Europäische Union

2005/173/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Spaniens für die weitere Umstrukturierung der staatseigenen Werften Beihilfe C 40/00 (ex NN 61/00) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1620) (Text von Bedeutung für den EWR)

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4.3.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 58/29 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Spaniens für die weitere Umstrukturierung der staatseigenen Werften Beihilfe C 40/00 (ex NN 61/00) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1620) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/173/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (1), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Beihilfen für bestimmte Werften, die zurzeit umstrukturiert werden (2), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln (3) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1013/97 genehmigte die Kommission in ihrer Entscheidung vom 6. August 1997 (4) eine Umstrukturierungsbeihilfe für staatseigene spanische Werften, die sich auf ungefähr 1,9 Mrd. EUR belief. Gemäß dieser Verordnung war die Bedingung für die Genehmigung der Beihilfe, dass keine weiteren Beihilfen zur Umstrukturierung gewährt würden. (2) Die Kommission erfuhr aus der Presse, dass in den Jahren 1999 und 2000 mehrere Transaktionen stattfanden, die staatseigene zivile Werften in Spanien betrafen. Mit Schreiben vom 27. Januar und 29. März 2000 ersuchte die Kommission um Auskunft in dieser Angelegenheit. Spanien antwortete auf keines der beiden Schreiben. (3) Mit Beschluss vom 12. Juli 2000 leitete die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Transaktion ein (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“), durch die die staatliche Holdinggesellschaft Sociedad Estatal de Participaciones Industriales (SEPI) die beiden Werften Juliana und Cádiz sowie das Motorenwerk Manises als eigenständige Unternehmen von Astilleros Españoles S.A. erwarb. Die spanischen Behörden wurden mit Schreiben vom 1. August 2000 von dem Beschluss der Kommission in Kenntnis gesetzt. (4) Spanien gab mit Schreiben vom 18. Mai und 24. September 2001 seine Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens ab. Die spanischen Behörden teilten der Kommission ferner mit, dass SEPI im Juli 2000 beschlossen hatte, alle staatseigenen Werften in einer Unternehmensgruppe zu fusionieren. (5) Am 28. November 2001 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf die anderen Transaktionen zwischen SEPI und Bazán sowie zwischen AESA und Bazán zur Gründung der neuen IZAR-Gruppe auszudehnen (im Folgenden „erste Ausdehnung“). Mit Schreiben vom 28. November 2001 setzte die Kommission Spanien von der Ausdehnung des Verfahrens in Kenntnis und ersuchte die spanischen Behörden um Übermittlung aller für die Würdigung des Beihilfeelements der Transaktionen sachdienlichen Informationen. Mit Schreiben vom 29. November 2002 wies die Kommission darauf hin, dass sie für eine entsprechende Würdigung die Jahresabschlüsse der betreffenden Werften und der AESA benötige sowie alle sonstigen Unterlagen, die klären könnten, nach welchen Kriterien die Unternehmen zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels bewertet wurden. (6) Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 nahm Spanien zur ersten Ausdehnung des Verfahrens Stellung. Mit Schreiben vom 28. Februar 2002 erinnerte die Kommission Spanien daran, dass die Jahresabschlüsse der Unternehmen noch immer nicht übersandt wurden. Mit Schreiben vom 29. Juli 2002 erteilte Spanien weitere Auskünfte, übermittelte jedoch nicht die angeforderten Jahresabschlüsse. (7) Da Spanien die Jahresabschlüsse nicht vorlegte, beschloss die Kommission am 12. August 2002, eine Anordnung auf Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (5) zu erlassen und Spanien anzuweisen, diese Informationen zu übermitteln. Spanien wurde darüber mit Schreiben vom 12. August 2002 in Kenntnis gesetzt. Die Kommission betonte darin, dass sie — sollte sie die angeforderten Auskünfte nicht erhalten — eine endgültige Entscheidung auf Grundlage der vorliegenden Informationen treffen werde. