Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/444 der Kommission vom 28. Juni 2021 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung SA.49414 (2020/C) (ex 2019/NN) zugunsten der Betreiber von Infrastrukturen zur Erdgasspeicherung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4494) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0444. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zitäten auf dem Wege der Versteigerung zur Verfügung zu stellen, die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit der Speicherbetreiber begünstigt. (276) Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass der Regulierungsmechanismus die Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Erdgasspeicherung in Frankreich fördert. 6.3.2.2.   Übereinstimmung der Beihilferegelung mit anderen Rechtsvorschriften der Union (277) Die Kommission stellt fest, dass die in Rede stehende Maßnahme und der entwickelte Wirtschaftszweig mit den Rechtsvorschriften der Union übereinstimmen. (278) Im Bereich Energie muss jede auf die Finanzierung einer staatlichen Beihilfe ausgerichtete Abgabe insbesondere mit den Artikeln 30 und 110 AEUV im Einklang stehen. Im vorliegenden Fall gibt es einen zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen der Speicherabgabe und der Unterstützung, die den Speicherbetreibern gewährt wird (siehe Erwägungsgrund 246). Eine Abgabe, die auf inländische und eingeführte Erzeugnisse nach denselben Kriterien erhoben wird, kann jedoch nach dem AEUV verboten sein, wenn das Aufkommen aus dieser Belastung dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die speziell den belasteten inländischen Erzeugnissen zugutekommen. (279) Im vorliegenden Fall wird zum einen die Speicherabgabe von den Gaslieferanten entrichtet, die das Erdgasfernleitungsnetz nutzen, wobei es sich fast gänzlich um eingeführtes Erdgas handelt, und zwar unabhängig davon, ob die Gaslieferanten in Frankreich oder im Ausland ansässig sind (siehe Erwägungsgründe 98 bis 100). Zum anderen handelt es sich bei den Begünstigten um die Betreiber von Erdgasspeicherinfrastrukturen. Französische und ausländische Gaslieferanten haben auf nicht diskriminierende Weise Zugang zu den Versteigerungen, die die Betreiber der Erdgasspeicherinfrastrukturen durchführen (siehe Erwägungsgrund 20). Es ist also keine Situation, in der die Belastung speziell den belasteten inländischen Erzeugnissen zugutekommt. Artikeln 30 und 110 AEUV wird somit entsprochen. (280) Im Übrigen ist, wie in Erwägungsgrund 12 beschrieben, in Artikel 33 der Richtlinie 2009/73/EG ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, dass ein Mitgliedstaat Regulierungsvorschriften für Speicherinfrastrukturen einführt. Die Erdgasspeicherung fällt zudem unter die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten einsetzen können, um für die Einhaltung der Pflichten gemäß Verordnung (EU) 2017/1938 zu sorgen, zu den dort genannten Bedingungen, insbesondere die Pflicht zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung der Kunden im eigenen Land, wobei zu beachten ist, dass der Erdgasbinnenmarkt weiterhin reibungslos und ununterbrochen funktionieren muss. 6.3.2.3.   Schlussfolgerung bezüglich des Beitrags zur Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs (281) In Anbetracht obiger Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, dass die in Rede stehende Maßnahme im Einklang mit den übrigen Rechtsvorschriften der Union zur Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Erdgasspeicherung in Frankreich beiträgt. 6.4.   Die negativen Auswirkungen der Beihilfe verändern nicht die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise (282) Die Kommission bewertet, ob die negativen Auswirkungen der Beihilfe nicht die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern. Zunächst führt die Kommission die positiven Auswirkungen der Beihilfe auf und berücksichtigt dabei auch das gemeinsame Interesse, anschließend bewertet sie die Elemente, durch die sich die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Handel begrenzen lassen, das heißt die Notwendigkeit, die Angemessenheit, die Verhältnismäßigkeit und die Transparenz der Beihilfe. Gestützt auf diese Analyse erkennt die Kommission die Folgen, die für den Handel bestehen, bevor sie die positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Binnenmarkt gegeneinander abwägt. 