Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2388 der Kommission vom 10. August 2022 zu der von Dänemark durchgeführten Staatlichen Beihilfe SA.57991 – 2021/C (ex 2021/NN) zum Ausgleich für die Universaldienstverpflichtung von Post Danmark A/S im Jahr 2020 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5706)

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Quellenkennung: 32023D2388. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n), Bedürfnisse der Nutzer im Postsektor und Bewertung des Rechtsrahmens, veröffentlicht am 1. März 2021. (41)  ERGP, Entwurf des ERGP-Berichts über die Berechnung der Nettokosten und die Bewertung eines Referenzszenarios, 24. November 2011), S. 29. (42)  Post Nord Jahres- und Nachhaltigkeitsbericht 2020, 24. Februar 2021, S. 21. (43)  Die Beteiligten verweisen auf die Erwägungsgründe 164 und 165 des Einleitungsbeschlusses. (44)  Beschlüsse der Kommission SA.45281 (2017/N) und SA.44859 (2016/FC) — Tschechische Republik — Staatliche Ausgleichsleistungen zugunsten der Tschechischen Post für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung im Zeitraum 2013-2017, Rn. 131, verfügbar unter: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_45281. (45)  Ein Artikel der Website postandparcel.info vom 13. Juni 2012 über eine Partnerschaft zwischen „PostNord“ und Post Danmark (der von der ITD übermittelte Artikel stammt in Wirklichkeit vom 4. Juni 2012) sowie zwei von den Beteiligten nicht genannte Artikel vom 15. November 2018 und vom 6. Juni 2017. In dem Artikel vom 15. November 2018 geht es offenbar um die Zustellung von Briefen von „Thy“ nach „Morsing“, da die Beteiligten das folgende Zitat anführen: „Post an die Einwohner von Morsing wird ab März vom Verteilerzentrum in Thy aus zugestellt “. In dem Artikel vom 6. Juni 2017 geht es um ein neues Paketzentrum, das von Post Danmark in Herning eingeweiht wurde. (46)  Von ARCEP, ERGP und Frontier Economics (siehe Erwägungsgrund 49). (47)  Die Berichte, auf die verwiesen wird, sind: Postcomm, Eine Bewertung der Kosten und des Nutzens der bestehenden Universaldienstleistungen von Consignia, Juni 2001, und die Berichte von ERGP und Frontier Economics (Erwägungsgrund 49). (48)  Im ERGP-Bericht heißt es auf Seite 28: „Komplementaritäten auf der Nachfrageseite implizieren, dass der Verkauf einiger verlustbringender Produkte, die unter die Universaldienstverpflichtung fallen zu einem erhöhten Absatz anderer (rentabler) Produkte führen kann, die unter die Universaldienstverpflichtung fallen. Es ist auch möglich, dass es Auswirkungen auf den Verkauf von rentablen Produkten, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen und sogar von Produkten gibt, die keine Post-Produkte sind.“ (49)  Es wird auf drei Berichte verwiesen ARCEP (2010), S. 10, Frontier Economics (2013), S. 111 (siehe Erwägungsgrund 49) und ERGP (2011), S. 30 (siehe Fn. 41). (50)  Es wurde keine Quelle angegeben; Nachforschungen der Kommission haben jedoch ergeben, dass der Preis wahrscheinlich aus einem Dokument der Deutschen Post aus dem Jahr 2020 mit dem Titel „Briefpreise in Europa, Aktueller internationaler Briefpreisvergleich“ stammt, abrufbar unter: hhttps://www.deutschepost.de/content/dam/dpag/images/B_b/Briefe_ins_Ausland/downloads/briefpreisvergleich.pdf. (51)  Die Beteiligten verweisen auf die Tabellen 6 und 7 unter Rn. 144 des Einleitungsbeschlusses. (52)  Der Weltpostverein, eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen, legt die Regeln für den internationalen Postverkehr fest. Der Weltpostvertrag ist abrufbar unter: https://www.upu.int/UPU/media/upu/files/UPU/aboutUpu/acts/manualsInThreeVolumes/actInThreeVolumesManualOfConventionMaj3En.pdf. (53)  