Europäische Union

2001/570/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2001 über den von der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten Entwurf einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung zinnorganischer Verbindungen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1912)

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Quellenkennung: 32001D0570. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ss die bestehende Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen von Antifoulingfarben, deren zinnorganischer Anteil chemisch gebunden ist, zum Aufbringen auf Schiffskörper mit einer Gesamtlänge von mehr als 25 Metern, die überwiegend zum Einsatz außerhalb von Binnengewässern und Seen bestimmt sind, ab dem 1. Januar 2003 nicht mehr gilt. (46) Darüber hinaus vertritt Deutschland die Auffassung, dass die Verwendung zinnorganischer Verbindungen als biozider Wirkstoff in Schwertextilien und Bedarfsgegenständen bisher nicht von der Richtlinie 76/769/EWG erfasst ist. In Anbetracht des Handlungsbedarfs zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit würden die bereits bestehenden Verbote des Inverkehrbringens und Verwendens von zinnorganischen Verbindungen und diese Stoffe enthaltenden Zubereitungen erweitert. Vorgesehen seien Verwendungsverbote für die Zwecke der bioziden Ausrüstung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen sowie Verwendungsverbote für Zwecke der bioziden-Ausrüstung bestimmter Bedarfsgegenstände und als Holzschutzmittel. (47) Holzschutzmittel mit zinnorganischen Verbindungen würden in Deutschland bereits seit einigen Jahren nicht mehr eingesetzt. Auch für die biozide Ausrüstung von Schwertextilien gebe es ökologisch günstigere Alternativen. Durch das Verbot solle insbesondere der Eintrag von triorganischen Zinnverbindungen in die Umwelt verhindert werden. Aufgrund der Tatsache, dass zur Erreichung biozider Wirkungen hohe Konzentrationen an zinnorganischen Verbindungen erforderlich seien, sei die biozide Ausrüstung von Bedarfsgegenständen, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kämen, auch im Hinblick auf die toxischen Eigenschaften der Stoffe zu untersagen. (48) Deutschland führt neue wissenschaftliche Erkenntnisse an, die am 14. März 2000 auf einer fachöffentlichen Anhörung zu "Produktion und Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Deutschland" erörtert worden seien, die das Umweltbundesamt im Auftrag des Bundesumweltministeriums und in Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin durchgeführt habe. Der Bericht (der dem Ersuchen beigefügt wurde) dokumentiere neuere Erkenntnisse über Verwendung, Konzentrationen in der Umwelt und Toxikologie. Nach deutscher Ansicht sei eine Reihe von Befunden erst nach der Ausarbeitung der Richtlinie 1999/51/EG erhoben worden; sie spiegelten die Situation der Umweltbelastung durch zinnorganische Verbindungen in Deutschland wieder und rechtfertigten daher die strengeren Bestimmungen des Entwurfs. (49) Bei den Sedimenten sei zu unterscheiden zwischen "normalen" Konzentrationen und solchen im Bereich von "hot spots" (Häfen, Produktionsanlagen für Zinnorganika). Erwartungsgemäß korrelierten die Konzentrationen in den Schwebstoffen und Sedimenten meist auch mit dem kommunalen Abwasseranteil der Gewässer. (50) Bei verschiedenen Messkampagnen an Rhein, Main, Fulda, Lahn und Nidda seien Spitzenkonzentrationen von 10-77 μg Tributylzinn (TBT)/kg im Schwebstoff der Gewässer gemessen worden; typische Werte lägen bei 5-20 μg TBT/kg TS (Trockenmasse). Vergleichbare Werte finde man auch für Mono- und Dibutylzinn. (51) In Sedimenten lägen die Spitzenwerte sehr viel höher. So habe die "Arbeitsgemeinschaft Elbe" in der Elbe und der Mulde Spitzenbelastungen der Sedimente im Bereich von 1000-5000 μg zinnorganische Verbindungen/kg Trokenmasse (TM) gemessen. Greenpeace habe 1999 im Einzugsbereich von Werften ähnlich hohe Werte ermittelt und berichte von einem Messergebnis