Europäische Union

2003/372/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4831) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0372. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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atz 2 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 2 EWR-Abkommen sowie Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b) EWR-Abkommen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Diesbezüglich verweist die Kommission auf die in den vorangehenden beiden Entscheidungen dargelegte Bewertung. (167) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) und c) EG-Vertrag betrifft Freistellungen für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Griechenland ist ein Gebiet, das gänzlich in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) fällt. (168) Die regionalen Erfordernisse bezüglich Olympic Airways und Luftverkehrsdiensten allgemein werden jedoch im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen berücksichtigt, die Griechenland Unternehmen auferlegt, die Verkehrsdienste zwischen dem griechischen Festland und den Inseln sowie zwischen Inseln durchführen. Bei der Durchführung solcher Dienste unterliegt Olympic Airways wie alle anderen Luftfahrtunternehmen diesen Verpflichtungen und erhält gegebenenfalls einen Ausgleich für die Bedienung unwirtschaftlicher Strecken. In besonderen Fällen kann das fragliche Luftfahrtunternehmen über ausschließliche Rechte verfügen, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2408/92 des Rates(24) gewährt wurden. In einem liberalisierten Markt können Verkehrsdienste, die zur Erreichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie die regionale Entwicklung nötig sind, von jedem Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass die Ziele regionaler Beihilfen gewöhnlich einfacher durch Beihilferegelungen erreicht werden, die die Erbringung solcher Dienste durch eine Vielzahl von Betreibern gewährleisten. (169) Die in Rede stehende Beihilfe ist eindeutig eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten eines Unternehmens, das sich seit fast zehn Jahren in Finanzschwierigkeiten befindet - eine Lage, die sich nicht wesentlich gebessert hat. Die Umstrukturierungsbeihilfe hat die angestrebten Ergebnisse nicht erreicht, außerdem wurde die staatliche Beihilfe missbraucht, die die Kommission zur Behebung der Finanzschwierigkeiten des Unternehmens genehmigte. Die Kommission sieht keine Gründe, nach denen die in dieser Entscheidung zu bewertende Beihilfe als Beihilfe anzusehen wäre, die die Erreichung regionaler Entwicklungszwecke fördert, und erachtet die Beihilfe daher nicht als Beihilfe, für die eine Freistellung aus Gründen regionaler Ziele in Frage kommt. (170) Hinsichtlich einer Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag bezüglich Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, verweist die Kommission ebenfalls auf ihre ursprünglichen Entscheidungen, worin sie die Umstrukturierungsbeihilfe als vorbehaltlich der Einhaltung von Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtete. 6.1.3. Bewertung der Vereinbarkeit der durch die Kommissionsentscheidungen von 1994 und 1998 genehmigten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt (171) In ihrer Entscheidung von 1998 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt abhängig ist von der vollständigen Umsetzung des Umstrukturierungsplans, mit dem die Bestandsfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt werden sollte, von der Einhaltung Griechenlands von 24 besonderen Bedingungen, die mit der Genehmigung der Beihilfe verknüpft waren, von der Vermeidung unbilliger Wettbewerbsverfälschungen sowie von der Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Minimum. Da die Vereinbarkeit der Beihilfe von der Einhaltung besonderer Zusagen abhängig ist, hat die Kommission im Folgenden die Auswirkungen der Nichteinhaltung bestimmter Zusagen zu bewerten. 