Europäische Union

2003/372/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4831) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0372. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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besondere der Vorstandsvorsitzende, der Generaldirektor und die Syndizi und Rechtsberater vom Staat ernannt. Dies führt dazu, dass die Bedingungen für die Einstellung bei OA sich weiter von dem entfernen, was nach sonstigem Privatrecht für Personen- und Kapitalgesellschaften gilt. (61) Gesetz 95/76. Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes schreibt vor, dass Ansprüche der Bank von Griechenland an OA für Darlehen, die OA vom Staat seit dem 1. Januar 1975 gewährt wurden, als Ansprüche gegen den Staat anzusehen sind, die gegen Ansprüche von OA an den Staat aufgerechnet werden können. (62) Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes bestimmt, dass alle vertraglichen Transaktionen, die von OA für die Übertragung von Vermögensgegenständen, einschließlich Immobilien und anderes OA-Eigentum, insbesondere Flugzeuge, Triebwerke, Hubschrauber usw., sowie alle anderen notariellen Transaktionen von allen Notar- oder Registriergebühren befreit sind. Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes bestimmt, dass durch einen Akt des Ministerkabinetts OA-Anteile an die Hellenische Industrie-Entwicklungsbank (ETVA) entgegen sonst anwendbarem griechischem Recht übertragen werden können. Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes schreibt vor, dass OA in jedem Fall der Kontrolle und Aufsicht des Verkehrs- und Kommunikationsministers unterliegt. Diese Bestimmung hat eine große Reichweite und erfasst alle Aktivitäten und Managementaspekte von OA. Sie stellt eine der schwerwiegendsten Unterschiede zwischen einem Unternehmen wie OA und jeder anderen Kapitalgesellschaft dar. Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes bestimmt, dass alle vertraglichen Transaktionen für die Übertragung von Vermögensgegenständen von OA an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts von jeder Steuer, Gebühr oder öffentlichen Abgabe befreit sind. Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes bestimmt, dass das Essensgeld, das den Flughafenbeschäftigten der OA bar ausgezahlt wird, keinen Vergütungsbestandteil darstellt und daher keinen Sozialversicherungsabgaben unterliegt. Dieser besondere Aspekt wurde auch in der Beschwerde gegen den griechischen Staat, die die HACA am 12. Oktober 2000 bei der Kommission einlegte, angesprochen. Artikel 6 Absatz 4 letzter Unterabsatz bestimmt, dass jede Neubewertung von OA-Vermögensgegenständen und sich daraus möglicherweise ergebende Neuanpassungen keiner Steuer oder anderen Abgabe unterliegen. (63) Gesetz 2414/96. Dieses Gesetz betrifft die "Modernisierung der öffentlichen Unternehmen und Organisationen und andere Bestimmungen". Das Gesetz bezieht OA und alle seine Tochterunternehmen in die Liste der "öffentlichen Unternehmen" ein, für die das Gesetz gilt, und verleiht ihnen den Status "öffentlicher Versorgungsunternehmen" ("DEKO" im Griechischen). Die meisten Unternehmen, die diesem Gesetz unterliegen, sind bereits Aktiengesellschaften. Diejenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, müssen nach Artikel 2 des Gesetzes in eine solche überführt werden. (64) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auch auf OA anwendbar sind, schaffen eindeutig Ausnahmen von den Bestimmungen, denen gewöhnliche Aktiengesellschaften