Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-15

Quellenkennung: 32015R0208. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Die Anforderung von Nummer 6.24.9.1 wird anhand einer Zeichnung oder durch Simulation überprüft; alternativ gilt sie als eingehalten, wenn die Einbaubedingungen mit Absatz 6.2.3 der UNECE-Regelung Nr. 23, die in Anhang I aufgeführt wird, übereinstimmen. 6.25. Hintere Rückstrahler, dreieckig 6.25.1. Vorhandensein: vorgeschrieben bei Fahrzeugen der Klassen R und S. An Zugmaschinen nicht zulässig. 6.25.2. Anzahl: zwei oder vier (siehe Nummer 6.25.5.1). 6.25.3. Anordnung: Die Spitze des Dreiecks muss nach oben gerichtet sein. 6.25.4. Anbringungsstelle 6.25.4.1.  In der Breite: Abgesehen von den Bestimmungen von Nummer 6.25.5.1 darf der von der Längsmittelebene des Fahrzeugs am weitesten entfernte Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Der Abstand zwischen den inneren Rändern der Rückstrahler muss mindestens 600 mm betragen. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert sein, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs kleiner als 1 300  mm ist. 6.25.4.2.  In der Höhe: abgesehen von den Bestimmungen unter Nummer 6.25.5.1 mindestens 400 mm und höchstens 1 500  mm über dem Boden. 6.25.4.3.  In der Länge: keine besonderen Vorschriften. 6.25.5. Geometrische Sichtbarkeit : Horizontalwinkel : 30° nach innen und nach außen Vertikalwinkel : 15° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert werden, wenn die Höhe des Rückstrahlers kleiner als 750 mm ist. 6.25.5.1.  Ist die Einhaltung der vorstehenden Anordnungs- und Sichtbarkeitsvorschriften nicht möglich, so können vier Rückstrahler so angebracht werden, dass sie die folgenden Vorschriften erfüllen: 6.25.5.1.1.  Zwei Rückstrahler müssen in einer Höhe von nicht mehr als 900 mm über dem Boden angebracht sein. Die maximale Höhe darf jedoch auf bis zu 1 200  mm erhöht werden, wenn die Einhaltung der Höhe von 900 mm nicht möglich ist, ohne Anbauvorrichtungen zu verwenden, die leicht beschädigt oder verformt werden können. Der Mindestabstand zwischen den inneren Rändern der Rückstrahler muss 300 mm betragen und diese müssen einen vertikalen Sichtbarkeitswinkel von 15° über der Horizontalen haben. ▼M1 6.25.5.1.2.  Die beiden anderen Rückstrahler müssen in einer Höhe von nicht mehr als 2 500  mm über dem Boden angebracht sein und Nummer 6.25.5.1 entsprechen. ▼B 6.25.6. Ausrichtung: nach hinten. 6.25.7. Sonstige Anforderungen: Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers kann gemeinsame Teile mit jeder anderen hinten angebrachten Leuchte haben. 6.26. Signaltafeln und Signalfolien ▼M2 6.26.1. Vorhandensein: Vorgeschrieben bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von über 2,55 m. Fakultativ bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von bis zu 2,55 m. ▼B 6.26.2. Anzahl: zwei oder vier (siehe Anlage 3). 6.26.3. Anordnung: Die Tafeln oder Folien sind so anzuordnen, dass ihre Streifen mit einem Winkel unter 45° nach außen und unten zeigen. 6.26.4. Anbringungsstelle: In der Breite: Der von der Fahrzeuglängsmittelebene am weitesten entfernte Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 100 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Dieser Wert darf höher liegen, wenn die Form des Aufbaues die Einhaltung des Wertes von 100 mm nicht zulässt. In der Höhe: keine besonderen Vorschriften. In der Länge: keine besonderen Vorschriften. 6.26.5. Geometrische Sichtbarkeit: keine besonderen Vorschriften. 