Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/444 der Kommission vom 28. Juni 2021 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung SA.49414 (2020/C) (ex 2019/NN) zugunsten der Betreiber von Infrastrukturen zur Erdgasspeicherung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4494) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0444. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gesetzt als die Aktivität der Fernleitungsnetzbetreiber. Daher sei ein höherer Vergütungssatz nicht gerechtfertigt. Aus diesem Grund dürfe der Vergütungssatz des RAB nicht höher ausfallen als der Satz der FNB, der von der CRE aktuell auf 5,25 % festgesetzt sei. (228) Total Direct Énergie ist zudem der Auffassung, dass die Bemessung der Maßnahme geeignet sei, die Preissignale auf den Großhandelsmärkten zu stören, und dass für die Akteure keine Anreize bestünden, andere Flexibilitätsinstrumente einsetzen (insbesondere Verbindungsleitungen und LNG), obwohl diese ebenfalls unverzichtbar seien. Total Direct Énergie stellt fest, dass die langfristigen Verträge über Kapazitäten der Verbindungsleitungen in den kommenden Jahren auslaufen, ohne das die aktuellen Marktsignale einen Anreiz setzen würden, diese zu verlängern. 5.2.14.   Uniper Energy Storage (73) (229) Die Verfügbarkeit von Speicherkapazitäten sei unverzichtbar, um einen sicheren und wirtschaftlichen Betrieb der Gesamtheit der Infrastrukturen zur Einfuhr von Erdgas zu gewährleisten. In den Bedingungen des Marktes für die Untertage-Erdgasspeicherung spiegele sich jedoch nicht wider, dass der Markt die volle Ausnutzung der Speicherkapazitäten fördern sollte. (74) Seit vielen Jahren sähen sich die Betreiber von Speichersystemen mit deutlich nachgebenden Marktpreisen konfrontiert. Die Lage habe sich durch verschiedene Wettbewerbssituationen in Europa weiter verschärft, je nach den unterschiedlichen nationalen Vorschriften, die für den Zugang zu den Speichern und in Bezug auf die markt- oder vorschriftenbasierte Flexibilität gelten. Eine Vereinheitlichung der nationalen Systeme zur Regulierung der Erdgasspeicherung sei somit erforderlich. (75) 5.2.15.   Union Professionnelle des Industries Privées du Gaz („UPRIGAZ“) (76) (230) Die UPRIGAZ weist darauf hin, dass Frankreich seinen Mechanismus für die Regulierung der Speicherung aufgrund beim Staatsrat gegen den alten Mechanismus eingelegter Rechtsmittel wegen Befugnismissbrauch bereits geändert habe. Sie ist der Ansicht, dass der aktualisierte Mechanismus zweckdienlich sei und es ermögliche, dass sich ein echter Marktwert der Speichererzeugnisse in Frankreich herausbildet. (231) Nach Auffassung der UPRIGAZ kann die Nutzung der französischen Flüssiggasterminals und der Terminals in Nachbarländern nicht als durch das die Erdgasspeicherung betreffende Regulierungssystem beeinträchtigt betrachtet werden. Aus den Flüssiggasterminals in Frankreich seien 2017 9,6 Gm3 ausgespeist worden. Die 2018 (11,1 Gm3) und 2019 (21,5 Gm3) festgestellten Ausspeisevolumen hätten zweifelsfrei das Interesse des Marktes an den französischen Flüssiggasterminals in diesem Zeitraum gezeigt. Eine solche Beobachtung lasse sich auch für die Flüssiggasterminals in Nachbarländern machen, wobei Belgien (von 1,1 Gm3 2017 auf 6,7 Gm3 2019) und die Niederlande (von 0,8 Gm3 2017 auf 7,9 Gm3 2019) einen massiven Anstieg verzeichnet hätten. (232) Die UPRIGAZ ist ferner der Ansicht, dass die von den französischen Behörden verwendete Methodik, insbesondere die Annahme einer 100%igen Verfügbarkeit der festen Einspeisekapazität an den Netzkopplungspunkten, den Wettbewerb nicht einschränke. (233) Nach Einschätzung der UPRIGAZ erhalten die französischen Speicherbetreiber durch die in Rede stehende Maßnahme keinen ungebührlichen Vorteil gegenüber ausländischen Betreibern. 