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 antwortete Spanien auf die Anordnung zur Auskunftserteilung, legte die angeforderten Jahresabschlüsse jedoch nicht vor. (8) Die Kommission beschloss am 27. Mai 2003, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag erneut auszuweiten (im Folgenden „zweite Ausdehnung“), um damit eine soeben in Erfahrung gebrachte staatliche Beihilfe zu prüfen, die rechtswidrig zu sein schien und mit den Transaktionen zwischen SEPI und AESA und ihren Schiffswerften in Zusammenhang stand. Mit Schreiben vom 27. Mai 2003 setzte die Kommission Spanien von der Ausdehnung des Verfahrens in Kenntnis und forderte sämtliche zur Würdigung der mutmaßlichen Beihilfe sachdienlichen Informationen an. Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 nahm Spanien zur zweiten Ausdehnung Stellung. Mit Schreiben vom 16. Oktober und 11. November 2003 ersuchte die Kommission um weitere Klarstellungen. Spanien antwortete mit Schreiben vom 25. November 2003 und erteilte mit Schreiben vom 14. April 2004 weitere Auskünfte. (9) Nach der Einleitung des Verfahrens erhielt die Kommission mit Schreiben vom 18. Dezember 2000 eine Stellungnahme Dänemarks und nach der ersten Ausdehnung mit Schreiben vom 22. Februar 2002 eine Stellungnahme des Vereinigten Königreichs. Nach der zweiten Ausdehnung gingen einerseits mit Schreiben vom 24. September 2003 die Bemerkungen der Royal Van Lent Shipyard ein, die in einem Schreiben mit demselben Datum beantragte, dass ihre Identität nicht bekannt gegeben werde, und andererseits mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 die Bemerkungen von IZAR. Diese Stellungnahmen wurden Spanien mit Schreiben vom 14. Februar 2001, vom 6. März 2002 und vom 13. Oktober 2003 übermittelt. Spanien legte seine Stellungnahmen mit Schreiben vom 14. März 2001, vom 4. April 2002 und vom 10. November 2003 vor. Am 14. November 2003 reichte IZAR eine Klage (6) gegen die Kommission vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ein und beantragte, die zweite Ausdehnung des Verfahrens für nichtig zu erklären. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE Beihilfeempfänger (10) Die betroffenen Unternehmen sind Astilleros Españoles S.A. (AESA), E.N. Bazán de Construcciones Navales Militares S.A. („Bazán“), IZAR Construcciones Navales („IZAR“), Astilleros de Cádiz S.R.L. („Cádiz“), Astilleros de Puerto Real S.R.L. („Puerto Real“), Astilleros de Sestao S.R.L. („Sestao“), Astilleros de Sevilla S.R.L. („Sevilla“), Juliana Constructora Gijonesa S.A. („Juliana“), Fábrica de motores diésel de Manises S.A. („Manises“), und Astilleros y Talleres del Noroeste („Astano“, das seinen Namen in der Folge auf „Fene“ änderte). Transaktionen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind (11) Seit 1998 gehören alle staatseigenen spanischen Werften zur staatlichen Holdinggesellschaft SEPI. Vor 1998 waren alle zivilen Werften mit Ausnahme von Astano, das bereits im direkten Besitz von SEPI stand, eigenständige Unternehmen im Eigentum der Holdinggesellschaft AESA, einer Tochtergesellschaft von SEPI. AESA war nicht direkt im Schiffbau tätig, sondern verwaltete als Holdinggesellschaft aktiv seine Werften. SEPI war außerdem Eigentümerin von Bazán, einem Unternehmen, das im Wesentlichen aus drei Militärwerften bestand (die aber keine eigenständigen Unternehmen waren). Zu Beginn des Jahres 1998 stellte sich die