Europäische Union

95/253/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 1995 über eine Beihilfe der französischen Regierung an das Unternehmen Allied Signal Fibers Europe SA, Longwy, Meurthe-et-Moselle (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31995D0253 95/253/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 1995 über eine Beihilfe der französischen Regierung an das Unternehmen Allied Signal Fibers Europe SA, Longwy, Meurthe-et-Moselle (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 159 vom 11/07/1995 S. 0021 - 0030 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Januar 1995 über eine Beihilfe der französischen Regierung an das Unternehmen Allied Signal Fibers Europe SA, Longwy, Meurthe-et-Moselle (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (95/253/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Urteil vom 24. März 1993 (1) erklärte der Gerichtshof die Entscheidung der Kommission für nichtig, wegen einer Beihilfe von 160 Millionen FF an das Unternehmen Allied Signal Fibers Europe SA, eine Tochtergesellschaft der Allied Signal Inc., für eine neue Anlage zur Herstellung von hochfestem Polyesterfilamentgarn in Longwy im Departement Meurthe-et-Moselle kein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Beihilfe wurde in Form eines Zuschusses von 160 Millionen FF nach der vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanzierten Raumordnungsprämien-Regelung (Prime d'aménagement du territoire) gewährt, die die Kommission im Oktober 1984 genehmigt hatte (2). Die Kommission hatte nach Prüfung der Regelung entschieden, die Gewährung von Beihilfen zum Hoechstsatz von 25 % der Investitionskosten für industrielle Vorhaben im Departement Meurthe-et-Moselle sei mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Nachdem die französische, die belgische und die luxemburgische Regierung einen europäischen Entwicklungsschwerpunkt (Pôle européen de développement) geschaffen hatten, zu dem der Raum Longwy gehört, genehmigte die Kommission für Investitionsvorhaben in diesem Gebiet Regionalbeihilfen bis zu einem Nettosubventionsäquivalent von 30 % (3). Um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, beschloß die Kommission am 30. Juni 1993, wegen dieser Beihilfe und wegen einer Beihilfe in Höhe von 40 Millionen FF zur Finanzierung der Sanierung des Standorts, die der Kommission zum Zeitpunkt ihrer früheren, für nichtig erklärten Entscheidung nicht bekannt gewesen war, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Die französische Regierung wurde mit Schreiben vom 29. Juli 1993 von der Kommissionsentscheidung unterrichtet. Die übrigen Mitgliedstaaten und Interessierten wurden durch die Veröffentlichung des Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (4) unterrichtet. II Die französische Regierung legte mit Schreiben vom 8. Oktober 1993 und bei Treffen mit der Kommission am 10. November 1993, 4. und 11. Februar sowie 12. März 1994 folgende Stellungnahmen vor: Die französische Regierung teilte mit, daß von den insgesamt 160 Millionen FF, die der Allied Signal Fibers Europe SA am 21. Juni 1989 bewilligt worden waren, bereits 134 339 000 FF an das Unternehmen ausgezahlt worden seien. Weitere Zahlungen würden jedoch bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Beihilfe ausgesetzt. Hinsichtlich der mit der Beihilfe geförderten Produkte machten die französische Regierung und das begünstigte Unternehmen geltend, daß Reyongarn zwar viele Jahre das gebräuchlichste Material für die Reifenverstärkung gewesen sei, nun aber Polyestergarn die Reifenherstellung in den USA und Japan dominiere. Anteile am Markt für PKW-/Kleinlaster-Reifencord aus hochfestem Garn >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Auch wenn Reyon den größten Anteil am Reifencord-Markt in Westeuropa habe, habe Polyester seinen Marktanteil dank seiner technischen Eigenschaften - niedrigere Dichte, größere Festigkeit und höherer Wärmewiderstand - von 7 % (1986) auf 14,3 % (1991) erhöhen