Europäische Union

2003/372/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4831) (Text von Bedeutung für den EWR)

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eiger 4518 vom 15. Juni 2000 veröffentlicht. Bezüglich Artikel 47 des Gesetzes Nr. 2190/1920 weist Griechenland die Kommission darauf hin, dass es als alleiniger Anteilseigner keine Versammlung zur Auflösung der Gesellschaft einberufen konnte. Stattdessen hat es entschieden, das Unternehmen zu privatisieren, und dabei auch berücksichtigt, dass die letzte Tranche der Kapitalzuführung über 7,8 Mrd. GRD nicht freigegeben worden war. Die Verzögerung bei der Vorlage des Jahresabschlusses 1999 war dadurch verursacht, dass OA eine solide Grundlage für künftige Entscheidungen benötigte und sich nicht mehr auf Schätzungen stützen konnte. Das Jahr 1999 wurde als derartige Grundlage ausgewählt. Griechenland betont jedoch, dass dem Management ausreichende Finanzinformationen lange vor der Wirtschaftsprüfung des Jahresabschlusses vorlagen. (86) Bezüglich des rechtlichen und steuerlichen Status verweist Griechenland darauf, dass das Gesetz 2271/94 entsprechend der Vorschläge der Kommission aufgehoben oder geändert worden ist, da dies eine der Voraussetzungen für die Annahme der Entscheidung von 1998 war. Außerdem haben die Bestimmungen des Gesetzes 2602/98 das Gesetz 2527/97, das ein besonderes Einstellungsverfahren für OA regelt, nicht aufgehoben. Das erstere, im März 1998 erlassene Gesetz war von der Kommission vor der Annahme der Entscheidung von 1998 sorgfältig geprüft und akzeptiert worden. Dieselbe Erklärung gilt für das Gesetz 2414/96, das vor der Annahme der Entscheidung von 1998 durch Artikel 1 des Gesetzes 2602/98 implizit weitgehend aufgehoben wurde. Die Anwendung des Gesetzes 2414/96 auf OA wurde nach Annahme der interministeriellen Entscheidung zur Privatisierung des Unternehmens förmlich aufgehoben. Das Gesetz 2602/98 war eine Vorbedingung für die Annahme der Entscheidung von 1998. Es entspricht nach Angaben der griechischen Behörden vollständig den Anforderungen der Entscheidungen von 1994 und 1998, wonach die für die Umsetzung des Plans notwendigen Rechtsvorschriften zu erlassen waren. (87) Bezüglich des Gesetzes 95/76 betonen die griechischen Behörden, dass Artikel 1 der Entscheidung von 1994 es dem griechischen Staat auferlegte, Artikel 6 aufzuheben, insoweit er die Verlängerung von Bürgschaften für von Olympic Airlines aufgenommene Darlehen betraf. Griechenland musste den zweiten Absatz dieses Artikels nicht aufheben, was auch erklärt, warum eine solche Forderung nicht beispielsweise bei der Eröffnung des Prüfverfahrens 1996 erhoben wurde. Im Wesentlichen wurde mit dem Gesetz 2602/1998 (Artikel 1 Absatz 3) das Essensgeld für das gesamte fliegende Personal gestrichen und für die übrigen OA-Mitarbeiter auf 10 % des Bruttomonatsgehalts verringert. Die Ausnahme von den Sozialversicherungsbeiträgen, die diesem 10 %-Anteil am Monatsgehalt des Bodenpersonals entspricht, ist daher unbedeutend. Falls die Kommission dieses Gesetz weiterhin für nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ansieht, ist es an den europäischen Organen, geeignete Maßnahmen für dessen Änderung vorzuschlagen, da das Gesetz 96/75 vor dem Beitritt erlassen wurde. (88) Im Allgemeinen ist Griechenland der Auffassung, dass "die bloße Tatsache, dass Verzögerungen oder Abweichungen bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans aufgetreten sind, für sich nicht ausreicht, um die gewährte Beihilfe als missbräuchlich einzustufen". Die griechischen Behörden vertreten die Auffassung, dass diese Elemente keinen Verstoß gegen die Entscheidung belegen. Außerdem ist eine Änderung des Umstrukturierungsplan stets möglich. 