Europäische Union

2013/81/EU: Beschluss der Kommission vom 13. Februar 2013 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von weißem Phosphor, auch elementarer oder gelber Phosphor genannt, mit Ursprung in der Republik Kasachstan

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0081. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ntnehmen ist, gingen die Gesamtinvestitionen im Bezugszeitraum zurück. Zudem zeigte sich, dass diese Investitionen über mehrere Jahre abgeschrieben wurden und deshalb die jährlichen Finanzergebnisse nur geringfügig beeinträchtigten. Dazu sei angemerkt, dass der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2008 Gewinne erwirtschaftete, obwohl die Investitionen in diesem Jahr wesentlich höher waren als im UZ. Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union war somit nicht auf die Investitionen zurückführbar, die zur Einhaltung von Umweltauflagen getätigt wurden. (139) Was nun die angeblichen Geldstrafen für Missachtung der Umweltauflagen betrifft, so ergab die Untersuchung, dass dem Wirtschaftszweig der Union in einem bestimmten Fall von den niederländischen Behörden eine Geldstrafe auferlegt wurde; der Betrag war jedoch keineswegs, wie von den betroffenen Parteien geltend gemacht, beachtlich und zudem war die Zahlung erst nach Ablauf des UZ fällig, womit sie sowieso keine Auswirkung auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ gehabt haben konnte. (140) Die diesbezüglichen Vorbringen wurden daher zurückzuweisen. 3.12.   Verwaltungsentscheidungen im Jahr 2009 (141) Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier wurde geltend gemacht, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Verwaltungsentscheidungen im Jahr 2009 verursacht worden sei, den Aktionären eine Dividende auszuschütten; dies habe angeblich dazu geführt, dass die Bank die Rückzahlung langfristiger Schulden forderte, was wiederum zu den erheblichen negativen Auswirkungen auf die finanzielle Stärke des Wirtschaftszweigs der Union geführt habe. (142) Diese Behauptungen stützten sich auf Informationen im konsolidierten Jahresabschluss der Holdinggesellschaft des Wirtschaftszweigs der Union aus dem Jahr 2009, der nicht ausschließlich die Herstellung von Phosphor betraf. Die Schlussfolgerungen der interessierten Parteien beruhten zudem auf Annahmen, welche die Lage im Jahr 2009 nicht notwendigerweise objektiv bewerteten. Die Untersuchung ergab nicht, dass die Verwaltungsentscheidungen des Jahres 2009 ungewöhnlich oder unvorsichtig waren, da dieser Abschluss beispielsweise auch darlegt, dass die Rücklagen des Unternehmens trotz der insgesamt schwierigen Marktlage hoch waren. Daher ist die Schlussfolgerung falsch, die 2009 getroffenen Entscheidungen hätten wie von diesen Parteien vorgebracht beachtliche negative Auswirkungen auf die finanzielle Stärke des Unternehmens und darüber hinaus auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ bezüglich der mit weißem Phosphor verbundenen Tätigkeiten gehabt. Aus diesen Gründen wurde die Behauptung zurückgewiesen. 3.13.   Schlussfolgerung zur Schadensursache (143) Die Untersuchung deckte einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus Kasachstan auf. Andere mögliche Schadensursachen, beispielsweise Einfuhren aus anderen Ländern, Entwicklung der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union, Produktionsleistung, neues Produktionsverfahren, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union, Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise, Lieferantenwahl der Abnehmer, Auswirkungen der Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt, Einhaltung beziehungsweise Missachtung von Umweltauflagen sowie Verwaltungsentscheidungen, wurden analysiert; dabei wurde festgestellt, dass keiner dieser Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Kasachstan und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union widerlegen konnte. Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass einige andere Faktoren, wie der Zugang zum Hauptrohstoff, zwar einen gewissen Beitrag zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union leisteten; dennoch hatten die Einfuhren aus Kasachstan bedeutende Auswirkungen auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Sie konnten daher, wie bereits gesagt, den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben. (144) Mehrere interessierte Parteien machten geltend, die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union Konkurs beantragt habe, obwohl nur eine begrenzte Menge der Verkäufe im Wettbewerb mit den Einfuhren aus Kasachstan stünden, würde belegen, dass diese Einfuhren nicht der Grund für die bedeutenden Schädigungen des Wirtschaftszweigs der Union hätten sein können. Alle anderen möglichen Faktoren waren jedoch analysiert worden und keiner dieser Faktoren konnte, wie in den Erwägungsgründen 106 bis 142 dargelegt, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union widerlegen. Zudem ist der Wirtschaftszweig der Union vertikal integriert, so dass der Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren auch schädigende Auswirkungen auf den Derivatemarkt des Wirtschaftszweigs der Union hatte. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. (145) Aus dieser Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf den Wirtschaftszweig der Union sorgfältig von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und getrennt wurden, ergab sich der endgültige Schluss, dass zwischen den gedumpten Einfuhren aus Kasachstan und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ ein ursächlicher Zusammenhang bestand. F.   UNIONSINTERESSE 1.   VORBEMERKUNG (146) Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob in diesem Fall, ungeachtet der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping, zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht im Interesse der Union läge. Bei der Analyse des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten abgewogen, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union und der Verwender der betroffenen Ware. Darüber hinaus wurde anhand der vorgelegten Beweise eingeschätzt, welche Folgen die Nichteinführung von Maßnahmen hätte. 2.   INTERESSE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION (147) Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus Kasachstan zu Preisen, welche die Preise auf dem Unionsmarkt beträchtlich unterboten, bedeutend geschädigt wurde. Die meisten Schadensindikatoren wiesen im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf. Der Wirtschaftszweig der Union verlor erhebliche Marktanteile; außerdem ließen Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union wie Cashflow, Kapitalrendite und Rentabilität ernsthafte Auswirkungen erkennen. Nach dem UZ setzte sich diese negative Entwicklung fort und führte schließlich zum Konkurs des Wirtschaftszweigs der Union. Derzeit laufen Verhandlungen über eine mögliche Übernahme, durch die kurzfristig die Wiederaufnahme der Produktion angestrebt wird. (148) Weißer Phosphor wird weltweit als wichtiger Ausgangsstoff in zahlreichen Anwendungen eingesetzt, beispielsweise Arzneimittel und landwirtschaftliche Chemikalien, zur Herstellung von Phosphorsäure und deren Derivaten für Lebensmittel und Detergenzien sowie zur Herstellung von Phosphorlegierungen für den Einsatz in der Metallurgie. Da weißer Phosphor nur von wenigen Herstellern in anderen Drittländern produziert wird und er Ausgangsstoff für viele in der Union hergestellte nachgelagerte Waren ist, wurde der Schluss gezogen, dass es im Interesse der Union liegt, wenn auf Produktionskapazitäten innerhalb der Union zurückgegriffen werden kann. (149) Es wird erwartet, dass die unlauteren Handelspraktiken durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen abgestellt werden und der Wirtschaftszweig der Union seine Aussichten auf Überlebensfähigkeit damit verbessern kann. Mit der Einführung der Maßnahmen würde der Wirtschaftszweig der Union darüber hinaus in die Lage versetzt, Skaleneffekte dadurch zu erhöhen, dass er die Absatzmenge steigert und zumindest einen Teil der im Bezugszeitraum verlorenen Marktanteile zurückgewinnt; dies hätte wiederum positive Auswirkungen für seine Zukunft. