Europäische Union

2005/173/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Spaniens für die weitere Umstrukturierung der staatseigenen Werften Beihilfe C 40/00 (ex NN 61/00) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1620) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0173. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nicht angebracht gewesen. (43) Spanien vertritt die Ansicht, dass die Neuordnung der Tätigkeiten innerhalb derselben Gruppe grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation des neu geschaffenen Unternehmens oder die der darin zusammengefassten Unternehmen hat. In diesem Punkt verweist Spanien auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen 61/79, Denkavit Italiana (9), C-387/92, Banco Exterior de España (10), und C-200/97, Ecotrade und Altiformi (11). (44) Für den Fall, dass die Kommission den Kaufpreis für zu gering erachten und daher als Beihilfe an Bazán/IZAR einstufen sollte, nimmt Spanien auf eine Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 (12) Bezug, in der festgehalten wird, dass, auch wenn der für die Übertragung einer Automobilfabrik zwischen zwei Gesellschaften der Treuhand bezahlte Preis möglicherweise zu niedrig war, die Kommission dies für unerheblich hält, da es sich um eine interne Transaktion der Treuhand handelte. (45) Spanien argumentierte außerdem, dass es keinen angemessenen Marktpreis gegeben habe und die Kommission die umstrittene staatliche Beihilfe daher nicht festlegen konnte, wie dies die Verordnung (EG) Nr. 659/1999, die Rechtsprechung und die Praxis der Kommission verlangen. (46) Die spanischen Behörden übermittelten Informationen über den Buchwert der betreffenden Schiffswerften und die für jede der Werften errechneten wirtschaftlichen Risiken. Die Risiken unterteilten sich in drei Gruppen: wirtschaftliche Risiken aus bestehenden Verträgen, wirtschaftliche Risiken durch zu geringe Kapazitätsauslastung und sonstige wirtschaftliche (unternehmerische, arbeitsrechtliche und steuerliche) Risiken. Spanien führte aus, dass bei Heranziehung des Buchwertes als Referenz unter Abzug der errechneten Risiken der Preis von 1 ESP dem tatsächlichen Wert entspreche und daher für den Käufer Bazán/IZAR (siehe Tabelle 1) keinen Vorteil bringe. Tabelle 1 Buchwerte und Risiken aus den einzelnen Transaktionen im Juli 2000 (in Mio. EUR) Unternehmen Buchwert Errechnetes Risiko Errechneter Nettowert Unternehmen, die AESA an Bazán verkauft hat Puerto Real 68,8 […] (*1) […] Sestao 91,1 […] […] Sevilla 37,8 […] […] Unternehmen, die SEPI an Bazán verkauft hat Cadiz – 20,9 […] […] Juliana – 31,6 […] […] Manises – 14,7 […] […] Astano 1,0 […] […] (47) Hinsichtlich der Stellungnahme Dänemarks vertrat Spanien die Ansicht, dass die Bemerkungen zur Beihilfe an Bazán keine Auswirkungen auf dieses Verfahren haben und daher nicht zutreffend sind. Spanien wies des Weiteren die Behauptungen zurück, die Transaktionen zwischen AESA und SEPI stellten eine Beihilfe dar, da es dabei zu keinem unberechtigten Geldfluss gekommen sei. Abschließend erklärt Spanien, dass die Schwierigkeiten der dänischen Werften nicht auf den Wettbewerb der spanischen Werften, sondern den unlauteren Wettbewerb Koreas zurückzuführen sind. (48) Hinsichtlich der Stellungnahme des Vereinigten Königreichs bringt Spanien seine Verwunderung über die Behauptung zum Ausdruck, es hätte Quersubventionen zwischen der militärischen und zivilen Produktion gegeben, und führt an, dass das Vereinigte Königreich zahlreiche Werften mit gemischter — ziviler und militärischer — Produktion hat. Auch der Vorwurf, die spanischen Werften hätten Nutzen aus einer nicht von der Europäischen Kommission genehmigten Maßnahme gezogen, wird zurückgewiesen. Stellungnahme nach der zweiten Ausdehnung (49) Nach der zweiten Ausdehnung des Verfahrens begründeten die spanischen Behörden