Für das Jahr 2020 gelten die Rechnungslegungsvorschriften von 2014 (siehe Fn. 28). (54)  Dänische Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde, Beschreibung der Grundsätze und Methoden, Ref. TS40103-00031, 25. Februar 2015. Die Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde ist die gleiche Behörde, die in den Zitaten in den Erwägungsgründen 29 und 69 als „Verkehrsbehörde“ bezeichnet wird. (55)  Ein Softwaresystem des deutschen Unternehmens SAP SE. (56)  Ausgehend von den Kostenstellen im Kostenrechnungssystem werden alle Kosten den Kostenblöcken im Verhältnis 1:1 zugewiesen, d. h. wenn die Konten Gesamtkosten in Höhe von 1 Mio. EUR ausweisen, belaufen sich die Kostenblöcke zusammengenommen ebenfalls auf 1 Mio. EUR. Begriffsbestimmungen: Kostenblöcke sind Gruppen von Kosten, die den Kostenträgern (d. h. den Produkten) einen Wert hinzufügen; Tätigkeit ist eine Handlung, die von einem Beschäftigten oder einer Maschine ausgeführt wird; sie bezieht Ressourcen aus den Kostenblöcken. Mehrere Tätigkeiten können auf Ressourcen desselben Kostenblocks zurückgreifen. Ebenso kann eine Tätigkeit auf Ressourcen mehrerer verschiedener Kostenblöcke zurückgreifen; Ressourcentreiber verknüpfen die Kosten eines Kostenblocks mit einer Leistung und sind somit ein „Verrechnungsschlüssel“. Die Ressourcentreiber können z. B. die Anzahl der Quadratmeter in einem Gebäude oder die Kilometerleistung eines Fahrzeugs sein; Kostentreiber verknüpfen die Tätigkeiten mit den Kostenträgern. Beispiele sind Mengen (die das Sortierzentrum durchlaufenden Mengen sind Kostentreiber), die Anzahl der Scans an den Servicestellen (Servicestellen werden pro gescanntem/ausgegebenem Paket bezahlt) oder die Anzahl der Zustellvorgänge. (57)  Dänemark vertritt die Auffassung, dass inkrementelle Kosten Kosten sind, die auf der Grundlage einer Analyse der Kostenentstehung direkt einem einzelnen Produkt zugewiesen werden können (in Übereinstimmung mit Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 97/67/EG). Solche Kosten können fix und variabel sein und fallen kurz- und mittelfristig (3-5 Jahre) weg, wenn eine Dienstleistung oder ein Produkt eingestellt wird. Dänemark verweist in diesem Zusammenhang auf: Entscheidung 2001/354/EG der Kommission vom 20. März 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/35.141 — Deutsche Post AG) (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 27), Erwägungsgründe 6-17 (insbesondere Fn. 7), abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32001D0354&qid=1642512369951; Urteil des dänischen Obersten Gerichtshofs, Nr. 2/2008, UfR 2013.1342H, Post Danmark A/S / Konkurrencerådet, S. 42-43, abrufbar unter: https://konkurrencejura.dk/afgorelser/49313/pdf/hoejesteret_dom_af_15._februar_2013_-_post_danmark_as_mod_konkurrenceraadet_post_danmark_i_-_ekskluderende_diskrimination.pdf; und Entscheidung der Beschwerdekammer für den Wettbewerb vom 1. Juli 2005 in der Sache 2004-0001248, Post Danmark og Forbruger-Kontakt A/S / Konkurrencerådet (Stadfæstet), S. 94, abrufbar unter: https://www.kfst.dk/media/14150/20050701-kendelse-post-danmark-og-forbrugerkontakt-as-mod-konkurrenceraadet.pdf. (58)  Die Beispiele wurden einem Bericht von Deloitte vom 8. Juni 2021 mit dem Titel „ Unabhängige externe Überprüfung der Kostenzuweisung bei Post Danmark A/S und PostNord Logistics A/S gemäß der Aufgabenbeschreibung vom 11. Mai 2021 “ entnommen. Der Bericht wurde vom dänischen Verkehrsministerium in Auftrag gegeben. (59)  Die Beförderung der Pakete zwischen den Sortierzentren sind produktspezifische Kosten für Pakete und werden daher als inkrementelle Kosten eingestuft. (60)  Die Zustellung umfasst