31995D0253

95/253/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 1995 über eine Beihilfe der französischen Regierung an das Unternehmen Allied Signal Fibers Europe SA, Longwy, Meurthe-et-Moselle (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 159 vom 11/07/1995 S. 0021 - 0030


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Januar 1995 über eine Beihilfe der französischen Regierung an das Unternehmen Allied Signal Fibers Europe SA, Longwy, Meurthe-et-Moselle (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (95/253/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit Urteil vom 24. März 1993 (1) erklärte der Gerichtshof die Entscheidung der Kommission für nichtig, wegen einer Beihilfe von 160 Millionen FF an das Unternehmen Allied Signal Fibers Europe SA, eine Tochtergesellschaft der Allied Signal Inc., für eine neue Anlage zur Herstellung von hochfestem Polyesterfilamentgarn in Longwy im Departement Meurthe-et-Moselle kein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

Die Beihilfe wurde in Form eines Zuschusses von 160 Millionen FF nach der vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanzierten Raumordnungsprämien-Regelung (Prime d'aménagement du territoire) gewährt, die die Kommission im Oktober 1984 genehmigt hatte (2). Die Kommission hatte nach Prüfung der Regelung entschieden, die Gewährung von Beihilfen zum Hoechstsatz von 25 % der Investitionskosten für industrielle Vorhaben im Departement Meurthe-et-Moselle sei mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Nachdem die französische, die belgische und die luxemburgische Regierung einen europäischen Entwicklungsschwerpunkt (Pôle européen de développement) geschaffen hatten, zu dem der Raum Longwy gehört, genehmigte die Kommission für Investitionsvorhaben in diesem Gebiet Regionalbeihilfen bis zu einem Nettosubventionsäquivalent von 30 % (3).

Um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, beschloß die Kommission am 30. Juni 1993, wegen dieser Beihilfe und wegen einer Beihilfe in Höhe von 40 Millionen FF zur Finanzierung der Sanierung des Standorts, die der Kommission zum Zeitpunkt ihrer früheren, für nichtig erklärten Entscheidung nicht bekannt gewesen war, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen.

Die französische Regierung wurde mit Schreiben vom 29. Juli 1993 von der Kommissionsentscheidung unterrichtet. Die übrigen Mitgliedstaaten und Interessierten wurden durch die Veröffentlichung des Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (4) unterrichtet.

II

Die französische Regierung legte mit Schreiben vom 8. Oktober 1993 und bei Treffen mit der Kommission am 10. November 1993, 4. und 11. Februar sowie 12. März 1994 folgende Stellungnahmen vor:

Die französische Regierung teilte mit, daß von den insgesamt 160 Millionen FF, die der Allied Signal Fibers Europe SA am 21. Juni 1989 bewilligt worden waren, bereits 134 339 000 FF an das Unternehmen ausgezahlt worden seien. Weitere Zahlungen würden jedoch bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Beihilfe ausgesetzt.

Hinsichtlich der mit der Beihilfe geförderten Produkte machten die französische Regierung und das begünstigte Unternehmen geltend, daß Reyongarn zwar viele Jahre das gebräuchlichste Material für die Reifenverstärkung gewesen sei, nun aber Polyestergarn die Reifenherstellung in den USA und Japan dominiere.

Anteile am Markt für PKW-/Kleinlaster-Reifencord aus hochfestem Garn

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Auch wenn Reyon den größten Anteil am Reifencord-Markt in Westeuropa habe, habe Polyester seinen Marktanteil dank seiner technischen Eigenschaften - niedrigere Dichte, größere Festigkeit und höherer Wärmewiderstand - von 7 % (1986) auf 14,3 % (1991) erhöhen können. Die Verfügbarkeit von hochfestem Polyestergarn, dem von der geförderten Investition betroffenen Erzeugnis, sei für die künftige weltweite Wettbewerbsfähigkeit der in der EG ansässigen Reifenhersteller wesentlich.

Für die Reifenherstellung in Europa verwendete Garne

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Mittelfristig sei eine weitere Erhöhung der Nachfrage nach Polyester hauptsächlich zum Nachteil von Reyon zu erwarten, für das die Nachfrage aufgrund der internationalen Entwicklungen bereits sinke, was zum Abbau der entsprechenden Produktionskapazitäten in Westeuropa und zu Schließungen mehrerer Werke geführt habe. Anbieter von Polyamid-Reifencord würden nicht verdrängt, da die Eigenschaften der Garne zwar ähnlich seien, Polyamidgarn jedoch für Schwerlastwagen, das Erzeugnis von Allied Signal dagegen hauptsächlich für Pkw- und Kleinlaster-Gürtelreifen verwendet würde.

Nach Angaben der französischen Regierung bestehen in Westeuropa zwar bei den meisten Kunstfasern Überkapazitäten; die Einfuhrzahlen zeigten jedoch, daß bei der Herstellung von hochfestem Polyestergarn ein Mangel an Kapazitäten bestuende. Angesichts der vorausgesagten Änderungen in Art und Umfang der Nachfrage nach hochfestem Polyestergarn werde das in der neuen Anlage hergestellte Produkt kurzfristig die Einfuhren in die Gemeinschaft ersetzen und langfristig eine Produktionsmöglichkeit schaffen, mit deren Hilfe die in der EG ansässigen Reifenhersteller auf die unvermeidbare Nachfrageverlagerung reagieren könnten.

