Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2402 der Kommission vom 28. November 2024 zu Steuervorbescheiden SA.38374 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) — Niederlande — mutmaßliche Beihilfe für Starbucks (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8566)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2402. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rrechnungspreisbericht von 2007 als „Aufschlagsanpassung bei Umtausch“ (Conversion Mark-up Adjustment) bezeichnet, erfolgt nach Abzug eines Vielfachen der Selbstkosten von dem Gewinn der Unternehmen, die für den Vergleich von Verrechnungspreisen benutzt werden. Durch diese zweite Anpassung, die von den Niederlanden als „Anpassung des Betriebskapitals“ dargestellt wurde, verringerte sich die Steuerbemessungsgrundlage von SMBV in den Niederlanden. (54) Drittens hinterfragte die Kommission den fremdvergleichskonformen Charakter der von BV an Alki LP gezahlten Lizenzgebühr, da der Betrag der Lizenzgebühr in keinem Bezug zu dem Wert des geistigen Eigentums zu stehen schien, für das die Gebühr eine Vergütung sein sollte. Weil bei der Verrechnungspreisanalyse die „Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode“ (TNMM) angewandt wurde, entsprach die Lizenzgebühr in Wirklichkeit dem Restgewinn von SMBV, das heißt, jeder von SMBV verzeichnete Gewinn, der [9-12] % Prozent der Betriebskosten übersteigt, wird zu einer steuerlich absetzbaren Lizenzabgabe umgewandelt. 4.   STELLUNGNAHME DER NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS (55) Die Niederlande übermittelten ihre Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss am 16. Juli 2014. (56) Die Niederlande machten geltend, dass die in der SMBV-APA vereinbarte Vergütung fremdvergleichskonform sei und dass die vom Steuerberater gewählte Methode (d. h. TNMM mit einem kostenbasierten Gewinnindikator) für die Bestimmung dieser Vergütung geeignet sei. Die Niederlande erklärten ferner, dass die SMBV-APA SMBV keinen selektiven Vorteil verschafft habe. (57) Um diesen Standpunkt zu untermauern, brachten die Niederlande in ihrer Stellungnahme die nachstehenden Argumente vor. (58) Die Niederlande erklärten erstens, dass der Vorsatz des Starbucks-Konzerns schon immer die Einrichtung einer funktionsfähigen, risikoschwachen Röstanlage gewesen sei und sich die entsprechenden Tatsachen und Umstände mit den Jahren nicht wesentlich geändert hätten. Darüber hinaus hätte SMBV ihre Aufgaben unter der Aufsicht anderer Konzernunternehmen ausgeübt, die letztlich die Risiken dieser Geschäftstätigkeit getragen hätten. (59) Die Niederlande betrachteten SMBV daher als die „am wenigsten komplexe Einheit“ (und damit die geprüfte Partei), deren fremdvergleichskonforme Vergütung anhand einer Vergleichsstudie ermittelt werden musste, für die die TNMM die international am häufigsten verwendete Methode war. Hinsichtlich der Produktionsfunktion von SMBV wurde von SMBV ein kostenorientierter Ertragsindikator (profit level indicator) verwendet. Die Niederlande betonten, dass dieser Ansatz mit den geltenden OECD-Verrechnungspreisleitlinien und dem Verrechnungspreisdekret im Einklang stehe. Konkret argumentierten die Niederlande, dass aufgrund des Dekrets jeder Steuerzahler im Grunde eine Verrechnungspreismethode frei wählen kann, vorausgesetzt, dass diese Methode zu einem fremdvergleichskonformen Ergebnis für den betreffenden Geschäftsvorfall führt. Da die Niederlande das Ergebnis der SMBV-APA als eine akzeptable Annäherung an einen Marktpreis erachteten, waren sie der Meinung, dass dies der SMBV keinen Vorteil verschafft hätte. (60) Zu den Anpassungen zwecks Vergleichbarkeit argumentierten die Niederlande, dass es 2007, als der Verrechnungspreisbericht erstellt wurde, keine Anhaltspunkte dafür gab, wie man mit Herstellern mit einem risikoschwachen Profil umgehen sollte. Sie räumten ein, dass die OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 mehr Anleitungen zu