6.   WÜRDIGUNG DER IN REDE STEHENDEN MAßNAHME 6.1.   Staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (234) Staatliche Beihilfen werden in Artikel 107 Absatz 1 AEUV definiert als „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, … soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (235) Eine Maßnahme ist als staatliche Beihilfe einzustufen, wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind: a) Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und durch staatliche Mittel finanziert werden; b) die Maßnahme gewährt einen selektiven Vorteil, der bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren unter Umständen begünstigt; und c) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb bzw. droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 6.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (236) Damit allerdings Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden können, müssen sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein. (77) (237) Was zunächst die Voraussetzung der Zurechenbarkeit der Maßnahme betrifft, ist zu prüfen, ob angenommen werden kann, dass die öffentlichen Stellen am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren. (78) (238) Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass der Regulierungsmechanismus durch ein 2017 verabschiedetes Gesetz (79) eingesetzt wurde, dessen Geltungsumfang per Erlass (80) festgelegt ist und dessen Modalitäten von der CRE, einer unabhängigen Behörde, im Rahmen der ihr durch das Gesetz verliehenen Befugnisse auf dem Wege von Beschlüssen festgelegt werden (siehe Erwägungsgründe 15 bis 17). Im Speziellen definiert die CRE die Modalitäten der Versteigerung von Kapazitäten der wesentlichen Infrastrukturen, legt den genehmigten Erlös der Speicherbetreiber fest und bestimmt die Methode zur Berechnung der Speicherabgabe innerhalb der ATRT-Tarife. Der Regulierungsmechanismus ist somit als dem Staat zurechenbar zu betrachten. (239) Zweitens geht, betreffend der Voraussetzung einer mittelbaren oder unmittelbaren Finanzierung über staatliche Mittel aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass nicht in jedem Fall festgestellt werden muss, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden kann. (81) (240) Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Fonds, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Einrichtungen anvertraut ist. (82) Ob es sich dabei um staatliche oder privatrechtliche Einrichtungen handelt, ist an sich nicht entscheidend. (83) Entscheidend ist diesbezüglich, dass solche Einrichtungen vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel betraut und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind. (84) Im Urteil ENEA S.A. hat der Gerichtshof geurteilt, dass eine Maßnahme nicht aus staatlichen Mitteln gewährt wird, wenn die Zusatzkosten, die sich aus dieser Maßnahme ergeben, nicht vollständig auf die Endverbraucher abgewälzt werden können. (85) Auch geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Modalitäten der Berechnung dieser Beiträge auf dem Wege von Vorschriften oder per Entscheid eines staatlichen Organs, etwa der nationalen Regulierungsbehörde, bestimmt werden können, ohne dass die Einstufung als „Zwangsbeiträge nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats“ verworfen wird. (86) (241) Im Urteil Essent Netwerk Noord (87) wurde die betreffende Maßnahme als Abgabe und somit als Maßnahme unter Einsatz staatlicher Mittel eingestuft, da der Preisaufschlag den Käufern der Elektrizität per Gesetz vom Staat nach dem objektiven Kriterium der Zahl der übertragenen Kilowattstunden (88) auferlegt wird. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Eigenschaft des Abgabenschuldners unerheblich ist, soweit sich die Abgabe auf das Erzeugnis oder eine im Zusammenhang mit dem Erzeugnis erforderliche Tätigkeit bezieht. (89) (242) Darüber hinaus hat der Gerichtshof in seinem Urteil EEG 2012 (90) klargestellt, dass der bloße Umstand, dass eine finanzielle Belastung der Versorgungsunternehmen fakultativ ist und nur „in der Praxis“ auf die Letztverbraucher abgewälzt wird, keine ausreichende Grundlage für die Schlussfolgerung ist, dass staatliche Mittel vorliegen. (243) Im vorliegenden Fall fällt zum einen die Deckung der Kosten der Speicherbetreiber in den Bereich des Regulierungsmechanismus über die Entgelte für die Nutzung der Fernleitungsnetze, wie im Gesetz über Kohlenwasserstoffe vorgesehen (siehe Erwägungsgründe 17 und 104). Kraft ihrer gesetzlich vorgesehenen Befugnis (siehe Erwägungsgrund 17) hat die CRE in die ATRT-Tarife eine Tarifkomponente (die Speicherabgabe) eingeführt, die dafür bestimmt ist, den in Rede stehenden Regulierungsmechanismus zu finanzieren (siehe Erwägungsgrund 90). Die Finanzierung deckt auch die Kosten der Leistung der FNB ab, die darin besteht, den Ausgleich zu erheben und weiterzugeben (siehe Erwägungsgrund 105). (244) In Übereinstimmung mit dem Beschluss der CRE vom 7. Februar 2018 (91) sind alle Gaslieferanten, die den Zuschlag für eine feste Lieferkapazität an mindestens einem PITD erhalten haben, verpflichtet, diese Speicherabgabe an den FNB zu zahlen, mit dem sie einen Beförderungsvertrag abgeschlossen haben (siehe Erwägungsgrund 99). Der Betrag der Speicherabgabe für jeden Gaslieferanten wird, nach der Methodik der CRE, abhängig vom angepassten Winter-Gasbezug seiner nicht abschaltbaren und nicht unterbrechbaren Kunden ermittelt, die an das öffentliche Gasverteilernetz angeschlossen sind (siehe Erwägungsgrund 21). Anders als von den Beteiligten dargelegt, ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die Speicherabgabe die Eigenschaft eines Zwangsbeitrags aufweist, die den Gaslieferanten gesetzlich auferlegt wird, und nicht einer fakultativen Abgabe, deren Höhe nach dem objektiven Kriterium des angepassten Winter-Gasbezugs ihrer Kunden auf Basis der von der CRE festgelegten Methodik berechnet wird. Diese Beiträge werden berechnet, um alle Kosten der FNB im Zusammenhang mit dieser Dienstleistung zu decken. (245) Diese Analyse wird durch den Umstand gestützt, dass die Speicherabgabe, die von den Gaslieferanten gezahlt wird, im Rahmen der regulierten Absatztarife für Erdgas verpflichtend auf die Verbraucher abzuwälzen ist (siehe Erwägungsgründe 98 bis 101). (246) Zum anderen zahlen, im Einklang mit dem Gesetz über Kohlenwasserstoffe, die FNB den Speicherbetreibern, die in den Geltungsbereich des Regulierungsmechanismus fallen, einen Teil der im Rahmen der ATRT-Tarife erhobenen Summen gemäß den von der CRE, einem öffentlichen Organ, festgelegten Modalitäten aus. Diesbezüglich legt die CRE die Höhe dieses Anteils und der Kosten für die Leistung der Erhebung und Weitergabe fest (siehe Erwägungsgrund 90). Somit sind die FNB per Gesetz dazu ausersehen und befugt, die Summen, die aus der Speicherabgabe stammen, zu erheben und an die regulierten Speicherbetreiber weiterzugeben. Über diese Fonds können die FNB nicht frei verfügen, da sie über keine Befugnis zur Prüfung der Bestimmung und Verwendung dieser Mittel verfügen, die verpflichtend weiterverteilt werden und über deren Höhe die CRE entscheidet. (247) Folglich weist die Speicherabgabe der ATRT-Tarife, über die die Finanzierung des Regulierungsmechanismus sichergestellt wird, das Merkmal eines Zwangsbeitrags auf, der sowohl Gaslieferanten als auch Verbrauchern per Gesetz in Form reglementierter, von der CRE kontrollierter Tarife auferlegt wird. Ferner werden die Fonds, die aus der Speicherabgabe stammen, von den FNB verwaltet und verteilt. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt wird. 6.1.2.   