Das Produkt von Allied Signal sei verglichen mit anderen Arten von hochfestem Polyestergarn ein innovatives und technisch hochentwickeltes Erzeugnis. Seine Hochmoduleigenschaften und sein geringer Schrumpfungsgrad verleihe ihm eine ähnliche Formbeständigkeit wie Reyon und mache es besonders geeignet für die Reifenverstärkung. Es sei unökonomisch und technisch kompliziert, die Anlage so umzurüsten, daß normalfestes statt hochfestem Garn hergestellt werden könne; ebenso wenig reizvoll sei es für andere Kunstfaserhersteller, ihre Anlagen wegen der wachsenden Nachfrage auf die Herstellung von hochfesten Garnen umzurüsten.

Die französische Regierung wies auf die regionalen Aspekte der betreffenden Investition hin, d. h. insbesondere die Schlüsselfunktion der geförderten Investition in Longwy, eine von nur zwei Regionen in Frankreich, wo die zulässige Hoechstgrenze für Regionalbeihilfen über 30 % beträgt. Seit 1975 habe der Abschwung in der französischen Stahlindustrie und die damit verbundene Entindustrialisierung von Longwy zu einem Rückgang der Einwohnerzahl der Stadt um 20 % und von 1982 bis 1990 zu einem Rückgang der Beschäftigung von 11 % geführt. Die Anlage von Allied Signal, mit der 280 Arbeitsplätze geschaffen wurden, sei bei weitem die wichtigste Anlage in Longwy und habe zahlreiche vorteilhafte Auswirkungen auf örtliche Finanzen, Umwelt, Infrastruktur und Ausbildung in einem Gebiet mit hoher Arbeitslosigkeit und sozialer Not, schwacher Infrastruktur und starker Umweltverschmutzung. Die Gesamtkosten der geförderten Investition überstiegen 1 Milliarde FF, und Allied Signal habe für die Anlage erhebliche zusätzliche Kosten auf sich genommen - insbesondere wegen der Knappheit qualifizierter Arbeitskräfte, der veralteten Infrastrukturen und der Verhältnisse am Standort. Darüber hinaus verursache das Herstellungsverfahren von Allied Signal weniger Verschmutzung als die Reyon-Herstellung.

Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren war die französische Regierung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beihilfe zugunsten des Unternehmens mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

Die französische Regierung ging auch auf die besonderen Bedenken der Kommission ein, das Unternehmen habe die mit 40 Millionen FF veranschlagten Kosten für die Sanierung des Standorts der geförderten Investition nicht selber tragen müssen.

Seit den frühen achtziger Jahren habe es konzertierte Bemühungen um die Sanierung der Kohlreviere und Stahlstandorte in ganz Lothringen gegeben. Dies sei ein kostspieliger und langwieriger Prozeß gewesen, der den Abriß nicht mehr genutzer Gebäude, die Beseitigung von Fundamenten, die Säuberung stark verschmutzer Gelände, eine neue Landschaftsgestaltung und die Errichtung von Einzelhandelsgeschäften und Versorgungseinrichtungen sowie die Bereitstellung von Dienstleistungen beinhaltet habe. Die neue Anlage von Allied Signal sei in dem neuen internationalen Gewerbepark gelegen, der am Standort der ehemaligen Stahlwerke von Longwy errichtet wurde. Eine erste Säuberung des für den Park bestimmten Geländes sei von den Verursachern der Verschmutzung, d. h. den ehemaligen Stahlwerken von Longwy, vorgenommen worden, wobei sich EFRE, Staat und lokale Behörden die mit insgesamt 297 Millionen FF veranschlagten Kosten geteilt hätten. Diese Arbeiten seien nicht ausgeführt worden, um ein bestimmtes Unternehmen zu begünstigen, sondern vielmehr, um das Gelände so wiederherzustellen, daß es erneut gewerblich genutzt werden konnte. Die von der Kommission ermittelte Beihilfe entspreche den anteiligen Kosten für die Säuberung desjenigen Teils des Parks, in dem später die neue Anlage von Allied Signal errichtet wurde. Die mit der Errichtung der Anlage verbundenen Nebenkosten seien von Allied Signal getragen worden. Daher war die französische Regierung der Auffassung, daß es sich bei der Finanzierung der Sanierung des Standorts nicht um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag handelte.

In Ergänzung zu den Stellungnahmen der französischen Regierung legte Allied Signal mit Schreiben vom 10., 13. und 14. September sowie 26. November 1993 und bei Treffen mit der Kommission am 10. November 1993, 4. und 11. Februar 1994 sowie 12. März 1994 ebenfalls Bemerkungen vor.

Gestützt auf Daten europäischer Reifenhersteller sagt Allied Signal voraus, daß die europäische Reifenproduktion und der hiermit verbundene Polyesterverbrauch weiterhin zunehmen werden und der Markt für sämtliche Endzwecke für hochfestes Polyestergarn bis zum Jahr 2000 um 60 000 Tonnen steigen wird, wovon etwa die Hälfte auf die Reifenherstellung entfallen wird.