6.4.1.   Positive Auswirkungen der Beihilfe (283) Wie aus den Erwägungsgründen 270 bis 276 hervorgeht, wirkt sich die Beihilferegelung positiv auf die Förderung der Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Erdgasspeicherung in Frankreich aus. (284) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Erdgasspeicherung positive Auswirkungen auf die mittel- und langfristige Sicherheit der Versorgung mit Erdgas in Frankreich hat. Die Speicherung ist notwendig, damit sichergestellt ist, dass die Kapazität des Netzes für die Nachfrage in Kälteperioden ausreicht und dass die Beförderung des Gases im Erdgasfernleitungsnetz bei Engpässen funktioniert. (285) Bezüglich der Kälteperioden hat Frankreich Simulationen der Erdgasnachfrage und der mittel- und langfristigen Erdgasversorgungskapazität durchgeführt. Die Erdgasnachfrage wurde dabei für Kälteperioden von einem bis dreißig Tage geschätzt, wie es einmal alle fünfzig Jahre in Frankreich vorkommt (siehe Erwägungsgrund 25). Die französischen Behörden stellten verschiedene Hypothesen über die Entwicklung des Erdgasverbrauchs in den nächsten zehn Jahren auf. Schließlich wurde die Annahme eines Rückgangs des Verbrauchs um 2 % im Zeitraum 2018-2028 zugrunde gelegt (siehe Erwägungsgrund 26). Ebenfalls geschätzt wurden die Auswirkungen der Unterbrechbarkeitsinstrumente, die jedoch noch nicht durchgeführt worden sind (siehe Erwägungsgrund 28). (286) Angebotsseitig berücksichtigten die französischen Behörden die Verfügbarkeitsparameter der verschiedenen Erdgasquellen. Insbesondere wurde die Annahme einer 100%igen Nutzung der festen Kapazitäten der bestehenden Verbindungsleitungen zugrunde gelegt, sowie die Versorgung mit LNG über Flüssiggasterminals mit einer zehntägigen Lieferfrist für neue Gaslieferungen (siehe Erwägungsgründe 33 bis 38). (287) Diese Methodik erscheint mit historischen Daten und den Verfügbarkeitsprognosen zum Zeitpunkt der Analyse kohärent. (288) Die Schätzungen der französischen Behörden haben einen Erdgasspeicherbedarf in Höhe von 2 376 GWh/Tag als Entnahmemenge bei einem Füllstand von 45 % des Nutzvolumens für Kälteperioden im Zeitraum zwischen 2019 und 2025 ergeben. (289) Wie jedoch in Erwägungsgrund 10 erwähnt, haben die seit 2009 sinkenden Spreads dazu geführt, dass die Kontrahierungsraten bei den Speicherkapazitäten unter das Niveau gefallen sind, das zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlich ist, und dass zudem drei Standorte in Reserve versetzt worden sind, obwohl eine Pflicht der Lieferanten besteht, Erdgasspeicherbestände vorzuhalten. (290) Folglich scheint es, dass die normale Funktionsweise des Erdgasspeichermarktes nicht dazu führt, dass die Speicherinfrastrukturen, die als erforderlich erachtet werden, um das von Frankreich verlangte Niveau der Versorgungssicherheit zu gewährleisten, garantiert in Betrieb gehalten werden. Die Beihilferegelung hat daher zum Ziel, die Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Erdgasspeicherung in Frankreich zu fördern, was allein im Rahmen der normalen Funktionsweise des Marktes nicht gesichert ist. 6.4.2.   Begrenzung der negativen Auswirkung der Beihilferegelung auf den Binnenmarkt (291) Im Einleitungsbeschluss hat die Kommission festgestellt, dass sich die von den französischen Behörden eingeführte Beihilferegelung auf die folgenden Märkte auswirken könnte: i) die französischen Erdgaslieferanten und die Lieferanten anderer Mitgliedstaaten, ii) die Speicherbetreiber einerseits und die Betreiber von LNG-Terminals und die Betreiber von Verbindungsleitungen andererseits, sowie iii) die französischen Erdgasspeicherbetreiber und die Betreiber anderer Mitgliedstaaten. (292) Die Kommission bewertet die Elemente, die dazu beitragen könnten, die negative Auswirkung der in Rede stehenden Maßnahme zu begrenzen, das