2. Gewährung einer neuen unrechtmäßigen Beihilfe (89) A. Staatliche Toleranz der Nichtanwendung der normalen handelsrechtlichen Vorschriften auf OA. Die griechischen Behörden weisen diesen Vorwurf kategorisch zurück. Sie sind der Auffassung, dass die in diesem Fall relevanten Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfemaßnahmen anzusehen sind, sondern nur im Zusammenhang mit einer Prüfung der Einhaltung von Bedingungen bewertet werden können. Als solche besteht keine kausale Verknüpfung zwischen der verspäteten Veröffentlichung des Jahresabschlusses 1999 von OA und der Fähigkeit des Unternehmens, seit 1999 fortzubestehen. Hinsichtlich der angeblichen Unterstützung von OA durch das Tolerieren nicht geleisteter oder verspäteter Zahlungen verweisen die griechischen Behörden auf das schlechte Funktionieren der griechischen Verwaltung, die nicht über moderne und effiziente Mittel und Infrastruktur verfügt. Dennoch sind sowohl das Recht als auch die Verwaltungspraxis allgemein anwendbar und diskriminieren nicht zugunsten von OA. (90) Die Sache Magefesa ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die griechischen Behörden der Auffassung sind, dass sie alle verfügbaren rechtlichen Maßnahmen genutzt haben, um eine Zahlung der fälligen Beträge zu gewährleisten. Die Behandlung von OA stellt keine Diskriminierung dar, da sie sich nicht von der in jedem ähnlichen Fall unterscheidet. Auch die Wettbewerber von OA haben ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat (rund 1,5 Mrd. GRD), und einige von ihnen beabsichtigen, ausstehende Verbindlichkeiten an AIA auf genau dieselbe Weise wie OA zu begleichen. Selbst im Fall einer äußerst geringen Zahl von Rechtsvorschriften, die weiterhin für OA gelten, gibt es kein Element einer finanziellen Unterstützung für OA und somit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag. Bezüglich der Wettbewerber von OA kann Griechenland nicht nachvollziehen, warum deren Finanzschwierigkeiten dem griechischen Staat angelastet werden, da beispielsweise im Fall von Axon das Unternehmen den Betrieb aus rein geschäftlichen Gründen eingestellt hat. Die Anteilseigner des Unternehmens wollten in dieser für die Luftverkehrsbranche schwierigen Zeit keine weiteren Verluste anhäufen. Außerdem führt Griechenland in seinen Bemerkungen vom 21. November aus, dass die Beschwerdeführer im Vergleich zu OA unbedeutende Marktakteure sind und nicht wirklich mit OA im Wettbewerb stehen. Es ist auch der Auffassung, dass OA keine Wettbewerbsverzerrung angelastet werden kann, da OA seit 1998 fast 40 % seines Marktanteils verloren hat. Griechenland ist der Auffassung, dass die künftigen Beziehungen von OA zum Staat jetzt eine rationelle Grundlage haben. Der Generalsekretär des Wirtschafts- und Finanzministeriums hat bereits entschieden, dass Flugscheine künftig gemäß der Marktpraxis (also bar) zu bezahlen sind. Dazu hat OA auch ein internes Dokument an alle OA-Abteilungen verteilt, das die Ausgabe von Flugscheinen an Staatsbedienstete auf Kreditbasis untersagt. (91) B. Die Tolerierung des Mitgliedstaats einer Nichtzahlung oder verzögerten Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern durch OA. Was die