Europäische Union

2001/570/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2001 über den von der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten Entwurf einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung zinnorganischer Verbindungen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1912)

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Avis juridique important | 32001D0570 2001/570/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2001 über den von der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten Entwurf einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung zinnorganischer Verbindungen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1912) Amtsblatt Nr. L 202 vom 27/07/2001 S. 0037 - 0045 Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2001 über den von der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten Entwurf einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung zinnorganischer Verbindungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1912) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/570/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: I. FAKTEN 1. Gemeinschaftsrecht (1) Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/77/EG(2), legt Verbote und Einschränkungen der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen fest. Die Richtlinie 76/769/EWG wird in regelmäßigen Abständen geändert, um weitere für den Menschen oder die Umwelt gefährliche Stoffe in den Anhang der Richtlinie aufzunehmen. (2) Mit der Richtlinie 89/677/EWG des Rates(3) wurde die Richtlinie 76/769/EWG geändert, um unter anderem das Inverkehrbringen und die Verwendung zinnorganischer Verbindungen in bestimmten Bereichen zu harmonisieren. Die Vorschriften bezüglich zinnorganischer Verbindungen wurden geändert durch die Richtlinie 1999/51/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur fünften Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zinn, PCP und Cadmium) an den technischen Fortschritt(4). (3) Die Richtlinie 1999/51/EG dient der Änderung von Richtlinie 76/769/EVG und untersagt das Inverkehrbringen und die Verwendung zinnorganischer Verbindungen als Stoffe und Komponenten von Zubereitungen, wenn sie als Biozide in anwuchsverhindernden Schiffsfarben wirken, deren Bestandteile nicht chemisch gebunden sind. (4) Die Richtlinie 1999/51/EG untersagt ferner die Verwendung von zinnorganischen Verbindungen als Stoffe und Komponenten von Zubereitungen, wenn sie als Biozide dazu dienen, den Bewuchs durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere zu verhindern auf: a) Bootskörpern von: - Schiffen mit einer Gesamtlänge gemäß der Definition in der Norm ISO 8666 von weniger als 25 m, - Schiffen jeder Länge, die überwiegend auf Binnenwasserstraßen und Seen eingesetzt werden; b) Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht; c) völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art. Solche Stoffe und Zubereitungen - dürfen nur in Packungen von 20 Litern oder mehr in den Handel gebracht werden, - dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit, sondern nur zur berufsmäßigen Verwendung verkauft werden. (5) Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muss die Verpackung derartiger Zubereitungen leserlich und unverwischbar die Aufschrift tragen: "Nicht zu verwenden bei Schiffen mit einer Gesamtlänge von weniger als 25 m, Schiffen jeder Länge, die überwiegend auf Binnenwasserstraßen und Seen eingesetzt werden, sowie bei Geräten und Einrichtungen jeder Art, die in der Fisch- und Muschelzucht eingesetzt werden. Nur zur berufsmäßigen Verwendung." (6) Die Bestimmungen unter Erwägungsgrund 4 Buchstabe a) und die besonderen Kennzeichnungsvorschriften gelten für Schweden und Österreich ab dem 1. Januar 2003 und werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Beteiligten vor diesem Zeitpunkt überprüft werden. (7) Darüber hinaus dürfen zinnorganische Verbindungen nicht als Stoffe und Komponenten von Zubereitungen verwendet werden, die zur Aufbereitung von Brauchwasser im industriellen Bereich bestimmt sind. (8) Die Richtlinie 1999/51/EG regelt ferner, dass die sonstigen zugelassenen Verwendungen vor dem 1. Januar 2003 überarbeitet werden. Im zweiten Erwägungsgrund wird speziell auf die Entwicklungen in der IMO (International Maritime Organisation - Internationale Seeschifffahrtsorganisation) verwiesen, die die Risiken im Zusammenhang mit zinnorganischen Verbindungen für die aquatische Umwelt anerkennt. Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der IMO fordert ein weltweites Verbot von zinnorganischen Verbindungen als Biozide in anwuchsverhindernden Anstrichen für Schiffe ab dem 1. Januar 2003. (9) Der MEPC hat auf seiner Sitzung vom 23.-27. April 2001 ein rechtsverbindliches Instrument (International Convention on the Control of Harmful Antifouling Systems - Internationales Übereinkommen zur Überwachung schädlicher Antifouling-Systeme) ausgearbeitet, das auf einer für den 1.-5. Oktober 2001 geplanten diplomatischen Konferenz beschlossen werden soll. Der Rat der Europäischen Union hatte für die Verhandlungen im April Schlussfolgerungen angenommen, die unter anderem seine Absicht unterstreichen, zum Abschluss eines rechtsverbindlichen Instruments beizutragen, das die Verwendung zinnorganischer Verbindungen ab dem 1. Januar 2003 untersagt. Er hatte die Kommission ferner dringend aufgefordert, so bald wie möglich alle erforderlichen weiteren Maßnahmen im Zusammenhang mit den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu treffen. 2. Einzelstaatliche Bestimmungen (10) Deutschland beabsichtigt, neue nationale Bestimmungen zu erlassen, die über die Maßnahmen der Richtlinie 1999/51/EG hinausgehen, indem es Folgendes abändert: - den Anhang zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung im Hinblick auf zinnorganische Verbindungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996, der zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2000 geändert worden ist, und - Anhang IV der Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999, der zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Juni 2000 geändert wurde. (11) Der Entwurf einer Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung ändert den derzeitigen Abschnitt 11 (Titel: "Zinnorganische Verbindungen") und will das Inverkehrbringen zinnorganischer Verbindungen und Zubereitungen verbieten, die diese Verbindungen für folgende Zwecke enthalten: 1. als Antifoulingfarbe, 2. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, 3. zum Schutz von Holz, 4. zur bioziden Ausrüstung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen und 5. zur bioziden Ausrüstung von Bedarfsgegenständen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. (12) Darüber hinaus dürfen folgende Erzeugnisse mit einem Massengehalt an triorganischen Zinnverbindungen von mehr als 1 mg Zinn/kg nicht in den Verkehr gebracht werden: 1. schwere industrielle Textilien und 2. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. (13) Ausgenommen von dem Verbot nach Abschnitt 11 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2002 ist das Inverkehrbringen von Antifoulingfarben, deren zinnorganischer Anteil chemisch gebunden ist, zum Aufbringen auf Schiffskörper mit einer Gesamtlänge von mehr als 25 m, die überwiegend zum Einsatz außerhalb von Binnenwasserstraßen und Seen bestimmt sind, wenn die Farben in Gebindegrößen von mindestens 20 Litern zur gewerblichen Verwendung abgegeben werden. Die Verbote in Erwägungsgrund 12 gelten nicht für Erzeugnisse, die vor dem ersten Tag des auf die Ausfertigung der nationalen Rechtsvorschrift folgenden Kalendermonats erstmalig in Verkehr gebracht wurden. (14) Der Entwurf einer Änderung von Anhang IV (Herstellungs- und Verwendungsverbote) der Gefahrstoffverordnung zielt auf die Änderung von Nr. 5 (Titel: "Antifoulingfarben") und Nr. 8 (Titel "Zinnorganische Verbindungen") ab. (15) Nr. 5 Absatz 1 enthält bereits ein allgemeines Verbot der Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Antifoulingfarben, der derzeitige Absatz 2 sieht jedoch in Übereinstimmung mit der Richtlinie 1999/51/EG eine Ausnahme vor für "Antifoulingfarben, deren zinnorganischer Anteil chemisch gebunden ist, zum Aufbringen auf Schiffskörper mit einer Gesamtlänge von mehr als 25 Metern, die überwiegend zum Einsatz außerhalb von Binnenwasserstraßen und Seen bestimmt sind, (...), wenn die Farben in Gebindegrößen von 20 und mehr Litern zur gewerblichen Verwendung abgegeben werden". Mit dem Entwurf einer Änderung soll diese Ausnahmeregelung durch den Zusatz "bis zum 31. Dezember 2002" zeitlich begrenzt werden. (16) Mit dem Entwurf einer Änderung von Nr. 8 (Zinnorganische Verbindungen) soll die derzeitige Fassung durch folgenden Wortlaut ersetzt werden: "Gefahrenstoffe, die zinnorganische Verbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden: 1. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, 2. zum Schutz von Holz, 3. zur bioziden Ausrüstung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen und 4. zur bioziden Ausrüstung von Bedarfsgegenständen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.