Selektiver Vorteil (248) Betreffend die Frage, ob ein Vorteil vorliegt, gelten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die einen wirtschaftlichen Vorteil gewähren, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, als staatliche Beihilfen. (92) (249) Im vorliegenden Fall erhalten die regulierten Speicherbetreiber durch den Regulierungsmechanismus den Nutzen garantierter Einnahmen, die von der CRE festgelegten „genehmigten Erlöse“, sodass die Deckung ihrer Kosten gewährleistet ist, solange es sich dabei um die Kosten eines „effizienten Betreibers“ handelt, sowie eine normale Vergütung des investierten Kapitals (siehe Erwägungsgrund 21 oben). Diese genehmigten Erlöse werden über die von den Betreibern direkt erzielten Einnahmen und, wenn diese Einnahmen geringer sind als die genehmigten Erlöse, über den von den FNB ausgezahlten Speicherausgleich abgedeckt. Auf diese Weise unterliegen die regulierten Speicherbetreiber, deren eventuelle Verluste ausgeglichen werden, nicht mehr der Schwankung unter normalen Marktbedingungen. Daher folgt die Kommission den von den Beteiligten vorgebrachten Argumenten nicht, sondern ist der Ansicht, dass für die Betreiber wesentlicher Speicherinfrastrukturen ein wirtschaftlicher Vorteil vorliegt. (250) Betreffend die Selektivität des Vorteils hat der Gerichtshof geurteilt, dass die Würdigung dieser Voraussetzung die Feststellung verlangt, ob die fragliche nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren. (93) (251) Im vorliegenden Fall wird der Regulierungsmechanismus nur auf Untertage-Erdgasspeicherinfrastrukturen angewendet, die als erforderlich betrachtet werden, um die Versorgungssicherheit des französischen Staatsgebiets mittel- und langfristig zu gewährleisten. Die erschöpfende Liste der wesentlichen Infrastrukturen wird per Erlass festgelegt (siehe Erwägungsgrund 19). (252) Für den Winter 2018-2019 umfasste diese Liste vorübergehend alle Speicherinfrastrukturen auf französischem Staatsgebiet (siehe Erwägungsgrund 16). In den Vorschriften in ihrer aktuellen Fassung entsprechen die wesentlichen Speicherinfrastrukturen für den Zeitraum 2019-2023 der Gesamtheit der Speicherinfrastrukturen, die auf französischem Staatsgebiet in Betrieb sind, somit unter Ausschluss der drei Infrastrukturen, die in Reserve versetzt sind, sowie zweier Erdgasspeicherstandorte in der Projektphase (siehe Erwägungsgründe 49 und 50). Die aktuelle PPE sieht ebenfalls eine Kürzung der Liste der wesentlichen Infrastrukturen im Zuge der nächsten Überprüfung der PPE vor (siehe Erwägungsgrund 52). (253) Vom Geltungsbereich des Regulierungsmechanismus sind somit Erdgasspeicherstandorte ausgeschlossen, die in Reserve versetzt sind. Ferner sieht Frankreich vor, dass Standorte, die heute aktiv in Betrieb sind, in Zukunft ausgeschlossen werden, da in der PPE von einer sinkenden Erdgasnachfrage ausgegangen wird. Darüber hinaus sind auch die Speicherbetreiber anderer Mitgliedstaaten, insbesondere benachbarter Mitgliedstaaten, ausgeschlossen. Im Übrigen sind auch die Betreiber anderer Flexibilitätsinstrumente ausgeschlossen, die ebenfalls dazu beitragen, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, wie etwa die Betreiber von Flüssiggasterminals oder der Verbindungsleitungen. (254) Folglich ist die Kommission im Gegensatz zu den Beteiligten der Ansicht, dass — selbst wenn das Vorliegen eines selektiven Vorteils auf nationaler Ebene untersucht würde und nur die Erdgasspeicherinfrastrukturen beträfe — die in Rede stehende Maßnahme einen selektiven Vorteil gewährt, denn dieser Vorteil ist den Betreibern wesentlicher Speicherinfrastrukturen vorbehalten, die auf der Liste der aktuellen PPE stehen. (255) Daraus folgt, dass durch die in Rede stehende Maßnahme bestimmte Unternehmen gegenüber anderen bevorzugt werden, die sich, in Bezug auf das mit besagtem System verfolgte Ziel, in einer tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Situation befinden. 