Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2388 der Kommission vom 10. August 2022 zu der von Dänemark durchgeführten Staatlichen Beihilfe SA.57991 – 2021/C (ex 2021/NN) zum Ausgleich für die Universaldienstverpflichtung von Post Danmark A/S im Jahr 2020 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5706)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2388. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ng für das erste Halbjahr 2020 mit dem DAWI-Beschluss vereinbar gewesen sei, als sie am 20. Dezember 2019 gewährt wurde. Als Dänemark die Beihilfe gewährte, habe keine politische Bereitschaft bestanden, die Universaldienstverpflichtung nach dem 30. Juni 2020 aus dem Staatshaushalt zu finanzieren. Es seien verschiedene Alternativen für die Zukunft der Universaldiensteanbieter in Dänemark in Betracht gezogen worden, darunter auch Modelle, bei denen die Universaldiensteanbieter erheblich umgestaltet würden (um weniger Dienstleistungen anzubieten). Da kein politischer Konsens habe erzielt werden können, wurde Post Danmark nur für das erste Halbjahr 2020 eine Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung in Höhe von 15 Mio. EUR (ca. 112 Mio. DKK) gewährt. Die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung wurde am 6. Januar 2020 an Post Danmark ausgezahlt. (80) Den Angaben Dänemarks zufolge, hätten sich aus den vorstehenden Angaben am 20. Dezember 2019 keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass für das zweite Halbjahr 2020 eine höhere Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung erforderlich sein würde. Als Dänemark zu dem Schluss kam, dass für das Jahr 2020 eine höhere Ausgleichsleistung erforderlich sei, stellte es fest, dass die im DAWI-Beschluss vorgesehene Obergrenze von 15 Mio. EUR überschritten werden würde, und beschloss daher, die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für 2020 gemäß dem DAWI-Rahmen anzumelden. (81) Darüber hinaus erklärt Dänemark, dass sich Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des DAWI-Beschlusses auf bereits gewährte Ausgleichszahlungen beziehe: „Dieser Beschluss findet Anwendung auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen, die Unternehmen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV gewährt werden und in eine der folgenden Kategorien fallen: a) Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Mio. EUR pro Jahr für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse mit Ausnahme der Bereiche Verkehr und Verkehrsinfrastruktur; […]“ (Hervorhebung durch Dänemark). (82) Dänemark stellt fest, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung und im Zeitraum bis zur Genehmigung weiterer Ausgleichsleistungen für 2020 durch die Kommission lediglich 15 Mio. EUR gewährt worden seien (am 20. Dezember 2019) und dass dieser Betrag die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des DAWI-Beschlusses festgelegte Obergrenze von 15 Mio. EUR nicht überschreite. Darüber hinaus stellt Dänemark fest, dass die Genehmigung der Kommission, die sich auch auf das zweite Halbjahr 2020 erstreckt, nicht ausreiche, um die Ausgleichsleistung als gewährt zu betrachten, da Dänemark diese Ausgleichsleistung auch noch durchführen müsse. Solange Dänemark daher keine weiteren Ausgleichsleistungen für das Jahr 2020 durchgeführt habe (und damit den Betrag von 15 Mio. EUR überstiegen hätte), sollte die Ausgleichsleistung für das erste Halbjahr 2020 daher als rechtmäßig betrachtet werden. (83) In diesem Zusammenhang weisen die dänischen Behörden auf ein mutmaßliches Paradoxon im Einleitungsbeschluss hin. Dänemark erklärt, dass die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das erste Halbjahr 2020 in dem Falle, dass die Kommission die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das Jahr 2020 genehmigt, zwar rechtswidrig, aber vereinbar sei. Sollte die Kommission jedoch zu dem Schluss kommen, dass die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das Gesamtjahr 2020 unvereinbar sei, so wäre die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das