Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2388 der Kommission vom 10. August 2022 zu der von Dänemark durchgeführten Staatlichen Beihilfe SA.57991 – 2021/C (ex 2021/NN) zum Ausgleich für die Universaldienstverpflichtung von Post Danmark A/S im Jahr 2020 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5706)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2388. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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wurden auf 385,625 Mio. DKK berechnet (siehe Tabelle 8). Die an Post Danmark zu zahlende maximale Ausgleichsleistung beläuft sich auf nur 58 % der NAC der Universaldienstverpflichtung. Solange dies nicht zu einer Überkompensation führt, darf Post Danmark alle erzielten Effizienzgewinne abschöpfen, was einen starken Effizienzanreiz darstellt. Die Kommission stellt ferner fest, dass diese Effizienzgewinne aufgrund der Qualitätsnormen und des Sanktionssystems die Qualität der erbrachten Dienstleistung nicht beeinträchtigen dürften. (363) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass Dänemark hinreichende Anreize für eine effiziente Erbringung der Universaldienstleistungen geschaffen hat. (364) Zu der von ITD in der Beschwerde vorgebrachten Behauptung, die Berechnung der NAC verstoße gegen die Rn. 39 bis 43 des DAWI-Rahmens, weil Post Danmark keine Effizienzanreize realisieren könne, stellt die Kommission fest, dass der DAWI-Rahmen die Einführung von Effizienzanreizen für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse vorschreibt. Dies entspricht jedoch nicht dem Effizienzniveau des Erbringers der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, auf das sich ITD in Bezug auf Post Danmark bezieht (siehe Erwägungsgrund 41 Buchstabe c des Einleitungsbeschlusses). (365) Wenn nachgewiesen würde, dass ein bestimmter Erbringer einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse von Anfang an ein effizienter Dienstleister wäre, oder wenn die Kosten der Universaldienstverpflichtung unter Berücksichtigung eines effizienten Dienstleisters berechnet würden, dann wäre das vierte Altmark-Kriterium tatsächlich erfüllt, und es gäbe keinen Vorteil für den betreffenden Universaldiensteanbieter, sodass eine solche Ausgleichsleistung keine staatliche Beihilfe darstellen würde. (366) Im vorliegenden Fall kam die Kommission zu dem Schluss, dass das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt wurde (154) und dass die Ausgleichsleistung für Post Danmark somit eine staatliche Beihilfe darstellt, da die Ausgleichsleistung für Post Danmark für die Universaldienstverpflichtung nicht auf den Nettokosten eines effizienten Anbieters beruht. (367) Ferner sollte darauf hingewiesen werden, dass das Argument von ITD, die für Post Danmark geltenden Effizienzstandards würden ohnehin nicht ausreichen, zurückzuweisen ist. Bei den in Erwägungsgrund 16 beschriebenen Qualitätskriterien handelt es sich — wie auch aus dieser Erwägungsgrund hervorgeht — um Qualitätskriterien, die in der Einzelgenehmigung von Post Danmark festgelegt sind, und Post Danmark wäre nach dänischem Recht verpflichtet, diese Qualitätskriterien einzuhalten, unabhängig davon, ob sie eine Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung erhält. Diese Qualitätskriterien sind dieselben wie in dem Zeitraum, für den der Beschluss von 2018 gilt (155). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der DAWI-Rahmen eindeutig der Tatsache Rechnung trägt, dass Effizienzanreize auf andere Weise gestaltet werden können, und dass eine Möglichkeit, ein solches System zu gestalten, darin bestehen könnte, dass die Mitgliedstaaten im Voraus eine feste Ausgleichsleistung festlegen, die Effizienzgewinne erwartet und berücksichtigt, die das Unternehmen während der Laufzeit des Betrauungsakts (156) voraussichtlich erzielen wird, wie dies im vorliegenden Fall erfolgte (Erwägungsgrund 362). (368) Darüber hinaus kam das Gericht in Bezug auf die im Beschluss von 2018 bewertete Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung zu dem Schluss (entsprechend der Begründung der Kommission in den Erwägungsgründen 362 bis 367): „ [Die Klägerinnen] machen zu Unrecht geltend, die in Rede stehende Ausgleichsleistung stelle keinen Effizienzanreiz dar, weil die Begünstigte dieser Ausgleichsleistung, Post Danmark, vor der Insolvenz gestanden habe und daher nicht als effiziente Anbieterin anzusehen sei. Dieses Argument beruht auf einer Verwechslung zwischen den gemäß den Rn. 39 bis 43 des DAWI-Rahmens erforderlichen Effizienzanreizen, die sicherstellen sollen, dass die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Effizienzgewinne mit sich bringt und gleichzeitig eine qualitativ hochwertige Dienstleistung gewährleistet ist, und zum anderen dem Gedanken, dass bei der Berechnung der vermeidbaren Nettokosten von einem effizienten Anbieter auszugehen ist. Insoweit ist die Frage, ob die Höhe der erforderlichen Ausgleichsleistung auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen ist, die einem effizienten Anbieter bei der Erfüllung der Universaldienstverpflichtung entstanden wären, für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe im Rahmen der Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV irrelevant. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Effizienz des Universaldiensteanbieters käme der Forderung gleich, dass eine solche Dienstleistung stets unter normalen Marktbedingungen zu erbringen ist, wodurch die Gefahr bestünde, dass die Erfüllung der besonderen Aufgaben der Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, rechtlich oder tatsächlich verhindert wird. Eine solche Situation soll durch Artikel 106 Absatz 2 AEUV gerade vermieden werden“  (157) (Hervorhebungen hinzugefügt). (369) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen teilt die Kommission die von ITD in der Beschwerde geäußerten Zweifel nicht und kommt zu dem Schluss, dass es Effizienzanreize für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gibt. 6.3.1.9.   Transparenz (370) Unter Rn. 60 des DAWI-Rahmens von 2012 heißt es: „Für jede in den Geltungsbereich dieser Mitteilung fallende Ausgleichsleistung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat die folgenden Informationen im Internet oder in sonstiger angemessener Weise: a) die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation oder der unter Erwägungsgrund 14 genannten sonstigen angemessenen Mittel; b) Gegenstand und Dauer der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen; c) das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet; d) den jährlichen Beihilfebetrag für das betreffende Unternehmen“. (371) Rn. 60 Buchstabe a findet keine Anwendung, da keine öffentliche Konsultation durchgeführt wurde (siehe Erwägungsgrund 245). Die dänischen Behörden haben bereits den Inhalt, die Dauer und die Identität des Unternehmens im Internet veröffentlicht (158). Sie haben sich verpflichtet, auch die Höhe der Post Danmark gewährten Beihilfe im Internet zu veröffentlichen. 6.3.1.10.   Zusätzliche Voraussetzungen, die erforderlich sein könnten, um sicherzustellen, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Europäischen Union zuwiderläuft (372) Unter Rn. 52 des DAWI-Rahmens heißt es, dass, selbst wenn die Anforderungen des Rahmens erfüllt sind, „unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen schwerwiegende Wettbewerbsverfälschungen auf dem Binnenmarkt möglicherweise nicht angegangen werden und die Beihilfe den Handel in einem Ausmaß beeinträchtigen könnte, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.