Europäische Union

95/253/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 1995 über eine Beihilfe der französischen Regierung an das Unternehmen Allied Signal Fibers Europe SA, Longwy, Meurthe-et-Moselle (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31995D0253. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g zurückzuführen ist. Kapazitäten und Produktion von hochfestem Polyestergarn >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Diese Zahlen enthalten nicht die aufgrund der geförderten Investition geschaffenen Neukapazitäten, die - abgesehen von anderen möglichen Änderungen - die Kapazitätsauslastung auf etwa 65 % reduzieren und die Preise zum Nachteil anderer Kunstfaserhersteller drücken werden; dies betrifft nicht nur hochfestes Polyestergarn, sondern auch hochfestes Polyamid- und Reyongarn, mit dem das Produkt von Allied Signal auf dem Reifenmarkt und anderen Märkten (z. B. Airbags, Nähgarne, Förder- und Transportbänder, mehrlagige Gewebe, Zelte und Traglufthallen, Treibriemen, Gurte, Schläuche, Taue und Segelzubehör) konkurrieren wird. Unabhängig davon, ob die Prognosen von Allied Signal über den Anstieg der Reifenproduktion und der Nachfrage nach Polyester-Reifencord und anderen Produkten aus hochfesten Garnen stimmen, hat die fragliche Beihilfe das Unternehmen also begünstigt, d. h. seine Stellung gegenüber anderen Herstellern gestärkt, die die die notwendigen Anpassungen ohne Beihilfen oder mit ordnungsgemäß genehmigten EU-konformen Beihilfen vornehmen müssen. Daher verfälscht die Beihilfe den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 EWR-Abkommen. V Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar, wenn sie durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 können solche Beihilfen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden. Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag nennt bestimmte mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfearten. Die vorliegende Beihilfe fällt jedoch aufgrund von Art, Ort und Zielsetzung nicht darunter. Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag führt Beihilfen auf, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Über die Vereinbarkeit wird vor dem Hintergrund der Gemeinschaft und nicht eines einzelnen Mitgliedstaats entschieden. Im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 3 Buchstabe g) EG-Vertrag sind die in Artikel 92 Absatz 3 genannten Ausnahmen vom Verbot des Artikels 92 Absatz 1 bei der Prüfung von Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen eng auszulegen. Sie können insbesondere nur dann angewandt werden, wenn die Kommission feststellt, daß die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, um den etwaigen Beihilfeempfänger dazu zu bewegen, eine der genannten Zielsetzungen ohne Beihilfen zu verwirklichen. Werden die Ausnahmeregelungen in Fällen angewandt, die keiner dieser Zielsetzungen dienen, oder bei denen zu diesem Zweck keine Beihilfe notwendig ist, so werden Industriezweige oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten durch eine künstliche Verstärkung ihrer finanziellen Stellung bevorzugt, der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht. Die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) betrifft Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete. Da in Longwy keine außergewöhnlich niedrige Lebenshaltung oder erhebliche Unterbeschäftigung im Sinne dieses Artikels festzustellen sind, ist diese Bestimmung hier nicht anwendbar. Die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) bezieht sich auf Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats. Dies trifft auf die vorliegende Beihilfe eindeutig nicht zu. Die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) bezieht sich auf Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, die die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen. Die geförderte Investition von Allied Signal