Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2388 der Kommission vom 10. August 2022 zu der von Dänemark durchgeführten Staatlichen Beihilfe SA.57991 – 2021/C (ex 2021/NN) zum Ausgleich für die Universaldienstverpflichtung von Post Danmark A/S im Jahr 2020 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5706)

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Quellenkennung: 32023D2388. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Entscheidungsträger in Bezug auf verschiedene Postprodukte geben kann. 5.2.3.9.   Ausnahme von Park- und Halteverboten (192) Dänemark stellt klar, dass Post Danmark nicht in den Genuss von Ausnahmen von Park- und Halteverboten für Fahrzeuge komme (Abschnitt 3.2.5.9). Es gebe keine Bestimmungen im Postgesetz oder im Straßenverkehrsgesetz („Færdselsloven“), die Post Danmark solche Ausnahmen einräumen. Die Beteiligten stützen ihre Behauptung offenbar auf Berichte von ARCEP aus dem Jahr 2010 und Frontier Economics aus dem Jahr 2013, in denen es heißt, dass Universaldiensteanbieter in den Genuss solcher Vorteile kommen können und dass Universaldiensteanbieter in einigen Ländern tatsächlich solche Vorteile genießen. Für Post Danmark in Dänemark sei dies jedoch nicht der Fall. 5.2.3.10.   Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen und zu Kunden-/Nachfragetrends (193) In Bezug auf die Behauptung, Post Danmark habe ausschließliche Rechte auf Zugang zu öffentlichen Registern mit Kunden- und Nachfragedaten, die für eine effizientere Vermarktung von Postprodukten genutzt werden können (Abschnitt 3.2.5.10), stellt Dänemark fest, dass alle Anbieter von Postdienstleistungen gegen eine Gebühr Adressdaten, beispielsweise aus dem dänischen zentralen Personenregister (CPR), erhalten können. Allerdings könne nur Post Danmark als Universaldiensteanbieter Adressen aus dem CPR über Personen, die nach Dänemark eingereist sind, und über Neugeborene erhalten. Um einen gleichberechtigten Zugang zu Adressdaten zu gewährleisten, sehe das Postgesetz vor, dass der Universaldiensteanbieter Post Danmark verpflichtet ist, anderen Postunternehmen Adressdaten zu diskriminierungsfreien Bedingungen und Preisen anzubieten, die ausschließlich kostenbasiert sind. Post Danmark verfüge daher über keine ausschließlichen Rechte oder Vorteile. Darüber hinaus fügt Dänemark hinzu, dass die Adressdaten nicht für Marketingzwecke verwendet werden dürfen (99). 5.2.4.   Die Universaldienstverpflichtung ist ein Vorteil (194) In Beantwortung der Vorbringen der Beteiligten in den Erwägungsgründen 67 und 68 erklärt Dänemark, dass Post Danmark keine Nettoeinnahmen aus der Universaldienstverpflichtung erziele. Im Jahr 2020 hätten die Universaldienste, selbst unter Berücksichtigung der Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung, ein Nettodefizit von 10 Mio. DKK ergeben (Erwägungsgrund 153, Fn. 81). Ohne die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das Jahr 2020 würde das Nettodefizit 233 Mio. DKK betragen. 5.2.5.   Einnahmen aus dem Verkauf von Postwertzeichen (195) Dänemark ist der Ansicht, dass die Beteiligten die Rolle der Postwertzeichen für die Tätigkeit von Post Danmark falsch verstehen (Erwägungsgrund 69). In keinem Szenario würden die Einnahmequellen von Post Danmark von der Ausgabe von Postwertzeichen abhängen. Eine Briefmarke sei ein Mittel der Vorauszahlung für die Erbringung einer Dienstleistung und zeige an, dass der Kunde für die Dienstleistung bezahlt hat, wenn sie beispielsweise auf einem einzelnen Briefumschlag angebracht ist. Es gebe auch andere Möglichkeiten, für die Zustellung eines Briefes zu bezahlen, wie beispielsweise Portoetiketten und Portocodes. Heute werden häufig Portocodes anstelle von Postwertzeichen verwendet. Postwertzeichen können nicht für Massensendungen verwendet werden. (196) Daraus folge, dass die Ausgabe von Postwertzeichen auch keinen Einfluss auf den Preis der Briefdienstleistungen von Post Danmark