Europäische Union

2012/827/EU: Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren

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Union dem Ministerium jährlich jeweils vor dem 15. Juni eine Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren, die auf der Grundlage der von den Reedern abgegeben Fangmeldungen erstellt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, etwa dem IRD (Institut de recherche pour le développement, Frankreich), dem IEO (Instituto Espanol de Oceanografia, Spanien) und dem INIAP (Instituto Nacional de Investigação Agrária das Pescas, Portugal) bestätigt wurden, und lässt dem IMROP (Institut mauritanien de recherches océanographiques et des pêches) eine Kopie aller Fangbücher zukommen. 7. Die Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer halten alle Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) ein. 8. Für das letzte Jahr der Anwendung des Protokolls wird die Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Protokolls notifiziert. 9. Die Endabrechnung wird den betroffenen Reedern übermittelt. Diese müssen ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihren zuständigen Behörden innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem das Ministerium die Genehmigung der Beträge bekannt gegeben hat, nachkommen. Die Zahlungen, die in EUR zu leisten sind, erfolgen spätestens anderthalb Monate nach der oben erwähnten Bekanntgabe durch Überweisung auf das in Kapitel I genannte Konto des mauretanischen Schatzamtes. Fällt jedoch die endgültige Abrechnung niedriger aus als der in Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet. 10. Die Schiffe sind verpflichtet, den mauretanischen Behörden innerhalb von drei Stunden vor jeder Einfahrt in die Fischereizone und jeder Ausfahrt aus dieser Zone auf elektronischem Wege und andernfalls über Funk ihre Position und die an Bord befindlichen Fänge direkt mitzuteilen. Die Adressen und die Funkfrequenz werden von der Fischereiaufsicht mitgeteilt. 11. Die Thunfisch-Wadenfänger nehmen auf Verlangen der mauretanischen Behörden und im Einvernehmen mit den betreffenden Reedern für einen vereinbarten Zeitraum einen wissenschaftlichen Beobachter pro Schiff an Bord. TECHNISCHE ANHÄNGE KATEGORIE 1: SCHIFFE FÜR DEN FANG VON KREBSTIEREN AUSSER LANGUSTEN UND TASCHENKREBSEN 1.    Fanggebiet a) Nördlich von 19°00 N, Gebiet, das durch die Linie, die die folgenden Punkte verbindet, begrenzt wird: 20°46,30 N 17°03,00 W 20°40,00 N 17°07,50 W 20°05,00 N 17°07,50 W 19°49,00 N 17°10,60 W 19°43,50 N 16°57,00 W 19°18,70 N 16°46,50 W 19°00,00 N 16°22,00 W b) Südlich von 19°00,00 N und bis 16°04,00 N, 6 Seemeilen ab der Niedrigwasserlinie für Schiffe mit Sondergenehmigung und 8 Seemeilen ab der Niedrigwasserlinie für alle anderen Schiffe. 2.    Zugelassenes Fanggerät — Garnelen-Grundschleppnetz, einschließlich Scheuchkette, und sonstiges selektives Fanggerät. Die Scheuchkette ist Bestandteil der Ausrüstung von Garnelenschleppnetzen, die an Auslegern gezogen werden. Sie besteht aus einer durchgehenden Kette, deren Kettenglieder einen Durchmesser von höchstens 12 mm haben, und ist zwischen die Scherbretter vor dem Grundtau gespannt. — Über die obligatorische Verwendung von selektivem Fanggerät entscheidet der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage einer wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Bewertung. — Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten. — Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten. — Scheuerschutze sind zulässig. 3.    Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung 50  mm 4.    Mindestgrößen Bei Tiefseegarnelen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Rostrums bis zum Ende des Schwanzes. Die Spitze des Rostrums ist die Verlängerung des Carapax, der sich im vorderen mittleren Teil des Cephalothorax befindet. — Tiefseegarnelen: — Rosa Geißelgarnele (Parapeneus longirostrus) 06 cm — Garnelen aus Küstengewässern: — Südliche Rosa Geißelgarnele (Penaeus notialis) und Furchengarnele (Penaeus kerathurus) 200 Exemplare/kg Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen. 5.    Beifänge Zulässig Verboten 10 % Fische Langusten 5 % Taschenkrebse Kopffüßer Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen. 6.    Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren Zeitraum Jahr 1 Jahr 2 Zulässige Fangmenge (in Tonnen) 5 000 5 000 Gebühr 620  EUR/t 620  EUR/t   Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Zweimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet. Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1 000  EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Zweimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist. Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 36 begrenzt; — 50 % der Gesamtzahl der Schiffe, die gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern ihre Fangtätigkeit ausüben, können die Erlaubnis erhalten, während desselben Fangzeitraums in dem Gebiet westlich der 6-Meilen-Linie zu fischen, die ab der Niedrigwasserlinie südlich von 19°00,00 N festgelegt ist. — Entspricht diese Obergrenze von 50 % einer Anzahl von 10 oder weniger Schiffen, so dürfen alle diese Schiffe westlich der 6-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie südlich von 19°00,00 N festgelegt ist, fischen. — In der Lizenz, die einem Schiff für einen bestimmten Zweimonatszeitraum erteilt wird, ist angegeben, ob das Schiff berechtigt ist, ab der 6-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie südlich von 19°00,00 N festgelegt ist, zu fischen. — Nördlich von 19°00,00 N dürfen alle Schiffe, die über eine Lizenz für den Garnelenfang verfügen, westlich der Linie, deren Koordinaten unter Nummer 1 dieses technischen Anhangs aufgeführt sind, ihre Fangtätigkeit ausüben. 7.    Schonzeiten Zwei (2) Schonzeiten von jeweils zwei (2) Monaten: Mai-Juni und Oktober-November. Auf der Grundlage von wissenschaftlichen Gutachten vorgenommene Änderungen der Schonzeiten sind der Europäischen Union unverzüglich mitzuteilen. 8.    Bemerkungen Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt. KATEGORIE 2: TRAWLER (KEINE FROSTER) UND GRUNDLEINENFISCHER FÜR DEN FANG VON SENEGALESISCHEM SEEHECHT 1.    Fanggebiet (a) Nördlich von 19° 15’60 N: westlich der Linie, die folgende Koordinaten verbindet: 20° 46,30 N 17° 03,00 W 20° 36,00 N 17° 11,00 W 20° 36,00 N 17° 36,00 W 20° 03,00 N 17° 36,00 W 19° 45,70 N 17° 03,00 W 19° 29,00 N 16° 51,50 W 19° 15,60 N 16° 51,50 W 19° 15,60 N 16° 49,60 W (b) Südlich von 19° 15,60 N und bis 17° 50,00 N: westlich der 24-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie. (c) Südlich von 17° 50,00 N: westlich der 18-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie. (d) Während der Schonzeit für Kopffüßer: (1) Zwischen Cap Blanc und Cap Timiris ist das Sperrgebiet durch folgende Koordinaten begrenzt: 20° 46,00 N 17° 03,00 W 20° 46,00 N 17° 47,00 W 20° 03,00 N 17° 47,00 W 19° 47,00 N 17° 14,00 W 19° 21,00 N 16° 55,00 W 19° 15,60 N 16° 51,50 W 19° 15,60 N 16° 49,60 W (2) Südlich von 19° 15,60 N (Cap Timiris) und bis 17° 50,00 N (Nouakchott) besteht jenseits der 24-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie berechnet wird, Fangverbot. (3) Südlich von 17° 50,00 N (Nouakchott) besteht jenseits der 18-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie berechnet wird, Fangverbot. 2.    Zugelassenes Fanggerät — Grundleine — Grundschleppnetz für den Seehechtfang — Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten. — Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten. 3.    Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung 70 mm (im Steert) 4.    Mindestgrößen 1) Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4). Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen. 5.    Beifänge Zulässig Verboten Trawler: 25 % Fische Kopffüßer und Krebstiere Grundleinenfänger: 50 % Fische Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen. 6.    Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren Zeitraum Jahr 1 Jahr 2 Zulässige Fangmenge (in Tonnen) 4 000 4 000 Gebühr 90  EUR/t 90  EUR/t   Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet. Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1 000  EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist. Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 11 begrenzt. 7.    Schonzeiten Gegebenenfalls legt der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit fest. 8.    Bemerkungen Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt. KATEGORIE 3: SCHIFFE FÜR DEN FANG ANDERER GRUNDFISCHARTEN ALS SENEGALESISCHEN SEEHECHT MIT ANDEREN GERÄTEN ALS SCHLEPPNETZEN 1.    Fanggebiet (a) Nördlich von 19° 48,50 N, ab der 3-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris. (b) Südlich von 19° 48,50 N bis 19° 21,00 N, westlich von 16° 45,00 W. (c) Südlich von 19° 21,00 N, ab der 9-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie. (d) Während der Schonzeit für Kopffüßer: (1) Zwischen Cap Blanc und Cap Timiris: 20° 46,00 N 17° 03,00 W 20° 46,00 N 17° 47,00 W 20° 03,00 N 17° 47,00 W 19° 47,00 N 17° 14,00 W 19° 21,00 N 16° 55,00 W 19° 15,60 N 16° 51,50 W 19° 15,60 N 16° 49,60 W (2) Südlich von 19° 15,60 N (Cap Timiris) besteht jenseits der 9-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie berechnet wird, Fangverbot. 2.    