Europäische Union

2003/372/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4831) (Text von Bedeutung für den EWR)

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e dann, obwohl sie mehr als 12 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs übermittelt worden war, in dem am 1. August 2002 unterzeichneten geprüften Jahresabschluss auf einen Verlust von - 32,4 Mrd. GRD (- 95 Mio. [fmxeuro]) berichtigt werden. Dieser Vorgang bestätigt, dass die vorgelegten nicht geprüften Angaben weiterhin unzuverlässig sind. (135) Bezüglich der Einführung eines verlässlichen Managementinformationssystems für das Holdingunternehmen OA haben die Abschlussprüfer in ihren Berichten für 1999 und 2000 erwähnt, dass trotz Verpflichtungen nach griechischem Recht und eines Verstoßes gegen die Siebente Richtlinie des Rates 83/349/EWG vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchtstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss(19), letztlich geändert durch Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(20) das Unternehmen keinen konsolidierten Abschluss für den Konzern erstellt hat. Außer der Tatsache, dass dies einen Rechtsverstoß darstellt, führt dieses Verhalten im Zusammenhang mit der wichtiger werdenden Rolle der beiden großen Tochtergesellschaften Olympic Aviation und Macedonia Airlines (im Gesamtstreckennetz und in den Luftverkehrsaktivitäten von OA) zu einem Mangel an Informationen für alle Beteiligten, das Management, den Anteilseigner und betroffene Dritte, einschließlich der Kommission, die sich kein ordnungsgemäßes Bild von der Tätigkeit, dem Unternehmensergebnis und der Finanzfluesse des OA-Konzerns machen können. (136) Auch die neuesten Informationen, der von Griechenland am 14. November 2002 übermittelte und vor kurzem von Deloitte & Touche erstellte Bericht, bestätigte das Fehlen verlässlicher Daten bei OA. Das Beratungsunternehmen führte aus: "Wie wir in früheren Berichten festgestellt haben, beruhen die Managementinformationen auf manuellen Systemen, die in einigen Fällen unzuverlässig oder in sich widersprüchlich sind." (137) Schlussfolgerung - Für OA und seine Tochterunternehmen ist kein verlässliches Managementinformationssystem vorhanden. Außer einer entsprechenden Zusicherung Griechenlands wurden der Kommission keine gegenteiligen Belege vorgelegt. Das OA-Management kann sich weiterhin nicht auf gültige Daten stützen oder zuverlässige Zahlen vorlegen. Eine Beurteilung der Auswirkungen des von der Kommission 1998 genehmigten Umstrukturierungsplans ist daher nicht möglich. 5.1.3. Der besondere Status von OA (138) Griechenland hat der Kommission mitgeteilt, dass die in Rede stehenden Rechtsvorschriften (Gesetze 2271/94, 2602/98, 2527/97 und 2414/96) nicht gegen Artikel 1 Buchstabe a) der Entscheidung von 1998 (Artikel 1, Zusagen a), b), c) und f) der Entscheidung von 1994) verstoßen, da diese Rechtsvorschriften von der Kommission im Rahmen des Verfahrens, das zur Annahme der Entscheidung von 1998 geführt hat, geprüft und akzeptiert wurden. Die Kommission erkennt an, dass diese Rechtsvorschriften im Zusammenhang der Entscheidung von 1998 in der Tat akzeptabel waren. (139) Was jedoch das Gesetz 95/76 angeht, gaben die griechischen Behörden ihrer Bereitschaft Ausdruck, der durch die Bestimmungen dieses Gesetzes geschaffenen Begünstigung von OA abzuhelfen. Die griechischen Behörden widersprechen nicht den von der Kommission an der Vereinbarkeit des Gesetzes geäußerten