Europäische Union

2003/372/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4831) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0372. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nt zur Führung des Luftfahrtunternehmens einzusetzen. Der Managementvertrag wurde schließlich mit Speedwing, einem in der Unternehmensberatung tätigen Tochterunternehmen von British Airways (im Folgenden "BA"), geschlossen und sah auch vor, dass BA über eine Option zum Kauf eines Anteils von bis zu 20 % an OA innerhalb eines Jahres nach Unterzeichnung des Managementvertrags verfügt. (31) Nach einem Gespräch im August 1999 zwischen dem von Speedwing gestellten neuen Managementteam und Beamten der Kommission in Brüssel legten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 18. November 1999 einen geänderten Umstrukturierungsplan für OA vor, der von Speedwing ausgearbeitet worden war. Beide Unternehmen begannen jedoch bereits vor der förmlichen Genehmigung durch die Kommission mit der Umsetzung des Plans. Deloitte & Touch prüfte den Plan und äußerte Bedenken bezüglich einiger Aspekte. Der Hauptunterschied zwischen dem Speedwing-Plan und dem von der Kommission in der Entscheidung von 1998 genehmigten Plan, wie er 1998 und Anfang 1999 angewendet wurde, war die Konzentration auf die Ertragssteigerung und eine Ausweitung der Aktivitäten des Unternehmens. Deloitte & Touche stuften den Speedwing-Plan in ihrem ursprünglichen Bericht als "ehrgeizig" ein. Die griechischen Behörden haben in ihrer Mitteilung vom 11. April 2002 selbst bestätigt, dass "diese Philosophie dieses Plans weit von der Philosophie des zuvor genehmigten Plans entfernt war, da er sich eher auf die Expansion und Ertragsmaximierung als auf die Kostenseite konzentrierte". (32) Mit Schreiben vom 20. März 2002 legte die Kommission den endgültigen Entwurf des Berichts von Deloitte & Touche vor und bestätigte gegenüber den griechischen Behörden die ursprünglichen Bedenken. In ihrem Schreiben brachte die Kommission ihre Bedenken hinsichtlich der Nichtumsetzung des geänderten Umstrukturierungsplans, wie er durch die Entscheidung von 1998 genehmigt worden war, zum Ausdruck. Speedwing bestritt die Schlussfolgerungen des Berichts von Deloitte & Touche und antwortete der Kommission, bevor es sich Mitte 2000 vom Management von OA zurückzog. Mit Schreiben vom 29. August 2000 bestätigten die griechischen Behörden der Kommission, dass OA nicht über offizielle Ergebnisse für 1999 in Form eines geprüften Jahresabschlusses verfügt, und sicherten zu, die letzte Kapitalerhöhung nicht durchzuführen. Griechenland ersuchte die Kommission, keine Entscheidung in dieser Angelegenheit zu treffen. (33) Gleichzeitig wollten die griechischen Behörden und das neue, nach dem Weggang von Speedwing eingesetzte Management die finanzielle Gesamtsituation des Unternehmens neu bewerten, um 1999 eine solide Grundlage für die weitere Umstrukturierung von OA zu schaffen. Darüber hinaus beabsichtigte das Management, einige der langfristigen Auswirkungen von Entscheidungen, die vom Speedwing-Management getroffen worden waren und sich negativ auf die Finanzlage des Unternehmens ausgewirkt hätten, zu "neutralisieren" und "damit zu beginnen, den Schwerpunkt auf die Kosteneffizienz des Unternehmens" zu legen (griechische Antwort vom 11. April 2002). Im Herbst 2000 wurde PriceWaterhouseCoopers (PwC) von OA damit beauftragt, einen zusammenfassenden Bericht über die ungeprüfte vorläufige konsolidierte Bilanz