verzögerte Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für seine Mitarbeiter durch OA für den Zeitraum März-Dezember 2000 angeht, wurde eine Einigung mit IKA gemäß der anwendbaren griechischen Rechtsvorschriften herbeigeführt. Nach der Unterzeichnung der Einigung ist OA verpflichtet, alle neuen Verbindlichkeiten rechtzeitig zu begleichen, falls nicht, werden alle ausstehenden Beträge, die Gegenstand der Einigung sind, sofort wieder fällig gestellt. In ihren Antworten vom Februar und Oktober 2001 bezüglich der angeblichen Nichtzahlung von Mehrwertsteuer auf Kraftstoffe durch Olympic Aviation haben die griechischen Behörden anhand von Belegen (Mehrwertsteuerbescheide) festgestellt, dass OA Kraftstoffe für sich selbst und für Olympic Aviation einkauft, die wiederum die Mehrwertsteuer an OA entrichtet. Was die Nichtzahlung der Mehrwertsteuer von 8 % auf Inlandsfluege (Inselfluege) angeht: OA zahlt bei Flügen zwischen bestimmten Inseln einen reduzierten Mehrwertsteuersatz (der Satz von 8 % wird um 30 % verringert, sofern OA Niederlassungen an den betreffenden Orten unterhält). Die griechischen Behörden argumentieren, dass dies einen "unwesentlichen Bruchteil des gesamten Umsatzvolumens" ausmacht, weshalb sie die Mehrwertsteuersituation bezüglich der Flüge zu den betreffenden Inseln in ihrer Antwort vom 24. Oktober 2001 nicht erläutert haben. Die griechischen Behörden gestehen zwar zu, dass eine solche Situation (Fluggäste auf diesen Flügen zahlen anscheinend einen Betrag bis zu 3 [fmxeuro] je Flug, der an den Staat geht) nicht mit den anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist, sie stellt aber nach Auffassung Griechenlands keine staatliche Beihilfe dar. (92) C. Die staatliche Tolerierung der Nichtzahlung oder verzögerten Zahlung verschiedener Arten von Flughafenentgelten. Griechenland führte aus, dass die ausstehenden Zahlungen durch Verrechnung auf transparente Weise erfolgt sind und es keine Datendiskrepanz gibt. Bezüglich der Nichtzahlung von Mieten für die Nutzung verschiedener Einrichtungen (ehemaliger US-Hangar) in Hellinikon wurde OA mit dem Präsidialdekret 138/97 zur Zahlung der Flughafenentgelte verpflichtet. Diese Rechtsvorschriften sehen keine Ausnahmen bei Mieten oder anderen Entgelten für die Nutzung von Räumlichkeiten auf griechischen Flughäfen vor. Im Fall verspäteter Zahlungen durch OA werden die anwendbaren Verfahren praktiziert (z. B. Berechnung von Verzugszinsen). Hinsichtlich der angeblichen Verbindlichkeiten von OA gegenüber AIA für nicht bezahlte Entgelte (rund 30 Mio. [fmxeuro]) gilt, dass - da der Flughafen Spata als privates Unternehmen betrieben wird - keine staatliche Beihilfe vorliegt. Es hat aufgrund des Umzugs nach AIA tatsächlich eine Anhäufung von Verbindlichkeiten gegeben, da OA seine Betriebsaufwendungen um 1000 % gesteigert hat. Die beiden Unternehmen, AIA und OA, haben sich jedoch auf die Begleichung aller ausstehenden Verbindlichkeiten von OA geeinigt. Die Vereinbarung wird der Kommission nach Unterzeichnung übermittelt. (93) Bezüglich der Verzögerungen bei der Zahlung von Mieten und Start- und Landegebühren an anderen griechischen Flughäfen wird ausgeführt, dass die normalen griechischen Rechtsvorschriften umfassend gelten, falls OA den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen sollte. Die Verrechnung von Verbindlichkeiten von OA gegenüber den griechischen Zivilluftfahrtbehörden (im Folgenden "HCAA") mit Verbindlichkeiten von HCAA gegenüber OA (rund 750 Mio. GRD) ist noch nicht