Zweifel. Da das fragliche Gesetz vor dem Beitritt Griechenlands zur Gemeinschaft (1. Januar 1981) in Kraft getreten war, scheint es zur Bereinigung der Lage erforderlich, Maßnahmen zu fordern, die einfach die Aufhebung der betreffenden Gesetzesbestimmungen bewirken, d. h. von Artikel 3 Absatz 2 und 3, Artikel 4 Absatz 2, 3 und 4 und Artikel 6 Absatz 2. (140) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Satzung von OA veröffentlicht wurde. (141) Bezüglich der Jahresabschlüsse stellen die griechischen Behörden einen Zusammenhang zwischen der verspäteten Veröffentlichung der geprüften Jahresabschlüsse und der Überlebensfähigkeit des Unternehmens in Abrede. Die Kommission erkennt an, dass ein solcher Zusammenhang im strengen Sinn nicht vorliegt. Sie merkt jedoch an, dass Griechenland dadurch, dass es die mit (immer größerer) Verspätung erfolgende Vorlage der geprüften Jahresabschlüsse akzeptiert, einen eindeutigen Verstoß von OA gegen Gemeinschafts- und einzelstaatliches griechisches Recht akzeptiert und dadurch außerdem belegt wird, dass das MIS nicht wie in der Entscheidung von 1998 verlangt eingeführt wurde. 5.2. Neue unzulässige Beihilfen 5.2.1. Gewährung eines Darlehens über 19,5 Mio. [fmxeuro] (142) OA wurde am 8. Februar 2002 ein Darlehen einer öffentlichen Handelsbank (Commercial Bank of Greece) auf der Grundlage der Abtretung an die Bank von Forderungen von OA gegen den griechischen Staat für nicht bezahlte Flugscheine in Höhe von 22 Mio. [fmxeuro] gewährt. Das Darlehen ist innerhalb eines Jahres rückzahlbar. Der Darlehenszinssatz ist der EURIBOR-Satz + 1,25 %. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Darlehenszinssatz fällig. Nach Angaben Griechenland (Anhang 10) beliefen sich die Verbindlichkeiten des griechischen Staats gegenüber OA nach der im Dezember 1998 erfolgten Aufrechnung der Forderungen zwischen dem griechischen Staat und OA (und Olympic Aviation) zum 31. Dezember 2001 auf 14844375105 GRD (etwa 43563830 [fmxeuro]), wovon 12711474679 GRD (etwa 37304401 [fmxeuro]) auf ausstehende Beträge für unbezahlte Flugscheine entfielen. Dies scheint mit dem Betrag von 22 Mio. [fmxeuro] in Einklang zu stehen, der von Griechenland als Verbindlichkeit gegenüber OA anerkannt wurde und der der Commercial Bank of Greece zur Besicherung ihres Darlehens über 19,5 Mio. [fmxeuro] abgetreten wurde. 5.2.2. Tolerierung Griechenlands von nicht geleisteten oder verspäteten Zahlungen oder einer anderen Vorzugsbehandlung nach griechischem Steuer- und Handelsrecht (143) Die griechischen Behörden legten als Anhang IX ihrer Antwort vom 1. Oktober 2002 einen Auszug (Artikel 22) des griechischen Gesetzes Nr. 2731/1999 vom 5.7.1999 über die Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und andere Fragen vor. Darin wird implizit auf OA Bezug genommen. Die entsprechenden Bestimmungen besagen, dass bei Entscheidungen nach Artikel 2 des griechischen Gesetzes 2000/91 über die Privatisierung von Unternehmen die Bestimmungen des griechischen Gesetzes zu DEKOs (Unternehmen, die als "öffentliche Versorgungsunternehmen" gelten) - das Gesetz Nr. 2414/96 über die Modernisierung öffentlicher Unternehmen und Organisationen und andere Bestimmungen - mit Ausnahme der Artikel 9 und 10 nicht anwendbar sind. Diese Artikel betreffen das Verfahren im Fall einer Privatisierung (Artikel 9) und den Kapitalanteil der zu privatisierenden Unternehmen, der immer griechisch bleiben muss (mindestens 51 %). (144) Es