Europäische Union

2012/827/EU: Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren

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n ausüben wollen. Diesen Verzeichnissen sind die Zahlungsbelege beizufügen. Lizenzanträge, die nicht innerhalb der genannten Fristen eingereicht werden, bleiben unbearbeitet. 3.2. Diese Verzeichnisse enthalten für die einzelnen Kategorien folgende Angaben: — die Anzahl der Schiffe; — für jedes Schiff dessen wichtigste technische Merkmale gemäß den Angaben in der Fischereifahrzeugkartei der Europäischen Union; — die Fanggeräte; — die Höhe der zu leistenden Zahlungen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Rubriken; — die Anzahl mauretanischer Seeleute. 4.   Lizenzerteilung 4.1. Das Ministerium stellt die Lizenzen für die Schiffe aus, nachdem der Vertreter des Reeders wenigstens zehn (10) Tage vor Beginn der Gültigkeitsdauer der beantragten Lizenzen die Zahlungsbelege für die einzelnen Schiffe (vom mauretanischen Schatzamt ausgestellte Quittungen) gemäß Kapitel I vorgelegt hat. Die Lizenzen werden von den Dienststellen des Ministeriums in Nouadhibou oder Nouakchott ausgehändigt. 4.2. Auf den Lizenzen sind unter anderem die Gültigkeitsdauer, die technischen Merkmale des Schiffes, die Anzahl mauretanischer Seeleute und Angaben zur erfolgten Zahlung der Gebühren sowie die in den jeweiligen technischen Datenblättern festgelegten Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten verzeichnet. 4.3. Schiffe, denen eine Lizenz erteilt wird, werden auf die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die gleichzeitig der Fischereiüberwachung und der Europäischen Union übermittelt wird. 4.4. Die Europäische Union wird vom Ministerium über alle Fälle unterrichtet, in denen Lizenzanträgen nicht stattgegeben wurde. Das Ministerium übermittelt gegebenenfalls - nach Abzug aller eventuell ausstehenden Bußgelder - eine Gutschrift über die geleisteten Zahlungen. 5.   Gültigkeit und Nutzung der Lizenzen 5.1. Die Lizenz gilt nur für den Zeitraum, für den die Lizenzgebühr gezahlt wurde, unter den im technischen Datenblatt angegebenen Bedingungen. Die Lizenzen werden für einen Zeitraum von 2 Monaten für den Krabbenfang und für einen Zeitraum von 3, 6 oder 12 Monaten für die anderen Kategorien ausgestellt. Sie können verlängert werden. Die Lizenzen sind ab dem ersten Tag des beantragten Zeitraums gültig. Für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird auf Jahreszeiträume Bezug genommen, wobei der erste Zeitraum am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet. Der letzte Zeitraum endet nach Ablauf der Anwendungsdauer des Protokolls. Es werden keine Lizenzen für einen Zeitraum ausgestellt, der im Laufe eines Jahres beginnt und im Laufe des nächsten Jahres endet. 5.2. Jede Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar Allerdings kann auf Antrag der Kommission im Fall des Verlustes oder der längeren Stilllegung eines Schiffes aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts die Lizenz dieses Schiffes durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Fischereikategorie ersetzt werden, dessen Tonnage aber die für das erste Schiff zugelassene Tonnage nicht überschreiten darf. 5.3. Anpassungen von gezahlten Beträgen, die im Falle des Ersetzens einer Lizenz erforderlich sein können, werden vor der Ausstellung der Ersatzlizenz vorgenommen. 6.   Technische Inspektionen 6.1. Jedes EU-Schiff muss sich einmal jährlich sowie nach jeder Änderung der Tonnage und jedem Wechsel der Fischereikategorie mit entsprechender Umstellung des Fanggeräts im Hafen von Nouadhibou einfinden, um sich den nach den geltenden Rechtsvorschriften geforderten Inspektionen zu unterziehen. Diese Inspektionen müssen innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft des Schiffs im Hafen durchgeführt werden. Die Einzelheiten für die technischen Inspektionen von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern sind in Kapitel XI dieses Anhangs festgelegt. 