Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/444 der Kommission vom 28. Juni 2021 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung SA.49414 (2020/C) (ex 2019/NN) zugunsten der Betreiber von Infrastrukturen zur Erdgasspeicherung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4494) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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herstandort Loenhout von 84 % (Winter 2017-2018) auf 54 % (Winter 2018-2019) zurückging. Der Füllstand stieg dann im Winter 2019-2020 auf eine Höhe von 97 %. Der Füllstand 2018-2019 entsprach den langfristigen Verträgen. Die CREG betont, dass sich die Einführung des Vergütungsmechanismus in Frankreich ausgewirkt habe (siehe Erwägungsgründe 195 bis 200). Auch wenn die Füllstände sich im darauffolgenden Winter wieder erhöht haben, kann die Kommission trotz dieser Entwicklung eine Auswirkung auf die Erdgasspeicherung in den Nachbarländern nicht ausschließen. Die Kommission merkt allerdings an, dass Fluxys, der Betreiber des Standorts Loenhout, keine signifikante Auswirkung des Regulierungsmechanismus auf seine Aktivitäten zu Protokoll gibt (siehe Erwägungsgrund 212). (324) Auf kurze Sicht sind die Wettbewerbsverfälschungen zwischen den Betreibern aus benachbarten Mitgliedstaaten durch die signifikant hohen Kontrahierungsraten (zum Beispiel über 90 % in Deutschland, 60 % in Belgien) auf Grundlage langfristiger Verträge begrenzt. Allerdings laufen diese Verträge 2022-2023 aus. Somit könnte der Regulierungsmechanismus Einfluss auf zukünftige Geschäftsbedingungen bei der Neuverhandlung dieser langfristigen Verträge sowohl in Bezug auf den Preis als auch die Kontrahierungsrate und schließlich auch auf die Rentabilität der Speicherbetreiber in den benachbarten Mitgliedstaaten haben. Damit die Kommission sich vergewissern kann, dass ihre Bewertung in diesem Punkt auch nach Auslaufen der Langzeitverträge Bestand hat, haben sich die französischen Behörden verpflichtet, der Kommission vor Ende 2024 einen Bericht mit Daten über die Auswirkung der Maßnahme auf den Wettbewerb vorzulegen (siehe Erwägungsgrund 111). (325) Die Kommission stellt ebenfalls fest, dass Fluxys angibt, dass es wünschenswert wäre, unionsweit ein angepasstes Modell einzuführen, das den Marktentwicklungen gerecht wird (siehe Erwägungsgrund 212). Andere Speicherbetreiber äußern sich positiv über die in Frankreich eingeführte Reform und befürworten gleichzeitig ein harmonisiertes Vorgehen in der Union (siehe Erwägungsgründe 224 und 229). 6.5.   Abwägung zwischen positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Binnenmarkt (326) Bei einer staatlichen Beihilferegelung muss garantiert sein, dass die Bilanz ihrer Auswirkungen insgesamt positiv ausfällt, wobei zu vermeiden ist, dass sich die Handelsbedingungen in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (327) Die Kommission weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Beihilferegelung die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs, nämlich die Erdgasspeicherung in Frankreich, erleichtert. Sie merkt ebenfalls an, dass der Regulierungsmechanismus zur Sicherheit der Erdgasversorgung beiträgt. Auch begrenzen die Angemessenheit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe ihre Auswirkung auf den Wettbewerb und den Handel. Die Kommission zieht die Schlussfolgerung, dass es selbst in dem Fall, dass eine Auswirkung auf den Wettbewerb zwischen den französischen Erdgasspeicherbetreibern und den Betreibern anderer Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen werden kann, so scheint, als ob die negativen Auswirkungen der Beihilfe in dem Maße begrenzt sind, dass die Bilanz der Beihilferegelung bis zum Ende der aktuellen PPE 2028 insgesamt positiv ausfällt, vorausgesetzt, dass keine wesentlichen Änderungen im Wettbewerb auf den Erdgasmärkten eintreten, die in Erwägungsgrund 110 aufgezählt sind. (99) (328) Gestützt auf die vorstehenden Argumente kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die positive Auswirkung der Beihilfe auf die Entwicklung des