gegenüber der Kommission ihre Ansicht, dass die von der Kommission geprüften Darlehen und Kapitalzuführungen keine staatliche Beihilfe enthielten, mit folgenden Argumenten. (50) Erstens führt Spanien an, dass SEPI als privater, unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Kapitalgeber aufgetreten ist, der nach höchstmöglichem Gewinn strebt, und dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die Mittel der SEPI vom Staat stammen oder diesem zuzurechnen sind. (51) Hinsichtlich der Darlehen, die SEPI Cádiz, Juliana und Manises gewährte, erklärt Spanien, dass diese Unternehmen am 22. Dezember 1999, als sie von SEPI übernommen wurden, Schulden in Höhe von 120,8 Mio. EUR (Cádiz), 47,2 Mio. EUR (Juliana) bzw. 24,1 Mio. EUR (Manises) gegenüber AESA auswiesen. SEPI übernahm somit diese Forderungen von AESA. Man könne also nicht davon ausgehen, dass es sich hierbei um eine weitere Beihilfe für die Werften handle. Außerdem entsprachen die festgelegten Zinssätze dem Marktzinssatz (MIBOR zuzüglich 8 Prozentpunkte). (52) Was die Kapitalzuführung in Höhe von 252,4 Mio. EUR von SEPI an AESA betrifft, gibt Spanien an, dass das Kapital nicht wie in der Einleitung des Verfahrens angeführt am 18. Juli 2000, sondern erst im September des genannten Jahres eingebracht wurde. Zu diesem Zeitpunkt war AESA gar nicht mehr tätig, da es seine letzten Werften bereits an Bazán verkauft hatte. Die Kapitalzuführung konnte daher keine Wettbewerbsverzerrung verursachen; sie zielte lediglich auf eine geordnete Einstellung der Tätigkeiten von AESA ab. In diesem Zusammenhang verweist Spanien auf das Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Rechtssache C-303/88, ENI/Lanerossi (13). (53) Hinsichtlich der mutmaßlichen Kapitalzuführungen an Astano, Cádiz, Juliana und Manises teilt Spanien mit, dass der Jahresabschluss 2000 von IZAR Verluste in Höhe von 68,2 Mio. EUR ausweist, die mit dem Erwerb der vier betreffenden Werften in Verbindung stehen. Laut Spanien gab es keine Beihilfe von SEPI für die Werften, bevor diese auf Bazán übertragen wurden. (54) Die spanischen Behörden führen des Weiteren zahlreiche Argumente gegen die Mutmaßung an, ein Teil der 1997 gewährten Beihilfen könnte mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sein, sollte die Kommission zur Auffassung gelangen, dass den staatseigenen spanischen Werften weitere rechtswidrige Beihilfen gewährt wurden. (55) In Bezug auf die Stellungnahmen Dritter stimmt Spanien den Erklärungen von IZAR vollinhaltlich zu. Was das Problem der Produktion von Luxusjachten angeht, das von den beiden anderen Parteien angesprochen wurde, führt Spanien aus, dass diese Schiffe nicht Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 sind und diese Stellungnahmen daher unberücksichtigt bleiben können. Außerdem baue IZAR diese Luxusjachten ohne jegliche staatliche Beihilfe, und der Weltmarktanteil von IZAR in diesem Bereich sei verschwindend gering (weniger als […]%). Des Weiteren bestreitet Spanien, dass ein Teil der mutmaßlichen Investitionen in die Werften San Fernando und Cartagena erfolgte. V.   WÜRDIGUNG Rechtsgrundlage (56) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird somit das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, bei der innergemeinschaftlicher Handel betrieben wird. (57) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag können alle Arten von Beihilfen, die der Rat durch Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Auf dieser Grundlage erließ der Rat am 29. Juni 1998 die Verordnung (EG) Nr. 1540/98, die vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2003 in Kraft war und die gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (14) auf alle in diesem Zeitraum gewährten rechtswidrigen Beihilfen zur Anwendung kommt. (58) Der Schiffbau ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, für die