unterworfen sind. DEKOs gelten als Unternehmen, die Dienstleistungen im allgemeinen Interesse erbringen, sodass die Teilhabe der griechischen Regierung an der Geschäftsführung und der allgemeinen Geschäftstätigkeit solcher Unternehmen ausgeprägter ist. Außerdem gibt es keine standardisierten rechtlichen Rahmenbedingungen für DEKOs. Der Umfang der staatlichen Teilhabe kann daher unterschiedlich sein. (65) Abgesehen von den Artikeln 14, 19 und 20, die für OA nicht gelten, stellen alle anderen Artikel dieses Gesetzes (insgesamt 24 Artikel) erhebliche Abweichungen von den Bestimmungen des Gesetzes 2190/1920 dar. Einerseits kann der griechische Staat als alleiniger Anteilseigner von OA jederzeit Mitglieder des Vorstands ernennen und abberufen, wie dies auch bei normalen Aktiengesellschaften der Fall ist, bei denen der Vorstand von der Hauptversammlung ernannt wird. Zum anderen kann der Staat gemäß den Bestimmungen für DEKOs faktisch eingreifen und OA hat abweichende Verfahren für die Ernennung von Vorstandsmitgliedern und für deren Entscheidungsverfahren zu befolgen. Insbesondere wird der "Chief Executive Officer" als Vertreter der Regierung vom Staat ernannt und kann gleichzeitig Vorstandsvorsitzender sein. DEKOs verfügen außerdem, anders als übliche Aktiengesellschaften, über ein zusätzliches Organ ("Direktorium"), dessen Hauptaufgabe darin besteht zu gewährleisten, dass die Unternehmenspolitik mit der staatlichen Politik abgestimmt ist. DEKOs (somit auch OA) erhalten auch vorrangigen Zugang zu staatlich finanzierten Programmen für Vorhaben von nationalem, gemeinschaftsweitem oder internationalem Interesse. (66) Die Kommission hat Bedenken, dass diese spezifisch auf OA anwendbaren Maßnahmen mit den oben genannten Zusagen des griechischen Staates vereinbar sind. Dies ist insbesondere der Fall, da Artikel 1 Buchstabe c) der Entscheidung von 1994 auf die Steuerbefreiung betreffend die Kapitalerhöhung und die Umstrukturierung von OA Bezug nahm, die sich unmittelbar aus dem Umstrukturierungsplan ergaben. Insoweit OA ausschließliche spezifische Finanzvorteile eingeräumt werden, stellen diese auch eine neue staatliche Beihilfe dar. Die Maßnahmen der Gesetze 75/96 und 2414/96 gehen über diese Bestimmung der Entscheidung von 1994 hinaus. Sie zeigen auch, dass entgegen den Bestimmungen von Artikel 1 Buchstaben a), b) und f) der Entscheidung von 1994 OA immer noch nicht den Status einer gewöhnlichen Aktiengesellschaft erhalten hat. 2. Einleitung des Verfahrens hinsichtlich neuer unrechtmäßiger Beihilfen (67) Die Kommission ist der Auffassung, dass die folgenden Maßnahmen - abgesehen davon, dass sie möglicherweise gegen die vorhergehenden Entscheidungen verstoßen - in besonderem Maße staatliche Beihilfen darstellen können: a) die Tatsache, dass Griechenland die Nichtanwendung normaler handelsrechtlicher Bestimmungen auf OA zulässt (Gesetze 2190/1920, 2271/94, 2602/98, 95/76 und 2414/96); b) die Tatsache, dass Griechenland die Nichtzahlung oder verzögerte Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern durch OA zulässt; c) die Tatsache, dass Griechenland die Nichtzahlung oder verzögerte Zahlung verschiedener Arten von Flughafenentgelten zulässt; d) die Befreiung von Steuern, Notar- oder Registriergebühren für Transaktionen von OA; e) die Möglichkeit, Verbindlichkeiten des Staates und von OA oder zwischen Flughäfen und OA, einschließlich der "Spatosimo"-Steuer, auf nicht transparente Art gegeneinander aufzurechnen: i) Die Tatsache, dass