Europäische Union

2012/827/EU: Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren

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he Inspektor einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben. Der mauretanische Inspektor händigt dem Kapitän des EU-Schiffes bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts aus. Innerhalb von 24 Stunden nach der Inspektion übermittelt Mauretanien der EU eine Kopie des Inspektionsberichts. 4.   Regelung der gegenseitigen Präsenz bei Kontrollen an Land Die Vertragsparteien beschließen, eine Regelung der gegenseitigen Präsenz bei Kontrollen an Land einzuführen. Zu diesem Zweck bestellen sie Vertreter, die den Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, die von den Kontrollbehörden der jeweils anderen Vertragspartei durchgeführt werden, beiwohnen. Sie haben die Möglichkeit, Anmerkungen zur Durchführung dieses Protokolls zu machen. Diese Vertreter müssen über Folgendes verfügen: — berufliche Qualifikationen; — angemessene Erfahrungen in der Fischerei und — eingehende Kenntnisse der Bestimmungen des Abkommens und dieses Protokolls. Auch wenn diese Vertreter bei Kontrollbesuchen anwesend sind, werden diese von den nationalen Kontrolldiensten durchgeführt, und die Vertreter dürfen nicht auf eigene Initiative die den nationalen Beamten übertragenen Kontrollbefugnisse ausüben. Wenn diese Vertreter die nationalen Beamten begleiten, haben sie Zugang zu den Schiffen, Räumlichkeiten und Unterlagen, die Gegenstand der von den nationalen Beamten durchgeführten Kontrolle sind, damit sie die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen, nicht personengebundenen Daten erheben können. Die Vertreter begleiten die nationalen Kontrolldienste bei ihren Kontrollbesuchen in den Häfen, an Bord der festgemachten Schiffe, den Fischauktionshallen, den Läden der Fischhändler, den Kühllagern und anderen Räumlichkeiten für die Anlandung und Lagerung von Fisch vor dem Erstverkauf im Gebiet der Erstvermarktung. Die Vertreter erstellen und übermitteln alle vier Monate einen Bericht über die Kontrollen, an denen sie teilgenommen haben. Dieser Bericht ist den zuständigen Behörden zuzuleiten. Diese Behörden lassen der anderen Vertragspartei eine Kopie zukommen. Die beiden Vertragsparteien beschließen, jährlich mindestens zwei Inspektionen abwechselnd in Mauretanien und Europa durchzuführen. 4.1.   Vertraulichkeit Der zu den gemeinsamen Kontrollmaßnahmen entsandte Vertreter geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord der Schiffe sowie sonstigen Anlagen sorgsam um und behandelt alle Unterlagen, zu denen er Zugang hat, vertraulich. Die Vertragsparteien gewährleisten in enger Abstimmung die streng vertrauliche Durchführung der Kontrollen. Der Vertreter teilt die Ergebnisse seiner Arbeit ausschließlich seinen zuständigen Behörden mit. 4.2.   Durchführungsort Dieses Programm findet in den Anlandehäfen der Europäischen Union und Mauretaniens Anwendung. 4.3.   Finanzierung Die Vertragsparteien übernehmen jeweils sämtliche Kosten der von ihnen zur Teilnahme an den gemeinsamen Kontrollmaßnahmen entsandten Vertreter einschließlich Reisekosten und Tagegelder. KAPITEL VII SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS) Das Satellitenüberwachungssystem der Europäischen Union arbeitet mit einer Doppeltransmission über ein Dreieckssystem, das während der gesamten Laufzeit des vorliegenden Protokolls versuchsweise eingesetzt wird: 1) EU-Schiff – Fischereiaufsicht Flaggenstaat – Fischereiaufsicht Mauretanien 2) EU-Schiff – Fischereiaufsicht Mauretanien – Fischereiaufsicht Flaggenstaat 1.   Übermittlungsmodalitäten Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben: a) das Schiffskennzeichen; b) die letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %; c) Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung; d) Schiffsgeschwindigkeit und -kurs. Die Fischereiaufsicht des Flaggenstaats sowie die Fischereiaufsicht Mauretaniens gewährleisten die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls die elektronische Übertragung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei Jahre gespeichert werden. 2.   Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Positionsmeldungen stets korrekt an die Fischereiaufsicht seines Flaggenstaats übermittelt werden. Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben baldmöglichst per Fax an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats und an die mauretanische Fischereiaufsicht. In diesem Fall ist alle vier Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln. Diese umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten stündlichen Positionsmeldungen gemäß Nummer 5. Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats leitet die Meldungen unverzüglich an die mauretanische Fischereiaufsicht weiter. Defektes Gerät ist spätestens innerhalb von 5 Tagen zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff die mauretanischen Fischereizonen anderenfalls verlassen oder in einen mauretanischen Hafen einlaufen. Im Falle ernsthafter technischer Probleme, die eine Fristverlängerung erforderlich machen, kann auf Antrag des Kapitäns eine Verlängerung von höchstens 15 Tagen gewährt werden. In diesem Fall gelten weiterhin die Bestimmungen unter Nummer 7, und alle Schiffe mit Ausnahme der Thunfischfänger müssen einen Hafen anlaufen, um einen mauretanischen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen. 3.   Sichere Übertragung der Positionsmeldungen zwischen der Fischereiaufsicht des Flaggenstaats und Mauretanien Die Fischereiaufsicht des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an die Fischereiaufsicht Mauretaniens und umgekehrt. Die Fischereiaufsicht des Flaggenstaats und die Fischereiaufsicht Mauretaniens tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und informieren sich gegenseitig unverzüglich über jede Änderung dieser Adressen. Die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen der Fischereiaufsicht des Flaggenstaats und der Fischereiaufsicht Mauretaniens erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem. Die mauretanische Fischereiaufsicht informiert die Fischereiaufsicht des Flaggenstaats und die EU unverzüglich auf elektronischem Wege, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus den mauretanischen Fischereizonen gemeldet hat. 4.   Störungen im Kommunikationssystem Mauretanien stellt sicher, dass seine elektronische Ausrüstung mit der der Fischereiaufsicht des Flaggenstaats kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst. Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür im Protokoll vorgesehenen Strafen geahndet. KAPITEL VIII VERSTÖSSE 1.   Kontrollbericht und Aufbringungsprotokoll Der Kontrollbericht, in dem die Umstände und Gründe dargelegt sind, die zu dem Verstoß geführt haben, ist vom Schiffskapitän zu unterzeichnen. Dieser kann dort seinen Vorbehalten Ausdruck verleihen und erhält von der Fischereiaufsicht eine Kopie des Berichts. Diese Unterschrift greift nicht den Rechten und Mitteln der Verteidigung vor, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann. Das Aufbringungsprotokoll wird von der Fischereiaufsicht erstellt. Es nimmt Bezug auf eventuelle Verstöße, die bei der Kontrolle des Schiffes festgestellt und im Kontrollbericht festgehalten wurden. Bei der Kontrolle ist der bei der technischen Inspektion (Kapitel II) festgestellten Konformität der Merkmale Rechnung zu tragen. 2.   Mitteilung von Verstößen Im Falle eines Verstoßes übermittelt die Fischereiaufsicht dem Vertreter des Schiffes das Aufbringungsprotokoll, aus dem die Art des Verstoßes hervorgeht, zusammen mit dem Kontrollbericht. Die Fischereiaufsicht setzt die Europäische Union unverzüglich darüber in Kenntnis. Handelt es sich um vorschriftswidriges Verhalten, das nicht auf See eingestellt werden kann, muss der Kapitän sein Schiff, sofern die Fischereiaufsicht dies verlangt, in den Hafen von Nouadhibou bringen. Handelt es sich um vorschriftswidriges Verhalten, das auf See eingestellt werden kann, und gibt der Kapitän die Vorschriftswidrigkeit zu, so kann das Schiff seine Fangtätigkeit fortsetzen. In beiden Fällen kann das Schiff nach Einstellung des vorschriftswidrigen Verhaltens seine Fangtätigkeiten fortsetzen. 3.   