Eigentumsstruktur der staatseigenen Werften wie folgt dar: Text von Bild SEPI ASTANO AESA Bazán PUERTO REAL SEVILLA SESTAO MANISES JULIANA CÁDIZ BARRERAS ASTANDER (12) Zunächst erwarb SEPI am 28. Dezember 1999 für einen Kaufpreis von 15,3 Mio. EUR (7) die Werften Cádiz und Juliana sowie das Motorenwerk Manises von AESA (im Folgenden „Transaktion 1“). Die Werften Barreras und Astander wurden privatisiert und sind nicht Gegenstand dieses Prüfverfahrens. Daraus ergab sich die folgende Struktur: Text von Bild SEPI ASTANO AESA Bazán PUERTO REAL SEVILLA SESTAO MANISES JULIANA CÁDIZ (13) Im Juli 2000 beschloss SEPI, alle staatseigenen Werften in einer Unternehmensgruppe zu fusionieren. Die Fusion erfolgte im Wesentlichen durch zwei Transaktionen. Zum einen erwarb die im Besitz von SEPI stehende militärische Werftengruppe Bazán die drei im Besitz der AESA verbleibenden Werften (Puerto Real, Sestao und Sevilla) zum Preis von jeweils 1 ESP („Transaktion 2“). (14) Zum anderen erwarb Bazán drei Werften (Juliana, Cádiz und Astano) und das Motorenwerk Manises direkt von SEPI, ebenfalls zum Preis von jeweils 1 ESP („Transaktion 3“). Alle Unternehmen wurden aufgelöst und mit der Unternehmensgruppe Bazán fusioniert, deren Name in IZAR geändert wurde. Die jetzige Struktur der Werften stellt sich daher wie folgt dar: Text von Bild SEPI ASTANO AESA ehemalige Werften von Bazán PUERTO REAL SEVILLA SESTAO MANISES JULIANA CÁDIZ IZAR Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (15) Bei der Einleitung des Verfahrens brachte die Kommission ihre Bedenken dahingehend zum Ausdruck, dass die Transaktion 1, bei der SEPI — wie später bekannt wurde — an AESA für die drei Unternehmen Juliana, Cádiz und Manises einen Preis von 60 Mio. EUR bezahlte, als staatliche Beihilfe einzustufen ist. (16) Des Weiteren hegte sie Zweifel, ob eine derartige Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, da sie mit der Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 1997 nicht vereinbar zu sein scheint, in der die Kommission ein letztes Beihilfepaket für die Umstrukturierung der staatseigenen Werften genehmigte; sie stelle daher eine Umstrukturierungsbeihilfe dar, die mit Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 unvereinbar ist. Diese Sichtweise stützte sich im Besonderen auf die folgenden Argumente: (17) Erstens schien der „Verkauf“ keine bloße Transaktion zu sein, sondern viel mehr eine Kapitalzuführung, die es AESA und den im Besitz von AESA verbleibenden Werften (Puerto Real, Sevilla und Sestao) ermöglichte, den weiteren Betrieb vorübergehend sicherzustellen. (18) Zweitens schien es angesichts der früheren Aktivität des Unternehmens und der offensichtlich schlechten Ergebnisse unwahrscheinlich, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber bereit wäre, die Werften unter diesen Bedingungen zu erwerben. Beschluss über die erste Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens (19) Am 25. November 2001 beschloss die Kommission, das Verfahren auf die Transaktionen 2 und 3 auszudehnen, die mit dem Ziel, alle staatseigenen spanischen Werften in einer Unternehmensgruppe zu fusionieren, erfolgt waren. In der Ausdehnung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass ein enger Zusammenhang zwischen den 1999 und 2000 erfolgten Transaktionen bestand, die zur Gründung einer Unternehmensgruppe für alle staatseigenen Werften geführt hatten. Das Verfahren musste daher auf alle zu der Fusion führenden Transaktionen ausgeweitet werden, um vollständig und korrekt bewerten zu können, ob die verschiedenen Transaktionen innerhalb der SEPI-Gruppe eine staatliche Beihilfe zugunsten der zivilen Werften beinhalten. (20) In diesem Zusammenhang betonte die Kommission, dass eine Kapitalzuführung an öffentliche Unternehmen zu Marktbedingungen erfolgen