zum 31. Dezember 1999 zu erstellen. PwC stellte unter anderem fest, dass in Anwendung des Gesetzes 2271/94 in der Fassung des Gesetzes 2465/97 (Artikel 14), OA und sein Tochterunternehmen Olympic Airways Körperschaftssteuer auf steuerbare Gewinne seit 1994 zu zahlen hatten. Aus dem PwC-Bericht ging jedoch hervor, dass die Bücher und Unterlagen der Unternehmen, aus denen OA und Olympic Aviation bestehen, von den Steuerbehörden seit mehreren Jahren, und zwar bereits seit 1988 (Olympic Aviation) bzw. 1992 (Olympic Airways), nicht mehr geprüft worden waren. Außerdem war der gesetzliche Jahresabschluss von OA und Olympic Aviation für 1999 zu dem Zeitpunkt (Dezember 2000) noch nicht von der jeweiligen Hauptversammlung genehmigt worden. (34) Nach der gründlichen Prüfung der Finanzlage von OA im Anschluss an den Weggang des Speedwing-Managements räumten die griechischen Behörden im Sommer 2000 ein, dass es nicht möglich sein würde, die Umstrukturierung von OA allein mit den eigenen Finanzmitteln oder durch Veräußerung eines Minderheitsanteils zu erreichen. Im Frühsommer 2000 informierten die griechischen Behörden die Kommission über ihren Beschluss, einen Mehrheitsanteil an OA zu verkaufen, um die Finanzierung des Luftfahrtunternehmens sicherzustellen. Im September 2000 ernannten die griechischen Behörden Credit Suisse First Boston als Finanzberater sowie eine Reihe anderer Berater gemäß den Anforderungen des griechischen Privatisierungsgesetzes Nr. 2000/91. Die im März und Oktober 2000 nach der Entscheidung von 1998 fälligen Berichte waren der Kommission nicht vorgelegt worden. (35) In der Entscheidung von 1998 war als Teil des Plans auch vorgesehen, dass der Umzug von OA nach AIA aus dem Cashflow und durch Ausgleichsleistungen finanziert wird (Punkt 82 der Entscheidung von 1998). Das Unternehmen sollte vom griechischen Staat einen Ausgleich für den Verlust von Investitionen am Flughafen Hellinikon aufgrund der Schließung dieses Flughafens erhalten (auf 35 Mrd. GRD geschätzt). Hinsichtlich des Ausgleichs hat der griechische Staat der Kommission mit Schreiben vom 3. Juli 1998 bestätigt, dass der Ausgleich kein Element einer Beihilfe an OA umfasse und strikt dem entspräche, wozu jedes andere Unternehmen in einer ähnlichen Lage berechtigt wäre. Als Reaktion auf die Bedenken der Kommission hinsichtlich des Zeitpunkts dieser Ausgleichsleistungen hat Griechenland der Kommission ferner erneut versichert, dass die Ausgleichsleistung auf der Grundlage der zwischen OA und dem griechischen Staat zu schließenden Vereinbarung so gezahlt wird, dass sie zeitlich mit den Aufwendungen zusammenfällt, die dem Unternehmen durch den Umzug an den Flughafen AIA entstehen. (36) Mit Schreiben vom 12. Dezember 1999 teilte Griechenland der Kommission mit, dass die Ausgleichsleistung an OA, die unmittelbar mit dem Umzug an den Flughafen AIA in Verbindung steht, von dem britischen Beratungsunternehmen American Appraisal, das vom griechischen Staat mit der Ermittlung der Verluste beauftragt wurde, die OA aufgrund der Schließung von Hellinikon und dem Umzug zum Flughafen AIA entstehen, zum 20. April 1999 auf 33,66 Mrd. GRD geschätzt wurde. (37) Dieser Bericht wurde der Kommission übermittelt, jedoch ohne förmliche Notifizierung einer zusätzlichen staatlichen Beihilfe. Die Kommission beauftragte Alan Stratford mit der Überprüfung, ob die von dem Beratungsunternehmen American Appraisal vorgenommene Bewertung dem Grundsatz des "fairen Marktwerts" entsprach