6.2. Wird bei der Inspektion die Konformität des Fischereifahrzeugs festgestellt, so wird dem Kapitän eine Bescheinigung ausgestellt, deren Geltungsdauer der Geltungsdauer der Fanglizenz entspricht, und die für Schiffe, die ihre Fanglizenzen innerhalb jenes Jahres verlängern, unentgeltlich de facto verlängert wird. Diese Bescheinigung muss jederzeit an Bord mitgeführt werden. Sie muss unter anderem Einzelheiten über die Umladefähigkeit der pelagischen Schiffe enthalten. 6.3. Zweck der Inspektion ist es, die Konformität der technischen Merkmale und der Fanggeräte an Bord zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Bestimmungen über mauretanische Seeleute eingehalten werden. 6.4. Die Kosten dieser Inspektion nach den in den mauretanischen Rechtsvorschriften festgesetzten Tarifen gehen zu Lasten des Reeders. Die Höhe dieser Kosten wird der Europäischen Union über die Delegation mitgeteilt. Die Kosten dürfen nicht höher ausfallen als die Beträge, die normalerweise von sonstigen Schiffen für dieselben Dienstleistungen gezahlt werden. 6.5. Die Nichteinhaltung einer der Bestimmungen gemäß Nummer 1 oder 2 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. KAPITEL III GEBÜHREN 1.   Gebühren Die Lizenzgebühren werden für jedes Schiff nach den in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Jahressätzen berechnet. Die Lizenzgebühren umfassen alle sonstigen Steuern und Abgaben mit Ausnahme der steuerähnlichen Abgabe, der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. 2.   Steuerähnliche Abgabe Die Sätze für Fischereifahrzeuge, die industrielle Fischerei betreiben, sind gemäß dem Dekret zur Einführung der steuerähnlichen Abgabe in Devisen wie folgt zu entrichten.   Kategorie Krebstiere, Kopffüßer und demersale Fischerei: Tonnage (BRZ) Betrag pro Vierteljahr (MRO) < 99 50 000 100-200 100 000 200-400 200 000 400-600 400 000 > 600 600 000   Kategorie Fischerei (weit wandernde und pelagische Arten): Tonnage Betrag pro Monat (MRO) < 2 000 50 000 2 000 -3 000 150 000 3 000 -5 000 500 000 5 000 -7 000 750 000 7 000 -9 000 1 000 000 > 9 000 1 300 000 Außer für die Kategorien 5 und 6 ist die steuerähnliche Abgabe für jedes vollständige Vierteljahr bzw. jedes Vielfache eines vollständigen Vierteljahres fällig. Dies gilt auch, wenn in das betreffende Vierteljahr eine Schonzeit fällt. Der für die Zahlung der steuerähnlichen Abgabe anzuwendende Umrechnungskurs (MRO/EUR) für das jeweilige Kalenderjahr ist der durchschnittliche Umrechnungskurs des Vorjahres, der von der Zentralbank von Mauretanien ermittelt und durch das Ministerium bis spätestens 1. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung vorausgeht, übermittelt wird. Die betreffenden Vierteljahreszeiträume beginnen am 1. Oktober, am 1. Januar, am 1. April oder am 1. Juli mit Ausnahme des ersten und letzten Zeitraums des Protokolls. 3.   Naturalien Die EU-Reeder der pelagischen Schiffe, die im Rahmen dieses Protokolls fischen, tragen mit 2 % ihrer umgeladenen pelagischen Fänge zu der Politik der Verteilung von Fisch an Bedürftige in der Bevölkerung bei. Diese Bestimmung schließt ausdrücklich jede andere Form vorgeschriebener Beiträge aus. 4.   Gebührenabrechnung für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleiner Die Europäische Union erstellt für jeden Thunfischfänger und Oberflächen-Langleiner auf der Grundlage ihrer elektronischen, von den oben genannten wissenschaftlichen Instituten bestätigten Fangmeldungen eine Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr –oder im letzten Anwendungsjahr des Protokolls für das laufende Jahr – fälligen Gebühren. Die Europäische Union übermittelt diese Endabrechnung für das Jahr, in dem die Fänge erfolgten, jeweils bis zum 15. Juli des Folgejahres an Mauretanien