6.1.3.1. Vollständige Umsetzung des Plans (172) Bereits 1999 setzte die Kommission Griechenland davon in Kenntnis, dass sie die letzte Tranche von 7,8 Mrd. GRD nicht genehmigen könne, da die erwarteten Ergebnisse, besonders bei den Kosten und Produktivitätskennzahlen, nicht erreicht worden waren. Am 26. August 1999 erklärte Griechenland, dass es sich dem Umstrukturierungsplan von 1998 weiterhin verpflichtet fühlte, räumte aber ein, dass der Plan weiter geändert werden musste, um die angestrebten Ergebnisse zu erreichen. Ab Mitte 1999 war der Umstrukturierungsplan jedoch von OA und Griechenland einseitig durch einen neuen Umstrukturierungsplan ersetzt worden, der von Speedwing erstellt worden war und hauptsächlich auf Expansion statt auf Kostendämpfung ausgerichtet war und als solcher nicht von der Kommission hätte akzeptiert werden können. Außerdem hatte Speedwing seine Umsetzung im August 1999 eingeleitet, noch bevor der Plan der Kommission am 18. November 1999 vorgelegt worden war. Im Zeitraum August 1999 bis Sommer 2000, d. h. während der Amtszeit des Speedwing-Managements, wurden die Umstrukturierungsanstrengungen und -ziele ausgesetzt. Nach dem Weggang von Speedwing begann mit der Ankunft eines neuen Managements eine neue Phase der Kostendämpfung. Inzwischen hatte das Unternehmen 50 % seines Aktienkapitals verloren. (173) Die Kommission muss daher zu dem Schluss kommen, dass die Verringerung der Kosten, die zusammen mit der Verbesserung der Durchschnittserträge als eines der Hauptelemente des Umstrukturierungsplans von 1998(25) galt, vom OA-Management und den griechischen Behörden nicht mehr als solches angesehen wurde. Die andauernden Verluste des Unternehmens und das schrumpfende Eigenkapital haben OA außerdem weiterhin in Schwierigkeiten verharren lassen. Dies hätte eine unmittelbare Reaktion Griechenlands, des einzigen Anteilseigners, auslösen sollen mit dem Ziel, eine Verbesserung der Lage herbeizuführen, entweder durch eine Erhöhung des Eigenkapitals oder durch die rechtzeitige Vornahme umfangreicher Anpassungen des Umstrukturierungsplans. Nichts davon geschah. Griechenland hätte während des verbleibenden Umstrukturierungszeitraums im Einklang mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(26) Änderungen des Umstrukturierungsplans und sogar der Beihilfehöhe einführen können. Griechenland hat dies nicht getan, obwohl es mehrfach geäußert hatte, dass ein "formalistisches Festhalten" am Umstrukturierungsplan nicht mehr angezeigt sei. Die Kommission kann die vollständige Umsetzung des Plans daher nur anhand des Umstrukturierungsplans der Entscheidung von 1998 bewerten. (174) Die Kommission stellt dementsprechend fest, dass der Plan, der Gegenstand ihrer Entscheidung war, nicht mehr vollständig umgesetzt wurde. Außerdem führte die Ernennung und der spätere Weggang des Speedwing-Managements zu Friktionen im Wechsel von einer Phase der Kostenverringerung (1998 bis Anfang 1999) zu einer Phase der Expansion (Ende 1999 bis Anfang 2000). Eine solche Lage konnte vom Personal des Unternehmens auf allen Ebenen nur als kontraproduktiv empfunden werden und zu Frustrationen und dem Eindruck der Richtungslosigkeit und mangelnden Unterstützung durch den Staat führen, was die Verbesserung der Lage von OA weiter erschwerte. Griechenland hat in seinen Bemerkungen vom 21. November 2002 selbst eingeräumt, dass diese Veränderungen zu Unruhe im Unternehmen geführt haben. (175) Die Kommission konnte die Mitte 2000, nach dem Weggang von Speedwing, vorgenommene Wiederanknüpfung an den Plan durch die griechischen Behörden nur begrüßen. Außer, dass dieser neuerliche Richtungswechsel, der dem Unternehmen auferlegt wurde, negative Auswirkungen hatte, kam er auch eineinhalb Jahre vor Ablauf des Umstrukturierungsplans, sodass dem Unternehmen wenig Zeit gegeben wurden, den Plan wiederaufzunehmen und zu Ende zu bringen. Diesbezüglich ist die Kommission der Auffassung, dass das Verhalten des Managements von OA, wie es vom Staat (dem einzigen Anteilseigner des