Verfahren im Fall von Verstößen Nach den Bestimmungen dieses Protokolls können Verstöße außergerichtlich oder gerichtlich beigelegt werden. Bevor etwaige Maßnahmen gegen Schiff, Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft Mauretanien auf Antrag der EU binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung müssen ein Vertreter des Flaggenstaats und ein Vertreter des Reeders des betreffenden Schiffes teilnehmen können. Danach wird der Schlichtungsausschuss von der Fischereiaufsicht einberufen. Alle Informationen über den Verlauf außergerichtlicher oder gerichtlicher Verfahren in Zusammenhang mit von EU-Schiffen begangenen Verstößen werden unverzüglich der Europäischen Union übermittelt. Mit Ausnahmegenehmigung des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses kann der Reeder im Ausschuss erforderlichenfalls mit zwei Personen vertreten sein. Das Bußgeld ist spätestens 30 Tage nach der Schlichtung per Banküberweisung zu entrichten. Sofern das Schiff die Fischereizonen Mauretaniens verlassen möchte, muss die Zahlung vor dem Verlassen dieser Zonen erfolgen. Die Quittung des Schatzamtes oder – an Sonn- und Feiertagen - die von der Banque Centrale de Mauritanie beglaubigte Kopie des SWIFT-Einzahlungsbelegs gilt als Nachweis, dass das Bußgeld gezahlt wurde und das Schiff freigegeben werden kann. Kommt es im Schlichtungsverfahren nicht zu einer Einigung, so übermittelt das Ministerium den Vorgang unverzüglich der Staatsanwaltschaft. Nach den geltenden Rechtsvorschriften hinterlegt der Reeder zur Deckung etwaiger Geldstrafen eine Sicherheit bei einer Bank. Die Freigabe des Schiffes erfolgt innerhalb von 72 Stunden nach Hinterlegung der Sicherheit. Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht widerrufen werden. Sie wird vom Ministerium im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe erfolgt die Zahlung der Geldstrafe nach den geltenden Rechtsvorschriften, die insbesondere vorsehen, dass die Banksicherheit nach erfolgter Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach der Urteilsverkündung freigegeben wird. Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald — den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder — bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens die Banksicherheit gemäß Absatz 5 hinterlegt und vom Ministerium angenommen worden ist. KAPITEL IX ANHEUERUNG MAURETANISCHER SEELEUTE 1. Mit Ausnahme der Thunfisch-Wadenfänger, die verpflichtet sind, einen (1) mauretanischen Seemann je Schiff anzuheuern, und der Thunfischfänger mit Angeln, die verpflichtet sind, drei (3) mauretanische Seeleute anzuheuern, ist jedes EU-Schiff verpflichtet, während der tatsächlichen Dauer seiner Fangreise in den mauretanischen Fischereizonen 60 % mauretanische Seeleute an Bord zu nehmen, die frei aus einer vom Ministerium erstellten Liste ausgewählt werden können. Offiziere sind in diesen Zahlen nicht inbegriffen. Bei Anheuerung von in der Ausbildung befindlichen mauretanischen Offizieren zählen diese jedoch zu den mauretanischen Seeleuten dazu. 2. Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem Ministerium die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten mauretanischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit. 3. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der EU tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 4. Die Arbeitsverträge der mauretanischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde Mauretaniens ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert). 5. Der Reeder oder sein Vertreter schickt innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Lizenz eine Kopie des von den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats paraphierten Arbeitsvertrags unmittelbar an das Ministerium. 6. Die Heuer der mauretanischen Seeleute geht zu Lasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und den mauretanischen Seeleuten oder ihren Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der mauretanischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der mauretanischen Besatzung, und sie muss den IAO-Normen entsprechen und darf auf keinen Fall unter diesen Normen liegen. 