innergemeinschaftlicher Handel betrieben wird. Daher fallen Beihilfen für den Schiffbau in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (59) Die Kommission stellt fest, dass „Schiffbau“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 den Bau von seegängigen Handelsschiffen mit Eigenantrieb bezeichnet. Die Kommission stellt des Weiteren fest, dass Artikel 2 dieser Verordnung bestimmt, dass Beihilfen für den Schiffbau, die Schiffsreparatur und den Schiffumbau nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wenn sie mit dieser Verordnung übereinstimmen. Dies gilt nicht nur für Beihilfen an Unternehmen, die derartige Tätigkeiten ausüben, sondern auch für verbundene Einheiten. (60) Im August 1997 genehmigte die Kommission auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1013/97 ausnahmsweise ein Beihilfepaket für die Umstrukturierung der staatseigenen zivilen Werften Spaniens mit dem Ziel, ihre Rentabilität bis Ende 1998 wiederherzustellen. Unter Berücksichtigung bereits genehmigter Beihilfen belief sich das Paket auf insgesamt 318 Mrd. ESP (1,9 Mrd. EUR). (61) Der Rat machte seine Zustimmung davon abhängig, dass es sich um ein einmaliges und letztmaliges Beihilfepaket handelt. Die spanische Regierung sagte zu, dass die Werften keine weitere Beihilfe zur Umstrukturierung und Rettung, zum Verlustausgleich oder zur Privatisierung erhalten würden. Dies kam auch in den Bedingungen der Genehmigungsentscheidung der Kommission zum Ausdruck und wurde im Weiteren in Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 unterstrichen, der festlegt, dass einem Unternehmen, das derartige Beihilfen bereits gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/97 empfangen hat, keine Beihilfen zur Rettung oder Umstrukturierung gewährt werden dürfen. (62) Folglich wäre jede Beihilfe, die über die ursprüngliche, von der Kommission im August 1997 gewährte Beihilfe hinausgeht, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, sofern sie nicht auf einer anderen rechtlichen Grundlage genehmigt wird. (63) Die Kommission stellt fest, dass die Schiffswerften Sestao, Puerto Real, Sevilla, Cádiz und Juliana zu diesem Zeitpunkt Schiffe bauten oder reparierten und die Tätigkeit dieser Unternehmen daher in den Anwendungsbereich der Verordnung fiel. Manises und Fene (früher Astano) können als verbundene Einheiten betrachtet werden. Die Kommission stellt außerdem fest, dass AESA und IZAR als Muttergesellschaften oder Eigentümer mehrerer Werften in den Anwendungsbereich von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 fallen. Dies entspricht der Vorgehensweise der Kommission in früheren Entscheidungen über staatseigene spanische Werften, insbesondere ihrer Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe 1997 und der Entscheidung aus dem Jahr 1999 (15), in der die Beihilfe von SEPI an AESA als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird. Würdigung der Beihilfe im Zuge der verschiedenen Transaktionen (64) Wie zuvor dargelegt, geht es in diesem Fall um drei verschiedene Übertragungen von Unternehmen zwischen unterschiedlichen Holdinggesellschaften und die mutmaßlichen, damit zusammenhängenden Beihilfen. Die Würdigung erfolgt durch Prüfung der sachdienlichen Aspekte bei jeder einzelnen der drei Übertragungen. Die Fragen, die bei der Einleitung und den beiden Ausdehnungen des Verfahrens aufgeworfen wurden, können daher nicht getrennt behandelt werden. 1.   