6.26.6. Ausrichtung: nach vorn und nach hinten. Anlage 1 Sichtbarkeit der Leuchten Abbildung 1 Sichtbarkeit einer roten Leuchte von vorn Abbildung 2 Sichtbarkeit einer weißen Leuchte von hinten Anlage 2 Fahrtrichtungsanzeiger Geometrische Sichtbarkeit (siehe Nummer 6.5.5) Anordnung A Anordnung B Anordnung C Anordnung D Der Wert von 10 °, der für den Sichtbarkeitswinkel des vorderen Fahrtrichtungsanzeigers nach innen angegeben ist, darf für Fahrzeuge, deren Gesamtbreite nicht mehr als 1 400  mm beträgt, auf 3 ° verringert werden. Anlage 3 ▼M2 Abmessungen, Mindestgröße der rückstrahlenden Fläche, Farbe und photometrische Mindestanforderungen sowie Identifizierung und Kennzeichnung von Signaltafeln und Signalfolien für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,55 m ▼B 1.   Abmessungen, Anzahl und Mindestgröße der spiegelnden Fläche 1.1 Signaltafeln und Signalfolien müssen folgende Abmessungen aufweisen: Abbildung 1 Signaltafel oder Signalfolie Abbildung 2 Ausgangsquadrat Tabelle 1 Abmessungen [mm] Signaltafel oder -folie a  [mm] b  [mm] Oberfläche [cm2] Form A 423 423 1 790 Form B 282 282 795 Form R1 282 423 1 193 Form R2 423 282 Form L1 141 846 1 193 Form L2 846 141 Form K1 141 423 596 Form K2 423 141 Abweichungen von den angegebenen Formaten sind erlaubt, wenn die Oberfläche der nicht näher beschriebenen Formate mindestens drei Ausgangsquadrate enthält. Die Anzahl von Signaltafeln oder -folien für jede Wirkrichtung nach von und nach hinten wird in Tabelle 2 angegeben. 1.2.   Tabelle 2 Anzahl der Signaltafeln oder -folien für jede Wirkrichtung Signaltafel oder -folie Anzahl für jede Wirkrichtung Form A 2 Form B 2 Form R1 2 Form R2 Form L1 2 Form L2 Form K1 4 Form K2 Signaltafeln oder -folien der Form A können mit Leuchten kombiniert werden, wenn die Fläche der Tafeln, die von den Leuchten verdeckt wird, nicht größer ist als 150 cm2. 2.   Farbe und photometrische Mindestanforderungen Weiß gemäß Absatz 2.29.1 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 48. Rot gemäß Absatz 2.29.4 der UNECE-Regelung Nr. 48. Es gelten die photometrischen Anforderungen gemäß Anhang 7 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 69 oder gemäß Anhang 7 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 104. Tafeln oder Folien der Form B müssen Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 104, Klasse C, entsprechen. 3.   Identifizierung Signaltafeln, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, sind mit der Nummer der vorliegenden Verordnung und dem Namen des Herstellers zu kennzeichnen. ANHANG XIII Anforderungen für Insassenschutzsysteme einschließlich Innenausstattung, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und Fahrzeugtüren TEIL 1 1.    Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs gilt Folgendes: ▼M1 Für diesen Anhang gelten die Begriffsbestimmungen hinsichtlich des Schutzes von Antriebselementen gemäß den Anforderungen von Artikel 20 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission ( 6 ). ▼B 1.1.  „Innenausstattung“ bezeichnet die Teile im Insassenraum, ausgenommen die Innenrückspiegel, und umfasst —  die Anordnung der Betätigungseinrichtungen; —  das Dach; —  fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben. 1.2.  „Höhe der Instrumententafel“ bezeichnet die Linie, die durch die Berührungspunkte vertikaler Tangenten mit der Instrumententafel definiert ist. 1.3.  „fremdkraftbetätigte Fenster“ bezeichnet Fenster, die über eine Stromversorgung des Fahrzeugs geschlossen werden. 1.4.  „Öffnung“ vom Innenraum des Fahrzeuges aus gesehen oder, im Falle einer Trennwand/Trennscheibe, vom hinteren Teil des Insassenraums aus gesehen, ist die größte nicht verdeckte Öffnung zwischen der oberen Kante oder der vorderen Kante (je nach Schließrichtung) eines fremdkraftbetätigten Fensters, einer Trennwand/Trennscheibe oder eines Schiebe-/Hubdaches und der Fahrzeugstruktur, die den Abschluss des Fensters, der Trennwand/-scheibe oder des Schiebe-/Hubdachs bildet. TEIL 2 Innenausstattung 1.    Vorschriften ▼M1 1.1.   Teile im Insassenraum, außer den Seitentüren, wobei alle Türen, Fenster und Klappen geschlossen sind ▼B 1.1.1.   Umgebung des Fahrersitzes und der Fahrgastsitze (falls vorhanden) 1.1.1.1. Im Sicherheitsabstandsbereich A, der sich oberhalb des und vor dem Sitz-Index-Punkt des Fahrersitzes befindet (siehe Abbildung 1), dürfen sich keine gefährlichen Unebenheiten oder scharfen Kanten befinden, die das Risiko ernsthafter Verletzungen der Insassen erhöhen könnten. Bei Teilen, die sich im Sicherheitsabstandsbereich A oberhalb des und vor dem Sitz-Index-Punkt befinden und mit den Anforderungen der Nummern 1.1.2 bis 1.1.6 übereinstimmen, wird davon ausgegangen, dass sie auch mit dieser Anforderung übereinstimmen. Abbildung 1 1.1.1.2. Im Sicherheitsabstandsbereich A, dessen Mittelpunkt 670 mm über der Mitte der Vorderkante des vorderen Beifahrersitzes (falls vorhanden) sowie vor diesem liegt (siehe Abbildung 2), dürfen sich keine gefährlichen Unebenheiten oder scharfen Kanten befinden, die das Risiko ernsthafter Verletzungen der Insassen erhöhen könnten. Bei Teilen, die sich im Sicherheitsabstandsbereich A oberhalb des und vor dem Sitz-Index-Punkt befinden und mit den Anforderungen der Nummern 1.1.2 bis 1.1.6 übereinstimmen, wird davon ausgegangen, dass sie auch mit dieser Anforderung übereinstimmen. Abbildung 2 1.1.1.3. Bei Fahrzeugen mit Lenkrad und Sitzbänken oder Schalensitzen in mehr als einer Reihe muss die Umgebung der hinteren Fahrgastsitze (falls vorhanden) den Anforderungen von Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 3/2014 ( 7 ) entsprechen. 1.1.2. Teile, die während der Fahrt wahrscheinlich vom Fahrer oder von Beifahrern berührt werden, dürfen keine für die Insassen gefährlichen scharfen Kanten oder rauen Oberflächen aufweisen. 1.1.3. Bei Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h gelten die Anforderungen der nachstehenden Nummern 1.1.3.1-1.1.3.4 zusätzlich zu den Anforderungen der Nummern 1.1.1-1.1.2, 1.1.5-1.1.6 und der Teile 3-5: 1.1.3.1.  Zur Verstärkung dienende Metallteile dürfen keine vorstehenden Kanten aufweisen. 1.1.3.2.  Die Teile, die von einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm berührt werden können, wie in Nummer 3.2.1 beschrieben, müssen bei einer Annäherung entlang des Radius von Zone A in Abbildung 1 einen Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm aufweisen. ►M1  Diese Anforderung gilt nicht für Teile von Bedienelementen und von Gehäusen zwischen ihren Schaltern, die um weniger als 5 mm vorstehen; allerdings müssen bei diesen Teilen die nach außen gerichteten Kanten gebrochen sein, es sei denn, diese Teile stehen um weniger als 1,5 mm vor. ◄ 1.1.3.3.  Etwa vorhandene Fensterheber dürfen 35 mm aus der Oberfläche der Tafel herausragen. 1.1.3.4.  Die Anforderungen der Nummern 1.1.3.1, 1.1.3.2 und 1.1.3.3 gelten nicht für Teile, die, bezogen auf die Spitze eines Kegels, jenseits des Lenkrads liegen, wobei die Spitze des Kegels im Mittelpunkt der Zone A in Abbildung 1 liegt und die Mantellinie des Kegels durch den Rand des Lenkrads gebildet wird. 1.1.4. Bei Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 60 km/h gelten die Anforderungen der nachstehenden Nummern 1.1.4.1-1.1.4.6 zusätzlich zu den Anforderungen der Nummern 1.1.1-1.1.3.4, 1.1.5-1.1.6 und der Teile 3-5: 1.1.4.1.  