und an den Reeder. Betrifft die Endabrechnung das laufende Jahr, so wird sie Mauretanien spätestens einen (1) Monat nach Ablauf des Protokolls übermitteln. Mauretanien kann die Endabrechnung unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung anfechten. Bei Unstimmigkeiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss. Erhebt Mauretanien innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch, so gilt die Endabrechnung als angenommen. Fällt die Endabrechnung höher aus als die für den Erhalt der Lizenz gezahlte Pauschalvorausgebühr, so überweist der Reeder die Differenz innerhalb einer Frist von 45 Tagen ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der Abrechnung durch Mauretanien. Fällt die Endabrechnung niedriger aus als die Pauschalvorausgebühr, so wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet. KAPITEL IV FANGMELDUNGEN 1.   Fischereilogbuch 1.1. Die Schiffskapitäne nehmen täglich Eintragungen in das Fischereilogbuch nach dem Muster in Anlage 2 zu diesem Anhang vor. Änderungen des Musters nach Maßgabe der mauretanischen Rechtsvorschriften sind möglich. Dieses Dokument ist ordnungsgemäß und leserlich auszufüllen und vom Schiffskapitän zu unterzeichnen. Für Schiffe, die auf weit wandernde Arten fischen, gelten die Bestimmungen in Kapitel XI dieses Anhangs. 1.2. Am Ende jeder Fangreise ist das Logbuchoriginal der Fischereiaufsicht vom Schiffskapitän zu übermitteln. Der Reeder ist verpflichtet, den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates sowie der Kommission über die Delegation binnen 15 Arbeitstagen eine Kopie des Logbuchs zu übermitteln. 1.3. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß den Nummern 1.1 und 1.2 führt unbeschadet sonstiger Strafen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mauretaniens zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. 1.4. Parallel dazu bemühen Mauretanien und die Europäische Union sich darum, spätestens bis zum Ablauf des ersten Jahres des Protokolls ein elektronisches Fischereilogbuch einzurichten. 2.   Zweitlogbuch (Anmeldung von An- und Umladungen) 2.1. Bei jeder An- oder Umladung sind die Schiffskapitäne verpflichtet, das Zweitlogbuch nach dem Muster in Anlage 6 zu diesem Anhang ordnungsgemäß und leserlich auszufüllen und zu unterzeichnen. 2.2. Der Reeder sendet nach jeder Anlandung binnen höchstens 30 Tagen das Original des Zweitlogbuchs an die Fischereiaufsicht und eine Kopie an das Ministerium. Innerhalb derselben Frist sendet er je eine Kopie an die einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats und über die Delegation an die Kommission. Für pelagische Schiffe beträgt die Frist 15 Tage. 2.3. Nach jeder genehmigten Umladung händigt der Kapitän das Original des Zweitlogbuchs der Fischereiaufsicht direkt aus. Zugleich übermittelt er dem Ministerium eine Kopie. Binnen 15 Arbeitstagen sendet er je eine Kopie an die einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats und über die Delegation an die Kommission. 2.4. Die Nichteinhaltung einer der Bestimmungen gemäß den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. 3.   Zuverlässigkeit der Daten Die in den oben genannten Unterlagen enthaltenen Angaben müssen den tatsächlichen Fangmengen entsprechen, damit sie als Grundlage für die Überwachung der Fischereiressourcen verwendet werden können. Die geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften über die Mindestgrößen der Fänge, die an Bord gelagert werden dürfen, finden sich in Anlage 4. Eine Liste der Umrechnungsfaktoren für geköpfte/ganze und/oder ausgenommene/ganze Fische findet sich in Anlage 5. 4.   Toleranzmarge für die Diskrepanz Ausgehend von einer repräsentativen Stichprobe darf die Diskrepanz zwischen den im Fischereilogbuch verzeichneten Fängen und der bei einer Inspektion oder Anlandung durchgeführten Bewertung dieser Fänge folgende Toleranzen nicht überschreiten: — 9 % für den Frischfischfang, — 4 % für Gefrierfisch nicht-pelagischer Arten — 2 % für Gefrierfisch pelagischer Arten. 