Europäische Union

2003/372/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4831) (Text von Bedeutung für den EWR)

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ährung der Umstrukturierungsbeihilfe verknüpft sind (Artikel 1 Buchstabe b) der Entscheidung von 1994 und Artikel 1 Buchstabe a) der Entscheidung von 1998), wonach sich Griechenland nicht in die Geschäftsführung von OA, ausgenommen in den engen Grenzen seiner Rolle als Anteilseigner, einmischen darf. Die Situation scheint sich daher aus einem Verstoß gegen griechisches Recht, einem Missbrauch der früheren Beihilfe durch Nichteinhaltung der Bedingungen, die mit der Entscheidung von 1998 verknüpft waren, und dem Vorliegen von Wettbewerbsverfälschungen zu ergeben. (205) Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Vor der Einigung mit dem Sozialversicherungsträger IKA, die der Kommission von Griechenland noch nicht in Kopie übermittelt wurde, hat OA seine Beiträge von 1993 bis 2001 (32 Mio. [fmxeuro]) nicht gezahlt, ohne dafür mit Geldbußen oder Strafen belegt zu werden. Seit Unterzeichnung der Einigung über einen Betrag von 45 Mio. [fmxeuro] (ausstehende Zahlungen zuzüglich Verzugszinsen) scheint OA für Oktober bis Dezember 2001 keine Zahlungen geleistet zu haben, sodass gegen die Einigung verstoßen wurde. Ein privater Gläubiger hätte angesichts der Finanzlage von OA unverzüglich alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft, nötigenfalls einschließlich der Zwangsvollstreckung, um die fälligen Beträge gemäß der Einigung zu vereinnahmen. Die Tatsache, dass IKA keine solchen Maßnahmen ergriffen hat, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Der Betrag von 27391790 [fmxeuro] als Teil der (hinfälligen) Einigung ist damit überfällig und unverzüglich zahlbar. Dieser Betrag ist um Verzugszinsen zu erhöhen. (206) Hinsichtlich der Nichtzahlung von Mehrwertsteuern auf Kraftstoff und Ersatzteile durch Olympic Aviation wurden keine Belege für Zahlungen von Januar bis Mai und November bis Dezember 2001 vorgelegt. Da der Kommission diese Informationen nicht übermittelt wurden, kann sie nicht ausschließen, dass staatliche Beihilfen vorliegen. Für die Mietzahlungen an verschiedenen Flughäfen für den Zeitraum 1998-2001 in Höhe von 2,46 Mio. [fmxeuro] wurden keine Belege vorgelegt. Ein gewöhnlicher Gläubiger, der über die Finanzschwierigkeiten von OA informiert war, hätte mindestens seit 1999 alle rechtlichen Mittel, nötigenfalls einschließlich der Zwangsvollstreckung, angewendet, um die fälligen Zahlungen einzuziehen. Das Ausbleiben solcher Maßnahmen kann die Kommission veranlassen, auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zu schließen. (207) Auch für die Zahlung der Flughafengebühren an AIA nach dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen OA und AIA über einen Betrag von 33,92 Mio. [fmxeuro] wurden der Kommission keine Belege vorgelegt. Die Kommission nimmt von dieser Vereinbarung Kenntnis. Da jedoch bislang keine Belege für die Zahlung vorgelegt wurden und die erste Zahlung im Juli hätte erfolgen sollen, kann die Kommission nicht ausschließen, dass die Vereinbarung nicht eingehalten wurde. Nach den Bedingungen der Vereinbarung hätte ein gewöhnlicher Gläubiger den gesamten ausstehenden Betrag der Ratenzahlungen einschließlich Verzugszinsen eingefordert und dabei alle rechtlichen Mittel, nötigenfalls einschließlich der Zwangsvollstreckung, angewendet, um den Betrag einzuziehen. Da der Kommission Informationen dieser Art nicht übermittelt wurden, kann sie nicht ausschließen, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt. (208) Es wurden keine Belege für die Zahlung der Spatosimo-Steuer für den Zeitraum Dezember 2000 bis Februar 2002 sowie für den Monat März 1999 in