oder eine etwaige Überkompensation umfasste. Alan Stratford kam nach Prüfung der Situation von OA am Flughafen Hellinikon und nach Prüfung der Anwendung des Grundsatzes des fairen Marktwerts in seinem Schlussbericht vom Mai 2000 zu der Schlussfolgerung, dass die Berechnungen und die sich daraus ergebenden Beträge angemessen waren. Stratford stellte jedoch die Notwendigkeit in Frage, Ausrüstung als Bestandteil bei der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen und ob bestimmte historische Vorteile, die OA in Hellinikon zugute kamen, Gegenstand von Ausgleichszahlungen sein sollten. Nach Angaben des Beratungsunternehmen wäre für den Fall, dass Griechenland eine andere von Alan Stratford vorgeschlagene Methodik (insbesondere bezüglich der unterstellten Nutzungsdauer von Gebäuden) angewandt hätte, "die berechnete Höhe der Ausgleichszahlung wesentlich höher ausgefallen". OA verlegte seinen Betrieb rechtzeitig an den Internationalen Athener Flughafen Spata, der am 28. März 2001 eröffnet wurde. Hellinikon wurde am gleichen Tag geschlossen. (38) Ende Januar 2002 nahm OA ein Darlehen über 19,5 Mio. [fmxeuro] von der Commercial Bank of Greece, einer öffentlichen Handelsbank, auf, für das OA der Bank seine Forderungen gegen den griechischen Staat für nicht bezahlte Flugscheine in Höhe von 22 Mio. [fmxeuro] als Sicherheit abtrat. Das Darlehen hatte eine Laufzeit von einem Jahr. 2.3. Die Beschwerde der HACA (39) Der Kommission ging zweimal ein Satz Beschwerden der HACA zu, am 12. Oktober 2000 und am 24. Juli 2001. Mitglieder der HACA sind die folgenden Luftfahrtunternehmen: Aegean Airlines, Cronus Airlines, Hellenic Star Airways, Cal Aviation, Trans European Airlines, Interjet, Avionic und Aviator. Die Beschwerden bezogen sich auf Folgendes: a) Vorzugszahlungen an OA-Mitarbeiter, b) Unklarheit des griechischen Gesetzes Nr. 2733/99, das die Aufrechnung von Verbindlichkeiten zwischen OA und dem griechischen Staat regelt, c) nicht rechtzeitige Zahlung einiger Start- und Lande- sowie Abstellgebühren am Flughafen Hellinikon und Nichtzahlung von Flughafengebühren an AIA, d) ausstehende Zahlungen der Spatosimo-Steuer (einer Fluggaststeuer für den Ausbau der griechischen Flughäfen) von rund 47 Mio. [fmxeuro] (16 Mrd. GRD), e) Nichtzahlung oder erheblich verspätete Zahlung von Mieten und Start- und Landegebühren an andere griechischen Flughäfen als Hellinikon und AIA, f) Mehrwertsteuerermäßigungen auf Kraftstoff und Ersatzteile für Olympic Airways im Umfang von 2,6 Mio. [fmxeuro], g) Nichtzahlung oder wesentlicher Verzug bei der Zahlung von Sozialversicherungsabgaben, Nichtzahlung oder wesentlicher Verzug bei der Zahlung der Mehrwertsteuer von 8 % auf Inlandsfluege, Nichtzahlung oder Verzug bei der Zahlung von fälligen Beträgen an Olympic Catering. 3. DIE ENTSCHEIDUNG VON 6. MÄRZ 2002 3.1. Gründe für die Untersuchung (40) Die Antworten der griechischen Behörden vom 19. Februar 2001, 7. und 11. Dezember 2001 sowie 12. März 2002 auf die Beschwerden haben die Bedenken der Kommission nicht ausgeräumt, sodass sich die Kommission entschloss, das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wieder zu eröffnen. Folgende zwei Gründe gaben Anlass zur Prüfung: 1. Unrechtmäßige Gewährung von Beihilfen, die durch die Entscheidungen von 1994 und 1998 von der Kommission genehmigt wurden (41) a) Nichteinhaltung des Umstrukturierungsplans: Der Umstrukturierungsplan, der Grundlage der Genehmigung von 1998 war, wurde anscheinend