Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-15

Quellenkennung: 32015R0208. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

smittelebene entfernten Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse aus und in Bezug auf den Abstand zwischen den Leuchten von den Innenrändern der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse aus. Entspricht die Anordnung in Richtung der Breite ganz offensichtlich den Anforderungen dieser Verordnung, so brauchen bei keiner Fläche die genauen Ränder bestimmt zu werden. 5.10. Bestehen keine besonderen Vorschriften, so dürfen die photometrischen Eigenschaften einer Leuchte wie Helligkeit, Farbe, sichtbare leuchtende Fläche usw. während ihres Betriebs nicht absichtlich verändert werden. 5.10.1. Die Fahrtrichtungsanzeiger und das Warnblinklicht müssen Blinkleuchten sein. 5.10.2. Die photometrischen Eigenschaften einer Leuchte dürfen sich gegenüber dem Umgebungslicht, infolge des Einschaltens anderer Leuchten oder bei Verwendung der Leuchte für eine andere Beleuchtungsfunktion verändern, sofern die Veränderung mit den für die jeweilige Leuchte geltenden technischen Vorschriften vereinbar ist. 5.11. Kein rotes Licht, das zu Verwechslungen führen könnte, darf von einer Leuchte nach vorn ausgestrahlt werden, und kein weißes Licht, das zu Verwechslungen führen könnte, darf von einer Leuchte nach hinten ausgestrahlt werden. Beleuchtungseinrichtungen zur Innenbeleuchtung des Fahrzeugs werden hierbei nicht berücksichtigt. Im Zweifelsfall wird die Einhaltung dieser Anforderung wie folgt geprüft: 5.11.1.  Sichtbarkeit von rotem Licht von vorn: Für einen Beobachter, der sich in der in Anlage 1 angegebenen Zone 1 bewegt, darf die sichtbare leuchtende Fläche einer roten Leuchte, mit Ausnahme der hintersten roten Seitenmarkierungsleuchte, nicht direkt sichtbar sein; 5.11.2.  Sichtbarkeit von weißem Licht von hinten, ausgenommen Rückscheinwerfer und weiße auffällige Seitenmarkierungen: Für einen Beobachter, der sich in der Zone 2 in einer 25 m hinter dem Fahrzeug liegenden Querebene bewegt, darf die sichtbare leuchtende Fläche einer weißen Leuchte nicht direkt sichtbar sein (siehe Anlage 1). 5.11.3.  Die vom Auge des Beobachters erfassten Zonen 1 und 2 werden in ihren Ebenen wie folgt begrenzt: 5.11.3.1.  in der Höhe durch zwei horizontale Ebenen, die 1 m bzw. 2,20 m über der Fahrbahn liegen, 5.11.3.2.  in der Breite durch zwei vertikale Ebenen, die nach vorn bzw. nach hinten einen Winkel von 15° nach außen in Bezug auf die Fahrzeuglängsmittelebene bilden und die durch den oder die Berührungspunkte der zur Fahrzeug-Längsmittelebene parallel verlaufenden und die Gesamtbreite des Fahrzeugs begrenzenden vertikalen Ebenen verlaufen; gibt es mehrere Berührungspunkte, so entspricht der vorderste der vorderen Ebene und der hinterste der hinteren Ebene. 5.12. Die elektrische Schaltung muss so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchten, die Schlussleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Umrissleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Seitenmarkierungsleuchten und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können. Diese Vorschrift gilt nicht in folgenden Fällen: 5.12.1.  Wenn Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten sowie die Seitenmarkierungsleuchten, die mit diesen Leuchten kombiniert oder ineinandergebaut sind und als Parkleuchten fungieren, eingeschaltet sind; 5.12.2.  