Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-15

Quellenkennung: 32015R0208. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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.1.2 oder 3.3.2.2 vorzunehmen sind) durch die Gesamtlänge der jederzeit mit der Fahrbahn in Berührung kommenden Ketten (d. h. des Kettenabschnitts zwischen den Mittelpunkten der äußersten Laufrollen) dividiert wird; Grundlage sind die Grenzwerte nach Nummer 3.3.1.1, 3.3.2.1 oder 3.3.2.3, je nachdem, ob die Nummer 2.1.1, 2.1.2 bzw. 2.1.3 zutrifft, und die Grenzwerte nach Nummer 3.4. 3.6. An der Innenseite der Ketten müssen Elemente vorhanden sein, die dafür sorgen, dass die Kette über die Rollen geführt wird. Die Struktur an der Außenseite muss für den jeweiligen vorgesehenen Verwendungszweck im land- oder forstwirtschaftlichen Bereich geeignet sein. 3.7. Drehmoment kann durch Reibung (direkt) oder durch eine formschlüssige Verbindung zwischen Laufrollen und Ketten übertragen werden. 3.8. In Fahrzeugen, deren Ketten durch Reibung angetrieben werden, muss dem Bediener die Kettenspannung bei Fahrt auf der Straße ständig angezeigt werden, oder es muss ein optisches und/oder akustisches Signal aktiviert werden, wenn die Mindestspannung erreicht ist. 3.9. Lenkung 3.9.1.   Fahrzeuge, die unter Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 fallen ▼M1 3.9.1.1. Bei Fahrzeugen mit nur einem Kettenfahrwerk an jeder Seite muss die Lenkung durch Veränderung der Geschwindigkeit der Kettenfahrwerke an der rechten und der linken Seite erfolgen. 3.9.1.2. Bei Fahrzeugen mit zwei Kettenfahrwerken an jeder Seite muss die Lenkung durch Drehung des vorderen und hinteren Fahrzeugteils um eine senkrechte Mittelachse oder durch Drehung von zwei gegenüberliegenden oder von allen vier Kettenfahrwerken erfolgen. ▼B 3.9.2.   Unter Nummer 2.1.3 fallende Fahrzeuge ▼M1 3.9.2.1. Die Lenkung muss durch Drehung des vorderen und hinteren Fahrzeugteils um eine senkrechte Mittelachse oder durch Drehung aller Kettenfahrwerke erfolgen. ▼B 3.9.3.   Fahrzeuge, die unter Nummer 2.1.1, 2.1.2 oder 2.1.3 fallen, deren Fahrwerk eine Kombination aus einer Achse mit Rädern und einem Satz entsprechender Ketten ist. 3.9.3.1. Die Lenkung muss durch Änderung der Richtung der Räder an der Achse mit Rädern und/oder durch Drehung des vorderen und hinteren Fahrzeugteils um eine senkrechte Mittelachse erfolgen. Die Achse mit Rädern kann vorn oder hinten am Fahrzeug angebracht sein. 3.10. Kennzeichnung Das Typgenehmigungszeichen ist auf dem Fabrikschild gemäß Anhang XX, mit dem die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den zutreffenden Anforderungen der Nummern 3.1 bis 3.7 angezeigt wird, anzubringen. ANHANG XXXIV Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen 1.    Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet: 1.1.  „mechanische Verbindungseinrichtung zwischen Zugmaschine und Anhängefahrzeug“ die Bauteile an der Zugmaschine und am gezogenen Fahrzeug, die die mechanische Verbindung zwischen diesen Fahrzeugen herstellen; 1.2.  „Typ einer mechanischen Verbindungseinrichtung zwischen Zugmaschine und Anhängefahrzeug“ Teile, die sich insbesondere in folgenden wesentlichen Punkten nicht unterscheiden: —  Art der mechanischen Verbindungseinrichtung, —  Zugöse, —  äußere Form, Abmessungen oder Wirkungsweise (z. B. selbsttätig oder nichtselbsttätig), —  Werkstoff, —  D-Wert gemäß der Definition in Anlage 2 bei Prüfung nach dem dynamischen Verfahren bzw. Anhängelast gemäß der Definition in Anlage 3 bei Prüfung nach dem statischen Verfahren sowie Stützlast am Kupplungspunkt S; ▼M1 1.3.  „Bezugsmitte der mechanischen Verbindungseinrichtung an der Zugmaschine“ den von den Flanschen abstandsgleichen Punkt auf der Bolzenachse im Falle einer Anhängekupplung mit Fangmaul und den Schnittpunkt zwischen der Symmetrieebene des Hakens und der Mantellinie des konkaven Teils dieses Hakens in Höhe der Berührung mit der Öse, wenn sich dieser in Zugposition befindet; ▼M1 1.3.a.  „Bezugsmitte der mechanischen Verbindungseinrichtung am Anhängefahrzeug“ bei Einrichtungen mit zylindrischem oder rundem Kopf den Schnittpunkt der senkrechten Achse durch den Mittelpunkt des Lochs in der Einrichtung und der Längsmittelebene des zylindrischen oder runden Kopfs der Einrichtung und bei Anhängevorrichtungen mit kugelförmigem Kopf den geometrischen Mittelpunkt des kugelförmigen Hohlraums; ▼M1 1.4.  „Höhe der mechanischen Verbindungseinrichtung an der Zugmaschine über dem Boden“ den Abstand zwischen der horizontalen Ebene durch die Bezugsmitte der mechanischen Verbindungseinrichtung an der Zugmaschine und der horizontalen Ebene, auf der die Räder der Zugmaschine stehen; ▼B 1.5.  „Stützlast am Kupplungspunkt“ die im statischen Zustand durch die Zugöse des gezogenen Fahrzeugs auf die Bezugsmitte der Anhängevorrichtung übertragene Last; 1.6.  „Selbsttätige mechanische Verbindungseinrichtung“ eine mechanische Verbindungseinrichtung, die sich beim Eingleiten der Zugöse ohne zusätzliche Betätigung schließt und sichert; 1.7.  „Vorderachslast der Zugmaschine bei Leergewicht“ den Teil des Leergewichts der Zugmaschine, der unter statischen Bedingungen von der Vorderachse auf den Boden übertragen wird. 2.    Allgemeine Anforderungen 2.1. Die mechanischen Verbindungseinrichtungen können nichtselbsttätig oder selbsttätig ausgeführt sein. ▼M1 2.2. Die mechanischen Verbindungseinrichtungen am Fahrzeug müssen die Anforderungen der Nummern 3.1 und 3.2 im Hinblick auf die Abmessungen und die Festigkeit sowie der Nummer 3.3 im Hinblick auf die Stützlast am Kupplungspunkt erfüllen. ▼B 2.3. Die mechanischen Verbindungseinrichtungen müssen so konstruiert und hergestellt sein, dass sie unter normalen Bedingungen ununterbrochen zufriedenstellend funktionieren und die in diesem Anhang vorgeschriebenen Eigenschaften beibehalten. 2.4. Alle Elemente der mechanischen Verbindungseinrichtungen müssen aus Werkstoffen sein, die die Erfüllung der Anforderungen unter Nummer 3.2 ermöglichen, und müssen ihre Festigkeitseigenschaften auf Dauer beibehalten. 