Höhe von etwa 60999156 [fmxeuro] vorgelegt. Da die Kommission keine Informationen über die Zahlung der Steuer erhalten hat, stellt das Tolerieren der dauerhaften Nichtzahlung der fälligen Beträge eine staatliche Beihilfe dar. (209) Bezüglich der Verrechnung von Verbindlichkeiten zwischen dem Staat und OA oder zwischen Flughäfen und OA in Höhe von rund 28,9 Mio. [fmxeuro] wurden keine Angaben zum Bezugszeitraum der ausstehenden Verbindlichkeiten des Staates gegenüber OA gemacht. Da das Gesetz, das die Grundlage für die Verrechnung bildet, unbestimmt ist, ist auch die geschlossene Vereinbarung mit dieser Unbestimmtheit behaftet, wozu noch die mangelnden Belege kommen. Die Stimmigkeit dieser Beträge kann daher nicht bestätigt werden und sie können nicht angeführt werden, um das Nichtvorliegen einer Beihilfe durch Tolerieren der anhaltenden Nichtzahlung von Flughafengebühren zu belegen. (210) In Bezug auf alle Maßnahmen, die hier als neue Beihilfe angesehen werden, ist zuerst zu prüfen, ob diese Maßnahmen dem Staat zuzurechnen sind. Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99 (Französische Republik/Kommission)(30) kann die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden, die sich aus den Umständen des konkreten Falls und aus dem Kontext ergeben, in dem die Maßnahme ergangen ist. Im vorliegenden Fall steht außer Zweifel, dass es der Staat selbst ist, der den ständigen Aufschub oder die Nichtzahlung verschiedener fälliger Gebühren und Steuern durch OA sowie Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht und griechisches Recht toleriert. In einigen anderen Fällen sind die Maßnahmen Flughäfen oder IKA zurechenbar. Soweit Flughäfen betroffen sind, haben die griechischen Behörden angegeben, dass alle Flughäfen unter HCAA-Leitung aus dem Staatshaushalt finanziert werden und alle Einnahmen aus ihren Tätigkeiten in den Staatshaushalt einfließen. Flughäfen in Griechenland sind finanziell nicht autonom, ebenso wenig wie die HCAA. Was IKA angeht, so handelt es sich um eine öffentliche Körperschaft nach griechischem Recht(31), dem unter staatlicher Aufsicht die Zuständigkeit für die Verwaltung des Sozialversicherungssystems und den Einzug der Sozialversicherungspflichtbeiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern übertragen wurde. Die Maßnahme ist daher eindeutig dem Staat zuzurechnen. (211) Zweitens ist zu prüfen, ob die neuen unrechtmäßigen Beihilfen eine Übertragung staatlicher Mittel umfassen. Dies ist der Fall, wenn toleriert wird, dass OA seinen verschiedenen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt (z. B. mit acht Jahren Verspätung gegenüber IKA). Die griechischen Behörden streiten das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in diesem Fall ab, da nach ihrer Auffassung kein finanzieller Vorteil gewährt wird. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Begriff der Beihilfe "weiter [ist] als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat"(32). (212) Drittens ist zu ermitteln, ob die neue unrechtmäßige Beihilfe den Wettbewerb verfälscht. Das Verhalten des Staates verschafft OA einen erheblichen geschäftlichen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern, indem es die Belastung, die sich aus der normalen Anwendung des Sozialversicherungssystems und von Abgaben und Flughafengebühren ergibt, OA gegenüber mildert. Es gibt OA die Möglichkeit, sich seiner finanziellen Verpflichtungen entgegen normalen geschäftlichen Gepflogenheiten regelmäßig zu entziehen(33), und erhält das nationale griechische Luftfahrtunternehmen künstlich am Leben. Selbst wenn OA den gesamten Betrag an fälligen Zinsen und Bußgeldern im Gegenzug für die großzügigen Zahlungsbedingungen(34) zahlen würde, wie von den griechischen Behörden