nicht wie vorgesehen umgesetzt. Insbesondere wurden die Änderungen der Organisationsstruktur des Unternehmens nicht vollzogen und sind die Managementebenen im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Zahl der Mitarbeiter hat sich stärker verringert als im Umstrukturierungsplan vorgesehen (siehe Ziffern 11-17), was aber nur daran zu liegen scheint, dass zuvor von OA durchgeführte Aktivitäten in Tochterunternehmen ausgelagert wurden. Zwar wurden die Gehälter der Mitarbeiter 1996-1997 eingefroren, doch wurden die sich ergebenden Einsparungen bei den Betriebskosten durch erhebliche Gehaltssteigerungen 1998 wieder weitgehend aufgezehrt. (42) Die Ziele des Umstrukturierungsplans, der Grundlage der Entscheidung von 1998 war, wurden nie erreicht. Dies war das Ergebnis der oben beschriebenen Finanzlage von OA. Auf der Grundlage der oben genannten Informationen hatte die Kommission Zweifel, ob die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung von OA dem Plan für den Zeitraum 1998-2002 entsprach, der Grundlage für die Genehmigung der Beihilfemaßnahmen in der Entscheidung von 1998 war. Insbesondere hatte die Kommission keine Informationen über die Finanzergebnisse des Unternehmens im Jahr 2000 oder Schätzungen für 2001 erhalten, und da Speedwing keinen Geschäfts- und Umstrukturierungsplan unter Beachtung der in der Entscheidung von 1998 festgesetzten Ziele vorlegte, hatte die Kommission ernsthafte Befürchtungen, dass die derzeitige Finanzlage des Unternehmens weiter von den für die Jahre 2000-2002 im Umstrukturierungsplan veranschlagten Zielen entfernt war. (43) Entgegen den Anforderungen von Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung von 1998 wurde der Kommission im März und Oktober 2000 kein Bericht über die Umsetzung des Plans vorgelegt. Außerdem macht es das Fehlen von Informationen und eines glaubwürdigen Jahresabschlusses des Unternehmens der Kommission unmöglich, sich der Einhaltung dieser wesentlichen Bedingung ohne weitere Prüfung zu vergewissern. (44) Aus dem Obigen ergibt sich, dass die Geschäfts- und Finanzplandaten, auf deren Grundlage der Plan vom griechischen Staat ausgearbeitet und von der Kommission genehmigt wurde, durchgängig nicht erreicht wurden. Eine Prüfung der Umsetzung des Umstrukturierungsplans gab Anlass zu schwerwiegenden Bedenken bezüglich der fortdauernden Vereinbarkeit der derzeitigen Wirtschafts- und Finanzlage von OA mit den betrieblichen und finanziellen Kennzahlen dieses Plans. Die Bedenken rechtfertigten eine erneute Prüfung der Entscheidung von 1998 durch die Kommission hinsichtlich der ordnungsgemäßen Umsetzung des Umstrukturierungsplans. (45) b) Nichteinhaltung der Bedingungen und Zusagen der früheren Entscheidungen. Nach Artikel 1 Buchstabe d) der Entscheidung von 1998 hatte Griechenland zu gewährleisten, dass OA bis zum 1. Dezember 1998 ein vollkommen funktionsfähiges und ausreichendes Managementinformationssystem (im Folgenden "MIS") einführt. Bislang haben die griechischen Behörden der Kommission weder einen Bericht über das MIS vorgelegt, noch sie über den Stand der Einführung und Ergebnisse informiert. (46) Nach der Entscheidung von 1998 hatte Griechenland ein vollkommen funktionsfähiges und ausreichendes Managementinformationssystem bis 1. Dezember 1998 einzuführen. Mit der Einrichtung des MIS sollte es dem OA-Management ermöglicht werden, ausreichende Informationen zur Überwachung der Ergebnisse der Umstrukturierung und nötigenfalls zur weiteren