Daher war das Unternehmen bei seinen Überlegungen über eine mögliche Ansiedlung in der EG zu dem Schluß gelangt, daß die erwartete Nachfragesteigerung durch höhere Einfuhren aus den USA, Japan oder Südkorea ausgeglichen werden würde, wenn keine neuen Produktionskapazitäten in der Gemeinschaft geschaffen würden. Ebenso würde die wachsende Nachfrage nach polyesterverstärkten Ersatz-Autoreifen die Einfuhren fördern, wenn sie nicht von den EG-ansässigen Reifenherstellern befriedigt werden könnte. Daher hatte das Unternehmen beschlossen, ein neues Werk in Europa zu errichten. Allied Signal wies mehrfach darauf hin, daß die Beihilfe eine wesentliche Voraussetzung für die Ansiedlung in Longwy gewesen sei und Kommissionsbeamte bei Treffen mit dem Unternehmen am 27. Juli und 24. Oktober 1989 den Standpunkt der französischen Regierung bestätigt hätten, daß das Erzeugnis von Allied aufgrund seiner Eigenschaften zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung nicht unter den Gemeinschaftsrahmen für die Kunstfaserindustrie fiel.

Nach Angaben von Allied Signal nennen die westeuropäischen Reifenhersteller als Gründe für die weitere Bevorzugung von Reyon bei der Verstärkung von Pkw- und Kleinlasterreifen ein Reifencord-Duopol mit hohen Zutrittsschranken, eine allgemein unzulängliche Versorgung mit geeignetem hochfestem Polyestergarn zu wettbewerbsfähigen Preisen und einen großen Mangel an Kapazitäten für die Herstellung von fortgeschrittenen hochfesten Garnen wie dem Allied-Signal-Erzeugnis.

Allied Signal stützte seine Prognosen auf eine Omnibus-Studie eines Beratungsunternehmens (5), wonach die Nachfrage nach Polyester-Reifencord unter Berücksichtigung der neuen Anlage von Allied Signal bis 1995 um über 60 % steigen wird.

Allied Signal wies darauf hin, die Beihilfe sei zwar ein ausschlaggebender Faktor bei der Entscheidung gewesen, das Werk in Longwy und nicht an einem anderen von ihm erwogenen Ort zu errichten und zu betreiben, könne jedoch die anfänglichen Kostennachteile nicht vollständig ausgleichen, die daraus resultierten, daß die Hauptwettbewerber bereits in Europa etabliert seien und bestehende Anlagen mit geringerem Kostenaufwand erweitern könnten. Hätten ausschließlich die Produktionskosten den Ausschlag gegeben, wäre es für Allied Signal wesentlich günstiger gewesen, auf die bei Polyester für Reifencord und andere Anwendungen erwartete Nachfragesteigerung in Europa mit einer Erweiterung seiner - derzeit restlos verkauften - Produktion in den USA zu reagieren und seine Ausfuhren nach der Gemeinschaft zu erhöhen.

Darüber hinaus seien die Nebenkosten - für die keine Beihilfe gewährt worden war - höher als erwartet gewesen. So hätten die Einstellungs- und Ausbildungskosten wegen des Mangels an qualifizierten Bauarbeitern und Ingenieuren, wegen Sprachschwierigkeiten und der Notwendigkeit, in Übersee auszubilden, wesentlich höher gelegen als es normalerweise bei einer neuen Anlage der Fall sei; die Arbeitskräfte seien in der Regel mit moderner Technologie nicht vertraut und benötigten einige Zeit, um Erfahrung mit dem Betrieb der Anlage zu sammeln, was anfängliche Ertrags- und Qualitätsverluste zur Folge habe. Die Kosten für die Errichtung von Versorgungseinrichtungen und Gebäuden hätten die Vorausschätzungen aufgrund der unzuverlässigen Stromversorgung überschritten; außerdem sei trotz der bereits erfolgten Sanierung des Standorts eine weitere Sanierung und Erschließung erforderlich gewesen.

Allied Signal nahm die anfänglichen, mit der Ansiedlung und dem Betrieb in Longwy verbundenen Kostennachteile in Kauf, da man überzeugt war, daß die erwartete Nachfragesteigerung von seiten der in Europa ansässigen Reifenhersteller die Präsenz des Unternehmens in Europa garantieren und die hohe technologische Qualität seines Produkts einen hinreichenden Marktanteil sichern würden.

Allied Signal wies darauf hin, daß die neue Anlage mit einer jährlichen Produktionskapazität von 19 000 Tonnen am 19. September 1993, d. h. sechs Wochen früher als geplant, in Betrieb genommen wurde. Das Unternehmen rechnet damit, daß der Umsatz mit Reifencord im Jahr 1996 - wenn die volle Ausbringungsmenge erreicht ist - 67 % der Produktion ausmachen wird, während auf sonstige Produkte 29 % und auf die Ausfuhren nur 4 % entfallen werden. Darüber hinaus wird Allied Signal seine eigenen, derzeit 6 000 Tonnen betragenden Ausfuhren von hochfestem Polyestergarn nach Europa dank der Investition reduzieren können.