angegeben, machen diese Beträge den von OA erlangten Vorteil nicht gänzlich zunichte. IKA, wie auch die Steuerbehörden und Flughäfen, die den Zahlungsaufschub(35) im eigenem Ermessen ständig akzeptiert haben, muss sich anrechnen lassen, sich gegenüber OA wie ein öffentlicher Gläubiger zu verhalten, der ebenso wie ein privater Gläubiger die Bezahlung der ihm von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, geschuldeten Beträge zu erlangen versucht(36) Angesichts des Umfangs der von OA bei verschiedenen öffentlichen Stellen erreichten Zahlungserleichterungen und deren relativer Häufigkeit und bei Berücksichtigung der Tatsache, dass sich OA in einer prekären Finanzlage befindet, hätte OA offensichtlich keine vergleichbaren Erleichterungen von einem privaten Gläubiger in derselben Lage erlangen können. Daneben hätte ein solcher Gläubiger es auch nicht zu einem weiteren Anwachsen der Schulden kommen lassen, während das zur Tilgung der Schulden nutzbare Vermögen abnimmt(37). Ein privater Gläubiger hätte im Gegenteil alle rechtlichen Mittel eingesetzt, um die Außenstände einzutreiben oder Sicherheiten einzulösen. Folglich liegt eine Verfälschung des Wettbewerb durch Begünstigung von OA im Binnenmarkt gegenüber anderen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vor. Seit der Umsetzung des dritten Pakets 1992 ist der Luftverkehr ein liberalisierter Wirtschaftssektor. (213) Viertens beeinträchtigen die untersuchten Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da OA eine Verkehrstätigkeit ausübt, die von Natur aus eine grenzübergreifende Tätigkeit darstellt und im gesamten Binnenmarkt stattfindet. (214) Die griechischen Behörden können die internen Schwächen der eigenen Verwaltung nicht zur Rechtfertigung der Gewährung weiterer Beihilfen an OA geltend machen, noch können sie geltend machen, dass OA der Verstoß gegen die Entscheidungen von 1994 und 1998 erlaubt werden kann, weil auch andere Unternehmen ihren finanziellen und steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommen - nemo auditur propriam turpitudinem allegans (niemand soll von seiner eigenen Missetat profitieren). Schließlich sichern die griechischen Behörden der Kommission zu, dass die künftigen Beziehungen zu OA vernünftig ausgestaltet wurden, da Flugscheine für Angehörige des öffentlichen Dienstes entsprechend normaler Gepflogenheiten gekauft werden müssen. Eine solche Aussage bestärkt die Kommission lediglich in ihrer Überzeugung, dass es OA nie erlaubt gewesen ist, wie jedes andere kommerzielle Unternehmen tätig zu sein. Die Tatsache, dass der Staat versucht, diese Situation jetzt zu korrigieren, ändert nichts daran, dass die griechischen Behörden ihrer Verpflichtung, keine weiteren Beihilfen zu gewähren, die sich aus der Entscheidung von 1998 ergibt, nicht nachgekommen sind. Darüber hinaus ist das Schreiben des Generalsekretärs des Wirtschaftsministeriums, nach dem griechische Staatsbeamte ab dem 1. Mai 2002 Flugreisen entsprechend den marktüblichen Gepflogenheiten zu bezahlen haben, für die Adressaten nicht rechtlich verbindlich. Es bleibt daher abzuwarten, ob der griechische Staat für den Kauf von Flugscheinen von OA oder seiner Tochterunternehmen zahlen wird. (215) Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese neue nicht notifizierte Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. 