abgeschlossen; Griechenland sagte der Kommission zu, innerhalb eines Monats ab dem 11. April den aktuellen Stand mitzuteilen. Bezüglich der Nichtzahlung der Spatosimo-Steuer geben die griechischen Behörden nachdrücklich an, dass OA bei Nichtzahlung Verzugszinsen und Bußgelder zu zahlen hat. Im vorliegenden Fall hat OA Geldbußen und Verzugszinsen für 5,1 Mrd. GRD (15 Mio. [fmxeuro]) bei einer Gesamtsumme unbezahlter Spatosimo-Steuern von 2,2 Mrd. GRD zu zahlen. Derzeit hat OA die Verhängung einer Geldbuße von 15 Mio. [fmxeuro] angefochten und vor den Verwaltungsgerichten Recht erhalten, wo die Aufhebung der HCAA-Entscheidung und Steuerbescheide angeordnet wurde. Zwischen Olympic Airlines und Olympic Catering sind (ausgenommen normale kommerzielle Verbindlichkeiten) keine ausstehenden Schulden zu verzeichnen. (94) Im Allgemeinen bestreiten die griechischen Behörden die Behauptung, dass sie säumige oder nicht erfolgte Zahlungen durch OA tolerieren und keine Verzugszinsen oder Geldbußen erheben. Griechenland ist der Auffassung, dass seine Antworten vom 19. Februar und 24. Oktober 2001 sowie die Anhänge 19 bis 21 dieses Vermerks belegen, dass OA wie jedes andere griechische Unternehmen behandelt wird. OA hat die Tilgung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat während des Winters 2002 beantragt, um seinen Cashflow in dieser Flugplanperiode, die stets ein schwieriger Zeitraum ist (nach dem 11. September umso mehr), zu verbessern. Außerdem hat Griechenland bezüglich der seitens OA ausstehenden Beträge die entsprechenden Verfahren zur Einforderung der fälligen Summen eingeleitet. (95) D. Die Befreiung von Steuern, Notar- oder Registriergebühren für Transaktionen von OA. Die griechischen Behörden bekräftigen, dass OA keine derartige Befreiung genießt. Es wurden Rechtsvorschriften erlassen, mit denen implizit Artikel 3 Absatz 2 und 3, Artikel 4 Absatz 2 und 4 und Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes 96/75 aufgehoben wurden. (96) E. Die Möglichkeit, Verbindlichkeiten des Staates und von OA oder zwischen Flughäfen und OA, einschließlich der "Spatosimo"-Steuer, auf nicht transparente Art gegeneinander aufzurechnen. Die griechischen Behörden sind der Auffassung, dass das System der Aufrechnung von Verbindlichkeiten transparent ist. (97) Die Gesamtheit der ausstehenden Zahlungen von OA an den griechischen Staat (einschließlich der Spatosimo-Steuer) wurde als Verbindlichkeit gegenüber dem Staat gemäß dem allgemeinen griechischen Recht bestätigt, und es wurde der Einzug (einschließlich fälliger Verzugszinsen und Geldbußen) eingeleitet. Dies ist die übliche Vorgehensweise, die auch auf andere Luftfahrtunternehmen Anwendung findet. Sobald OA mit Zahlungen in Verzug gerät, werden die anwendbaren Verfahren für den Einzug angewendet. Die ausstehende OA-Forderung über 19 Mrd. GRD als Ausgleich für den zwangsweise erfolgten frühen Auszug vom Flughafen Hellinikon ist eine weitere offene Frage, sodass dieser Betrag nach griechischem Recht nicht gegen Verbindlichkeiten von OA gegenüber dem Staat aufgerechnet werden kann, da eine Aufrechnung nur mit bestätigten Forderungen gegen den Staat erfolgen kann. Auf das Argument, dass die Flughäfen erhebliche Ertragseinbußen erleiden, weil OA (der Hauptkunde) Zahlungen verspätet oder nicht leistet, und dies den Wettbewerb beeinträchtigt, antworteten die griechischen Behörden, dass die Flughäfen in Griechenland nicht autonom sind, sondern aus dem Staatshaushalt finanziert