muss, um das Vorliegen einer mutmaßlichen staatlichen Beihilfe auszuschließen. Sie stellte somit in Frage, ob der für die Werften und das Motorenwerk entrichtete Kaufpreis von jeweils 1 ESP als Marktpreis angesehen werden könne und ob nicht vielmehr IZAR im Wege der Transaktionen ein wirtschaftlicher Vorteil aus der staatlichen Beihilfe entstanden ist. (21) Da die anwendbaren Bestimmungen der Gemeinschaft keine weiteren Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung der staatseigenen zivilen Werften zulassen, bezweifelte die Kommission, dass die Transaktionen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Beschluss über die zweite Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens (22) Die Kommission fand im Zuge ihrer weiteren Untersuchungen heraus, dass SEPI 1999 den kurz davor erworbenen Unternehmen Cádiz, Juliana und Manises Darlehen in Höhe von 194,4 Mio. EUR gewährt hatte. Da diese Darlehen offenbar Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurden, war die Kommission der Ansicht, dass sie als staatliche Beihilfe eingestuft werden können. (23) Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass AESA am 18. Juli 2000 von SEPI eine Kapitalspritze in Höhe von 252,4 Mio. EUR erhalten hatte, die ebenfalls als staatliche Beihilfe einzustufen sein dürfte. Es stellte sich heraus, dass die Werften Puerto Real, Sestao und Sevilla fast zur gleichen Zeit von AESA Kapitalspritzen in ähnlicher Höhe erhalten hatten. Diese Kapitalzuführung durch AESA an ihre drei Werften fand nur zwei Tage vor ihrer Übertragung an Bazán statt. (24) Schließlich scheint Bazán für einen Verlust in Höhe von 68,2 Mio. EUR in Zusammenhang mit dem Kauf der Werften Astano, Cádiz, Juliana und Manises entschädigt worden zu sein. Die Kommission vermutete daher, dass SEPI diesen Betrag in Zusammenhang mit der Übertragung an Bazán in die vier Unternehmen eingebracht haben könnte. (25) Auf der Grundlage dieser neuen Informationen, die in direktem Zusammenhang mit den Transaktionen, die zur Gründung von IZAR führten, stehen, beschloss die Kommission am 27. Mai 2003 eine weitere Ausdehnung des Verfahrens, da sie die Vereinbarkeit dieser Darlehen und Kapitalzuführungen mit dem Gemeinsamen Markt bezweifelte. (26) Schließlich betonte die Kommission in der zweiten Ausdehnung des Verfahrens, dass — sollten sich die Bedenken hinsichtlich der Gewährung einer zusätzlichen Beihilfe bestätigen, die im Beschluss über die Einleitung dieses Verfahrens zum Ausdruck gebracht wurden — davon auszugehen ist, dass die 1997 für die erneute Umstrukturierung der staatseigenen spanischen Werften gewährte Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar eingestuft werden kann und daher zurückzufordern ist. III.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN Stellungnahmen bei Einleitung des Verfahrens (27) Bei der Einleitung des Verfahrens erhielt die Kommission eine Stellungnahme Dänemarks, das die Ansicht vertrat, die Transaktion zwischen AESA und SEPI sei als rechtswidrige Kapitalzufuhr anzusehen, die gegen das 1997 für AESA beschlossene Beihilfenpaket verstoße. Dänemark unterstützte daher die Entscheidung der Kommission, ein Verfahren einzuleiten. (28) Da Bazán 1998 die Beihilfe unter der Voraussetzung erhalten habe, den kommerziellen Schiffbau einzustellen, führte Dänemark des Weiteren aus, dass der Erwerb mehrerer Werften durch Bazán diese Bedingung nicht erfüllt. Abschließend fügte Dänemark hinzu, dass die dänischen Werften unter dem Wettbewerb der spanischen Werften, die durch staatliche Beihilfen unterstützt wurden, gelitten haben. Stellungnahmen zur ersten Ausdehnung (29) Die Kommission erhielt eine Stellungnahme des Vereinigten Königreichs zur Ausdehnung des Verfahrens. Das Vereinigte Königreich teilt die Bedenken der Kommission, ob die