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Union seit den 1970er Jahren weißen Phosphor herstellt und absetzt, obwohl er in dieser Zeit dem Wettbewerb durch Einfuhren aus Drittländern ausgesetzt war, die ebenfalls von natürlichen Vorteilen beim Zugang zu Rohstoffen profitierten. Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass der Wirtschaftszweig der Union angesichts seiner derzeitigen Lage (Konkurs) nicht als wichtiger Anbieter gelten könne und da er im Übrigen zudem mit seinen Abnehmern von weißem Phosphor auf dem Derivatemarkt konkurriere. Dazu ist anzumerken, dass die derzeitige Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht notwendigerweise eine endgültige Produktionseinstellung nach sich zieht, da die Verhandlungen über eine die Wiederaufnahme der Produktion anstrebende Übernahme noch laufen. Zudem hängt der Wirtschaftszweig der Union der Untersuchung zufolge von seinen Verkäufen auf dem freien Markt ab, wenn er seine Skaleneffekte verbessern und lebensfähig bleiben will. Aufgrund all dieser Tatsachen wurde geschlossen, dass der Wirtschaftszweig der Union ein wichtiger Anbieter weißen Phosphors auf dem freien Markt der Union sein kann. (150) Außerdem hat sich der Wirtschaftszweig der Union bemüht, alternative Rohstoffquellen zu erschließen, und in eine neue Technik investiert, die den „cradle-to-cradle-Ansatz“ beim Recycling von weißem Phosphor verfolgt. Dieses Verfahren steckt zwar noch im Entwicklungsstadium, könnte aber langfristig ein wichtiger Faktor für den wirtschaftlichen Fortbestand des Wirtschaftszweigs der Union sein. Im Erfolgsfall könnte der Wirtschaftszweig der Union von einer neuen sekundären Rohstoffquelle auf dem Unionsmarkt profitieren und eine gegebenenfalls bestehende Überabhängigkeit von Phosphatgesteineinfuhren verringern. (151) Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier stellten mehrere interessierte Parteien in Frage, dass die Entwicklung einer neuen Technik relevant für die Analyse des Unionsinteresses sei. Diese Parteien bezweifelten, dass der Wirtschaftszweig der Union bei Nichteinführung von Antidumpingmaßnahmen verschwinden würde, weshalb wahrscheinlich weiterhin in diese Technik investiert würde. Auch sei der „cradle-to-cradle-Ansatz“ nicht einzigartig; mehrere andere Unionsunternehmen würden in alternative Techniken zum Recycling von Phosphat investieren, die angeblich wirtschaftlich sinnvoller wären. Zudem würde die „cradle-to-cradle-Technik“ angeblich vor allem den Eigenbedarfsmarkt des Wirtschaftszweigs der Union bedienen, während die anderen Nutzer keinen Vorteil davon hätten. (152) Die Entwicklung nach dem UZ (Konkurs) scheint dieses Vorbringen nicht zu bestätigen. Zudem bleibt der „cradle-to-cradle-Ansatz“, auch wenn er nicht einzigartig ist, doch eine wichtiges Element, wenn es darum geht, die Union weniger abhängig von Primärrohstoffeinfuhren und indirekt von der Einfuhr weißen Phosphors aus Drittländern zu machen, was, sollte der Ansatz erfolgreich sein, allen Nutzern zugute kommt. Das Dossier enthält schließlich auch keinen Beweis, der den Schluss zulassen könnte, dass der „cradle-to-cradle-Ansatz“ wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre. (153) Andererseits würden die Erfolgsaussichten des Wirtschaftszweigs der Union, sollten keine Maßnahmen eingeführt werden, mit einem noch größeren Fragezeigen versehen mit der wahrscheinlichen Folge, dass die Produktion endgültig stillgelegt werden müsste. Dies würde wahrscheinlich dazu führen, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion für den freien Markt einstellt. Dadurch würde sich die Union völlig von Einfuhren weißen Phosphors abhängig machen, die von wenigen Drittlandherstellern bezogen werden müssten; weißer Phosphor wird aber für zahlreiche nachgelagerte