scheint daher, dass OA keine DEKO mehr ist. Dies wurde von den griechischen Behörden in ihrer Vorlage vom 1. Oktober 2002 (Punkt 5) bestätigt, in dem es hieß, dass OA seit Juni 1999, als der griechische Staat das Management von OA an Speedwing übertrug, nicht mehr den Bestimmungen des griechischen Gesetzes Nr. 2414/96 zu DEKOs unterliegt. (145) Nach Artikel 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2000/1991 ist eine Entscheidung zur Privatisierung eines Unternehmens erforderlich, das bislang den Bestimmungen des griechischen Gesetzes Nr. 2414/96 zu DEKOs unterlag. In ihrem Schriftwechsel vom 26. August 1999 verwiesen die griechischen Behörden auf das neue Management von OA, ohne jedoch auf ein Privatisierungsverfahren Bezug zu nehmen. Erst am 13. Dezember 1999 traf der griechische Staat die Entscheidung, OA zu privatisieren. Das Privatisierungsverfahren wurde am 20. Dezember 2000 eingeleitet und im Februar 2002 für gescheitert erklärt. Die griechischen Behörden haben die Kommission jedoch nie darüber unterrichtet, dass sich der tatsächliche Status des Unternehmens geändert hat. (146) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass OA keine DEKO mehr ist und seit Juni 1999 (oder auch Dezember 1999) daher nicht den Bestimmungen des griechischen Gesetzes 2414/96, sondern nur den allgemeinen Bestimmungen des griechischen Gesetzes Nr. 2190/1920 über Aktiengesellschaften unterliegt, hätten einige Bestimmungen der griechischen Gesetze Nr. 2271/94 und 2602/98 entsprechend angepasst werden sollen, da sie einen getrennten Rechtsrahmen für die Einstellung von OA-Mitarbeitern und deren Beschäftigungsbedingungen darstellen. Die Kommission merkt an, dass OA als normale Aktiengesellschaft weiterhin DEKO-Rechtsvorschriften unterliegt. (147) Was die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen angeht, hat laut der Vorlage Griechenlands (Anhang 53 Abschnitt 15 und 16 sowie Anhänge 31 und 32 der Antwort vom 11. April 2002) OA dem griechischen Staat Sozialversicherungsbeiträge von 1993 bis 2001 geschuldet. In diesen acht Jahren, während denen OA die Beiträge nicht abgeführt hat, wurden keine Maßnahmen in Form von Bußen, Versteigerungen usw., wie sie in dem entsprechenden Gesetz(21) vorgesehen sind, vom Sozialversicherungsträger ("IKA") getroffen. Im April 2001 kam OA mit IKA über die Zahlung fälliger Beträge bis zu 32 Mio. [fmxeuro] überein. Einschließlich aufgelaufener Zinsen beliefen sich die ausstehenden Zahlungen auf insgesamt 45 Mio. [fmxeuro]. Der Betrag war in 24 Monatsraten und einer Vorauszahlung (in zwei Raten) zahlbar. Die Monatsrate wurde mit 1760821 [fmxeuro] festgesetzt. Die monatlichen Beitragsraten für die laufenden monatlich fälligen Zahlungen schwanken und belaufen sich auf rund 2,235 Mrd. GRD (etwa 6559060 [fmxeuro]). Rechtsgrundlage für die Einigung war das griechische Gesetz 2676/1999, das eine solche Einigung unter der Bedingung erlaubt, dass nach dem Datum der Einigung keine Zahlungen ausbleiben oder überfällig sind. Ansonsten wird die gesamte Einigung hinfällig. Nach dem einschlägigen Gesetz hat OA die Möglichkeit, überfällige Zahlungen für drei Monate auszusetzen, nachdem sechs Monate lang nach der Einigung Zahlungen vorgenommen wurden. Dies sollte die monatlich fälligen Zahlungen von OA jedoch nicht betreffen. (148) Um die Befriedigung ihrer Ansprüche zu gewährleisten, vollstreckte IKA im Juli 2001 in OA-Immobilien über einen Betrag von 21218264 [fmxeuro]. Es