von zinnorganische Verbindungen/kg in der Nähe des Schwimmdocks der Neptunwerft. Am höchsten belastet sei der Einzugsbereich der größten deutschen Reparaturwerft (Norderwerft) wo 103795 μg TBT/kg nachweisbar seien. (52) Die besonders hohe Belastung der deutschen Bucht mit zinnorganischen Verbindungen sei vor allem darauf zurückzuführen, dass sich hier mit den Mündungsgebieten und Unterläufen insbesondere der Elbe, aber auch von Weser und Ems Schifffahrtswege befänden, die zu den am stärksten befahrenen Wasserstraßen der Gemeinschaft gehörten. Erschwerend komme hinzu, dass diese Schifffahrtswege im Bereich des Wattenmeeres verliefen, d. h. in der Nähe eines besonders sensiblen und als Nationalpark unter besonderem Schutz stehenden Gebietes. Da TBT im Sediment sehr viel langsamer abgebaut werde als im Gewässer, ergebe sich aus den hohen TBT-Konzentrationen im Sediment ein spezifisches Problem für Länder, die über schützenswerte Wattenmeere verfügten. (53) Diese extreme Belastung der Meeresumwelt führe zu hohen Gehalten an zinnorganischen Verbindungen bei Meerestieren. Das Institut für Umweltchemie und Ökotoxikologie der Fraunhofer-Gesellschaft, Schmallenberg, habe 1999 das Forschungsvorhaben "Verfolgung von Umweltbelastungen durch Alkylphenole, Bisphenol A und organische Zinnverbindungen in repräsentativen Umweltproben" abgeschlossen. Der Studie sei zu entnehmen, dass bis zu 459 μg TBT/kg in Brassenmuskulatur und 940 μg TBT/kg in Dreikantmuscheln gefunden worden seien. (54) Der Verzehr von Fisch und besonders von Muscheln könne einen bedeutenden Anteil der Exposition des Verbrauchers ausmachen. Der Konsum von 200 g hochbelastetem Fisch mit einem Gehalt an zinnorganischen Verbindungen von 100 μg/kg wurde zur Aufnahme von 20 μg führen, dies entspreche 0,33 μg/kg Körpergewicht (60 kg). Dies liege für TBTO geringfügig über dem TDI-Wert. Mit noch größeren Überschreitungen des TDI-Wertes sei bei Fischen aus Problemgewässern zu rechnen, z. B. aus der Umgebung von Häfen, stark befahrenen Schifffahrtswegen und Werften. (55) Zinnorganische Verbindungen seien auch in Bedarfsgegenständen ermittelt worden. So würden nach dem aktuellen Textilhilfsmittelkatalog (2000) antimikrobiell wirksame Mittel angeboten, die nach ihrer chemischen Charakterisierung zinnorganische Verbindungen enthielten. Hierbei handele es sich um TBT-Verbindungen. In den 1999 und 2000 untersuchten Proben von Bekleidungstextilien seien Maximalwerte von 130 mg TBT/kg bestimmt worden (in der Polsterung einer Radlerhose). Bei einer angenommenen Resorptionsrate von 1 % pro Tragereignis und einer Resorptionsquote von 20 % ergebe sich eine Aufnahme, die nahe an den von der WHO genannten Wert komme. (56) TBT werde nicht nur als Antifoulingfarbe eingesetzt, sondern auch - wie oben ausgeführt - zur bioziden Ausrüstung von Schwertextilien (z. B. schwere industrielle Textilien wie etwa LKW- und Zeltplanen) und Bekleidungsgegenständen verwendet. Durch das Auswaschen aus Textilien komme es zu einem Eintrag in die Umwelt. Klärschlammkonzentrationen, insbesondere aus kommunalen Einzugsbereichen, seien ein geeigneter Indikator für aktuelle Belastungen von Abwässern durch hydrophobe Substanzen mit meist diffusem Emissionsspektrum. (57) Die gemessenen Konzentrationen von zinnorganischen Verbindungen in kommunalen Klärschlämmen schwankten stark. Sie lägen bei Gehalten von 10 μg/kg TM und stiegen bis in den Bereich von mehreren mg/kg TM. TBT werde fast ausschließlich (97,5 %) an Klärschlamme gebunden. Aus einer durchschnittlichen Konzentration von 0,3 mg/kg TBT in der Klärschlamm-Trockenmasse (Medianwert aus 53 Proben deutscher Kläranlagen) und einem Abfall von 2,95 Mio. Tonnen Klärschlamm pro Jahr errechne sich ein Wert von 885 kg/a. Da 40 % des Klärschlamms landwirtschaftlich verwertet würden, gelangten somit ca. 350 kg TBT/Jahr auf landwirtschaftlich genutzte Böden. (58) Die schädlichen Wirkungen von TBT auf den Stoffwechsel exponierter Organismen (Enzymhemmung und Denaturierung von Proteinen) und das Hormonsystem bestimmter Schnecken (Auftreten männlicher Geschlechtsmerkmale bei weiblichen Tieren, Imposex) sowie das damit verbundene Risiko für die aquatische Umwelt seien hinreichend bekannt und allgemein anerkannt. (59) Neuere wissenschaftliche Untersuchungen an menschlichen Zellkulturen, deren Ergebnisse nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 1999/51/EG veröffentlicht worden seien, belegten, dass TBT auch einen inhibierenden Effekt auf das für die Bildung von weiblichen Geschlechtshormonen verantwortliche Enzymsystem hätten. Es sei daher nicht auszuschließen, dass TBT bereits in geringen Konzentrationen auch die Gesundheit des Menschen zu schädigen vermöge. (60) Aus deutscher Sicht behindern die vorgesehenen Neuregelungen das Funktionieren des Binnenmarktes nicht. (61) Im Hinblick auf die IMO-Resolution stelle sich die betroffene Industrie ohnehin weltweit auf das geplante vollständige Verbot der Verwendung von Antifoulingfarben für Schiffsanstriche, die zinnorganische Verbindungen enthielten, ab dem 1. Januar 2003 ein. Der Verordnungsentwurf übernehme ebenfalls diesen Stichtag für das vorgesehene Verwendungsverbot. (62) Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen sei Marktführer in der Herstellung von TBT; etwa 80 % der weltweit produzierten Mengen würden hier hergestellt. Schon hieraus werde ersichtlich, dass die vorgesehenen Beschränkungsmaßnahmen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung ausländischer Produzenten seien noch einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten dienten. Da vornehmlich Hersteller von TBT in Deutschland und dort ansässige Werften betroffen seien, werde das Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt. (63) Die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über toxikologische Eigenschaften von zinnorganischen Verbindungen und die aktuellen Expositionsdaten in Deutschland rechtfertigten es, den Eintrag von TBT in Gewässer durch Schiffsanstriche - im Einklang mit der IMO-Resolution - nunmehr vollständig zu unterbinden und weitere Beschränkungsmaßnahmen für zinnorganische Verbindungen zu erlassen. Nur so sei ein hinreichender Schutz von Menschen und Umwelt vor den schädlichen Wirkungen dieser Stoffe sicherzustellen. (64) Deutschland weist abschließend darauf hin, dass es eine Regelung der nunmehr vorgesehenen Maßnahmen auf Unionsebene bevorzugt hätte. Insofern bedauere es, dass die Kommission der ihr mit dem Memorandum vom 20. September 2000 übermittelten Bitte, einen entsprechenden Richtlinienentwurf vorzulegen, nicht habe nachkommen können. 2.3. Bewertung des deutschen Standpunkts 2.3.1. Beweislast (65) Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommission in Anbetracht des durch Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag festgelegten Zeitrahmens bei ihrer Prüfung, ob die mitgeteilten innerstaatlichen Maßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 5 gerechtfertigt sind, von der Begründung ausgehen muss, die der Mitgliedstaat vorgebracht hat. Dies bedeutet, dass nach den Bestimmungen des EG-Vertrags der antragstellende Mitgliedstaat nachweisen muss, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind. In Anbetracht des durch Artikel 95 vorgegebenen Verfahrensrahmens und insbesondere wegen der für die Beschlussfassung geltenden strikten Frist von sechs Monaten muss sich die Kommission in der Regel darauf beschränken, die Relevanz der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Angaben zu prüfen, ohne dass sie selbst nach möglichen Begründungen suchen muss. (66) Sollte die Kommission anhand der vom ersuchenden Mitgliedstaat vorgelegten Einzelheiten nicht prüfen können, ob die Bedingungen von Artikel 95 Absatz 5 erfuellt sind, und folglich den Entwurf der einzelstaatlichen Maßnahmen ablehnen, so steht es dem Mitgliedstaat frei, sein Ersuchen erneut vorzulegen und um zusätzliche und/oder neue Einzelheiten zu ergänzen, die eine Prüfung ermöglichen, ob die Bedingungen des Artikels 95 Absatz 5 erfuellt sind oder nicht. 