Waren benötigt, die in der Union hergestellt werden. (154) Es wurden auch die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Eigenbedarfsmarkt des Wirtschaftszweigs der Union berücksichtigt. Die Untersuchungsergebnisse deuteten darauf hin, dass die Einführung von Maßnahmen die Wettbewerbsnachteile auf dem nachgelagerten Markt ausgleichen würde, die auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen sind. (155) Im Übrigen dürfte der Wirtschaftszweig der Union Probleme haben, die großen Mengen weißen Phosphors zu beschaffen, die er zur Herstellung seiner nachgelagerten Waren benötigt, falls keine Maßnahmen eingeführt würden und der Wirtschaftszweig der Union gezwungen wäre, die Produktion endgültig stillzulegen. Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass ausschließlich die Verkäufe auf dem freien Markt für das Interesse des Wirtschaftszweigs der Union analysiert werden sollten. Dazu ist festzuhalten, dass nach Erwägungsgrund 53 der Wirtschaftszweig der Union vertikal integriert ist und ein beachtlicher Teil der Produktion tatsächlich in den Eigenbedarf geht. Allerdings sind die jeweiligen Anteile der auf dem freien beziehungsweise auf dem Eigenbedarfsmarkt verkauften Menge keine festen Größen und die jüngsten Entwicklungen belegen, dass der Eigenbedarf an weißem Phosphor ohne die freien Verkäufe nicht notwendigerweise gesichert ist. (156) Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Kasachstan im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt. 3.   INTERESSE DER VERWENDER 3.1.   Allgemeines (157) Im Anschluss an die Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung meldeten sich über dreißig Parteien und gaben an, ein Interesse an dem Verfahren zu haben. Die Untersuchung ergab, dass es sich bei den besagten Parteien hauptsächlich um Verwender handelte, von denen einige die betroffene Ware selbst einführten. (158) Elf Unternehmen stuften sich als Verwender ein und füllten Fragebogen aus. Auf diese Unternehmen entfiel der bei Weitem größte Teil der Einfuhren der betroffenen Ware im UZ und außerdem ein beachtlicher Prozentsatz des gesamten Unionsverbrauchs. Diese Verwender repräsentierten die nahezu vollständige Palette der nachgelagerten Waren. Sie bildeten somit eine repräsentative Gruppe, bei der sich einschätzen ließ, in welcher Weise sich die Einführung von Maßnahmen auf ihre Geschäfte mit Fertigwaren auswirken würde, welche die betroffene Ware beinhalten. (159) Die übrigen Unternehmen waren entweder Direktverwender der betroffenen Ware oder aber Verwender nachgelagerter Waren, bei denen die betroffene Ware ein wichtiger Bestandteil war. Da die Verwender mit Hilfe der betroffenen Ware meist Güter oder Zwischenprodukte herstellen, die von anderen Verwendern zu nachgelagerten Fertigwaren weiterverarbeitet werden, erschien es angebracht, allen Unternehmen, die sich gemeldet hatten, die Möglichkeit einzuräumen, ihren Standpunkt darzulegen und Informationen einzureichen, auch wenn es sich nicht um Direktverwender handelte. 3.2.   Auswirkungen auf die Verwender 3.2.1.   Allgemeines (160) Im Wesentlichen lassen sich die Verwender der betroffenen Ware zwei Marktsegmenten zuordnen: dem Marktsegment „Säurederivate“ (insbesondere Herstellung von Phosphorsäure) und dem Marktsegment „Nichtsäurederivate“ (beispielsweise Phosphorpentasulfid, Phosphortrichlorid, roter Phosphor, Flammschutzmittel). Zusätzlich wurden auch die nachgelagerten Verwender berücksichtigt. 3.2.2.   Marktsegment „Säurederivate“ (161) Das Marktsegment „Säurederivate“ ist im Wesentlichen mit der Herstellung thermischer Phosphorsäure und ihrer Derivate in Lebensmittelzusatzstoffen beschäftigt. Der Anteil der betroffenen Ware an den Fertigwaren dieses Marktsegments ist bezogen auf den Gesamtumsatz hoch. Zudem zeigte sich, dass die Kosten der betroffenen Ware im Verhältnis zu den Kosten der Fertigwaren signifikant waren. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Herstellungsprozess dieser Verwender neben dem Hauptrohstoff weißer Phosphor nur wenige zusätzliche Vorleistungen erfordert. (162) In Anbetracht dieser Tatsache war zu erwarten, dass sich die Einführung von Maßnahmen erheblich auf die Verwender in diesem Marktsegment auswirken würde. Wenngleich die Untersuchung ergab, dass die Verwender in diesem Marktsegment im UZ hohe Gewinne erzielten, schwankte ihre Rentabilität von 2008 bis zum Ende des UZ erheblich und lag in den Jahren vor dem UZ wesentlich niedriger. Die Parteien machten auch geltend, dass sie etwaige Zölle nicht an ihre Abnehmer weitergeben könnten. Daher steht zu erwarten, dass ein Antidumpingzoll die Rentabilität der Verwender im Marktsegment „Säurederivate“ erheblich beeinträchtigen könnte; dies könnte in der Folge zu Verlusten und schließlich zur Gefährdung ihrer Existenz führen. (163) Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier machte ein Verwender geltend, dass die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte Ware von höherer Reinheit sei als die üblicherweise vom Marktsegment „Säurederivate“ genutzte Ware. Die aus Kasachstan eingeführte Ware weise eine geringere Reinheit auf und sei für die Zwecke des Marktsegment „Säurederivate“ besser geeignet. Daher würde der Wirtschaftszweig der Union von diesem Marktsektor nicht als alternativer Lieferant in Betracht gezogen. (164) Dieses Argument wurde erst zu einem sehr späten Zeitpunkt der Untersuchung vorgebracht. Die betroffene Partei legte auch keine Beweise vor. Zudem wurde nicht bestritten, dass wie in den Erwägungsgründen 13 bis 17 festgestellt der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte weiße Phosphor und der im betroffenen Land hergestellte und in die Union ausgeführte weiße Phosphor dieselben grundlegenden physikalischen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufwiesen. Aus diesem Grund wurde dieses Argument zurückgewiesen. 3.2.3.   Marktsegment „Nichtsäurederivate“ (165) Das Marktsegment „Nichtsäurederivate“ zeichnet sich durch eine breitere Palette von Produkten mit großem Anwendungsbereich aus, z. B. Flammschutzmittel, Wasserbehandlung, Schmierstoffadditive für Kraftfahrzeuge, Arzneimittel und landwirtschaftliche Chemikalien. Die Kosten der betroffenen Ware im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Fertigwaren variieren von Anwender zu Anwender erheblich und zwar je nach nachgelagerter Ware. (166) Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier legten einige Verwender tiefer untergliederte Kostenaufstellungen vor, insbesondere für die Kosten der betroffenen Ware als Anteil ihrer Gesamtkosten. Bei den Daten im Fragebogen handelte es sich um aggregierte Daten, aus denen hervorging, dass weißer Phosphor von unter 5 % bis zu etwa 30 % der Kosten der Fertigwaren ausmacht. Aus den nach der Unterrichtung vorgelegten Informationen ergab sich jedoch, dass diese Kosten für einige bestimmte Warentypen erheblich höher liegen könnten. (167) Die Verwender in diesem Marktsegment hatten eine größere Bandbreite von Lieferanten und bezogen ihren weißen Phosphor nicht ausschließlich aus Kasachstan. (168) Die Verwender in diesem Marktsegment produzierten zudem ein breiteres Warensortiment, weshalb die Bedeutung der Fertigwaren, die weißen Phosphor enthielten, gemessen am Gesamtgeschäft schwankte, und zwar von unter 5 % bis über 75 %. Die Rentabilität der Fertigwaren, die weißen Phosphor enthielten, variierte und erreichte Werte bis über 10 %. Es war allgemein zu beobachten, dass Waren, die weißen Phosphor enthielten, bei Unternehmen mit niedrigerem Gewinnniveau gemessen am Umsatz des Gesamtgeschäfts auch eine geringere Bedeutung aufwiesen. Daraus folgt, dass sich die Einführung von Maßnahmen in diesen Fällen wahrscheinlich nur begrenzt, aber nicht vernachlässigbar, auswirken würde, selbst wenn die Verwender in diesem Marktsegment etwaige Preiserhöhungen nicht an ihre nachgelagerten Abnehmer weitergeben könnten und Kasachstan ihr einziger Lieferant bliebe. 3.2.4.   