den Anpassungen zwecks Vergleichbarkeit enthalten hätten, unter anderem Anpassungen des Betriebskapitals, gaben aber zu bedenken, dass diese Beispiele nur Leitlinien waren, was bedeutet, dass andere Standpunkte auch ein fremdvergleichskonformes Ergebnis hätten haben können. Darüber hinaus argumentierten die Niederlande, dass die Beurteilung darüber, ob die SMBV-APA im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz stand, sich auf das Wissen und die OECD-Verrechnungspreisleitlinien stützen sollte, welche zu jener Zeit verfügbar waren, also auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995. Daher könnte auch der Anhang zum Kapitel III der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 nicht angewandt werden, auch wenn dort ein Anwendungsbeispiel von Vergleichbarkeitsanpassung zu finden ist. (61) Die Niederlande hatten auch eine Sensitivitätsanalyse zu der Fremdvergleichsspanne vorgenommen, berechnet nach den Methoden des Verrechnungspreisberichts von 2007, um die Aussagekraft der Ergebnisse im Falle der Veränderung einiger Parameter abzuschätzen. Gestützt auf diese Simulationen kamen die Niederlande zu dem Schluss, dass selbst wenn einer der Einwände der Kommission zuträfe, letztendlich die Vergütung doch innerhalb der Fremdvergleichsspanne liegen würde. Nach den OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 waren keine Berichtigungen erforderlich, wenn die Vergütung innerhalb der Fremdvergleichspanne lag. (62) Die Niederlande argumentierten weiterhin, dass das von der Kommission zur Prüfung des selektiven Charakters der Maßnahme angewandte Referenzsystem, d. h. das allgemeine Steuersystem, das auf der Differenz zwischen Gewinnen und Verlusten im Rahmen der von einem Unternehmen ausgeführten Tätigkeiten basiert, nicht das richtige war. Stattdessen hätte sich die Kommission auf das Körperschaftsteuergesetz stützen müssen, welches in Artikel 8b Absatz 1 den Fremdvergleichsgrundsatz enthält, und das Dekret, welches weitere Leitlinien zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bot. Die Niederlande argumentierten, dass es keinen selektiven Vorteil geben konnte, solange die SMBV-APA nicht von Artikel 8b Absatz 1 und dem Dekret abwich. (63) Schließlich bemerkten die Niederlande, dass die Kommission, wenn sie ihre eigene Auslegung der Steuerprinzipien den Mitgliedstaaten auferlegen würde, in die Hoheitsgewalt der Niederlande eingreifen würde. 5.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS 5.1.   Starbucks (64) Starbucks übermittelte seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss am 16. Januar 2015. Außerdem übermittelte Starbucks der Kommission Marktinformationen mit verschiedenen Schreiben am 13. April 2015, 29. Mai 2015, 10. September 2015 und 23. September 2015. (65) Die Stellungnahme von Starbucks überschnitt sich weitgehend mit derjenigen der Niederlande, insoweit beide argumentierten, dass die Vergütung in der SMBV-APA fremdvergleichskonform war und der SMBV keinen selektiven Vorteil verschafft hatte. (66) Wie die Niederlande argumentierte Starbucks, dass SMBV nur beschränkte, risikoschwache Tätigkeiten ausübte, zugunsten der Starbucks-Organisation in der EMEA-Region. Vielmehr hätten andere Konzernunternehmen wie Alki LP die kommerzielle Verantwortung für die Tätigkeiten von SMBV und folglich die mit diesen Geschäftsvorfällen verbundenen wirtschaftlichen Risiken (einschließlich des Bestandsrisikos) getragen. (67) Daher kam Starbucks zu dem Ergebnis, dass die TNMM die geeignetste Verrechnungspreismethode gewesen sei. Auf jeden Fall war die niederländische Steuerverwaltung gehalten, die Verrechnungspreisprüfung anhand der vom Steuerzahler gewählten Methode zu beginnen. (68) Starbucks erinnerte daran, dass Verrechnungspreise keine exakte Wissenschaft seien und dass die Anwendung einer Verrechnungspreismethode daher typischerweise eine Reihe von Zahlen hervorbringe, die gleichermaßen vertretbar sein könnten. Jede Verrechnungspreisanalyse