2.5. Alle Verbindungseinrichtungen und ihre Verriegelungen müssen leicht herzustellen und zu lösen sein, wobei zu gewährleisten ist, dass unter normalen Betriebsbedingungen keine unbeabsichtigte Entriegelung erfolgen kann. Bei selbsttätigen Verbindungseinrichtungen muss die verriegelte Stellung durch zwei voneinander unabhängige Sicherungen formschlüssig gesichert werden. Diese dürfen jedoch durch eine gemeinsame Betätigungseinrichtung gelöst werden können. 2.6.  ►M1  Bei mechanischen Verbindungseinrichtungen an Zugmaschinen muss es möglich sein, die Zugöse um mindestens 60 o beiderseits der Längsachse der am Fahrzeug nicht angebauten Verbindungseinrichtung zu schwenken. Außerdem muss jederzeit eine Beweglichkeit von je 20 o vertikal nach oben und unten gewährleistet sein (siehe auch Anlage 1). ◄ Die Schwenkwinkel müssen nicht gleichzeitig erreicht werden. ▼M1 2.7. Bei mechanischen Verbindungseinrichtungen an Zugmaschinen muss das Fangmaul eine axiale Drehbarkeit der Zugöse von mindestens 90 o nach rechts oder links um die Kupplungslängsachse zulassen, die durch ein Festhaltemoment von 30 Nm bis 150 Nm gebremst wird. Der Zughaken, die Anhängekupplung mit nicht drehbarem Fangmaul, die Zugkugelkupplung und die Zugzapfenkupplung (Hakenkupplung) müssen eine axiale Drehbarkeit der Zugöse von mindestens 20 o nach rechts oder links um die Kupplungslängsachse zulassen. 2.8. Damit sich die Zugöse bei mechanischen Verbindungseinrichtungen an Zugmaschinen nicht ungewollt vom Zughaken löst, darf unter Nennstützlast der Abstand zwischen dem Zughakenende, dem Kugelkopf oder dem Ende des Zapfens (Hakens) und der Sicherungsplatte nicht größer als 10 mm sein. ▼M2 2.9. Zieht ein Anhängefahrzeug ein anderes Anhängefahrzeug, muss die mechanische Verbindungseinrichtung des ersten den Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen für Zugmaschinen entsprechen. ▼B 3.    Besondere Anforderungen 3.1.   Abmessungen Die Abmessungen für die mechanischen Verbindungseinrichtungen an der Zugmaschine müssen der Anlage 1 Abbildungen 1 bis 5 und Tabelle 1 entsprechen. Die Abmessungen der mechanischen Verbindungseinrichtungen am Anhängefahrzeug müssen den zulässigen Abmessungen der Kombinationen nach Anlage 1 Tabelle 2 entsprechen. 3.2.   Festigkeit 3.2.1. Zur Überprüfung der Festigkeit sind die mechanischen Verbindungseinrichtungen folgenden Prüfungen zu unterziehen: i)  einer dynamischen Prüfung unter den Bedingungen nach Anlage 2 oder einer statischen Prüfung unter den Bedingungen nach Anlage 3, wenn sie an Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h verwendet werden; ii)  einer dynamischen Prüfung unter den Bedingungen nach Anlage 2, wenn sie an Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h verwendet werden. Alternativ dazu kann in den beiden Fällen nach Punkt i und ii die dynamische Prüfung nach den Anforderungen der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 55 durchgeführt werden. 3.2.2. Diese Prüfung darf keine bleibenden Verformungen, Brüche oder Risse verursachen. 3.3.   Stützlast am Kupplungspunkt (S) 3.3.1. Die maximale statische Stützlast am Kupplungspunkt wird vom Hersteller festgelegt. Sie darf jedoch 3 000  kg nicht überschreiten, außer bei Zugkugelkupplungen, wo der Höchstwert 4 000  kg nicht überschreiten darf. 3.3.2. Abnahmebedingungen 3.3.2.1.  