6.1.3.   Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (256) Betreffend eine mögliche Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten kann, laut der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der Umstand, dass ein Wirtschaftssektor wie der Erdgassektor auf Unionsebene liberalisiert worden ist, dazu führen, dass die Beihilfen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten tatsächlich oder potenziell beeinflussen. (94) (257) Im vorliegenden Fall erhalten die Betreiber wesentlicher Speicherinfrastrukturen auf französischem Staatsgebiet durch die Einführung des Regulierungsmechanismus einen Vorteil gegenüber ihren Mitbewerbern. Das betrifft vorrangig die Speicherbetreiber anderer Mitgliedstaaten, auch wenn manche anführen, dass der Markt ein regional strukturierter Markt sei. Die Beiträge der Beteiligten veranlassen die Kommission nicht dazu, eine Auswirkung der Maßnahme auf die Erdgasspeicherung in den Nachbarländern auszuschließen, insbesondere in Belgien, wo für die Erdgasspeicherung keine garantierte Vergütung gilt. (258) Die Kommission kann auch eine Auswirkung auf die Betreiber anderer Flexibilitätsinstrumente nicht ausschließen, etwa die Betreiber von Flüssiggasterminals und die Betreiber der Verbindungsleitungen. Zwar gilt auch für sie das Prinzip eines genehmigten Erlöses, wie die Beteiligten anführen, aber ihre Einnahmen werden nicht in gleicher Weise vom Staat aufgestockt. (259) Da der Erdgasmarkt auf Unionsebene liberalisiert worden ist, beeinträchtigt ein eventueller Vorteil, der einem Unternehmen des Sektors gewährt wird, potenziell den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahme droht, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (260) Im vorliegenden Fall zielt die in Rede stehende Maßnahme darauf ab, den Betreiber von wesentlichen Speicherinfrastrukturen eine bestimmte Einnahmenhöhe zu garantieren. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Maßnahme den Wettbewerb möglicherweise verfälschen kann. 6.1.4.   Schlussfolgerung bezüglich der Einstufung der in Rede stehenden Maßnahme als staatliche Beihilfe (261) Aus den in den Erwägungsgründen 234 bis 260 dargelegten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV darstellt. 6.2.   Rechtswidrigkeit der staatlichen Beihilfe (262) Durch die Festlegung der genehmigten Erlöse der Speicherbetreiber ab dem 1. Januar 2018, durch die Durchführung von Versteigerungen und die Einführung einer Speicherabgabe in die ATRT-Tarife ab dem 1. April 2018 haben die französischen Behörden einen Regulierungsmechanismus angewendet, der eine staatliche Beihilfe darstellt. (263) Die französischen Behörden haben die in Rede stehende Maßnahme nicht vor dem Datum, an dem mit ihrer Durchführung begonnen wurde, bei der Kommission angemeldet. Damit hat Frankreich gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die in Rede stehende Maßnahme rechtswidrig durchgeführt worden ist. 6.3.   Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt 6.3.1.   Rechtsgrundlage für die Würdigung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme (264) Der Regulierungsmechanismus für die Erdgasspeicherinfrastrukturen, der in Frankreich durchgeführt worden ist, zielt darauf ab, die Weiterentwicklung des Wirtschaftszweigs der Erdgasspeicherung zu fördern, damit mittel- und langfristig die Versorgungssicherheit mit Erdgas gewährleistet ist. (265) Die Kommission stellt fest, dass zum ersten Mal die Vereinbarkeit eines die Erdgasspeicherung betreffenden Regulierungsmechanismus mit dem Binnenmarkt gewürdigt wird. (266) Diese Art Maßnahme ist weder in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (95) noch