erste Halbjahr 2020 rechtmäßig, da der Schwellenwert im DAWI-Beschluss in diesem Szenario nicht überschritten worden sei. (84) Da der Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 auch nach dem DAWI-Rahmen bewertet werde, besteht nach Ansicht Dänemarks keine Gefahr, dass die Anforderungen für die beiden Zeiträume unterschiedlich sein würden (Fn. 35 des Einleitungsbeschlusses). Darüber hinaus merkt Dänemark an, dass die Rechtsgrundlage und die Bestimmungen über die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung von Post Danmark in beiden Zeiträumen identisch seien. (85) Daraus folgt nach Ansicht der dänischen Behörden, dass, selbst wenn die Kommission feststellt, dass die Gewährung der Ausgleichsleistung an Post Danmark für das erste Halbjahr 2020 als rechtswidrig angesehen wird, wenn die Ausgleichsleistung für das zweite Halbjahr 2020 gewährt wird, dies nicht bedeute, dass die Post Danmark gewährte Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das erste Halbjahr 2020 zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses rechtswidrig gewesen sei. Die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das zweite Halbjahr 2020 werde gewährt, wenn der endgültige Beschluss der Kommission ergeht, da die Vereinbarung zwischen Dänemark und Post Danmark eine Ausgleichsleistung vorsieht, die von der Genehmigung durch die Kommission abhängt. Die dänischen Behörden sind daher der Ansicht, dass die angemeldete Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung sowohl für das erste als auch für das zweite Halbjahr 2020 gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV und dem DAWI-Rahmen für vereinbar erklärt werden könne, und sich die Frage der Rechtswidrigkeit der bereits für das erste Halbjahr 2020 gewährten Ausgleichsleistung nicht stelle, da die Ausgleichsleistung für das zweite Halbjahr 2020 erst zu diesem Zeitpunkt gewährt würde. 4.2.   Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG (86) Um die in den Erwägungsgründe 101 bis 104 des Einleitungsbeschlusses geäußerten Zweifel der Kommission an der Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG auszuräumen, hat Dänemark erläutert, wie Post Danmark seine Kosten und Einnahmen zuordnet, wie die buchmäßige Trennung erfolgt und wie dies überwacht wird. 4.2.1.   Beschreibung der Kostenzuweisung durch Post Danmark (87) Dänemark erklärt, dass der Ausgangspunkt für die Kostenrechnung von Post Danmark die Sicherstellung der Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften (53) sei, mit denen Artikel 14 der Richtlinie 97/67/EG umgesetzt wird. Im Einklang mit Abschnitt 5 Absatz 1 der Rechnungslegungsvorschriften habe Post Danmark im Jahr 2015 eine „Beschreibung der anwendbaren Methoden und Grundsätze für die Kostenzuweisung und die Einrichtung der aus regulatorischen Gründen getrennten Buchführung“ (im Folgenden „Beschreibung von 2015“) erstellt, die von der Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde gemäß Abschnitt 6 Absatz 2 der Rechnungslegungsvorschriften (54) genehmigt wurde. (88) Auf der Grundlage der Beschreibung von 2015 habe Post Danmark sowohl eine Kostenzuweisung als auch eine Kategorisierung dieser Kosten vorgenommen, die im Folgenden erläutert wird: Post Danmark weist die Kosten in parallel ablaufenden Verfahren zu und kategorisiert sie gleichzeitig. (89) Post Danmark weist alle Kosten und Einnahmen bis zur Höhe des EBIT den verschiedenen Produkten zu (d. h. den von ihr angebotenen Dienstleistungen/Produkten wie Paketen oder Briefen, siehe auch das Beispiel in Erwägungsgrund 92). Die Kosten und Einnahmen werden der Gewinn- und Verlustrechnung im IT-System von Post Danmark, SAP (55), entnommen. Das Kostenrechnungssystem umfasst alle Organisationseinheiten von Post Danmark, einschließlich aller Tochtergesellschaften von Post Danmark A/S. (90) Wie in Abbildung 3 dargestellt ist, wird die Methode der Prozesskostenrechnung verwendet, um die zentralen Betriebskosten den verschiedenen Produkten oder Dienstleistungen in der regulatorischen Rechnungslegung (d. h. der für regulatorische Zwecke