Allied Signal ist der Ansicht, daß der Kapazitätenmangel mit Hilfe seiner Neukapazitäten abgebaut, nicht aber beseitigt werden kann. Daher will das Unternehmen die Anlage erweitern, wenn sich die Prognosen erfuellen sollten. Entwickelt sich der westeuropäische Markt nicht wie erwartet, will das Unternehmen die Ausfuhren nach den USA und Asien erhöhen oder die Produktion der Anlage auf einen der zahlreichen anderen Wachstumsmärkte für hochfestes Polyestergarn - z. B. Airbags oder industrielle Kunststoffanwendungen - umlenken, für die Allied Signal kürzlich 2 800 Tonnen Garn nach Europa exportierte.

Der Argumentation von Allied Signal zufolge steht die Beihilfegewährung aufgrund des innovativen Charakters des Produkts im Einklang mit den Entscheidungen der Kommission zugunsten der Beihilfen an die Unternehmen Filature du Hainaut (6) und Faserwerk Bottrop GmbH (7), die ebenfalls Investitionen in neue Kapazitäten für die Herstellung innovativer Kunstfasern in einem innovativen Verfahren betrafen. Allied Signal macht geltend, daß zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung durch die französische Regierung kein EG-Kunstfaserhersteller hochfestes Polyestergarn für Pkw- und Kleinlaster-Gürtelreifen an irgendeinen EG-Reifenhersteller geliefert habe.

Da also kein EG-Kunstfaserhersteller durch die Beihilfe an Allied Signal Fibers Europe benachteiligt worden sei, könne die Beihilfe von der Kommission aus denselben Gründen wie die Beihilfen an Filature du Hainaut genehmigt werden. Das Unternehmen stellte ferner fest, daß die Kommission der Hoechst Guben GmbH Beihilfen für eine ähnliche Investition in neue Kapazitäten für die Produktion eines anderen Typs von fortschrittlichem hochfestem Polyestergarn genehmigt hatte (8).

Im übrigen hob Allied Signal die ökologischen Vorteile von Polyester gegenüber Reyon hervor, die sowohl der Region als auch den Beschäftigten des neuen Werks zugute kämen. Die Polyesterproduktion zeichne sich gegenüber der Reyonherstellung insbesondere durch geringere Emissionen aus. Ferner erforderten die gefährlichen Nebenprodukte der Reyon-Herstellung eine Aufbereitung und große Lagerkapazitäten, während das Nebenprodukt des einstufigen computergesteuerten Herstellungsprozesses von Allied Signal Wasser sei, das in einem herkömmlichen biologischen System problemlos aufbereitet werden könne. Die Verwendung von Polyester-Reifencord werde auch für die Reifenhersteller zu merklichen Einsparungen führen, da das Material kostengünstiger und sparsamer im Verbrauch sei.

Das Unternehmen wies darauf hin, daß die Investition - und damit die Beihilfe - nicht ausschließlich die Kunstfaserproduktion betreffe. Vielmehr könne die Investition, deren Gesamtkosten mit 1 093 000 000 FF angesetzt werden, in drei Bestandteile aufgeschlüsselt werden:

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Da die Polymerisation erst 1992 in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrahmens aufgenommen wurde, vertrat das Unternehmen schließlich den Standpunkt, die Investitionsbeihilfe für Ausrüstung und Ingenieurarbeiten im Zusammenhang mit der Polymerisation und den entsprechenden chemischen Anlagen solle von der Beurteilung der Kommission ausgenommen werden. Das Unternehmen hielt es auch für fraglich, ob die Investitionsbeihilfe für Ausrüstung, Anlagen und Ingenieurarbeiten im Zusammenhang mit Gebäuden, Versorgungseinrichtungen, Gelände und Infrastrukturen in die Beurteilung einbezogen werden müsse.

Auf Ersuchen der Kommission übermittelte die französische Regierung mit Telefax vom 20. April 1994 ergänzende Angaben, einschließlich einer aktualisierten Aufstellung der Gesamtkosten der Investition, einer Erklärung, wieviel davon als beihilfefähig betrachtet worden war, und einer Aufschlüsselung der Aufwendungen nach Kosten für die Polymerisation und damit verbundene chemische Aktivitäten einerseits und Kosten für die Kunstfaserproduktion andererseits. Mit anderen Worten, die in der Aufstellung des Unternehmens aufgeführten Kosten in Höhe von 445 Millionen FF wurden auf die Faser- und sonstigen Aktivitäten aufgeteilt, von denen einige nicht beihilfefähig waren.

Die französische Regierung teilte mit, die beihilfefähigen Kosten beliefen sich auf insgesamt 842 Millionen FF, womit sie nicht wesentlich von den veranschlagten 840 Millionen FF abwichen.

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Die nicht geförderten Kosten betreffen das Gelände und damit zusammenhängende Kosten für Oberflächenverbesserung, Brandschutz, Straßen und Asphaltierung, Straßenbeleuchtung und Wasser, die Kosten für das Hauptgebäude, das Verwaltungsgebäude und damit verbundene Kosten.