hat. In einem hypothetischen Szenario, in dem Post Danmark den Verkauf von Postwertzeichen einstellen würde, würde sich dies nicht auf den Preis für den Versand von Briefen auswirken. Der Preis für inländische Einzelbriefsendungen mit einem Gewicht von bis zu 50 Gramm müsse von der dänischen Behörde für Zivilluftfahrt und Eisenbahn genehmigt werden. Diese obligatorische Genehmigung halte die Preise niedrig und verhindere, dass Post Danmark beispielsweise „Zonenpreise“ einführt. Im kontrafaktischen Szenario hat Dänemark einen konservativen Ansatz gewählt, indem es die Preise für Einzelbriefsendungen mit einem Gewicht von bis zu 50 Gramm nicht anhebt und damit auch die Einnahmen nicht erhöht. (197) Als Reaktion auf die von ITD vorgelegte Grafik (Erwägungsgrund 69), die den Nominalpreis für Briefsendungen innerhalb Europas zeigt, stellt Dänemark fest, dass ITD keine Quelle für diese Tabelle angegeben habe. Darüber hinaus merkt Dänemark an, dass die Tabelle nicht die Preise für inländische Einzelbriefsendungen mit einem Gewicht von bis zu 50 Gramm ausweise, und geht stattdessen davon aus, dass die Tabelle entweder die Preise für den Premium-Briefdienst („Schnellbrief“), der nicht Teil der Universaldienstverpflichtung ist, oder die Preise für grenzüberschreitende Postsendungen widerspiegeln müsse (100). Dänemark räumt ein, dass die Preise für Briefe im Rahmen der Universaldienstverpflichtung in Dänemark generell höher seien als in anderen EU-Mitgliedstaaten. Dies sei nach dänischer Auffassung darauf zurückzuführen, dass Dänemark „in den letzten zwei Jahrzehnten eine Digitalisierung wie in keinem anderen EU-Mitgliedstaat“ umgesetzt habe. In der Tat steht Dänemark im Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft der Kommission an erster Stelle (siehe Abbildung 9). (198) Dänemark erklärt, in demselben Index werde angegeben, dass Dänemark über die meisten Nutzer der elektronischen Verwaltung in der EU verfügt (92 % der Internetnutzer nutzen die elektronische Verwaltung). Dies habe zu einem erheblichen Rückgang der Briefsendungen geführt, der stärker ausgefallen sei als in anderen Mitgliedstaaten, sodass Post Danmark gezwungen gewesen sei, die Preise stärker zu erhöhen als die Postdienstleister in anderen Mitgliedstaaten, um die Fixkosten für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtungen weiterhin decken zu können. (199) Zu der Frage, ob die Preise für inländische 50-Gramm-Briefsendungen „unangemessen hoch“ seien, wie ITD unter Bezugnahme auf den Bericht von Rigsrevisionen behauptet, erklärt Dänemark, dass Rigsrevisionen nicht festgestellt habe, dass die Preise „unangemessen hoch“ seien. Darüber hinaus stellt Dänemark fest, dass die Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde ein neues Verfahren angewandt habe, um eine Preiserhöhung von 11 DKK auf 12 DKK im Jahr 2022 zu genehmigen. Bei dem neuen Verfahren würden die Gewinne anderer europäischer Postdienstleister für die Briefpreise herangezogen, und diese lagen zwischen 8,1 % und 26 %. Die Preiserhöhung von 11 DKK auf 12 DKK habe zu einem prognostizierten Gewinn im Jahr 2022 von [>5] % bis [<15] % geführt. Der Preis im Jahr 2020 lag bei 10 DKK mit einem geschätzten Gewinn von [5-10] %. Das neue Verfahren, das für die Erhöhung im Jahr 2022 angewandt wird, zeige demnach, dass der Preis im Jahr 2020 nicht zu unverhältnismäßig hohen Gewinnen geführt hat. Es gebe also keine Anhaltspunkte dafür, dass Post Danmark unangemessen hohe Preise verlangt hat oder dass die Preise im faktischen Szenario nicht den Marktpreisen entsprechen. 5.2.6.   