Die Rolle von SEPI (65) Bei der Einleitung und den Ausdehnungen des Verfahrens ging die Kommission davon aus, dass SEPI im Namen des Staates handelte. Das heißt, dass die Vorgehensweise bei den verschiedenen Transaktionen dem Staat zuzurechnen ist. Spanien hat diese Behauptung angefochten und ausgeführt, dass SEPI eine unabhängige Gesellschaft ist und ihre Vorgehensweise daher nicht dem Staat zugerechnet werden kann. Laut Spanien handelte SEPI in jedem Fall wie ein marktwirtschaftlich denkender Kapitalgeber, und somit können die von SEPI bereitgestellten Mittel nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden. (66) Die Kommission stellt fest, dass SEPI eine direkt dem Finanzministerium unterstellte staatliche Holdinggesellschaft ist und daher gemäß der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 (16), mit der die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 (17) geändert wurde, als öffentliches Unternehmen anzusehen ist, da die öffentliche Hand aufgrund von Eigentum oder finanzieller Beteiligung direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. (67) Der Gerichtshof hat definiert, wann Mittel als staatliche Mittel anzusehen sind, und erklärt, dass auch für den Fall, dass die für die gegenständliche Maßnahme vorgesehenen Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit zur Verfügung der zuständigen nationalen Behörden stehen, ausreicht, um sie als staatliche Mittel einzustufen (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-83/98, P. France/Ladbroke Racing und Kommission (18)). Dies gilt eindeutig für die Mittel von SEPI. (68) In seinem Urteil vom 16. Mai 2002, Rechtssache C-482/99, Stardust Marine (19), fasste der Gerichtshof die Kriterien zusammen, die erfüllt werden müssen, um die von einem öffentlichen Unternehmen getroffene Beihilfemaßnahme dem Staat zurechnen zu können. Laut Gerichtshof kann dies aus einer Reihe von Indizien abgeleitet werden, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und dem Kontext, in dem die Maßnahme getroffen wurde, ergeben. (69) Unter den vom Gerichtshof angeführten Indizien finden sich die Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens (ob es dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt), die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf die Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind. (70) SEPI ist ein Unternehmen mit besonderer Rechtsstellung, da seine Jahresabschlüsse nicht im öffentlichen Register Spaniens abgefragt werden können. Das Unternehmen wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der sich zum Großteil aus Staatssekretären und anderen, direkt mit der Regierung in Verbindung stehenden Personen zusammensetzt. Seine Tätigkeit umfasst die Privatisierung von staatlichen Unternehmen, eine eng mit dem öffentlichen Interesse verbundene Aufgabe. Außerdem ist SEPI in der Vergangenheit gegenüber den Werften in einer Art und Weise aufgetreten, die dem Staat zugerechnet werden kann, wie bei der Bereitstellung eines Teils der 1997 genehmigten Umstrukturierungsbeihilfe und der rechtswidrigen Beihilfe im Jahr 1998 (20). Des Weiteren kann festgestellt werden, dass SEPI auch in anderen Bereichen, zum Beispiel im Steinkohlenbergbau (21) staatliche Beihilfen gewährt. (71) Aus den Randnummern 66 und 67 geht hervor, dass die Mittel von SEPI staatliche Mittel sind. In den Randnummern 68 bis 70 wird außerdem erklärt, warum die Gewährung von Mitteln für Schiffbauunternehmen dem Staat zuzurechnen ist, da sie zu Bedingungen bereitgestellt werden, die nicht den Grundsätzen der Marktwirtschaft entsprechen. (72) Der allgemeine auf Finanzgeschäfte zwischen dem Staat und öffentlichen Unternehmen anzuwendende Grundsatz ist der so genannte Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Da die Mittel von SEPI staatliche Mittel sind, ist es unerlässlich, dass SEPI bei den wirtschaftlichen Transaktionen mit ihren im Schiffbau tätigen Tochtergesellschaften (seien es wirtschaftlich tätige Unternehmen oder Holdinggesellschaften für derartige Unternehmen) stets gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers agiert. (73) Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers wird in der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und Artikel 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (22) im