führe naturgemäß zu einer Reihe fremdvergleichskonformer Ergebnisse und zu einer Schlussfolgerung in Bezug auf einen fremdvergleichskonformen Preis und nicht auf den fremdvergleichskonformen Preis. (69) Starbucks fügte hinzu, dass es über mehrere Ad-hoc-Berichte verfüge, die die fremdvergleichskonforme Natur des in der SMBV-APA festgelegten Aufschlags weiter belegten. (70) Was die Anpassungen im Verrechnungspreisbericht von 2007 betreffe, so sei laut Starbucks ihr Ziel gewesen, wichtige Unterschiede in den Betriebsprofilen von SMBV und vergleichbarer Unternehmen der Stichprobe zu berücksichtigen, um eine geeignete fremdvergleichskonforme Vergütung zu bestimmen. Nach Starbucks waren diese Anpassungen geeignet und in mancher Hinsicht konservativ und sie haben keinesfalls die Vergütung von SMBV für die von ihr erfüllten Aufgaben unterbewertet. (71) Wie die Niederlande, so argumentierte auch Starbucks seinerseits, dass die Kommission den Referenzrahmen nicht richtig ermittelt habe. Starbucks behauptete, dass das Referenzsystem folgende Basis habe sollte: das niederländische Körperschaftsteuergesetz, insbesondere Artikel 8b Absatz 1 des Körperschaftssteuergesetzes; das Verrechnungspreisdekret; und die Verwaltungspraxis der niederländischen Steuerbehörden. Sowohl die Niederlande als auch Starbucks behaupteten, Bedenken über eine staatliche Beihilfe wären nur dann möglich, wenn die SMBV-APA von der normalen Deutung und Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes in den Niederlanden abgewichen wäre. Zudem argumentierte Starbucks, dass die Kommission keine Vergleichsgruppe von Steuerzahlern identifiziert hätte und dass die rechtliche und tatsächliche Situation von verbundenen und nicht verbundenen Unternehmen nicht immer vergleichbar sei. (72) Schließlich beanstandete Starbucks den Ansatz der Kommission, weil er seiner Meinung nach mit dem Ansatz „Inhalt vor Form“ der niederländischen Steuerverwaltung in Widerspruch steht. Starbucks hat ferner darauf hingewiesen, dass die Kommission keine Informationen für die Bewertung der SMBV-APA verwenden konnte, die nach dem Abschluss der APA datierten. 5.2.   Andere Beteiligte (73) Der NOB [Niederländischer Steuerberaterverband] argumentierte, dass die Feststellung, ob eine bestimmte Steuerbehandlung eines Steuerzahlers im Rahmen einer APA eine staatliche Beihilfe darstellt, auf dem niederländischen Recht, der niederländischen Verwaltungspraxis und der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu dem Zeitpunkt des Abschlusses der APA hätte beruhen sollen. Der NOB merkt an, dass der Verweis auf den umsichtigen unabhängigen Marktbetreiber in dem Einleitungsbeschluss eine neue Art von EU-Standard einzuführen schien, welcher über die OECD-Verrechnungspreisleitlinien zur Bewertung des fremdvergleichskonformen Charakters der zugrunde liegenden Vereinbarung hinausgegangen wäre. Der NOB verlangte von der Kommission eine Bestätigung, dass sie das nationale Rechtssystem und keine anderen Normen als Referenzrahmen verwenden werde. Der NOB argumentierte weiterhin, dass die Steuerzahler die berechtigte Erwartung hätten, dass APAs, welche auf der Basis einer nationalen Interpretation der nationalen Gesetze geschlossen worden seien, keine staatliche Beihilfe darstellen. (74) Der [Arbeitgeberverband] VNO-NCW brachte seine Besorgnis über die Anwendung der Prüfung über den umsichtigen unabhängigen Marktbetreiber zum Ausdruck und forderte nachdrücklich, die auf nationaler Ebene angewandten Verrechnungspreisregeln als Maßstab für die Bewertung von Selektivität zu verwenden. (75) Laut ATOZ war die Kommission anscheinend der Meinung, dass es eine objektive Fremdvergleichsnorm gebe, der sich auf OECD-Prinzipien stütze und gewissermaßen im EU-Recht verankert und dem Nationalrecht und den Praktiken der Mitgliedstaaten übergeordnet sei. Jedoch hätte nach ATOZ die Kommission untersuchen sollen, ob die SMBV-APA mit dem niederländischen Recht im Einklang stand. ATOZ argumentierte, dass der Ansatz der Kommission unter anderem Rechtsunsicherheit unter den multinationalen Konzernen erzeugt hätte. (76) Oxfam und BAK unterstützten in ihren Stellungnahmen die Untersuchung der Kommission. (77) Ein Wettbewerber des Starbucks-Konzerns, der keine Offenlegung seiner Identität wünschte, legte der Kommission auf den Einleitungsbeschluss hin eine Stellungnahme zum Mehrwert des Röstprozesses für grünen Kaffee vor. Dieser Mehrwert betrage im Durchschnitt 13-17 % der Kosten für grünen Kaffee im Fall von geröstetem und gemahlenem Kaffee oder Kaffeebohnen. 