heißt die Eigenschaft der Notwendigkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit dieses Mechanismus sowie seine Transparenz. a)   Notwendigkeit der Beihilferegelung Die Kommission ist der Ansicht, dass ein Eingriff des Staates notwendig ist, wenn dieser Eingriff in einer gegebenen Situation eine signifikante Verbesserung gegenüber der normalen Funktionsweise des Marktes mit sich bringen kann, auf dessen Grundlage allein es nicht möglich wäre, zum Beispiel eine klar umgrenzte Schwäche des Marktes zu beheben. (293) Wie in Erwägungsgrund 10 angegeben, sinken die Spreads seit 2009 und die Speicherbetreiber waren nicht mehr in der Lage, ihre Kosten zu decken. Es bestand das Risiko, dass der Wirtschaftszweig der Erdgasspeicherung in Frankreich erheblich schrumpft. Seit Durchführung der Reform hat sich hingegen die Erdgasspeicherrate in Frankreich erhöht. (294) Daraus schlussfolgert die Kommission, dass die Reform erforderlich war, um die Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Erdgasspeicherung in Frankreich zu fördern. b)   Angemessenheit der Beihilferegelung (295) Eine Beihilfe stellt ein Eingriffsinstrument dar, das geeignet ist, einen Wirtschaftszweig zu fördern, wenn sich dasselbe Ergebnis nicht mit anderen Eingriffsinstrumenten, die zu weniger Wettbewerbsverfälschung führen, erreichen lässt. (296) Frankreich hat mehrere alternative Instrumente in Betracht gezogen, aber diese würden nicht auf dieselbe Weise die Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Erdgasspeicherung in Frankreich fördern und auch nicht dasselbe Niveau der Versorgungssicherheit gewährleisten, und zwar aus den folgenden Gründen. (297) Erstens hätte die Beibehaltung der früheren Regelung, die den Lieferanten Pflichten zur Speicherung auferlegte, nicht die Versorgungssicherheit garantiert. In Anbetracht dessen, dass der Spread inzwischen deutlich unter den Kosten der Speicherkapazitäten liegt, haben sich die Anreize für Lieferanten, Kapazitäten zu reservieren, erheblich verringert, was dazu geführt hat, dass drei Standorte in Reserve versetzt wurden. Weitere Standorte in Reserve wären problematisch geworden, da die Einschätzung des Speicherbedarfs gezeigt hat, dass alle Anlagen notwendig sind, um im Fall einer längeren Kältewelle die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Im Übrigen lagen die globalen Kosten der Speicherung im Rahmen des Systems der Speicherpflichten höher ([5 bis 8 EUR/MWh 2016 und 2017]) als beim Regulierungsmechanismus (5,6 EUR/MWh nach der Reform). (298) Zweitens wäre auch der Ausbau des Gasnetzes und der Verbindungsleitungen aufgrund der hohen Kosten dieser Maßnahmen im Vergleich zur Nutzung bestehender Speicherinfrastrukturen keine gangbare Alternative. In jedem Fall würde diese Art Investition keine Abhilfe für den Fall einer eventuellen Erdgasknappheit in einer Kälteperiode schaffen und stünde nicht mittelfristig zur Verfügung. (299) Ebenso geht aus den von Frankreich vorgelegten Informationen hervor, dass ein verstärkter Rückgriff auf LNG keine gangbare Alternative darstellt, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Tatsächlich werden die bestehenden Verflüssigungsanlagen nahezu mit Maximalkapazität betrieben, damit sich die hohen Investitionskosten amortisieren. Darüber hinaus unterliegen fast alle LNG-Lieferungen langfristigen Verträgen, da diese Projekte sehr kapitalintensiv sind, und die Mengen sind daher bereits vor ihrer Erzeugung verkauft. Im Übrigen erklärt sich durch die niedrigeren Kosten der Erdgasspeicherung in Gasform, weshalb die Speicherung von LNG weltweit nur wenig entwickelt ist. Daher stehen kurzfristig auch nur geringe Mengen LNG zur Verfügung. (300) Drittens hat Frankreich erläutert, dass ein rein administratives System aus Sanktionen, die den Lieferanten im Fall ausbleibender Erdgaslieferungen an Endkunden auferlegt werden, ebenfalls nicht als zufriedenstellende Ersatzmaßnahme betrachtet werden könne. Tatsächlich stellt ein solches System dahin gehend ein Machbarkeitsproblem dar, dass sich die europäischen Gasmärkte täglich neu austarieren. Abschaltmaßnahmen, die