7. Erscheint einer/erscheinen mehrere der angeheuerten Seeleute nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, darf das Schiff trotzdem auslaufen, nachdem es den zuständigen Hafenbehörden mitgeteilt hat, dass die vorgeschriebene Zahl der Seeleute nicht erreicht wurde, und es seine Besatzungsliste auf den neuesten Stand gebracht hat. Diese Behörden benachrichtigen die Fischereiaufsicht. 8. Der Reeder ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, damit sein Schiff spätestens für die folgende Fangreise die gemäß diesem Abkommen vorgeschriebene Zahl von Seeleuten an Bord nimmt. 9. Werden aus einem anderen als dem vorgenannten Grund keine mauretanischen Seeleute angeheuert, haben die Reeder der betreffenden EU-Schiffe innerhalb von 3 Monaten für jeden Tag der Fangreise in der mauretanischen Fischereizone einen Pauschalbetrag von 20 EUR pro Seemann und Fangtag zu zahlen. 10. Die Höhe des wegen der Nicht-Anheuerung der Seeleute zu zahlenden Betrags richtet sich nach der tatsächlichen Zahl der Fangtage und nicht nach der Geltungsdauer der Lizenz. 11. Die Summe wird für die Ausbildung von mauretanischen Seefischern verwendet; sie ist auf das in Kapitel I "Allgemeine Bestimmungen" dieses Anhangs angegebene Konto zu zahlen. 12. Die Europäische Union übermittelt dem Ministerium halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli die Liste der an Bord der EU-Schiffe angeheuerten mauretanischen Seeleute. Aus der Liste geht hervor, dass die Seeleute in die Besatzungslisten eingetragen sind, und auf welchen Schiffen sie angeheuert wurden. 13. Unbeschadet der unter Nummer 7 angeführten Bestimmungen wird bei wiederholter Nichteinhaltung der dem Reeder auferlegten Verpflichtung zur Anheuerung der vorgesehenen Zahl mauretanischer Seeleute die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. KAPITEL X WISSENSCHAFTLICHE BEOBACHTER Es wird eine Regelung für die wissenschaftliche Beobachtung an Bord der EU-Schiffe erstellt. 1. Die Vertragsparteien bestimmten für jede Fischereikategorie mindestens zwei Schiffe pro Jahr, die einen wissenschaftlichen Beobachter Mauretaniens an Bord nehmen müssen. Dies gilt nicht für Thunfisch-Wadenfänger, bei denen das Anbordnehmen auf Antrag des Ministeriums erfolgt. Pro Schiff darf in allen Fällen nur ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord genommen werden. Ein wissenschaftlicher Beobachter wird für die gesamte Dauer einer Fangreise an Bord genommen. Allerdings kann eine der Vertragsparteien je nach Dauer der Fangreisen, die für ein bestimmtes Schiff durchschnittlich angesetzt sind, ausdrücklich verlangen, dass sich die Anwesenheit des Beobachters über mehrere Fangreisen erstreckt. 2. Das Ministerium teilt der Europäischen Union die Namen der bestellten wissenschaftlichen Beobachter, die über alle erforderlichen Unterlagen verfügen, mindestens sieben Arbeitstage vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Einschiffung mit. 3. Alle Kosten für den Einsatz der wissenschaftlichen Beobachter inklusive Gehältern, Vergütungen und Zulagen des wissenschaftlichen Beobachters gehen zu Lasten des Ministeriums. 4. Das Ministerium trifft alle notwendigen Vorkehrungen für die Ein- und Ausschiffung des wissenschaftlichen Beobachters. Für den Aufenthalt des wissenschaftlichen Beobachters an Bord gelten dieselben Bedingungen wie für die Schiffsoffiziere. Dem wissenschaftlichen Beobachter wird die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jeder Hinsicht erleichtert. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, d. h. dem Logbuch, dem Zweitlogbuch und dem Schiffszertifikat, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Beobachteraufgaben Zugang haben muss. 5. Der wissenschaftliche Beobachter muss sich einen Tag vor dem für seine Einschiffung festgesetzten Zeitpunkt beim Kapitän des betreffenden Schiffes melden. Sofern sich der wissenschaftliche Beobachter nicht meldet, benachrichtigt der Kapitän das Ministerium und die Europäische Union. In diesem Fall kann das Schiff den Hafen verlassen. Das Ministerium ist jedoch berechtigt, unverzüglich auf seine Kosten einen neuen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu bringen, ohne dass die Fangtätigkeiten des Schiffes dadurch gestört werden 6. Der wissenschaftliche Beobachter muss über Folgendes verfügen: — berufliche Qualifikationen, — angemessenen Erfahrungen in der Fischerei und eingehende Kenntnisse der Bestimmungen dieses Protokolls. 