Europäische Union

Beschluss des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt

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9.11.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 291/1 BESCHLUSS DES RATES vom 7. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (2011/719/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, 218 Absatz 7, 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat, in Einklang mit einem Beschluss des Rates, durch den die Kommission zu Verhandlungen ermächtigt wurde, im Namen der Europäischen Union ein Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) ausgehandelt. (2) Das Abkommen wurde am 30. Juni 2008 im Namen der Union vorbehaltlich seines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. (3) Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 tritt die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. (4) Das Abkommen sollte genehmigt werden. (5) Es ist notwendig, verfahrenstechnische Regelungen zu treffen für die Beteiligung der Europäischen Union an den durch das Abkommen geschaffenen gemeinsamen Gremien sowie für die Annahme bestimmter Entscheidungen über die Änderung des Abkommens und seiner Anhänge, die Hinzufügung neuer Anhänge, die Kündigung einzelner Anhänge, Konsultationen, Streitbeilegung und die Annahme von Schutzmaßnahmen. (6) Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ihre einschlägigen bilateralen Abkommen mit den Vereinigten Staaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens geändert bzw. gekündigt worden sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt wird im Namen der Union genehmigt. (2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Notifizierung gemäß Artikel 19 Absatz A des Abkommens vorzunehmen und folgende Notifizierung zu machen: „Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Text des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.“ Artikel 3 (1)   Die Union wird in dem durch Artikel 3 des Abkommens eingesetzten Bilateralen Aufsichtsgremium durch die Europäische Kommission vertreten, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit unterstützt und von den Luftfahrtbehörden als Vertretern der Mitgliedstaaten begleitet wird. (2)   Die Union wird im Aufsichtsgremium für die Zertifizierung nach Anhang 1 Absatz 2.1.1 und im Gemeinsamen Koordinierungsgremium für die Instandhaltung nach Anhang 2 Absatz 3.1.1 durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, unterstützt von den durch die Tagesordnung jeder Sitzung unmittelbar betroffenen Luftfahrtbehörden, vertreten. Artikel 4 (1)   Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretenden Standpunkt zu folgenden Angelegenheiten fest: a) Annahme oder Änderung der internen Verfahren des Bilateralen Aufsichtsgremiums gemäß Artikel 3 Absatz B; b) Änderungen der Anhänge des Abkommens gemäß Artikel 19 Absatz B, die mit den einschlägigen Rechtsakten der Union übereinstimmen und keine Änderung dieser Rechtsvorschriften bedingen. (2)   Die Kommission kann nach Konsultation des in Absatz 1 genannten Sonderausschusses folgende Maßnahmen treffen: a) Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz B anordnen; b) Konsultationen gemäß Artikel 17 Absatz A beantragen; c) die Anerkennung von Feststellungen aussetzen und diese Aussetzung gemäß Artikel 18 wieder aufheben. (3)   Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission den von der Union im Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretenden Standpunkt zur Annahme zusätzlicher Anhänge gemäß Artikel 3 Absatz C Ziffer 7 und Artikel 19 Absatz C, (4)   Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission gemäß dem Vertrag sonstige Änderungen des Abkommens, die nicht in den Anwendungsbereich der Absätze 1 und 3 fallen, einschließlich der Kündigung einzelner Anhänge gemäß Artikel 19 Absatz E. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre in Beilage 1 zum Abkommen aufgeführten bilateralen Abkommen mit den Vereinigten Staaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens geändert bzw. gekündigt worden sind. Geschehen zu Brüssel am 7. März 2011. Im Namen des Rates Der Präsident CZOMBA S. ABKOMMEN zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Parteien“ genannt, IN DEM WUNSCH, auf der jahrzehntelangen transatlantischen Kooperation in Bezug auf die Sicherheit der Zivilluftfahrt, Umweltverträglichkeitsprüfungen und -zulassungen aufzubauen, IN DEM BESTREBEN, das langjährige Kooperationsverhältnis zwischen Europa und den Vereinigten Staaten im Hinblick auf die Gewährleistung eines hohen Niveaus der Sicherheit der Zivilluftfahrt weltweit und die Minimierung der wirtschaftlichen Belastungen für die Luftfahrtindustrie und Luftverkehrswirtschaft infolge der mehrfachen Regulierungsaufsicht zu verbessern, ENTSCHLOSSEN, die dauerhafte Betriebssicherheit der Zivilluftfahrtflotte und den rechtzeitigen Austausch flugbetrieblicher Informationen sicherzustellen, ENTSCHLOSSEN, ein umfassendes System für die regulatorische Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, der Umweltverträglichkeitsprüfungen und der Zulassungen auf der Grundlage kontinuierlicher Kommunikation und gegenseitigen Vertrauens zu entwickeln, und IN ANERKENNUNG der Rechte und Verpflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt) im Rahmen des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (nachstehend „Abkommen von Chicago“ genannt) und seiner Anhänge — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck: A. „Lufttüchtigkeitszulassung“ die Feststellung, dass die Konstruktion oder Konstruktionsänderung eines zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses den geltenden Normen entspricht oder ein einzelnes Erzeugnis mit einer Konstruktion konform ist, die diesen Normen entspricht und sich in einem sicheren Betriebszustand befindet; B. „Luftfahrtbehörde“ eine verantwortliche Regierungsagentur oder Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die im Namen der Europäischen Gemeinschaft die Rechtsaufsicht über beaufsichtigte Stellen ausübt und über die Einhaltung geltender Normen, Verordnungen und anderer in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft fallender Vorschriften durch diese Stellen befindet; C. „ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis“ ein ziviles Luftfahrzeug, ein Luftfahrzeugmotor, Propeller oder eine darin eingebaute Ausrüstung, Teil oder Komponente; D. „Umweltzulassung“ die Feststellung, dass die Konstruktion oder Konstruktionsänderung eines zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses die geltenden Normen hinsichtlich Lärmentwicklung, Kraftstoffverdunstungsemissionen oder Abgasemissionen erfüllt; E. „Umweltverträglichkeitsprüfung“ das Verfahren, mit dem die Konstruktion oder Konstruktionsänderung eines zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden Normen hinsichtlich Lärmentwicklung, Kraftstoffverdunstungsemissionen oder Abgasemissionen bewertet wird; F. „Technisches Organ“ für die Vereinigten Staaten von Amerika die Federal Aviation Administration (FAA), für die Europäische Gemeinschaft die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA); G. „Instandhaltung“ die Durchführung einer oder mehrerer der nachstehenden Maßnahmen: Kontrolle, Überholung, Reparatur, Erhaltung, oder der Ersatz von Teilen, Werkstoffen, Ausrüstungen oder Komponenten eines zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses zur Gewährleistung der dauerhaften Lufttüchtigkeit dieses Erzeugnisses oder die Vornahme zuvor genehmigter Änderungen in Einklang mit den vom zuständigen Technischen Organ festgelegten Vorschriften; H. „Überwachung“ die periodische Überwachung um festzustellen, ob die einschlägigen Normen dauerhaft eingehalten werden; I. „beaufsichtigte Stelle“ jede natürliche oder juristische Person, deren Tätigkeiten auf dem Gebiet der Sicherheit in der Zivilluftfahrt sowie der Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltzulassung der Gerichtsbarkeit einer oder beider Parteien untersteht. Artikel 2 Zweck und Anwendungsbereich A. Zweck dieses Abkommens ist es, 1. die gegenseitige Anerkennung der von den Technischen Organen und Luftfahrtbehörden getroffenen Konformitätsfeststellungen und erteilten Zulassungen gemäß den Anhängen zu ermöglichen; 2. ein hohes Maß an Sicherheit im Luftverkehr zu fördern; 3. die Fortsetzung der hochrangigen regulatorischen Zusammenarbeit und Harmonisierung zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Gemeinschaft in den Bereichen nach Absatz B sicherzustellen. B. Der Umfang der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens betrifft 1. Lufttüchtigkeitszulassungen und Überwachung ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse; 2. Umweltverträglichkeitsprüfungen und Zulassung ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse und 3. Zulassungen und Überwachung von Instandhaltungsbetrieben. C. Die Parteien können zusätzliche Bereiche der Zusammenarbeit und Anerkennung im Wege einer schriftlichen