Umstrukturierung der staatseigenen spanischen Werften mit den Grundsätzen der Marktwirtschaft vereinbar sind. Fragwürdig sei vor allem die Handhabung der Schulden des staatlichen Unternehmens AESA, die, wie das Vereinigte Königreich behauptet, zum Zeitpunkt der Transaktion ziemlich hoch waren. Das Vereinigte Königreich vertritt die Auffassung, dass der Zusammenschluss der Handels- und Schiffbauunternehmen in einer einzigen Unternehmensgruppe, IZAR, eine etwaige Umgehung der Vorschriften über staatliche Beihilfen erleichtert. (30) Gemäß dem Vereinigten Königreich sind weite Kreise der britischen Industrie der Ansicht, dass die spanischen Werften nicht aufgrund ihrer eigenen Wettbewerbsfähigkeit, sondern aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Beihilfemaßnahmen umfangreiche Aufträge für den Bau und den Umbau von Schiffen erhalten. Die britischen Behörden führen des Weiteren aus, dass konkrete Beispiele vorliegen, bei denen diesen Werften ein Auftrag erteilt wurde, für den auch die britischen Werften ein Angebot unterbreitet hatten, und bei denen Zweifel an der Anwendung der in solchen Fällen üblichen Vergabebedingungen bestanden. Sie vertreten außerdem die Meinung, dass der ständige Eigentümerwechsel bei defizitären Werften gezielt eingesetzt wird, um die wiederholte Gewährung von Zuschüssen für einen Sektor zu ermöglichen, der eine notwendige Umstrukturierung umgeht. Stellungnahmen zur zweiten Ausdehnung (31) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von drei Parteien ein. Eine Partei, die ersuchte anonym bleiben zu können, gab eine verbundene Stellungnahme in der gegenständlichen Sache und in der Beihilfesache C 38/03 (8) ab. Sie stellt fest, dass IZAR im Bereich des Baus, der Reparatur, der Wartung und des Umbaus von Sport- und Freizeitschiffen, insbesondere von Luxusjachten, tätig ist, und betont, dass die fragliche Beihilfe zu einer schwerwiegenden Verzerrung des Marktes für Sport- und Freizeitschiffe geführt hat und dass die Anlagen der Militärwerften von IZAR in Cartagena und San Fernando zu diesem Zweck verwendet werden. Es ging eine weitere verbundene Stellungnahme in der gegenständlichen Sache und der Beihilfesache C 38/03 von der Royal van Lent Shipyard Royal B.V. ein, die Riesenjachten baut. Das Unternehmen gibt an, dass sich die von der spanischen Regierung in den letzten Jahren gewährten Beihilfen höchst nachteilig auf viele der Wettbewerber in diesem Markt ausgewirkt haben. (32) Die Kommission erhielt auch eine Stellungnahme von IZAR, in der das Unternehmen in erster Linie anführt, dass die von SEPI bereitgestellten Mittel nicht als staatliche Mittel angesehen werden dürfen. Hinsichtlich eines Darlehens in Höhe von 194,4 Mio. EUR von SEPI an AESA hält IZAR fest, dass es sich nicht um ein neues Darlehen, sondern nur um die Übernahme eines Darlehens, das AESA seinen Werften gewährt hatte, durch SEPI handelte. In Bezug auf die Kapitalzuführung in Höhe von 254,4 Mio. EUR von SEPI an AESA führt IZAR aus, dass diese im September 2000 erfolgte — zu einem Zeitpunkt, zu dem AESA keine Werft besaß — und dass man diese daher nicht als Beihilfe an die Werften ansehen könne. Was die Verlustabdeckung in Höhe von 68,2 Mio. EUR durch SEPI für IZAR betrifft, gibt IZAR an, dass eine solche nie vorgenommen wurde, wie aus dem Jahresabschluss hervorgehe, und fügt hinzu, dass von einer falschen rechtlichen Grundlage ausgegangen wurde und dass es keinen Sinn macht, die den staatseigenen spanischen Werften 1997 gewährten Beihilfen zurückzufordern. IV.   