werden und alle Einnahmen in den Staatshaushalt einfließen, sodass eine Verfälschung des Wettbewerbs nicht eintritt. (98) F. Vergabe der Betankung an eine OA-Tochtergesellschaft ohne offene Ausschreibung sowie die angewendeten Tarifbedingungen. Es hat 1997 eine internationale Ausschreibung des Flughafens Spata, nicht der griechischen Regierung gegeben. Auf der Grundlage der eindeutig festgelegten Bewertungskriterien wurde OFC ausgewählt. Die gesamten Entwicklungskosten belaufen sich auf rund 14 Mrd. GRD, während die Aufwendungen auf 12-Monats-Basis von OFC mit rund 600 Mio. GRD veranschlagt wurden. (99) Die Hydrantengebühr, die OFC den Luftfahrtunternehmen für die Lagerung und Verteilung von Flugkraftstoffen berechnet, beträgt nach dem Euro-USD-Umrechnungskurs vom April 2002 0,0436 USD/US-Gallone und ermöglicht nach Angaben Griechenlands den Ausgleich der jährlichen Betriebskosten, die Darlehensamortisierung und eine stetige Rendite des von den Investoren eingesetzten Kapitals von jährlich deutlich unter 15 %. Bei einem geschätztem Anstieg des Kraftstoffverbrauchs um 2 % im Jahr würde sich der Barwert der OFC-Gebühren über die 21-jährige Laufzeit nach Angaben der griechischen Behörden auf rund 30 Mrd. GRD belaufen, statt auf die von der Kommission geschätzten 100 Mrd. GRD. Den Ausführungen Griechenlands zufolge hat OA beschlossen, sich an OFC zu beteiligen, um zu gewährleisten, dass es als größter Nutzer des Flughafens nicht von wesentlichen Gebührensteigerungen betroffen sein würde und OFC nicht allein von Mineralölfirmen und Raffinerien kontrolliert würde. (100) G. Gewährung eines Darlehens über 19,5 Mio. [fmxeuro] einer öffentlichen Handelsbank (Commercial Bank of Greece) an OA auf der Grundlage der Abtretung an die Bank von Forderungen von OA gegen den griechischen Staat für nicht bezahlte Flugscheine in Höhe von 22 Mio. [fmxeuro]. Die Commercial Bank of Greece (CBG) ist nicht Teil des öffentlichen Sektors; 10 % gehören Crédit Agricole Caisse Nationale. OA benötigte das Darlehen, um wahrscheinliche Cashflow-Probleme im Winter 2002, stets eine schwierige Periode, zu bewältigen. Das Darlehen wurde von CBG gegen bestätigte Forderungen von OA an den Staat für nicht bezahlte Flugscheine in Höhe von 22 Mio. [fmxeuro] gewährt. Es handelt sich nicht um eine staatliche Bürgschaft. Außerdem wurde das Darlehen zu schlechteren Marktkonditionen vergeben, als wenn es staatlich verbürgt wäre: EURIBOR + 1,25 %. 5. DIE LAGE VON OA IM NOVEMBER 2002 (101) Vor der Beurteilung einer missbräuchlichen Anwendung der vorherigen Beihilfe und der angeblichen neuen Beihilfe ist es erforderlich, die derzeitige wirtschaftliche und finanzielle Situation zu prüfen. (102) Die Kommission weist darauf hin, dass die Prüfung der derzeitigen Lage von OA erst nach dem Erlass zweier Anordnungen zur Auskunftserteilung möglich war. Die Auskünfte wurden jedoch nicht nur verspätet erteilt - so wurde zum Beispiel die angeforderte objektive Analyse, ob das Unternehmen bis 2002 die Bestandsfähigkeit erreicht, erst am 14. November 2002 vorgelegt -, sondern Griechenland hat der Kommission auch nie die wesentlichen Informationen zum Jahresabschluss 2001 vorgelegt. 