2.3.2. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse betreffend den Schutz der Umwelt oder Arbeitsumwelt in Bezug auf ein spezifisches Problem, das sich für diesen Mitgliedstaat nach Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergeben hat. (67) Deutschland hat eine Reihe von Unterlagen vorgelegt, mit der es sein Ersuchen um Anwendung von Artikel 95 Absatz 5 unterstützt. Allerdings bezieht sich nur ein Teil der Informationen sowohl in dem Ersuchen als auch in diesen Unterlagen auf die Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Antifoulingfarben. Im Folgenden werden die Erklärungen und Standpunkte Deutschlands zu diesem Verwendungsbereich vor dem Hintergrund der in dem oben genannten Artikel aufgeführten Kriterien bewertet. (68) Die Argumente, die Deutschland zur Begründung des einzelstaatlichen Verordnungsentwurfs in Bezug auf die Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Antifoulingfarben vorbringt, beziehen sich auf den Schutz der Umwelt, zum Teil aber auch auf die menschliche Gesundheit. (69) Deutschland nimmt ausführlich Bezug auf die Arbeit der IMO und insbesondere auf deren Resolution A.895(21), die am 25. November 1999 verabschiedet wurde. Der Gegenstand dieser Resolution und insbesondere die vorbereitenden Arbeiten des Meeresumweltausschusses MEPC waren jedoch bereits zu der Zeit bekannt, als die Richtlinie 1999/51/EG verabschiedet wurde; in der Richtlinie wird sogar ausdrücklich darauf Bezug genommen. Dort heißt es im zweiten Erwägungsgrund, dass die Entwicklung der Arbeiten und die Entscheidungen der IMO bei der Überarbeitung der TBT-Vorschriften, die vor dem 1. Januar 2003 erfolgen soll, vollständig berücksichtigt werden. (70) Deutschland führt eine Reihe von Daten zu den TBT-Konzentrationen in Flusssedimenten (Rhein, Main, Fulda, Lahn and Nidda) an. Diese Angaben sind jedoch zur Rechtfertigung von Maßnahmen, die über die Beschränkungen der Richtlinie 1999/51/EG hinausgehen, nicht relevant, da die Richtlinie die Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Antifoulingfarben für Schiffe, die überwiegend auf Binnenwasserstraßen eingesetzt werden, bereits vollständig verbietet. (71) Deutschland nennt besonders hohe TBT-Konzentrationen für Sedimente im Bereich von "hot spots" (Häfen, Produktionsanlagen für Zinnorganika, Werften) und führt als Beispiel Messungen an Elbe und Mulde an (1000 - 5000 μg zinnorgarische Verbindungen/kg Trockenmasse), sowie Messungen von 4978 μg/kg in der Nähe des Schwimmdocks der Neptunwerft und bis zu 103795 μg TBT/kg im Bereich der Reparaturwerft Norderwerft. Diese Angaben stammen aus einer Greenpeace-Studie, die im Juli und im September 1999 und somit nach Erlass der Gemeinschaftsrichtlinie 1999/51/EG veröffentlicht wurde. Deutschland gibt jedoch weder an, wann die Messungen vorgenommen wurden, noch ist der ungekürzte Text der Studie verfügbar. (72) Deutschland berichtet über eine besonders hohe Belastung der deutschen Bucht durch Elbe, Weser und Ems, alles sehr stark befahrene Wasserstraßen, die zu großen Häfen führen. Nach deutscher Ansicht kommt erschwerend hinzu, dass sich diese Schifffahrtswege im Bereich des Wattenmeeres befinden, d. h. in der Nähe eines besonders sensiblen und als Nationalpark unter besonderem Schutz stehenden Gebietes. Es werden keine Daten zur Untermauerung dieser Darstellungen vorgelegt und Deutschland erklärt selbst, dass das letztgenannte Problem allen Ländern mit schützenswerten Wattenmeeren gemein ist. (73) Obgleich anzunehmen ist, dass die unter Erwägungsgrund 71 genannten Daten tatsächlich zu einem Zeitpunkt ermittelt wurden, als die Richtlinie 1999/51/EG bereits erlassen war, stellen sie nicht unbedingt neue Informationen dar. Die hohen Freisetzungen von Bioziden (einschließlich TBT) aus frischen anwuchsverhindernden Schiffsfarben waren bereits bei Ausarbeitung der Richtlinie 