Detail ausgeführt. Auch der Gerichtshof erklärte zum Beispiel in seinem Urteil in der Rechtssache C 40/85 (Boch (23)), dass zur Feststellung, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt oder nicht, sich das Kriterium anbietet, ob sich das Unternehmen die betreffenden Beträge auf den privaten Kapitalmärkten zu denselben Bedingungen beschaffen könnte und insbesondere ob ein privater Gesellschafter in einer vergleichbaren Lage unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik eine solche Kapitalhilfe gewährt hätte. (74) Die Kommission schließt nicht aus, dass die von SEPI bereitgestellten Mittel kein Beihilfeelement enthalten, sofern sich SEPI an den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers hielt. Die Kommission wird daher bei jeder einzelnen Transaktion prüfen, ob SEPI gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vorgegangen ist. (75) Spanien führt weiterhin aus, dass die Transaktionen innerhalb der SEPI-Gruppe nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen erfolgen müssen und verweist auf Fälle, in denen die Kommission nicht darauf bestanden habe, dass die Transaktionen innerhalb der Gruppe zu marktwirtschaftlichen Bedingungen stattfinden. (76) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass es zwar in spezifischen Fällen zulässig sein mag, dass innerhalb einer staatlichen Gruppe Unternehmen zu nicht marktwirtschaftlichen Bedingungen übertragen werden, dass dies aber nicht zulässig ist, wenn Unternehmen, die auf dem Gemeinsamen Markt mit anderen Unternehmen im Wettbewerb stehen, staatliche Mittel erhalten. 2.   Beihilfe im Rahmen der Transaktion 1 zwischen AESA und SEPI (77) SEPI erwarb am 28. Dezember 1999 die drei Unternehmen Juliana, Cádiz und Manises von AESA. Es sind zwei Punkte zu prüfen, um feststellen zu können, ob diese Übertragung eine staatliche Beihilfe enthält: Erstens, ob der von SEPI an AESA bezahlte Kaufpreis als Marktpreis angesehen werden kann, und zweitens, ob die Darlehen, die SEPI den erworbenen Unternehmen gewährte, dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprachen. a)   Kaufpreis (78) Zunächst ist festzuhalten, dass Spanien der Kommission mitteilte, dass der für die drei Unternehmen bezahlte Preis 15,302 Mio. EUR und nicht 60 Mio. EUR betrug, wie bei der Einleitung des Verfahrens angenommen. Spanien hatte zuvor angegeben, dass der von SEPI für die drei Unternehmen bezahlte Preis von 15,302 Mio. EUR dem Buchwert zum Zeitpunkt der Transaktion entsprochen habe, teilte jedoch in einer letzten Phase des Prüfverfahrens mit, dass dies der Buchwert zu einem früheren, nicht näher spezifizierten Zeitpunkt im Jahr 1999 gewesen sei. (79) Spanien führt außerdem aus, dass SEPI den Marktpreis nicht bezahlen musste, da es die drei Werften zum Zwecke der Privatisierung erwarb. Die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe hängt jedoch nicht von ihrem Zweck, sondern vielmehr von ihren Auswirkungen ab. Der Umstand, dass die Werften zu einem bestimmten Zweck (Privatisierung) erworben wurden, schließt den Beihilfecharakter der Transaktion nicht aus. Bedenkt man, dass SEPI eine staatliche Holdinggesellschaft ist, ist erneut festzuhalten, dass die Finanzgeschäfte zwischen SEPI und Unternehmen, die auf dem Gemeinsamen Markt im Wettbewerb stehen, immer den marktwirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen müssen. Somit ist, wenn SEPI für ein Unternehmen einen über dem Marktpreis liegenden Preis bezahlt hat, davon auszugehen, dass es sich um eine staatliche Beihilfe für den Verkäufer, in diesem Fall AESA, handelt. (80) Die Kommission hält fest, dass SEPI die Privatisierung der drei Unternehmen nicht umgesetzt hat. Sie wurden stattdessen im Juli 2000, d. h. sieben Monate nach der Verkaufstransaktion, um jeweils 1 ESP an Bazán, eine Tochtergesellschaft von