in einer anderen Leitlinie der Kommission vorgesehen. (267) Es ist zweckmäßig, die Vereinbarkeit des Regulierungsmechanismus mit dem Binnenmarkt in Bezug auf die Bestimmungen des AEUV und insbesondere Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zu würdigen, der besagt, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. (268) Damit also die staatliche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, muss sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sein, und darf zweitens die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (96) (269) Im Rahmen der ersten Voraussetzung prüft die Kommission, ob die Beihilferegelung dazu bestimmt ist, die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige zu fördern. Im Rahmen der zweiten Voraussetzung wägt die Kommission die positiven Auswirkungen der Beihilfe zur Entwicklung der Wirtschaftszweige, die die Beihilfe unterstützen soll, gegenüber den negativen Auswirkungen, die die Beihilfe für den Binnenmarkt haben könnte, im Hinblick auf Wettbewerbsverfälschungen und ungünstige Auswirkungen der Beihilfe auf den Handel ab. 6.3.2.   Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs 6.3.2.1.   Entwickelter Wirtschaftszweig (270) Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV müssen Beihilfen, damit sie als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige fördern. (97) Sie müssen für das oder die betroffenen Unternehmen Anreize setzen, damit sie ihr Verhalten so ändern, dass die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs gefördert wird, was ohne die Beihilfe nicht geschähe oder nur begrenzt oder auf andere Art und Weise. Die Beihilfen dürfen weder die Kosten einer Wirtschaftstätigkeit subventionieren, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen. (271) Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem durch die Beihilfe entwickelten Wirtschaftszweig um die Erdgasspeicherung in Frankreich. (272) Der Regulierungsmechanismus zielt darauf ab, das wirtschaftliche Verhalten der Erdgasspeicherbetreiber zu ändern. Die französischen Behörden haben angegeben, dass, wenn Frankreich nicht den Regulierungsmechanismus eingeführt und das frühere System der Speicherpflichten abgeschafft hätte, der von den Speicherbetreibern praktizierte Preis sehr nahe am Spread der Absatzpreise für Erdgas läge. Die Spreads verringern sich allerdings seit 2009. Aus diesem Grund sei es den Speicherbetreibern mit der Preispraxis vor Einführung der Reform nicht mehr möglich gewesen, ihre Kosten zu decken. Infolge der sinkenden Rentabilität der Erdgasspeicherung in Frankreich wurden drei Erdgasspeicherstandorte 2014 bzw. 2015 in Reserve versetzt (siehe Erwägungsgrund 10). Frankreich erkannte daraufhin das reale Risiko, dass die Betreiber die dem Markt angebotene Speicherkapazität weiter reduzieren und weitere Speicherstandorte in Reserve versetzen würden. (273) Die Kommission stellt ebenfalls fest, dass der Füllstand der Speicherstandorte abgenommen hat. Tatsächlich war 2017-2018 eine Kontrahierungsrate der Speicherkapazitäten von nur 63 % zu verzeichnen. Die sinkende Kontrahierungsrate hat auf diese Weise zu einem zusätzlichen Rückgang der Einnahmen für die Betreiber geführt. (274) Dank der Reform haben sich die Kontrahierungsraten erhöht und in den Zeiträumen 2018-2019 und 2019-2020 eine Kontrahierungsrate der Speicherkapazitäten von 93 % erreicht. (275) In einem kontrafaktischen Szenario, ohne Einführung des Regulierungsmechanismus, hätte das Risiko eines signifikanten Rückgangs der Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Erdgasspeicherung in Frankreich bestanden. Seit der Durchführung der Reform haben der genehmigte Erlös und die Pflicht der Speicherbetreiber, Speicherkapa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.