5.1. Unrechtmäßige Gewährung der 1994 und 1998 genehmigten Beihilfen 5.1.1. Der Umstrukturierungsplan (103) Die Kommission weist nachdrücklich darauf hin, dass bei der Analyse der Ergebnisse und Finanzlage von OA berücksichtigt werden muss, dass zuverlässige, auditierte Angaben nur bis höchstens für das Jahr 2000 vorliegen. Für spätere Daten zieht die Kommission die von Griechenland vorgelegten Informationen, die nicht den geprüften Jahresabschluss 2001 umfassen, und die von dem Unternehmen vorgenommenen Schätzungen heran, die Gegenstand einer begrenzten Überprüfung eines unabhängigen Beraters für das Jahr 2002 waren. (104) Alle im Folgenden genannten Zahlen sind auf die nächste Million Euro oder Milliarde GRD aufgerundet. (105) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1 Euro = 340,75 GRD. (106) Ersichtlich ist, dass bereits 1998 erhebliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Plans auftraten. Das Betriebsergebnis nach Zinsen belief sich 1997 auf einen Verlust von 28 Mrd. GRD (rund 82 Mio. [fmxeuro]), wohingegen zuvor mit einem Gewinn von rund 1,7 Mrd. GRD (rund 5 Mio. [fmxeuro]) gerechnet wurde. Trotz Sparmaßnahmen im Jahr 1998, mit denen dieser Entwicklung entgegengesteuert werden sollte, wurden die Ziele des Plans für 1998 nicht erreicht. Der Betriebsverlust nach Zinsen im Jahr 1998 erreichte - 10,4 Mrd. GRD (- 30,4 Mio. [fmxeuro]) gegenüber einem geplanten Gewinn von 14,6 Mio. GRD (42,3 Mio. [fmxeuro]). (107) Der Umstrukturierungsplan sah über die Gesamtlaufzeit eine erhebliche Umsatzsteigerung vor: 2002 sollte der Umsatz 380 Mrd. GRD (117 Mio. [fmxeuro]) verglichen mit 275 Mrd. GRD im Jahr 1997 (+ 38 %) erreicht haben. Zwischen 1998 und 2002 bewegte sich der Umsatz tatsächlich im Bereich von 270 bis 283 Mrd. GRD (792 bis 831 Mio. [fmxeuro]), wobei zu bedenken ist, dass 2001 insgesamt ein schwieriges Jahr für die Luftverkehrsbranche war. (108) Das Betriebsergebnis hätte schon 1998 positiv sein sollen. Im Umstrukturierungsplan war ein Rückgang bis fast auf die Gewinnschwelle im Jahr 2001 vor einem erneut positiveren Ergebnis im Jahr 2002 vorhergesagt. Tatsächlich blieb der Betriebsverlust (d. h. nach allen Betriebsausgaben, einschließlich Abschreibungen und Zinsaufwand für die Finanzierung, jedoch vor außerordentlichen Posten) bei rund - 10/- 17 Mrd. GRD (- 30/- 49 Mio. [fmxeuro]) in den Jahren 1998-1999, erhöhte sich 2000 bzw. 2001 auf - 55/- 66 Mrd. GRD (- 163/- 194 Mio. [fmxeuro]) und wird für 2002 auf - 14 Mrd. GRD (- 41 Mio. [fmxeuro]) geschätzt. (109) Wenn der für 2002 geschätzte Betrag von 11 Mio. [fmxeuro] EBITDA auch eine Verbesserung gegenüber den beiden Vorjahren darstellt, in denen ein negatives Ergebnis erzielt wurde, kann eine Bestätigung erst anhand der Ist-Zahlen erfolgen, wenn der Jahresabschluss 2002 von Wirtschaftsprüfern geprüft wurde. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass OA dieses Ergebnis erzielen wird, wie aus dem von den griechischen Behörden bei Deloitte in Auftrag gegebenen Bericht hervorgeht(11). (110) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis, das die griechischen Behörden in ihrer Antwort an die Kommission vom 1. Oktober 2002 als Betriebsgewinn bezeichnen, nicht als solcher angesehen werden kann. Es handelt sich auch nicht um die Definition für dieselbe Rubrik in der Entscheidung von 1998 und in der darin enthaltenen und oben wiedergegebenen Tabelle. Die Aussage, dass das Unternehmen jetzt einen Betriebsgewinn erzielt hat, ist daher nicht zutreffend, da ein solcher Gewinn dem so genannten EBITDA entspräche. Das EBITDA-Ergebnis muss jedoch nicht nur die normale Rentabilität für die Anteilseigner erbringen - was hier noch nicht einmal in Betracht gezogen wird -, sondern auch zwei Hauptelemente aller Unternehmen abdecken: - die Abschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens, die buchhalterisch die nutzungsbezogene Wertminderung der für die Unternehmenstätigkeit eingesetzten Anlagegüter erfasst, in diesem Fall hauptsächlich die Flugzeuge und andere luftfahrtbezogene Anlagegüter, in anderen Worten deren Amortisierung im Rahmen ihrer erwarteten Lebensdauer; diese Kategorie ist auch von Bedeutung für die künftige Finanzierung neuer Anlagegüter als Ersatz für vorhandene und für die langfristige Fortführung des Unternehmens; - Zinsaufwendungen des Unternehmens gegenüber Banken und anderen Finanzinstituten, die seine Tätigkeit und/oder Investitionen finanzieren. (111) Es ist daher zu betonen, dass ein derart geringes EBITDA nicht bestandsfähig ist. Auf der Grundlage der OA-Zahlen, die der Kommission übermittelt wurden, belaufen sich die Abschreibungen auf das Anlagevermögen und die Zinsaufwendungen zusammen auf geschätzt 52 Mio. [fmxeuro]. Wird dieser Betrag vom EBITDA abgezogen, ergibt sich für 2002 als Betriebsergebnis vor Steuern(12) (EBT) ein Verlust von über - 41 Mio. [fmxeuro], im wahrscheinlichsten Fall gemäß der Deloitte-Prüfung von - 92 Mio. [fmxeuro]. (112) Griechenland beharrt in seiner Antwort vom 21. November jedoch darauf, dass gemäß dem Bericht von Deloitte & Touche die Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) anstelle der griechischen Vorschriften das EBITDA-Ergebnis erheblich verbessert hätte. Es ist jedoch festzuhalten, dass dies nur eine Frage der Klassifizierung ist, da die Anwendung der IAS, d. h. im vorliegenden Fall die Einstufung von Leasingverträgen als wirtschaftlicher Erwerb der Anlagegegenstände, einen Teil der Aufwendungen von den Finanzierungskosten zu den Abschreibungen verlagern würde. Der Bericht von Deloitte & Touche macht daher deutlich, dass ihrer Meinung nach "diese Änderung das Gesamtergebnis von OA nicht wesentlich beeinflussen würde", d. h. das Betriebsergebnis, auf das sich die Analyse der Kommission seit 1994 stützt. (113) Laut griechischen Informationen wurden seit 2000 erheblich außerordentliche Erträge erzielt, die die Verluste verringert hätten. Diese Erträge sind in der Tat sehr hoch (68 Mio. [fmxeuro] im Jahr 2000, geschätzt 57 Mio. [fmxeuro] 2001 und vorhergesagt 60 Mio. [fmxeuro] 2002). Für die Jahre 2000 und 2001 umfassen sie hauptsächlich die vom Staat erhaltene Entschädigung für den Umzug vom Flughafen Hellinikon nach AIA Spata (51 Mio. [fmxeuro] im Jahr 2000 und 65 Mio. [fmxeuro] im Jahr 2001). Außerdem wurde eine Immobilie verkauft (22 Mio. [fmxeuro] im Jahr 2000). Im Jahr 2002 sollen außerordentliche Erträge aus einer letzten Rate der Entschädigung für den Umzug nach AIA Spata von 6 Mio. [fmxeuro] sowie aus Erträgen aus dem Verkauf von Sachanlagen wie Flugzeugen bis zu 16 Mio. [fmxeuro] und von Finanzanlagen wie Anteilen an Beteiligungsgesellschaften von bis zu 25 Mio. [fmxeuro] erzielt werden. Diese Erträge, die zum Teil mit der Veräußerung nicht zum Kerngeschäft zählender Anlagegüter im Zusammenhang stehen, können in der Tat dazu beitragen, die Finanzlage des Unternehmens zu erleichtern. Es handelt sich aber um einmalige Vorgänge, die keine Auswirkungen auf die Kostenstruktur des Unternehmens haben, die weiterhin Besorgnis erregend bleibt. Ausschließlich ein Betriebsgewinn kann langfristig das Überleben eines Unternehmens sichern. (114) Die vorgelegten Informationen verweisen auch auf außerordentliche Erträge für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.