Unternehmens) toleriert oder sogar veranlasst wurde, und somit der griechische Staat selbst keinen dauerhaften und wirksamen Willen zur Durchführung des Plans gezeigt haben, wie er der Kommission zur Genehmigung vorgelegt worden war. (176) Das von den griechischen Behörden angeführte Argument, dass die Nichtzahlung der letzten Tranche der Kapitalzuführung (22,9 Mio. [fmxeuro]) die Finanzlage des Unternehmens weiter verschlechtert und somit die Umstrukturierungsanstrengungen geschwächt hat, kann kaum akzeptiert werden. Griechenland hatte bereits 1998 eingeräumt, dass die Umsetzung des Plans für 1998-2002 weiter revidiert werden müsste, damit die Kommission die Gewährung der letzten Tranche positiv beurteilen könnte. Wie in Abschnitt 5.1 ausgeführt wurde, entsprechen 23 Mio. [fmxeuro] außerdem bei weitem nicht der erforderlichen Mindestkapitalzufuhr, mit der eine befriedigende Eigenkapitalsituation von OA wiederhergestellt werden könnte. (177) Die Kommission konnte in Ermangelung des geprüften Jahresabschlusses 2001 auch kaum prüfen, welche tatsächlichen Auswirkungen die Ereignisse des 11. September auf die Finanzlage von OA hatten. Es scheint jedoch, dass ungeachtet dieser Auswirkungen und ungeachtet des bereits von OA erhaltenen Ausgleichs, der derzeit von der Kommission geprüft wird, die Nichteinhaltung des Umstrukturierungsplans bereits 1999 erkennbar war und sich in den Folgejahren bestätigte. (178) Die Tatsache, dass OA kein Managementinformationssystem (MIS) eingeführt hat, hat das Unternehmen ebenfalls an der Umsetzung des Plans gehindert, da es über kein geeignetes Überwachungswerkzeug und kein System für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen verfügte. (179) Da der Plan nie wirksam umgesetzt wurde, wurden die ursprünglich festgelegten Ziele nie erreicht. Alle in Abschnitt 2.5.1.1 betrachteten Kennzahlen weichen erheblich von den in der Entscheidung von 1998 vorgegebenen Werten ab. (180) Für eine umfassende Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans benötigte die Kommission detaillierte und regelmäßig vorgelegte Berichte. Die Kommission widerspricht der Aussage Griechenlands, dass in unterschiedlicher Form übermittelte Berichte die notwendigen Informationen enthielten, die mit den Berichten im März und Oktober 2000 hätten vorgelegt werden sollen. Die sporadisch und heterogen übermittelten Informationen erlaubten es der Kommission nicht, die Fortschritte bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans anhand der Kennzahlen in der Entscheidung von 1998 eindeutig zu überwachen. Dies wird durch die Tatsache belegt, dass die Tabelle in Abschnitt 2.5.1.1 bis heute nicht vervollständigt werden kann. (181) Schlussfolgerung - In Anbetracht der dargelegten Finanzlage ist die Kommission der Auffassung, dass OA den Umstrukturierungsplan, wie er von der Kommission in ihrer Entscheidung von 1998 akzeptiert wurde, nicht umgesetzt hat und seit 1999 ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(27) war. Dies wurde von den griechischen Behörden eingeräumt, die im Widerspruch zu ihrer dauernden Bekräftigung, den Umstrukturierungsplan einzuhalten, in ihren Bemerkungen vom 21. November 2002 zugegeben haben, dass kein Umstrukturierungsplan je die Chance hatte, vollständig umgesetzt zu werden. Angesichts dieser Abweichung von den im Plan vorgesehenen Ergebnissen kann das Fehlen einer rechtzeitigen Reaktion der griechischen Behörden, die sich der Lage bewusst waren, ebenfalls als Verstoß gegen die ursprüngliche Entscheidung betrachtet werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Nichteinhaltung des Umstrukturierungsplans allein bereits als Beleg ausreicht, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass die frühere Beihilfeentscheidung nicht eingehalten wurde. Die Kommission wird jedoch auch die Auswirkungen des Verstoßes gegen die anderen Bedingungen bewerten. Wiederherstellung der Bestandsfähigkeit (182) Ein Umstrukturierungsplan, der von so kurzer Dauer wie