Zugelassenes Fanggerät — Langleinen — einwandiges Kiemennetz mit einer Netzhöhe von maximal 7 m und einer Länge von maximal 100 m. Netze aus Polyamid-Monofil sind verboten. — Handleine — Korbreusen — Wade für den Köderfang 3.    Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung — 120 mm für Kiemennetze — 20 mm für Netze zum Fang von Lebendködern 4.    Mindestgrößen Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4). Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten auf der Grundlage von wissenschaftlichen Gutachten eine Mindestgröße festlegen. 5.    Beifänge Zulässig Verboten 10 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht)   Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen. 6.    Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren Zeitraum Jahr 1 Jahr 2 Zulässige Fangmenge (in Tonnen) 2 500 2 500 Gebühr 105  EUR/t 105  EUR/t   Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet. Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1 000  EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist. Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 9 begrenzt. 7.    Schonzeiten Gegebenenfalls legt der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit fest. 8.    Bemerkungen Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt. Waden werden nur zum Fang von Köder eingesetzt, der bei der Leinenfischerei oder in Korbreusen verwendet wird. Korbreusen dürfen von höchstens sieben Schiffen mit einer Tonnage von jeweils unter 135 BRZ eingesetzt werden. KATEGORIE 4: TASCHENKREBSE 1.    Fanggebiet (a) Nördlich von 19° 15,60 N: westlich der Linie, die folgende Punkte verbindet: 20° 46,30 N 17° 03,00 W 20° 36,00 N 17° 11,00 W 20° 36,00 N 17° 36,00 W 20° 03,00 N 17° 36,00 W 19° 45,70 N 17° 03,00 W 19° 29,00 N 16° 51,50 W 19° 15,60 N 16° 51,50 W 19° 15,60 N 16° 49,60 W (b) Südlich von 19° 15,60 N und bis 17° 50 N: westlich der 18-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie. 2.    Zugelassenes Fanggerät Korbreuse 3.    Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung 60 mm (Netztuch) 4.    Mindestgrößen Bei Krebstieren erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Rostrums bis zum Ende des Schwanzes. Die Spitze des Rostrums ist die Verlängerung des Carapax, der sich im vorderen mittleren Teil des Cephalothorax befindet (siehe Anlage 4). Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen. 5.    Beifänge Zulässig Verboten — Fische, Kopffüßer und Krebstiere anderer Arten als der Zielart Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen. 6.    Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren Zeitraum Jahr 1 Jahr 2 Zulässige Fangmenge (in Tonnen) 200 200 Gebühre 310  EUR/t 310  EUR/t   Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet. Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1 000  EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist. Je Lizenz können maximal 500 Reusen zugelassen werden. 7.    Schonzeiten Zwei (2) Schonzeiten von jeweils zwei (2) Monaten: Mai-Juni und Oktober-November. Über Änderungen der Schonzeiten entscheidet der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten. 8.    Bemerkungen Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt. KATEGORIE 5: THUNFISCHWADENFÄNGER 1.    Fanggebiet (a) Nördlich von 19° 21,00 N: westlich der 30-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris. (b) Südlich von 19° 21,00 N: westlich der 30-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie. 2.    Zugelassenes Fanggerät Wade 3.    Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung — 4.    Mindestgrößen Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge). Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 4 nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen. 5.    Beifänge Zulässig Verboten — Andere Arten als die Zielart bzw. Gruppe von Zielarten Der Gemischte Ausschuss kann für die im ICCAT-Logbuch nicht aufgeführten Arten eine Beifangquote festlegen. 6.    Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren Anzahl fangberechtigter Schiffe 22 Thunfischwadenfänger Jährliche Pauschalgebühr 1 750  EUR je Thunfischwadenfänger für den Fang von 5 000 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten Anteilige Gebühr 35  EUR/t 7.    Schonzeiten — 8.    Bemerkungen Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt. KATEGORIE 6: THUNFISCHFÄNGER MIT ANGELN UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER 1.    