OA aufgrund des Präsidialdekrets 138/97 verpflichtet ist, Flughafengebühren zu zahlen, und nicht von Mieten oder anderen Entgelten und Abgaben für die Raumnutzung auf griechischen Flughäfen befreit ist, bedeutet für sich genommen nicht, dass OA seiner Verpflichtung, solche Gebühren, Entgelte und Abgaben zu zahlen, tatsächlich nachkommt. Die griechischen Behörden räumen in ihren Schreiben an die Kommission bezüglich der HACA-Beschwerde ein, dass OA mit Zahlungen im Rückstand ist und beantragt hat, seine Verbindlichkeiten mit seinen Ansprüchen gegen Griechenland aufzurechnen. ii) Dasselbe gilt für die Aufrechnung von Verbindlichkeiten zwischen OA und dem griechischen Staat nach Maßgabe des Gesetzes 2733/99. Eine Aufrechnung von Verbindlichkeiten als solche wird nicht als mit den Artikeln 87 bis 89 EG-Vertrag unvereinbar angesehen. Bei dieser besonderen Maßnahme werden die beiderseitigen Verbindlichkeiten jedoch nicht auf objektive, relevante, transparente, neutrale und diskriminierungsfreie Weise ausgewiesen. Es ergeben sich daher schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Berechnung der Aufrechnungsbeträge. Aus diesem Grund bestehen schwerwiegende Bedenken bezüglich der Berechnungsweise und der aufgerechneten Beträge nach dem Gesetz 2733/99, d. h. 9862639493 GRD (28,9 Mio. [fmxeuro]) als zum 31. Dezember 1998 offenstehend, was auch von OA zu zahlende Steuern auf überfällige Flughafengebühren und Mieten bis 31. Mai 1999 einzuschließen scheint. iii) Außerdem bestehen schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Bedingungen für die Zahlung von Start- und Landegebühren am Internationalen Flughafen Athen sowie hinsichtlich der Zahlung der "Spatosimo"-Steuer für den Flughafenausbau. Die Kommission hegt ferner besondere Bedenken bezüglich der Aussage der griechischen Behörden in ihrer Stellungnahme zu der zusätzlichen Beschwerde, dass OA die Aufrechnung eines Betrags von 15 Mio. [fmxeuro] fälliger Spatosimo-Steuer sowie der ausstehenden Beträge für Flughafengebühren und Mieten an anderen griechischen Flughäfen beantragt hat. Da OA auf allen griechischen Flughäfen der größte Betreiber ist, bringt die Nichtzahlung dieser Gebühren und Mieten die Flughäfen um erhebliche Einnahmen und führt zu wesentlichen Wettbewerbsverfälschungen zwischen den Luftfahrtunternehmen, die diese Flughäfen nutzen. iv) Der griechische Staat scheint es hinzunehmen, dass OA mit der Zahlung von Flughafengebühren, Steuern, Mieten und anderen Abgaben an die Flughäfen und den griechischen Staat selbst in Verzug ist, da er OA den entsprechenden Ausgleich nicht vollständig gezahlt hat. Der Status von Zahlungen an OA durch den griechischen Staat, die für den Verlust von Investitionen in Hellinikon vereinbart sind oder noch ausstehen, gibt daher zu Zweifeln an der Vereinbarkeit solcher Zahlungen Anlass. In diesem Zusammenhang sind die Bemerkungen der griechischen Behörden zu der zusätzlichen Beschwerde der HACA besonders zu berücksichtigen; f) Vergabe des Betriebs der Betankungseinrichtung an eine OA-Tochtergesellschaft ohne offene Ausschreibung sowie die angewendeten Tarifbedingungen. Hinsichtlich der Betankungseinrichtung ergeben sich Bedenken unter zwei Gesichtspunkten: OA ist der größte Anteilseigner von OFC (Olympic Fuel Company) (66 %); OFC wurde vom griechischen Staat im Rahmen einer Ausschreibung für Bau und Betrieb der Betankungseinrichtung am Flughafen AIA ausgewählt. Es besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen den tatsächlichen Kosten dieser Einrichtung und den geplanten Kosten. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die von OFC als Betankungsentgelte berechneten Beträge zur Amortisierung dieser Investition nur Unterschiede im Umrechnungskurs widerspiegeln oder ob sie nicht auch Elemente einer staatlichen Beihilfe umfassen; g) Gewährung eines Darlehens über 19,5 Mio. [fmxeuro] einer öffentlichen Handelsbank (Commercial Bank of Greece) an OA auf der Grundlage der Abtretung an die Bank von Forderungen von OA gegen den griechischen Staat für nicht bezahlte Flugscheine in Höhe von 22 Mio. [fmxeuro]. (68) Im Rahmen der Eröffnung des Verfahrens erließ die Kommission eine Anordnung zur Auskunftserteilung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung des Artikels 93 des EG-Vertrags(8) hinsichtlich aller Informationen, die die Kommission für die Entscheidung über den angeblichen Verstoß gegen Zusagen und Bedingungen der Entscheidung von 1998, über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans auf der Grundlage dieser Entscheidung und über die angebliche neue, nicht rechtmäßige Beihilfe, auf die oben Bezug genommen wurde, benötigte. Diese Informationen sollten alle einschlägigen Aspekte betreffen, insbesondere: a) geprüfte Jahresabschlüsse für 2000 und 2001; b) Verwendung der Darlehensbürgschaften gemäß der Entscheidung von 1998 hinsichtlich des Erwerbs von Flugzeugen und des Umzugs von Olympic Airways an den Flughafen AIA; c) Status aller Finance- und Operational-Leasing-Verträge für Flugzeuge, die von Olympic Airways und ihren Tochtergesellschaften betrieben werden; d) alle Informationen über die Einführung einer Ertragsmanagementpolitik und eines entsprechenden Programms; e) alle Informationen über den Stand der Umsiedlung aller Aktivitäten von Olympic Airways an den Flughafen AIA; f) die Berichte über die Durchführung des Umstrukturierungsplans, die im März und Oktober 2000 fällig waren; g) Status und Details der Zahlung der "Spatosimo"-Steuer durch Olympic Airways sowie von Mehrwertsteuern des Unternehmens und seiner Tochtergesellschaften, der Flughafengebühren in Hellinikon und AIA, alle an Hellinikon, AIA und alle anderen griechischen Flughäfen seit 1998 bis heute zu zahlenden Mieten, Gebühren und Entgelte; h) alle Informationen und insbesondere alle Details zu Zahlungen und Bedingungen der Darlehensbürgschaft über 19,5 Mio. [fmxeuro], die der griechische Staat (Commercial Bank of Greece) zugunsten von OA im Februar 2002 zur Deckung von Betriebskosten übernommen hat. (69) Die griechischen Behörden antworteten am 11. April. Zwar wurden umfangreiche Informationen übermittelt, doch fehlten die geprüften Jahresabschlüsse für 2000 und 2001 noch immer, ebenso die Berichte über die Durchführung des Umstrukturierungsplans, die im März und Oktober 2000 fällig waren. In demselben Schreiben informierte Griechenland die Kommission, dass ein neuer Vorgang zur Privatisierung von OA eingeleitet wurde. 3.2. Anordnung zur Auskunftserteilung (70) Infolgedessen erließ die Kommission am 9. August 2002 eine zweite Anordnung zur Auskunftserteilung, in der Griechenland zur Vorlage folgender Informationen aufgefordert wurde: a) die bereits in der Entscheidung vom 6. März 2002 angeforderten Informationen: i) die geprüften Jahresabschlüsse für 2000 und 2001; ii) präzise und bezifferte Angaben zur Zahlung der Betriebskosten, die von Olympic Airways 2001 nicht getragen wurden(9) (wodurch die Belastungen für 2001 und die Vorjahre vermindert wurden), sowie der