6.   STELLUNGNAHME DER NIEDERLANDE ZU DEN STELLUNGNAHMEN DRITTER UND DES WETTBEWERBERS (78) Mit den Schreiben vom 20. und 26. April 2015 erklären sich die Niederlande mit den Bemerkungen von Starbucks, NOB, VNO-NCW und ATOZ völlig einverstanden. Dagegen unterstützten die Niederlande das Vorbringen von Oxfam und BAK nicht. (79) In einem Schreiben vom 11. März 2015 erklärten die Niederlande, dass sie keine substanzielle Antwort auf die Bemerkungen des Wettbewerbers geben könnten, da ihnen die Funktionsanalyse und die Vergleichswerte dieses anonymen Wettbewerbers nicht übermittelt worden seien. 7.   BEWERTUNG (80) In ihrer vertieften Untersuchung, und nach eingehender Prüfung der Stellungnahmen, die als Reaktion auf den Einleitungsbeschluss eingegangen waren, sowie angesichts des Starbucks-Urteils ist die Kommission der Auffassung, dass die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken in Bezug auf den angefochtenen Steuervorbescheid nicht aufrechterhalten werden können. 7.1.   Vorliegen einer Beihilfe (81) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (82) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (9) festgestellt hat, setzt die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV daher voraus, dass die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme ist dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln finanziert, ii) sie verschafft dem Begünstigten einen Vorteil, iii) dieser Vorteil ist selektiv, und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten potenziell beeinträchtigen. (83) Im Folgenden wird die Kommission ihre Beurteilung auf die Frage konzentrieren, ob SMBV durch den angefochtenen Steuervorbescheid ein Vorteil gewährt wurde. 7.2.   Vorliegen eines Vorteils für SMBV (84) Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist ein wirtschaftlicher Nutzen jeglicher Art, den ein Unternehmen unter marktüblichen Bedingungen — also ohne Eingreifen des Staates — nicht hätte erhalten können. Bei der Feststellung, dass ein Vorteil vorliegt, ist auf die Wirkung der Maßnahme als solche Bezug zu nehmen. Was steuerliche Maßnahmen anbelangt, kann ein Vorteil durch verschiedene Arten der steuerlichen Entlastung eines Unternehmens gewährt werden, insbesondere durch eine Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage oder des fälligen Steuerbetrags. (85) Wie in Abschnitt 3 dieses Beschlusses beschrieben, leitete die Kommission auf der Grundlage der drei in ihrem Einleitungsbeschluss dargelegten Bedenken das förmliche Prüfverfahren gegen die Niederlande in Bezug auf die SMBV-APA ein. (86) Das erste Bedenken galt der Gerechtfertigkeit der bei der Bestimmung seiner fremdvergleichskonformen Vergütung vorgenommenen Einstufung von SMBV als geringen Risiken ausgesetztem Lohnfertiger. (87) Dazu war das Gericht in seinem Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass allein die Feststellung der Missachtung von methodologischen Vorschriften im Bereich der Bestimmung der Verrechnungspreise nicht genügt, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nachzuweisen. Selbst bei gerechtfertigten Zweifeln an der Verrechnungspreiseinstufung müsse die Kommission nachweisen, dass dieser methodische Fehler zu einem Vorteil für SMBV geführt habe. Das Vorliegen eines solchen Vorteils habe die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen (10). (88) Zweitens hatte die Kommission