möglich zu sein hat, muss nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten innerhalb angemessener Zeiträume und auf der Grundlage realistischer Annahmen zu den künftigen Betriebsbedingungen zur langfristigen Bestandsfähigkeit des Unternehmens führen. (183) Bereits 1994 war die Kommission in ihrer Entscheidung der Auffassung, dass die Kapitalerhöhung und der Umstrukturierungsplan von OA es dem Unternehmen ermöglichen könnten, innerhalb von drei Jahren die dauerhafte Bestandsfähigkeit zu erreichen, ohne weitere Beihilfen zu erhalten. Wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten und auf Wunsch der griechischen Behörden wurde jedoch ein aktualisierter Plan vorgelegt und von der Kommission 1998 genehmigt. Folglich wurde der Umstrukturierungszeitraum bis 2002 verlängert. (184) Da der Umstrukturierungsplan jedoch nicht eingehalten wurde, wurde die langfristige Bestandsfähigkeit des Unternehmens, das Hauptziel der Kommissionsentscheidung, nie erreicht, weder langfristig noch selbst kurzfristig. Dies wird durch den vollkommenen finanziellen Zusammenbruch des Unternehmens, das über keine Eigenmittel mehr verfügt, sondern nur noch Schulden hat, eindeutig belegt. Nach normaler kommerzieller Praxis hätte OA von betroffenen Dritten zur Konkurserklärung gezwungen werden müssen. Selbst wenn die Kommission daher die Finanzlage von OA unabhängig von der vollständigen Umsetzung des Umstrukturierungsplans von 1998 bewerten würde, worum die griechischen Behörden wiederholt ersucht haben, dürfte es sehr unwahrscheinlich sein, dass dabei die Bestandsfähigkeit des Unternehmens festgestellt wird. (185) Die Abschlussprüfer haben in ihrem Prüfvermerk für 2000 ausgeführt, dass ihr Testat "unter der strikten Annahme der Fortführung des Unternehmens" abgegeben wurde. Diese Aussage ist in einem Prüfvermerk ungewöhnlich und belegt, dass die Bestandsfähigkeit von OA bereits fraglich war und andere Optionen, etwa eine Liquidation, mit anderen Bilanzierungsfolgen hätten in Betracht gezogen werden können. 6.1.3.2. Einhaltung der 24 besonderen Bedingungen Nach Artikel 1 Buchstabe d) der Entscheidung von 1998 hatte OA ein MIS bis Dezember 1998 einzuführen (186) Griechenland informierte die Kommission, dass ein solches System ab Oktober 2000 eingeführt war. Es ist daher belegt, dass ein MIS nicht bis zu dem in der Entscheidung festgelegten Termin eingeführt war. Angesichts der aufzuwendenden Zeit bis zur effektiven Funktion eines solchen Systems kann die Kommission jedoch das Argument Griechenlands akzeptieren, dass vier Monate zur Umsetzung des Systems nicht ausreichten. (187) Nach Auffassung der Kommission wurden bislang jedoch keine Belege dafür vorgelegt, dass die in der Entscheidung auferlegte Forderung nach einem vollständig funktionsfähigen und ausreichenden System, das OA die Überwachung der Ergebnisse des Umstrukturierungsplans ermöglichte, umgesetzt wurde. Im Gegenteil hat OA die Prüfung seiner Jahresabschlüsse nur mit sehr großer Verspätung vornehmen lassen können. Alle Prüfvermerke enthalten Einschränkungen, die das Fehlen verlässlicher Buchhaltungsdaten und einer internen Kontrolle sowie die mangelhafte Überwachung der Erträge, Forderungen und Verbindlichkeiten belegen. In den letzten drei Jahren hat sich in dieser Hinsicht nichts gebessert. Mehrfach musste OA für die Bewertung seiner Finanzlage externe Sachverständige heranziehen (PricewaterhouseCooper), da es nicht in der Lage war, den Umstrukturierungsplan und somit sein normales Tagesgeschäft zu überwachen. Schließlich hat Deloitte & Touche, das von OA beauftragte Beratungsunternehmen, 2002 die Unzuverlässigkeit des MIS bestätigt. (188) Daneben hätte es das MIS den griechischen Behörden auch ermöglichen sollen, den Umstrukturierungsplan aufgrund der Überwachung zu ändern. Eine solche Änderung ist nie erfolgt, obwohl die griechischen Behörden am 16. Oktober 2002 eingeräumt hatten, dass der Umstrukturierungsplan nicht eingehalten wurde. (189) Schlussfolgerung - Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass Griechenland die Bedingung von Artikel 1 Buchstabe d) der Entscheidung von 1998, ein vollständig funktionsfähiges und ausreichendes MIS einzuführen, nicht eingehalten hat. Nach Artikel 1 Buchstabe a) der Entscheidung von 1998 hatte Griechenland die in Artikel 1 Buchstaben a) bis u) der Entscheidung von 1994 aufgeführten Zusagen zu erfuellen (190) Laut der Entscheidung von 1994(28) sollte OA hinsichtlich Management- und Statusgesichtspunkten den steuerlichen Status einer Aktiengesellschaft, vergleichbar mit dem griechischer Unternehmen des allgemeinen Rechts, bekommen, abgesehen von der Befreiung von OA von eventuellen Steuern, die einen Einfluss auf die Kapitalerhöhung nach dem Rekapitalisierungs- und Umstrukturierungsplan des Unternehmens von 1994, der der Kommission übermittelt wurde, haben könnten. Griechenland würde sich im Einklang mit der Entscheidung von 1994(29) künftig auch nicht mehr in die Betriebsführung von OA einmischen, es sei denn innerhalb der strengen Grenzen seiner Eigenschaft als Anteilseigner. Um Artikel 1 Zusage f) der Entscheidung von 1994 einzuhalten, würde Griechenland unverzüglich die erforderlichen Rechtsvorschriften für die wirksame Umsetzung der gehaltsbezogenen, sozialen und finanziellen Aspekte des Umstrukturierungsplans erlassen. (191) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Satzung von OA veröffentlicht wurde und die Transparenzerfordernisse des Gesetzes 2190/1920 somit erfuellt werden. (192) Die Kommission ist der Auffassung, dass die von den griechischen Behörden übermittelten Erläuterungen Gewähr dafür bieten, dass die Gesetze 2271/94, 2602/98, 2527/97 und 2414/96 in dieser Hinsicht nicht gegen die obigen drei Zusagen c), b) und f) verstoßen. (193) Hinsichtlich der Zusagen, für die kein Verstoß durch Griechenland festgestellt wurde (Artikel 1 Zusagen d) und g) bis u)), belegen die der Kommission vorliegenden Informationen, dass Griechenland diese Zusagen erfuellt hat. (194) Was das Gesetz 95/76 angeht, gaben die griechischen Behörden ihrer Bereitschaft Ausdruck, der durch die Bestimmungen dieses Gesetzes geschaffenen Begünstigung von OA abzuhelfen. Die griechischen Behörden widersprechen nicht den von der Kommission an der Vereinbarkeit des Gesetzes geäußerten Zweifel. Da das fragliche Gesetz vor dem Beitritt Griechenlands zur Gemeinschaft (1. Januar 1981) in Kraft getreten ist, behält sich die Kommission vor, geeignete Maßnahmen in einem getrennten Verfahren vorzuschlagen. (195) Indem Griechenland jedoch toleriert, dass OA seine geprüften Jahresabschlüsse nie rechtzeitig vorlegte, und keine Strafen verhängt, nimmt es eindeutig Verstöße gegen das griechische Gesetz 2190/1920 und gegen Gemeinschaftsrecht (Verordnung (EG) Nr. 2407/92) hin. Indem Griechenland nicht nach einzelstaatlichem Recht mögliche Mittel ergreift oder die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens widerruft, belegt Griechenland eindeutig, dass es die Fortführung der Tätigkeiten von OA über 2000 hinaus ohne weitere Umstrukturierungsmaßnahmen zulässt, wohingegen ein normal tätiges kommerzielles Unternehmen die Tätigkeit hätte einstellen müssen. Artikel 1 Buchstabe c) der Entscheidung von 1994 wird nicht eingehalten. (196) Nach Artikel 1 Buchstabe e) der Entscheidung von 1994 darf Griechenland OA keine weitere Beihilfe gewähren. Dagegen wurde eindeutig verstoßen, wie in Abschnitt 6.2 ausgeführt wird. 6.1.3.3. Schlussfolgerung (197) Die Kommission hat 1994-1998 eine staatliche Beihilfe unter Bedingungen genehmigt, die als Mindestanforderungen angesehen wurden um sicherzustellen, dass die Beihilfe den Wettbewerb nicht in einer Weise verfälscht, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft und somit mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Die Kommission stellt fest, dass Griechenland die Beihilfe unter veränderten Bedingungen gewährt hat, die den Bedingungen, unter denen die Beihilfe ursprünglich 1994-1998 genehmigt wurde, zuwiderlaufen, und kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfe der Genehmigung nicht länger entspricht und daher nicht als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden kann. Die im August 1998 von der Kommission genehmigte zweite Tranche der Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 41 Mio. [fmxeuro] wurde im September 1998 gezahlt. 