Änderung dieses Abkommens gemäß Artikel 19 vereinbaren. Artikel 3 Leitung A. Die Parteien setzen ein Bilaterales Aufsichtsgremium (nachstehend „Aufsichtsgremium“ genannt) ein, das dafür verantwortlich ist, die wirksame Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten, und das regelmäßig zusammentrifft, um die Effizienz seiner Durchführung zu bewerten. B. Das Gremium setzt sich zusammen aus Vertretern   der Vereinigten Staaten von Amerika, wobei es sich um die Federal Aviation Administration (gemeinsamer Vorsitz) handelt, und   der Europäischen Gemeinschaft, wobei es sich um die Europäische Kommission (gemeinsamer Vorsitz) handelt, unterstützt von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und begleitet von den Luftfahrtbehörden. Das Gremium kann ad hoc themenspezifisch Sachverständige zur Teilnahme einladen. Das Gremium kann technische Arbeitsgruppen einsetzen und deren Arbeit beaufsichtigen. Das Gremium legt seine internen Verfahren fest. Alle Beschlüsse des Gremiums erfolgen einvernehmlich, wobei jede Partei über eine Stimme verfügt. Diese Beschlüsse erfolgen schriftlich und werden von den Vertretern der Parteien im Gremium unterzeichnet. C. Das Gremium kann alle mit der Anwendung dieses Abkommens zusammenhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist es verantwortlich für: 1. die Streitbeilegung gemäß Artikel 17; 2. gegebenenfalls die Änderung der Anhänge gemäß Artikel 19 Absatz B; 3. die Bereitstellung eines Diskussionsforums zu möglicherweise auftretenden Fragen und Änderungen, die sich auf die Durchführung dieses Abkommens auswirken können; 4. die Bereitstellung eines Diskussionsforums zu gemeinsamen Konzepten für Sicherheits- und Umweltfragen im Rahmen dieses Abkommens und zum regelmäßigen Austausch von Informationen über Sicherheitsbedenken in der Luftfahrt einschließlich der Konsultation zu neuen und zur Änderung bestehender Sicherheitsmaßnahmen; 5. die Bereitstellung eines Forums für frühzeitige Gespräche über Entwürfe von Rechtsvorschriften beider Parteien; 6. den Austausch von Informationen über geplante organisatorische Änderungen; 7. gegebenenfalls die Annahme zusätzlicher Anhänge; 8. gegebenenfalls Unterbreitung von Vorschlägen an die Parteien für sonstige Änderungen dieses Abkommens. Artikel 4 Allgemeine Bestimmungen A. Jede Partei erkennt die vom Technischen Organ der anderen Partei — und im Falle der Vereinigten Staaten die von den Luftfahrtbehörden — getroffenen Konformitätsfeststellungen und erteilten Zulassungen gemäß den in den Anhängen zu diesem Abkommen festgelegten Bedingungen an. B. Mit Ausnahme der in den Anhängen getroffenen Festlegungen hat dieses Abkommen nicht die gegenseitige Akzeptanz oder Anerkennung von Normen oder technischen Vorschriften der Parteien zur Folge. C. Die Parteien erkennen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens jeweils bestehenden Systeme der Delegation an benannte oder beaufsichtigte Stellen als für den Zweck der Einhaltung der jeweiligen Rechtsvorschriften der Parteien gleichwertig an. Die Parteien räumen Feststellungen dieser benannten oder beaufsichtigten Stellen zur Einhaltung der Vorschriften gemäß den Bestimmungen in den Anhängen die gleiche Geltung ein wie den Feststellungen eines Technischen Organs oder einer Luftfahrtbehörde. Nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens eingeführte Delegationssysteme sind Gegenstand vertrauensbildender Maßnahmen. D. Die Parteien stellen sicher, dass ihre Technischen Organe und Luftfahrtbehörden ihren Obliegenheiten im Rahmen dieses Abkommens einschließlich seiner Anhänge nachkommen. E. Überträgt ein Inhaber einer Konstruktionsgenehmigung seine Zulassung einer anderen juristischen Person, so unterrichtet das für die Konstruktionsgenehmigung zuständige Technische Organ unverzüglich das andere Technische Organ davon. F. Dieses Abkommen einschließlich seiner Anhänge ist für beide Parteien bindend. Artikel 5 Anhänge A. Bei Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz B Nummern 1, 2 und 3 fallen, vereinbaren die Parteien, dass die Normen, Vorschriften, Praktiken und Verfahren für die zivile Luftfahrt jeder Partei ausreichend vereinbar sind für die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen und Konformitätsfeststellungen durch die eine Partei im Namen der anderen Partei gemäß den Anhängen zu diesem Abkommen. Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass technische Unterschiede zwischen ihren zivilen Luftfahrtsystemen bestehen, die in den Anhängen behandelt werden. B. Bei Angelegenheiten, die gemäß Artikel 2 Absatz C dem Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz B hinzugefügt werden, arbeiten die Parteien oder ihre Vertreter im Gremium neue Anhänge aus, in denen die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Konformitätsfeststellungen und Zulassungen erläutert werden, wenn sie darüber einig sind, dass die Normen, Vorschriften, Praktiken und Verfahren für die zivile Luftfahrt jeder Partei in den hinzugefügten Bereichen ausreichend vereinbar sind für die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen und Konformitätsfeststellungen durch die eine Partei im Namen der anderen Partei. C. Jeder dieser Anhänge enthält mindestens: 1. Bestimmungen zum Aufbau und zur Erhaltung des Vertrauens in die technische Fähigkeit der Technischen Organe der Parteien und der relevanten Luftfahrtbehörden, Feststellungen im Namen der anderen Partei zu treffen; 2. Verfahren zur Einbeziehung und Aussetzung der Anerkennung von bestimmten Luftfahrtbehörden getroffenen Konformitätsfeststellungen und Zulassungen; 3. den festgelegten Umfang der Anerkennung von Konformitätsfeststellungen und Zulassungen zwischen den Parteien; 4. Vorschriften für die technischen Konsultationen zwischen den Technischen Organen; 5. gegebenenfalls Bestimmungen für gemeinsame Koordinierungsgremien; 6. Vorschriften für die Ermächtigung der Technischen Organe, Verfahren für die technische Durchführung zu entwickeln und abzuschließen. Artikel 6 Regulatorische Zusammenarbeit und Transparenz A. Die Technischen Organe entwickeln und verabschieden Verfahren für die regulatorische Zusammenarbeit im Hinblick auf die Sicherheit in der Zivilluftfahrt sowie der Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltzulassungen unter Berücksichtigung relevanter Leitlinien für die regulatorische Zusammenarbeit der Parteien. Diese Verfahren umfassen die Möglichkeit, in der Frühphase des Entwurfs von Regelungen durch eine Partei wann immer möglich Sachverständige des Technischen Organs, Luftfahrtbehörden oder Industrie der anderen Partei zu konsultieren und zu beteiligen. B. Vorbehaltlich der verfügbaren Mittel stellen die Parteien gegebenenfalls die dauerhafte transatlantische Kooperation bei bedeutenden Initiativen zur Sicherheit in der Luftfahrt sicher. Artikel 7 Zusammenarbeit bei Qualitätssicherung und Normungskontrolle Zur Förderung des dauerhaften Verständnisses und der Vereinbarkeit der jeweiligen Regulierungssysteme der Parteien für die Sicherheit in der Luftfahrt kann jedes Technische Organ gemäß den Anhängen an den internen Qualitätssicherungs- und Normungskontrolltätigkeiten im Rahmen der Akkreditierung und Überwachung der anderen Partei teilnehmen. Artikel 8 Zusammenarbeit bei der Durchsetzung Die Parteien vereinbaren, dass die Technischen Organe oder Luftfahrtbehörden vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften bei Untersuchungen oder der Durchsetzung bei mutmaßlichen Verstößen gegen Rechtsvorschriften im Anwendungsbereich dieses Abkommens in angemessener Weise zusammenarbeiten und einander Unterstützung leisten. Außerdem unterrichten die Parteien einander von jeder Untersuchung, bei der gemeinsame Interessen betroffen sind. Artikel 9 Austausch von Sicherheitsdaten Die Parteien vereinbaren, vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften A. einander auf Ersuchen und zeitnah die ihren Technischen Organen zur Verfügung stehenden Informationen zu Unfällen oder Störungen, die zivile luftfahrttechnische Erzeugnisse oder beaufsichtigte Stellen betreffen, zu übermitteln und B. sonstige sicherheitsrelevante Informationen nach von den Technischen Organen entwickelten Verfahren auszutauschen. Artikel 10 Geltende Anforderungen, Verfahren und Anleitungen Die Parteien vereinbaren, einander über die geltenden Anforderungen, Verfahren und Anleitungen im Rahmen der Belange dieses Abkommens zu unterrichten. Artikel 11 Schutz der Urheberrechte und Informationsersuchen A. Die Parteien erkennen an, dass dieses Abkommen betreffende Informationen, die von einer beaufsichtigten Stelle oder einer Partei vorgelegt werden, geistiges Eigentum, Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche Betriebsinformationen, urheberrechtlich geschützte Daten oder sonstige vertrauliche Daten, über die diese beaufsichtigte Stelle oder eine dritte Person verfügt (vertrauliche Informationen), enthalten können. Sofern