Europäische Union

2012/827/EU: Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren

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n gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt. Die Umrechnungsfaktoren für kleine pelagische Arten sind in Anlage 5 festgelegt. Nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten der Kategorie 8 können im Umfang von bis zu 2 Lizenzen pro Monat in Anspruch genommen werden. KATEGORIE 8: PELAGISCHE FISCHEREI OHNE FROSTER 1.    Fanggebiet (a) Nördlich von 19° 00,00 N: westlich der Linie, die folgende Punkte verbindet: 20° 46,30 N 17° 03,00 W 20° 36,00 N 17° 11,00 W 20° 36,00 N 17° 35,00 W 20° 00,00 N 17° 30,00 W 19° 34,00 N 17° 00,00 W 19° 21,00 N 16° 52,00 W 19° 10,00 N 16° 41,00 W 19° 00,00 N 16° 39,50 W (b) Südlich von 19°00,00 N bis 16°04,00 N, 20 Meilen ab der Niedrigwasserlinie. 2.    Zugelassenes Fanggerät Pelagisches Schleppnetz und Ringwade für industrielle Fischerei: Der Steert des Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einem Mindestmaschenöffnungsgrad von 400 mm in gestrecktem Zustand und durch Teilstropps, die wenigstens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden. Eine Ausnahme bildet der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der wenigstens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss. Die Versteifung der Steertmaschen und die Verwendung von Hievsteerten zu anderen Zwecken ist verboten. Mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden. 3.    Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung 40 mm für Trawler und 20 mm für Wadenfänger 4.    Mindestgrößen Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4). Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen. 5.    Beifänge Zulässig Verboten 3 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht) Krebstiere oder Kopffüßer mit Ausnahme von Kalmar Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen. 6.    Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren Zulässige Fangmenge (in Tonnen) 15 000  Tonnen pro Jahr. Werden diese Fangmöglichkeiten in Anspruch genommen, so sind sie von der unter Kategorie 7 zugewiesenen Menge von 300 000  t abzuziehen. Zeitraum Jahr 1 Jahr 2 Gebühr 123  EUR/t 123  EUR/t   Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet. Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 5 000  EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist. Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 2 begrenzt, was 2 Dreimonatslizenzen für pelagische Frostertrawler der Kategorie 7 entspricht. 7.    Schonzeiten Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit festlegen. 8.    Bemerkungen Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt. Die Umrechnungsfaktoren für kleine pelagische Arten sind in Anlage 5 festgelegt. KATEGORIE 9: KOPFFÜSSER 1.    Fanggebiet p.m. 2.    Zugelassenes Fanggerät p.m. 3.    Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung p.m. 4.    Beifänge Zulässig Verboten p.m. p.m. 5.    Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren Zeitraum Jahr 1 Jahr 2 Zulässige Fangmenge (in Tonnen) p.m. p.m. Gebühr p.m. p.m. 6.    Schonzeiten p.m. 7.    