Der untere Rand der Instrumententafel muss einen Abrundungsradius von mindestens 19 mm aufweisen. 1.1.4.2.  Schalter, Knöpfe u. Ä. aus hartem Werkstoff, die mit der in Absatz 3 vorgeschriebenen Methode gemessen werden und zwischen 3,2 mm und 9,5 mm aus der Instrumententafel herausragen, müssen eine Querschnittfläche von mindestens 2 cm2 haben, 2,5 mm von dem am weitesten vorstehenden Teil gemessen, und abgerundete Kanten haben, deren Abrundungsradius nicht kleiner als 2,5 mm ist. 1.1.4.3.  Ragen diese Teile um mehr als 9,5 mm aus der Oberfläche der Instrumententafel heraus, müssen sie so beschaffen sein, dass sie in einem Abstand von höchstens 6,5 mm von dem am weitesten herausragenden Punkt eine Querschnittsfläche von mindestens 6,5 cm2 haben. 1.1.4.4.  Am Dach befestigte, aber nicht zur Dachkonstruktion gehörende Elemente, wie Haltegriffe, Deckenleuchten, Sonnenblenden usw., müssen Abrundungsradien von mindestens 3,2 mm aufweisen, und die Breite der vorspringenden Teile darf nicht kleiner sein als das senkrechte Maß des vorstehenden Teiles. 1.1.4.5.  Bei einem vorstehenden Teil, das aus einem verformbaren Werkstoff mit einer Härte von weniger als 60 Shore A besteht und auf einer starren Unterlage befestigt ist, gelten die Anforderungen der Nummern 1.1.4.2-1.1.4.4 nur für die starre Unterlage. 1.1.4.6.  Die Vorschriften in diesem Abschnitt gelten für nicht in den Nummern 1.1.2-1.1.6 erwähnte Ausrüstungsteile, die in Einklang mit den Nummern 1.1.1-1.1.6 und aufgrund ihrer Anordnung von den Fahrzeuginsassen berührt werden können. Bestehen solche Teile aus einem Werkstoff mit einer Härte von weniger als 60 Shore A und sind sie auf mindestens einer starren Unterlage befestigt, dann gelten die Vorschriften nur für diese starre(n) Unterlage(n). 1.1.5. Sind Ablagen und ähnliche Teile eingebaut, müssen sie so beschaffen sein, dass die Trägerteile keinesfalls vorstehende Kanten bilden. 1.1.6. Sonstige unter den vorstehenden Nummern nicht genannte Ausrüstungsteile des Fahrzeuges, wie Sitzgleitschienen, Verstelleinrichtungen des Sitzes oder der Rückenlehne, Aufrollvorrichtungen für Sicherheitsgurte usw., unterliegen keiner dieser Vorschriften, wenn sie unterhalb einer Horizontallinie durch den Sitzindexpunkt eines jeden Sitzplatzes liegen, selbst wenn dessen Benutzer mit diesen Teilen in Berührung kommen kann. 2.    Prüfverfahren für die EU-Typgenehmigung 2.1.1. Zusammen mit dem Antrag auf EU-Bauteil-Typgenehmigung sind dem für die Durchführung der Prüfungen für die Bauteil-Typgenehmigung zuständigen technischen Dienst folgende Proben zur Verfügung zu stellen: 2.1.2. nach Ermessen des Herstellers entweder ein Fahrzeug, das für zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist, oder die Fahrzeugteile, die für die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Kontrollen und Prüfungen als wesentlich angesehen werden; und 2.1.3. auf Anforderung des oben genannten technischen Dienstes bestimmte Bauteile und Proben der verwendeten Werkstoffe. 3.    Verfahren zur Messung von Vorsprüngen 3.1. Um den Vorsprung eines Teiles im Verhältnis zur Verkleidung, auf der es befestigt ist, zu bestimmen, wird eine 165-mm-Kugel in ständigem Kontakt zum betreffenden Bauteil abgerollt, wobei vom Erstberührungspunkt mit dem betreffenden Bauteil ausgegangen wird Die Größe des Vorsprungs ist die größte mögliche Veränderung „y“ des Abstands des Mittelpunkts der Kugel senkrecht zur Verkleidung gemessen. ▼M1 Sind die Verkleidungen oder die Bauteile usw. mit Werkstoffen überzogen, deren Härte weniger als 60 Shore (A) beträgt, ist das in Absatz 1 beschriebene Verfahren zur Messung von Vorsprüngen erst nach Entfernung dieser Werkstoffe anzuwenden. ▼B Die Vorsprünge von Schaltern, Knöpfen usw., die im Bezugsbereich liegen, werden mittels des nachfolgend beschriebenen Prüfgerätes und -verfahrens bestimmt. 