“ (373) Unter solchen außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission zusätzliche Anforderungen stellen oder zusätzliche Verpflichtungen von den Mitgliedstaaten verlangen, um schwerwiegende Wettbewerbsverzerrungen abzumildern, wie unter Rn. 53 des DAWI-Rahmens dargelegt. (374) Unter Rn. 54 des DAWI-Rahmens heißt es: „Mit schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen, die den Interessen der Europäischen Union zuwiderlaufen, wird nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gerechnet. Die Kommission wird ihre Aufmerksamkeit auf Wettbewerbsverfälschungen richten, bei denen die betreffende Beihilfe erhebliche nachteilige Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten und das Funktionieren des Binnenmarkts hat, z. B. weil sie Unternehmen in wichtigen Wirtschaftszweigen die Möglichkeit nimmt, das für eine rentable Geschäftstätigkeit erforderliche Geschäftsvolumen zu erreichen.“ (375) Die Kommission weist darauf hin, dass zusätzliche Anforderungen nur unter außergewöhnlichen Umständen als notwendig erachtet werden, wenn schwerwiegende Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, die durch die anderen Anforderungen des DAWI-Rahmens von 2012 nicht abgedeckt sind. Insbesondere konzentriert sich die Kommission auf Wettbewerbsverzerrungen, bei denen die Beihilfe erhebliche nachteilige Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten und das Funktionieren des Binnenmarktes hat. (376) Die Kommission hat nicht festgestellt, dass über die Einhaltung der Bedingungen des DAWI-Rahmens hinaus zusätzliche Anforderungen oder Verpflichtungen erforderlich sind, wie dies im Beschluss von 2018 der Fall war. (377) Die Kommission stellt ferner fest, dass ITD die Tatsache, dass die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für andere Tätigkeiten als die Erbringung von Universaldiensten verwendet werden kann, als Problem ansieht. (378) Wie vom Gericht bestätigt, besteht erstens die Beurteilung der Vereinbarkeit von Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen mit dem Binnenmarkt durch die Kommission jedoch zunächst darin, unabhängig davon, ob der entsprechende Betrag tatsächlich zugewiesen wird, zu prüfen, ob eine solche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung besteht und dem Unternehmen, das sie erbringt, Nettokosten verursacht. Dies gilt umso mehr für Postdienste, als Anhang I Teil C Absatz 1 der Richtlinie 97/67 Folgendes vorsieht: „Bei der Anlastung oder Finanzierung etwaiger Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen kann ein Ausgleich für Dienste von benannten Universaldiensteanbietern zu leisten sein, die diese unter nichtkommerziellen Bedingungen erbringen.“ Das Gericht hat in der Sache T-561/18 festgestellt, dass der in dieser Vorschrift verwendete Ausdruck „Rückforderung oder Finanzierung“ jegliches Erfordernis ausschließt, dass die Übertragung von Mitteln, die einer Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung entsprechen, tatsächlich für die Erbringung eines solchen Dienstes verwendet wird (159). (379) Zweitens heißt es in Artikel 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (160), dass eine missbräuchliche Anwendung einer Beihilfe eine Beihilfe ist, die der Empfänger unter Verstoß gegen einen Beschluss der Kommission verwendet. In der Sache T-561/18 stellte das Gericht fest, dass eine missbräuchliche Anwendung der in Rede stehenden Ausgleichsleistungen nur dann festgestellt werden kann, wenn festgestellt wird, dass Post Danmark seinen Verpflichtungen aus der Universaldienstverpflichtung nicht nachgekommen ist (161). (380) Aus den Erwägungsgründen 378 und 379 ergibt sich, dass die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung im vorliegenden Fall für andere Tätigkeiten als die Universaldienstverpflichtung verwendet werden könnte und dass dies nicht durch die Richtlinie 97/67/EG verhindert wird. Darüber hinaus gibt es keinen Hinweis darauf, dass Post Danmark seinen Verpflichtungen aus der Universaldienstverpflichtung nicht nachgekommen ist, sodass keine missbräuchliche Anwendung der Beihilfe festgestellt werden kann. (381) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall keinen Grund gibt, Bedingungen zu stellen oder Verpflichtungen von dem Mitgliedstaat zu verlangen. 