Bemerkungen p.m. Anlage 1 FISCHEREIABKOMMEN MAURETANIEN – EUROPÄISCHE UNION ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ Text von Bild I – ANTRAGSTELLER 1. Name des Reeders: … 2. Name der Vereinigung oder des Vertreters des Reeders: … 3. Anschrift der Vereinigung oder des Vertreters des Reeders: … 4. Telefon: … Fax: … Telex: … 5. Name des Kapitäns: … Staatsangehörigkeit: … II – ANGABEN ZUM SCHIFF 1. Name des Schiffes: … 2. Flaggenzugehörigkeit: … 3. Äußere Kennnummer: … 4. Heimathafen: … 5. Wann und wo gebaut: … 6. Funkrufzeichen: … Frequenz: … 7. Rumpfmaterial: Stahl Holz Polyester Sonstiges III – TECHNISCHE MERKMALE DES SCHIFFES UND AUSRÜSTUNG 1. Länge über alles: … Breite: … 2. Tonnage (in BRZ): … 3. Hauptmaschinenleistung in PS: … Marke: … Typ: … 4. Schiffstyp: … Fischereikategorie: … 5. Fanggeräte: … 6. Gesamtzahl der Besatzungsmitglieder: … 7. Art der Haltbarmachung an Bord: Frisch Kühlung Gemischt Gefrieren 8. Gefrierleistung (Tonnen/24 Stunden): … 9. Rauminhalt der Laderäume: … Anzahl: … Ort …, Datum … Unterschrift des Antragstellers: … Anlage 2 Text von Bild RUBRIK Nr. 1 ISLAMISCHE REPUBLIK MAURETANIEN FANGMELDUNG Tag Monat Jahr Uhrzeit Name des Schiffes (1) … Abfahrt von (4) … Datum (6) Rufzeichen (2) … Name des Kapitäns (3) … Rückkehr nach (5) … Datum (6) Fanggerät (7) Code für das Fanggerät (8) Maschen (9) Maschenöffnungsgrad(10) RUBRIK Nr 2 RUBRIK Nr. 3: Die nicht verwendete Aufstellung "A" oder "B" ist zu streichen.) RUBRIK Nr 4 Datum (12) Statist.Gebiet (13) Anzahl der Hols (14) Fangzeit (Uhrzeit) (15) Geschätzte Fangmengen nach Arten: (in Kilogramm) (16) (oder Anmerkungen zu Unterbrechungen der Fangtätigkeiten) Gesamtgewicht Fänge (kg) (17) Gesamtgewicht Fische (kg) (18) Gesamtgewicht Fischmehl (kg) (19) Stöcker Sardinen Sardinellen Sardellen Makrele Degenfisch Thunfisch Seehecht Meerbrasse Kalmar Tintenfisch Kraken Garnelen Langusten Sonstige Fische Languste B Tiefseegarnele Rosa Geißelgarnele Afrikanische Tiefseegarnele Sonstige Garnelen Weißer Thun Mauretanische Languste SonstigeKrebstiere Rauher Rochen Seehecht Sonstige Fische Diverse Kopffüßer Diverse Muscheln Anlage 3 Text von Bild ICCAT-LOGBUCH THUNFISCHFANG Name des Schiffes: … Bruttoraumzahl: … AUSFAHRT: RÜCKKEHR: Monat Tag Jahrr Hafen Flaggenstaat: … Ladekapazität — (t): … Registriernummer: … Kapitän: … Ringwade Schleppnetz Reeder: … Anzahl Besatzungsmitglieder: … Sonstige Anschrift: … Berichtsdatum: … (Berichtet durch): … Anzahl der Tage auf See: Anzahl der Fangtage: Anzahl der durchgeführten Hols: Nummer der Fangreise: Zeitpunkt Gebiet Wasseroberflächentemperatur (oC) Fischereiaufwand Zahl der verwendeten Haken Fänge Verwendeter Köder Monat Tag Breite N/S Länge O/W Roter Thun Thunnus thynnus oder maccoyi Gelbflossenthun Thunnus albacares Großaugenthun Thunnus obesus Weißer Thun Thunnus alalunga Schwertfisch Xiphias gladius Gestreifter Marlin Weißer Marlin Tetraptunus audax or albidus Schwarzer Marlin Makaira indica Segelfisch Istiophorus albicans oder platypterus Echter Bonito Katsuwonus pelamis Gemischte Fänge Tagesmenge insgesamt (nur Gewicht in kg) Makrelenhecht Pfeilkalamar Lebendköder (Andere) Anzahl Gewich kg Anzahl kg Anzahl kg Anzahl kg Anzahl kg Anzahl kg Anzahl kg Anzahls kg Anzahl kg Anzahl kg Anzahl kg ANLANDEGEWICHT (in kg) Anmerkungen 1 — Für jeden Monat ein Blatt ausfüllen und für jeden Tag eine Zeile. 