Mutmaßliche Doppelerfassung (200) Dänemark stimmt dem Vorbringen von ITD zu, dass die NAC keine Doppelerfassungen enthalten sollten. Aus diesem Grund sei besonders darauf geachtet worden, dass dies nicht geschehe und dass die entgangenen Einnahmen nicht unterschätzt werden. ITD bezieht sich auf die Kategorie „Frankierung“ in den NAC und darauf, dass diese möglicherweise dieselbe Dienstleistung umfassen könnte wie ausgeführte Postsendungen, eingeführte Postsendungen, sonstige Postsendungen, ausgeführte Pakete und eingeführte Pakete. (201) In Bezug auf die Frankierung führt Dänemark das Beispiel der Einstellung der internationalen Postdienste im Rahmen des Weltpostvertrags und anderer internationaler Postabkommen an. Die Einstellung dieses Dienstes würde einen geschätzten Einnahmeverlust von […] Mio. DKK bedeuten, der sich in ausgeführte Postsendungen (Rückgang der Einnahmen von […] Mio. DKK auf 0 DKK), eingeführte Postsendungen (Rückgang der Einnahmen von […] Mio. DKK auf 0 DKK), ausgeführte Pakete (Verringerung der Einnahmen von […] Mio. DKK auf […] Mio. DKK), eingeführte Pakete (Verringerung der Einnahmen von […] Mio. DKK auf […] Mio. DKK) und sonstige Frankierungen (Verringerung der Einnahmen von […] Mio. DKK auf […] Mio. DKK) aufteilt. 5.2.7.   Benchmarking (202) In Bezug auf den Vergleich von Post Danmark mit anderen Betreibern (Erwägungsgründe 142 bis 145 des Einleitungsbeschlusses) erklärt Dänemark, dass die Unternehmen, mit denen Post Danmark verglichen wird, entgegen der Behauptung von ITD hinsichtlich der Geschäftsstruktur und der Rentabilität nicht mit Post Danmark identisch sein könnten und auch nicht sein müssten. Insbesondere in Bezug auf die Rentabilität erklärt Dänemark, dass der Sinn des Benchmarkings darin bestehe, die tatsächliche Rentabilität anderer Betreiber mit der Rentabilität von Post Danmark im kontrafaktischen Szenario zu vergleichen. Die Verwendung der tatsächlichen Rentabilität von Post Danmark sei unerheblich, da diese Rentabilität durch die Universaldienstverpflichtung beeinflusst werde, aufgrund derer der Betrieb von Post Danmark nicht optimiert werden könne. (203) Dänemark erklärt, dass ITD (fälschlicherweise unter Verwendung des faktischen Szenarios) ein EBIT von – 4,4 % für die Universaldienstverpflichtung zu einem EBIT von – 6,9 % für die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallenden Leistungen addiert (was zu einer EBIT-Marge von – 11,3 % führt), während die korrekte Methode zur Berechnung eines Gesamt-EBIT darin bestehe, die verschiedenen Zahlen zu gewichten. Dies würde im faktischen Szenario zu einem Gesamt-EBIT von – 5,2 % führen. (204) In Bezug auf die für das Benchmarking ausgewählten Unternehmen erklärt Dänemark, dass Posten Norge, Deutsche Post DHL Group und Danske Fragtmænd eine vergleichbare Geschäftsstruktur aufwiesen und alle auf dem Postmarkt tätig seien. Posten Norge und Deutsche Post DHL Group stellen nach wie vor eine große Anzahl von Briefen zu, sodass sie sich für einen Vergleich in Bezug auf EBIT, Arbeitsproduktivität und Kostenwirksamkeit eignen. Im kontrafaktischen Szenario wird Post Danmark weiterhin Briefzustelldienste anbieten. Danske Fragtmænd ist von Bedeutung, da es einer der größeren Akteure auf dem dänischen Markt für Fracht- und Paketzustellung ist und im kontrafaktischen Szenario von Post Danmark die Logistikeinnahmen und der damit verbundene Gewinn einen größeren Anteil an den Einnahmen ausmachen als im faktischen Szenario. Das bedeutet, dass Post Danmark eher mit Danske Fragtmænd vergleichbar wäre. (205) Das Benchmarking erfolgt auf Konzernebene, da die Unternehmen auf der Grundlage ihres gesamten Produktportfolios in den Bereichen Briefe, Pakete und Logistik ausgewählt worden seien. Ein Benchmarking auf Segmentebene sei nicht immer möglich, da in den Abschlüssen der einzelnen Segmente nicht immer eine vollständige Kostenverteilung vorgenommen werde. Nur bei Deutsche Post DHL sei dies im Bereich der Brief- und Paketdienste möglich gewesen, was zu einem EBIT von 7,9 % für das Jahr 2019 für Briefe und Pakete geführt habe, im Vergleich zu 6,5 % auf Konzernebene. Daraus folge, dass die EBIT-Marge für Brief- und Paketdienste tatsächlich höher ist als die EBIT-Marge auf Konzernebene. (206) Um die Belastbarkeit des Benchmarking weiter zu erhöhen, habe Dänemark auch die EBIT-Marge von General Logistics Systems Denmark A/S (GLS) betrachtet, dem größten Wettbewerber von Post Danmark auf dem dänischen Paketmarkt, der sich daher ebenfalls zum Vergleich eigne. Das EBIT von GLS für 2020 liegt bei 12,6 % (102). 