Die zulässige statische Stützlast darf die vom Hersteller der Zugmaschine angegebene technisch zulässige Stützlast sowie die aufgrund der Bauteil-Typgenehmigung für die mechanische Verbindungseinrichtung festgelegte statische Stützlast nicht überschreiten. 3.3.2.2.  Unabhängig vom Beladungszustand der Zugmaschine darf die von den Rädern der vorderen (gelenkten) Achse auf die Fahrbahn übertragene Last nicht geringer sein als 20 % der Leermasse der Zugmaschine, die Höchstlast auf der hinteren (anderen) Achse darf jedoch nicht überschritten werden. 3.4.   Höhe der Verbindungseinrichtung über dem Boden 3.4.1.  ►M1  Bei mechanischen Verbindungseinrichtungen an Zugmaschinen gilt: Jede Zugmaschine mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von über 2,5 Tonnen muss mit einer Verbindungseinrichtung ausgerüstet sein, deren Anbringungshöhe einer der beiden Bedingungen genügt: ◄ oder , wobei gilt: mt : Masse der Zugmaschine, mlt : Masse der Zugmaschine mit Vorderachsballast, ma : Vorderachslast der unbeladenen Zugmaschine, mla : Vorderachslast der Zugmaschine mit Vorderachsballast, l : Radstand der Zugmaschine, S : Stützlast am Kupplungspunkt, c : Abstand zwischen dem Bezugsmittelpunkt der mechanischen Verbindungseinrichtung und der Vertikalebene durch die Achse der Hinterräder der Zugmaschine. Die Massen mt, mlt, ma und mla werden in kg ausgedrückt. 4.    Bedingungen für die Erteilung der EU-Typgenehmigung ▼M1 4.1. Dem betreffenden technischen Dienst ist zur Erteilung der Typgenehmigung ein für den Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug mit einer Verbindungseinrichtung vorzuführen, für die eine ordnungsgemäße Bauteil-Typgenehmigung vorliegt. 4.2. Der betreffende technische Dienst prüft, ob der Typ der Verbindungseinrichtung, für die eine Bauartgenehmigung vorliegt, für den Fahrzeugtyp geeignet ist, für den die Typgenehmigung beantragt wird. Er vergewissert sich insbesondere, ob die Befestigung der Verbindungseinrichtung derjenigen entspricht, die bei der EU-Bauteil-Typgenehmigung geprüft wurde. ▼B 4.3. Dem Antrag für jeden Typ einer mechanischen Verbindungseinrichtung sind folgende Unterlagen sowie nachstehende Angaben beizufügen: —  Maßstabgerechte Zeichnungen der Verbindungseinrichtung (in dreifacher Ausfertigung). In diesen Zeichnungen müssen insbesondere die geforderten Abmessungen im Detail dargestellt werden sowie die Maße für die Befestigung, —  eine kurze technische Beschreibung der Verbindungseinrichtung, aus der vor allem die Bauart und der verwendete Werkstoff hervorgehen, —  der D-Wert für die dynamische Prüfung gemäß Anlage 2 oder der T-Wert (Anhängelast in Tonnen) entsprechend dem 1,5-fachen der technisch zulässigen Anhängelast für die statische Prüfung gemäß Anlage 3 sowie die Stützlast am Kupplungspunkt S (in kg), —  ein Muster bzw. auf Verlangen des technischen Dienstes mehrere Muster der Einrichtung. 4.4. Der Inhaber der EU-Typgenehmigung kann beantragen, dass diese für andere Verbindungseinrichtungstypen erweitert wird. 4.5. Die zuständigen Behörden gewähren diese Erweiterung unter folgenden Bedingungen: 4.5.1.  