2 — Am Ende jeder Fangreise ist eine Kopie zu übersenden an ihren Korrespondenten oder an den ICCAT, Calle Corazón de María, 8, 28002 Madrid. Spanien 3 — "Tag" ist der Tag, an dem Sie die Leinen aussetzen. 4 — Das Fanggebiet entspricht der Schiffsposition. Längen- und Breitengrade und -minuten sind auf- bzw. abzurunden. Unbedingt N/S und O/W angeben. 5 — Die unterste Zeile - Anlandegewicht - erst am Ende der Fangreise ausfüllen. Anzugeben ist das tatsächliche Gewicht beim Entladen. 6 — Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt. Anlage 4 Geltende Rechtsvorschriften über die Mindestgrößen der Fänge, die an Bord gelagert werden dürfen Abschnitt III:   Mindestgröße und Mindestgewicht für die einzelnen Arten 1. Das Abmessen zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen ist wie folgt vorzunehmen: — bei Fischen: von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge); — bei Kopffüßern: nur die Länge des Rumpfes (Mantels) ohne die Fangarme; — bei Krebstieren: von der Spitze des Rostrums bis zum Ende des Schwanzes. Die Spitze des Rostrums ist die Verlängerung des Carapax, der sich im vorderen mittleren Teil des Cephalothorax befindet. Bei der Mauretanischen Languste ist die Mitte des konkaven Teils des Carapax, zwischen den beiden Stirnhörnern, als Bezugspunkt zu verwenden. 2. Die Mindestgrößen und Mindestgewichte für Seefische, Kopffüßer und Krebstiere, deren Fang zulässig ist, sind wie folgt: a) Für Seefische: — Sardinellen (Sardinella aurita und Sardinella maderensis) 18 cm — Sardine (Sardina pilchardus) 16 cm — Stöcker und Cunene-Bastardmakrele (Trachurus spp.) 19 cm — Stachelmakrelen (Decapturus rhonchus) 19 cm — Spanische Makrele (Scomber japonicus) 25 cm — Meerbrasse, Goldbrasse (Sparus auratus) 20 cm — Blaugefleckte Meerbrasse (Sparus coeruleostictus) 23 cm — Rotgebänderte Meerbrasse (Sparus auriga), Gewöhnliche Sackbrasse (Sparus pagrus) 23 cm — Zahnbrassen (Dentex spp.) 15 cm — Rote Pandora, Achselbrasse (Pagellus bellottii, Pagellus acarne) 19 cm — Dicklippiger Grunzer (Plectorhynchus mediterraneus) 25 cm — Brauner Lippfisch 25 cm — Umberfische (Sciana umbra) 25 cm — Adlerfisch (Argirosomus regius) und Senegal-Umberfisch (Pseudotholithus senegalensis) 70 cm — Zackenbarsche (Epinephelus spp.) 40 cm — Blaufisch (Pomatomus saltator) 30 cm — Westafrikanische Meerbarbe (Pseudupeneus prayensis) 17 cm — So-iny-Meeräsche (Mugil spp.) 20 cm — Südlicher Glatthai, Bartel-Hundshai (Mustellus mustellus, Leptocharias smithi) 60 cm — Gefleckter Streifenbarsch (Dicentrarchus punctatus) 20 cm — Hundszungen (Cynoglossus canariensis, Cynoglossus monodi) 20 cm — Hundszungen (Cynoglossus cadenati, Cynoglossus senegalensis) 30 cm — Seehechte (Merliccius spp.) 30 cm — Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Gewicht von weniger als 3,2 kg — Großaugenthun (Thunnus obesus) mit einem Gewicht von weniger als 3,2 kg b) Für Kopffüßer: — Gewöhnlicher Krake, Gemeiner Tintenfisch (Octopus vulgaris) 500 g (ausgenommen) — Kalmar (Loligo vulgaris) 13 cm — Gemeiner Tintenfisch (Sepia officinalis) 13 cm — Tintenfisch (Sepia bertheloti) 07 cm c) Für Krebstiere: — Königslanguste (Panulirus regius) 21 cm — Mauretanische Languste (Palinurus mauritanicus) 23 cm — Geißelgarnelen (Parapeneus longriostrus) 06 cm — Tiefseekrabben (Geyryon maritae) 06 cm — Südliche Rosa Geißelgarnele oder Furchengarnele (Penaeus notialis, Penaeus kerathurus) 200 Exemplare/kg Anlage 5 Liste der Umrechnungsfaktoren UMRECHNUNGSFAKTOREN FÜR FERTIGPRODUKTE AUS AN BORD VERARBEITETEN FISCHEN KLEINER PELAGISCHER ARTEN Erzeugnis Art der Verarbeitung Umrechnungsfaktor Sardinelle Geköpft Manuelle Zerlegung 1,416 Geköpft, ausgenommen Manuelle Zerlegung 1,675 Geköpft, ausgenommen Maschinelle Zerlegung 1,795 Makrele Geköpft Manuelle Zerlegung 1,406 Geköpft, ausgenommen Manuelle Zerlegung 1,582 Geköpft Maschinelle Zerlegung 1,445 Geköpft, ausgenommen Maschinelle Zerlegung 1,661 Degenfisch Geköpft, ausgenommen Manuelle Zerlegung 1,323 In Scheiben Manuelle Zerlegung 1,340 Geköpft, ausgenommen (spezielles Zerlegungsverfahren) Manuelle Zerlegung 1,473 Sardine Geköpft Manuelle Zerlegung 1,416 Geköpft, ausgenommen Manuelle Zerlegung 1,704 Geköpft, ausgenommen Maschinelle Zerlegung 1,828 Stöcker Geköpft Manuelle Zerlegung 1,570 Geköpft Maschinelle Zerlegung 1,634 Geköpft, ausgenommen Manuelle Zerlegung 1,862 Geköpft, ausgenommen Maschinelle Zerlegung 1,953 NB: Für die Verarbeitung von Fisch zu Fischmehl gilt folgender Umrechnungsfaktor: 5,5 tonnen Frischfisch entsprechen 1 tonne Fischmehl. Anlage 6 Text von Bild ISLAMISCHE REPUBLIK MAURITANIEN ANLANDEERKLÄRUNG/UMLADEERKLÄRUNG Tag Monat Jahr Uhrzeit (A) Name des Schiffes (1) … Abfahrt von (4) … Datum (6) Rufzeichen (2) … Name des Kapitäns (3) … Rückkehr nach (5) … Datum (6) Flaggenzugehörigkeit Rufzeichen Name des Empfängerschiffes Unterschrift des Kapitäns des Fischereifahrzeugs GEWICHT IN KILOGRAMM Art (B) Handelsklasse (C) Aufmachung (D) Nettogewicht (E) Verkaufspreis (F) Währung (G) Art (B) Handelsklasse (C) Aufmachung (D) Nettogewicht (E) Verkaufspreis (F) Währung (G) Anlage 7 ABGRENZUNG DER MAURETANISCHEN FANGGEBIETE Koordinaten der AWZ / Protokoll VMS EU 1 Südliche Abgrenzung Breite 16° 04′ N Länge 19° 58′ W 2 Koordinaten Breite 16° 30′ N Länge 19° 54′ W 3 Koordinaten Breite 17° 00′ N Länge 19° 47′ W 4 Koordinaten Breite 17° 30′ N Länge 19° 33′ W 5 Koordinaten Breite 18° 00′ N Länge 19° 29′ W 6 Koordinaten Breite 18° 30′ N Länge 19° 28′ W 7 Koordinaten Breite 19° 00′ N Länge 19° 43′ W 8 Koordinaten Breite 19° 23′ N Länge 20° 01′ W 9 Koordinaten Breite 19° 30′ N Länge 20° 04′ W 10 Koordinaten Breite 20° 00′ N Länge 20° 14,5′ W 11 Koordinaten Breite 20° 30′ N Länge 20° 25,5′ W 12 Nördliche Abgrenzung Breite 20° 46′ N Länge 20° 04,5′ W Anlage 8 Text von Bild BERICHT DES WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTERS Name des Beobachters: … Schiff: … Flaggenstaat: … Registriernummer und Heimathafen: … Kennzeichen: …, Tonnage: … BRZ, Maschinenleistung: … PS Lizenz: … Nr. … Typ: … Name des Kapitäns: … Staatsangehörigkeit: … Beobachter an Bord gekommen: Datum: …, Hafen: … Beobachter von Bord gegangen: Datum: …, Hafen: … Erlaubte Fangtechnik: … Verwendete