können. Die Verfügbarkeit von hochfestem Polyestergarn, dem von der geförderten Investition betroffenen Erzeugnis, sei für die künftige weltweite Wettbewerbsfähigkeit der in der EG ansässigen Reifenhersteller wesentlich. Für die Reifenherstellung in Europa verwendete Garne >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Mittelfristig sei eine weitere Erhöhung der Nachfrage nach Polyester hauptsächlich zum Nachteil von Reyon zu erwarten, für das die Nachfrage aufgrund der internationalen Entwicklungen bereits sinke, was zum Abbau der entsprechenden Produktionskapazitäten in Westeuropa und zu Schließungen mehrerer Werke geführt habe. Anbieter von Polyamid-Reifencord würden nicht verdrängt, da die Eigenschaften der Garne zwar ähnlich seien, Polyamidgarn jedoch für Schwerlastwagen, das Erzeugnis von Allied Signal dagegen hauptsächlich für Pkw- und Kleinlaster-Gürtelreifen verwendet würde. Nach Angaben der französischen Regierung bestehen in Westeuropa zwar bei den meisten Kunstfasern Überkapazitäten; die Einfuhrzahlen zeigten jedoch, daß bei der Herstellung von hochfestem Polyestergarn ein Mangel an Kapazitäten bestuende. Angesichts der vorausgesagten Änderungen in Art und Umfang der Nachfrage nach hochfestem Polyestergarn werde das in der neuen Anlage hergestellte Produkt kurzfristig die Einfuhren in die Gemeinschaft ersetzen und langfristig eine Produktionsmöglichkeit schaffen, mit deren Hilfe die in der EG ansässigen Reifenhersteller auf die unvermeidbare Nachfrageverlagerung reagieren könnten. Das Produkt von Allied Signal sei verglichen mit anderen Arten von hochfestem Polyestergarn ein innovatives und technisch hochentwickeltes Erzeugnis. Seine Hochmoduleigenschaften und sein geringer Schrumpfungsgrad verleihe ihm eine ähnliche Formbeständigkeit wie Reyon und mache es besonders geeignet für die Reifenverstärkung. Es sei unökonomisch und technisch kompliziert, die Anlage so umzurüsten, daß normalfestes statt hochfestem Garn hergestellt werden könne; ebenso wenig reizvoll sei es für andere Kunstfaserhersteller, ihre Anlagen wegen der wachsenden Nachfrage auf die Herstellung von hochfesten Garnen umzurüsten. Die französische Regierung wies auf die regionalen Aspekte der betreffenden Investition hin, d. h. insbesondere die Schlüsselfunktion der geförderten Investition in Longwy, eine von nur zwei Regionen in Frankreich, wo die zulässige Hoechstgrenze für Regionalbeihilfen über 30 % beträgt. Seit 1975 habe der Abschwung in der französischen Stahlindustrie und die damit verbundene Entindustrialisierung von Longwy zu einem Rückgang der Einwohnerzahl der Stadt um 20 % und von 1982 bis 1990 zu einem Rückgang der Beschäftigung von 11 % geführt. Die Anlage von Allied Signal, mit der 280 Arbeitsplätze geschaffen wurden, sei bei weitem die wichtigste Anlage in Longwy und habe zahlreiche vorteilhafte Auswirkungen auf örtliche Finanzen, Umwelt, Infrastruktur und Ausbildung in einem Gebiet mit hoher Arbeitslosigkeit und sozialer Not, schwacher Infrastruktur und starker Umweltverschmutzung. Die Gesamtkosten der geförderten Investition überstiegen 1 Milliarde FF, und Allied Signal habe für die Anlage erhebliche zusätzliche Kosten auf sich genommen - insbesondere wegen der Knappheit qualifizierter Arbeitskräfte, der veralteten Infrastrukturen und der Verhältnisse am Standort. Darüber hinaus verursache das Herstellungsverfahren von Allied Signal weniger Verschmutzung als die Reyon-Herstellung. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren war die französische Regierung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beihilfe zugunsten des Unternehmens mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Die französische Regierung ging auch auf die besonderen Bedenken der Kommission ein, das Unternehmen habe die mit 40 Millionen FF veranschlagten Kosten für die Sanierung des Standorts der geförderten Investition nicht selber tragen müssen. Seit den frühen achtziger Jahren habe es konzertierte Bemühungen um die Sanierung der Kohlreviere und Stahlstandorte in ganz Lothringen gegeben. Dies sei ein kostspieliger und langwieriger Prozeß gewesen, der den Abriß nicht mehr genutzer Gebäude, die Beseitigung von Fundamenten, die Säuberung stark verschmutzer Gelände, eine neue Landschaftsgestaltung und die Errichtung von Einzelhandelsgeschäften und Versorgungseinrichtungen sowie die Bereitstellung von Dienstleistungen beinhaltet habe. Die neue Anlage von Allied Signal sei in dem neuen internationalen Gewerbepark gelegen, der am Standort der ehemaligen Stahlwerke von Longwy errichtet wurde. Eine erste Säuberung des für den Park bestimmten Geländes sei von den Verursachern der Verschmutzung, d. h. den ehemaligen Stahlwerken von Longwy, vorgenommen worden, wobei sich EFRE, Staat und lokale Behörden die mit insgesamt 297 Millionen FF veranschlagten Kosten geteilt hätten. Diese Arbeiten seien nicht ausgeführt worden, um ein bestimmtes Unternehmen zu begünstigen, sondern vielmehr, um das Gelände so wiederherzustellen, daß es erneut gewerblich genutzt werden konnte. Die von der Kommission ermittelte Beihilfe entspreche den anteiligen Kosten für die Säuberung desjenigen Teils des Parks, in dem später die neue Anlage von Allied Signal errichtet wurde. Die mit der Errichtung der Anlage verbundenen Nebenkosten seien von Allied Signal getragen worden. Daher war die französische Regierung der Auffassung, daß es sich bei der Finanzierung der Sanierung des Standorts nicht um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag handelte. In Ergänzung zu den Stellungnahmen der französischen Regierung legte Allied Signal mit Schreiben vom 10., 13. und 14. September sowie 26. November 1993 und bei Treffen mit der Kommission am 10. November 1993, 4. und 11. Februar 1994 sowie 12. März 1994 ebenfalls Bemerkungen vor. Gestützt auf Daten europäischer Reifenhersteller sagt Allied Signal voraus, daß die europäische Reifenproduktion und der hiermit verbundene Polyesterverbrauch weiterhin zunehmen werden und der Markt für sämtliche Endzwecke für hochfestes Polyestergarn bis zum Jahr 2000 um 60 000 Tonnen steigen wird, wovon etwa die Hälfte auf die Reifenherstellung entfallen wird. Daher war das Unternehmen bei seinen Überlegungen über eine mögliche Ansiedlung in der EG zu dem Schluß gelangt, daß die erwartete Nachfragesteigerung durch höhere Einfuhren aus den USA, Japan oder Südkorea ausgeglichen werden würde, wenn keine neuen Produktionskapazitäten in der Gemeinschaft geschaffen würden. Ebenso würde die wachsende Nachfrage nach polyesterverstärkten Ersatz-Autoreifen die Einfuhren fördern, wenn sie nicht von den EG-ansässigen Reifenherstellern befriedigt werden könnte. Daher hatte das Unternehmen beschlossen, ein neues Werk in Europa zu errichten. Allied Signal wies mehrfach darauf hin, daß die Beihilfe eine wesentliche Voraussetzung für die Ansiedlung in Longwy gewesen sei und Kommissionsbeamte bei Treffen mit dem Unternehmen am 27. Juli und 24. Oktober 1989 den Standpunkt der französischen Regierung bestätigt hätten, daß das Erzeugnis von Allied aufgrund seiner Eigenschaften zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung nicht unter den Gemeinschaftsrahmen für die Kunstfaserindustrie fiel. Nach Angaben von Allied Signal nennen die westeuropäischen Reifenhersteller als Gründe für die weitere Bevorzugung von Reyon bei der Verstärkung von Pkw- und Kleinlasterreifen ein Reifencord-Duopol mit hohen Zutrittsschranken, eine allgemein unzulängliche Versorgung mit geeignetem hochfestem Polyestergarn zu wettbewerbsfähigen Preisen und einen großen Mangel an Kapazitäten für die Herstellung von fortgeschrittenen hochfesten Garnen wie dem Allied-Signal-Erzeugnis. Allied Signal stützte seine Prognosen auf eine Omnibus-Studie eines Beratungsunternehmens (5), wonach die Nachfrage nach Polyester-Reifencord unter Berücksichtigung der neuen Anlage von Allied Signal bis 1995 um über 60 % steigen wird. Allied Signal wies darauf hin, die Beihilfe sei zwar ein