5.2.8.   Sortierte Zeitschriftensendungen (207) Bezüglich der Kritik von Danske Medier, dass die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung zu hoch sei, weil Post Danmark gestattet sei, künstlich niedrige Preise für die Universaldienstverpflichtung für „sortierte Zeitschriftensendungen“ zu verlangen, erklärt Dänemark, dass entgegen den Behauptungen von Danske Medier der Preis für sortierte Zeitschriftensendungen im Jahr 2020 [5-10] DKK pro Einheit ([0,669-1,339] EUR) und nicht 3,50 DKK (0,47 EUR) betragen habe. Der Preis von 3,50 DKK gelte nur für Kunden, die mehr als 100 000 Sendungen mit einem Gewicht von 0,06 kg oder weniger haben. Dieser Preis würde auch nur für den Teil der Sendung gelten, der 100 000 Stück übersteigt, da ein Stufenmodell verwendet werde. So sei beispielsweise für die ersten 1 500 Artikel im Jahr 2020 ein Preis von 8,66 DKK (1,16 EUR) berechnet worden (103). In Anbetracht der Tatsache, dass die Preisgestaltung anders erfolgt als von Danske Medier behauptet, ist Dänemark der Ansicht, dass die Kritik von Danske Medier zurückgewiesen werden solle. 5.3.   Einhaltung der Richtlinie 97/67/EG – Ausschließliche Rechte (208) Dänemark weist darauf hin, dass Post Danmark über kein ausschließliches Recht zur Ausgabe und zum Verkauf von Postwertzeichen verfüge. Vielmehr sei das Unternehmen verpflichtet, Postwertzeichen auszugeben und zu verkaufen (Abschnitt 20 des Postgesetzes (104)). In Artikel 8 der Richtlinie 97/67/EG heißt es, dass Artikel 7 der Richtlinie (in dem ausschließliche und besondere Rechte als Mittel zur Finanzierung der Universaldienstverpflichtung untersagt sind) nicht das Recht der Mitgliedstaaten berührt, die Ausgabe von Postwertzeichen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Regelungen zu treffen (105). Selbst wenn es sich bei der Ausgabe von Postwertzeichen um ein ausschließliches Recht handeln würde (was nicht der Fall ist), stünde sie daher im Einklang mit der Richtlinie 97/67/EG. 6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 6.1.   Rechtmäßigkeit (209) In ihrem Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass Dänemark der Anmeldepflicht nicht nachgekommen sei, indem es einen Teil der nach dem DAWI-Rahmen angemeldeten Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung 2020 vor der Genehmigung durch die Kommission gewährte (Erwägungsgrund 60 des Einleitungsbeschlusses). (210) Tatsächlich hat Dänemark bereits die Hälfte des angemeldeten Betrags (15 Mio. EUR) an Post Danmark gewährt und ausgezahlt. Den Angaben Dänemarks zufolge wurde dieser Teil der Ausgleichsleistung ursprünglich auf der Grundlage des DAWI-Beschlusses gewährt, demzufolge Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ohne Anmeldung bei der Kommission gewährt werden können, solange sie einen jährlichen Betrag von 15 Mio. EUR nicht überschreiten (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des DAWI-Beschlusses) (siehe auch die unter Erwägungsgrund 22 Absatz 4 genannte Vereinbarung für das erste Halbjahr 2020). (211) Dänemark erläuterte, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Entscheidung über eine zusätzliche Ausgleichsleistung an Post Danmark für die Universaldienstverpflichtung nach Juni 2020 und über den Betrag von 15 Mio. EUR hinaus getroffen worden sei. Darüber hinaus gab Dänemark an, dass keine politische Bereitschaft bestanden habe, die Universaldienstverpflichtung über den 30. Juni 2020 hinaus aus dem Staatshaushalt zu finanzieren, und dass Alternativen geprüft worden seien (vgl. Erwägungsgrund 79). Auf dieser Grundlage bringt Dänemark vor, dass die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für die erste Hälfte des Jahres 2020 nicht als