gibt jedoch keine Belege für weitere Vollstreckungen in OA-Vermögen zur Befriedigung dieser Zahlungsansprüche. OA scheint nach der Einigung nur bis September 2001 tatsächlich Zahlungen geleistet zu haben. In den Monaten Oktober bis Dezember 2001 kam OA die Bestimmung des oben genannten Gesetzes zugute, wonach die Zahlung der von der Einigung erfassten Beträge für einen Zeitraum von drei Monaten ausgesetzt werden konnte. OA scheint jedoch überhaupt keine in diesen Monaten fälligen Sozialversicherungsbeiträge an IKA abgeführt zu haben. (149) Somit hat OA nicht nur seine Sozialversicherungsbeiträge acht Jahre lang nicht gezahlt, ohne dafür Strafen auferlegt zu bekommen, sondern hat sich auch die nachträgliche Einigung nicht eingehalten, die bei Nichtzahlung der Rate für einen Monat (Oktober 2001) hätte hinfällig werden sollen. Von dem Betrag von 45 Mio. [fmxeuro] wurden Zahlungen für sechs Monate im Jahr 2001 sowie die Vorauszahlung geleistet. Zahlungen für Januar und Februar 2002 scheinen geleistet worden zu sein. Bezahlt wurden somit 17608210 [fmxeuro]. (150) Was die Nichtzahlung von Mehrwertsteuern auf Kraftstoff und Ersatzteile durch Olympic Aviation angeht, liegen nach Prüfung der Anhänge 28 und 29 der Mitteilung Griechenlands vom 11. April keine Belege dafür vor, dass Olympic Aviation die entsprechende Mehrwertsteuer von Januar bis Mai 2001 und von November bis Dezember 2001 an die Steuerbehörden abgeführt hat. (151) Was die Möglichkeit angeht, Verbindlichkeiten des Staates und von OA oder zwischen Flughäfen und OA, einschließlich der "Spatosimo"-Steuer, auf nicht transparente Art gegeneinander aufzurechnen, hat die Kommission die Unbestimmtheit des griechischen Gesetzes Nr. 2733/1999 hinsichtlich der Berechnung der beiderseitigen Verbindlichkeiten und ihrer Aufrechnung angesprochen. Griechenland hat in seiner Vorlage vom 11. April 2002 die Vereinbarung zur Aufrechnung zwischen dem griechischen Staat und OA vom 24.6.1999 vorgelegt, die eine Aufschlüsselung der fälligen und nicht bezahlten Beträge auf beiden Seiten enthält. Der aufgerechnete Betrag belief sich auf 9862639493 GRD (rund 28,9 Mio. [fmxeuro]). (152) Die ausstehenden Zahlungen von OA an den griechischen Staat entfallen auf Flughafengebühren für Inlands- und Auslandsfluege im Zeitraum November 1994 bis Dezember 1998 sowie Mieten. Die vorgelegten Unterlagen(22) decken die Flughafengebühren vollständig ab. Es werden jedoch keine Details (sondern nur eine Gesamtsumme) für Mieten, die nur den Zeitraum 1996-1998 betreffen, ausgewiesen. Der Betrag von 509192802 GRD (rund 1494330 [fmxeuro]) ist daher ungeklärt. (153) Anzumerken ist auch, dass die ausstehenden Verbindlichkeiten des griechischen Staats gegenüber OA keinen besonderen Zeitraum betreffen. Es ist daher nicht möglich, die Gültigkeit der vorgelegten Informationen zu überprüfen. Insbesondere bezieht sich die Aufrechnungsvereinbarung (Punkt 2 a) von Anhang 15 zur Mitteilung Griechenlands vom 11. April) darauf, dass 3402729422 GRD (rund 9986000 [fmxeuro]) fällige Beträge für Flugreisen von HCAA-Beamten, für die Wartung von Flugzeugen zur Beförderung von Beamten durch die HCAA und für Versorgungskosten von HCAA-Gebäuden darstellen. Eine Aufschlüsselung dieser Kosten in einem Anhang, der Bestandteil der Vereinbarung ist, weist Kosten nur in Höhe von 2443981910 GRD (etwa 7172361 [fmxeuro]) aus. Die Diskrepanz zwischen diesen beiden Zahlen wird nicht erläutert. Nach Punkt 2 b) der