ausschlaggebender Faktor bei der Entscheidung gewesen, das Werk in Longwy und nicht an einem anderen von ihm erwogenen Ort zu errichten und zu betreiben, könne jedoch die anfänglichen Kostennachteile nicht vollständig ausgleichen, die daraus resultierten, daß die Hauptwettbewerber bereits in Europa etabliert seien und bestehende Anlagen mit geringerem Kostenaufwand erweitern könnten. Hätten ausschließlich die Produktionskosten den Ausschlag gegeben, wäre es für Allied Signal wesentlich günstiger gewesen, auf die bei Polyester für Reifencord und andere Anwendungen erwartete Nachfragesteigerung in Europa mit einer Erweiterung seiner - derzeit restlos verkauften - Produktion in den USA zu reagieren und seine Ausfuhren nach der Gemeinschaft zu erhöhen. Darüber hinaus seien die Nebenkosten - für die keine Beihilfe gewährt worden war - höher als erwartet gewesen. So hätten die Einstellungs- und Ausbildungskosten wegen des Mangels an qualifizierten Bauarbeitern und Ingenieuren, wegen Sprachschwierigkeiten und der Notwendigkeit, in Übersee auszubilden, wesentlich höher gelegen als es normalerweise bei einer neuen Anlage der Fall sei; die Arbeitskräfte seien in der Regel mit moderner Technologie nicht vertraut und benötigten einige Zeit, um Erfahrung mit dem Betrieb der Anlage zu sammeln, was anfängliche Ertrags- und Qualitätsverluste zur Folge habe. Die Kosten für die Errichtung von Versorgungseinrichtungen und Gebäuden hätten die Vorausschätzungen aufgrund der unzuverlässigen Stromversorgung überschritten; außerdem sei trotz der bereits erfolgten Sanierung des Standorts eine weitere Sanierung und Erschließung erforderlich gewesen. Allied Signal nahm die anfänglichen, mit der Ansiedlung und dem Betrieb in Longwy verbundenen Kostennachteile in Kauf, da man überzeugt war, daß die erwartete Nachfragesteigerung von seiten der in Europa ansässigen Reifenhersteller die Präsenz des Unternehmens in Europa garantieren und die hohe technologische Qualität seines Produkts einen hinreichenden Marktanteil sichern würden. Allied Signal wies darauf hin, daß die neue Anlage mit einer jährlichen Produktionskapazität von 19 000 Tonnen am 19. September 1993, d. h. sechs Wochen früher als geplant, in Betrieb genommen wurde. Das Unternehmen rechnet damit, daß der Umsatz mit Reifencord im Jahr 1996 - wenn die volle Ausbringungsmenge erreicht ist - 67 % der Produktion ausmachen wird, während auf sonstige Produkte 29 % und auf die Ausfuhren nur 4 % entfallen werden. Darüber hinaus wird Allied Signal seine eigenen, derzeit 6 000 Tonnen betragenden Ausfuhren von hochfestem Polyestergarn nach Europa dank der Investition reduzieren können. Allied Signal ist der Ansicht, daß der Kapazitätenmangel mit Hilfe seiner Neukapazitäten abgebaut, nicht aber beseitigt werden kann. Daher will das Unternehmen die Anlage erweitern, wenn sich die Prognosen erfuellen sollten. Entwickelt sich der westeuropäische Markt nicht wie erwartet, will das Unternehmen die Ausfuhren nach den USA und Asien erhöhen oder die Produktion der Anlage auf einen der zahlreichen anderen Wachstumsmärkte für hochfestes Polyestergarn - z. B. Airbags oder industrielle Kunststoffanwendungen - umlenken, für die Allied Signal kürzlich 2 800 Tonnen Garn nach Europa exportierte. Der Argumentation von Allied Signal zufolge steht die Beihilfegewährung aufgrund des innovativen Charakters des Produkts im Einklang mit den Entscheidungen der Kommission zugunsten der Beihilfen an die Unternehmen Filature du Hainaut (6) und Faserwerk Bottrop GmbH (7), die ebenfalls Investitionen in neue Kapazitäten für die Herstellung innovativer Kunstfasern in einem innovativen Verfahren betrafen. Allied Signal macht geltend, daß zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung durch die französische Regierung kein EG-Kunstfaserhersteller hochfestes Polyestergarn für Pkw- und Kleinlaster-Gürtelreifen an irgendeinen EG-Reifenhersteller geliefert habe. Da also kein EG-Kunstfaserhersteller durch die Beihilfe an Allied Signal