6.3.2.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit (382) Die Kommission beschließt daher, die angemeldete Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das Jahr 2020 als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen, da sie alle Voraussetzungen des DAWI-Rahmens erfüllt. 6.4.   Fazit (383) Die Kommission stellt fest, dass Dänemark bei der Kommission eine staatliche Beihilfe in Höhe von 15 Mio. EUR (ca. 112 Mio. DKK, siehe Erwägungsgrund 21) hätte anmelden müssen, die der Ausgleichsleistung für den Universalpostdienst für das erste Halbjahr 2020 entspricht, der Post Danmark gewährt wurde. Da Dänemark die Beihilfe nicht angemeldet hat, hat es gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen. Die Kommission kommt jedoch zu dem Schluss, dass die gesamte Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV gemäß der Auslegung des DAWI-Rahmens mit dem Binnenmarkt vereinbar ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 225 Mio. DKK, die Dänemark zugunsten von Post Danmark A/S teilweise durchgeführt hat, ist gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 10. August 2022 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)  Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15). (2)   ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14. (3)  Staatliche Beihilfe — Dänemark — Staatliche Beihilfe SA.57991 (2021/C) (ex 2021/NN) — Dänemark — Ausgleich für die Universaldienstverpflichtung von Post Danmark im Jahr 2020 – Staatliche Beihilfe SA.55918 (2020/FC) — Dänemark — Mutmaßliche staatliche Beihilfe für die Universaldienstverpflichtung von Post Danmark im Jahr 2020 – Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union C/2021/5366 (ABl. C 469 vom 19.11.2021, S. 8). (4)  Siehe Fn. 3. (5)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58). (6)  Gesetz über Post Danmark (Lov om Post Danmark, LOV) Nr. 88 vom 8. Februar 1995, https://www.retsinformation.dk/eli/lta/1995/88. (7)  Postdienstleistungsgesetz (Lov om postvirksomhed, LOV) Nr. 89 vom 8. Februar 1995, https://www.retsinformation.dk/eli/lta/1995/89. (8)  Gesetz über Post Danmark A/S (Lov om Post Danmark A/S, LOV) Nr. 409 vom 6. Juni 2002, https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2002/409. (9)  Siehe: https://www.cvc.com/media/press-releases/2009/02-02-2009-123603833. (10)  Die Rechtsgrundlage für diesen Zusammenschluss war in Dänemark die folgende: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Post Danmark A/S (Lov om ændring af lov om Post Danmark A/S, LOV) Nr. 542 vom 17. Juni 2008, abrufbar unter: https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=120348. (11)  Entscheidung der Kommission vom 21. April 2009 in der Sache COMP/M.5152 — Posten AB / Post Danmark A/S. Anmeldung vom 26. Februar 2009 gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_5152. (12)  Im Vergleich zu dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Einleitung des förmliches Prüfverfahrens, wurden geringfügige Änderungen an der Unternehmensstruktur vorgenommen, d. h. Post Danmark hält nun 100 % der Anteile an der Nordic Infrastructure A/S, und die e-Boks A/S hat ihren Namen in e-Boks Group A/S geändert. (13)  Siehe Postgesetz (Postloven, LOV) Nr. 1536 vom 21. Dezember 2010, abrufbar unter: https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=135208. Das Gesetz wurde mehrmals geändert. (14)  Beide Genehmigungen tragen den Titel „ Midlertidig tilladelse til Post Danmark A/S “ (Befristete Genehmigung für Post Danmark A/S). (15)  