der Netzbetreiber durchführt, wenn der Druck im Netz kritisch niedrige Werte erreicht, würden in der Folge zu einer Erdgashandelstätigkeit führen, die es sehr erschweren würde, den Lieferanten auszumachen, der ursprünglich seine Vertragspflicht nicht erfüllt hat. Auch sind die abgeschalteten Kunden nicht unbedingt Kunden dieses betreffenden Lieferanten. In diesem Zusammenhang macht Frankreich deutlich, dass Ex-ante-Maßnahmen Ex-post-Sanktionen vorzuziehen sind. (301) Viertens trifft auf die Abschaltung oder die Unterbrechbarkeitsinstrumente dasselbe zu. Laut den französischen Behörden ist die Abschaltung ein Mittel letzter Wahl im Fall einer Versorgungskrise und kein Flexibilitätsmechanismus, und dessen Wirksamkeit hängt davon ab, ob der Verbraucher der Abschaltaufforderung des Netzbetreibers Folge leistet, wenn eine automatische Fernabschaltung nicht möglich ist. Jedoch wird mit dem Mechanismus für die Regulierung der wesentlichen Speicherinfrastrukturen gerade versucht, Versorgungskrisen zu verhindern, die eine Abschaltung erforderlich machen würden. Die Unterbrechbarkeitsinstrumente, die für unwägbare Risiken und Risiken geringer Wahrscheinlichkeit von der Art einer Kälteperiode bestimmt sind, waren zum Zeitpunkt der Reform noch nicht ausdefiniert und sind in die Bewertung der Erdgasnachfrage eingeflossen. Die Unterbrechbarkeitsinstrumente sind jedoch eher nicht auf Engpassrisiken abgestimmt, die sich durch eine geringere Unwägbarkeit, aber höhere Wahrscheinlichkeit auszeichnen. (302) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Ansicht, dass der Regulierungsmechanismus ein geeignetes Instrument ist, um die Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Erdgasspeicherung zu fördern und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. c)   Verhältnismäßigkeit der Beihilferegelung (303) Eine Beihilfe wird als verhältnismäßig betrachtet, wenn ihre Höhe auf ein notwendiges Mindestmaß beschränkt bleibt, um die Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu begrenzen. (304) Im vorliegenden Fall liegt der Nutzen der Speicherbetreiber im Rahmen des Regulierungsmechanismus darin, dass sie garantierte Erlöse erhalten. Die Würdigung der Verhältnismäßigkeit des Regulierungsmechanismus umfasst, dass die Verhältnismäßigkeit der Methode zur Berechnung des genehmigten Erlöses für die Speicherbetreiber gewürdigt wird, die in den Erwägungsgründen 59 bis 81 beschrieben ist. (305) In ihrem Einleitungsbeschluss brachte die Kommission Zweifel bezüglich des Verfahrens der unabhängigen wirtschaftlichen Bewertung des Marktwertes des RAB zum Zeitpunkt der Durchführung des Regulierungsmechanismus durch die CRE zum Ausdruck. Dies hätte nach Auffassung der Kommission die Verhältnismäßigkeit der Beihilferegelung infrage stellen können. (306) Zwar stützt sich diese Wertfindung hauptsächlich auf den Bruttobuchwert und die Abschreibung der Aktiva, doch konnten Frankreich und die Begünstigten nachweisen, dass die CRE am 31. Dezember 2016 eine umfassende Neubewertung des RAB-Anfangswertes vorgenommen hatte. Die CRE hatte in der Tat überprüft, ob die von den Betreibern verlangten Abschreibungszeiträume jeweils der Dauer entsprachen, die in ihren früheren Büchern ausgewiesen war, wie auch den Standardzeiträumen, die in anderen Ländern in diesem Sektor üblich sind. Die CRE hat insbesondere die Abschreibungsdauer für Kissengas infrage gestellt. Wie aus Erwägungsgrund 73 hervorgeht, wies die CRE den Wunsch einer Abschreibungsdauer von 250 Jahren zurück und legte eine Abschreibungsdauer für Kissengas von 75 Jahren zugrunde. Im Rahmen ihrer Analyse wurde die CRE bei der Festlegung des RAB-Anfangswertes von externen Wirtschaftsprüfexperten unterstützt. Die Kommission merkt an, dass die CRE im Anschluss an diese Analysen einen RAB-Anfangswert für die drei Betreiber in Höhe von 4,8 Mrd. EUR angesetzt hat, d. h. einen um 13 % niedrigeren Wert als der von den Betreibern verlangte RAB-Wert (siehe Tabelle 4 in Erwägungsgrund 77). (307) Die Kommission stellt außerdem fest, dass die Anwendung alternativer Methoden, etwa der Wert