Plan zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten ab dem 1. Januar 2002; b) folgende zusätzlichen Informationen: i) präzise und bezifferte Angaben zu allen derzeitigen Verbindlichkeiten gegenüber Finanzinstitutionen und anderen Gläubigern, sowie der Plan zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten(10); ii) konkrete Wirtschaftsdaten von Olympic Airways für die ersten sechs Monate 2002 sowie eine objektive Analyse der Fähigkeit des Unternehmens, 2002 die Bestandsfähigkeit zu erreichen. Diese Analyse ist von einem unabhängigen Sachverständigen zu prüfen und zu bescheinigen; iii) die Rechtsvorschriften zur Änderung des Gesetzes 2414/96 und von Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 2 bis 4, Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Gesetzes 95/76, die es Olympic Airways erlauben würden, tatsächlich als privatwirtschaftliche Aktiengesellschaft zu handeln, ohne dass der Staat - abgesehen von seiner Stellung als Anteilseigner - Einfluss nimmt. (71) Zum 1. Oktober 2002 übermittelte Griechenland eine Antwort und ersuchte die Kommission um ein Treffen zu diesem Thema. Der geprüfte Jahresabschluss 2001 fehlte jedoch bei den der Kommission übersandten Informationen noch immer. Die Analyse für 2002 mit einem Bestätigungsvermerk eines unabhängigen Sachverständigen wurde schließlich am 14. November 2002 übermittelt. 4. STELLUNGNAHME DER GRIECHISCHEN BEHÖRDEN (72) Die Kommission weist darauf hin, dass die von Griechenland nach Eröffnung des Verfahrens und den zwei Anordnungen zur Auskunftserteilung insbesondere mit Schreiben vom 11. April 2002 und 1. Oktober 2002 sowie anlässlich der Sitzung vom 16. Oktober übermittelten Informationen häufig verspätet und unvollständig waren. Nach Angaben der griechischen Behörden stellt sich die Situation erstens bezüglich der unrechtmäßigen Gewährung der 1994 und 1998 genehmigten Beihilfe und zweitens bezüglich einer unrechtmäßigen neuen Beihilfe wie folgt dar: 1. Unrechtmäßige Gewährung von Beihilfen, die durch die Entscheidungen von 1994 und 1998 von der Kommission genehmigt wurden a) Nichteinhaltung des Umstrukturierungsplans (73) Die griechischen Behörden betonten, dass die Ergebnisse 1997 noch weitaus schlechter als die pessimistischsten Vorausplanungen ausfielen. Außerdem war es 1998 aufgrund von Streiks, Finanzkrisen, Ausfällen von Flugzeugen und der Pensionierung vieler Mitarbeiter nicht möglich, die Zielvorgaben für dieses Jahr zu erreichen, besonders was die Produktivität anging. Es wurden dennoch entsprechende Anstrengungen unternommen (strafferes Management, Einführung eines Vielfliegerprogramms, Fortschritte bei der Entwicklung eines Managementinformationssystems). Am 18. November 1999 legte Speedwing einen neuen Umstrukturierungsplan vor. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit dem von der Kommission benannten Sachverständigen, Deloitte & Touche, wurde dieser Plan jedoch nie angenommen. Ein Privatisierungsverfahren wurde im Jahr 2000 gestartet. Gleichzeitig rationalisierte das OA-Management den Flugbetrieb von OA (Reduzierung der Kapazität und der Kosten usw.). (74) Bei der Sitzung am 16. Oktober in Brüssel zwischen Beamten der Generaldirektion Energie und Verkehr und Vertretern der griechischen Behörden sowie Vertretern von OA wurde angegeben, dass OA seit Einsetzung des neuen Managements im Sommer 2000 erhebliche Fortschritte bei der Reduzierung der Kosten sowie der Ertragsoptimierung gemacht hat. (75) Dadurch ist der Inlandsmarktanteil