Bedenken geäußert, ob die niederländische Steuerverwaltung die erste und die zweite Anpassung, die der Steuerberater von Starbucks bei der Berechnung der Vergütung von SMBV auf der Grundlage der SMBV-APA vorgenommen hatte, zu Recht akzeptiert hatte. Die erste Anpassung betraf die Wahl der Betriebskosten als Gewinnindikator. Bei der zweiten Anpassung handelte es sich, wie von SMBV beschrieben, um eine Anpassung des Betriebskapitals. (89) Erstens hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Wahl des Gewinnindikators SMBV einen Vorteil verschafft habe (11). (90) Zweitens stellte, so das Gericht, die Feststellung der Kommission, dass der Starbucks-Konzern die Anpassungen der anhand der TNMM berechneten Ergebnisse nicht hinreichend begründet habe, für sich genommen kein Nachweis sei, dass diese Anpassungen fehlerhaft seien oder SMBV einen Vorteil verschafft hätten. Somit habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass die vorgenommene Anpassung des Betriebskapitals SMBV einen Vorteil verschafft hätte. (12) (91) Das dritte Bedenken der Kommission bestand darin, ob die niederländische Steuerverwaltung die in der SMBV-APA festgelegte Methode zur Berechnung der Höhe der von SMBV zu entrichtenden Lizenzgebühren zu Recht akzeptiert hat. Hierzu befand das Gericht, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die von SMBV entrichtete Lizenzgebühr aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Starbucks-Konzern und anderen Kaffee röstenden Unternehmen gleich null hätte sein müssen. (13) Ferner habe die Kommission mit ihrer Schlussfolgerung geirrt, dass die vertraglichen Beziehungen zwischen den Wettbewerbern von Starbucks und Kaffee röstenden Dritten als Nachweis genügten, dass von SMBV keine Lizenzgebühr hätte gezahlt werden dürfen. (14) (92) Das Gericht stellte ferner fest, dass die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass die von SMBV gezahlte Lizenzgebühr, wenn sie nicht gleich null sei, dennoch eine geringere Höhe aufweisen müsse als der im Rahmen der SMBV-APA gezahlte Betrag (15). Zudem habe die Kommission in ihrem Beschluss nicht angegeben, welche alternative Höhe der Lizenzgebühr sie für angemessen gehalten hätte. (16) (93) Allgemein befand das Gericht, dass die Kommission ihre Würdigung zu Unrecht auf die Prämisse konzentriert habe, dass der Wert des geistigen Eigentums im Bereich Rösten nur verwertet werde, wenn die Produkte an die Endkunden verkauft würden (17). Das Gericht stellte fest, dass SMBV, da das geistige Eigentum für die Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich war, aus der Nutzung dieses geistigen Eigentums sehr wohl ein Mehrwert erwuchs (18). (94) Zudem wies das Gericht die Auffassung der Kommission zurück, wonach SMBV nicht in der Lage gewesen sei, eine Lizenzgebühr für das geistige Eigentum im Bereich Rösten zu zahlen, da sie Verluste aus ihren unter diese Eigentumsrechte fallenden Rösttätigkeiten verzeichnet habe (19). Das Gericht merkte an, dass die Informationen, aus denen sich ergab, dass diese Tätigkeiten defizitär gewesen seien, erst ab 2010 und daher nicht schon zum Zeitpunkt des Abschlusses der SMBV-APA verfügbar gewesen seien. Wenn die SMBV-APA zu einer neuen Beihilfe geführt hätte, hätte diese laut Gericht vor ihrer Durchführung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet werden müssen. Da die Kommission in diesem Fall zu einer solchen Anmeldung nur auf der Grundlage der ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen hätte Stellung nehmen können, konnte sie auch der niederländischen Steuerverwaltung nicht vorwerfen, Informationen nicht berücksichtigt zu haben, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der SMBV-APA nicht bekannt oder vernünftigerweise vorhersehbar gewesen seien (20). (95) Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die niederländische Steuerverwaltung zwar die SMBV-APA während ihrer Geltungsdauer hätte widerrufen oder ändern können, die Kommission