6.2. Bewertung der angeblichen neuen Beihilfe, obiger Punkt b) 6.2.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag hinsichtlich der angeblichen neuen Beihilfe 6.2.1.1. Angebliche neue Beihilfe im Zusammenhang mit der Gewährung von 19,5 Mio. [fmxeuro] (198) Die Kommission konnte sich davon überzeugen, dass das Darlehen über 19,5 Mio. [fmxeuro] unter Marktkonditionen vergeben wurde; der Ausleihungszinssatz für das Darlehen ist der EURIBOR-Satz + 1,25 %. OA erhält keine vorteilhaftere Behandlung, da das Darlehen nicht durch eine staatliche Bürgschaft besichert ist, sondern auf der Grundlage der Abtretung von Forderungen über 22 Mio. [fmxeuro], die OA an den griechischen Staat für unbezahlte Flugscheine hat. Die Kommission konnte sich ebenfalls davon überzeugen, dass dieser Betrag mit dem Gesamtbetrag in Einklang steht, den Griechenland als Verbindlichkeiten gegenüber OA für unbezahlte Flugscheine ausweist (Gesamtbetrag rund 37,3 Mio. [fmxeuro]). Die Kommission schließt daher, dass bezüglich des Darlehens über 19,5 Mio. [fmxeuro] keine staatliche Beihilfe vorliegt. 6.2.1.2. Angebliche neue Beihilfe durch Tolerierung von nicht geleisteten Zahlungen oder einer anderen Vorzugsbehandlung nach griechischem Steuer- und Handelsrecht (199) Hinsichtlich der Befreiung von Steuern, Notar- und Registriergebühren für Transaktionen von OA, die mit dem Gesetz 95/76 verbunden ist, behält sich die Kommission vor, geeignete Maßnahmen in einem getrennten Verfahren vorzuschlagen. (200) Bezüglich der Nichtzahlung von Mehrwertsteuer von 8 %, die OA auf Inlandstarife erhebt, und des Ausgleichs für den vorzeitigen Umzug von Hellinikon nach Spata konnte sich die Kommission davon überzeugen, dass OA die Mehrwertsteuer abgeführt hat und in letzterem Punkt kein Mehrausgleich vorliegt. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt. (201) Die Kommission kommt auch zu dem Schluss, dass die kommerziellen Verbindlichkeiten von OA gegenüber Olympic Catering in Höhe von 2,43 Mio. [fmxeuro] keine staatlichen Beihilfen umfassen, da es sich um normale kommerzielle Verbindlichkeiten handelt. (202) Die bezüglich des Betriebs der Betankungseinrichtung übermittelten Informationen veranlassen die Kommission nicht zu dem Schluss, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt. (203) Hinsichtlich des steuerlichen und rechtlichen Status von OA hat Griechenland ohne besondere Aufforderung durch die Kommission von selbst beschlossen, den Status von OA zu ändern, um die Privatisierung des Unternehmens einzuleiten. Griechenland hat bestätigt, dass OA bereits im Juni 1999 nicht mehr dem Gesetz Nr. 2414/96 zu DEKOs unterlag, was von der Kommission im Rahmen der Entscheidung von 1998 akzeptiert worden war. Statt dass OA jedoch seither wie jede andere griechische Aktiengesellschaft behandelt wird, profitiert das Unternehmen weiterhin von besonderen Rechtsvorschriften, die normalerweise nur für DEKOs gelten und die von der Kommission in diesem Zusammenhang akzeptiert worden waren. Dies ist eine außergewöhnliche Situation, die vom griechischem Recht nicht vorgesehen zu sein scheint. (204) Die Kommission ist daher nicht in der Lage zu bestätigen, dass ein solcher Rahmen, der nur für OA gilt, keine mögliche staatliche Intervention und somit mögliche Wettbewerbsverfälschungen umfasst. Die Tatsache, dass OA außerdem besonderen aufwendigen Rechtsvorschriften für die Einstellung von Mitarbeitern unterliegt, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen eine der 24 Bedingungen auszuschließen, die mit der Gew

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.