1999/51/EG hinlänglich bekannt, und auch in der von der Kommission im Zuge der vorbereitenden Arbeiten in Auftrag gegebenen Studie(13) wird ausdrücklich auf sie hingewiesen. Außerdem gilt dieses Argument für alle Häfen weltweit, wo Arbeiten mit anwuchsverhindernder Schiffsfarbe in Trockendocks durchgeführt werden. (74) Die Daten in Bezug auf TBT-Konzentrationen in den Sedimenten stark befahrener Wasserstraßen sind auch nicht neu. Die von der Kommission anlässlich der Überarbeitung der Gemeinschaftsvorschriften in Auftrag gegebene Studie nennt Beispiele mehrerer Häfen weltweit (Hongkong, Frankreich, Neuseeland, Niederlande) mit TBT-Konzentrationen in Hafensedimenten von 10 bis 2100 μg/kg (1989-1995). Dies zeigt eindeutig, dass weder die im Sediment der Elbe (in der Nähe des Hamburger Hafens) angetroffenen TBT-Konzentrationen zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Richtlinie 1999/51/EG von unbekannter Art waren, noch dass sie eine deutsche Besonderheit wären. Es handelt sich hier offenbar um ein spezifisches Problem von Mitgliedstaaten, die über bedeutende Häfen verfügen(14). (75) Da keine Angaben über die Verschmutzung des Wattenmeers gemacht werden, ist es nicht möglich, ihre etwaige Relevanz im Zusammenhang mit der Begründung des Entwurfs einzelstaatlicher Rechtsvorschriften zu kommentieren. (76) Ferner führt Deutschland hohe Konzentrationen zinnorganischer Verbindungen an, die laut einer 1999 veröffentlichten Studie in Meeresfrüchten, Fisch und Muscheln angetroffen wurden. Dies könnte für Menschen, die derartig hoch belasteten Fisch und Meeresfrüchte zu sich nähmen, zu einer geringfügigen Überschreitung des TDI-Wertes (tolerierbare tägliche Aufnahme) oder zu sogar größeren Überschreitungen bei Fischen und Meeresfrüchten aus Problemgewässern (aus der Umgebung von Häfen, stark befahrenen Schifffahrtswegen und Werften) führen. Diese Beobachtungen gelten jedoch nicht allein für Deutschland, und im Rahmen des Bewertungsverfahrens nach Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag ist das Argument der menschlichen Gesundheit nur im Zusammenhang mit der Arbeitsumwelt von Belang. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Auswirkungen der Akkumulation zinnorganischer Verbindungen in Lebensmitteln auf die Gesundheit der Verbraucher derzeit durch den Wissenschaftlichen Ausschuss für Lebensmittel bewertet werden. Das Ergebnis dieser Bewertung wird geprüft werden und es wird untersucht werden, ob zum Schutz der Verbraucher vor diesen Verbindungen in Lebensmitteln neue Rechtsvorschriften erforderlich sind. (77) Alle weiteren, von Deutschland vorgelegten Informationen und Daten beziehen sich auf die Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Anwendungsbereichen, die nicht durch die Richtlinie 1999/51/EG harmonisiert wurden und daher an dieser Stelle nicht bewertet zu werden brauchen. (78) Generell ist festzustellen, dass die von Deutschland zur Begründung seines Ersuchens gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag vorgelegten Daten nicht belegen, dass der Entwurf der einzelstaatlichen Bestimmungen hinsichtlich der Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Antifoulingfarben zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für Deutschland, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergeben hat, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse stützt. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 95 Absatz 5 sind folglich nicht erfuellt. (79) Angesichts dieser Analyse des vorgelegten Materials besteht kein Grund, die anderen Mitgliedstaaten und Interessengruppen zu konsultieren oder den SCTEE erneut um Stellungnahme zu bitten. 