von Olympic Airways in der ersten Jahreshälfte 2002 auf 57 % gegenüber 53 % im gleichen Zeitraum 2001 gestiegen. Der Marktanteil international betrug 25,2 % gegenüber 22,6 % im Jahr 2001. Der Ladefaktor für das Netz insgesamt stieg auf 63,7 % im ersten Halbjahr 2002; in demselben Zeitraum 2001 hatte er 60,84 % betragen. (76) Trotz dieser Fortschritte erwirtschaftete das griechische nationale Luftfahrtunternehmen weiterhin Verluste. Der Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (im Folgenden "EBITDA") war negativ und belief sich im Jahr 2000 auf - 132 Mio. [fmxeuro]. Diese Ergebnisse waren laut OA durch den Wechsel des Management und den Anstieg des US-Dollars sowie der Kraftstoffpreise bedingt. Für das Jahr 2001 beläuft sich die EBITDA-Schätzung auf einen Verlust von - 149 Mio. [fmxeuro] (hauptsächlich aufgrund des Umzugs nach Spata, wodurch die betriebsbedingten Start- und Landegebühren um 1000 % gestiegen sind). Die vom OA-Management vorgenommenen ersten Schätzungen für 2002 würden ein positives EBITDA-Ergebnis des Unternehmens von 11 Mio. [fmxeuro] ausweisen. (77) In dem von der griechischen Regierung vorgelegten Bericht von Deloitte & Touche wird in der Tat auf jüngste Erfolge des Unternehmens beim Betriebs- und Finanzergebnis verwiesen. Es heißt darin jedoch, dass je nach den zugrunde gelegten Annahmen das EBITDA-Ergebnis im Bereich von - 10 bis - 58 Mio. [fmxeuro] liegen würde, wobei ein Verlust von - 39 Mio. [fmxeuro] am wahrscheinlichsten wäre. Die Spannbreite ergibt sich im Wesentlichen aus unterschiedlichen Ertragsschätzungen, jedoch laut Bericht auch aufgrund negativer Auswirkungen einer Abweichung der Personalkosten von den Planzielen von bis zu 7,4 Mio. [fmxeuro]. Nach Erläuterung von Deloitte können diese Auswirkungen auf die noch immer ungenügende Mitarbeiterproduktivität zurückgeführt werden: "Die Produktivität des Personals ist verglichen mit dem Jahr 2000 bei der Produktivität pro ASK (angebotener Sitzkilometer) um 5,7 % zurückgegangen." (78) Werden alle Betriebskosten (d. h. Abschreibungen auf das Anlagevermögen und Zinsbelastungen) einbezogen, würde sich das vom OA-Management ausgewiesene Betriebsergebnis für 2002 auf einen Verlust von - 41 Mio. [fmxeuro] belaufen. Die von Deloitte & Touche vorgenommene Prüfung ergibt ebenfalls einen höheren Verlust im Bereich von - 63 bis - 111 Mio. [fmxeuro], wobei ein Verlust von - 92 Mio. [fmxeuro] am wahrscheinlichsten ist. Wenngleich diese Schätzungen auch eine tendenzielle Verbesserung des Betriebsergebnisses gegenüber den Vorjahren zeigen (2001: - 194 Mio. [fmxeuro], 2000: - 164 Mio. [fmxeuro]), so ist das Betriebsergebnis doch nach allen Schätzungen weiterhin negativ. (79) Außerdem umfasst die Gewinn- und Verlustrechnung außerordentliche Erträge von 60 Mio. [fmxeuro] im Jahr 2002 (57 Mio. [fmxeuro] in 2001 und 69 Mio. [fmxeuro] in 2000), die dem Unternehmen nach eigener Planung den Ausweis eines Nettogewinns für 2002 von 18 Mio. [fmxeuro] ermöglichen würden. Auf der Grundlage des von Deloitte überprüften Betriebsergebnisses würde als Nettoergebnis nach den Erwartungen des Managements weiterhin ein Verlust entstehen, der - 3 bis - 50 Mio. [fmxeuro] betragen könnte und sich im wahrscheinlichsten Fall auf - 31 Mio. [fmxeuro] beliefe. OA informierte die Kommission, dass diese Erträge aus dem nächsten Verkauf von Flugzeugen, von Galileo Hellas, Olympic Catering usw. erzielt würden. Solche möglichen Transaktionen wurden im Bericht von Deloitte nicht beziffert und nur