Wirtschaftszweigs gegenüber den potenziellen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zumindest bis 2028 überwiegen. Wettbewerb und Handel werden somit bis zu diesem Zeitpunkt nicht in einer Weise beeinflusst, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (329) Die Kommission bedauert, dass Frankreich die in Rede stehende Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat. Jedoch ist die Kommission der Ansicht, dass die in Rede stehende Maßnahme im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bis zum Ende der Geltungsdauer der aktuellen PPE am 31. Dezember 2028 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten der Erdgasspeicherbetreiber durchgeführt hat, ist im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 28. Juni 2021 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 112 vom 3.4.2020, S. 39. (2)  Es sind 12 Infrastrukturen, wenn die Standorte Lussagnet und Izaute getrennt gezählt werden. Beide Standorte gehören Teréga und bestimmte technische Anlagen werden von beiden Standorten genutzt. Daher werden sie zum Teil als eine einzige Infrastruktur betrachtet (zum Beispiel in der PPE 2019-2028), zum Teil aber auch als zwei getrennte Infrastrukturen (zum Beispiel in der PPE 2016-2023). (3)  Erlass Nr. 2014-328 vom 12. März 2014 zur Änderung des Erlasses Nr. 2006-1034 vom 21. August 2006 über den Zugang zu Untertage-Erdgasspeichern. (4)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94). (5)  Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1). (6)  Gesetz Nr. 2017-1839 vom 30. Dezember 2017 zur Beendigung der Kohlenwasserstoffsuche und -gewinnung und zur Einführung verschiedener Bestimmungen im Bereich Energie und Umwelt („Loi Hydrocarbures“). (7)  Artikel L.421-3-1 Energiegesetzbuch. (8)  Artikel L.421-3-1 Energiegesetzbuch. (9)  Artikel L.421-5-1 Energiegesetzbuch. (10)  Artikel L.452-1 Energiegesetzbuch. (11)  Die Daten über die festen Verbindungskapazitäten für H-Gas stammen aus dem Bericht „Transmission Capacity Map 2017“ von ENTSOG. (12)  Zum Beispiel hat Frankreich die Baukosten für die Gasrohrleitungen Arc Lyonnais, Eridan und Perche zum Ausbau des Gastransports vom Norden Frankreichs in den Süden auf 1,6 Mrd. EUR geschätzt. (13)  Die Ausspeisekapazität teilt sich somit auf vier Terminals auf: Das Terminal von Montoir verfügt über eine Ausspeisekapazität von 400 GWh/Tag, das Flüssiggasterminal von Fos-Cavaou über eine Kapazität von 205 GWh/Tag, das Flüssiggasterminal von Fos-Tonkin über eine Ausspeisekapazität von 205 GWh/Tag und das Flüssiggasterminal von Dunkerque über eine Ausspeisekapazität von 520 GWh/Tag. Wenn die Verbindungsleitung Dunkerque bei voller Kapazität genutzt wird, ist die Einspeisekapazität des Flüssiggasterminals von Dunkerque ins französische Erdgasnetz aufgrund eines Flaschenhalses im Fernleitungsnetz auf 350 GWh/Tag begrenzt. (14)  Erlass Nr. 2020-456 über die PPE. (15)  Erlass Nr. 2016-1442 vom 27. Oktober 2016 über die PPE. (16)  Erlass Nr. 2018-1248 vom 26. Dezember 2018 über die für die Versorgungssicherheit erforderlichen Erdgasspeicherinfrastrukturen. (17)  Beschluss Nr. 2018-039 vom 22. Februar 2018 zur Entscheidung über die Modalitäten zur Vermarktung der Speicherkapazitäten im Rahmen der Durchführung des regulierten Zugangs Dritter zu den Untertage-Erdgasspeichern in Frankreich. (18)  Beschluss der CRE Nr. 2018-068 vom 22. März 2018 zur Entscheidung über das Entgelt für die Nutzung der Untertage-Erdgasspeicherinfrastrukturen von Storengy, TIGF und Géométhane ab 2018. (19)  Beschluss der CRE Nr. 2020-011 vom 23. Januar 2020 zur Entscheidung über das Entgelt für die Nutzung der Untertage-Erdgasspeicherinfrastrukturen von Storengy, Teréga und Géométhane. (20)  Die CRE stützt sich dabei auf die Studie „Methodologies and parameters used to determine the allowed or target revenue of gas transmission system operators (TSOs)“ (Methoden und Parameter zur Bestimmung des zulässigen Ertrags oder Zielertrags von Gasfernleitungsnetzbetreibern), die von Economic Consulting Associates (ECA) für die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) erstellt