Dänische Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde, Neue Einzelgenehmigung für Post Danmark A/S (Ny individuel tilladelse til Post Danmark A/S) vom 2. Juni 2016, abrufbar unter: https://www.trafikstyrelsen.dk/da/Post/Lister/Publikationsliste. (16)  Business to Business (Beziehungen zwischen mindestens zwei Unternehmen). (17)  Beschluss der Kommission vom 28. Mai 2018 in der Beihilfesache SA.47707(2018/N) – Staatliche Ausgleichsleistungen zugunsten von PostNord für die Bereitstellung des Universalpostdiensts – Dänemark, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_47707. (18)  Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2021, ITD, Brancheorganisation for den danske vejgodstransport A/S und Danske Fragtmænd A/S / Europäische Kommission, T-561/18, ECLI:EU:T:2021:240. ITD und Danske Fragtmænd legten beim Gerichtshof der Europäischen Union Rechtsmittel gegen das Urteil (registriert unter dem Aktenzeichen C-442/21 P) über die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung im Zeitraum 2017-2019 ein. (19)  Wechselkurs vom Juli 2022 (1 DKK = 0,13 EUR), siehe: https://commission.europa.eu/funding-tenders/procedures-guidelines-tenders/information-contractors-and-beneficiaries/exchange-rate-inforeuro_de). (20)  Unter Zugrundelegung des Wechselkurses vom Januar 2020 (1 EUR = 7,47 DKK) sollte die Ausgleichsleistung spätestens am 9. Januar 2020 gezahlt werden, siehe Erwägungsgrund 22 Absatz 4. (21)  Die Anordnung erging am 27. November 2019 (Nr. 2019-7298) und wurde vom Finanzausschuss am 19. Dezember 2019 gebilligt. (22)  Die Anordnung erging am 19. August 2020 (Nr. 2020-6466) und wurde vom Finanzausschuss am 27. August 2020 gebilligt. (23)  Vertrag über einen befristeten Ausgleich an Post Danmark A/S für die Universaldienstverpflichtung in Dänemark (Kontrakt vedrørende midlertidig kompensation til Post Danmark A/S for befordringspligten i Danmark) vom 20. Dezember 2019. (24)  Vertrag über einen befristeten Ausgleich an Post Danmark A/S für die Universaldienstverpflichtung in Dänemark (Kontrakt vedrørende midlertidig kompensation til Post Danmark A/S for befordringspligten i Danmark) vom 25. Juni 2020. (25)  Insbesondere wurden staatliche Beihilfen für eine potenzielle Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das Jahr 2021 sowie für einen Ausgleichsfonds, der in den Jahren 2014-2016 eingerichtet worden sei, und für die Einkünfte aus dem Verkauf von Postwertzeichen geltend gemacht. (26)  Mit E-Mail vom 21. Dezember 2021 teilte der Rechtsbeistand des ITD der Kommission mit, dass die Stellungnahme von ITD auch im Namen des dänischen Transport- und Logistikunternehmens Danske Fragtmænd A/S abgegeben wurde. (27)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17). (28)  Auf Dänisch: „ regnskabsreglementet “. Anmerkung der Kommission: Im Laufe der Jahre waren verschiedene Rechnungslegungsvorschriften in Kraft. Die derzeit geltende Rechnungslegungsvorschrift ist die aus dem Jahr 2014: Regnskabsreglement for Post Danmark A/S vom 26. Juni 2014, verfügbar unter: https://www.postnord.dk/siteassets/pdf/finansiell-information/regulatoriske-regnskaber/regnskabsreglement.pdf. Die Beteiligten verweisen auch auf die Rechnungslegungsvorschriften aus den Jahren 2006 und 2011 (siehe z. B. Erwägungsgrund 33). (29)  Das Zitat wurde dem Bericht von Rigsrevisionen vom 15. Januar 2020, Seite 3, entnommen. (30)  Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c der Rechnungslegungsvorschriften aus dem Jahr 2006 und Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Rechnungslegungsvorschriften aus dem Jahr 2011 besagen: „ Die [Gemein-] Kosten, die für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung erforderlich sind, werden jedem der unter die Universaldienstverpflichtung fallenden Dienste oder einer Gruppe von unter die Universaldienstverpflichtung