Aufrechnungsvereinbarung entfällt der Betrag von 6459910071 GRD (etwa 18957317 [fmxeuro]), d. h. der Rest des Aufrechnungsbetrags, auf Verbindlichkeiten verschiedener Ministerien und Stellen des öffentlichen Dienstes gegenüber OA. Auch hier fehlen Angaben darüber, auf welchen Zeitraum sich diese Verbindlichkeiten beziehen. Griechenland legt auch keine Belege für die betreffenden Beträge vor, weder Flugscheine noch Rechnungen. (154) Für den Zeitraum 1998-2001 wurde keine Aufrechnung zwischen OA und Griechenland vorgelegt. Die Kommission stellt fest, dass Mieten an verschiedenen Flughäfen für den Zeitraum 1998-2001 bis zu einer Höhe von 2,46 Mio. [fmxeuro] fällig sind (1,6 Mio. [fmxeuro] für OA und 860000 [fmxeuro] für Olympic Aviation). Belege für die Zahlung wurden nicht vorgelegt. (155) Was die Auferlegung der Flughafenausbausteuer "Spatosimo" angeht, scheint es laut der Mitteilung Griechenlands vom 11. April 2002(23) keine Belege für Zahlungen über den Gesamtbetrag von rund 60999156 [fmxeuro] an Spatosimo-Steuern für den Zeitraum Dezember 2000 - Februar 2002 sowie für den Monat März 1999 zu geben. Die am 14. November 2002 übermittelten ergänzenden Unterlagen besagen, dass ausstehende Verbindlichkeiten in Höhe von 31 Mio. [fmxeuro] gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren beglichen würden. Es wurden jedoch keine Belege für die Zahlung und keine Detailangaben zu dem Zeitraum und den betroffenen Flughäfen vorgelegt. (156) Was die Zahlung der Flughafengebühren an AIA angeht, hat Griechenland in seiner Mitteilung vom 11. April 2002 (insbesondere Anhang 44) ausgeführt, dass Flughafengebühren und andere Abgaben und Entgelte (einschließlich Mieten und Zahlungen für Versorgungsleistungen) ordnungsgemäß bezahlt wurden und daher keine staatlichen Beihilfen vorliegen. Bei der Prüfung der von Griechenland vorgelegten Unterlagen zeigt sich laut Anhang 44, dass sich Kosten und Zahlungen zwischen März 2001 (Beginn der Tätigkeit am neuen Flughafen) und Februar 2002 auf 24 Mio. [fmxeuro] belaufen. OA und AIA haben am 23. April 2002 eine Einigung über die Begleichung der ausstehenden Verbindlichkeiten von OA erreicht. Die Kommission hat eine Ausfertigung der endgültigen Vereinbarung vom 23. April 2002 am 14. November 2002 erhalten. Nach diesem Dokument belaufen sich die Verbindlichkeiten für den Zeitraum März 2001 bis März 2002 auf 33,92 Mio. [fmxeuro]. Die Verbindlichkeiten sollen in 12 Vierteljahresraten während dreier Jahre, beginnend im Juli 2002, beglichen werden. Der Zinssatz basiert auf dem EURIBOR-Satz + 2,5 %, was ein recht hoher Zinssatz ist. OA hat diese dreijährige Vereinbarung durch Abtretung aller erwarteten Erträge aus gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen während dieses Zeitraums an AIA und durch Einräumung einer erstrangigen Hypothek auf ein ganz in seinem Eigentum befindliches Flugzeug vom Typ Boeing 737-400 besichert. Bislang wurde jedoch noch kein Beleg für entsprechende Zahlungen vorgelegt. (157) Befreiung von Steuern, Notar- oder Registriergebühren für Transaktionen von OA. Diese Befreiungen stehen mit dem Gesetz 95/76 in Verbindung und sollten im Zusammenhang mit den zu treffenden geeigneten Maßnahmen behandelt werden. (158) Was die Nichtzahlung der von OA eingezogenen 8%igen Mehrwertsteuer auf Inlandsfluege angeht, ist Folgendes auszuführen. Griechenland führt in seiner Vorlage vom 11. April 2002 aus, dass die verminderte Mehrwertsteuer von OA und Olympic