III

In den im Laufe des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag abgegebenen Stellungnahmen unterstützten zwei Reifenhersteller die Genehmigung der Beihilfe mit der Begründung, daß die EG-ansässigen Reifenhersteller angesichts des von Reyon-Reifencord weggehenden Trends auf die Polyester-Reifenverstärkung umsteigen müssen, wenn sie international wettbewerbsfähig bleiben wollen. Derzeit sei Polyester-Reifencord nicht in ausreichender Menge bzw. nicht zu Preisen verfügbar, die gegenüber den Preisen der im EG-Ausland ansässigen Hersteller wettbewerbsfähig wären.

Das Vereinigte Königreich und die Apparel, Knitwear & Textiles Alliance (Verband für Kleidung, Strickwaren und Textilien) lehnten die Beihilfe jedoch ab, da sie Allied Signal Fibers Europe einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu einem Zeitpunkt verschaffe, zu dem andere Kunstfaserhersteller sich in der Regel ohne Beihilfen oder mit von der Kommission genehmigten EU-konformen Beihilfen an die sich wandelnden Marktbedingungen anpaßten. Angesichts des ständig sinkenden Absatzes der europäischen Automobilindustrie an Neufahrzeugen - und damit der Originalausstattung, einschließlich Reifen - werde die Produktion der neuen Anlage entweder die derzeitige mangelnde Auslastung der Reifenproduktionskapazitäten in der Gemeinschaft verschärfen oder auf andere Märkte für hochfestes Polyestergarn umgelenkt werden, die keinerlei Wachstum versprechen, so daß die vorhandenen Hersteller verdrängt würden. Die Internationale Chemiefaservereinigung begrüßte ebenfalls die Einleitung des Verfahrens und bekundete ihre Absicht, die Kommission in ihren Bemühungen um eine kohärente Politik für den Kunstfasersektor zu unterstützen.

Die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Stellungnahmen wurden der französischen Regierung übermittelt.

IV

Das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag wurde wegen zwei Arten von Beihilfen für Allied Signal Fibers Europe SA eröffnet.

- Die Beihilfe von insgesamt 160 Millionen FF nach der Raumordnungsprämien-Regelung: Eine Zahlung öffentlicher Stellen an ein Unternehmen zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Investitionskosten an einem bestimmten Standort stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer solchen Beihilfe ist nicht von Belang, ob die Kosten an einem anderen Standort geringer gewesen wären oder ob die Beihilfe lediglich die Differenz zwischen den Investitionskosten an zwei verschiedenen Standorten widerspiegelt. Dies steht im Einklang mit der von der Kommission verfolgten Politik gegenüber Zahlungen an Unternehmen, die durch eine Investition in benachteiligten Regionen oder eine Anpassung bestehender Anlagen aus ökologischen Gründen zusätzliche Kosten auf sich nehmen. Folglich handelt es sich bei der Zahlung von 160 Millionen FF an Allied Signal Fibers Europe SA um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen, da sie dem Unternehmen ermöglicht hat, eine Investition durchzuführen, ohne für sämtliche Kosten aufkommen zu müssen.

- Die mit der Finanzierung der Sanierung des Standorts verbundene, auf 40 Millionen FF veranschlagte Beihilfe: Aus den Angaben der französischen Regierung geht eindeutig hervor, daß die mit öffentlichen Mitteln unterstützte Sanierung des Gewerkegebiets vor dem Verkauf des Geländes an Allied Signal beschlossen wurde und unabhängig von der Tätigkeit und Identität des neuen Benutzers notwendig gewesen wäre. Darüber hinaus hat Allied Signal einen Quadratmeterpreis von 50 FF gezahlt, was dem Einheitspreis für alle verkauften Grundstücke des Parks sowie dem Marktpreis für unverschmutztes Industriegelände entspricht. Folglich hat diese Finanzierung das Unternehmen Allied Signal Fibers Europe SA nicht im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen begünstigt und stellt deshalb keine Beihilfe dar.

Somit bezieht sich die Beurteilung ausschließlich auf die dem Unternehmen Allied Signal Fibers Europe SA nach der Raumordnungsprämien-Regelung gewährte Beihilfe und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt.

Der Handel mit hochfestem Polyestergarn in der Gemeinschaft und im EWR ist umfangreich, weshalb zwischen den europäischen Herstellern bzw. ihren Produkten ein reger Wettbewerb herrscht.

Handel mit hochfestem Polyestergarn

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Trotz der Einfuhren - vor allem aus den USA, der Schweiz, Japan, Südafrika, Mexico, Kanada und Südkorea - lag die Kapazitätsauslastung bei der Herstellung von hochfestem Polyestergarn 1989 deutlich unter 100 % und ist seither weiter gesunken, was teilweise auf die deutsche Einigung zurückzuführen ist.