erstellten Rechnungslegung von Post Danmark) auf der Grundlage einer Analyse der Kostenentstehung zuzuweisen. (91) Dänemark erklärt, dass sowohl die Kosten der Universaldienstverpflichtung als auch die Kosten, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, nach der Methode der Prozesskostenrechnung zugewiesen werden. So werden beispielsweise die Infrastrukturkosten auch den Produkten, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, zugerechnet, wenn beide Produkte (jene im Rahmen der Universaldienstverpflichtung und jene außerhalb des Rahmens der Universaldienstverpflichtung) dieselbe Infrastruktur nutzen. (92) Ein Beispiel für die Zuweisung von Kosten zu Produkten oder Dienstleistungen ist der Sortierprozess von Paketen, der aus sechs Tätigkeiten besteht (Produktion Pakete maschinell sortierte Abholung; Produktion Pakete maschinell sortierte Zustellung; Pakete Ausfuhr; Pakete Einfuhr; Produktion Pakete ankommend und abgehend; und Produktion, Videocodierung). Für diese sechs Tätigkeiten fallen Personalkosten an (d. h. ein Kostenblock). Es gibt [90-100] Zeiterfassungscodes, mit denen die Personalkosten den Tätigkeiten zugewiesen werden können (d. h. Ressourcentreiber). Ein Beispiel für einen Ressourcentreiber ist der Zeiterfassungscode „78720 Produktion MS pakker“, der den Tätigkeiten „Produktion Pakete maschinell sortierte Abholung“ und „Produktion Pakete maschinell sortierte Zustellung“ Personalkosten zuweist. Neben den Personalkosten können diese Tätigkeiten auch Ressourcen aus anderen Kostenblöcken beziehen, z. B. Anlagen und Gebäude. Der letzte Schritt in diesem Prozess ist die Zuweisung der Kosten einer Tätigkeit zum Kostenträger (d. h. dem Produkt, das Pakete, Briefe usw. sein können). Dies geschieht mithilfe von Kostentreibern. Beispiele für Kostentreiber sind Mengen oder die Anzahl der Zustellvorgänge. (93) Kosten, die nicht anhand der Methode der Prozesskostenrechnung zugewiesen werden (d. h. Kosten, die nicht im Rahmen der Kernprozesse anfallen, sind als „sonstige Betriebskosten“ und „sonstige Kosten“ bezeichnet), werden auf der Grundlage einer direkten Analyse bzw. des Ergebnisses der Methode der Prozesskostenrechnung zugewiesen (siehe Abbildung 4). Zu den nicht im Rahmen der Kernprozesse anfallenden Betriebskosten gehören beispielsweise die IT und das Kundendienstzentrum. Die direkte Analyse ist mit der Methode der Prozesskostenrechnung vergleichbar und bedeutet, dass die Gemeinkosten den Produkten zugewiesen werden, z. B. auf der Grundlage der Zeit, die die Beschäftigten im Kundendienstzentrum für eine Frage zu einem bestimmten Produkt aufwenden. (94) Neben den Kostenzuweisungsmechanismen werden die Kosten in der regulatorischen Rechnungslegung auch in inkrementelle Kosten (57), zuordenbare Gemeinkosten und nicht zuordenbare Gemeinkosten unterteilt. (95) Die drei vorstehend aufgeführten Kostenkategorien werden wie folgt definiert: 1. Wenn sich die Kosten nur auf ein Produkt beziehen, werden sie als inkrementelle Kosten eingestuft. So werden beispielsweise die Kosten für Rechnungen über Endvergütungen für abgehende grenzüberschreitende Briefe direkt und vollständig den abgehenden grenzüberschreitenden Briefen zugewiesen. Die Kosten, die auf diese Weise den Produkten, die unter die Universaldienstverpflichtung fallen, und den Produkten, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, zugewiesen werden, können als inkrementelle Kosten eingestuft werden. 2. Kosten, die bei Wegfall einer einzelnen Leistung nicht entfallen, sondern einer Gruppe von zwei oder mehr Leistungen zuzuweisen sind und auf der Grundlage einer direkten Analyse auf diese verteilt werden, werden als zuordenbare Gemeinkosten kategorisiert. So werden beispielsweise die Kosten für die IT und das Kundendienstzentrum von Post Danmark auf der Grundlage einer direkten Analyse, z. B. der Zeit, die das Personal für jedes Produkt aufwendet, den verschiedenen Produkten als zuordenbare Gemeinkosten zugewiesen. Sowohl Kosten, die auf diese Weise den Produkten, die unter die Universaldienstverpflichtung fallen und den Produkten, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, zugewiesen werden, können als zuordenbare Gemeinkosten eingestuft werden. 