sowohl Briefe als auch Pakete, sodass es sich bei den anfallenden Kosten um zuordenbare Gemeinkosten für Briefe und Pakete handelt. (61)  S. 8 des in Fn. 58 genannten Berichts. (62)  Eine weitere Tochtergesellschaft der PostNord Group. (63)  Deloitte, Hintergrundmemorandum zur Überprüfung durch Deloitte gemäß „Unabhängige externe Überprüfung der Kostenzuweisung bei Post Danmark A/S und PostNord Logistics A/S gemäß der Aufgabenbeschreibung vom 11. Mai 2021 “, 30. August 2021. (64)  Um beispielsweise den Umsatz für inländische Einzelbriefsendungen zu isolieren, wird der Umsatz für Einzelbriefsendungen durch eine Studie (Stichprobe) in inländische Einzelbriefsendungen und abgehende Einzelbriefsendungen unterteilt. (*1)  Die angemeldete Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung wurde in den Gesamtumsatz einbezogen. (65)  Alle Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers waren bisher uneingeschränkt (d. h. ohne Vorbehalte) und sind seit 2014 mit einem hohen Maß an Sicherheit getroffen worden. (66)  Statsrevisorerne stellt sicher, dass das Geld der Steuerzahler so ausgegeben wird, wie es das dänische Parlament vorgesehen hat, und dass die Gelder so effizient wie möglich verwaltet werden. Die Mitglieder werden vom Parlament ernannt und können Mitglieder des Parlaments sein. Sie können den Rechnungshof (d. h. Rigsrevisionen) mit der Wahrnehmung bestimmter Prüfungsaufgaben beauftragen. (67)  Diese Bewertung ist Teil des Berichts von Rigsrevisionen vom 15. Januar 2021 und wird am Anfang des Berichts („ Statsrevisorernes bemærkning “) dargelegt. (68)  Die Sicherheit der Prüfungstätigkeit bezieht sich auf die von einem Prüfer abgegebenen Stellungnahmen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des Prüfungsergebnisses. Damit ein Prüfer ein hohes Maß an Sicherheit bieten kann, muss er das Risiko, dass der geprüfte Sachverhalt eine wesentliche Falschangabe enthält, verringern. Siehe in diesem Zusammenhang auch den Bericht von Rigsrevisionen vom 15. Januar 2021, in dem auf Seite 14 beschrieben wird, dass die Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers unterschiedliche Grade der Sicherheit aufweisen, nämlich keine Sicherheit, begrenzte Sicherheit, mittlere Sicherheit und hohe Sicherheit. Bei dem hohen Grad der Sicherheit führt der Rechnungsprüfer eine umfassende Prüfung des Jahresabschlusses durch. (69)  PwC, 4. Dezember 2014, Dänische Verkehrsbehörde, Überprüfung der Produktökonomie für Dienste, die unter die Universaldienstverpflichtung für Post Danmark A/S fallen. (70)  Einerseits sind beispielsweise die Kosten für die Zustellung eines BtB-Pakets (nicht Teil der Universaldienstverpflichtung) niedriger als die Kosten für die Hauszustellung eines BtC-Pakets (Teil der Universaldienstverpflichtung). Andererseits sind die Kosten für die Zustellung eines Inlandsbriefs im Rahmen der Universaldienstverpflichtung innerhalb von fünf Arbeitstagen niedriger als die Kosten für die Zustellung eines Briefs, der nicht unter die Universaldienstverpflichtung fällt, innerhalb eines Tages. (71)  https://www.postnord.dk/om-os/finansiel-information/regulatorisk-regnskab (72)  Die Rechnungsprüfungsgesellschaft von Post Danmark, KPMG, hat ihre Prüfungen gemäß dem International Standard on Assurance Engagements 3000 („ISAE“) mit Ausnahme von Prüfungen oder Überprüfungen historischer Finanzangaben und zusätzlicher Anforderungen gemäß den dänischen Rechnungslegungsvorschriften durchgeführt, um hinreichende Sicherheit für die Schlussfolgerung zu erlangen, dass Post Danmark die in Abschnitt 5 Absätze 1 bis 3 der Rechnungslegungsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllt hat. Die Arbeit von KPMG