(5)" II. VERFAHREN (17) Die Richtlinie 1999/51/EG wurde am 26. Mai 1999 erlassen. Die Mitgliedstaaten mussten die zur Einhaltung der Richtlinie erforderlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bis zum 29. Februar 2000 erlassen und sie ab 1. September 2000 anwenden. Deutschland hat die Gemeinschaftsbestimmungen durch eine Änderung der Gefahrstoffverordnung (Verordnung vom 26. Juni 2000, Bundesgesetzblatt Teil I, S. 932) ordnungsgemäß umgesetzt. (18) Mit Schreiben vom 22. Januar 2001 teilte die Ständige Vertretung Deutschlands der Kommission mit, dass Deutschland in Übereinstimmung mit Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag beabsichtigt, für zinnorganische Verbindungen strengere Maßnahmen als die in der Richtlinie 1999/51/EG vorgesehenen anzuwenden. Deutschland hält die Einführung derartiger einzelstaatlicher Maßnahmen für erforderlich und begründet dies in Übereinstimmung mit Artikel 30 EG-Vertrag damit, die Umwelt und die menschliche Gesundheit vor schädlichen Auswirkungen zinnorganischer Verbindungen als Bestandteile von bioziden Zubereitungen zu schützen. Das Schreiben ist am 25. Januar 2001 bei der Kommission eingegangen. (19) Mit Schreiben vom 22. Februar 2001 setzte die Kommission die deutschen Behörden davon in Kenntnis, dass sie die Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 5 erhalten hat und dass die sechsmonatige Frist für die Prüfung der Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 6 am 26. Januar 2001, also am Tag nach Eingang der Notifizierung bei der Komrission, begonnen hat. (20) Mit Schreiben vom 17. April 2001 setzte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten von dem Ersuchen Deutschlands in Kenntnis und forderte sie auf, innerhalb eines Monats dazu Stellung zu nehmen, falls sie dies für erforderlich halten. Außerdem veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung bezüglich der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(6), um Dritte zu informieren, die von dem Entwurf einzelstaatlicher Maßnahmen betroffen sind, die Deutschland zu erlassen beabsichtigt. III. BEURTEILUNG 1. Prüfung der Zulässigkeit (21) Die Mitteilung der deutschen Behörden vom 25. Januar 2001 zielt auf die Billigung der Einführung innerstaatlicher Bestimmungen ab, die nicht im Einklang stehen mit den Bestimmungen der Richtlinie 1999/51/EG, einer Harmonisierungsmaßnahme auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag. (22) Gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag "teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit". (23) Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG in der durch Richtlinie 1999/51/EG geänderten Form betrifft drei verschiedene Situationen, in denen zinnorganische Verbindungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Diese drei Situationen betreffen alle die aquatische Umwelt oder, genauer gesagt, sie beinhalten Anwendungen im Wasser oder an Objekten, die teilweise oder völlig untergetaucht sind: - Nummer 21.1 untersagt derzeit das Inverkehrbringen zinnorganischer Verbindungen zur Verwendung als Stoffe und Komponenten von Zubereitungen, wenn sie als Biozide in anwuchsverhindernden Farben wirken, deren Bestandteile chemisch nicht gebunden sind(7). Andere Arten von Zubereitungen dürfen in den Verkehr gebracht werden. - Nummer 21.2 schränkt die Verwendung zinnorganischer Verbindungen als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen ein, wenn diese als Biozide dazu dienen, den Bewuchs durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an. Bootskörpern von Schiffen mit einer Gesamtlänge von weniger als 25 Metern, an Schiffen jeder Länge, die überwiegend auf Binnenwasserstraßen und Seen eingesetzt werden, an Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht oder an völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art zu verhindern. - Darüber hinaus verbietet Nummer 21.4 die Verwendung zinnorganischer Verbindungen zur Aufbereitung von Brauchwasser, unabhängig von dessen Verwendung. (24) Ein Vergleich der geltenden Gemeinschaftsvorschriften mit dem Entwurf der innerstaatlichen Bestimmungen, die Deutschland anzuwenden beabsichtigt, zeigt, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen über die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften hinausgehen, da sie hinauslaufen auf: - ein Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Antifoulingprodukten aller Art ab dem 1. Januar 2003, - ein Verbot der Verwendung zinnorganischer Verbindungen für eine Reihe weiterer Zwecke, nämlich