Anpassung des Umstrukturierungsplans zu erhalten. Außerdem war der griechische Staat aufgrund des Umstrukturierungsplans, der das Kernstück der Entscheidung von 1998 darstellte, verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss für OA und dessen Tochterunternehmen zu erstellen. Genaue Angaben für den Jahresabschluss würden sich aus einem vollständig funktionsfähigen und ausreichenden MIS ergeben. (47) Die Kommission hatte die absolute Notwendigkeit dieses Schritts hervorgehoben, nicht nur wegen der Einhaltung der Bedingungen der Entscheidung selbst, sondern mehr noch im Eigeninteresse des Unternehmens. Der oben angeführte Jahresabschluss 1997 (siehe Ziffer 26) hatte gezeigt, wie schwer die Planziele ohne ordentliche Ausgangsbasis zu erreichen waren. Allgemein bedeutet dies, dass die Unternehmensleitung nur dann die richtigen Entscheidungen zur künftigen Verbesserung der Lage treffen kann, wenn sie über ein kohärentes, präzises und zeitnahes Bild vergangener Maßnahmen und Erfolge/Misserfolge verfügt. Ein solches Managementinstrument erfordert auch, dass die zugrunde liegenden Informationen im Rechnungswesen der Unternehmen zeitnah und genau verarbeitet, kontrolliert und der Unternehmensleitung vorgelegt werden. (48) Nach Artikel 1 Buchstabe a) der Entscheidung von 1998 muss Griechenland die in Artikel 1 Buchstaben a) bis u) der Entscheidung von 1994 aufgeführten Zusagen erfuellen. Zum besseren Verständnis des rechtlichen Rahmens, innerhalb dessen OA wie jedes andere kommerzielle Unternehmen seit 1994 nach allgemeinem Handelsrecht hätte agieren sollen, wird an Folgendes erinnert: OA ist ein öffentliches Unternehmen, das nicht Teil der griechischen öffentlichen Verwaltung ist und den Bestimmungen des Privatrechts unterliegt, insbesondere dem Gesetz Nr. 2190/1920 über Form und Funktion von Aktiengesellschaften ("Anonymos Eteria"). Solche Unternehmen haben strenge Publizitätspflichten zu erfuellen. Obwohl OA jedoch (unter Registernr. 422/01/B/86/423) eingetragen wurde, war seine Satzung nach den der Kommission vorliegenden Informationen weder Teil dieser noch irgendeiner anderen Veröffentlichung. (49) Das Gesetz Nr. 2190/1920 schreibt in Artikel 25 vor, dass die Hauptversammlung der Aktionäre innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs zur Erörterung und Genehmigung des Jahresabschlusses des Unternehmens für das vergangene Geschäftsjahr einzuberufen ist. Nach Artikel 43b Absatz 5 des Gesetzes hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr spätestens 20 Tage vor der Hauptversammlung zu veröffentlichen. OA hat seinen Jahresabschluss für 1999 jedoch erst am 28. Dezember 2001 veröffentlicht. Der Abschluss wurde am 31. März 2001 vom Vorstandsvorsitzenden des Unternehmens und vom Generalmanager festgestellt. Er wurde von den Wirtschaftsprüfern am 11. Dezember 2001 attestiert. Diese Daten belegen, dass die Bestimmungen des für jede andere Aktiengesellschaft geltenden Gesetzes nicht eingehalten wurden. Unbeschadet weiterer Maßnahmen der Kommission, zu denen dies hinsichtlich der Anwendung der Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Genehmigungen an Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft(6) Anlass geben kann, ist diese Angelegenheit von besonderer Bedeutung für die Wettbewerbsstellung von OA und seiner Wettbewerber am Markt, wenn berücksichtigt wird, dass die Wirtschaftsprüfer in ihrem Testat für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 1999 darauf