Fanggeräte: … Maschenöffnung und/oder Abmessung: … Angelaufene Fanggebiete: … Entfernung zur Küste: … Anzahl angeheuerter mauretanischer Seeleute: … Meldung der Einfahrt in die Fischereizone …/…/… und der Ausfahrt …/…/… Einschätzung des Beobachters Gesamtfangmenge (kg): …, Eintragung im Logbuch: … Beifänge: Arten: …, geschätzter Prozentsatz: …% Rückwürfe: Arten: …, Menge (kg): … An Bord behaltene Arten Menge (kg) An Bord behaltene Arten Menge (kg) Text von Bild Feststellungen des Beobachters: Art der Feststellung Datum Position Bemerkungen des Beobachters (Allgemeines): … Ort: …, Datum … Unterschrift des Beobachters: … Bemerkungen des Kapitäns: … Kopie des Berichts empfangen am: … Unterschrift des Kapitäns: … Bericht übermittelt am: … Bewertung: … ANHANG 2 FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG DER FÖRDERUNG EINER VERANTWORTUNGSVOLLEN UND NACHHALTIGEN FISCHEREI 1.   Ziel und Beträge Bei der finanziellen Unterstützung im Sinne dieses Anhangs handelt es sich um eine öffentliche Entwicklungshilfe, die von dem den Handel betreffenden Teil gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und Artikel 2 Absatz 1 des vorliegenden Protokolls unabhängig ist. Die finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls in Höhe von 3 Millionen Euro pro Jahr soll zur Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in der mauretanischen Fischereizone im Einklang mit den strategischen Zielen der Erhaltung der Fischbestände und der verbesserten Integration des Fischereisektors in die mauretanische Wirtschaft beitragen. Die finanzielle Unterstützung umfasst drei Interventionsschwerpunkte:   Maßnahmen Schwerpunkt I: WISSENSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND AUSBILDUNG Unterstützung bei der Durchführung von Bestandsbewirtschaftungsplänen (IMROP, ONISPA, ENEMP) Schwerpunkt II: ÜBERWACHUNG Unterstützung der Tätigkeiten der DSPCM Schwerpunkt III: UMWELT Erhaltung der Meeres- und Küstenumwelt (PNBA und PND) 2.   Begünstigte Die Begünstigten dieser Unterstützung sind das Fischereiministerium und das Ministerium für Umwelt und dauerhafte Entwicklung. Diese institutionellen Begünstigten arbeiten eng mit dem Finanzministerium zusammen. 3.   Durchführungsrahmen Die Europäische Union und Mauretanien einigen sich in dem in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der finanziellen Unterstützung, die Rechtsgrundlagen, die Planung, das Monitoring und die Evaluierung sowie die Zahlungsmodalitäten. 4.   Sichtbarkeit Mauretanien verpflichtet sich, die Sichtbarkeit der Maßnahmen, die im Rahmen dieser Unterstützung durchgeführt werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck koordinieren die Begünstigten ihre Arbeiten zur Umsetzung der von der Europäischen Kommission festgelegten "Leitlinien für die Sichtbarkeit" mit der Delegation der Europäischen Union in Nouakchott. So muss jedes Projekt eine Klausel vorsehen, die die Sichtbarkeit der Unterstützung durch die Europäische Union gewährleistet, insbesondere durch die Verwendung eines Logos ("EU-Flagge"). Mauretanien muss der Europäischen Union auch den Plan für die Eröffnungsfeiern mitteilen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.