Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2388 der Kommission vom 10. August 2022 zu der von Dänemark durchgeführten Staatlichen Beihilfe SA.57991 – 2021/C (ex 2021/NN) zum Ausgleich für die Universaldienstverpflichtung von Post Danmark A/S im Jahr 2020 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5706)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2388. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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et ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. (225) Aufgrund des kumulativen Charakters der vier Altmark-Kriterien wird die Ausgleichsleistung als Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen, sofern eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist. Die dänischen Behörden räumen ein, dass das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt ist. Auch die Kommission vertritt die Auffassung, dass das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt ist, da die dänischen Behörden in Ermangelung eines öffentlichen Vergabeverfahrens, das die Auswahl des Bieters ermöglicht, der die Dienstleistung zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, keinen Nachweis erbracht haben, dass die Höhe der Ausgleichsleistung auf der Grundlage einer Analyse der Kosten eines gut geführten Unternehmens desselben Sektors unter Berücksichtigung der Einnahmen und eines angemessenen Gewinns festgelegt wurde. (226) Da im vorliegenden Fall mindestens eine der vier kumulativen Altmark-Voraussetzungen nicht erfüllt ist, verschafft die Ausgleichsleistung für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung Post Danmark einen Vorteil. 6.2.4.   Selektivität (227) Artikel 107 Absatz 1 AEUV schreibt vor, dass eine Maßnahme, um als staatliche Beihilfe definiert werden zu können, „bestimmte (…) Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigen muss. Die Kommission stellt fest, dass die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung nur Post Danmark gewährt wird. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Einzelbeihilfe handelt, reicht die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils (siehe Erwägungsgründe 222 bis 226) aus, um die Vermutung zu stützen, dass es sich um eine selektive Maßnahme handelt (115). In jedem Fall ist nicht ersichtlich, dass andere Unternehmen in derselben Sach- und Rechtslage oder andere Sektoren in einer vergleichbaren Lage in den Genuss dieses Vorteils kommen. Daher handelt es sich um eine selektive Maßnahme im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. 6.2.5.   Beeinträchtigung des Handels und Verfälschung des Wettbewerbs (228) Bei öffentlichen Zuwendungen für Unternehmen handelt es sich nur dann um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, wenn sie „den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen“ und wenn sie „den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (229) Es wird davon ausgegangen, dass eine staatliche Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sich die Position des begünstigen Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern dadurch verbessert (116). Es wird von einer Wettbewerbsverfälschung gesprochen, wenn der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Wirtschaftszweig, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt. (230) Was den Grundsatz der Auswirkungen auf den Handel betrifft, so wurde in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgestellt, dass jede Beihilfe für ein Unternehmen, das seine Tätigkeiten im Binnenmarkt ausübt, geeignet sein kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (117). Es ist nicht erforderlich nachzuweisen, dass die Beihilfe tatsächlich den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (231) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass Post Danmark auf dem dänischen Postmarkt tätig ist. Der dänische Postmarkt ist seit 2011 liberalisiert (siehe Erwägungsgrund 13), und Post Danmark steht daher im Wettbewerb mit anderen Anbietern. (232) Bestimmte Wettbewerber von Post Danmark, insbesondere Unternehmen, die Paketzustelldienste anbieten, gehören zu internationalen Konzernen, die auch in anderen Mitgliedstaaten tätig sind (118). Darüber hinaus ist die Muttergesellschaft von Post Danmark (über ihre Tochtergesellschaften) in anderen Mitgliedstaaten (z. B. Schweden, Finnland) tätig. (233) Die Post Danmark gewährte Ausgleichsleistung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen stärkt daher die Position des Unternehmens gegenüber anderen Postunternehmen, die im unionsinternen Handel im Wettbewerb stehen. (234) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme geeignet ist, den Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. 