rechtswidrig angesehen werden solle. In Bezug auf die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für die zweite Hälfte des Jahres 2020 erklärte Dänemark, dass die Gewährung der Ausgleichsleistung gemäß der Rechtsgrundlage der Genehmigung durch die Kommission unterliege (Erwägungsgrund 22 Absatz 5). (212) Die Kommission nimmt die Erläuterungen Dänemarks zur Kenntnis, verweist jedoch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, demzufolge Freistellungsverordnungen und -beschlüsse für staatliche Beihilfen restriktiv anzuwenden sind (106). Der Beschluss über die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse kann demnach nur insoweit angewendet werden, als der Begünstigte eine Beihilfe von höchstens 15 Mio. EUR pro Jahr erhält. Es liegt in der Verantwortung des Mitgliedstaats, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des DAWI-Beschlusses sicherzustellen, dass die in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen eingehalten werden. (213) Die Kommission ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Ausgleichsleistungen für die Universaldienstverpflichtung für das erste und zweite Halbjahr 2020 nicht getrennt bewertet werden können. Denn trotz der beiden unterschiedlichen Einzelgenehmigungen wurde Post Danmark mit einer einzigen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut, zumal der Inhalt der Universaldienstverpflichtung in den beiden aufeinanderfolgenden Zeiträumen genau derselbe ist (107). (214) Dänemark hat die Ausgleichsleistung für diese einzelne Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Jahr 2020 gemäß dem DAWI-Rahmen angemeldet, aber bereits einen Teil des Betrags gewährt und ausgezahlt, was die Kommission zu dem Schluss veranlasst hat, dass die Anmeldepflicht nicht eingehalten wurde. Dänemark führte ein weiteres Argument an, nämlich dass der DAWI-Beschluss für bereits gewährte Beihilfen gelte (Erwägungsgrund 81) und dass zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses die einzige gewährte Beihilfe der Betrag von 15 Mio. EUR für das erste Halbjahr 2022 gewesen sei. Daher liege nach Ansicht Dänemarks zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem weitere Beihilfen für die Erbringung der Universaldienstleistung durch Post Danmark gewährt wurden, keine rechtswidrige Beihilfe vor. Weitere Beihilfen wären Dänemark zufolge nur dann gewährt worden, wenn die Kommission sie genehmigt hätte. Die Kommission kann dieser Argumentation nicht folgen. Erstens muss die Prüfung, ob die Voraussetzungen des DAWI-Beschlusses erfüllt sind, zwangsläufig erfolgen, bevor die Mitgliedstaaten beschließen, die durch den DAWI-Beschluss gewährte Ausnahme von der Anmeldung in Anspruch zu nehmen. Dies geht aus Artikel 3 des DAWI-Beschlusses hervor, der vorsieht, dass Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die die Voraussetzungen nach diesem Beschluss erfüllen, von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung befreit sind. Daher muss die Bewertung der Bedingungen im Voraus erfolgen, um festzustellen, ob eine Anmeldung erforderlich ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten müssen daher sicherstellen, dass der Begünstigte in einem Jahr nicht mehr als 15 Mio. EUR erhält, bevor sie sich auf den DAWI-Beschluss berufen. Da Dänemark die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das Jahr 2020 in einer Höhe von mehr als 15 Mio. EUR angemeldet hat, muss die Kommission bei ihrer Bewertung zwangsläufig davon ausgehen, dass diese Ausgleichsleistung gewährt wird und dass Post Danmark somit in einem Jahr mehr als 15 Mio. EUR erhält. Daraus folgt automatisch, dass Dänemark bei der Anwendung des DAWI-Beschlusses nicht sichergestellt hat, dass seine Bedingungen eingehalten werden. (215) Daher bleibt die Kommission trotz der zusätzlichen Erläuterungen Dänemarks bei ihrer vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Anmeldepflicht nicht eingehalten wurde. 6.2.   