Holzschutz, biozide Ausrüstung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen und zur bioziden Ausrüstung von Bedarfsgegenständen. (25) Darüber hinaus wird mit dem Entwurf der einzelstaatlichen Maßnahmen eine Begrenzung des Hoechstgehalts an triorganischen Zinnverbindungen für eine Reihe von Erzeugnissen wie etwa schwere industrielle Textilien und Bedarfsgegenstände beabsichtigt. (26) Der von Deutschland mitgeteilte Entwurf einzelstaatlicher Bestimmungen betrifft die Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Antifoulingfarben, die in den durch die Richtlinie 1999/51/EG harmonisierten Bereich fällt. Mit dem Entwurf einzelstaatlicher Bestimmungen soll außerdem die Verwendung zinnorganischer Verbindungen für die Behandlung von Holz, Textilien und Bedarfsgegenständen verboten werden. Hier ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden: wenn die behandelten Erzeugnisse dazu bestimmt sind, teilweise oder völlig untergetaucht zu werden (z. B. Verwendung inaquatischer Umwelt), oder auf Geräten und Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht eingesetzt werden, fallen sie unter den harmonisierten Bereich, und die Richtlinie 1999/51/EG verbietet bereits die Verwendung zinnorganischer Verbindungen zu diesem Zweck. Die Behandlung von Holz, schweren industriellen Textilien und Bedarfsgegenständen, die für andere Zwecke bestimmt sind, wird nicht durch die Richtlinie geregelt. (27) Deutschland hat der Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag den genauen Wortlaut der Bestimmungen mitgeteilt, die erlassen werden sollen, und die Gründe dargelegt, die die Einführung dieser Bestimmungen seiner Ansicht nach rechtfertigen. Allerdings fällt nur ein Teil des Entwurfs der einzelstaatlichen Maßnahmen in den durch die Richtlinie 1999/51/EG harmonisierten Bereich. (28) Das Ersuchen Deutschlands vom 25. Januar 2001 zwecks Billigung der Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen zur Regelung der Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Antifoulingfarben, die von den Bestimmungen der Richtlinie 1999/51/EG abweichen, kann im Sinne von Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag als zulässig angesehen werden. Die Mitteilung des Entwurfs einzelstaatlicher Maßnahmen in Bezug auf andere Verwendungszwecke zinnorganischer Verbindungen, die nicht in den durch Richtlinie 1999/51/EG harmonisierten Bereich fallen, ist nicht zulässig. (29) Daher gilt diese Entscheidung lediglich für den Entwurf einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bezüglich Antifoulingfarben zur Verwendung in aquatischer Umwelt, für die um eine Ausnahmeregelung ersucht wird. Der Entwurf einzelstaatlicher Rechtsvorschriften für die anderen Verwendungszwecke wird nicht von dieser Entscheidung berührt; für die Mitteilung und Bewertung dieser Vorschriften gelten die Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(8), geändert durch Richtlinie 98/48/EG(9). 2. Sachliche Beurteilung (30) Gemäß Artikel 95 EG-Vertrag muss die Kommission sicherstellen, dass alle Bedingungen erfuellt sind, die es einem Mitgliedstaat gestatten, die Ausnahmemöglichkeiten gemäß diesem Artikel für sich in Anspruch zu nehmen. (31) Die Kommission muss daher prüfen, ob die Bedingungen gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag erfuellt sind. Diese erfordern a) "neue wissenschaftliche Erkenntnisse" in Bezug auf den "Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt", b) die den betreffenden Mitgliedstaat veranlassen, die Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen "aufgrund eines spezifischen Problems" zu erwägen, c) das sich für den betreffenden Mitgliedstaat "nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme" ergeben hat. (32) Wenn die Einführung derartiger einzelstaatlicher Bestimmungen für gerechtfertigt gehalten wird, muss die Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag prüfen, ob die betreffenden Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. 