Für den neuen Typ einer Verbindungseinrichtung liegt eine EU-Bauteil-Typgenehmigung vor; ▼M1 4.5.2.  sie ist für den Fahrzeugtyp geeignet, für den die Erweiterung der EU-Typgenehmigung beantragt wird; 4.5.3.  die Befestigung der Verbindungseinrichtung am Fahrzeug entspricht derjenigen, die bei der Erteilung der EU-Bauteil-Typgenehmigung vorgestellt wurde. 4.6. Eine Bescheinigung nach dem Muster gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 ist dem EU-Typgenehmigungsbogen für jede Typgenehmigung oder Erweiterung der Typgenehmigung, die erteilt oder verweigert wurde, als Anhang beizugeben. 4.7. Wird der Antrag auf eine EU-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp zur gleichen Zeit eingereicht wie der Antrag auf Erteilung der EU-Bauteil-Typgenehmigung für eine daran angebrachte Verbindungseinrichtung, werden die Nummern 4.1 und 4.2 gegenstandslos. ▼B 4.8. Jeder mechanischen Verbindungseinrichtung muss vom Hersteller eine Bedienungsanleitung beigefügt sein. Diese Anleitung muss u. a. die EU-Bauteil-Typgenehmigungsnummer und den D-Wert (in kN) oder den T-Wert (in Tonnen) enthalten, je nachdem, welcher Prüfung die Verbindungseinrichtung unterzogen wurde. 5.    Kennzeichnungen 5.1. Jede mechanische Verbindungseinrichtung, die dem Typ entspricht, für den eine EU-Bauteil-Typgenehmigung erteilt wurde, muss mit folgenden Aufschriften versehen sein: 5.1.1.  der Fabrik- oder Handelsmarke, ▼M1 5.1.2.  dem EU-Typgenehmigungszeichen nach dem Muster gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504, ▼B 5.1.3.  bei Festigkeitsprüfung nach Anlage 2 (dynamische Prüfung): dem zulässigen D-Wert (kN), dem S-Wert (statische Stützlast) (kg); 5.1.4.  bei Festigkeitsprüfung nach Anlage 3 (statische Prüfung): Anhängelast T (Tonnen) und Stützlast am Kupplungspunkt S (kg). 5.1.5.  Die Angaben müssen gut sichtbar, leicht leserlich und dauerhaft angebracht sein. 6. Alternativ zur Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs kann der Hersteller auch eine Bauteil-Typgenehmigung für eine mechanische Verbindungseinrichtung nach der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 55 vorlegen. 7. Bei Fahrzeugen mit Lenkstange kann der Hersteller wahlweise entweder die Anforderungen der Punkte 2 bis 6 oder die einschlägigen Bestimmungen in Anhang II Teil C Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 anwenden. ▼M1 8. An folgenden Fahrzeugen können Verbindungseinrichtungen zur Verbindung mit dem Dreipunkt-Kraftheber der Zugmaschine oder dessen Unterlenkern angebracht werden: a)  Fahrzeuge der Klasse Sa; ▼M2 b)  Gezogene auswechselbare Geräte der Klasse R1a oder R2a, die hauptsächlich zur Bearbeitung von Materialien im Sinne des Artikels 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vorgesehen sind; ▼M1 c)  Fahrzeuge der Klasse Ra, bei denen die Differenz zwischen Gesamtmasse und Leermasse weniger als 2 Tonnen beträgt. Sind die im ersten Absatz genannten Fahrzeuge mit Verbindungseinrichtungen zur Verbindung mit dem Dreipunkt-Kraftheber oder dem unteren Gelenkarm der Zugmaschine ausgestattet, müssen die Teile dieser Systeme