es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, werden die Parteien ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Person oder Stelle, die Interesse an der Geheimhaltung der vertraulichen Information hat, die vertrauliche Information nicht kopieren, freigeben und niemandem (mit Ausnahme einer bei dieser Partei angestellten Person) zur Kenntnis bringen. B. Soweit die Europäische Gemeinschaft vertrauliche Informationen mit einer Luftfahrtbehörde oder einer mit der Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt befassten Stelle teilt, behandelt die Europäische Gemeinschaft diese vertraulichen Informationen als schutzwürdige Unterlagen und stellt sicher, dass die Luftfahrtbehörde oder Stelle ohne vorherige schriftliche Zustimmung der natürlichen oder juristischen Person, die Interesse an der Geheimhaltung der vertraulichen Information hat, diese vertrauliche Information nicht kopiert, freigibt oder mit einer nicht bei ihr angestellten Person teilt. C. Ersuchen der Öffentlichkeit um Informationen nach Absatz A, einschließlich des Zugangs zu Unterlagen, sind gemäß den für die Partei, an die das Ersuchen gerichtet wird, geltenden Rechtsvorschriften zu behandeln. Geht bei einem Technischen Organ ein Ersuchen um Informationen ein, die von der anderen Partei oder ihren beaufsichtigten Stellen bereitgestellt wurden, so hat er vor der Freigabe dieser Informationen das Technische Organ der anderen Partei zu konsultieren. Die Technischen Organe unterstützen einander gegebenenfalls bei der Beantwortung dieser Ersuchen. Artikel 12 Anwendbarkeit Sofern in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen für das auf dem Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika angewandte Regulierungssystem für die Sicherheit in der Luftfahrt einerseits und für das in den Hoheitsgebieten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet und unter den in diesem Vertrag (und jedem Nachfolgeinstrument) festgelegten Bedingungen, angewandte Regulierungssystem für die Sicherheit in der Luftfahrt andererseits. Artikel 13 Ungehinderter Zugang Für Überwachungs- und Kontrollzwecke unterstützen das Technische Organ und Luftfahrtbehörden jeder Partei das Technische Organ der anderen Partei, wenn es darum geht, ungehinderten Zugang zu den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden beaufsichtigten Stellen zu erlangen. Artikel 14 Gebühren Jede Partei ist bestrebt sicherzustellen, dass die von ihrem Technischen Organ gegenüber Antragstellern und beaufsichtigten Stellen für Dienstleistungen in Zusammenhang mit Zertifizierungen und Zulassungen im Rahmen dieses Abkommens erhobenen Gebühren gerecht und im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen angemessen sind. Artikel 15 Regelungsbefugnis Dieses Abkommen kann keinesfalls so ausgelegt werden, dass die Befugnis einer Partei begrenzt wird, A. durch Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen das von ihr als angemessen erachtete Schutzniveau für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt sowie Umweltverträglichkeitsprüfungen und Umweltzulassungen festzulegen, und B. alle Sofortmaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, eine sicherheitsrelevante Ausnahme zu beseitigen oder so gering wie möglich zu halten. Trifft eine Partei solche Maßnahmen, die sich auf Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Abkommens auswirken, so unterrichtet sie die andere Partei gegebenenfalls durch ein Technisches Organ bzw. eine Luftfahrtbehörde so rasch wie möglich, spätestens jedoch 15 Tage, nachdem die Maßnahme getroffen wurde; C. ihre Vorschriften, Verfahren oder Normen zu ändern und sie auf ihre beaufsichtigten Stellen anzuwenden. Falls diese Änderungen sich auf die Durchführung dieses Abkommens auswirken könnten, so kann jede Partei oder ihr Technischer Agent gemäß Artikel 17 Konsultationen im Hinblick auf die Änderung dieses Abkommens beantragen. Unbeschadet der Ergebnisse dieser Konsultationen hindert dieses Abkommen die betreffende Partei nicht daran, die Änderung vorzunehmen und auf ihre beaufsichtigten Stellen anzuwenden. Artikel 16 Andere Abkommen A. Sofern in den Anhängen dieses Abkommens nichts anderes festgelegt ist, haben Rechte und Pflichten, die in anderen von einer der Parteien mit einer dritten Partei geschlossenen Abkommen enthalten sind, keine Wirkung für die andere Partei dieses Abkommens. B. Auf der Grundlage und beim Inkrafttreten dieses Abkommens treffen d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.