für Begrenzungsleuchten, wenn deren Funktion gemäß Nummer 5.13.1 ersetzt wird. 5.13. Die elektrische Schaltung muss so ausgeführt sein, dass die Scheinwerfer für Fernlicht, die Scheinwerfer für Abblendlicht und die Nebelscheinwerfer nur dann eingeschaltet werden können, wenn die Leuchten nach Nummer 5.12 ebenfalls eingeschaltet sind. Diese Anforderung gilt jedoch nicht für Scheinwerfer für Fernlicht oder Scheinwerfer für Abblendlicht, wenn mit ihnen Lichtsignale gegeben werden, die aus kurzen Blinksignalen der Scheinwerfer für Fernlicht oder der Scheinwerfer für Abblendlicht bestehen, oder wenn in kurzen Zeitabständen die Scheinwerfer für Fernlicht und die Scheinwerfer für Abblendlicht wechselweise eingeschaltet werden. 5.13.1. Die Abblendscheinwerfer und/oder Fernlichtscheinwerfer und/oder Nebelscheinwerfer dürfen die Funktion der Begrenzungsleuchten übernehmen, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind: 5.13.1.1.  Ihre elektrischen Schaltungen sind so, dass Folgendes gewährleistet ist: Bei einem Ausfall einer dieser Beleuchtungseinrichtungen werden die Begrenzungsleuchten automatisch wieder eingeschaltet, und 5.13.1.2.  die sie ersetzende Leuchte/Funktion erfüllt hinsichtlich der jeweiligen Begrenzungsleuchte die Anforderungen der Nummern 6.8.1 bis 6.8.6 und 5.13.1.3.  in den Prüfberichten über die ersetzende Leuchte wird ein ausreichender Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen von Nummer 5.13.1.2 vorgelegt. 5.14. Die Funktion der Einschaltkontrolleinrichtungen kann durch Funktionskontrollen erfüllt werden. 5.15. Das von den Leuchten ( 5 ) ausgestrahlte Licht hat folgende Farben: 5.15.1.  Scheinwerfer für Fernlicht: weiß; 5.15.2.  Scheinwerfer für Abblendlicht: weiß; 5.15.3.  Nebelscheinwerfer: weiß oder hellgelb; 5.15.4.  Rückfahrscheinwerfer: weiß; 5.15.5.  Fahrtrichtungsanzeiger: gelb; 5.15.6.  Warnblinklicht: gelb; 5.15.7.  Bremsleuchte: rot; 5.15.8.  hintere Kennzeichenbeleuchtung: weiß; 5.15.9.  Begrenzungsleuchte: weiß; 5.15.10.  Schlussleuchte: rot; 5.15.11.  Nebelschlussleuchte: rot; 5.15.12.  Parkleuchte: vorn weiß, hinten rot; gelb, falls mit den seitlichen Fahrtrichtungsanzeigern oder den Seitenmarkierungsleuchten ineinandergebaut; 5.15.13.  Seitenmarkierungsleuchte: gelb; allerdings kann die hinterste Seitenmarkierungsleuchte rot sein, wenn sie mit der Schlussleuchte, der hinteren Umrissleuchte, der Nebelschlussleuchte oder der Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut ist oder mit dem hinteren Rückstrahler zusammengebaut ist oder mit diesem eine teilweise gemeinsame Lichtaustrittsfläche hat; 5.15.14.  Umrissleuchte: vorn weiß, hinten rot; 5.15.15.  Tagfahrleuchte: weiß; 5.15.16.  hinterer, nicht dreieckiger Rückstrahler: rot; 5.15.17.  hinterer, dreieckiger Rückstrahler: rot; 5.15.18.  vorderer, nicht dreieckiger Rückstrahler: weiß oder farblos; 5.15.19.  seitlicher, nicht dreieckiger Rückstrahler: gelb; allerdings kann der hinterste seitliche Rückstrahler rot sein, wenn er mit der Schlussleuchte, der hinteren Umrissleuchte, der Nebelschlussleuchte, der Bremsleuchte, der hintersten roten Seitenmarkierungsleuchte oder dem hinteren, nicht dreieckigen Rückstrahler zusammengebaut ist oder mit diesen eine teilweise gemeinsame Lichtaustrittsfläche hat; 5.15.20.  Abbiegescheinwerfer: weiß; 5.15.21.  auffällige Markierung: seitlich weiß oder gelb; hinten rot oder gelb; 5.15.22.  Ausstiegsleuchte: weiß; 5.15.23.  Manövrierscheinwerfer: weiß. 5.16. Abdeckbare Leuchten 5.16.1. Die Abdeckung von Leuchten ist unzulässig, außer bei Scheinwerfern für Fernlicht, Scheinwerfern für Abblendlicht und Nebelscheinwerfern. 5.16.2. Beleuchtungseinrichtungen müssen auch dann in Gebrauchsstellung bleiben, wenn der unter 5.16.2.1. genannte Fall allein oder in Verbindung mit einem der unter 5.16.2.2. genannten Fälle eintritt: 5.16.2.1.  Energieausfall für die Einrichtung zum Verstellen der Leuchte; 5.16.2.2.  