Fibers Europe SA hat durch die Schaffung von 280 Arbeitsplätzen die Entwicklung in Longwy, d. h. in einem Gebiet gefördert, das aufgrund des Abschwungs der Stahlindustrie erhebliche Arbeitsplatzverluste erlitten hat und als Regionalbeihilfegebiet nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) sowie als Fördergebiet nach Ziel 2 des Strukturfonds eingestuft wurde. Die sektoralen Auswirkungen von Regionalbeihilfen an die Kunstfaserindustrie sind jedoch selbst in den am meisten benachteiligten Gemeinschaftsgebieten - zu denen Longwy nicht einmal zählt - zu überwachen, weshalb die fragliche Beihilfe unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses zu prüfen ist. Seit 1977 werden die Bedingungen, unter denen Beihilfen an die Kunstfaserindustrie gewährt werden können, durch einen Gemeinschaftsrahmen geregelt, dessen Inhalt und Geltungsbereich inzwischen mehrmals - zuletzt 1992 (9) - geändert wurden. Im vorliegenden Fall hatte die Kommission eine 1990 getroffene Entscheidung über eine am 21. Juni 1989 gewährte Beihilfe zu revidieren. Daher ist die Beihilfe genau wie in dieser für nichtig erklärten Entscheidung nach Maßgabe des für die Jahre 1987-1989 geltenden Gemeinschaftsrahmens (10) zu prüfen. Allied Signal hat die Frage aufgeworfen, ob tatsächlich die gesamte nach der Raumordnungsprämien-Regelung gewährte Investitionsbeihilfe in die Beurteilung der Kommission einbezogen werden sollte. Die Kommission räumt ein, daß die Polymerisation erst seit der Einführung des derzeitigen Gemeinschaftsrahmens im Dezember 1992 von den Bestimmungen für die Kunstfaserindustrie erfaßt wird. Außerdem waren die ebenfalls mit der Investitionsbeihilfe geförderten chemischen Tätigkeiten für die Herstellung von hochviskosen Kunstharzplättchen zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an die Kunstfaserindustrie. Folglich fielen die Polymerisation und die zugehörigen chemischen Tätigkeiten nicht unter den von 1987 bis 1989 geltenden Rahmen, so daß die Beihilfe für die entsprechenden Anlagen und Ingenieurarbeiten von der Beurteilung der Kommission ausgenommen werden kann. Daher ist diese Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie im Einklang mit der genehmigten Regionalbeihilferegelung gewährt wurde. Daraus ergibt sich auch die Vereinbarkeit mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens. Gemäß der von der Kommission für den europäischen Entwicklungsschwerpunkt genehmigten Regelung für Investitionsbeihilfen mit einem Nettosubventionsäquivalent von höchstens 30 % kann eine Beihilfe von insgesamt 133 718 000 FF für die vorerwähnten Tätigkeiten gewährt werden. Die Zahl ist das Ergebnis einer Multiplikation der nicht mit Kunstfasern verbundenen Investition von 386 Millionen FF mit 30 % geteilt durch den zur Umwandlung der Nettobeihilfe in eine Bruttobeihilfe angewandten Faktor 0,866. Daher hat die Kommission lediglich zu prüfen, ob die dem Unternehmen zur Förderung der Kunstfaserherstellung gewährte Beihilfe mit dem von 1987 bis 1989 geltenden Gemeinschaftsrahmen und dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Mit Schreiben vom 7. Juli 1987 über die Verlängerung des Systems zur Überwachung der Beihilfen für einen weiteren Zweijahreszeitraum - der zum 19. Juli 1989 auslief - teilte die Kommission den Mitgliedstaaten mit, sie werde grundsätzlich eine ablehnende Haltung gegenüber geplanten sektoralen, regionalen oder allgemeinen Beihilfemaßnahmen einnehmen, die eine Steigerung der Nettoproduktionskapazitäten der Unternehmen des Kunstfasersektors bewirken (Acryl-, Polyester-, Polypropylen- und Polyamidfasern und -garne sowie ihre Texturierung). Sie wies die Mitgliedstaaten darauf hin, daß sie nur solche Beihilfevorhaben weiterhin wohlwollend prüfen werde, die auf die Lösung sozialer oder regionaler Schwierigkeiten durch Beschleunigung oder Erleichterung der Umstellung von der Kunstfasererzeugung auf andere Tätigkeiten oder durch