Aviation "nur für Flüge zwischen den Inseln Lesbos, Hios, Samos, Dodekanes, Zykladen sowie den ägäischen Inseln Thassos, Samothraki, nördliche Sporaden und Skyros gilt, sofern das Unternehmen Niederlassungen an diesen Orten unterhält". Anhand der vorgelegten Unterlagen konnte sich die Kommission davon vergewissern, dass die auf den Flugscheinen ausgewiesenen Beträge tatsächlich von OA an den Staat abgeführt wurden. (159) Was die ausstehenden Verbindlichkeiten gegenüber Olympic Catering angeht, wurden der Kommission Informationen vorgelegt, dass OA normale kommerzielle Verbindlichkeiten in Höhe von 2,43 Mio. [fmxeuro] hat. (160) Was den Ausgleich für den vorzeitigen Umzug von Hellinikon an den Flughafen Spata angeht, belief sich der im April 1999 festgesetzte und von der Kommission im Dezember 1999 genehmigte Betrag auf 33,66 Mrd. GRD (98,8 Mio. [fmxeuro]). Ein zusätzlicher Betrag von 8,7 Mrd. GRD (25,6 Mio. [fmxeuro]) wurde im Rahmen einer unabhängigen Prüfung im Februar 2002 festgelegt und steht mit Störungen aufgrund des vorzeitigen, nicht freiwilligen Umzugs in Verbindung. Damit beläuft sich der fällige Ausgleich auf 124,4 Mio. [fmxeuro]. Insgesamt hat OA laut Deloitte einen Ausgleich in Höhe von 138,7 Mio. [fmxeuro] erhalten. Dieser Betrag liegt bei Berücksichtigung von Inflation und Verzinsung nahe an dem festgelegten Betrag. OA fordert jedoch bis zu weiteren 19 Mrd. GRD (rund 55 Mio. [fmxeuro]) um alle seine Ansprüche aus dem Umzug von Hellinikon zu decken, doch wird dieser Betrag derzeit nicht von Griechenland anerkannt. Anhand der geprüften Unterlagen hat sich die Kommission vergewissert, dass OA für den Umzug keinen übermäßigen Ausgleich erhalten hat. 5.2.3. Vergabe der Betankung an ein OA-Tochterunternehmen (161) Die griechischen Behörden haben angegeben, dass die Vergabe der Betankung im Rahmen einer internationalen offenen Ausschreibung erfolgte, die von AIA 1997 eröffnet wurde. Die ursprünglichen Kosten für den Bau und Betrieb der Betankungseinrichtung durch OFC wurden mit 9,6 Mio. GRD (rund 28,3 Mio. [fmxeuro]) angesetzt, und laut Griechenland wurde der Vertrag mit OFC für eine Dauer von 23 Jahren geschlossen. OA ist mit 66 % der größte Anteilseigner von OFC. In Anhang 24 ihrer Vorlage vom 11. April 2002 legen die griechischen Behörden als Teil der Betankungskonzession die Vereinbarung vom 13. August 1998 zwischen AIA und Olympic Airways, Avinoil, Motor Oil Hellas, BFSC und Hansaconsult für den Bau, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Wartung eines Systems für die Flugkraftstoffverteilung am Flughafen AIA vor. (162) Sie haben auch eine Änderungsvereinbarung Nr. 2 vom 22. Mai 2001 zu der Konzessionsvereinbarung zwischen AIA und OFC SA vorgelegt, die die ursprüngliche Vereinbarung dahingehend ändert, dass die vereinbarten maximalen Baukosten Berücksichtigung finden. Die Vereinbarung über die Betankungskonzession enthält keine Angaben zum ursprünglichen Investitionsumfang oder dazu, wie das Durchsatzentgelt berechnet wird, da es in Punkt 16.4 der Vereinbarung eindeutig heißt: "Vorbehaltlich des Vorstehenden [der Betankungskonzessionär (OFC SA) hat eine Entgeltpolitik (unter anderem bezüglich des Durchsatzentgeltes) zu verfolgen, die gerecht, objektiv, transparent und diskriminierungsfrei gegenüber den Nutzern ist und nicht aufgrund des Volumens oder der Häufigkeit der Belieferung mit Flugkraftstoff oder der Beziehung zwischen dem Nutzer und dem Betankungskonzessionär oder