Europäische Union

2013/81/EU: Beschluss der Kommission vom 13. Februar 2013 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von weißem Phosphor, auch elementarer oder gelber Phosphor genannt, mit Ursprung in der Republik Kasachstan

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Quellenkennung: 32013D0081. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, und somit dazu dienen, unlauteren Wettbewerb aufgrund von Dumpingpraktiken zu bekämpfen. (178) Angesichts eines Marktes, der sich dadurch auszeichnet, dass es weltweit nur wenige Hersteller gibt, dürfte die Erhaltung der Produktion eines wichtigen Rohstoffs innerhalb der Union sehr wohl mit den Zielen vereinbar sein, eine nachhaltige Rohstoffversorgung des Unionsmarkts zu gewährleisten. 5.   WETTBEWERBSFRAGEN (179) Einige interessierte Parteien brachten vor, die Einführung von Maßnahmen würde zu einem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung seitens des Wirtschaftszweigs der Union führen, da der Unionsmarkt gegen Lieferungen aus anderen Quellen abgeschottet würde. Zur Stützung dieser Behauptung wurde angeführt, in der Vergangenheit hätte der Wirtschaftszweig der Union die Einführung der chinesischen Ausfuhrbeschränkungen dazu genutzt, seine Preise auf dem Unionsmarkt zu erhöhen. Es wurden allerdings keine Fakten für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorgelegt. (180) Hier sei auf einen früheren Erwägungsgrund verwiesen, in dem dargelegt wird, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beträchtlich zurückging. Demgegenüber nahm der Marktanteil des ausführenden Herstellers am freien Markt deutlich zu; dieser Hersteller ist derzeit der mit Abstand größte Lieferer auf dem Unionsmarkt. (181) Zudem war die bei dieser Untersuchung errechnete Preisunterbietung (Erwägungsgrund 71) höher als das festgestellte Dumping (Erwägungsgrund 48), was darauf hinwies, dass selbst bei Einführung von Antidumpingmaßnahmen — unter Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls — die Preise für die Einfuhren aus Kasachstan weiterhin unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen dürften. Es ist somit unwahrscheinlich, dass die Einfuhren als Folge der Maßnahmen eingestellt würden. (182) Es sei ferner daran erinnert, dass weißer Phosphor während des gesamten Bezugszeitraums aus der Volksrepublik China und aus Vietnam eingeführt wurde, und zwar ungeachtet der chinesischen Ausfuhrbeschränkungen; daran dürfte sich auch in Zukunft nichts ändern. (183) Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier machten mehrere interessierte Partei geltend, die Einführung von Zöllen würde zu höheren Kosten für die Verwender führen, während der Wirtschaftszweig der Union auf dem Derivatemarkt (Eigenbedarf) nicht im selben Umfang davon betroffen wäre. Daraus ergäbe sich ein Wettbewerbsvorteil für den Wirtschaftszweig der Union auf dem Derivatemarkt, was dazu führen dürfte, dass der Wirtschaftszweig der Union am Markt für nachgelagerte Waren eine marktbeherrschende Stellung erhielte. Dazu ist anzumerken, dass, wie bereits in Erwägungsgrund 181 dargelegt, die bei dieser Untersuchung errechnete Preisunterbietung höher als das festgestellte Dumping war, was darauf hinwies, dass selbst bei Einführung von Antidumpingmaßnahmen — unter Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls — die Preise für die Einfuhren aus Kasachstan weiterhin unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union sowohl auf dem freien Markt als auch auf dem Eigenbedarfsmarkt liegen dürften. Daher muss das Vorbringen, die Einführung von Maßnahmen würde zu einem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung seitens des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Derivatemarkt führen, zurückgewiesen werden. (184) Folglich konnte der Schluss gezogen werden, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen den Unionsmarkt nicht verzerren würde. 6.   HANDELSBILANZ KASACHSTAN — UNION (185) Der kooperierende ausführende Hersteller gab an, er führe in bedeutendem Umfang Maschinen und Anlagen zur Herstellung der betroffenen Ware aus der Union ein. Würden Antidumpingmaßnahmen eingeführt, wirke sich dies auf die Bilanz des Handels zwischen der Union und Kasachstan aus, da der kooperierende ausführende Hersteller die Einfuhr von Anlagen aus der Union einstellen würde. (186) Darauf sei erwidert, dass Handelsschutzinstrumente den Zweck verfolgen, unlautere Handelspraktiken auszugleichen; die Frage des Erwerbs von Maschinen und Anlagen zur Herstellung der betroffenen Ware ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Der Einwand musste im Kontext dieser Antidumpinguntersuchung folglich als irrelevant eingestuft werden. 7.   ALLGEMEINES PRÄFERENZSYSTEM (187) Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier brachten mehrere interessierte Partei vor, die Auswirkungen auf die Verwender seien noch stärker, da die Einfuhren der betroffenen Ware ab dem 1. Januar 2014 außer einem etwaigen Antidumpingzoll auch dem normalen Zoll unterliegen würden. (188) Dazu ist anzumerken, dass nach dem neuen Allgemeinen Präferenzsystem der Europäischen Union („APS“), das voraussichtlich am 1. Januar 2014 in Kraft tritt, Kasachstan nicht mehr zu den begünstigten Ländern zählt. Daher ist auf die Einfuhren von weißem Phosphor aus Kasachstan ab dem 1. Januar 2014, und solange die Situation fortbesteht, der normale Zollsatz von 5,5 % zu zahlen. (189) Allerdings können zukünftige Entwicklungen bei der Analyse nicht berücksichtigt werden, da sich ihre genauen Auswirkungen auf die Preise und Mengen der Einfuhren sowie die Folgen derartiger Entwicklungen auf den Unionsmarkt nicht im Voraus ermitteln lassen. Daher können auf dieser Grundlage keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden. Mithin wurde dieser Einwand zurückgewiesen. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM UNIONSINTERESSE (190) Sollten keine Maßnahmen eingeführt werden, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Produktion von weißem Phosphor innerhalb der Union sowie die Produktion von Derivaten durch den Wirtschaftszweig der Union nicht wieder hochgefahren werden. Andererseits ist es wie von einigen interessierten Parteien vorgebracht nicht sicher, dass die Einführung von Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union ausreichend entlasten würde, da die Einfuhren aus Kasachstan, selbst wenn sie Zöllen unterliegen, beim Preis weiterhin konkurrenzfähiger als die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union sein würden und es somit keine Garantie dafür gebe, dass der Wirtschaftszweig der Union seine derzeitige prekäre Lage überwinden könnte. (191) Andererseits ergab die Untersuchung, dass die Maßnahmen die Verwender im Marktsegment „Säurederivate“ schwer treffen und in einigen Fällen deren Existenzfähigkeit in Frage stellen würden, da sie die Kostensteigerung nicht auffangen und auf dem nachgelagerten Markt konkurrenzfähig bleiben könnten. Dies könnte zur Stilllegung von nachgelagerten Herstellern in diesem Marktsegment führen. (192) Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass sich die Maßnahmen im Marktsegment „Nichtsäurederivate“ zwar wahrscheinlich insgesamt schwächer auswirken würden als im Marktsegment „Säurederivate“, einige bestimmte Verwender in diesem Marktsegment könnten jedoch, je nachdem, welche nachgelagerten Waren sie erzeugen, stärker betroffen sein. Insgesamt betrachtet, ließen sich die Auswirkungen des Zolls auf dieses Marktsegment schwerlich als belanglos abtun. (193) Zu bemerken ist auch, dass die kooperierenden Verwender, welche die für dieses Verfahren erforderlichen Informationen lieferten, quasi die Gesamtheit der Einfuhren aus dem betroffenen Land und einen sehr hohen Anteil des Verbrauchs von weißem Phosphor auf dem freien Markt darstellten. Sie sprachen sich aufgrund der Auswirkungen auf ihre Kosten vehement gegen die Einführung etwaiger Antidumpingmaßnahmen aus; diese Kosten könnten nach ihren Angaben nicht oder nur teilweise auf ihre Verkaufspreise aufgeschlagen werden und würden daher dazuführen, dass sich ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage verschlechtern würde, und es möglicherweise sogar zur Einstellung der Produktion käme. (194) Der wesentliche Grund dafür ist, dass weißer Phosphor für fast alle Verwender, die sich meldeten, als ein sehr wichtiger Rohstoff in ihren Herstellungsverfahren gilt, auf den ein beträchtlicher Anteil ihrer Produktionsgesamtkosten entfällt (vgl. Erwägungsgründe 161 und 166). Ein etwaiger Antidumpingzoll wirkt sich somit direkt und erheblich auf ihre Kosten aus, wobei diese Kostenanstiege nicht an die nachgelagerten Branchen weitergegeben werden können. (195) Wie bereits in Erwägungsgrund 190 dargelegt ist der Nutzen der Einführung eines Antidumpingzolls für den Wirtschaftszweig der Union anzuzweifeln. Gründe hierfür sind die derzeitige Übergangslage des Wirtschaftszweigs der Union und seine unsichere künftige Entwicklung sowie die Tatsache, dass die Preise für die Einfuhren aus Kasachstan auch bei Einführung von Antidumpingmaßnahmen sehr wahrscheinlich weiterhin erheblich unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen dürften. Unter diesen Umständen wurden die wahrscheinlichen negativen Auswirkungen etwaiger Antidumpingzölle auf die nachgelagerten Branchen als größer eingeschätzt als die erwarteten positiven Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union. (196) Aufgrund dieser Sachlage wurde alles in allem der Schluss gezogen, dass die negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender schwerwiegender sind als der Nutzen für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt. Daher wird in diesem Fall die Auffassung vertreten, dass trotz der Schlussfolgerung eines schädigenden Dumpings eindeutig der Schluss gezogen werden kann, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht im Interesse der Union liegt. G.   VORSCHLAG FÜR DIE EINSTELLUNG DES VERFAHRENS (197) Angesichts der Schlussfolgerungen im Hinblick auf Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollte das Verfahren nach den Artikeln 9 und 21 der Grundverordnung ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden. (198) Alle betroffenen Parteien wurden über die endgültigen Feststellungen und die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihre Stellungnahmen wurden geprüft, änderten jedoch nichts an den vorstehenden Schlussfolgerungen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von weißem Phosphor, auch elementarer oder gelber Phosphor genannt, mit Ursprung in der Republik Kasachstan wird eingestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 13. Februar 2013 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. (2)   ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 19. (3)  KOM(2008) 699 endgültig.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.