3.2. Prüfgerät 3.2.1. Das Prüfgerät zur Messung von Vorsprüngen besteht aus einer halbkugelförmigen Kopfform mit einem Durchmesser von 165 mm, in dem sich ein Gleitzapfen mit einem Durchmesser von 50 mm befindet. 3.2.2. Die relative Stellung der flachen Vorderseite des Zapfens und des Randes der Kopfform sind auf eine Skala zu übertragen, auf der ein Zeiger den gemessenen Höchstwert festhält wenn das Prüfgerät vom Prüfgegenstand entfernt wird. Der Mindestmessbereich muss 30 mm betragen; die Messskala muss eine Unterteilung in halbe Millimeter haben, um eine genaue Bestimmung der Größe der Vorsprünge zu ermöglichen. 3.2.3. Kalibrierverfahren: 3.2.3.1.  Das Prüfgerät ist auf einer ebenen Oberfläche so zu drücken, dass die Achse lotrecht zur Oberfläche ist. Wenn flache Vorderseite des Zapfens die Oberfläche berührt, muss die Anzeige auf null gesetzt werden. 3.2.3.2.  Zwischen die flache Vorderseite des Zapfens und die Aufdruckfläche wird ein Abstandsstück von 10 mm gelegt; es ist zu überprüfen, ob der Zeiger diesen Wert anzeigt 3.2.4. Das Prüfgerät zur Messung von Vorsprüngen ist in Abbildung 3 dargestellt. 3.3. Prüfverfahren 3.3.1. Der Zapfen ist so weit zurückzuschieben, dass in der Kopfform ein Hohlraum entsteht; der Zeiger ist mit dem Zapfen in Berührung zu bringen. 3.3.2. Das Gerät ist mit einer Kraft von höchstens 2 daN so auf den zu messenden Vorsprung zu setzen, dass die Kopfform einen möglichst großen Teil der Oberfläche des umgebenden Materials berührt. 3.3.3. Der Zapfen ist so weit nach vorn zu bewegen, bis er den zu messenden Vorsprung berührt. Der Wert des Vorsprunges ist auf der Skala abzulesen. 3.3.4. Die Kopfform ist so auszurichten, dass der größte Vorsprung ermittelt wird. Der Wert dieses Vorsprunges ist aufzuzeichnen. 3.3.5. Liegen zwei oder mehrere Betätigungseinrichtungen so dicht nebeneinander, dass der Zapften oder die Kopfform sie gleichzeitig berühren können, so ist wie folgt vorzugehen: 3.3.5.1.  Mehrere Betätigungseinrichtungen, die alle gleichzeitig in den Hohlraum der Kopfform passen, gelten als ein einziger Vorsprung. 3.3.5.2.  Wird eine normale Prüfung durch die Berührung anderer Betätigungseinrichtungen mit der Kopfform verhindert, so sind diese zu entfernen, und die Prüfung ist ohne sie durchzuführen. Danach sind sie wieder anzubringen und ihrerseits zusammen mit anderen Betätigungseinrichtungen zu prüfen, die entfernt wurden, um den Prüfvorgang zu erleichtern. Abbildung 3 Prüfgerät zur Messung von Vorsprüngen 4.    ►M1  Prüfgerät und Verfahren für die Nummern 1.1.3 und 1.1.4 ◄ Bei den Bauteilen (Schalter, Knöpfe usw.), die bei der Benutzung des Prüfgerätes und bei der Anwendung des nachfolgend beschriebenen Prüfverfahrens berührt werden können, ist davon auszugehen, dass die Knie eines Insassen sie berühren würden. 4.1.   Prüfgerät Schaubild des Prüfgerätes 4.2.   Verfahren Das Prüfgerät darf in allen Stellungen unterhalb der Instrumententafel positioniert werden, sodass: —  die Ebene XX' weiterhin parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verläuft; —  die X-Achse in einem Winkel von bis zu 30° über und unter der Waagerechten gedreht werden kann. Bei der Durchführung dieser Prüfung sind alle Werkstoffe mit einer Härte unter 60 Shore A zu entfernen. TEIL 3 Kopfstützen, falls vorhanden Sind Kopfstützen vorhanden, so müssen diese den Vorschriften der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 25 entsprechen. ▼M1 TEIL 4 Sicherheitsgurte Es gelten die Anforderungen gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014. ▼B TEIL 5 Fahrzeugtüren, falls vorhanden Sind Fahrzeugtüren mit fremdkraftbetätigten Fenstern und fremdkraftbetätigte Dachluken vorhanden, so müssen diese den Absätzen 5.8.1 bis 5.8.5 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 21 entsprechen. ▼M1 ANHANG XIV Anforderungen für die Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile 1.    Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen des Anhangs XII Abschnitt 1 und des Anhangs XXXIII Abschnitt 1. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.1.  „Außenfläche“ bezeichnet die Außenseite des Fahrzeugs einschließlich der Räder, Ketten, Türen, Stoßstangen, Motorhaube, Zugänge, Tanks, Kotflügel und Auspuffanlage. 1.2.  „Abrundungsradius“ bezeichnet den Radius eines Kreises, dessen Bogen der abgerundeten Form des betreffenden Bauteils am ehesten entspricht. 1.3.  „Äußerster Rand“ des Fahrzeugs in Bezug auf die Seiten des Fahrzeugs bezeichnet die Ebene parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs, die mit seinem seitlichen Außenrand zusammenfällt, wobei die folgenden vorstehenden Teile nicht berücksichtigt werden: a)  Reifen in der Nähe des Bodenberührungspunktes und Verbindungen zu Reifendruckanzeigern sowie Vorrichtungen und Leitungen zum Aufpumpen und Entleeren von Reifen; b)  Gleitschutzvorrichtungen, die an den Rädern befestigt werden können; c)  Rückspiegel einschließlich ihrer Halterung; d)  seitliche Fahrtrichtungsanzeiger, Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Parkleuchten, Rückstrahler, Signaltafeln und hintere Kennzeichnungstafeln für langsam fahrende Fahrzeuge; e)  Gelenkelemente an klappbaren Überrollschutzstrukturen (ROPS) von Zugmaschinen der Klassen T2, C2, T3 und C3; f)  mechanische, elektrische, pneumatische oder hydraulische Anschlüsse und deren Halterungen an den Seiten von Zugmaschinen. 2.    Anwendungsbereich ▼M2 2.1. Dieser Anhang gilt für folgende Teile der Außenfläche bei beladenem Fahrzeug mit nicht für den Bodenschutz bestimmten Reifen des größten Durchmessers oder mit einem nicht für den Bodenschutz bestimmten Gleiskettensatz der größten Höhenabmessung, für die es genehmigt ist, wenn alle Türen, Fenster, Klappen usw. geschlossen sind: ▼M1 2.1.1.  die Teile, die sich auf den Seiten und in einer Höhe von weniger als 0,75 m befinden und die in jeder im rechten Winkel zur Längsachse des Fahrzeugs verlaufenden senkrechten Ebene die Außenkante bilden, außer jener Teile, die mehr als 80 mm von der rechten und linken Außenkante des Fahrzeugs in Bezug auf dessen Längsmittelebene entfernt sind, wenn das Fahrzeug mit den Reifen oder mit dem Gleiskettensatz nach Nummer 2.1 bei schmalster Spurbreite ausgerüstet ist; sind mehr als ein Reifen oder Gleiskettensatz nach Nummer 2.1 vorhanden, so ist derjenige heranzuziehen, bei dem das Fahrzeug die geringste Breite aufweist; 2.1.2.  alle Teile auf den Seiten und in einer Höhe zwischen 0,75 m und 2 m außer: 2.1.2.1.  denjenigen Teilen, die nicht von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm berührt werden können, wenn man sich waagerecht in jeder im rechten Winkel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufenden Ebene annähert; wenn das Fahrzeug gemäß Nummer 2.1 mit den Reifen oder mit dem Gleiskettensatz bei schmalster Spurbreite ausgerüstet ist, darf die Kugel höchstens um 80 mm von der linken und rechten Außenkante des Fahrzeugs in Richtung der Längsmittelebene ver

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.