3. Andere Verwaltungskosten im Zusammenhang mit Unterstützungsfunktionen, z. B. Personal-, Finanz- und Rechtswesen, bei denen es nicht möglich ist, die Kosten auf der Grundlage einer direkten Analyse (entweder durch die Methode der Prozesskostenrechnung oder durch eine direkte Analyse) einem Dienst oder einer Gruppe von Diensten zuzuordnen, werden den verschiedenen Produkten als nicht zuordenbare Gemeinkosten unter Verwendung des aus der Prozesskostenanalyse resultierenden Verhältnisses zugewiesen (siehe orangefarbene Kästen in Abbildung 4). Sowohl Kosten, die auf diese Weise den Produkten, die unter die Universaldienstverpflichtung fallen und den Produkten, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, zugewiesen werden, können als nicht zuordenbare Gemeinkosten eingestuft werden. (96) Dänemark erklärt, dass Abbildung 4 wie folgt zu lesen sei: Unter Anwendung der Methode der Prozesskostenrechnung bestimmt Post Danmark die Ressourcenzuweisung für ein Produkt oder mehrere Produkte durch eine direkte Analyse. Werden die betreffenden Kosten einem Produkt anhand des Kostentreibers (Erwägungsgrund 92) zugewiesen, so werden sie als inkrementelle Kosten eingestuft (oberer blauer Pfeil). Werden die betreffenden Kosten mehr als einem Produkt zugeordnet, werden die Kosten als zuordenbare Gemeinkosten eingestuft (unterer blauer Pfeil). (97) Dänemark hat in Abbildung 5 ein Beispiel (58) gegeben, um zu veranschaulichen, wie Post Danmark die Beförderungskosten für adressierte Pakete, die von einer Privatperson an eine andere Privatperson versendet werden (Customer to Customer, CtC) und für adressierte Pakete an Unternehmen (Business to Business, BtB) zuordnet. CtC fällt unter die Universaldienstverpflichtung, BtB nicht. Bei den berücksichtigten Kosten handelt es sich um die Kosten der Beförderung, einschließlich der Entlohnung des Fahrers, der Wertminderung des Fahrzeugs und des Kraftstoffverbrauchs. Für jeden Prozessschritt werden die Kosten in ähnlicher Weise kategorisiert. Siehe weiteres Beispiel in Erwägungsgrund 98. Bei beiden Beispielen dienen die dargestellten Zahlen der Veranschaulichung. (98) Das Beispiel in Abbildung 6 bezieht sich auf die Zustellung sowohl von adressierten Briefen mit einem Gewicht von bis zu 2 kg als auch von adressierten Paketen für Unternehmen (BtB). Die adressierten Briefe fallen unter die Universaldienstverpflichtung, die BtB-Pakete nicht. (99) Aus den beiden vorstehenden Beispielen ergibt sich, dass allen Produkten, die einem bestimmten Prozess unterzogen werden, Kosten im Verhältnis zur Nutzung der von den Produkten verwendeten Ressourcen zugewiesen werden (61). Überprüfung der Kostenrechnungsmethodik von Post Danmark (100) Dänemark bringt ferner vor, dass das dänische Verkehrsministerium im Mai 2021 die Rechnungsprüfungsgesellschaft Deloitte mit der Überprüfung der Kostenrechnungsmethode von Post Danmark beauftragt habe. Post Danmark war der Hauptgegenstand dieser Überprüfung. Darüber hinaus untersuchte Deloitte die Rechnungsstellung zwischen Post Danmark und PostNord Logistics (62). Für diese Prüfung hatte Deloitte Zugang zu der regulatorischen Rechnungslegung und den zugrunde liegenden Unterlagen von Post Danmark und PostNord Logistics. Zudem hat Deloitte beide Unternehmen befragt. (101) Deloitte legte seine Schlussfolgerungen am 30. August 2021 vor (63): 1. Post Danmark verfügt über umfassende Beschreibungen von Grundsätzen und Methoden sowie von Aufzeichnungssystemen, die als Grundlage für die Berechnung der Kosten und deren Zuordnung zu Universaldiensten und Nicht-Universaldiensten dienen. 2. Post Danmark ordnet die Kosten direkt den einzelnen Tätigkeiten zu, beispielsweise anhand der erfassten Zeit. Gemeinkosten werden mithilfe von Verteilungsschlüsseln zugewiesen. 