bei unwillkürlicher Abschaltung, Störung, Kurzschluss durch Massenkontakt im Stromkreis und bei Fehlern in den hydraulischen und pneumatischen Zuleitungen, den Bowdenzügen, den Hubmagneten oder anderen Teilen, die die Kraft zur Betätigung der Abdeckeinrichtungen steuern oder übertragen. 5.16.3. Bei einer Störung der Funktion der Abdeckeinrichtungen müssen die Leuchten, wenn sie bereits eingeschaltet sind, in der Betriebsstellung bleiben oder ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen in die Betriebsstellung gebracht werden können. 5.16.4. Beleuchtungseinrichtungen, die mittels Energie verstellt werden, müssen mit einer einzigen Betätigungseinrichtung in Betriebsstellung gebracht und eingeschaltet werden können; dies schließt jedoch die Möglichkeit nicht aus, sie in Betriebsstellung zu bringen, ohne sie einzuschalten. Bei zusammengebauten Scheinwerfern für Fernlicht und Abblendlicht ist die Betätigungseinrichtung jedoch nur für das Einschalten der Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich. 5.16.5. Es darf nicht möglich sein, die Bewegung der eingeschalteten Scheinwerfer vom Fahrersitz aus willkürlich anzuhalten, bevor die Betriebsstellung erreicht ist. Falls die Gefahr besteht, dass andere Verkehrsteilnehmer bei der Bewegung der Scheinwerfer geblendet werden, dürfen diese erst nach Erreichen der Endlage eingeschaltet werden. 5.16.6. Eine mittels Energie verstellbare Beleuchtungseinrichtung muss bei Temperaturen von – 30 °C bis + 50 °C ihre offene Endlage innerhalb von drei Sekunden nach der Betätigung erreichen können. 5.17. Leuchten mit veränderlicher Lage 5.17.1. Die Lage aller Leuchten, außer der Scheinwerfer für Fernlicht und der Scheinwerfer für Abblendlicht und mindestens einem Paar hinterer Rückstrahler, kann verändert werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind: 5.17.1.1.  Diese Leuchten bleiben bei ihrer Lageveränderung am Fahrzeug befestigt, und 5.17.1.2.  diese Leuchten können in der für den Straßenverkehr geforderten Stellung verriegelt werden. Diese Verriegelung muss selbsttätig erfolgen. 5.18. Allgemeine Vorschriften hinsichtlich der geometrischen Sichtbarkeit 5.18.1. Innerhalb der Winkel der geometrischen Sichtbarkeit darf sich kein Hindernis für das ausgestrahlte Licht befinden, das von einem beliebigen Teil der sichtbaren leuchtenden Fläche der Leuchte ausgeht, die aus großer Entfernung beobachtet wird. Allerdings werden hierbei Hindernisse, die bereits bei der Typgenehmigung der Leuchte vorhanden waren, nicht berücksichtigt. 5.18.2. Werden die Messungen in geringerer Entfernung zur Leuchte vorgenommen, so muss die Beobachtungsrichtung parallel verschoben werden, um die gleiche Genauigkeit zu erreichen. 5.18.3. Wenn nach dem Anbau der Leuchte ein Teil der sichtbaren leuchtenden Fläche der Leuchte durch irgendeinen Teil des Fahrzeugs verdeckt wird, muss nachgewiesen werden, dass bei dem Teil der Leuchte, der nicht verdeckt ist, die photometrischen Werte, die für die Genehmigung der Einrichtung vorgeschrieben sind, noch eingehalten werden. 5.19. Anzahl der Leuchten 5.19.1. Die Anzahl der am Fahrzeug angebrachten Leuchten muss den Angaben in den besonderen Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. 5.20. Allgemeine Vorschriften hinsichtlich der leuchtenden Fläche der Rückfahrscheinwerfer, der Warnblinklichter, der Schlussleuchten, der Nebelschlussleuchten, der Parkleuchten und der Tagfahrleuchten sowie der Scheinwerfer für Fernlicht, der Scheinwerfer für Abblendlicht, der Nebelscheinwerfer, der Rückfahrscheinwerfer und der Abbiegescheinwerfer, wobei die fünf letztgenannten keinen Reflektor aufweisen: Zur Bestimmung der unteren, der oberen und der seitlichen Begrenzung der leuchtenden Fläche werden nur Abgrenzungen mit horizontalem oder vertikalem Rand verwendet, um den Abstand zu den äußersten Punkten des Fahrzeugs und zur Höhe über dem Boden zu überprüfen. Für andere Anwendungen von leuchtenden Flächen, z. B. der Abstand zwischen zwei Leuchten oder Funktionen, wird die Form der Umrandung der leuchtenden Fläche verwendet. Die Abgrenzungen sollten parallel verlaufen, es sind aber auch andere Stellungen erlaubt. 