6.2.2 Rechtsgrundlage für die Bewertung angeblicher neuer Beihilfen bezüglich der Tolerierung der Nichtzahlung oder einer anderen Vorzugsbehandlung und bezüglich Vorteilen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Betankungseinrichtung (216) Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und in Anbetracht der Grundsätze von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) EG-Vertrag sind die in Artikel 87 Absatz 3 zugelassenen Freistellungen von den Grundsätzen des Artikels 87 Absatz 1 bei der Prüfung von Beihilferegelungen oder einzelner Beihilfemaßnahmen eng auszulegen. (217) Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag, der Beihilfen sozialer Art, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse sowie Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete zulässt, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. (218) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) und c) EG-Vertrag betrifft Freistellungen für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Griechenland ist ein Gebiet, das gänzlich in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) fällt. Eine Prüfung der Beihilfe unter regionalen Aspekten kann daher erforderlich sein. Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass diese Beihilfe regionalen Zielen dient, wie in Abschnitt 6.1.2 ausgeführt wurde. (219) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag, der Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zulässt, und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag, der Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes zulässt, sind auf Beihilfen im Luftverkehr nicht anwendbar. (220) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Im vorliegenden Fall erachtet die Kommission Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als die Rechtsvorschrift, nach der eine Freistellung möglich sein könnte. In dieser Hinsicht ist sie auch der Auffassung, dass Beihilfen zur Umstrukturierung einen Beitrag zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen leisten können, ohne die Handelsbedingungen zu beeinträchtigen, wenn die Bedingungen sowohl in den Leitlinien der Gemeinschaft zur Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr(38) als auch in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfuellt werden. 6.2.3 Bewertung der Vereinbarkeit der angeblichen neuen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt (221) Die neuen nicht notifizierten Beihilfen verstoßen eindeutig gegen die in der Vergangenheit gemachte Zusage, keine neuen Beihilfen zu gewähren (Artikel 1 Buchstabe e) der Entscheidung von 1994), und laufen auch den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Absatz 42) zuwider. Es gibt keine rechtliche oder wirtschaftliche Rechtfertigung, diese neuen Beihilfen zuzulassen. (222) Die Gewährung der neuen unrechtmäßigen Beihilfe wurde vor dem Hintergrund geprüft, dass OA bereits in der Vergangenheit Beihilfen erhalten hat, sodass die derzeitige Situation eindeutig einen Verstoß gegen den Grundsatz der einmaligen und letztmaligen Beihilfegewährung darstellt, der sowohl in den Leitlinien der Gemeinschaft vom 10. Dezember 1994 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr als auch in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegt ist. (223) Unabhängig von dem Verstoß gegen den obigen Grundsatz ergibt die Prüfung der anderen Bedingungen, die eine Umstrukturierungsbeihilfe nach den genannten Leitlinien begleiten sollten, dass OA, das den laufenden Umstrukturierungsplan nicht einhält, immer noch über keinen alternativen Umstrukturierungsplan verfügt, der es der Kommission erlauben würde, von einer mittel- und langfristigen Wiedererlangung der Bestandsfähigkeit des Unternehmens auszugehen. (224) Aus dem Obigen ergibt sich, dass die neu gewährten Beihilfen nicht die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) erfuellen. Die Kommission stellt fest, dass Griechenland unrechtmäßigerweise nicht notifizierte neue Beihilfen im Zusammenhang mit der Tolerierung der Nichtzahlung oder einer anderen Vorzugsbehandlung nach griechischem Steuer- und Handelsrecht sowie im Zusammenhang mit Vorteilen beim Betrieb der Betankungseinrichtungen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. 