mit den maßlichen Anforderungen des Abschnitts 5 von ISO 730:2009, Amd.1: 2014 übereinstimmen. Anstelle der Prüfergebnisse gemäß Nummer 3.2 dieses Anhangs sind dem technischen Dienst die Berechnungen des Herstellers oder die Ergebnisse der Prüfung der Festigkeit der Teile der Verbindungseinrichtungen zur Einhaltung der Richtlinie 2006/42/EG zu übermitteln. Der technische Dienst überprüft die Genauigkeit der Berechnungen des Herstellers oder der Prüfergebnisse. Geeignete Informationen über das sichere Ankuppeln und die sichere vertikale und seitliche Befestigung der unteren Gelenke sowie die Werkstoffqualität der Ersatzteile und das zulässige Spiel sind in der Betriebsanleitung anzugeben. ▼B Anlage 1 ▼M1 Mechanische Verbindungseinrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen Mechanische Verbindungseinrichtungen an Zugmaschinen „Anhängekupplung mit Fangmaul“: Siehe Abbildungen 1 und 2. „Anhängekupplung mit nicht drehbarem Fangmaul“: Siehe Abbildung 1d. „Zughaken“: Siehe Abbildung 1 – „Abmessungen des Zughakens“ in ISO 6489-1:2001. „Zugpendel“: Siehe Abbildung 3. „Kupplungskugel“: Siehe Abbildung 4. „Zugzapfenkupplung (Hakenkupplung)“: Siehe Abbildung 5. Die Abmessungen des Zugpendels müssen den folgenden Kategorien der Norm ISO 6489-3:2004 entsprechen: Kategorie 0 (Zapfen 18); kompatibel mit ISO 5692-3, Form W (Bohrung 22 mm). Kategorie 1 (Zapfen 30); kompatibel mit ISO 5692-3, Form X (Öse 35 mm); ISO 5692-2:2002 (Bohrung 40 mm); ISO 8755:2001 (Bohrung 40 mm). Kategorie 2 (Zapfen 30); kompatibel mit ISO 5692-3, Form X (Öse 35 mm); ISO 5692-2:2002 (Bohrung 40 mm); ISO 8755:2001 (Bohrung 40 mm). Kategorie 3 (Zapfen 38); kompatibel mit ISO 5692-1:2004 (Öse 50 mm); ISO 5692-3:2011 Form Y (Bohrung 50 mm); ISO 20019:2001. Kategorie 4 (Zapfen 50); kompatibel mit ISO 5692-3:2011, Form Z (Bohrung 68 mm). Mechanische Verbindungseinrichtungen an Anhängefahrzeugen „Zugösen“ nach ISO 5692-1:2004 (Bohrung 50 mm, Ösendurchmesser 30 mm). „Zugösen“ nach ISO 20019:2001 (Mittelbohrung 50 mm, Ösendurchmesser 30 bis 41 mm). „Drehbare Zugöse“ nach ISO 5692-3:2011. „Zugösen“ nach ISO 5692-2:2002 (Buchse 40 mm). „Zugöse“ nach ISO 8755:2001 (Bohrung 40 mm). „Zugöse“ nach ISO 1102:2001 (Bohrung 50 mm). „Zugkugelkupplung“ nach ISO 24347:2005 (Kugeldurchmesser 80 mm). ▼B Zeichnungen von mechanischen Verbindungseinrichtungen Abbildung 1a Nichtselbsttätige Anhängekupplung mit zylindrischem Bolzen Abbildung 1b Selbsttätige Anhängekupplung mit zylindrischem Bolzen Abbildung 1c Selbsttätige Anhängekupplung mit balligem Bolzen Abbildung 1d Anhängekupplung mit nicht drehbarem Fangmaul (entsprechend ISO 6489-5:2011) Tabelle 1 Formen und Abmessungen von Anhängekupplungen mit nicht drehbarem Fangmaul für Anhänger oder Geräte Stützlast S kg D-Wert D kN Form Abmessung mm D ± 0,5 a min. b min. ≤ 1 000 ≤ 35 w 18 50 40 ≤ 2 000 ≤ 90 x 28 70 55 ≤ 3 000 ≤ 120 y 43 100 80 ≤ 3 000 ≤ 120 z 50 110 95 Abbildung 2 Nichtselbsttätige Anhängekupplung entsprechend ISO 6489 Teil 2, Juli 2002 Abbildung 3 Beispiel für ein Zugpendel entsprechend der Norm ISO 6489 Teil 3, Juni 2004 Abbildung 4 Kupplungskugel (entsprechend ISO 24347:2005) Abbildung 5 Zugzapfenkupplung (entsprechend ISO 6489-4:2004) ▼M1 Tabelle 2 Verbindungseinrichtung an der Zugmaschine Verbindungseinrichtung am Anhängefahrzeug Entsprechend ISO 6489-1:2001 (Zughaken) Entsprechend ISO 5692-1:2004 (Zugöse, Mittelloch 50 mm, Ösendurchmesser 30 mm) oder entsprechend ISO 20019:2001 (Zugöse, Mittelloch 50 mm, Ösendurchmesser 30 bis 41 mm) oder entsprechend ISO 5692-3:2011 (Dreh-Zugösen; kompatibel nur mit Form Y, Bohrung 50 mm) Entsprechend ISO 6489-5:2011 (nicht drehbares Fangmaul) Entsprechend ISO 5692-3:2011 (drehbare Zugösen) Entsprechend ISO 6489-2:2002 (Fangmaul) Entsprechend ISO 5692-2:2002 (Zugöse, Buchse 40 mm) oder entsprechend ISO 8755:2001 (Zugöse 40 mm) oder entsprechend ISO 1102: 2001 (Zugöse 50 mm, nur kompatibel mit ISO 6489-2:2002 Form A – nicht selbsttätig) Entsprechend ISO 6489-3:2004 (Zugpendel) Geeignete, in dieser Spalte aufgeführte Verbindungseinrichtung, die zu den Abmessungen des Zugpendels der Zugmaschine nach dieser Anlage passt oder den Ringzugösen und dem Anschluss an die Zugdeichsel nach ISO 21244:2008 von Fahrzeugen der Klasse Sa entspricht Entsprechend ISO 24347:2005 (Kupplungskugel) Entsprechend ISO 24347:2005 (Kugeldurchmesser 80 mm) Entsprechend ISO 6489-4:2004 (Zugzapfen) Entsprechend ISO 5692-1:2004 (Zugöse, Mittelloch 50 mm, Ösendurchmesser 30 mm) oder entsprechend ISO 5692-3:2011 (drehbare Zugösen; kompatibel nur mit Form Y, Bohrung 50 mm) ▼B Anlage 2 Dynamisches Prüfverfahren für mechanische Verbindungseinrichtungen 1.    Prüfverfahren Die Festigkeit der mechanischen Verbindung ist durch Wechselbeanspruchungen auf einem Prüfstand nachzuweisen. Nachfolgend ist das Prüfverfahren für die Ermüdungsprüfung beschrieben, das mit der vollständigen mechanischen Verbindungseinrichtung durchgeführt werden muss, d. h., bei Ausstattung mit allen zu ihrer Befestigung erforderlichen Teilen wird die mechanische Verbindung auf einen Prüfstand montiert und geprüft. Die Wechselbeanspruchungen sind möglichst sinusförmig wechselnd und/oder schwellend mit einer vom Werkstoff abhängigen Lastspielzahl aufzubringen. Hierbei dürfen keine Anrisse bzw. Brüche auftreten. 2.    Prüfkriterien Die Grundlage für die Belastungsannahmen bilden die horizontale Kraftkomponente in der Fahrzeuglängsachse und die vertikale Kraftkomponente. Horizontale Kraftkomponenten quer zur Fahrzeuglängsachse sowie Momente bleiben, solange sie von untergeordneter Bedeutung sind, unberücksichtigt. Die horizontale Kraftkomponente in der Fahrzeuglängsachse wird durch eine rechnerisch ermittelte Vergleichskraft, den D-Wert, dargestellt. Für die mechanische Verbindungseinrichtung gilt folgende Gleichung: Wobei: MT = technisch zulässige Gesamtmasse der Zugmaschine MR = technisch zulässige Gesamtmasse der Anhängefahrzeuge g = 9,81 m/s2. Die vertikale Kraftkomponente senkrecht auf die Fahrbahn wird durch die statische Stützlast S gebildet. Die technisch zulässigen Lasten sind vom Hersteller anzugeben. 3.    Anforderungen zum Prüfverfahren 3.1.   Allgemeine Anforderungen ▼M1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.