Fanggebiet Oberflächen-Langleinenfischer (a) Nördlich von 19° 21,00 N: westlich der 30-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris. (b) Südlich von 19° 21,00 N: westlich der 30-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie. Thunfischfänger mit Angeln (a) Nördlich von 19° 21,00 N: westlich der 15-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris. (b) Südlich von 19° 21,00 N: westlich der 12-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie. Fang von Lebendködern (a) Nördlich von 19° 48,50 N: westlich der 3-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris. (b) Südlich von 19° 48,50 N bis 19° 21,00 N: westlich von 16° 45,00 W. (c) Südlich von 19° 21,00 N: westlich der 3-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie. 2.    Zugelassenes Fanggerät — Angelfänger: Angeln und Schleppnetze (für den Köderfang) — Oberflächen-Langleinenfischer: Oberflächenlangleinen 3.    Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung 16 mm (Köderfang) 4.    Mindestgrößen Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4). Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 4 nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen. 5.    Beifänge Zulässig Verboten — Andere Arten als die Zielart bzw. Gruppe von Zielarten Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen. 6.    Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren Zahl der fangberechtigten Schiffe 22 Angelfänger oder Oberflächen-Langleinenfischer Jährliche Pauschalgebühr — 2 500  EUR für Angelfänger und — 3 500  EUR für Oberflächen-Langleinenfischer für den Fang von 10 000 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten Anteilige Gebühr — 25 EUR/t für Angelfänger — 35 EUR/t für Oberflächen-Langleinenfischer 7.    Schonzeiten — 8.    Bemerkungen Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt. Fang von Lebendködern — Der Fang von Lebendködern ist auf eine bestimmte, durch den Gemischten Ausschuss festzusetzende Zahl von Tagen pro Monat beschränkt. Die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit sind der Fischereiüberwachungsbehörde zu melden. — Die beiden Vertragsparteien legen einvernehmlich die Durchführungsbestimmungen fest, damit die für die Fangtätigkeiten dieser Schiffe notwendigen Lebendköder gefangen oder eingesammelt werden können. Sofern diese Fangtätigkeiten in gefährdeten Gebieten oder mit unüblichem Fanggerät ausgeübt werden, erfolgt die Festlegung der Durchführungsbestimmungen auf der Grundlage der Empfehlungen des IMROP und nach Rücksprache mit der Fischereiüberwachung. Haie 1) Unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der ICCAT und der FAO ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) verboten. 2) Unter Berücksichtigung der ICCAT-Empfehlungen 04-10 und 05-05 zur Erhaltung von Haien, die in Verbindung mit Fischereien gefangen werden, die von der ICCAT bewirtschaftet werden. KATEGORIE 7: PELAGISCHE FROSTERTRAWLER 1.    Fanggebiet (a) Nördlich von 19°00,00N, durch die Linie, die folgende Punkte miteinander verbindet, abgegrenztes Gebiet: 20°46,30 N 17°03,00 W 20°36,00 N 17°11,00 W 20°36,00 N 17°35,00 W 20°00,00 N 17°30,00 W 19°34,00 N 17°00,00 W 19°21,00 N 16°52,00 W 19°10,00 N 16°41,00 W 19°00,00 N 16°39,50 W (b) Südlich von 19°00,00N bis 16°04,00N, 20 Seemeilen ab der Niedrigwasserlinie. 2.    Zugelassenes Fanggerät Pelagisches Schleppnetz: Der Steert des Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einem Mindestmaschenöffnungsgrad von 400 mm in gestrecktem Zustand und durch Teilstropps, die wenigstens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden. Eine Ausnahme bildet der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der wenigstens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss. Die Versteifung der Steertmaschen und die Verwendung von Hievsteerten zu anderen Zwecken ist verboten. Mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden. 3.    Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung 40  mm 4.    Mindestgrößen Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4). Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen. 5.    Beifänge Zulässig Verboten 3 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht) Krebstiere oder Kopffüßer mit Ausnahme von Kalmar Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 4 nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen. 6.    Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren Zeitraum Jahr 1 Jahr 2 Zulässige Fangmenge (in Tonnen) 300 000 300 000 Gebühr 123  EUR/t 123  EUR/t   Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet. Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 5 000  EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist. Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 19 begrenzt. 7.    Schonzeiten Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit festlegen. 8.    Bemerkungen Die Gebühren werden für de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.