wurde. (21)  Diese Methode geht auf das Finanzberichtigungsgesetz vom 28. Dezember 2001 zurück, durch das eine spezielle Kommission (Commission Houri) eingesetzt und mit der Aufgabe betraut wurde, den Preis für den Verkauf der Erdgasfernleitungsnetze durch den Staat zu bestimmen. Eine vergleichbare Methode wurde auch zur Bewertung der Aktiva der Flüssiggasterminals und der Betreiber der Erdgasverteilernetze angewandt. (22)   „Kissengas“ bezeichnet ein Gas, das dauerhaft in Untertagespeicher eingespeist wird und für den Betrieb der Speicher unverzichtbar ist, da es gebraucht wird, um einen Mindestspeicherdruck aufrechtzuerhalten, sodass die Bereitstellung des Nutzvolumens für das erforderliche Entnahmeprofil möglich ist (Beschluss der CRE Nr. 2018-068, wie vorstehend genannt). (23)  Konkret empfahl die Beratungsfirma Compass Lexecon in ihrem Bericht vom 20. März 2017, den WACC-Satz zwischen 4,2 und 5,8 % anzusetzen. (24)  Beschluss der CRE vom 26. Januar 2012 zur Entscheidung über das Unternehmen GRTgaz; Beschluss Nr. 2019-135 der CRE vom 25. Juni 2019 zur Entscheidung über den Fortbestand der Zertifizierung der Gesellschaft Teréga nach dreimaliger Beteiligung der Gruppe Crédit Agricole an Energieerzeugungsunternehmen. (25)  Beschluss der CRE vom 26. Januar 2012 zur Entscheidung über die Zertifizierung der Gesellschaft TIGF; Beschluss der CRE vom 4. Februar 2016 zur Entscheidung über den Fortbestand der Zertifizierung der Gesellschaft TIGF nach Einstieg des Unternehmens Predica in das Kapital der TIGF Holding. (26)  Beschluss der CRE Nr. 2018-69 vom 22. März 2018 zur Entscheidung über die Einführung einer Speicherabgabe im Entgelt für die Nutzung der Fernleitungsnetze von GRTgaz und TIGF. (27)  Artikel L.445-3 Energiegesetzbuch: „Die regulierten Absatztarife für Erdgas werden gemäß spezifischer Merkmale der Lieferungen und der mit diesen Lieferungen verbundenen Kosten festgelegt. Sie decken die Gesamtheit dieser Kosten ab …“ Artikel R.445-3 Energiegesetzbuch: „ Für jeden Lieferanten wird eine Tarifformel festgelegt, die die gesamten Kosten der Versorgung mit Erdgas wiedergibt. Die Tarifformel und die versorgungsfremden Kosten ermöglichen die Ermittlung der Durchschnittskosten der Lieferung von Erdgas, auf deren Grundlage die regulierten Absatztarife für Erdgas je nach den Modalitäten der Belieferung der betreffenden Kunden festgelegt werden. Die versorgungsfremden Kosten umfassen u. a.: … 2° gegebenenfalls die Kosten für die Nutzung von Erdgasspeichern “. (28)  Beschluss Nr. 2018-069 wie vorstehend, S. 7-8. (29)  Beschluss Nr. 2018-069 wie vorstehend. (30)  Beschluss Nr. 2018-069 der CRE vom 22. März 2018 wie vorstehend. (31)  Beschluss Nr. 2020-011 der CRE vom 23. Januar 2020 wie vorstehend. (32)  Erlass Nr. 2020-456 vom 21. April 2020 wie vorstehend. (33)  http://www.europe-en-france.gouv.fr/Centre-de-ressources/Aides-d-etat/Regimes-d-aides (34)  Im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG. (35)  Laut dem Bericht „Observatoire des marchés de détail du 4e trimestre 2019“ (Beobachtung der Einzelhandelsmärkte im 4. Quartal 2019), den die CRE am 31. Dezember 2019 veröffentlichte, fallen 66 % der Wohn- und Unternehmensstandorte unter Marktangebote und 34 % unter regulierte Absatztarife; 91 % des Erdgasverbrauchs wird durch Marktangebote gedeckt, gegenüber 9 % durch Angebote mit reguliertem Absatztarif. (36)  Gemäß Artikel 63 des Gesetzes Nr. 2019-1147 vom 8. November 2019 über Energie und Klima. (37)  Obwohl zwischen 2013 und 2017 die Vermarktungseinnahmen nicht sehr hoch waren, liegen die genehmigten Gesamterlöse signifikant niedriger als die von den Betreibern in den Jahren 2008-2012 — im Kontext ausgeprägter Spreads — erzielten Umsätze. (38)  Urteil vom 7. November 2014, Banco Santander, T-399/11, EU:T:2014:938, Rn. 75; Urteil vom 11. November 2004, Spanien/Kommission, C-73/03, EU:C:2004:711, Rn. 28. (39)  Mit Ausnahme von Dunkerque LNG, für die eine Ausnahmeregelung gilt. (40)  Erwerb der TIGF durch ein Konsortium aus GIC, Snam und EDF. (41)  Beteiligung von Prédica am Kapital