Kapazitäten und Produktion von hochfestem Polyestergarn

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Diese Zahlen enthalten nicht die aufgrund der geförderten Investition geschaffenen Neukapazitäten, die - abgesehen von anderen möglichen Änderungen - die Kapazitätsauslastung auf etwa 65 % reduzieren und die Preise zum Nachteil anderer Kunstfaserhersteller drücken werden; dies betrifft nicht nur hochfestes Polyestergarn, sondern auch hochfestes Polyamid- und Reyongarn, mit dem das Produkt von Allied Signal auf dem Reifenmarkt und anderen Märkten (z. B. Airbags, Nähgarne, Förder- und Transportbänder, mehrlagige Gewebe, Zelte und Traglufthallen, Treibriemen, Gurte, Schläuche, Taue und Segelzubehör) konkurrieren wird.

Unabhängig davon, ob die Prognosen von Allied Signal über den Anstieg der Reifenproduktion und der Nachfrage nach Polyester-Reifencord und anderen Produkten aus hochfesten Garnen stimmen, hat die fragliche Beihilfe das Unternehmen also begünstigt, d. h. seine Stellung gegenüber anderen Herstellern gestärkt, die die die notwendigen Anpassungen ohne Beihilfen oder mit ordnungsgemäß genehmigten EU-konformen Beihilfen vornehmen müssen. Daher verfälscht die Beihilfe den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 EWR-Abkommen.

V

Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar, wenn sie durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 können solche Beihilfen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden.

Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag nennt bestimmte mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfearten. Die vorliegende Beihilfe fällt jedoch aufgrund von Art, Ort und Zielsetzung nicht darunter.

Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag führt Beihilfen auf, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Über die Vereinbarkeit wird vor dem Hintergrund der Gemeinschaft und nicht eines einzelnen Mitgliedstaats entschieden. Im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 3 Buchstabe g) EG-Vertrag sind die in Artikel 92 Absatz 3 genannten Ausnahmen vom Verbot des Artikels 92 Absatz 1 bei der Prüfung von Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen eng auszulegen.

Sie können insbesondere nur dann angewandt werden, wenn die Kommission feststellt, daß die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, um den etwaigen Beihilfeempfänger dazu zu bewegen, eine der genannten Zielsetzungen ohne Beihilfen zu verwirklichen.

Werden die Ausnahmeregelungen in Fällen angewandt, die keiner dieser Zielsetzungen dienen, oder bei denen zu diesem Zweck keine Beihilfe notwendig ist, so werden Industriezweige oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten durch eine künstliche Verstärkung ihrer finanziellen Stellung bevorzugt, der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht.

Die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) betrifft Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete. Da in Longwy keine außergewöhnlich niedrige Lebenshaltung oder erhebliche Unterbeschäftigung im Sinne dieses Artikels festzustellen sind, ist diese Bestimmung hier nicht anwendbar.

Die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) bezieht sich auf Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats. Dies trifft auf die vorliegende Beihilfe eindeutig nicht zu.

Die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) bezieht sich auf Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, die die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen.

Die geförderte Investition von Allied Signal Fibers Europe SA hat durch die Schaffung von 280 Arbeitsplätzen die Entwicklung in Longwy, d. h. in einem Gebiet gefördert, das aufgrund des Abschwungs der Stahlindustrie erhebliche Arbeitsplatzverluste erlitten hat und als Regionalbeihilfegebiet nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) sowie als Fördergebiet nach Ziel 2 des Strukturfonds eingestuft wurde. Die sektoralen Auswirkungen von Regionalbeihilfen an die Kunstfaserindustrie sind jedoch selbst in den am meisten benachteiligten Gemeinschaftsgebieten - zu denen Longwy nicht einmal zählt - zu überwachen, weshalb die fragliche Beihilfe unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses zu prüfen ist. Seit 1977 werden die Bedingungen, unter denen Beihilfen an die Kunstfaserindustrie gewährt werden können, durch einen Gemeinschaftsrahmen geregelt, dessen Inhalt und Geltungsbereich inzwischen mehrmals - zuletzt 1992 (9) - geändert wurden.

Im vorliegenden Fall hatte die Kommission eine 1990 getroffene Entscheidung über eine am 21. Juni 1989 gewährte Beihilfe zu revidieren. Daher ist die Beihilfe genau wie in dieser für nichtig erklärten Entscheidung nach Maßgabe des für die Jahre 1987-1989 geltenden Gemeinschaftsrahmens (10) zu prüfen.

Allied Signal hat die Frage aufgeworfen, ob tatsächlich die gesamte nach der Raumordnungsprämien-Regelung gewährte Investitionsbeihilfe in die Beurteilung der Kommission einbezogen werden sollte.

Die Kommission räumt ein, daß die Polymerisation erst seit der Einführung des derzeitigen Gemeinschaftsrahmens im Dezember 1992 von den Bestimmungen für die Kunstfaserindustrie erfaßt wird. Außerdem waren die ebenfalls mit der Investitionsbeihilfe geförderten chemischen Tätigkeiten für die Herstellung von hochviskosen Kunstharzplättchen zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an die Kunstfaserindustrie. Folglich fielen die Polymerisation und die zugehörigen chemischen Tätigkeiten nicht unter den von 1987 bis 1989 geltenden Rahmen, so daß die Beihilfe für die entsprechenden Anlagen und Ingenieurarbeiten von der Beurteilung der Kommission ausgenommen werden kann. Daher ist diese Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie im Einklang mit der genehmigten Regionalbeihilferegelung gewährt wurde. Daraus ergibt sich auch die Vereinbarkeit mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens. Gemäß der von der Kommission für den europäischen Entwicklungsschwerpunkt genehmigten Regelung für Investitionsbeihilfen mit einem Nettosubventionsäquivalent von höchstens 30 % kann eine Beihilfe von insgesamt 133 718 000 FF für die vorerwähnten Tätigkeiten gewährt werden. Die Zahl ist das Ergebnis einer Multiplikation der nicht mit Kunstfasern verbundenen Investition von 386 Millionen FF mit 30 % geteilt durch den zur Umwandlung der Nettobeihilfe in eine Bruttobeihilfe angewandten Faktor 0,866.