als vom Management erwartete Vorgänge genannt. Andererseits merkt der Berater an, dass OA möglicherweise eine Rückstellung, also zusätzliche Aufwendungen, von rund 23,5 Mio. [fmxeuro] im Zusammenhang mit Strafzuschlägen für überfällige Zahlungen an Griechenland vornehmen muss. (80) In der Bilanz steht seit Ende 2001 ein negatives Grundkapital von - 136 Mio. [fmxeuro]. Diesbezüglich hat sich Deloitte in ihrem neuen Bericht nicht geäußert. (81) Angesichts dieser späten Verbesserungen sind die griechischen Behörden der Auffassung, dass sie Fortschritte bei der Umstrukturierung des Unternehmens erreicht haben. Die Kommission sollte daher nicht ein formelles Festhalten am Plan beurteilen. (82) Was die fehlenden Berichte für März und Oktober 2000 angeht, gaben die griechischen Behörden an, dass sie nur einen Bericht auf der Grundlage des Speedwing-Berichts hätten vorlegen können. Da sich jedoch gezeigt hatte, dass die Ergebnisse des Plans bis Sommer 2000 mit Bezug auf den Zeitrahmen für die Umstrukturierung von OA nicht zufriedenstellend waren (Nichterreichen der Ertragsziele, Kostenanstieg), war Griechenland der Auffassung, dass eine realistische Bewertung der Lage des Unternehmens vorzunehmen war (Bericht von PricewaterhouseCoopers), bevor eine Entscheidung zu dessen Umstrukturierung getroffen werden konnte. Griechenland hielt es daher für angemessen, die Kommission zu informieren, sobald eine solche Bewertung und Überprüfung der Lage durchgeführt worden war. (83) Griechenland besteht in seinen Bemerkungen vom 21. November 2002 darauf, dass der Umstrukturierungsprozess durch "unüberwindliche Hindernisse" behindert wurde: Erstens war OA stets in einer von Unruhe geprägten Situation tätig, die durch den mehrfachen Wechsel des Managements verursacht war. Zweitens gab es nie die Chance, einen Umstrukturierungsplan vollständig umzusetzen. Drittens war die Auszahlung der genehmigten Beihilfe von der Kommission verzögert worden. Insbesondere wurde die Zahlung der letzten Tranche von 7,8 Mrd. GRD (22,9 Mio. [fmxeuro]) nicht genehmigt, sodass die Umstrukturierungsanstrengungen keine Früchte tragen konnten. Viertens und letztens hätte eine Reihe kritischer externer Faktoren (z. B. die Ereignisse des 11. September, der Umzug an den Flughafen AIA, der Abschwung am Luftverkehrsmarkt) das OA-Ergebnis negativ beeinflusst. b) Nichteinhaltung der Bedingungen und Zusagen der früheren Entscheidungen (84) Artikel 1 Buchstabe d) der Entscheidung von 1998 bezüglich des Managementinformationssystems (MIS). Die griechischen Behörden argumentieren, dass die Entscheidung von 1998, indem dort der 1.12.1998 als Termin für die Einführung des MIS festgelegt wurde, OA verpflichtete, ein solches System innerhalb von vier Monaten einzuführen. Diese Anforderung wird für ein Unternehmen, das ein solches System vollkommen neu einzuführen hat, als unrealistisch angesehen. (85) Nach Artikel 1 Buchstabe a) der Entscheidung von 1998 muss Griechenland die in Artikel 1 Buchstaben a) bis u) der Entscheidung von 1994 aufgeführten Zusagen erfuellen. Im Allgemeinen ist Griechenland der Auffassung, dass alle diese Bedingungen im Zusammenhang mit der Entscheidung von 1998 vollständig erfuellt wurden. Sie waren Vorbedingung für die Annahme der genannten Entscheidung. Daher war die Anwendung des normalen Handelsrechts auf OA eine der grundlegenden Fragen, um die es bei der Entscheidung von 1998 ging. Die Satzung von OA wurde im Staatsanz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.