5.21. Auch Rückstrahler gelten als Leuchten und müssen daher die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen. 6.    Besondere Vorschriften ▼M1 6.1.   Scheinwerfer für Fernlicht (UNECE-Regelungen Nr. 1, 8, 20, 98, 112 und 113, wie in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt) 6.1.1. Vorhandensein: Für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h vorgeschrieben. Bei anderen Zugmaschinen zulässig. An Fahrzeugen der Klassen R und S sind Scheinwerfer für Fernlicht nicht zulässig. Scheinwerfer für Fernlicht gemäß der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 1 sind nur bei Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h zulässig. Scheinwerfer für Fernlicht gemäß den in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelungen Nr. 1, 8 und 20 sind bei neuen Zugmaschinentypen nur bis 31. Dezember 2020 und bei neuen Zugmaschinen nur bis 31. Dezember 2022 zulässig. ▼B 6.1.2. Anzahl: zwei oder vier. 6.1.3. Anordnung: keine besonderen Vorschriften. 6.1.4. Lage hinsichtlich: 6.1.4.1.  Breite: Die äußeren Ränder der leuchtenden Fläche dürfen in keinem Fall näher am äußersten Punkt der Gesamtbreite der Fahrzeuge liegen als die äußeren Ränder der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer für Abblendlicht. 6.1.4.2.  Höhe: keine besonderen Vorschriften. 6.1.4.3.  Länge: An der Vorderseite des Fahrzeugs. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn das ausgestrahlte Licht den Fahrer weder direkt noch indirekt über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs stört. 6.1.5. Geometrische Sichtbarkeit: Die Sichtbarkeit der leuchtenden Fläche, einschließlich der in der jeweiligen Beobachtungsrichtung nicht leuchtend erscheinenden Bereiche, muss innerhalb eines kegelförmigen Raumes sichergestellt sein, der durch Mantellinien begrenzt ist, die durch den Umriss der leuchtenden Flächen verlaufen und einen Winkel von mindestens 5° mit der Bezugsachse des Scheinwerfers bilden. 6.1.6. Ausrichtung: nach vorn. Außer den notwendigen Einrichtungen für eine einwandfreie Einstellung und beim Vorhandensein von zwei Paar Scheinwerfern für Fernlicht darf ein Paar davon, das nur Fernlicht ausstrahlen kann, in Abhängigkeit vom Einschlagwinkel der Lenkung schwenkbar sein; die Schwenkachse muss annähernd vertikal sein. 6.1.7. Elektrische Schaltung: Die Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein. Beim Übergang von Abblendlicht zum Fernlicht muss mindestens ein Paar Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet werden. Beim Übergang vom Fernlicht zum Abblendlicht müssen alle Scheinwerfer für Fernlicht gleichzeitig erlöschen. Die Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen gleichzeitig mit den Scheinwerfern für Fernlicht leuchten. 6.1.8. Einschaltkontrolleinrichtung: vorgeschrieben. 6.1.9. Sonstige Anforderungen: 6.1.9.1.  Die größte Lichtstärke aller Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig eingeschaltet werden können, darf 430 000 cd, was einem Wert (Kennzahl) von 100 entspricht, nicht überschreiten. 6.1.9.2.  Diese größte Lichtstärke ergibt sich durch die Addition der einzelnen Höchstwerte der Kennzahlen, die auf den jeweiligen Scheinwerfern angegeben sind. Jedem Scheinwerfer, der mit „R“ oder „CR“ gekennzeichnet ist, wird die Kennzahl 10 zugeordnet. ▼M1 6.2.   