3. Geschäftsvorgänge zwischen Tochtergesellschaften der PostNord Group wie Post Danmark und PostNord Logistics beruhen auf denselben Grundsätzen wie bei Post Danmark, d. h. Zeiterfassung, Stundensätze und Verteilungsschlüssel. (102) Deloitte hat bei seiner Prüfung keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Rechnungslegungsgrundsätze von Post Danmark nicht im Einklang mit den geltenden Rechnungslegungsvorschriften und den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen stehen. 4.2.2.   Beschreibung der Einnahmenzuweisung durch Post Danmark (103) Die Höhe der zuzuweisenden Einnahmen wird aus der Gewinn- und Verlustrechnung in SAP ermittelt. Die meisten Einnahmen entsprechen direkten Verkäufen, die im Fakturierungssystem von Post Danmark erfasst werden, und können daher direkt den Endprodukten und Dienstleistungen zugeordnet werden. Die Einnahmen, die nicht direkten Verkäufen entsprechen und daher nicht im Fakturierungssystem von Post Danmark erfasst werden, werden auf der Grundlage von Studien zugewiesen (64). Diese Studien stellen sicher, dass es einen kausalen Zusammenhang zwischen den erfassten Einnahmen und den Produkten und Dienstleistungen gibt, die diese Einnahmen erwirtschaftet haben. 4.2.3.   Beschreibung der buchmäßigen Trennung durch Post Danmark (104) Dänemark hat erklärt, dass die aus regulatorischen Gründen getrennte Buchführung von Post Danmark im Einklang mit den geltenden Rechnungslegungsvorschriften erfolge, die Post Danmark zur buchmäßigen Trennung im Sinne der Richtlinie 2006/111/EG verpflichtet. Dänemark bringt ferner vor, dass die Rechnungslegungsvorschriften im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 97/67/EG stünden und dass die Rechnungslegung von Post Danmark grundsätzlich auf dem Grundsatz der Kausalität, Objektivität, Transparenz und Kohärenz beruhe. (105) Die regulatorische Rechnungslegung enthalte gemäß Abschnitt 5 Absatz 6 der Rechnungslegungsvorschriften Konten für jede Dienstleistung, die der Universaldienstverpflichtung unterliegt, und für jede Dienstleistung, die nicht der Universaldienstverpflichtung unterliegt. Die aus regulatorischen Gründen getrennte Buchführung umfasse den Nettoumsatz, die inkrementellen Kosten, das Ergebnis nach inkrementellen Kosten, die zuordenbaren Gemeinkosten, das Ergebnis nach zuordenbaren Gemeinkosten, die nicht zuordenbaren Gemeinkosten und das EBIT. (106) Den Angaben Dänemarks zufolge sei den Diensten, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, ein angemessener Anteil der inkrementellen Kosten, der zuordenbaren Gemeinkosten und der nicht zuordenbaren Gemeinkosten zugewiesen worden. Der Anteil der zugewiesenen Kosten sowohl für die Universaldienste als auch für die Nicht-Universaldienste entspreche im Wesentlichen dem Umsatz, den die jeweiligen Dienstleistungskategorien erwirtschaften. Tabelle 1 zeigt die Gesamtbeträge in der regulatorischen Rechnungslegung des Jahres 2020 für die Universaldienste und die Nicht-Universaldienste. Tabelle 1 Gesamtbeträge der regulatorischen Rechnungslegung für 2020 Mio. DKK Universaldienste Nicht-Universaldienste Gesamtumsatz 3 774  (*1) 1 610 Inkrementelle Kosten […] […] Zuordenbare Gemeinkosten […] […] Nicht zuordenbare Gemeinkosten […] […] Ergebnis (EBIT) –10 –16 4.2.4.   Beschreibung der Aufsicht über die Rechnungslegungsverfahren von Post Danmark 4.2.4.1.   Aufsicht (107) Die Methoden und Grundsätze der Kostenrechnung, die Post Danmark für die Kostenzuweisung und die Erstellung der aus regulatorischen Gründen getrennte Buchführung anwendet, wurden von der dänischen Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde genehmigt (siehe Erwägungsgrund 87), die dieselbe Behörde ist, die prüft, ob Post Danmark die Rechnungslegungsvorschriften (derzeit von 2014) einhält. Darüber hinaus prüft ein staatlich zugelassener Rechnungsprüfer jedes Jahr, ob die aus regulatorischen Gründen getrennte Buchführung im Einklang mit den Rechnungslegungsvorschriften erstellt wird (65). 4.2.4.2.   