der TIGF. (42)  In Übereinstimmung mit Artikel L. 443-4 Energiegesetzbuch. (43)  Siehe zum Beispiel Kommission, 14. November 2006, M.4180 Gaz de France/Suez, Erwägungsgrund 341. (44)  Kommission, 29. September 1999, M.1383 — Exxon/Mobil, Rn. 69 und 261; Kommission, 25. April 2003, M.3086 — Gaz de France/Preussag Energie, Erwägungsgrund 14; Kommission, 21. Dezember 2005, M.3696 EON/MOL, Rn. 99; Kommission, 19. November 2013, M.6984 — EPH/Stredoslovenska Energetika, Erwägungsgrund 24. (45)  Kommission, 8. Oktober 2004, M.3410 Total/Gaz de France, Rn. 19. (46)  Kommission, 21. Dezember 2005, M.3696 — E.ON/MOL, Erwägungsgrund 130; Kommission, 19. November 2013, M.6984 — EPH/Stredoslovenska Energetika, Erwägungsgrund 24. (47)  Durchschnittlich 4,2 TWh Speicherbestand in den französischen Terminals im Winter. (48)  Je nach Herkunft des Gases 10 bis 15 Tage. (49)  Preise verschiedener Marktplätze auf europäischer Ebene, für LNG weltweit. (50)  Vermarktung über einen Zeitraum von vier Monaten. (51)  Title Transfer Facility: Hier findet ein Großteil der Termingeschäfte statt. (52)  Von 88 % auf 99 % bzw. 54 % auf 97 %. (53)   „Rapport technico-économique établi consécutivement à l’ouverture par la Commission européenne d’une enquête concernant les conditions de régulation des stockages de gaz naturel en France“ (Technisch-wirtschaftlicher Bericht nach Einleitung einer Untersuchung durch die Europäische Kommission betreffend die Bedingungen einer Regulierung der Erdgasspeicherung in Frankreich), […] 12. Juni 2020. (54)  Das heißt ein Kaufwert von (130,6)/(98 % x 50 %). (55)   „Rapport technico-économique établi consécutivement à l’ouverture par la Commission européenne d’une enquête concernant les conditions de régulation des stockages de gaz naturel en France“ (Technisch-wirtschaftlicher Bericht nach Einleitung einer Untersuchung durch die Europäische Kommission betreffend die Bedingungen einer Regulierung der Erdgasspeicherung in Frankreich), […] 12. Juni 2020. (56)  Der unabhängigen französischen Vereinigung für Elektrizität und Gas gehören französische Unternehmen und Tochtergesellschaften europäischer Betreiber aus dem Elektrizitäts- und Gassektor an: Alpiq Energie France, BKW France, Endesa, Fortum France, Gazprom Energy, Total Direct Energie, Gazel Energie, Vattenfall. Enovos und Primeo Energie sind assoziierte Mitglieder. (57)  Erlass vom 13. März 2018 über die Mindest-Erdgasspeicherbestände zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Erdgas im Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 31. März 2019. (58)  Der AFG ist der Verband der französischen Gasindustrie. Ordentliche Mitglieder sind EDF, ENGIE, France Gas Liquides, Gazprom, GRDF, GRTgaz, Teréga, Total. Neben den ordentlichen Mitgliedern gibt es assoziierte Mitglieder, Partner und genossenschaftliche Mitglieder. (59)  ANODE vertritt die alternativen Energielieferanten in Frankreich. Die Mitglieder dieser Vereinigung sind EkWateur, Enercoop, Energie d’ici, Eni Gas & Power France, Greenyellow, Gaz Européen, Planète OUI, Plüm Energie, SAVE, Total Direct Energie, Vattenfall und Wekiwi. (60)  Die CREG ist die Regulierungsbehörde Belgiens für Elektrizität und Gas. (61)  Der Standort verfügt über eine Speicherkapazität von 780 Mio. Kubikmetern (das entspricht 9 TWh). (62)  […]. (63)  Im Verband EFET sind über 100 Energiehändler vertreten, die in über 28 europäischen Ländern tätig sind. (64)  Betreiber von Flüssiggasterminals. (65)  Händler im Energiesektor. (66)  Speicherbetreiber in Belgien. (67)  Französischer Gewerkschaftsbund Bergbau und Energie unter dem Dach des Gewerkschaftsverbands „Confédération générale du travail“ (CGT). (68)  Gasfernleitungsnetzbetreiber. (69)  Gasspeicherbetreiber. (70)  Untersuchung im Auftrag von Gas Infrastructure Europe (GIE): „Gas Storage Market Failures“, Pöyry, September 2017. (71)  Untersuchung im Auftrag von Gas Infrastructure Europe (GIE): „Measures for a sustainable gas storage market“, FTI-CL Energy, Oktober 2018. (72)  Im Energiesektor tätiges Unternehmen. (73)  Gasspeicherbetreiber. (74)  