Fibers Europe benachteiligt worden sei, könne die Beihilfe von der Kommission aus denselben Gründen wie die Beihilfen an Filature du Hainaut genehmigt werden. Das Unternehmen stellte ferner fest, daß die Kommission der Hoechst Guben GmbH Beihilfen für eine ähnliche Investition in neue Kapazitäten für die Produktion eines anderen Typs von fortschrittlichem hochfestem Polyestergarn genehmigt hatte (8). Im übrigen hob Allied Signal die ökologischen Vorteile von Polyester gegenüber Reyon hervor, die sowohl der Region als auch den Beschäftigten des neuen Werks zugute kämen. Die Polyesterproduktion zeichne sich gegenüber der Reyonherstellung insbesondere durch geringere Emissionen aus. Ferner erforderten die gefährlichen Nebenprodukte der Reyon-Herstellung eine Aufbereitung und große Lagerkapazitäten, während das Nebenprodukt des einstufigen computergesteuerten Herstellungsprozesses von Allied Signal Wasser sei, das in einem herkömmlichen biologischen System problemlos aufbereitet werden könne. Die Verwendung von Polyester-Reifencord werde auch für die Reifenhersteller zu merklichen Einsparungen führen, da das Material kostengünstiger und sparsamer im Verbrauch sei. Das Unternehmen wies darauf hin, daß die Investition - und damit die Beihilfe - nicht ausschließlich die Kunstfaserproduktion betreffe. Vielmehr könne die Investition, deren Gesamtkosten mit 1 093 000 000 FF angesetzt werden, in drei Bestandteile aufgeschlüsselt werden: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Da die Polymerisation erst 1992 in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrahmens aufgenommen wurde, vertrat das Unternehmen schließlich den Standpunkt, die Investitionsbeihilfe für Ausrüstung und Ingenieurarbeiten im Zusammenhang mit der Polymerisation und den entsprechenden chemischen Anlagen solle von der Beurteilung der Kommission ausgenommen werden. Das Unternehmen hielt es auch für fraglich, ob die Investitionsbeihilfe für Ausrüstung, Anlagen und Ingenieurarbeiten im Zusammenhang mit Gebäuden, Versorgungseinrichtungen, Gelände und Infrastrukturen in die Beurteilung einbezogen werden müsse. Auf Ersuchen der Kommission übermittelte die französische Regierung mit Telefax vom 20. April 1994 ergänzende Angaben, einschließlich einer aktualisierten Aufstellung der Gesamtkosten der Investition, einer Erklärung, wieviel davon als beihilfefähig betrachtet worden war, und einer Aufschlüsselung der Aufwendungen nach Kosten für die Polymerisation und damit verbundene chemische Aktivitäten einerseits und Kosten für die Kunstfaserproduktion andererseits. Mit anderen Worten, die in der Aufstellung des Unternehmens aufgeführten Kosten in Höhe von 445 Millionen FF wurden auf die Faser- und sonstigen Aktivitäten aufgeteilt, von denen einige nicht beihilfefähig waren. Die französische Regierung teilte mit, die beihilfefähigen Kosten beliefen sich auf insgesamt 842 Millionen FF, womit sie nicht wesentlich von den veranschlagten 840 Millionen FF abwichen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die nicht geförderten Kosten betreffen das Gelände und damit zusammenhängende Kosten für Oberflächenverbesserung, Brandschutz, Straßen und Asphaltierung, Straßenbeleuchtung und Wasser, die Kosten für das Hauptgebäude, das Verwaltungsgebäude und damit verbundene Kosten. III In den im Laufe des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag abgegebenen Stellungnahmen unterstützten zwei Reifenhersteller die Genehmigung der Beihilfe mit der Begründung, daß die EG-ansässigen Reifenhersteller angesichts des von Reyon-Reifencord weggehenden Trends auf die Polyester-Reifenverstärkung umsteigen müssen, wenn sie international wettbewerbsfähig bleiben wollen. Derzeit sei Polyester-Reifencord nicht in ausreichender Menge bzw. nicht zu Preisen verfügbar, die gegenüber den Preisen der im EG-Ausland ansässigen Hersteller wettbewerbsfähig wären. Das Vereinigte Königreich und die Apparel, Knitwear & Textiles Alliance (Verband für Kleidung, Strickwaren und