Umstrukturierung bei gleichzeitigem Abbau von Produktionskapazitäten abzielen. Die fragliche Beihilfe hat weder eine Umstellung von der Kunstfasererzeugung auf andere Tätigkeiten noch eine Umstrukturierung bei gleichzeitigem Abbau von Produktionskapazitäten bewirkt oder beschleunigt, sondern im Gegenteil zusätzliche Produktionskapazitäten für hochfestes Polyestergarn geschaffen, die von Allied Signal zu tragenden Kosten vermindert und die Stellung anderer Hersteller geschwächt, womit die Anforderungen des Gemeinschaftsrahmens unerfuellt bleiben. Allied Signal hat an die Kommissionsentscheidungen zur Genehmigung der Beihilfen an Filature du Hainaut und Faserwerk Bottrop GmbH erinnert, die nach Maßgabe des von 1987 bis 1989 geltenden Gemeinschaftsrahmens ergangen und daher nach Ansicht des Unternehmens für die Prüfung der vorliegenden Beihilfe relevant sind. Allied Signal wies auch darauf hin, daß der Hoechst Guben GmbH eine Beihilfe für die Produktion von fortschrittlichem hochfestem Polyesterfilamentgarn gewährt worden war. Bezüglich dieser Argumente kann sich die Kommission auf den vom Gerichtshof in der Sache C-313/90 aufgestellten Grundsatz berufen, daß ein Gemeinschaftsrahmen mit allgemeinen Bestimmungen nicht durch die Entscheidungen der Kommission in einzelnen Fällen geändert werden kann. Der von 1987 bis 1989 geltende Gemeinschaftsrahmen sah genausowenig wie seine übrigen Fassungen vor, daß Beihilfen für die Herstellung von in diesem Rahmen erfaßten Fasern mit der Begründung, die zukünftige Nachfrage werde voraussichtlich das gegenwärtige Angebot übersteigen, von der Anwendung des Gemeinschaftsrahmens ausgenommen werden können. Daher muß die Kommission weder zu der Richtigkeit der Prognosen von Allied Signal über Umfang und zeitlichen Ablauf der Steigerung der Nachfrage der EG-ansässigen Reifenhersteller nach hochfestem Polyestergarn für die Reifenverstärkung Stellung nehmen, noch darüber spekulieren, inwieweit solch eine Nachfrageänderung eine spezifische Folge der zusätzlich geschaffenen Kapazitäten der neuen Anlage in Longwy ist. Es sollte allerdings nicht unbeachtet bleiben, daß der wachsenden Herausforderung durch die neue Kunstfasergeneration - nach der von Allied Signal genannten Beraterstudie - möglicherweise durch Verbesserungen der Eigenschaften von Reyon, insbesondere seiner Festigkeit, begegnet werden kann. Zudem muß die Kommission auch nicht die Auffassung des Unternehmens über die Gründe der europäischen Reifenhersteller für die weitere Bevorzugung von Reyon gegenüber Polyester berücksichtigen. Hierzu ist lediglich zu sagen, daß aus der obengenannten Beraterstudie hervorgeht, daß die Wahl des Reifenverstärkungsmaterials stets von den Leistungsanforderungen an den Reifen abhängt, die in den USA aus verschiedenen historischen und sonstigen Gründen anders sind als in Westeuropa. Die anderen Fahrbedingungen in Europa (höhere zulässige Geschwindigkeit und kurvenreichere Straßen) erfordern z. B. einen Reifen mit Hochmodulverstärkung für sicheres Fahren bei hoher Geschwindigkeit; europäische Automobilhersteller fürchten ferner die Seitengummiverformungen, die bei polyesterverstärkten Reifen auftreten können. Ob das Produkt und die Produktionsverfahren von Allied Signal umweltfreundlicher sind als Konkurrenzerzeugnisse und - verfahren, ist für die Beurteilung dieses Falls nicht von Belang, da nicht die Umwelteigenschaften für die Gewährung oder den Umfang der Regionalbeihilfe ausschlaggebend waren. Aufgrund der Begünstigung von Allied Signal Fibers Europe SA wird seine Marktstellung nicht länger durch eigene Effizienz, eigenes Verdienst und eigene Kraft bestimmt, wodurch die Schwierigkeiten anderer Kunstfaserhersteller verstärkt werden, die die notwendigen Änderungen ohne Beihilfen oder mit ordnungsgemäß genehmigten EU-konformen Beihilfen vornehmen müssen. Die durch die Beihilfe für die Kunstfaserproduktion bewirkten Handelsverzerrungen werden daher