fallenden Diensten zugewiesen “. Die Beteiligten machen bringen vor, dass die „Erforderlichkeitsregel“ von Post Danmark nach wie vor angewandt werde, obwohl diese beiden Rechnungslegungsvorschriften nicht mehr in Kraft sind, da die Regel in den „Grundsätzen und Methoden“ von Post Danmark niedergelegt sei. (31)  Von der Kommission hinzugefügt. (32)  ITD verweist auf Erwägungsgrund 11 des Beschlusses von 2018. Dieser Erwägungsgrund bezieht sich jedoch nicht auf den Zustelldienst für Blindensendungen, sondern erwähnt lediglich den Begünstigten der Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für den Zeitraum 2017-2019 (d. h. Post Danmark). (33)  ITD verweist auf Erwägungsgrund 153 des Beschlusses von 2018. (34)  Beschlüsse der Kommission SA.45281 (2017/N) und SA.44859 (2016/FC) — Tschechische Republik — Staatliche Ausgleichsleistungen zugunsten der Tschechischen Post für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung im Zeitraum 2013-2017, Erwägungsgrund 116, verfügbar unter: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_45281. In Erwägungsgrund 116 heißt es: „[…] es kann nicht erwartet werden, dass alle geschätzten Kosteneinsparungen durch die vorgeschlagene Schließung bestimmter Postfilialen im kontrafaktischen Szenario in vollem Umfang erreicht werden können. Wenn eine Postfiliale geschlossen wird, geht die Nachfrage nach den von dieser Filiale erbrachten Dienstleistungen nicht vollständig verloren. Diese Änderung der Nachfrage wirkt sich sowohl auf die Kosten als auch auf die Einnahmen aus und muss daher bei der Quantifizierung der Auswirkungen des kontrafaktischen Szenarios berücksichtigt werden. Um im Modell nachzubilden, wie sich die Nachfrage auf dem Markt verändern würde, haben die tschechischen Behörden ihrer Erklärung zufolge Marktumfragen durchgeführt. Nach diesen Umfragen würden sich einige Kunden dafür entscheiden, nach der Schließung ihrer Postfiliale bei der Tschechischen Post zu bleiben und ihren Bedarf an Dienstleistungen in einer anderen Postfiliale zu decken. Dennoch würde zwangsläufig ein Teil der Nachfrage verloren gehen, da einige Kunden zu anderen Wettbewerbern wechseln und einige Kunden ihre Nachfrage reduzieren würden. Infolgedessen würden der Tschechischen Post Einnahmen aus postalischen und nicht postalischen Dienstleistungen entgehen […]“. (35)  Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2021, ITD, Brancheorganisation for den danske vejgodstransport A/S und Danske Fragtmænd A/S/Europäische Kommission, T-561/18, ECLI:EU:T:2021:240, Rn. 155. (36)  Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT), Mitteilung des IBPT-Rates vom 21. Mai 2014 betreffend die Überprüfung der Berechnung der Nettokosten des Universalpostdienstes in Belgien. Dieser Mitteilung ist der folgende Bericht beigefügt: Tera Consultants, Überprüfung der Berechnung der Nettokosten des postalischen Universaldienstes in Belgien – Allgemeiner Bericht der Studie, Online-Version gemäß dem 4. Verwaltungsvertrag, Mai 2014. (37)  Autorité de régulation des communications électroniques et des postes (ARCEP), Definition, Typologie und Methodik zur Bewertung immaterieller Vorteile im Rahmen des postalischen Universaldienstes – Studie des Unternehmens Wik Consult im Auftrag der ARCEP, Mai 2010. (38)  Frontier Economics, Studie über die Grundsätze zur Berechnung der Nettokosten des postalischen Universaldienstes – Ein Bericht im Auftrag der Europäischen Kommission, Januar 2013. (39)  European Regulators Group for Postal Services (ERGP), Untersuchung der Herausforderungen, die bei der Einführung einer Methode zur Berechnung der Nettokosten auf der Grundlage eines Referenzszenarios zu bewältigen sind — Benchmark der Erfahrungen, 13. Mai 2014. (40)  Wik Consult (Bericht für die Europäische Kommissio

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.