6.3. Schlussfolgerung (225) Die Bedenken, die die Kommission zur Einleitung des Verfahrens veranlasst haben, konnten hinsichtlich der Zusagen b) und f) von Artikel 1 der Entscheidung von 1994 (Artikel 1 Buchstabe a) der Entscheidung von 1998) sowie hinsichtlich der Gewährung eines Darlehens über 19,5 Mio. [fmxeuro], hinsichtlich des Ausgleichs für den vorzeitigen Umzug von Hellinikon nach Spata, hinsichtlich der Verbindlichkeiten von 2,43 Mio. [fmxeuro] gegenüber Olympic Catering, hinsichtlich des Betriebs der Betankungseinrichtungen und hinsichtlich der Zahlung der von OA vereinnahmten Mehrwertsteuer von 8 % auf Inlandsfluege ausgeräumt werden. (226) Die Kommission ist der Auffassung, dass die missbräuchliche Anwendung der 1994 und 1998 genehmigten Beihilfe und die neue Beihilfe mit Ausnahme der oben genannten Bestandteile gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind, da sie keine der für eine Ausnahme oder Freistellung notwendigen Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 2 und Absatz 3 erfuellen. 6.4 Rückforderung (227) 1999/332/EG gewährte Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist und zurückzufordern ist. (228) Was den Zeitraum der Rückforderung angeht, ist zwischen dem Zeitraum 1994-1998 und dem Zeitraum 1998-2002 zu unterscheiden. Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bestimmt: "Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde." Die Kommission hat diese Bestimmung in einigen Fällen(39) zugrunde gelegt, um angesichts der besonderen Umstände dieser Fälle keine Rückzahlung zu fordern. (229) Die Kommission erließ 1994 die Entscheidung 94/696/EG, mit der staatliche Beihilfen unter Bedingungen genehmigt wurden. Die Kommission hat jedoch festgestellt, dass mehrere dieser Bedingungen nicht eingehalten wurden, sodass entschieden wurde, das Verfahren erneut zu eröffnen. Am 14. August 1998 erließ die Kommission eine neue positive Entscheidung mit Bedingungen. In dieser Entscheidung, insbesondere in den Absätzen 66 c), 68, 76, 83 und 91, kam die Kommission zu dem Schluss, dass alle Zusagen, die in der Entscheidung 94/696/EG gemacht wurden, von Griechenland vollständig eingehalten wurden. Obwohl die Kommission das Vorliegen unrechtmäßiger und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbarer neuer Beihilfen feststellte, entschied sie dennoch in Absatz 93 b) der Entscheidung, diese Beihilfe, die im Wesentlichen der in der Entscheidung von 1994 genehmigten Beihilfe entsprach, nicht zurückzufordern. Bei einer jetzigen Rückforderung wäre zu bedenken, dass nicht auszuschließen ist, dass die positive Entscheidung der Kommission von 1998 Erwartungen hinsichtlich einer Problemlosigkeit des Beihilfepakets von 1994 begründet hat. Angesichts der ganz besonderen Umstände dieses Falls ist daher keine Rückzahlung der vor dem 14. August 1998 gewährten Beihilfe erforderlich. (230) Dasselbe gilt nicht für den Zeitraum 1998-2002. Erstens wird daran erinnert, dass die zweite Tranche der Umstrukturierungsbeihilfe über 41 Mio. [fmxeuro] im September 1998 gezahlt wurde, also einen Monat nach der zweiten Entscheidung der Kommission. Bezüglich der neuen unrechtmäßigen Beihilfen gibt es keine wie auch immer geartete Entscheidung der Kommission, die zu Erwartungen Anlass geben könnte, dass die Beihilfe nicht zurückgefordert würde. Zweitens entspricht der Zeitpunkt dieser Entscheidung der Kommission der üblichen Praxis. Der Großteil der in diesem Zeitraum gewährten Beihilfe entfällt auf die neue unrechtmäßige Beihilfe, zu der der Kommission zwei Beschwerden zugegangen sind (siehe Absatz 39). Diese neue unrechtmäßige Beihilfe wurde nach der