Untersuchungen im Auftrag von Gas Infrastructure Europe (GIE): „Gas Storage Market Failures“, Pöyry, September 2017, und „Value of the gas storage infrastructure for the electricity system“, Artelys, Oktober 2019. (75)  Untersuchung im Auftrag von Gas Infrastructure Europe (GIE): „Measures for a sustainable gas storage market“, FTI-CL Energy, Oktober 2018. (76)  Die UPRIGAZ vereint Unternehmen, die über die gesamte Erdgaskette oder Teile davon tätig sind: Dalkia France, Eni, ENGIE, Equinor, ENGIE Cofely, Naturgy, Total Energie Gaz, Teréga, Total Gaz Électricité Holdings France. (77)  Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24; Urteil vom 30. Mai 2013, Doux Élevage et Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 27, und Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16. (78)  Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung. (79)  Gesetz Nr. 2017-1839 vom 30. Dezember 2017 zur Beendigung der Kohlenwasserstoffsuche und -gewinnung und zur Einführung verschiedener Bestimmungen im Bereich Energie und Umwelt („Loi Hydrocarbures“). (80)  Erlass Nr. 2020-456 über die PPE. (81)  Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 36, Urteil vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 34, Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 55, und Urteil vom 20. September 2019, FVE Holýšov I u. a./Kommission, T-217/17, EU:T:2019:633, Rn. 105. (82)  Urteil vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35; Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25, Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58, und Urteil vom 20. September 2019, FVE Holýšov I u. a./Kommission, T-217/17, EU:T:2019:633, Rn. 107. (83)  Urteil vom 20. September 2019, FVE Holýšov I u. a./Kommission, T-217/17, EU:T:2019:633, Rn. 126. (84)  Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 20. September 2019, FVE Holýšov I u. a./Kommission, T-217/17, EU:T:2019:633, Rn. 108. (85)  Urteil vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 30. (86)  Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66. (87)  Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord BV, C-206/06, EU:C:2008:413. (88)  Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord BV, C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 47 und 66. (89)  Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord BV, C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 49. (90)  Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268. (91)  Beschluss der CRE Nr. 2018-022 vom 7. Februar 2018 zur Entscheidung über die Entwicklung des Entgelts für die Nutzung der Erdgasfernleitungsnetze von GRTgaz und TIGF ab dem 1. April 2018. (92)  Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 79, Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 65, und Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a, C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 74. (93)  Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 53 bis 55, sowie Urteil vom 21. Dezember 2016, Commission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54. (94)  Urteil vom 5. März 2015, Banco Privado Português et Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 51, Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 34, und Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a, C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 94. (95)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1). (96)  Urteil vom 22. September 2020 in der Sache C-594/18 P, Österreich/Kommission (Hinkley Point C), EU:C:2020:742, Rn. 19. (97)  So ist es jüngst im Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, EU:C:2020:742 bestätigt worden. (98)  ACER Report, 6. April 2020, „The internal gas market in Europe: The role of transmission tariffs“, Rn. 174. (99)  Ist die Kommission der Ansicht, dass eine bestehende Beihilfe nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, kann sie das in Kapitel IV der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) vorgesehene Verfahren einleiten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.