Nachgelagerte Verwender (169) Die Auswirkungen des Zolls auf nachgelagerte Verwender werden noch geringer sein, weil der Zoll nur begrenzt auf die Produktionskosten durchschlägt. Die Untersuchung ergab ferner, dass kooperierende nachgelagerte Verwender Gewinnspannen bis über 15 % erzielten. Im Übrigen ist ungewiss, ob es überhaupt zu Auswirkungen kommen würde, da die Direktverwender angegeben hatten, dass sie etwaige Preiserhöhungen nicht an ihre Abnehmer weitergeben könnten. (170) Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier machte ein nachgelagerter Verwender geltend, dass die Einführung von Antidumpingzöllen entgegen den Feststellungen in Erwägungsgrund 169 Auswirkungen auf sie haben würde, da ihre Lieferanten die Kostensteigerung an sie weitergeben würden. Dieses Unternehmen legte jedoch keine Daten vor, die diese Behauptung hätten untermauern können; daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen. (171) Dementsprechend wurde der Schluss gezogen, dass Antidumpingzölle — wenn überhaupt — nur sehr begrenzte Auswirkungen auf die Rentabilität der nachgelagerten Verwender haben würde. 3.2.5.   Wettbewerb im Markt für Derivate (172) Einige Verwender brachten mit Blick auf die Derivateinfuhren aus der Volksrepublik China vor, sie würden an Wettbewerbsfähigkeit einbüßen, wenn Maßnahmen eingeführt würden. Es wurden jedoch keine diesbezüglichen Beweise vorgelegt. (173) Dazu ist anzumerken, dass durch einen Antidumpingzoll auf dem Unionsmarkt für weißen Phosphor wieder faire Wettbewerbbedingungen hergestellt werden sollen. Es gab zudem keine Beweise dafür, dass die Einfuhren von Derivaten von weißem Phosphor aus der Volksrepublik China in den vergangenen Jahren beträchtlich angestiegen waren oder in der nächsten Zukunft damit zu rechnen ist. Auch lagen keine Beweise dafür vor, unter welchen Bedingungen oder zu welchen Preisen diese Einfuhren getätigt würden. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieser Einwand zurückgewiesen. 3.2.6.   Beschäftigung (174) Einige Parteien machten geltend, die Zahl der Beschäftigten in der Verwenderbranche insgesamt sei höher als die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Union, weshalb die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufe. (175) Die Analyse des Unionsinteresses beschränkt sich nicht auf einen einfachen Vergleich der Beschäftigtenzahl des Wirtschaftszweigs der Union und derjenigen der Verwenderbranche. Daher reicht die Tatsache einer höheren Beschäftigtenzahl in der Verwenderbranche alleine nicht aus, um den Schluss zu ziehen, die Maßnahmen liefen dem Interesse der Union insgesamt zuwider. Vielmehr gilt es die Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen oder eines Verzichts auf Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeiten und die Rentabilität sowohl der betroffenen Verwender als auch des Wirtschaftszweigs der Union zu untersuchen. Aus diesem Grund wurde dieses Argument zurückgewiesen. 3.2.7.   Schlussfolgerung (176) Die dargelegte Analyse ergab, dass die Einführung von Maßnahmen sich zwar auf die Verwender in beiden Marktsegmenten auswirken würde, allerdings in geringerem Umfang im Marktsegment „Nichtsäurederivate“. Weißer Phosphor spielt insbesondere bei den Produktionskosten des Marktsegments „Säurederivate“ eine wesentliche Rolle, weshalb ein etwaiger Zoll erhebliche Auswirkungen auf dessen Kosten und Rentabilität hätte. Die Untersuchung ergab ferner, dass die Existenz der Verwender in diesem Marktsegment bei der Einführung von Maßnahmen gefährdet wäre. 4.   DIE ROHSTOFFINITIATIVE DER EUROPÄISCHEN UNION (177) Bestimmte interessierte Parteien wandten ein, die Einführung von Maßnahmen stehe im Widerspruch zur „Rohstoffinitiative“ der Europäischen Union (3), die unter anderem eingeführt worden sei, um die nachhaltige Rohstoffversorgung und die Ressourceneffizienz zu fördern. Die Rohstoffinitiative spricht jedoch nicht gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen, die darauf abzielen, faire Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.