Textilien) lehnten die Beihilfe jedoch ab, da sie Allied Signal Fibers Europe einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu einem Zeitpunkt verschaffe, zu dem andere Kunstfaserhersteller sich in der Regel ohne Beihilfen oder mit von der Kommission genehmigten EU-konformen Beihilfen an die sich wandelnden Marktbedingungen anpaßten. Angesichts des ständig sinkenden Absatzes der europäischen Automobilindustrie an Neufahrzeugen - und damit der Originalausstattung, einschließlich Reifen - werde die Produktion der neuen Anlage entweder die derzeitige mangelnde Auslastung der Reifenproduktionskapazitäten in der Gemeinschaft verschärfen oder auf andere Märkte für hochfestes Polyestergarn umgelenkt werden, die keinerlei Wachstum versprechen, so daß die vorhandenen Hersteller verdrängt würden. Die Internationale Chemiefaservereinigung begrüßte ebenfalls die Einleitung des Verfahrens und bekundete ihre Absicht, die Kommission in ihren Bemühungen um eine kohärente Politik für den Kunstfasersektor zu unterstützen. Die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Stellungnahmen wurden der französischen Regierung übermittelt. IV Das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag wurde wegen zwei Arten von Beihilfen für Allied Signal Fibers Europe SA eröffnet. - Die Beihilfe von insgesamt 160 Millionen FF nach der Raumordnungsprämien-Regelung: Eine Zahlung öffentlicher Stellen an ein Unternehmen zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Investitionskosten an einem bestimmten Standort stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer solchen Beihilfe ist nicht von Belang, ob die Kosten an einem anderen Standort geringer gewesen wären oder ob die Beihilfe lediglich die Differenz zwischen den Investitionskosten an zwei verschiedenen Standorten widerspiegelt. Dies steht im Einklang mit der von der Kommission verfolgten Politik gegenüber Zahlungen an Unternehmen, die durch eine Investition in benachteiligten Regionen oder eine Anpassung bestehender Anlagen aus ökologischen Gründen zusätzliche Kosten auf sich nehmen. Folglich handelt es sich bei der Zahlung von 160 Millionen FF an Allied Signal Fibers Europe SA um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen, da sie dem Unternehmen ermöglicht hat, eine Investition durchzuführen, ohne für sämtliche Kosten aufkommen zu müssen. - Die mit der Finanzierung der Sanierung des Standorts verbundene, auf 40 Millionen FF veranschlagte Beihilfe: Aus den Angaben der französischen Regierung geht eindeutig hervor, daß die mit öffentlichen Mitteln unterstützte Sanierung des Gewerkegebiets vor dem Verkauf des Geländes an Allied Signal beschlossen wurde und unabhängig von der Tätigkeit und Identität des neuen Benutzers notwendig gewesen wäre. Darüber hinaus hat Allied Signal einen Quadratmeterpreis von 50 FF gezahlt, was dem Einheitspreis für alle verkauften Grundstücke des Parks sowie dem Marktpreis für unverschmutztes Industriegelände entspricht. Folglich hat diese Finanzierung das Unternehmen Allied Signal Fibers Europe SA nicht im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen begünstigt und stellt deshalb keine Beihilfe dar. Somit bezieht sich die Beurteilung ausschließlich auf die dem Unternehmen Allied Signal Fibers Europe SA nach der Raumordnungsprämien-Regelung gewährte Beihilfe und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Der Handel mit hochfestem Polyestergarn in der Gemeinschaft und im EWR ist umfangreich, weshalb zwischen den europäischen Herstellern bzw. ihren Produkten ein reger Wettbewerb herrscht. Handel mit hochfestem Polyestergarn >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Trotz der Einfuhren - vor allem aus den USA, der Schweiz, Japan, Südafrika, Mexico, Kanada und Südkorea - lag die Kapazitätsauslastung bei der Herstellung von hochfestem Polyestergarn 1989 deutlich unter 100 % und ist seither weiter gesunken, was teilweise auf die deutsche Einigun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.