der Speicherbetreiber in den Büchern ihrer Aktionäre, die bei Transaktionen jüngeren Datums zugrunde gelegten Werte oder die Verwendung des Ansatzes Discounted Cash-Flow in der Untersuchung von PwC zu Teréga, zu ähnlichen Aktiva-Werten führt (siehe Erwägungsgründe 76, 129 und 160). (308) Darüber hinaus wird bei Anwendung eines Wertes, der auf Spread-Basis ermittelt wird, nicht der Wert berücksichtigt, den die Erdgasspeicherung für das System im Hinblick auf die Versorgungssicherheit darstellt. Ein solcher Indikator würde demnach die mittel- und langfristige Entwicklung nicht hinreichend abbilden, um als Indikator für einen Regulierungsmechanismus wie den hier vorliegenden sinnvoll zu sein, der dafür ausgelegt ist, mittel- und langfristig die Versorgungssicherheit sicherzustellen. (309) In den Stellungnahmen, die im Rahmen des Verfahrens bei der Kommission eingingen, wurde dargelegt, dass eine Aufstellung zurückliegender Einnahmen der Betreiber aufgrund mangelnder Daten zwangsläufig unvollständig wäre und allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuwiderliefe. (310) Die Kommission stellt darüber hinaus fest, dass der Speichertarif dafür bestimmt ist, die Kosten der Betreiber zu decken, insoweit es sich dabei um die Kosten eines „effizienten Betreibers“ handelt. Dazu überprüft die CRE den von den Betreibern verlangten Ausgleich zu Beginn jeder Tarifperiode und verifiziert auf jährlicher Basis die von den Betreibern geplanten Investitionen (siehe Erwägungsgrund 82). Der Ausgleich enthält zudem ein Element zur Abgrenzung von Aufwendungen und Erträgen. Die Kommission stellt fest, dass die CRE für die Jahre 2018-2019 nur die Kosten berücksichtigt hat, die als effizient angesehen wurden, und dass seit ATS 2 zahlreiche Posten einem Anreiz zur Kostenkontrolle unterliegen: anreizschaffende Regulierung zur Kontrolle der betrieblichen Aufwendungen und Investitionsausgaben sowie anreizschaffende Regulierung der Servicequalität (siehe Erwägungsgründe 60, 61, 65, 83, 84 und 85). (311) Schließlich ist die Methodik zur Festlegung der WACC der Erdgasspeicherstandorte und der Aufschlag in Bezug auf den Referenzsatz von GRTgaz angemessen. (312) Entsprechend zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass die Vergütungsmethode der CRE und insbesondere die Bewertung der regulierten Aktiva zu einem Ausgleich führt, der in der Weise verhältnismäßig ist, dass die Auswirkungen der Beihilferegelung auf den Binnenmarkt begrenzt werden. d)   Transparenz der Beihilferegelung (313) Die Kommission ist der Ansicht, dass die in Erwägungsgrund 111 genannten Pflichten Frankreichs die Transparenz der Beihilferegelung gewährleisten. 6.4.3.   Vermeidung negativer Auswirkungen der Beihilferegelung auf Wettbewerb und Handel (314) Die Kommission ist der Ansicht, dass eine Beihilfemaßnahme die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel auf ein Mindestmaß reduziert, wenn diese Auswirkungen so weit begrenzt sind, dass die Bilanz der Maßnahme insgesamt positiv ausfällt. (315) In ihrem Einleitungsbeschluss konnte die Kommission nicht ausschließen, dass der Mechanismus zu Wettbewerbsverfälschungen zwischen i) französischen Erdgaslieferanten und den Lieferanten anderer Mitgliedstaaten, ii) den Speicherbetreibern einerseits und den Betreibern von LNG-Terminals und den Betreibern von Verbindungsleitungen andererseits sowie iii) den französischen Erdgasspeicherbetreibern und den Betreibern anderer Mitgliedstaaten führt, die die möglichst geringen negativen Auswirkungen übersteigen, die im Zuge der Einführung der Beihilferegelung vertretbar sind. (316) Im vorliegenden Fall ist die Kommission erstens, was die Erdgasversorgungsmärkte anbelangt, nicht der Ansicht, dass die Beihilferegelung zu Wettbewerbsverfälschungen zwischen französischen Lieferanten und den Erdgaslieferanten anderer Mitgliedstaaten führt, da die Versteigerungen allen Erdgaslieferanten zu ähnlichen Bedingungen offenstehen, ob sie nun in Frankreich oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind. Zudem hat sich durch die Stellungnahmen der Beteiligten bestätigt, dass