stützt sich auf Befragungen der Geschäftsführung und der Beschäftigten von Post Danmark, analytische Verfahren, stichprobenartige Überprüfungen des für die Erstellung der Rechnungslegung und der Jahresabschlüsse von Post Danmark verwendeten Kalkulationssystems. Insbesondere letztere bilden eine wichtige Grundlage für die Erstellung der regulatorischen Rechnungslegung. (73)  Es sei darauf hingewiesen, dass die von PwC im Zeitraum 2008–2013 erteilten Bestätigungsvermerke ein begrenztes (auf Dänisch: „begrænset“) Maß an Sicherheit aufwiesen, jedoch auf einem Bestätigungsvermerk von Deloitte zur Musterdokumentation basierten, die mit einem hohen Maß an Sicherheit erteilt wurde. (74)  Folketinget Rigsrevisionen, Rigsrevisionens notat om beretning om tilsynet med Post Danmarks regnskabspraksis (Memorandum von Rigsrevisionen zum Bericht über die Aufsicht über die Rechnungslegungsverfahren von Post Danmark), März 2021, verfügbar unter: https://rigsrevisionen.dk/Media/A/F/404-21.pdf. (75)  Sämtliche Bestätigungsvermerke seit 2007 sind online verfügbar: https://www.postnord.dk/om-os/finansiel-information/regulatorisk-regnskab. (76)  Dänemark hat die Kommission aus Gründen der Transparenz darauf hingewiesen, dass Post Danmark sein Sortierzentrum in Westdänemark ab 2023 auf jeden Fall schließen wird (Pressemitteilung von PostNord vom 8. Juni 2022). Derzeit (Stand 2022) beträgt das Briefaufkommen rund 700 000 Briefe pro Tag. In den nächsten zehn Jahren wird das Briefaufkommen voraussichtlich auf 300 000 pro Tag sinken. Den Angaben Dänemarks zufolge wirkt sich dies nicht auf die NAC für 2020 aus, da die Mengen im faktischen Szenario für 2020 nach wie vor zwei Sortierzentren rechtfertige. (77)  Von […] nach […] und zurück sind es […] km; von […] nach […] und zurück sind […] km; und von […] nach […] und zurück sind es […] km: […] + […] + […] = [300-400] km. (78)  Auf Dänisch: „ikke har været helt tilfredsstillende“ (79)  Siehe: https://rigsrevisionen.dk/statsrevisorerne/statsrevisorernes-karakterskala. (80)  Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2021, ITD, Brancheorganisation for den danske vejgodstransport A/S und Danske Fragtmænd A/S/Europäische Kommission, T-561/18, ECLI:EU:T:2021:240, Rn. 292, 293 und 295. (81)  Darüber hinaus betont Dänemark, dass der Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung durch Post Danmark im Jahr 2020 niedriger sei als das berechnete Nettodefizit der Universaldienstverpflichtung, das sich aus der regulatorischen Rechnungslegung ergebe und sich den Angaben Dänemarks zufolge im Jahr 2020 auf 233 Mio. DKK belief. Trotz der Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung, die in der regulatorischen Rechnungslegung als Einnahme ausgewiesen wird, entstand durch die Universaldienste ein Nettodefizit in Höhe von 10 Mio. DKK, siehe: https://www.postnord.dk/om-os/finansiel-information/regulatorisk-regnskab. (82)  Siehe auch ERGP-Bericht, S. 17, und Bericht von Frontier Economics, S. 58, die beide von den Beteiligten vorgelegt wurden. (83)  Es handelt sich um ein Netz, in dem die PostNord Group ihre internationalen Paketmengen, die von den nordischen Ländern (Dänemark, Schweden, Norwegen und Finnland) in das übrige Europa versendet werden, an die DPD Group übergibt, die ihrerseits Sendungen aus ihrem europäischen Netz an die nordischen Länder übergibt. (84)  Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2021, ITD, Brancheorganisation for den danske vejgodstransport A/S und Danske Fragtmænd A/S/Europäische Kommission, T-561/18, ECLI:EU:T:2021:240, Rn. 159. (85)  Zitat aus dem Geschäfts- und Nachhaltigkeitsbericht 2017 von PostNord AB (S. 6) und der Studie von WIK Consult