7. Der wissenschaftliche Beobachter überprüft, ob die Bestimmungen dieses Protokolls durch die EU-Schiffe, die in den Fischereizonen Mauretaniens tätig sind, eingehalten werden. Er erstellt hierüber einen Bericht. Er hat vor allem folgende Aufgaben: — Beobachtung der Fangtätigkeiten der Schiffe; — Überprüfung der Position der Schiffe beim Fischfang; — Durchführung biologischer Probenahmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme; — Erfassung der verwendeten Fanggeräte und Maschenöffnungen. 8. Die Aufgaben des Beobachters beschränken sich auf die durch dieses Protokoll geregelte Ausübung der Fischerei und damit verbundene Tätigkeiten. 9. Der wissenschaftliche Beobachter — trifft alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern; — verwendet für die Überprüfung der Maschenöffnungen der im Rahmen dieses Protokolls verwendeten Netze zugelassene Messinstrumente und –verfahren; — geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord sorgsam um und behandelt alle Unterlagen des besagten Schiffes vertraulich. 10. Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der wissenschaftliche Beobachter einen Bericht nach dem Muster in Anlage 9 zu diesem Anhang. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht, sowie dem Ministerium und der Europäischen Union übermittelt. KAPITEL XI SCHIFFE, DIE WEIT WANDERNDE ARTEN BEFISCHEN 1. Die Lizenzen für Thunfisch-Wadenfänger, Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer werden außer im ersten und im letzten Geltungsjahr dieses Protokolls für das jeweilige Kalenderjahr ausgestellt. Sobald der Nachweis der Zahlung des Vorschusses bei ihm eingegangen ist, stellt das Ministerium die Lizenz aus und setzt das betreffende Schiff auf die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe, die der Fischereiaufsicht und der Europäischen Union übermittelt wird. 2. Bevor die Lizenz ausgehändigt wird, lässt jedes Schiff, das zum ersten Mal im Rahmen des Abkommens fischt, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Inspektionen durchführen. Diese Inspektionen können in einem zu vereinbarenden Auslandshafen durchgeführt werden. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dieser Inspektion gehen zu Lasten des Reeders. 3. Schiffe, die im Besitz von Lizenzen anderer Länder dieser Subregion sind, können auf ihrem Lizenzantrag das Land, die Arten und die Gültigkeitsdauer ihrer Lizenzen angeben, um sich die mehrfache Einfahrt in die mauretanischen Fischereizonen bzw. die Ausfahrt aus diesen Fischereizonen zu erleichtern. 4. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem auf das Konto gemäß Kapitel I eine Pauschalsumme in Höhe des in den technischen Anhängen zum Protokoll genannten Vorschussbetrags überwiesen wurde. Im ersten und im letzten Geltungsjahr des Abkommens werden die Gebühren zeitanteilig entsprechend der Geltungsdauer der Fanglizenz berechnet. Die steuerähnliche Abgabe ist zeitanteilig entsprechend der in der Fischereizone Mauretaniens verbrachten Zeit zu entrichten. Als Bezugszeitraum, für den ein Monatssatz zu zahlen ist, gilt jeweils ein Zeitraum von 30 Tagen tatsächlicher Fangtätigkeit. Alle Monatssätze sind in voller Höhe zu entrichten; für jeden angefangenen Bezugszeitraum ist somit ein voller Monatssatz zu zahlen. Ein Schiff, das in einem Jahr zwischen 1 und 30 Tagen gefischt hat, zahlt einen Monatssatz. Der zweite Monatssatz ist nach Ablauf der ersten 30 Fangtage fällig und so weiter. Die weiteren Monatssätze sind jeweils spätestens 10 Tage nach dem 1. Tag des neu angefangenen Bezugszeitraums zu entrichten. 5. Die Schiffe müssen für jeden in den Gewässern Mauretaniens verbrachten Fangeinsatz ein Logbuch nach dem Muster in Anlage 3 dieses Anhangs führen. Das Formular ist auch auszufüllen, wenn keine Fänge getätigt werden. 6. Vorbehaltlich der Überprüfungen, die Mauretanien möglicherweise vorzunehmen wünscht, übermittelt die Europäische

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.