BEMERKUNGEN SPANIENS Stellungnahme nach der Einleitung des Verfahrens (33) In ihrer Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens wiesen die spanischen Behörden darauf hin, dass der Kaufpreis, den SEPI für die beiden Werften und das Motorenwerk an AESA bezahlte, wesentlich geringer war als der in der Einleitung des Verfahrens genannte Preis. Der Preis für die drei Unternehmen habe 15,3 Mio. EUR (und nicht, wie in der Einleitung des Verfahrens angegeben, 60 Mio. EUR) betragen und teile sich wie folgt auf: 8,054 Mio. EUR für Cádiz, 5,235 Mio. EUR für Juliana und 2,013 Mio. EUR für Manises. (34) Des Weiteren führten die spanischen Behörden aus, warum die Transaktion 1 ihrer Meinung nach keine staatliche Beihilfe darstellt. Ihr Hauptargument war, dass die Transaktionen zur Vorbereitung der Privatisierung der drei Unternehmen erfolgten. Da SEPI auf Privatisierungen spezialisiert ist, sei es notwendig gewesen, die drei Unternehmen auf SEPI zu übertragen. Es stellte sich jedoch sehr bald heraus, dass kein geeigneter Käufer gefunden werden konnte. Aus diesem Grund wurden die Unternehmen in der Folge auf Bazán übertragen. (35) Da der vermeintliche Zweck der Transaktionen die Vorbereitung der drei Unternehmen auf die Privatisierung war, vertritt Spanien die Ansicht, dass SEPI beim Kauf des Unternehmens nicht als Marktbeteiligter auftreten, sondern bloß einen angemessenen Preis bezahlen musste, und unter diesen Voraussetzungen schien der Buchwert die optimale Lösung zu sein. Stellungnahme nach der ersten Ausdehnung (36) Nach der ersten Ausdehnung des Verfahrens brachte Spanien gegenüber der Kommission die folgenden Argumente zur Frage vor, weshalb es sich bei den Transaktionen 2 und 3 nicht um staatliche Beihilfen gehandelt habe und weshalb daher der Kaufpreis von 1 ESP je Unternehmen angemessen gewesen sei. (37) Laut Spanien ging SEPI — durch seine 100 %ige Beteiligung an allen betreffenden Unternehmen bereits Alleingesellschafter — bei der Entscheidung, den gesamten Schiffbau zur Nutzung von Synergieeffekten in einer Unternehmensgruppe zu fusionieren, wie ein Marktteilnehmer vor. Des Weiteren war es notwendig, die Kapazitäten des militärischen Produktionsbereichs aufgrund des großen Auftragsbestands und der in Zukunft zu erwartenden Steigerung der Nachfrage zu erhöhen. (38) Die spanischen Behörden hoben außerdem hervor, dass zwischen den Transaktionen, an denen AESA und SEPI beteiligt waren, und den Transaktionen, die zur Gründung der IZAR-Gruppe führten, kein Zusammenhang bestand. Erstere zielten auf die Privatisierung der drei Unternehmen ab, während man mit Letzteren die Schaffung eines großen spanischen Schiffbaukonzerns anstrebte. (39) Gemäß den Ausführungen Spaniens beweise der Umstand, dass sich der Preis dieser Unternehmen (Cádiz, Juliana und Manises) innerhalb kurzer Zeit von 15,3 Mio. EUR auf 3 ESP veränderte, lediglich, dass die beiden Transaktionen verschiedene Zielsetzungen hatten. (40) Die Übertragung der Werften mit allen Aktiva und Passiva an Bazán verschaffe keiner der Werften einen Vorteil. Spanien gibt weiterhin an, dass für die Transaktionen keine staatlichen Mittel verwendet wurden. (41) Auch wenn bei der Transaktion 2 ein Vorteil für Bazán nachweisbar wäre, so die Argumentation der spanischen Behörden, ließe die militärische Ausrichtung von Bazán Zweifel darüber aufkommen, ob angesichts der Ausnahmebestimmung des Artikels 296 EG-Vertrag Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag überhaupt anwendbar wäre. (42) Weiterhin wird ausgeführt, dass der für eine Transaktion innerhalb einer Unternehmensgruppe herangezogene Preis nicht unbedingt auf dem Marktpreis basieren müsse. Spanien hält außerdem fest, dass die für die gegenständlichen Transaktionen herangezogenen Preise (1 ESP) in jedem Fall angemessen waren und den Wert der betreffenden Werften widerspiegelten. Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte nicht mehr bezahlt, und ein Kaufpreis in Höhe des Buchwertes wäre in dieser Situation

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.