anderen mit dem Betankungskonzessionär verbundenen Personen diskriminiert] kann der Betankungskonzessionär Durchsatzentgelte berechnen, die unter denen gemäß Anhang M berechneten liegen, darf aber unter keinen Umständen höhere Entgelte verlangen." (163) Es werden keine Belege für die Durchsatzentgelte vorgelegt, die OA oder seinen Tochtergesellschaften oder deren Wettbewerbern von OFC SA tatsächlich berechnet werden. Der Teil der Betankungskonzessionsvereinbarung, der als Anhang 24 vorgelegt wurde, enthält keine Angaben zu den Kosten der Einrichtung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betankungskonzessionsvereinbarung (nicht übermittelter Anhang C). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baukosten der Betankungseinrichtung die Grundlage für die Berechnung der Grundmiete und des Durchsatzentgeltes ist. Gemäß Änderungsvereinbarung Nr. 2 zur Betankungskonzessionsvereinbarung sind die Kosten der Einrichtung gestiegen und belaufen sich auf 14,030 Mrd. GRD (41,175 Mio. [fmxeuro]). Darin wird auch erwähnt, dass der Betankungskonzessionär eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von 1381476238 GRD (rund 4,054 Mio. [fmxeuro]) benötigen würde. Es wird nicht erläutert, welcher Zusammenhang mit den ursprünglichen Finanzierungserfordernissen der Einrichtung besteht oder wie die zusätzliche Finanzierung erfolgen soll oder ob die zusätzlichen Kosten durch Betankungsentgelte oder staatliche Subventionierung gedeckt würden. 6. BEWERTUNG DER BEIHILFE (164) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 2 EWR-Abkommen sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen, mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar. Zu bewerten sind folgende Maßnahmen: a) Die OA gewährte Beihilfe, die ursprünglich durch die Entscheidungen der Kommission vom 7. Oktober 1994 und 14. August 1998 genehmigt wurde und bezüglich deren die Kommission am 6. März 2002 beschloss, das Verfahren von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, das sich auf die Nichteinhaltung des Umstrukturierungsplans sowie die Nichteinhaltung der von Griechenland gemachten Zusagen bezieht (siehe Abschnitt 6.1). b) Die angebliche nicht notifizierte neue Beihilfe zugunsten von OA, bezüglich deren die Kommission ebenfalls am 6. März 2002 beschloss, das Verfahren von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, das sich auf die Gewährung von 19,5 Mio. [fmxeuro], die Tolerierung der Nichtzahlung oder jeder anderen Vorzugsbehandlung nach griechischem Steuer- und Handelsrecht sowie Bevorzugung beim Betrieb der Betankungseinrichtungen bezieht (siehe Abschnitt 6.2). 6.1. Bewertung der ursprünglich durch die Entscheidung von 1998 genehmigten Beihilfe, obiger Punkt a) 6.1.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (165) Bezüglich der ursprünglich genehmigten Beihilfe hat die Kommission bereits in den vorangehenden Entscheidungen von 1994 und 1998 ausgeführt, dass diese eine staatliche Beihilfe darstellt und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt sowie den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälscht. Diesbezüglich verweist die Kommission auf die in diesen Entscheidungen dargelegte Bewertung. 6.1.2. Rechtsgrundlage für die Bewertung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (166) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ausnahme- und Freistellungstatbestände von Artikel 87 Abs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.