6.2.6.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (235) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausgleichsleistung für Post Danmark für die Erbringung des Universalpostdienstes im Jahr 2020 die Kriterien gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt und die Maßnahme daher eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Dänemark stellt diesen Schluss nicht in Frage. 6.3.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt 6.3.1.   Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt nach dem DAWI-Rahmen von 2012 (236) Da die Ausgleichsleistung für Post Danmark eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, ist ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu prüfen. (237) Die dänischen Behörden meldeten die Maßnahme als Ausgleichsleistung für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, nämlich der Universaldienstverpflichtung, gemäß dem DAWI-Rahmen auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV an. (238) Nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV gelten „[f]ür Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, … die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.“ (239) Gemäß dieser Bestimmung kann die Kommission Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kommission hat die Voraussetzungen, unter denen sie Artikel 106 Absatz 2 AEUV anwendet, im DAWI-Beschluss von 2012 und im DAWI-Rahmen von 2012 festgelegt. (240) Die dänischen Behörden haben eine Ausgleichsleistung in Höhe von 225 Mio. DKK (ca. 30 Mio. EUR) angemeldet. Soweit die Post Danmark zu gewährende Ausgleichsleistung 15 Mio. EUR pro Jahr übersteigt, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 2 des DAWI-Beschlusses von 2012. (241) Staatliche Beihilfen, die nicht in den Anwendungsbereich des DAWI-Beschlusses von 2012 fallen, können für mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV vereinbar erklärt werden, wenn sie für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlich sind und sie die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem Interesse der Europäischen Union zuwiderläuft. In diesem Zusammenhang legt der DAWI-Rahmen von 2012 die Leitlinien für die Bewertung der Vereinbarkeit von Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fest. Die Einhaltung der Vereinbarkeitsvoraussetzungen des DAWI-Rahmens wird im weiteren Verlauf dieses Abschnitts überprüft. 6.3.1.1.   Echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 106 AEUV (242) Wie unter Erwägungsgrund 46 der Mitteilung der Kommission über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (119) ausgeführt wird, verfügen die Mitgliedstaaten in der Frage, welche Arten von Leistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzusehen sind, über einen großen Ermessensspielraum. Die Zuständigkeit der Kommission beschränkt sich darauf, zu prüfen, ob der Ermessensspielraum bei der Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ohne offensichtliche Fehler angewendet wurde, und auf die Bewertung etwaiger staatlicher Beihilfen, die mit der Ausgleichsleistung verbunden sind. Unter Rn. 56 des DAWI-Rahmens von 2012 wird der weite Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bestätigt. (243) Unter Rn. 14 des DAWI-Rahmens von 2012 heißt es: „…, sollten die Mitgliedstaaten belegen, dass sie den Bedarf an der öffentlichen Dienstleistung anhand einer öffentlichen Konsultation oder anderer angemessener Mittel genau ermittelt haben, um den Interessen der Nutzer und Dienstleistungserbringer Rechnung zu tragen.“ (244) Der Universaldienst im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 97/67/EG wird als eine echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anerkannt (120). Infolgedessen müssen die Mitgliedstaaten nicht im Wege einer öffentlichen Konsultation oder anderer geeigneter Instrumente nachweisen, dass sie bei der Beauftragung eines Betreibers mit der Erbringung eines Universaldienstes im Sinne von Artikel 3 der genannten Richtlinie den Erfordernissen der öffentlichen Dienstleistung Rechnung getragen haben. (245) Die dänischen Behörden haben nachgewiesen, dass der Post Danmark übertragene Universaldienst den Mindestanforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 97/67/EG entspricht (siehe Erwägungsgründe 28 und 29 des Einleitungsbeschlusses). Darüber hinaus haben sich die dänischen Behörden auf die Möglichkeit gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieser Richtlinie gestützt und die Gewichtsobergrenze für Postpakete, die unter den Universaldienst fallen, auf ein Gewicht von bis zu 20 kg angehoben, sowie auf Artikel 12 der Richtlinie 97/67/EG, um einheitliche Tarife für Einzelsendungen (Briefe und Pakete) und für die kostenlose Zustellung von Blindensendungen einzuführen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Dänemark nicht im Wege einer öffentlichen Konsultation oder anderer geeigneter Instrumente nachweisen muss, dass es den Erfordernissen öffentlicher Dienstleistungen Rechnung getragen hat, und kommt zu dem Schluss, dass die Anforderung gemäß Rn. 14 des DAWI-Rahmens von 2012 in diesem Fall nicht gilt. 6.3.1.2.   