aus dem Jahr 2021 (Fn. 40). (86)  Bericht von Copenhagen Economics aus dem Jahr 2008. (87)  ARCEP, „Définition, typologie et méthodologie d’évaluation des avantages immatériels dans le cadre du Service Universel Postal” (Definition, Typologie und Methodik zur Bewertung immaterieller Vorteile im Rahmen der Universaldienstverpflichtung der Post), 2010. (88)  Vgl. Fn. 87, S. 42. (89)  IBPT, „Communication du conseil de l’IBPT du 21 May 2014 concernant la vérification du calcul du coût net du service universel postal en Belgique“ (Mitteilung des Rates der IBPT vom 21. Mai 2014 über die Überprüfung der Berechnung der Nettokosten der postalischen Universaldienstverpflichtung in Belgien), 2014. (90)  Vgl. Fn. 89, S. 99. (91)  Reputation Institute, PostNord Corporate Brand, Im Kontext der 50 bekanntesten Unternehmensmarken, 22. Mai 2019. (92)  Allgemeine Verwaltungsvorschrift Nr. 727 über Postzustellung und Postunternehmen, Abschnitt 13 Absatz 2. (93)  Allgemeine Verwaltungsvorschrift Nr. 727 über Postzustellung und Postunternehmen, Abschnitt 13 Absatz 1. (94)  Angebotener Zinssatz der Copenhagen Interbank. (95)   „W“ steht für „wöchentlicher Referenzzinssatz“. (96)  Zu unterscheiden von den nicht benutzten Postwertzeichen in Erwägungsgrund 172. (97)  ITD bezieht sich auf einen Artikel vom 4. Juni 2012. (98)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243). (99)  Vgl. Stellungnahmen zu Abschnitt 13 des Postgesetzes. (100)  Anmerkung der Kommission: Der Titel der Tabelle lautet „Nominalpreis Standardbrief Europa“, es scheint sich also um die Preise für grenzüberschreitende Briefsendungen zu handeln. Dies wird durch das folgende Dokument des Unternehmens Deutsche Post DHL bestätigt: https://www.deutschepost.de/content/dam/dpag/images/B_b/Briefe_ins_Ausland/downloads/briefpreisvergleich.pdf, S. 12. (101)  Vgl. Bericht für Dänemark, der auf der folgenden Website abrufbar ist: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/countries-digitisation-performance, S. 3. (102)  Dänemark hat zudem Aktualisierungen des EBIT für die anderen drei Vergleichsunternehmen vorgelegt: Danske Fragtmænd A/S 1,3 %, Posten Norge AS 5,9 %, Deutsche Post DHL Group 7,3 %. Alle Zahlen, einschließlich GLS, sind den Geschäftsberichten dieser Unternehmen entnommen. (103)  Die aktuellsten Preise werden in transparenter Weise veröffentlicht und sind abrufbar unter: https://www.postnord.dk/en/sending/prices. Die Preise für 2020 sind nicht mehr online verfügbar, wurden aber von Dänemark vorgelegt. (104)  Zur weiteren Untermauerung verweist Dänemark auf die politische Einigung vom 27. Mai 2010 zur Gewährleistung des Universaldienstes in einem liberalisierten Markt, die den Vorarbeiten zu dem am 21. Dezember 2010 verabschiedeten Postgesetz (LOV Nr. 1536 vom 21. Dezember 2010) beigefügt wurde und den folgenden Wortlaut enthält: „Der benannte Universaldiensteanbieter … hat das ausschließliche Recht und die Pflicht, Postwertzeichen mit dem Aufdruck ‚Dänemark‘ herauszugeben“ (Übersetzung durch Dänemark). Das Original lautet wie folgt: „Den til enhver tid befordringspligtige virksomhed …, har eneret og forpligtelse til at udstede frimærker påtrykt ‚Danmark‘.