Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 20. März 2014 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Aufnahme von Spezifikationen für Computerserver und die unterbrechungsfreie Stromversorgung in Anhang C des Abkommens und zur Überarbeitung der Spezifikationen für Displays und bildgebende Geräte in Anhang C des Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/202/EU)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0202. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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estimmt. 10.1.2. Wenn das DFE über ein eigenes Stromnetzkabel verfügt, wird — unabhängig davon, ob sich Stromkabel und -regler innerhalb oder außerhalb des bildgebenden Geräts befinden — eine 10-minütige Messung der Leistungsaufnahme des DFE allein durchgeführt und die durchschnittliche Leistungsaufnahme aufgezeichnet, während sich das bildgebende Gerät im Bereitzustand befindet. 10.1.3. Wenn das DFE über kein eigenes Stromnetzkabel verfügt, misst der Prüfer die Gleichstrom-Leistung, die das DFE benötigt, wenn sich das Gerät als Ganzes im Bereitzustand befindet. Es wird eine 10-minütige Messung am Gleichstromeingang des DFE vorgenommen und dessen durchschnittliche Leistungsaufnahme aufgezeichnet, während sich das Hauptprodukt im Bereitzustand befindet. Dazu wird üblicherweise eine Messung der Momentanleistung am Gleichstromeingang des DFE vorgenommen. 10.2.   DFE-Prüfung im Ruhezustand Mit dieser Prüfung wird die Leistungsaufnahme eines DFE im Ruhezustand über einen Zeitraum von 1 Stunde ermittelt. Der daraus resultierende Wert dient zur Einstufung von bildgebenden Geräten, die DFE mit netzfähigen Ruhezuständen umfassen. 10.2.1. Produkte, die werkseitig netzfähig sind, müssen während der Prüfung an ein Netz angeschlossen sein. Die zu verwendende Netzverbindung wird anhand von Tabelle 16 bestimmt. 10.2.2. Wenn das DFE über ein eigenes Stromnetzkabel verfügt, wird — unabhängig davon, ob sich Stromkabel und -regler innerhalb oder außerhalb des bildgebenden Geräts befinden — eine 1-stündige Messung der Leistungsaufnahme des DFE allein durchgeführt und die durchschnittliche Leistungsaufnahme aufgezeichnet, während sich das bildgebende Gerät im Ruhezustand befindet. Zum Ende der 1-stündigen Messung wird ein Druckauftrag an das Hauptprodukt gesendet, um sicherzustellen, dass das DFE darauf reagiert. 10.2.3. Wenn das DFE über kein eigenes Stromnetzkabel verfügt, misst der Prüfer die Gleichstrom-Leistung, die das DFE benötigt, wenn sich das Gerät als Ganzes im Ruhezustand befindet. Es wird eine 1-stündige Messung am Gleichstromeingang des DFE vorgenommen und dessen durchschnittliche Leistungsaufnahme aufgezeichnet, während sich das Hauptprodukt im Ruhezustand befindet. Zum Ende der 1-stündigen Messung wird ein Druckauftrag an das Hauptprodukt gesendet, um sicherzustellen, dass das DFE darauf reagiert. 10.2.4. Für die Fälle 10.2.2 und 10.2.3 gelten folgende Anforderungen: a) Die Hersteller müssen folgende Angaben machen: 1. ob der Ruhezustand des DFE werkseitig aktiviert ist und 2. die erwartete Zeit bis zum Ruhezustand des DFE. b) Wenn das DFE nach 1 Stunde auf den Druckauftrag nicht reagiert, ist die bei der Prüfung im Bereitzustand gemessene Leistungsaufnahme als Leistungsaufnahme im Ruhezustand anzugeben. Hinweis: Alle Informationen, die von Herstellern für die Prüfung der Produkte angegeben oder übermittelt werden, müssen öffentlich zugänglich sein. 11.   