2.1. Das Wesen zinnorganischer Verbindungen (33) Zinnorganische Verbindungen sind eine Gruppe von Stoffen, die sich aus Zinn und einer variablen Anzahl organischer Gruppen. zusammensetzen, die direkt an das Zinnatom gebunden sind. Zinnorganische Verbindungen sind sehr wirksame auf Schiffskörper aufgebrachte anwuchsverhindernde Mittel, deren wichtigste und wirksamste Verbindungen Tributylzinn, TBT und Bis(tri-n-butylzinn)oxid TBTO sind. (34) Tributylzinnverbindungen sind gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/33/EG(11), eingestuft als: - gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut; - giftig beim Verschlucken; - reizend für Augen und Haut; - giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und Verschlucken; - sehr giftig für Wasserorganismen; kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. (35) Die Wirksamkeit eines anwuchsverhindernden Mittels ist durch die biologische Verfügbarkeit des Wirkstoffs und folglich durch seine konstante Freisetzung in die Umwelt bedingt. Infolge der damit verbundenen Freisetzung in die aquatische Umwelt und der hochgradig akuten und chronischen Toxizität zinnorganischer Verbindungen können Schädigungen der davon betroffenen Ökosysteme auftreten. (36) TBTO wird in starkem Maß vom Sediment absorbiert. TBT wird im Wesentlichen zu Dibutylzinn, Monobutylzinn und schließlich zu Zinnoxid abgebaut. Wie schnell dieser Abbau vor sich geht, hängt weitgehend von der Matrix des Umfeldes ab. Die Halbwertzeiten im Wasser betragen zwei Wochen, im Biota zwei Monate und im Sediment 0,5 bis 20 Jahre. TBT weist in der Umwelt eine gewisse Bioakkumulation auf. (37) TBT wirkt sich störend auf den Stoffwechsel exponierter Organismen (Enzymhemmung und Denaturierung von Proteinen) und das Hormonsystem bestimmter Schnecken aus (es bewirkt das Auftreten männlicher Geschlechtsmerkmale bei weiblichen Tieren, ein Phänomen das als Imposex bezeichnet wird). (38) Die durch TBT erzeugten Risiken für die aquatische Umwelt sind allgemein anerkannt. Bereits 1989 traf die Gemeinschaft erste Maßnahmen (Richtlinie 89/677/EWG), um die mit der Verwendung zinnorganischer Verbindungen in anwuchsverhindernden Schiffsfarben verbundenen Risiken zu verringern, indem ihre Verwendung auf gewerbliche Verbraucher für Schiffe von mindestens 25 Metern Länge beschränkt wurde. (39) Eine von der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführte gründliche Neubewertung führte zum Erlass der Richtlinie 1999/51/EG, die eine erhebliche Verstärkung dieser Schutzmaßnahmen herbeigeführt hat. Die Richtlinie führt ein vollständiges Verbot der Verwendung derjenigen Typen anwuchsverhindernder Schiffsfarben, bei denen mit einer höheren und unkontrollierten Freisetzung zinnorganischer Verbindungen zu rechnen ist, sowie der Verwendung bei Schiffen jeglicher Größe ein, die vorwiegend auf Binnenwasserstraßen und Seen verkehren. Im Rahmen der Neubewertung beauftragte die Kommission externe Berater(12) mit einer einschlägigen Studie und ersuchte auf der Grundlage dieser Studie den Wissenschaftlichen Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt um Stellungnahme, die dieser am 27. November 1998 abgab. 2.2. Der Standpunkt Deutschlands (40) Es folgt eine Darstellung aller Argumente im Zusammenhang mit den mitgeteilten Vorschriften, selbst wenn sie Bereiche betreffen, die nach Ansicht der Kommission nicht von der Richtlinie 1999/51/EG erfasst werden. (41) Deutschland vertritt die Auffassung, dass die Kenntnisse über ökotoxikologische Wirkungen und mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ein über das Verbot der Richtlinie 1999/51/EG hinausgehendes Verbot des Einsatzes zinnorganischer Verbindungen als Biozide begründen. (42) Zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt hält es Deutschland für erforderlich, die IMO-Resolution A.895(21), die am 25. November 1999 verabschiedet wurde, in nationales Recht umzusetzen und darüber hinaus weitere Bestimmungen zu erlassen, um den Einsatz zinnorganischer Verbindungen als biozide Wirkstoffe in bestimmten Bedarfsgegenständen zu untersagen. (43) Deutschland ist der Auffassung, dass die in dem Verordnungsentwurf aufgeführten nationalen Bestimmungen erforderlich und nach Artikel 30 EG-Vertrag zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren gerechtfertigt sind. Folglich können die vorgenannten Rechtsgüter nur angemessen geschützt werden, wenn die Bestimmungen umgesetzt werden. (44) Deutschland erinnert daran, dass die Vertragsparteien der OSPAR-Konvention (einschließlich Deutschlands und der Kommission) im Rahmen der 45. Sitzung des MEPC in einer "Konzertierten Aktion" nachdrücklich betont haben, dass der vorgesehene Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Verwendungsverbots zinnorganischer Verbindungen als Antifoulingmittel für Schiffsanstriche (1. Januar 2003) als Fixdatum anzusehen sei und ein rechtzeitiges Inkrafttreten des vorgeschlagenen global bindenden Instruments von äußerster Wichtigkeit sei (Dokument MEPC 45/4/8 vom 9. August 2000). (45) Dementsprechend sieht der einzelstaatliche Verordnungsentwurf vor, da

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.