“ Im Wortlaut des Postgesetzes wird nur die Verpflichtung zur Ausgabe von Postwertzeichen erwähnt (und nicht das ausschließliche Recht). Außerdem wird in der Genehmigung für Post Danmark zur Erbringung von Postdienstleistungen nur die Verpflichtung zur Ausgabe von Postwertzeichen erwähnt. (105)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. Mai 2019, Asendia Spain, C-259/18, ECLI:EU:C:2019:346, Rn. 37. (106)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 2019, Eesti Pagar AS/Ettevõtluse Arendamise Sihtasutus und Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium, C-349/17, ECLI:EU:C:2019:172, Rn. 60. (107)  Die Kommission ist der Ansicht, dass die Architektur des DAWI-Pakets wirkungslos wäre, wenn man davon ausginge, dass die Beauftragung mit genau derselben Dienstleistung über zwei verschiedene aufeinanderfolgende Zeiträume (innerhalb desselben Jahres) ausreicht, um zwei getrennte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu definieren, wodurch das Jahr künstlich geteilt und zugelassen würde, dass der Mitgliedstaat unabhängig von der Gesamthöhe der schließlich für das gesamte Jahr gewährten Ausgleichsleistung Beihilfen von bis zu 15 Mio. EUR gewähren (und auszahlen) kann. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des DAWI-Beschlusses ist die Rede von „Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Mio. EUR pro Jahr für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (Hervorhebung hinzugefügt). Die Kommission erinnert daran, dass unterhalb des Schwellenwerts von 15 Mio. EUR pro Jahr der DAWI-Beschluss gilt, wobei keine Anmeldepflicht besteht und die Vereinbarkeitsregeln weniger streng sind; oberhalb dieses Schwellenwerts müssen die strengeren Anforderungen des DAWI-Rahmens beachtet werden. (108)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, T-358/94, ECLI:EU:T:1996:194, Rn. 56. (109)  Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, C-248/84, ECLI:EU:C:1987:437, Rn. 17; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2002, Territorio Histórico de Álava – Diputación Foral de Álava, Ramondín, SA und Ramondín Cápsulas, SA/Kommission, verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, ECLI:EU:T:2002:61, Rn. 57. (110)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74. (111)  Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1991, Höfner und Elser/Macrotron GmbH, C-41/90, ECLI:EU:C:1991:161, Rn. 21; Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74. (112)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, C-118/85, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 7. (113)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41. (114)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH und Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 87 bis 95. (115)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60; Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, ECLI:EU:C:2016:489, Rn. 49; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017, Griechenland/Kommission, T-314/15, ECLI:EU:T:2017:903, Rn. 79. (116)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, C-730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11; Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 80. (117)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, C-730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11 und 12; Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 30. April 1998, Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, ECLI:EU:T:1998:77, Rn. 48, 49 und 50. (118)  Beispiele hierfür sind UPS und GLS. (119)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4). (120)  Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 97/67/EG lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Nutzern ein Universaldienst zur Verfügung steht, der ständig flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet.“ (121)  Mitteilung der Kommission: Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15). (122)  In Frankreich (La Poste), Italien (Poste Italiane), Spanien (Correos) und Griechenland (ELTA) beträgt die Dauer der Betrauung beispielsweise bis zu 15 Jahre. (123)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.