durch die Förderung der regionalen Entwicklung aus Sicht der Gemeinschaft nicht ausreichend aufgewogen. Infolgedessen hat die Beihilfe zwar die Entwicklung eines Gebiets im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag gefördert, andererseits jedoch den Handel in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigt. Darüber hinaus sind die Bedingungen für eine Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht erfuellt. Die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag betrifft Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes und ist im vorliegenden Fall sicherlich nicht anwendbar. Aus den obenstehenden Gründen ist die Beihilfe zugunsten der Kunstfaserproduktion vertragswidrig, da die französische Regierung ihren Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen ist; überdies erfuellt die Beihilfe nicht die Bedingungen für die Anwendung einer der Ausnahmeregelungen des Artikels 92 EG-Vertrag und ist daher mit dem Gemeinsamen Markt und folglich auch mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die dem Unternehmen Allied Signal Fibers Europe SA von der französischen Regierung nach der Raumordnungsprämien-Regelung gewährte Beihilfe in Höhe von 133 718 000 FF für die Polymerisation und die damit verbundenen chemischen Verfahren in seiner neuen Anlage in Longwy, Meurthe-et-Moselle, ist gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt und folglich auch mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar. Artikel 2 Der restliche dem Unternehmen Allied Signal Fibers Europe SA von der französischen Regierung nach der Raumordnungsprämien-Regelung gewährte Beihilfebetrag von 26 282 000 FF für die Herstellung von Kunstfasern in der neuen Anlage des Unternehmens in Longwy, Meurthe-et-Moselle, ist vertragswidrig und gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt und folglich auch mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar. Artikel 3 Die französische Regierung fordert von Allied Signal Fibers Europe SA 621 000 FF zurück, d. h. die Differenz zwischen dem in Artikel 2 genannten Beihilfebetrag und dem an das Unternehmen bereits gezahlten Betrag. Für den Rückforderungsbetrag sind ab dem Tag der Beihilfegewährung Zinsen zu berechnen, für die der zu diesem Zeitpunkt in Frankreich bei der Berechnung der Nettosubventionsäquivalente angewandte Bezugszinssatz gilt. Artikel 4 Die französische Regierung sieht ab von der Zahlung von 25 661 000 FF, d. h. der Differenz zwischen dem von ihr nach der Raumordnungsprämien-Regelung für die neue Anlage in Longwy, Meurthe-et-Moselle, bewilligten und dem bereits gezahlten Beihilfebetrag. Artikel 5 Die französische Regierung unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 17. Januar 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) Rechtssache C-313/90 (Internationale Chemiefaservereinigung/Kommission), Slg. 1993, I-1125. (2) ABl. Nr. L 11 vom 12. 1. 1985, S. 28. (3) Mitteilung der Entscheidung an die französische, die belgische und die luxemburgische Regierung durch Schreiben SG(86) D/14423 vom 1. Dezember 1986. (4) ABl. Nr. C 215 vom 10. 8. 1993, S. 7. (5) "Tyre Cord: Prospects in Europe and North America in the 1990s", Landell Mills Commodities Studies Ltd & Landell Mills Commodities Inc. (April 1992). (6) Mitteilung der Entscheidung an die französische Regierung mit Schreiben SG(88) D/9703 vom 9. August 1988 und an die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben SG(89) D/439 vom 3. Januar 1989. (7) Mitteilung der Entscheidung an die Bundesregierung mit Schreiben SG(88) D/8126 vom 5. Juli 1988 und an die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben SG(88) D/11325 vom 4. Oktober 1988. (8) Mitteilung der Entscheidung an die Bundesregierung mit Schreiben SG(92) D/13324 vom 6. Dezember 1992. (9) ABl. Nr. C 246 vom 30. 12. 1992, S. 2. (10) ABl. Nr. C 183 vom 11. 7. 1987, S. 4.

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