hinwiesen, dass das Eigenkapital des Unternehmens unter 50 % des Grundkapitals gesunken ist. Im Geschäftsjahr 1999 schien das Eigenkapital (33699706104 GRD oder 98,89 Mio. EUR) genau berechnet sogar nur 27,8 % des Grundkapitals (120947970000 GRD oder 354,94 Mio. EUR) zu betragen. Dies hat nach Artikel 47 des Gesetzes Nr. 2190/1920 zur Folge, dass der Vorstand eine Aktionärsversammlung einberufen muss, die die Auflösung der Gesellschaft oder andere Maßnahmen zur Besserung der Finanzlage des Unternehmens beschließt. (50) Dieser besondere Aspekt gibt Anlass zu weiteren schwerwiegenden Bedenken. Daher scheint es notwendig, die Bedingungen zu prüfen, unter denen OA und seine Tochterunternehmen in der Lage waren, ihre Tätigkeit nach 1999 ohne Umstrukturierungsmaßnahmen und entgegen den Bestimmungen des normalen Handelsrechts aufrechtzuerhalten. Die Kommission erinnert daran, dass eine solche Situation, außer dass sie einen Bruch der in den vorhergehenden Entscheidungen vorgesehenen Zusagen und Bedingungen darstellt, auch ein Beihilfeelement enthalten kann (siehe EuGH, Rechtssache Magefesa, C-480/98). (51) Dasselbe(7) lässt sich sowohl über den rechtlichen und finanziellen Status von OA als auch hinsichtlich seiner Zahlungen an den griechischen Staat sagen. Danach konnte das Unternehmen mindestens seit 1999 seine Geschäftstätigkeit fortsetzen, ohne seinen Steuer- und Sozialversicherungspflichten oder seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Flughafengebühren, Abgaben, Mieten und Entgelten an verschiedene griechische Flughäfen und den griechischen Staat nachzukommen. (52) Die derzeitige Situation der Nichtzahlung oder des Verzugs bei Zahlungen von Flughafengebühren, Steuern, Mieten, Entgelten und anderen Abgaben an griechische Flughäfen und den griechischen Staat gibt zu Bedenken Anlass, ob OA neue staatliche Beihilfen erhält, was der Entscheidung von 1998 zuwiderläuft und anscheinend den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen, die Flüge von/nach Griechenland durchführen, weiter verfälscht. (53) Die Kommission weist die griechischen Behörden insbesondere auf die besonders schwierige Situation der OA-Wettbewerber hin. In diesem Zusammenhang ist besonders Axon Airlines zu nennen. Auch andere Wettbewerber wie Cronus Airlines und Aegean Airlines stehen erheblichen Schwierigkeiten gegenüber, die sich zum Teil aus der Tatsache zu ergeben scheinen, dass der griechische Staat OA rechtlich und finanziell nicht gleich behandelt. Es scheint daher, dass OA hinsichtlich der Zahlung seiner Verbindlichkeiten gegenüber griechischen Flughäfen und dem griechischen Staat von einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Beihilfe profitiert. (54) Der rechtliche und steuerliche Status von OA. Eine Reihe von Gesetzen unterwirft OA der unmittelbaren Aufsicht und Kontrolle von Ministerien, die Rechte und Pflichten einräumen, mit denen ausdrücklich von gesetzlichen Bestimmungen abgewichen wird. Bestimmte andere griechische Gesetze räumen OA ausschließliche steuerliche Vorteile ein, die nicht für private Aktiengesellschaften oder andere Arten kommerzieller Unternehmen gelten. (55) Diese Bestimmungen scheinen der Zusage des griechischen Staates zuwiderzulaufen, dafür Sorge zu tragen, dass a) unter Management- und Statusgesichtspunkten (Teil VII der Entscheidung von 1994 sowie deren Artikel 1 Buchstaben a) und c)) OA den steuerlichen Status einer Aktiengesellschaft haben würde und ein Unternehmen werden würde, das