Daher hat die Kommission lediglich zu prüfen, ob die dem Unternehmen zur Förderung der Kunstfaserherstellung gewährte Beihilfe mit dem von 1987 bis 1989 geltenden Gemeinschaftsrahmen und dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

Mit Schreiben vom 7. Juli 1987 über die Verlängerung des Systems zur Überwachung der Beihilfen für einen weiteren Zweijahreszeitraum - der zum 19. Juli 1989 auslief - teilte die Kommission den Mitgliedstaaten mit, sie werde grundsätzlich eine ablehnende Haltung gegenüber geplanten sektoralen, regionalen oder allgemeinen Beihilfemaßnahmen einnehmen, die eine Steigerung der Nettoproduktionskapazitäten der Unternehmen des Kunstfasersektors bewirken (Acryl-, Polyester-, Polypropylen- und Polyamidfasern und -garne sowie ihre Texturierung). Sie wies die Mitgliedstaaten darauf hin, daß sie nur solche Beihilfevorhaben weiterhin wohlwollend prüfen werde, die auf die Lösung sozialer oder regionaler Schwierigkeiten durch Beschleunigung oder Erleichterung der Umstellung von der Kunstfasererzeugung auf andere Tätigkeiten oder durch Umstrukturierung bei gleichzeitigem Abbau von Produktionskapazitäten abzielen. Die fragliche Beihilfe hat weder eine Umstellung von der Kunstfasererzeugung auf andere Tätigkeiten noch eine Umstrukturierung bei gleichzeitigem Abbau von Produktionskapazitäten bewirkt oder beschleunigt, sondern im Gegenteil zusätzliche Produktionskapazitäten für hochfestes Polyestergarn geschaffen, die von Allied Signal zu tragenden Kosten vermindert und die Stellung anderer Hersteller geschwächt, womit die Anforderungen des Gemeinschaftsrahmens unerfuellt bleiben.

Allied Signal hat an die Kommissionsentscheidungen zur Genehmigung der Beihilfen an Filature du Hainaut und Faserwerk Bottrop GmbH erinnert, die nach Maßgabe des von 1987 bis 1989 geltenden Gemeinschaftsrahmens ergangen und daher nach Ansicht des Unternehmens für die Prüfung der vorliegenden Beihilfe relevant sind. Allied Signal wies auch darauf hin, daß der Hoechst Guben GmbH eine Beihilfe für die Produktion von fortschrittlichem hochfestem Polyesterfilamentgarn gewährt worden war. Bezüglich dieser Argumente kann sich die Kommission auf den vom Gerichtshof in der Sache C-313/90 aufgestellten Grundsatz berufen, daß ein Gemeinschaftsrahmen mit allgemeinen Bestimmungen nicht durch die Entscheidungen der Kommission in einzelnen Fällen geändert werden kann.

Der von 1987 bis 1989 geltende Gemeinschaftsrahmen sah genausowenig wie seine übrigen Fassungen vor, daß Beihilfen für die Herstellung von in diesem Rahmen erfaßten Fasern mit der Begründung, die zukünftige Nachfrage werde voraussichtlich das gegenwärtige Angebot übersteigen, von der Anwendung des Gemeinschaftsrahmens ausgenommen werden können. Daher muß die Kommission weder zu der Richtigkeit der Prognosen von Allied Signal über Umfang und zeitlichen Ablauf der Steigerung der Nachfrage der EG-ansässigen Reifenhersteller nach hochfestem Polyestergarn für die Reifenverstärkung Stellung nehmen, noch darüber spekulieren, inwieweit solch eine Nachfrageänderung eine spezifische Folge der zusätzlich geschaffenen Kapazitäten der neuen Anlage in Longwy ist. Es sollte allerdings nicht unbeachtet bleiben, daß der wachsenden Herausforderung durch die neue Kunstfasergeneration - nach der von Allied Signal genannten Beraterstudie - möglicherweise durch Verbesserungen der Eigenschaften von Reyon, insbesondere seiner Festigkeit, begegnet werden kann.

Zudem muß die Kommission auch nicht die Auffassung des Unternehmens über die Gründe der europäischen Reifenhersteller für die weitere Bevorzugung von Reyon gegenüber Polyester berücksichtigen. Hierzu ist lediglich zu sagen, daß aus der obengenannten Beraterstudie hervorgeht, daß die Wahl des Reifenverstärkungsmaterials stets von den Leistungsanforderungen an den Reifen abhängt, die in den USA aus verschiedenen historischen und sonstigen Gründen anders sind als in Westeuropa. Die anderen Fahrbedingungen in Europa (höhere zulässige Geschwindigkeit und kurvenreichere Straßen) erfordern z. B. einen Reifen mit Hochmodulverstärkung für sicheres Fahren bei hoher Geschwindigkeit; europäische Automobilhersteller fürchten ferner die Seitengummiverformungen, die bei polyesterverstärkten Reifen auftreten können.