Verweise 11.1. ISO/IEC 10561:1999: Informationstechnik — Büro- und Datentechnik — Drucker — Messung der Druckleistung für Drucker der Klasse 1 und Klasse 2. 11.2. IEC 62301:2011 „Household Electrical Appliances — Measurement of Standby Power“, Ed. 2.0 (Elektrische Geräte für den Hausgebrauch — Messung der Standby-Leistungsaufnahme, Ausgabe 2.0). Tabelle 21 Zahl der Bilder pro Tag, berechnet für Produktgeschwindigkeiten von 1 bis 100 ipm Geschwindigkeit (ipm) Aufträge/Tag Bilder/Auftrag (ungerundet) Bilder/Auftrag Bilder/Tag 1 8 0,06 1 8 2 8 0,25 1 8 3 8 0,56 1 8 4 8 1,00 1 8 5 8 1,56 1 8 6 8 2,25 2 16 7 8 3,06 3 24 8 8 4,00 4 32 9 9 4,50 4 36 10 10 5,00 5 50 11 11 5,50 5 55 12 12 6,00 6 72 13 13 6,50 6 78 14 14 7,00 7 98 15 15 7,50 7 105 16 16 8,00 8 128 17 17 8,50 8 136 18 18 9,00 9 162 19 19 9,50 9 171 20 20 10,00 10 200 21 21 10,50 10 210 22 22 11,00 11 242 23 23 11,50 11 253 24 24 12,00 12 288 25 25 12,50 12 300 26 26 13,00 13 338 27 27 13,50 13 351 28 28 14,00 14 392 29 29 14,50 14 406 30 30 15,00 15 450 31 31 15,50 15 465 32 32 16,00 16 512 33 32 17,02 17 544 34 32 18,06 18 576 35 32 19,14 19 608 36 32 20,25 20 640 37 32 21,39 21 672 38 32 22,56 22 704 39 32 23,77 23 736 40 32 25,00 25 800 41 32 26,27 26 832 42 32 27,56 27 864 43 32 28,89 28 896 44 32 30,25 30 960 45 32 31,64 31 992 46 32 33,06 33 1 056 47 32 34,52 34 1 088 48 32 36,00 36 1 152 49 32 37,52 37 1 184 50 32 39,06 39 1 248 51 32 40,64 40 1 280 52 32 42,25 42 1 344 53 32 43,89 43 1 376 54 32 45,56 45 1 440 55 32 47,27 47 1 504 56 32 49,00 49 1 568 57 32 50,77 50 1 600 58 32 52,56 52 1 664 59 32 54,39 54 1 728 60 32 56,25 56 1 792 61 32 58,14 58 1 856 62 32 60,06 60 1 920 63 32 62,02 62 1 984 64 32 64,00 64 2 048 65 32 66,02 66 2 112 66 32 68,06 68 2 176 67 32 70,14 70 2 240 68 32 72,25 72 2 304 69 32 74,39 74 2 368 70 32 76,56 76 2 432 71 32 78,77 78 2 496 72 32 81,00 81 2 592 73 32 83,27 83 2 656 74 32 85,56 85 2 720 75 32 87,89 87 2 784 76 32 90,25 90 2 880 77 32 92,64 92 2 944 78 32 95,06 95 3 040 79 32 97,52 97 3 104 80 32 100,00 100 3 200 81 32 102,52 102 3 264 82 32 105,06 105 3 360 83 32 107,64 107 3 424 84 32 110,25 110 3 520 85 32 112,89 112 3 584 86 32 115,56 115 3 680 87 32 118,27 118 3 776 88 32 121,00 121 3 872 89 32 123,77 123 3 936 90 32 126,56 126 4 032 91 32 129,39 129 4 128 92 32 132,25 132 4 224 93 32 135,14 135 4 320 94 32 138,06 138 4 416 95 32 141,02 141 4 512 96 32 144,00 144 4 608 97 32 147,02 147 4 704 98 32 150,06 150 4 800 99 32 153,14 153 4 896 100 32 156,25 156 4 992 ' (1)  Internationale Elektrotechnische Kommission (IEC). IEC-Norm 62040-3:2011 „Uninterruptible power systems (UPS) — Part 3: Method of specifying the performance and test requirements“, Ed. 2.0 (EN 62040-3:2011 „Unterbrechungsfreie Stromversorgungssysteme (USV) — Teil 3: Methoden zum Festlegen der Leistungs- und Prüfungsanforderungen“). (2)  Ein Ausfall der Eingangsstromversorgung tritt ein, wenn Spannung und Frequenz außerhalb der Bemessungswerte des stationären und des transienten Toleranzbereichs oder Verzerrungen und Unterbrechungen außerhalb der für die USV festgelegten Grenzen liegen. (3)  Der VFD-USV-Ausgang ist von Änderungen der Eingangswechselspannung und -frequenz abhängig und ist nicht für zusätzliche Korrekturfunktionen vorgesehen, die sich beispielsweise aus der Anwendung eines Stufentransformators ergeben. (4)  Ein Toleranzbereich der Ausgangsspannung, der schmaler als der Eingangsspannungsbereich ist, muss vom Hersteller festgelegt werden. Der Ausgang der VI-USV ist von der Frequenz des Wechselspannungseingangs abhängig, und die Ausgangsspannung muss innerhalb der zulässigen Spannungsgrenzwerte bleiben (stabilisiert durch zusätzliche Spannungsregelfunktionen wie beispielsweise durch Anwendung aktiver und/oder passiver Schaltungen). (5)  Nach dieser Definition kann die USV-Ausgangsleistung, die 100 000 W übersteigt, in der Prüfbetriebsart und unter Beachtung der örtlichen Bestimmungen in die Eingangswechselstromversorgung zurückgespeist werden. (6)  Pulse sind die von einem Gleichrichter pro Zyklus erzeugten Wellenspitzen. Sie hängen vom Aufbau des Gleichrichters und der Zahl der Eingangsphasen ab. (7)  Internationale Elektrotechnische Kommission (IEC). IEC-Norm 62053-21 „Electricity metering equipment (a.c.) — Particular requirements — Part 21: Static meters for active energy (classes 1 and 2)“, Ed. 1.0 („Wechselstrom-Elektrizitätszähler — Besondere Anforderungen — Teil 21: Elektronische Wirkverbrauchszähler der Genauigkeitsklassen 1 und 2“, Ausgabe 1.0). (8)  Internationale Elektrotechnische Kommission (IEC). IEC-Norm 62053-22 „Electricity metering equipment (a.c.) — Particular requirements — Part 22: Static meters for active energy (classes 0,2 S and 0,5 S)“, Ed. 1.0 („Wechselstrom-Elektrizitätszähler — Besondere Anforderungen — Teil 22: Elektronische Wirkverbrauchszähler der Genauigkeitsklassen 0,2 und 0,5“, Ausgabe 1.0). (9)  American National Standards Institute. ANSI-Norm C12.1, „American National Standard for Electric Meters: Code for Electricity Metering“ (Amerikanische Norm für Strommessgeräte: Leitfaden für die Elektrizitätsmessung), 2008. (10)  GB ist definiert als 1 024 3 oder 230 Bytes. (*1)   Anmerkung: 230 V WS gilt für den europäischen Markt und 115 V WS gilt für den nordamerikanischen Markt. (11)  http://www.spec.org/sert/. (12)  http://www.spec.org/sert/docs/SERT-Design_Document.pdf. (13)  http://www.spec.org/ (14)  http://www.spec.org/sert/docs/SERT-User_Guide.pdf. (15)  Für die Zwecke dieser Spezifikation bezeichnet „Stromnetz“ die Eingangsstromquelle; dies umfasst auch ein Gleichstrom-Netzteil für Produkte, die nur mit Gleichstrom betrieben werden können. (16)  IEC 62301 „Household Electrical Appliances — Measurement of Standby Power“ Ed. 1.0 (Elektrische Geräte für den Hausgebrauch — Messung der Standby-Leistungsaufnahme, Ausgabe 1.0). (17)  Berechnungen der Messunsicherheit erfolgen gemäß IEC 62301, Ausgabe 2.0, Anlage D. Berechnet wird nur die auf das Messinstrument zurückzuführende Unsicherheit. (18)  Auch als Parallel- oder Centronics-Anschluss bezeichnet. (19)  Norm IEEE 802.3az-2010 des Institute of Electrical and Electronics Engineers: „IEEE Standard for Information Technology — Telecommunications and Information Exchange Between Systems — Local and Metropolitan Area Networks — Specific Requirements — Part 3: Carrier Sense Multiple Access with Collision Detection (CSMA/CD) Access Method and Physical Layer Specifications“, 2010.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.