Eröffnung des Verfahrens im März 2002 eingehend geprüft. Wo die Kommission festgestellt hat, dass mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare staatliche Beihilfen vorliegen, gibt es keinen Grund, von einer vollständigen Rückforderung abzusehen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Griechenland der Olympic Airways gewährten Umstrukturierungsbeihilfen in Form a) von dem Unternehmen bis zum 7. Oktober 1994 gewährte Darlehensbürgschaften in Anwendung von Artikel 6 des griechischen Gesetzes Nr. 96/75 vom 26. Juni 1975, b) von neuen Darlehensbürgschaften von insgesamt 378 Mio. USD für Darlehen zur Beschaffung neuer Flugzeuge bis zum 31. März 2001 sowie für Investitionen im Zusammenhang mit dem Umzug von Olympic Airways an den neuen Flughafen Spata, c) einer Verringerung der Schuldenlast des Unternehmens um 427 Mrd. GRD, d) einer Umwandlung von Schulden des Unternehmens in Höhe von 64 Mrd. GRD in Eigenkapital, e) einer Kapitalzuführung von 54 Mrd. GRD, die auf 40,8 Mrd. GRD reduziert wurde, in drei Tranchen von 19 Mrd., 14 Mrd. und 7,8 Mrd. GRD in den Jahren 1995, 1998 und 1999 wird im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen, da die folgenden Bedingungen, unter denen die Beihilfe ursprünglich genehmigt wurde, nicht mehr erfuellt sind: a) die vollständige Umsetzung des Umstrukturierungsplans zur Erlangung der langfristigen Bestandsfähigkeit des Unternehmens, b) die Einhaltung von 24 besonderen Zusagen, die mit der Genehmigung der Beihilfe verknüpft waren, sowie c) die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der Umstrukturierungsbeihilfe. Artikel 2 Die staatliche Beihilfe, die Griechenland in Form der Tolerierung einer andauernden Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, von Mehrwertsteuern auf Kraftstoffe und Ersatzteile durch Olympic Aviation, von Mieten an verschiedene Flughäfen, von Flughafengebühren an den Internationalen Flughafen Athen (AIA) und andere Flughäfen sowie der Spatosimo-Steuer gewährt hat, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 3 (1) Griechenland ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, nicht mit dem EG-Vertrag vereinbaren Beihilfen in Höhe von 14 Mrd. GRD (41 Mio. [fmxeuro]) und die in Artikel 2 genannten und rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von dem Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 4 Griechenland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2002 Für die Kommission Loyola de Palacio Vizepräsidentin der Kommission (1) ABl. C 98 vom 23.4.2002, S. 8. (2) ABl. L 273 vom 25.10.1994, S. 22. (3) ABl. L 128 vom 21.5.1999, S. 1. (4) ABl. C 176 vom 19.6.1996, S. 5. (5) Dieser Plan wurde der Kommission mit Schreiben vom 3. und 6. Juli 1998 vorgelegt. (6) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1. (7) Siehe insbesondere Rechtssache C-480/98, Randnr. 20-21, Slg. 2000, I-8717. (8) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (9) Betrifft Verbindlichkeiten gegenüber Lieferern und sonstigen Dritten (Flughafengebühren, Sozialversicherung usw.). (10) Betrifft Finanzverbindlichkeiten (gegenüber Banken) oder möglicherweise Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Flottenfinanzierung. (11) Siehe Ziffer 75 ff. (12) Und vor außerordentlichen Posten. (13) Siehe Ziffer 78: Das Nettoergebnis könnte nach Managementschätzungen + 18 Mio. [fmxeuro] betragen, sich nach der Prüfung von Deloitte aber auch auf einen Verlust von - 3 Mio. [fmxeuro] bis - 50 Mio. [fmxeuro] belaufen. Mögliche zusätzliche außerordentliche Erträge von 112 Mio. und Belastungen von 23 Mio. [fmxeuro] könnten sich ebenfalls ergeben. (14) Rubrik Verbindlichkeiten C 2 der OA-Bilanz. (15) Rubriken B: Rückstellu

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