jedoch nicht geltend gemacht hatte, dass die Entscheidung der niederländischen Steuerverwaltung, die SMBV-APA während ihrer Laufzeit nicht aufzuheben oder zu ändern, SMBV einen Vorteil verschafft habe (21). Die Kommission war daher nicht berechtigt, mit dem Verweis auf geänderte Umstände die Verwendung von Informationen zu rechtfertigen, die erst nach Abschluss der SMBV-APA verfügbar waren. (96) Zusammenfassend stellte das Gericht fest, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass die SMBV-APA SMBV einen Vorteil verschafft habe, und dass sie folglich angesichts der kumulativen Natur der in Erwägungsgrund 82 genannten Voraussetzungen nicht nachgewiesen habe, dass die Niederlande SMBV unter Verstoß gegen Artikel 107 Absatz 1 AEUV eine Beihilfe gewährt hätten. Dementsprechend erklärte das Gericht den strittigen Kommissionsbeschluss für nichtig. (97) Gemäß Artikel 266 AEUV ist es daher Aufgabe der Kommission, die sich aus dem Starbacks-Urteil des Gerichts, mit dem der abschließende Beschluss der Kommission für nichtig erklärt wurde, ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. (98) Zu diesem Zweck holte die Kommission im Wege eines an die Niederlande gerichteten Auskunftsersuchens weitere Informationen über die Geschäftstätigkeit des Starbucks-Konzerns in den Niederlanden ein. Weder die Stellungnahme der niederländischen Behörden zu diesem Auskunftsersuchen noch ein anschließendes Folgetreffen zwischen der Kommission, den niederländischen Behörden und dem Vertreter des Starbucks-Konzerns lieferten Anhaltspunkte, die die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel an der Vereinbarkeit der SMBV-APA mit Artikel 107 Absatz 1 AEUV rechtlich hinreichend bestätigen würden. (99) Darüber hinaus ergab die Untersuchung der Kommission keine anderen Quellen relevanter und zuverlässiger Finanzinformationen aus dem Zeitraum, als die APA ursprünglich zwischen der niederländischen Steuerverwaltung und SMBV geschlossen wurde, und die für ihre Verrechnungspreisanalyse aussagekräftig wären. Dieses Fehlen zuverlässiger Daten war im vorliegenden Fall besonders bedeutsam, da das Gericht geurteilt hatte, dass sich die Kommission nicht auf Informationen habe stützen dürfen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitigen Maßnahme nicht verfügbar gewesen seien (22). (100) Daher muss die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die SMBV-APA nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die SMBV-APA zu einer Verbesserung der Nettofinanzlage von SMBV geführt hat. Schlussfolgerung (101) Im vorliegenden Beschluss muss die Kommission daher die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken hinsichtlich des Vorliegens eines Vorteils zurücknehmen. Da die Kriterien für die Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV kumulativ sind, erübrigt sich die Prüfung der weiteren in dem Artikel aufgeführten Kriterien. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM VORLIEGEN EINER BEIHILFE (102) Angesichts der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die SMBV-APA keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Mit der in Rede stehenden Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung der Steuerverwaltung des Königreichs der Niederlande vom 28. April 2008 gewährte das Königreich der Niederlande Starbucks Manufacturing EMEA bv keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 28. November 2024 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 460 vom 19.12.2014, S. 11. (2)  Bei einer Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen einer Steuerverwaltung und einem Steuerpflichtigen über die Anwendung des Steuerrechts in Bezug auf (künftige) Geschäftsvorgänge. In einer APA werden im Vorfeld konzerninterner Geschäftsvorgänge geeignete Kriterien festgelegt (z. B. Methode, Vergleichswerte und deren sachgemäße Anpassung, kritische Annahmen in Bezug auf künftige Ereignisse)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.