Notwendigkeit eines Betrauungsakts, in dem die Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt sind (246) Gemäß Rn. 15 des DAWI-Rahmens von 2012 gehört es zum Konzept der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 AEUV, dass dem betreffenden Unternehmen die Zuständigkeit für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Wege eines oder mehrerer Akte übertragen werden muss. (247) Gemäß Rn. 16 des DAWI-Rahmens von 2012 muss in dem Akt/den Akten insbesondere Folgendes festgelegt sein: 1. Gegenstand und Dauer der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen, 2. das beauftragte Unternehmen und das betreffende Gebiet, 3. die Art der dem Unternehmen gewährten ausschließlichen Rechte, 4. eine Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen, 5. die Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation. (248) Im vorliegenden Fall legen die verschiedenen Dokumente, die gemeinsam den Betrauungsakt von Post Danmark bilden, wie unter Erwägungsgrund 22 beschrieben, Folgendes fest: 1. Post Danmark wird durch die Einzelgenehmigungen, die dem Unternehmen im Dezember 2019 und im Juni 2020 erteilt wurden und sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erstrecken, mit der Universaldienstverpflichtung betraut (Erwägungsgrund 14 und Erwägungsgrund 22 Absatz 1). Diese Genehmigungen verlängern die im Mai 2016 erteilte Genehmigung, die am 31. Dezember 2019 auslaufen sollte und in der die Bedingungen für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung festgelegt sind; 2. der Ausgleichsmechanismus wird in zwei Anordnungen beschrieben, die das Ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen dem Finanzausschuss des dänischen Parlaments vorgelegt hat und die das Jahr 2020 betreffen (Erwägungsgründe 22 Absätze 2 und 3); 3. die detaillierten Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung, einschließlich eines Mechanismus der nachträglichen Kontrolle zur Überprüfung, dass Post Danmark nicht überkompensiert wurde, sind in den in Erwägungsgrund 22 Absätze 4 und 5 genannten Vereinbarungen beschrieben. (249) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Betrauung von Post Danmark für das Jahr 2020 mit den einschlägigen Anforderungen des DAWI-Rahmens von 2012 im Einklang steht. 6.3.1.3.   Betrauungsdauer (250) Wie unter Rn. 17 des DAWI-Rahmens von 2012 angegeben, „sollte [die Dauer des Betrauungszeitraums] durch Verweis auf objektive Kriterien wie etwa die Notwendigkeit einer Amortisierung nicht übertragbaren festen Sachanlagevermögens begründet werden. Die Dauer des Betrauungszeitraums sollte jedoch den Zeitraum grundsätzlich nicht überschreiten, der für die Abschreibung der Vermögenswerte, die für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse am wichtigsten sind, erforderlich ist“ (121). (251) Wie in Erwägungsgrund 14 beschrieben, gilt die Genehmigung für die Universaldienstverpflichtung von Post Danmark für ein Jahr. Die dänischen Behörden haben zwar keine konkreten Angaben zur Abschreibungsdauer der wichtigsten Vermögenswerte gemacht, die für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung verwendet werden, doch ist die Kommission unter Bezugnahme auf die Praxis in anderen Mitgliedstaaten der Ansicht, dass ein Betrauungszeitraum von nur einem Jahr akzeptiert werden kann (122). Darüber hinaus hatte die Kommission in Bezug auf Post Danmark zuvor eine längere Dauer von drei Jahren von 2017 bis 2019 akzeptiert (siehe Beschluss von 2018). Die Entscheidung von 2018 wurde vom Gericht in der Sache T-561/18 bestätigt. 6.3.1.4.   Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG (252) Nach Rn. 18 des DAWI-Rahmens von 2012 ist die „Beihilfe nur dann nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen, soweit erforderlich, die Bestimmungen der Richtlinie 2006/111/EG [über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen] einhält“ (123). (253) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel an der Methode der Kostenzuweisung von Post Danmark und damit an der getrennten Buchführung von Post Danmark (Erwägungsgrund 101 des Einleitungsbeschlusses). Diese Zweifel ergaben sich infolge eines Berichts von Rigsrevisionen, in dem Zweifel an der Aufsicht der Regulierungsbehörden über die Rechnungslegung von Post Danmark und an der Validierung der Rechnungslegung durch externe Rechnungsprüfer geäußert wurden (Erwägungsgrund 104 des Einleitungsbeschlusses). (254) Die Kommission wies darauf hin, dass sie nur dann zu einer positiven Schlussfolgerung hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen unter Rn. 18 des DAWI-Rahmens gelangen könne, wenn die dänischen Behörden die erforderlichen Informationen vorlegen, um die Zweifel auszuräumen, die sich aus den Schlussfolgerungen von Rigsrevisionen ergeben, und nur dann, wenn die Kostenrechnung zuverlässig ist. 6.3.1.4.1.   Bewertung der Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG und im Einleitungsbeschluss geäußerte Zweifel (255) In seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss hat Dänemark das Verfahren der Kostenzuweisung von Post Danmark ausführlicher erklärt und Beispiele angeführt (Erwägungsgründe 87 bis 102), seine Zuordnung der Einnahmen (Erwägungsgrund 103), die getrennte Buchführung (Erwägungsgründe 104 bis 106) sowie die Lektüre des Berichts von Rigsrevisionen und die daraufhin getroffenen Folgemaßnahmen (Erwägungsgründe 107 bis 116) erläutert. Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass ihre Zweifel angemessen ausgeräumt wurden. (256) Erstens wendet Post Danmark ein allgemein anerkanntes Verfahren der Kostenzuweisung an, nämlich die Methode der Prozesskostenrechnung für die zentralen Betriebskosten, die direkte Analyse für andere Betriebskosten und das Ergebnis der Prozesskostenrechnung für sonstige Kosten (siehe Erwägungsgründe 89 bis 92). Mit diesem Verfahren weist Post Danmark die Gemeinkosten auf der Grundlage geeigneter Faktoren anteilig den Universaldiensten und den Nicht-Universaldiensten zu. Die Methode der Prozesskostenrechnung ist ein besonderes Verfahren der Vollkostenallokationsmethode, die den geltenden Bestimmungen des DAWI-Rahmens von 2012 entspricht und auch den sektorspezifischen Anforderungen an eine getrennte Buchführung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 97/67/EG entspricht. Die Kommission hat die Angemessenheit der Methode der Prozesskostenrechnung in früheren Entscheidungen anerkannt (124). (257) Zweitens stützt auch die von Deloitte durchgeführte und am 30. August 2021 vorgelegte Überprüfung (Erwägungsgründe 101 und 102) die Schlussfolgerung, dass die Kostenallokationsmethode und die getrennte Buchführung von Post Danmark korrekt sind. Diese Überprüfung ergab, dass Post Danmark umfassende Grundsätze, Methoden und Aufzeichnungssysteme zur Berechnung und Zuordnung seiner Kosten auf die Universaldienste und die Nicht-Universaldienste anwendet. (258) Die Feststellungen von Deloitte werden ferner von KPMG, dem Rechnungsprüfer von Post Danmark, gestützt, der bei der Prüfung des Jahresabschlusses für 2020 bestätigte, dass die Daten korrekt erfasst wurden, und den Jahresabschluss für das Jahr 2020 genehmigte (Erwägungsgrund 118). (259) Schließlich zeigen die Gesamtkosten und -einnahmen, die den Universaldiensten und den Nicht-Universaldiensten zugeordnet wurden, und damit die in Tabelle 3 dargestellte getrennte Buchführung des Jahres 2020 (vgl. auch Erwägungsgrund 106), dass die Zuordnung der Kosten im Großen und Ganzen mit dem Anteil der Einnahmen der verschiedenen Tätigkeiten übereinstimmt, was eindeutig der Behauptung widerspricht, dass alle Gemeinkosten den Universaldiensten zugewiesen würden. Die angegebenen Verhältnisse (ca. 70 % auf Universaldienste und 30 % auf Nicht-Universaldienste entfallende Kosten und Einnahmen) sind für andere Jahre ähnlich. Die Daten sämtlicher Jahre seit 2007 sind auf der Website von Post Danmark öffentlich zugänglich (125). Tabelle 3 Getrennte Buchführung von Post Danmark   Universaldienste Nicht-Universaldienste Insgesamt Jahr Operative Erlöse Betriebskosten Operative Erlöse Betriebskosten Operative Erlöse Betriebskosten 2020 (in Mio. DKK) 3 774 (70,1  %) 3 784 (69,9  %) 1 610 (29,9  %) 1 626 (30,1  %) 5 384 (100  %) 5 410 (100  %) (260) Die Kommission stellt ferner fest, dass Rigsrevisionen in einer offiziellen Erklärung vom 5. März 2021 (siehe Erwägungsgrund 116) bestätigt hat, dass seine anfänglichen Zweifel durch die Schritte, die der Verkehrsminister im Anschluss an den Bericht von Rigsrevisionen unternommen hat, ausgeräumt wurden. Darüber hinaus verpflichtete sich Rigsrevisionen, die Preispolitik von Post Danmark und die vom Minister geplanten Maßnahmen zur Verstärkung der Aufsicht über Post Danmark weiterhin zu beobachten, und verpflichtete sich, Statsrevisorerne über die Erkenntnisse zu unterrichten (siehe Erwägungsgrund 116). (261) Die eigene Überprüfung der Kostenzuweisung von Post Danmark durch die Kommission und die Bestätigung von Rigsrevisionen, dass die vom Verkehrsminister getroffenen Maßnahmen angemessen seien, haben die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel der Kommission hinsichtlich der Einhaltung von Rn. 18 des DAWI-Rahmens ausgeräumt. 