für ein und dieselbe Gasbeförderungsdienstleistung dasselbe Entgelt für die Nutzung der Fernleitungsnetze für französische wie auch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Lieferanten gilt. Die Kommission hat daher keine Wettbewerbsverfälschungen zwischen französischen Erdgaslieferanten und Lieferanten anderer Mitgliedstaaten feststellen können. (317) Zweitens sind in Bezug auf die Wettbewerbsverfälschung zwischen Speicherbetreibern und Anbietern alternativer Flexibilitätsinstrumente in Frankreich die französischen Behörden und die Beteiligten der Ansicht, dass die anderen Instrumente in Bezug auf die Erdgasspeicherung unzureichende Substitute sind, da sie einen variablen Vorlauf benötigen und in anderen Situationen gebraucht werden könnten. Zum Beispiel können diese Kapazitäten im Falle einer Kältewelle nur unter der Voraussetzung mobilisiert werden, dass in den Tanks der Flüssiggasterminals LNG verfügbar ist. Diese begrenzten Kapazitäten könnten unter besten Bedingungen nicht länger als fünf Tage mobilisiert werden. Dieser Zeitraum ist jedoch kürzer als eine Kältewelle durchschnittlich anhält. Die Zeit bis zum Eintreffen einer Lieferung, die eine Störung in der Versorgung abwendet, kann somit nicht überbrückt werden. Im Übrigen hängt die Wirksamkeit der LNG-Terminals im Fall eines Engpasses im Netz von ihrer geografischen Nähe zu den Verbrauchspunkten ab. (318) Verschiedene Dritte haben ebenfalls darauf hingewiesen, dass zwischen der Kontrahierung der Flüssiggasterminals und den Erdgasspeichern kein Wettbewerb besteht. Sie erläuterten, dass die Einfuhr von LNG nach Europa und Frankreich seit der Einführung der Beihilferegelung 2018 stark zugenommen habe. Die Einfuhr von ~21,5 Bcm LNG nach Frankreich im Jahr 2019 stellte einen Rekord dar. (319) Betreffend die Verbindungsleitungen wird in den erhaltenen Stellungnahmen ausgeführt, dass diese vor allem Einfuhrinstrumente darstellten. Die Beteiligten merken an, dass die Verbindungsleitungen, gäbe es keine Speicher, größenmäßig so ausgelegt werden müssten, dass eine Versorgung mit Erdgas bei einer Nachfragespitze garantiert wäre. Dies wäre ineffizient. Angesichts der Prognosen eines Rückgangs des Erdgasverbrauchs in Frankreich ist der Bau neuer Verbindungsleitungen nicht vorgesehen. Die Kosten der Errichtung zusätzlicher Verbindungsleitungen und des Netzausbaus lägen höher als die Kosten der in Rede stehenden Beihilfe. (320) Im Übrigen wirkt sich die Erdgasspeicherung nicht auf das Gesamt-Erdgasvolumen aus, das durch die Verbindungsleitungen strömt, denn dieses hängt davon ab, wie viel Erdgas in Frankreich verbraucht wird. Dennoch zitieren die Beteiligten einen Bericht (98) der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), aus dem hervorgeht, dass große Erdgasspeicherbestände die Einfuhren bei Nachfragespitzen minimieren, die normalerweise auftreten, wenn der Erdgaspreis besonders hoch ist. (321) Wie die Beteiligten bereits anmerkten, hat die Kommission mehrfach, ohne endgültig zu entscheiden, die Existenz eines Marktes in Betracht gezogen, der die Infrastrukturen zur Erdgasübertragung umfasst, insbesondere unter Einbeziehung der Verbindungsleitungen, der Erdgasspeicherung, der LNG-Terminals und der Regasifizierungsinfrastrukturen. Die Kommission erkennt an, dass die verschiedenen Flexibilitätsinstrumente ergänzende Dienste leisten können, ohne jedoch eine Auswirkung der Erdgasspeicherung auf die LNG-Terminals und Verbindungsleitungen gänzlich auszuschließen. Dennoch hat die Kommission keine signifikanten Wettbewerbsverfälschungen feststellen können. (322) Drittens könnte die Beihilferegelung auch zu Wettbewerbsverfälschungen gegenüber den Speicherbetreibern anderer Mitgliedstaaten, insbesondere in den Nachbarstaaten Frankreichs, führen. Aufgrund der Verbindungsleitungen ist dieses Risiko auf den ersten Blick für Belgien und Deutschland besonders groß. (323) Die CREG in Belgien hat der Kommission mitgeteilt, dass nach Einführung des Regulierungsmechanismus der Füllstand am einzigen belgischen Speic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.