2.4. Keine willkürliche Diskriminierung, keine verschleierte Beschränkung des Handels und keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes (80) Nach Artikel 95 Absatz 6 muss die Kommission die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen billigen oder ablehnen, "nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern". (81) Da die Mitteilung Deutschlands nicht die in Artikel 95 Absatz 5 (s. Abschnitt 2.3 dieser Entscheidung) genannten grundlegenden Bedingungen erfuellt, braucht die Kommission nicht zu prüfen, ob die einzelstaatlichen Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. IV. SCHLUSSFOLGERUNG (82) Aus den vorausgehenden Erläuterungen müssen für das Ersuchen Deutschlands vom 25. Januar 2001 nach Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen, die über die Richtlinie 1999/51/EG hinausgehen, folgende Schlussfolgerungen gezogen werden: - Das Ersuchen ist insofern zulässig, als es Antifoulingprodukte zur Verwendung in Wasser (d. h. in aquatischer Umwelt) betrifft, jedoch unzulässig im Hinblick auf die übrigen Punkte. - Soweit das Ersuchen zulässig ist, erfuellt es nicht die Voraussetzungen von Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag. (83) Das Ersuchen sollte daher nach Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag abgelehnt werden. (84) Allerdings sollten die Entwicklungen in der IMO sehr genau verfolgt und bei der Überarbeitung der Richtlinie 76/769/EWG vor dem 1. Januar 2003 berücksichtigt werden. Ferner werden die nötigen Schlüsse gezogen werden, wenn die Ergebnisse der laufenden Untersuchungen über die Auswirkungen der Akkumulation zinnorganischer Verbindungen in Lebensmitteln auf die Gesundheit der Verbraucher vorliegen; dies gilt auch für die Notwendigkeit künftiger Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher vor diesen Verbindungen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der der Kommission mit Schreiben vom 22. Januar 2001 von der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilte Entwurf einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bezüglich zinnorganischer Verbindungen zwecks Abweichung von der Richtlinie 1999/51/EG ab 1. Januar 2003 hinsichtlich der Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Antifoulingprodukten in aquatischer Umwelt wird hiermit abgelehnt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 13. Juli 2001 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. (2) ABl. L 207 vom 6.8.1999, S. 18. (3) ABl. L 398 vom 30.12.1989, S. 19. (4) ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 22. (5) Gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 6 dieses Gesetzes handelt es sich hierbei um Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder, Brillengestelle. (6) ABl. C 120 vom 24.4.2001, S. 9. (7) Die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 beschreibt in Anhang V Antifouling-Produkte (Produktart 21) als Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikrobe und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten. (8) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. (9) ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18. (10) ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1. (11) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 57. (12) WS Atkins International Ltd, Assessment of the Risk to health and to the Environment of the Tin Organic compounds and of Arsenic in certain Biocidal Products and of the effects of Further Restrictions on their Marketing and use, Schlussbericht, April 1998.Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (SCTEE) zum Bericht von WS Atkins International Ltd, abgegeben auf der 6. Plenarsitzung in Brüssel am 27. November 1998. (13) Siehe Fußnote 12. (14) Ähnliche Argumente waren von den belgischen Behörden angeführt worden und wurden durch die Kommission im Rahmen eines Ersuchens Belgiens nach Artikel 95 Absatz 5 zur Einführung einzelstaatlicher Maßnahmen über die Verwendung zinnorganischer Verbindungen vom 1. Januar 2003 an geprüft. Die Kommission nahm am 25. Juli 2000 eine Entscheidung an, in der sie den Entwurf einzelstaatlicher Rechtsvorschriften ablehnte (Entscheidung 2000/509/EG, Abl. L 205 vom 12.8.2000, S. 7).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.