6.3.1.4.2.   Bewertung der Stellungnahmen der Beteiligten zur Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG (262) In Bezug auf die unter Erwägungsgrund 29 vorgebrachte Stellungnahme der Beteiligten, dass die Rechnungslegung von Post Danmark nicht zuverlässig sei, hat die Kommission anhand der Berichte von Deloitte (Erwägungsgrund 257) und KPMG (Erwägungsgrund 258) überprüft, ob die Datenerfassung tatsächlich hinreichend detailliert erfolgte. (263) In Bezug auf die geforderte Abschaffung der sogenannten „Erforderlichkeitsregel“ (Erwägungsgrund 33) stellt die Kommission fest, dass für das Jahr 2020 die Rechnungslegungsvorschriften aus dem Jahr 2014 maßgeblich sind und diese Vorschriften keine „Erforderlichkeitsregel“ enthalten. Aus den Grundsätzen und Methoden für 2020 (126) geht nicht hervor, dass Post Danmark alle Gemeinkosten, die für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung erforderlich sind, dem Konto der Universaldienstverpflichtung zuordnen muss. Vielmehr heißt es in den Grundsätzen und Methoden: „Zu den Dienstleistungen, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, gehören somit einerseits alle inkrementellen Kosten, die durch die Erbringung dieser Dienstleistungen entstehen, und andererseits die Gemeinkosten für den Betrieb und die Erweiterung des grundlegenden Produktions- und Verwaltungssystems [d. h. die zuordenbaren Gemeinkosten]. Hinzu kommt ein proportionaler Anteil an nicht zuordenbaren Gemeinkosten.“ (127) (Hervorhebung durch die Kommission). Dies zeigt, dass die Gemeinkosten sowohl den Universaldiensten als auch den Nicht-Universaldiensten zugerechnet werden. Es verdeutlicht auch, dass Post Danmark zwei verschiedene Verfahren parallel anwenden muss. Zum einen die Kostenzuweisung und zum anderen die Kennzeichnung bzw. Kategorisierung der Kostenarten als inkrementelle Kosten, zuordenbare Gemeinkosten und nicht zuordenbare Gemeinkosten (Erwägungsgrund 94). (264) Aus der Beschreibung der Kostenrechnung geht hervor, dass Post Danmark in der Praxis nicht alle Gemeinkosten dem Konto der Universaldienstverpflichtung zuordnet, sondern sie angemessen auf das Konto der Universaldienstverpflichtung und die Konten, die nicht mit der Universaldienstverpflichtung zusammenhängen, aufteilt (Antwort auf die Stellungnahme in Erwägungsgrund 30). (265) Bezüglich der Überprüfung von PwC im Jahr 2014 (Erwägungsgrund 33), die für die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung im Jahr 2020 maßgeblich ist, kommt die Kommission zu demselben Schluss wie Dänemark (Erwägungsgrund 113), nämlich dass Rigsrevisionen die Erklärung von PwC falsch ausgelegt hat. Insbesondere ist die Anzahl der Sendungen kein geeigneter Parameter, um zu beurteilen, ob die Kostenzuweisung angemessen ist, da verschiedene Sendungen in der Produktionskette nicht dieselben Kosten verursachen. Tatsächlich sind bei bestimmten Produkten die Kosten für die „Version der Universaldienstverpflichtung“ einer Postsendung (z. B. Hauszustellung von Briefen im Rahmen der Universaldienstverpflichtung innerhalb von fünf Werktagen) niedriger als die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallende Version (Hauszustellung eines Briefs, der nicht unter die Universaldienstverpflichtung fällt, innerhalb eines Tages) und bei anderen Produkten ist es umgekehrt (wie bei BtB-Paketen (nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallend) und BtC-Paketen (128) (Universaldienstverpflichtung)). Diese Einschätzung wird durch das Verhältnis des den verschiedenen Tätigkeiten zuzuordnenden Umsatzes bestätigt, wobei etwa 70 % auf die Universaldienstleistungen und ebenfalls 70 % der Kosten auf die Universaldienstleistungen entfallen (Erwägungsgrund 259). Ein ähnliches Verhältnis gilt für das Jahr 2013, das Gegenstand der Überprüfung durch PwC ist. (266) Betrachtet man den genauen Wortlaut von PwC in der Überprüfung von 2014 (129), so stellt die Kommission fest, dass PwC in Bezug auf die Vertriebskosten auf Strecken mit gemeinsamer Zustellung feststellt, dass die Produkte der Universaldienstverpflichtung mehr als die Hälfte der Kosten tragen, obwohl sie weniger als die Hälfte de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.