dem normalen Recht nach denselben Maßstäben unterliegt wie die anderen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ohne besondere Vorrechte oder Beschränkungen, b) sich der griechische Staat nicht in die Betriebsführung von OA einmischt, es sei denn innerhalb der strengen Grenzen seiner Eigenschaft als Anteilseigner (Artikel 1 Buchstabe b) der Entscheidung von 1994), c) unverzüglich die erforderlichen Rechtsvorschriften für die wirksame Umsetzung der gehaltsbezogenen, sozialen und finanziellen Aspekte des Umstrukturierungsplans erlassen werden (Artikel 1 Buchstabe f) der Entscheidung von 1994). Bei den fraglichen Rechtsvorschriften handelt es sich um Folgende: (56) Gesetz 2271/94 und Gesetz 2602/98. In der Entscheidung von 1998 vertrat die Kommission die Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 12 Buchstabe a) und Artikel 4 des Gesetzes 2271/94 zur Umsetzung des OA-Umstrukturierungsplans hinsichtlich der Personalverwaltung nicht den für ein privates Unternehmen geltenden Bedingungen vergleichbar seien. Außerdem berücksichtigte die Kommission, dass durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes 2271/94 OA und seine Tochterunternehmen für die Zwecke der Personalbeschaffung erneut praktisch als öffentliches Unternehmen eingestuft wurden. (57) Insbesondere was das System der Personalbeschaffung angeht, nahm die Kommission in ihrer Entscheidung von 1998 Kenntnis von den Bestimmungen des Gesetzes 2190/94 betreffend öffentliche Unternehmen und Unternehmen des öffentlichen Rechts im öffentlichen Sektor. Ausnahmen sind einzig in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe j) dieses Gesetzes für OA-Piloten vorgesehen. (58) Die Kommission stellte in ihrer Entscheidung (Punkt 66) fest, dass das schwerfällige Verfahren für das Stammpersonal "im Interesse einer flexiblen Personalverwaltung nicht ungeeignet ist, da der Bedarf an solchem Personal in der Regel im Voraus geplant wird". Die fraglichen Bestimmungen des Gesetzes 2271/94 wurden durch das Gesetz 2601/98 über die abschließende Umsetzung des OA-Umstrukturierungsplans ergänzt. Artikel 3 Absatz 2 dieses Gesetzes schreibt vor, dass das gesamte Personal (Bord-, Technik- und Bodenpersonal) den Bestimmungen des Gesetzes 2190/94 unterliegt. (59) Es scheint daher, dass die zuvor bestehende Flexibilität bei der Einstellung von Bordpersonal (einschließlich Piloten) weggefallen ist. Darüber hinaus ist nicht klar, ob die Bestimmungen des Gesetzes 2527/97, die, wie in der Entscheidung von 1998 ausgeführt, ein besonderes Einstellungsverfahren für OA-Saisonpersonal vorsehen, nicht durch die Bestimmungen des Gesetzes 2602/98 stillschweigend außer Kraft gesetzt wurden. Dies scheint der Fall zu sein, da das letztgenannte Gesetz Saisonpersonal nicht ausdrücklich von den Bestimmungen des Gesetzes 2190/94 betreffend öffentliche Unternehmen und Unternehmen öffentlichen Rechts im öffentlichen Sektor ausnahm, um die Flexibilität bei der Einstellung von Saisonpersonal aufrechtzuerhalten. (60) Außerdem ist anzumerken, dass das OA-Management nicht den Bestimmungen des Gesetzes 2190/94, wie in Artikel 2 des Gesetzes 2608/98 mit den Beschäftigungsbedingungen für OA-Personal (Präambel, Absatz 3 des Gesetzes) festgelegt, unterliegt. Da OA jedoch gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 2414/96, wie unten ausgeführt, ein öffentliches Versorgungsunternehmen ist, werden sein Management und ins

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.