Vorliegen einer Beihilfe (216) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV gilt eine Maßnahme als staatliche Beihilfe, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: i) sie muss dem Mitgliedstaat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln gewährt werden, ii) sie muss einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, iii) der Vorteil muss selektiv sein und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 6.2.1.   Dem Staat zurechenbare und aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahme (217) Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme dem Staat zurechenbar sein und mittelbar oder unmittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Staatliche Mittel umfassen alle Mittel des öffentlichen Sektors (108), einschließlich der Mittel innerstaatlicher (dezentralisierter, föderaler, regionaler oder sonstiger) Stellen (109). (218) Die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung wurde von Dänemark bereits zum Teil aus dem Staatshaushalt gezahlt (siehe Erwägungsgrund 209). Den verbleibenden Teil zahlt Dänemark gemäß den verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen ebenfalls aus seinem eigenen Haushalt (siehe Erwägungsgrund 22). Darüber hinaus ist die Maßnahme dem Staat zuzurechnen, da sie auf der Grundlage staatlicher Rechtsvorschriften gewährt wird (Erwägungsgrund 22). (219) Daher ist die angemeldete Maßnahme dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln gewährt. 6.2.2.   Maßnahme, die einem Unternehmen gewährt wird (220) Die Bereitstellung öffentlicher Mittel an eine Einheit kann nur dann als staatliche Beihilfe angesehen werden, wenn diese Einheit ein „Unternehmen“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit (110). Die Einstufung einer Einheit als Unternehmen hängt somit von der Art ihrer Tätigkeit ab, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (111). Eine Tätigkeit ist grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, wenn sie darin besteht, Waren und Dienstleistungen auf einem Markt anzubieten (112). (221) Im vorliegenden Fall bietet Post Danmark Postdienste gegen Entgelt auf dem dänischen Postmarkt und im Wettbewerb mit anderen Anbietern an. Aus diesem Grund gilt Post Danmark in Bezug auf die durch die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung finanzierten Tätigkeiten als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. 6.2.3.   Vorteil (222) Ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist jedweder wirtschaftliche Nutzen, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne staatliches Eingreifen, nicht erlangt hätte (113). Wann immer sich die finanzielle Situation des Unternehmens durch den staatlichen Eingriff verbessert, ist ein Vorteil gegeben. Maßgeblich ist lediglich die Auswirkung der Maßnahme auf das Unternehmen, nicht die Ursache oder das Ziel des staatlichen Eingreifens. (223) Durch die Gewährung der Ausgleichsleistung für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung im Jahr 2020 hat sich die finanzielle Lage von Post Danmark zweifelsfrei verbessert. Aus diesem Grund liegt mutmaßlich ein Vorteil für Post Danmark infolge der Ausgleichsleistung vor. (224) Nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Sache Altmark (114) kann die Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils jedoch bei Ausgleichsleistungen für die Kosten der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ausgeschlossen werden, wenn die folgenden vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. b) Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufzustellen. c) Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten für die Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung der öffentlichen Dienstleistung unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns ganz oder teilweise zu decken. d) Wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestatt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.