SEPI, verkauft. (81) Aus den Jahresabschlüssen der betreffenden Unternehmen geht hervor, dass der Buchwert aller drei Unternehmen Ende 1999, drei Tage nach der Verkaufstransaktion, negativ war und somit einen Buchverlust von insgesamt 40,646 Mio. EUR ergab, der sich wie folgt aufschlüsselt: Cádiz minus 13,745 Mio. EUR; Juliana minus 18,679 Mio. EUR; Manises minus 8,222 Mio. EUR. (82) Wie bereits ausgeführt, ermittelte Spanien den Marktwert der drei Unternehmen im Juli 2000, als sie auf Bazán übertragen wurden. Spanien argumentiert, dass der Marktwert zu diesem Zeitpunkt gleich dem Buchwert abzüglich der errechneten, nicht in den Jahresabschlüssen der Unternehmen ausgewiesenen Risiken war. Die Risiken bestanden zum Beispiel in Verlusten durch im Bau befindliche Schiffe und in Kosten aufgrund unzureichender Auslastung. Auch wenn diese Faktoren im Laufe der Zeit gewissen Schwankungen unterworfen sind, ist davon auszugehen, dass sie sich in einem Zeitraum von sieben Monaten nicht wesentlich verändert haben. Für die drei gegenständlichen Unternehmen setzte Spanien im Juli 2000 Gesamtrisiken in Höhe von 25,3 Mio. EUR an. (83) Die Kommission stellt daher fest, dass SEPI am 28. Dezember 1999 für drei Unternehmen, die drei Tage später einen Buchverlust von 40,646 Mio. EUR auswiesen, zuzüglich der Risiken, die sieben Monate später mit 25,3 Mio. EUR angegeben wurden, 15,302 Mio. EUR bezahlte. Dies lässt den Schluss zu, dass SEPI für die Unternehmen mehr als den Marktwert bezahlt hat. Jeder Betrag, der über den Marktwert hinausgeht, ist als staatliche Beihilfe für den Verkäufer — AESA — einzustufenA. (84) In der Anordnung zur Auskunftserteilung im Juli 2002 forderte die Kommission Kopien aller Unterlagen an, die Informationen zur Bewertung der Unternehmen zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung enthalten könnten. Spanien erteilte keine Auskünfte zu dieser Transaktion, so dass die Kommission den Marktwert nur anhand der verfügbaren Informationen berechnen kann. (85) Der Marktwert entspräche in diesem Fall dem Buchwert abzüglich der finanziellen Risiken. Aufgrund der fehlenden Informationen ist die Kommission nicht in der Lage, den genauen Wert der finanziellen Risiken zu bestimmen. Um eine Überbewertung dieser Risiken auszuschließen, wählt sie daher einen vorsichtigen Ansatz und schätzt die finanziellen Risiken auf Null. Unter den derzeitigen Umständen bestünde eine vorsichtige Annäherung an den Markwert jedoch darin, eine möglichst genaue Annäherung an den Buchwert zu verwenden. (86) Die genaueste verfügbare Bewertung des Buchwertes zum Zeitpunkt der Transaktion, d. h. zum 28. Dezember 1999, ist der Buchwert zum 31. Dezember 1999, der einen Buchverlust in Höhe von 40,646 Mio. EUR ausweist. Nimmt man diesen Betrag als Grundlage, kann der Marktwert der drei Unternehmen nicht über dieser Summe liegen. (87) Aus den verfügbaren Informationen kann daher der Schluss gezogen werden, dass AESA an SEPI um einen Preis von 15,302 Mio. EUR drei Unternehmen verkaufte, deren Wert bei bestenfalls minus 40,646 Mio. EUR lag, woraus sich für AESA ein Gewinn von mindestens 55,948 Mio. EUR ergibt. (88) Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahlung von 15,302 Mio. EUR von SEPI für die drei Unternehmen Cádiz, Juliana und Manises dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht. Der von AESA erzielte Gewinn in Höhe von 55,948 Mio. EUR ist daher als staatliche Beihilfe zu betrachten. Nach dem Verkauf befanden sich noch drei weitere zivile Schiffswerften im Besitz von AESA. Diese staatliche Beihilfe war rechtswidrig, da sie der Kommission nicht notifiziert wurde, und sie ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie weder als Umstrukturierungsbeihilfe noch als Beihilfe anderer Art genehmigt werden kann. (89) Anhand der Jahres

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.