Ob das Produkt und die Produktionsverfahren von Allied Signal umweltfreundlicher sind als Konkurrenzerzeugnisse und - verfahren, ist für die Beurteilung dieses Falls nicht von Belang, da nicht die Umwelteigenschaften für die Gewährung oder den Umfang der Regionalbeihilfe ausschlaggebend waren.

Aufgrund der Begünstigung von Allied Signal Fibers Europe SA wird seine Marktstellung nicht länger durch eigene Effizienz, eigenes Verdienst und eigene Kraft bestimmt, wodurch die Schwierigkeiten anderer Kunstfaserhersteller verstärkt werden, die die notwendigen Änderungen ohne Beihilfen oder mit ordnungsgemäß genehmigten EU-konformen Beihilfen vornehmen müssen. Die durch die Beihilfe für die Kunstfaserproduktion bewirkten Handelsverzerrungen werden daher durch die Förderung der regionalen Entwicklung aus Sicht der Gemeinschaft nicht ausreichend aufgewogen.

Infolgedessen hat die Beihilfe zwar die Entwicklung eines Gebiets im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag gefördert, andererseits jedoch den Handel in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigt. Darüber hinaus sind die Bedingungen für eine Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht erfuellt.

Die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag betrifft Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes und ist im vorliegenden Fall sicherlich nicht anwendbar.

Aus den obenstehenden Gründen ist die Beihilfe zugunsten der Kunstfaserproduktion vertragswidrig, da die französische Regierung ihren Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen ist; überdies erfuellt die Beihilfe nicht die Bedingungen für die Anwendung einer der Ausnahmeregelungen des Artikels 92 EG-Vertrag und ist daher mit dem Gemeinsamen Markt und folglich auch mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die dem Unternehmen Allied Signal Fibers Europe SA von der französischen Regierung nach der Raumordnungsprämien-Regelung gewährte Beihilfe in Höhe von 133 718 000 FF für die Polymerisation und die damit verbundenen chemischen Verfahren in seiner neuen Anlage in Longwy, Meurthe-et-Moselle, ist gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt und folglich auch mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar.

Artikel 2

Der restliche dem Unternehmen Allied Signal Fibers Europe SA von der französischen Regierung nach der Raumordnungsprämien-Regelung gewährte Beihilfebetrag von 26 282 000 FF für die Herstellung von Kunstfasern in der neuen Anlage des Unternehmens in Longwy, Meurthe-et-Moselle, ist vertragswidrig und gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt und folglich auch mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar.

Artikel 3

Die französische Regierung fordert von Allied Signal Fibers Europe SA 621 000 FF zurück, d. h. die Differenz zwischen dem in Artikel 2 genannten Beihilfebetrag und dem an das Unternehmen bereits gezahlten Betrag. Für den Rückforderungsbetrag sind ab dem Tag der Beihilfegewährung Zinsen zu berechnen, für die der zu diesem Zeitpunkt in Frankreich bei der Berechnung der Nettosubventionsäquivalente angewandte Bezugszinssatz gilt.

Artikel 4

Die französische Regierung sieht ab von der Zahlung von 25 661 000 FF, d. h. der Differenz zwischen dem von ihr nach der Raumordnungsprämien-Regelung für die neue Anlage in Longwy, Meurthe-et-Moselle, bewilligten und dem bereits gezahlten Beihilfebetrag.

Artikel 5

Die französische Regierung unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 17. Januar 1995

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) Rechtssache C-313/90 (Internationale Chemiefaservereinigung/Kommission), Slg. 1993, I-1125.

(2) ABl. Nr. L 11 vom 12. 1. 1985, S. 28.

(3) Mitteilung der Entscheidung an die französische, die belgische und die luxemburgische Regierung durch Schreiben SG(86) D/14423 vom 1. Dezember 1986.

(4) ABl. Nr. C 215 vom 10. 8. 1993, S. 7.

(5) "Tyre Cord: Prospects in Europe and North America in the 1990s", Landell Mills Commodities Studies Ltd & Landell Mills Commodities Inc. (April 1992).

(6) Mitteilung der Entscheidung an die französische Regierung mit Schreiben SG(88) D/9703 vom 9. August 1988 und an die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben SG(89) D/439 vom 3. Januar 1989.

(7) Mitteilung der Entscheidung an die Bundesregierung mit Schreiben SG(88) D/8126 vom 5. Juli 1988 und an die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben SG(88) D/11325 vom 4. Oktober 1988.

(8) Mitteilung der Entscheidung an die Bundesregierung mit Schreiben SG(92) D/13324 vom 6. Dezember 1992.

(9) ABl. Nr. C 246 vom 30. 12. 1992, S. 2.

(10) ABl. Nr. C 183 vom 11. 7. 1987, S. 4.