Bewertung der Angemessenheit der Aufsicht durch Rigsrevisionen (108) Auf Ersuchen des dänischen Rechnungsprüfungsausschusses („Statsrevisorerne“) (66) führte Rigsrevisionen eine Untersuchung der Aufsicht über die Rechnungslegungsverfahren von Post Danmark durch. Am 15. Januar 2021 veröffentlichte Rigsrevisionen seine Ergebnisse in einem Bericht, der auf seiner Website veröffentlicht wurde. (109) Am selben Tag, an dem der Bericht von Rigsrevisionen veröffentlicht wurde, veröffentlichte Statsrevisorerne die Bewertung des Berichts von Rigsrevisionen (67). (110) Statsrevisorerne nimmt die im Bericht aufgeführten Hauptpunkte zur Kenntnis: 1. Die dänische Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde stützt einen Teil ihrer Aufsicht über die Rechnungslegungsverfahren von Post Danmark auf die Stellungnahmen des externen Rechnungsprüfers von Post Danmark, doch hat die Behörde kein bestimmtes Maß an Sicherheit in den Stellungnahmen gefordert (68). 2. Entgegen den Anforderungen der Rechnungslegungsvorschriften hat die dänische Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde nicht sichergestellt, dass der externe Rechnungsprüfer prüft, ob die von Post Danmark erfassten Daten hinreichend detailliert sind. 3. Die dänische Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde verfügte nicht über eine ausreichende Grundlage, um zu beurteilen, ob die Höhe der Margen von Post Danmark für Einzelbriefsendungen angemessen war. Es gab kein schriftliches Verfahren zur Genehmigung der Preise von Post Danmark für Einzelbriefsendungen durch die dänische Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde, und es wurden keine objektiven Kriterien dafür festgelegt, was die Behörde als angemessenen Gewinn ansieht. 4. Aus einem PwC-Bericht aus dem Jahr 2014 (69) geht hervor, dass im Jahr 2013 der Großteil der Kosten von Post Danmark den unter die Universaldienstverpflichtung fallenden Produkten zugewiesen wurde, obwohl die Produkte der Universaldienstverpflichtung weniger als die Hälfte der gesamten Produkte ausmachten. (111) Statsrevisorerne hat die folgenden Feststellungen getroffen: 1. Die vom Verkehrsministerium im Zeitraum 2011-2019 ausgeübte Aufsicht über die Rechnungslegungsverfahren von Post Danmark war nicht ganz angemessen. 2. Das Verkehrsministerium hat nicht in ausreichendem Maße Informationen darüber angefordert, ob die Zuweisung der Gemeinkosten und die Preisgestaltung von Post Danmark mit den Rechtsvorschriften im Einklang stehen, oder über die Grundlage für die Zurückweisung von Vorwürfen der Quersubventionierung. 3. Dies hat unter anderem zur Folge, dass Zweifel an der Korrektheit der Rechnungslegungsverfahren von Post Danmark aufkommen können. Statsrevisorerne fordert daher das Verkehrsministerium auf, die Aufsicht über Post Danmark zu verstärken. 4.2.4.3.   Folgemaßnahmen des Verkehrsministers zu den Ergebnissen von Statsrevisorerne und Rigsrevisionen (112) Dänemark erklärt, der Verkehrsminister habe Statsrevisorerne am 11. Februar 2021 auf der Grundlage von Beiträgen von Post Danmark und KPMG (seit 2013 die Rechnungsprüfungsgesellschaft von Post Danmark) sowie von PwC geantwortet. In dieser Antwort stelle der Minister fest, dass der Bericht von Rigsrevisionen in erster Linie zu dem Schluss kommt, dass das Verkehrsministerium die Bereiche beaufsichtigt hat, zu deren Beaufsichtigung es gesetzlich verpflichtet ist. (113) Darüber hinaus habe der Minister eine nach Ansicht Dänemarks falsche Schlussfolgerung korrigiert, nach der aus dem PwC-Bericht aus dem Jahr 2014 hervorgehe, dass der Großteil der Kosten den unter die Universaldienstverpflichtung fallenden Produkten zugerechnet worden sei, obgleich die Produkte der Universaldienstverpflichtung weniger als die Hälfte der gesamten Produkte ausmachten: 1. Nach Ansicht Dänemarks habe der PwC-Bericht keine Angaben zur Gesamtzahl der unter die Universaldienstverpflichtung fallenden bzw. der nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallenden Produkte enthalten. Allein aus diesem Grund sei die Aussage im Bericht von Rigsrevisionen (Erwägungsgrund 33) sachlich falsch. 2. Da sich die Produkte außerdem in Bezug auf ihre Merkmale, Serviceanforderungen und physikalischen Eigenschaften unterscheiden und m

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.