Scheinwerfer für Abblendlicht (UNECE-Regelungen Nr. 1, 8, 20, 98, 112 und 113, wie in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt) 6.2.1. Vorhandensein: Zugmaschinen müssen mit Scheinwerfern für Abblendlicht ausgestattet sein. An Fahrzeugen der Klassen R und S sind Scheinwerfer für Abblendlicht nicht zulässig. Scheinwerfer für Abblendlicht gemäß der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 1 sind nur bei Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h zulässig. Scheinwerfer für Abblendlicht gemäß den in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelungen Nr. 1, 8 und 20 sind bei neuen Zugmaschinentypen nur bis 31. Dezember 2020 und bei neuen Zugmaschinen nur bis 31. Dezember 2022 zulässig. ▼B 6.2.2. Anzahl: zwei (oder vier — siehe Nummer 6.2.4.2.4). 6.2.3. Anordnung: keine besonderen Vorschriften. 6.2.4. Lage hinsichtlich: 6.2.4.1.  Breite: keine besonderen Vorschriften. 6.2.4.2.  Höhe: 6.2.4.2.1.  Mindestens 500 mm; bei Fahrzeugen mit einer maximalen Breite von höchstens 1 300  mm kann dieser Wert auf 350 mm verringert werden. 6.2.4.2.2.  Höchstens 1 500  mm 6.2.4.2.3.  Der oben genannte Wert kann auf 2 500  mm erhöht werden, wenn es wegen der Form, des Aufbaus, der Bauart oder den Betriebsbedingungen des Fahrzeugs nicht möglich ist, den Höchstwert von 1 500  mm einzuhalten. 6.2.4.2.4.  Bei Fahrzeugen, die mit Einrichtungen für die Aufnahme von Frontanbaugeräten ausgerüstet sind, sind außer den unter den Anforderungen gemäß den Nummern 6.2.4.2.1-6.2.4.2.3 genannten Scheinwerfern zwei zusätzliche Scheinwerfer für Abblendlicht in einer Anbauhöhe von höchstens 4 000  mm zulässig, wenn die elektrische Schaltung so ausgelegt ist, dass zwei Paar Scheinwerfer für Abblendlicht nicht gleichzeitig eingeschaltet werden können. 6.2.4.3.  Länge: Möglichst weit vorn an der Vorderseite des Fahrzeugs; jedoch darf das ausgestrahlte Licht in keinem Falle den Fahrer, weder direkt noch indirekt, über Rückspiegel und/oder reflektierende Flächen des Fahrzeugs stören. 6.2.5. Geometrische Sichtbarkeit : Sie wird durch die Winkel α und β bestimmt. α = 15° nach oben und 10° nach unten; β = 45° nach außen und 5° nach innen. Innerhalb dieses Bereiches muss fast die gesamte leuchtende Fläche des Scheinwerfers sichtbar sein. Flächen oder sonstige Fahrzeugteile in der Nähe des Scheinwerfers dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht übermäßig beeinträchtigen. 6.2.6. Ausrichtung: nach vorn. 6.2.6.1. Vertikale Ausrichtung: 6.2.6.1.1.  Beträgt die Anbauhöhe der Scheinwerfer für Abblendlicht mindestens 500 mm und höchstens 1 500  mm, so muss ein Absenken des Abblendlichtbündels zwischen 0,5 % und 6 % möglich sein. 6.2.6.1.2.  Die Scheinwerfer für Abblendlicht sind so auszurichten, dass der horizontale Teil der Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer in einer Höhe liegt, die nur die Hälfte des Abstandes zwischen dem Boden und dem Mittelpunkt der Leuchte beträgt. 6.2.6.2. Leuchtweitenreglung für das Abblendlicht (fakultativ) 6.2.6.2.1. Leuchtweitenregler dürfen automatisch oder von Hand verstellbar sein. 6.2.6.2.2. Handbetätigte stufenlose oder nichtstufenlose Regler müssen eine Raststellung haben, aus der die Leuchten mittels der üblichen Einstellschrauben oder ähnlicher Vorrichtungen zurück in die Ausgangsneigung gebracht werden können. Diese handbetätigten Regler müssen vom Fahrersitz aus betätigt werden können. Stufenlose Regler müssen mit Markierungen für die Beladungszustände versehen sein, bei denen die Scheinwerfer für Abblendlicht nachgestellt werden müssen. 6.2.6.2.3. Die Lage des Abblendlichtbündels darf sich nicht so verändern, dass die Neigung geringer als bei der ursprünglichen Einstellung ist. 6.2.7. Elektrische Schaltung: Der Abblendschalter muss bewirken, dass alle Scheinwerfer für Fernlicht gleichzeitig erlöschen. Die Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen gleichzeitig mit den Scheinwerfern für Fernlicht eingeschaltet sein. Ist ein Paar zusätzliche Scheinwerfer für Abblendlicht vorhanden (siehe Nummer 6.2.2), muss die elektrische Schaltung dergestalt sein, dass nie beide Scheinwerferpaare für Abblendlicht gleichzeitig eingeschaltet sein können. 6.2.8. Einschaltkontrolleinrichtung: fakultativ. 6.2.9. Sonstige Anforderungen: Scheinwerfer für Abblendlicht mit einer Lichtquelle bzw. Lichtquellen zur Erzeugung des Hauptabblendlichtbündels (gemäß der Begriffsbestimmung in der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 48), deren Soll-Lichtstrom 2 000 Lumen übersteigt, sind nicht zulässig. 6.3.   Nebelscheinwerfer (UNECE-Regelung Nr. 19, wie in Anhang I aufgeführt) 6.3.1. Vorhandensein: An Zugmaschinen fakultativ. Nicht zulässig an Fahrzeugen der Klassen R und S. 6.3.2. Anzahl: zwei 6.3.3. Anordnung: keine besonderen Vorschriften. 6.3.4. Lage hinsichtlich: 6.3.4.1.  Breite: keine besonderen Vorschriften. 6.3.4.2.  Höhe: mindestens 250 mm über dem Boden. Kein Punkt der leuchtenden Fläche darf oberhalb des höchsten Punktes der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht liegen. 6.3.4.3.  Länge: möglichst weit vorn an der Vorderseite des Fahrzeugs; jedoch darf das ausgestrahlte Licht in keinem Falle den Fahrer, weder direkt noch indirekt, über Rückspiegel und/oder reflektierende Flächen des Fahrzeugs stören. 6.3.5. Geometrische Sichtbarkeit : Sie wird durch die Winkel α und β bestimmt. α = 5° nach oben und 5° nach unten; β = 45° nach außen und 5° nach innen. 6.3.6. Ausrichtung: nach vorn. Sie müssen nach vorne ausgerichtet sein, ohne entgegenkommende Fahrer oder andere Verkehrsteilnehmer zu blenden oder übermäßig zu beeinträchtigen. 6.3.7. Elektrische Schaltung: Es muss möglich sein, die Nebelscheinwerfer unabhängig von den Scheinwerfern für Fernlicht und den Scheinwerfern für Abblendlicht ein- oder auszuschalten und umgekehrt. 6.3.8. Einschaltkontrolleinrichtung: fakultativ. 6.4.   Rückfahrscheinwerfer (UNECE-Regelung Nr. 23, wie in Anhang I aufgeführt) 6.4.1. Vorhandensein: fakultativ. 6.4.2. Anzahl: einer oder zwei. 6.4.3. Anordnung: keine besonderen Vorschriften. 6.4.4. Anbringungsstelle: 6.4.4.1.  In der Breite: keine besonderen Vorschriften. 6.4.4.2.  In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1 200  mm über dem Boden. Die Anbauhöhe der Leuchte kann jedoch auf bis zu 4 000  mm vergrößert werden, wenn es wegen der Form, des Aufbaus, der Bauart oder der Betriebsbedingungen des Fahrzeugs nicht möglich ist, den Höchstwert von 1 200  mm einzuhalten. Im letzteren Fall muss die Leuchte so eingebaut werden, dass die Neigung bei einer Anbauhöhe von über 2 000  mm und höchstens 3 000  mm mindestens 3° und bei einer Anbauhöhe von über 3 000  mm und höchstens 4 000  mm mindestens 6° beträgt. Bei einer Anbauhöhe von bis zu 2 000  mm ist keine Neigung erforderlich. 6.4.4.3.  In der Länge: am Fahrzeugheck. 6.4.5. Geometrische Sichtbarkeit : Sie wird durch die Winkel α und β bestimmt. α = 15° nach oben und 5° nach unten; β = 45° nach rechts und links bei nur einer Leuchte; β = 45° nach außen und 30° nach innen, wenn zwei Leuchten vorhanden sind. 6.4.6. Ausrichtung: nach hinten. 6.4.7. Elektrische Schaltung: Der Rückscheinwerfer darf nur aufleuchten oder leuchten können, wenn der Rückwärtsgang eingelegt ist und wenn —  entweder der Motor läuft —  oder eine der Einrichtungen zum Anl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.