5.   Beifänge Die Beifänge werden in den technischen Anhängen zu diesem Protokoll festgesetzt. Die Vorschriften hinsichtlich der Beifänge werden auf den ausgestellten Lizenzen angegeben. Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird geahndet. 6.   Nichteinhaltung der Fangmeldungen Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Fangmeldungen führt unbeschadet der im Protokoll vorgesehenen Sanktionen zu einer automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen im Rahmen des Protokolls nachgekommen ist. 7.   Kumulierte Fangmeldungen Die Europäische Union setzt Mauretanien auf elektronischem Wege vor Ende jedes laufenden Vierteljahreszeitraums über die von seinen Schiffen während des vorausgegangenen Vierteljahres gefangenen kumulierten Fangmengen für alle Kategorien in Kenntnis. Die Daten sind nach Monaten, Fangmethoden, Schiffen und Arten aufzuschlüsseln. Die Umrechnungsfaktoren für die pelagische Fischerei in Bezug auf geköpfte/ganze und/oder ausgenommene/ganze Fische finden sich in Anlage 5. KAPITEL V ANLANDUNGEN UND UMLADUNGEN 1.   Anlandungen 1.1. Für die Grundfischflotte gilt eine Anlandeverpflichtung. 1.2. Auf Antrag des Reeders werden der Garnelenfangflotte in den Zeiten großer Hitze, insbesondere während der Monate August und September, spezifische Ausnahmen gewährt. 1.3. Die Anlandepflicht umfasst nicht die Lager- und Verarbeitungspflicht. 1.4. Die pelagische Flotte ohne Froster unterliegt der Anlandeverpflichtung innerhalb der Aufnahmekapazitäten der Verarbeitungseinheiten im Hafen von Nouadhibou sowie der erwiesenen Nachfrage auf den Märkten. 1.5. Die letzte Fangreise (Fangreise vor dem Verlassen der mauretanischen Fischereizonen für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten) unterliegt nicht der Anlandepflicht. Für die Garnelenfänger beträgt dieser Zeitraum zwei Monate. 1.6. Der Kapitän eines EU-Schiffs setzt die Hafenbehörden von Nouadhibou (PAN) und die Fischereiaufsicht mindestens 48 Stunden vorher (bzw. 24 Stunden bei Schiffen ohne Froster) per Fax oder E-Mail mit Kopie an die Delegation der EU über das Datum seines Anlandens in Kenntnis und liefert dabei folgende Informationen: a) den Namen des Schiffes, das anlanden wird; b) das vorgesehene Datum und die voraussichtliche Uhrzeit der Anlandung; c) die Menge (ausgedrückt in Kilogramm Lebendgewicht) jeder anzulandenden oder umzuladenden Art (mit dem zugehörigen Alpha-3-Code der FAO). In Beantwortung der oben genannten Mitteilung übermittelt die Fischereiüberwachung innerhalb von 12 Stunden per Fax oder E-Mail ihr Einverständnis an den Kapitän oder seinen Stellvertreter, mit Kopie an die Delegation der EU. 1.7. EU-Schiffe, die in einem mauretanischen Hafen anlanden, sind von allen Steuern und Abgaben gleicher Wirkung befreit, mit Ausnahme der Abgaben und Hafengebühren, die unter gleichen Bedingungen auch auf mauretanische Schiffe Anwendung finden. Für die Fischereierzeugnisse gilt die mauretanische Zollregelung. Demnach sind diese Erzeugnisse bei der Einfuhr in den mauretanischen Hafen und bei der Ausfuhr von allen Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit und werden als "Durchfuhrware" betrachtet ("vorübergehende Verwahrung"). Der Reeder bestimmt, was mit den Fängen seines Schiffes geschieht. Sie können verarbeitet, im Zolllager gelagert, in Mauretanien verkauft oder ausgeführt werden (Zahlung in Devisen). Werden Erzeugnisse für den mauretanischen Markt verkauft, so fallen die gleichen Steuern und Abgaben an wie für mauretanische Fischereierzeugnisse. Die Gewinne können ohne weitere Auflagen ausgeführt werden (ohne Ausfuhrabgaben oder Abgaben gleicher Wirkung). 2.   Umladungen 2.1. Pelagische Froster, die gemäß der Konformitätsbescheinigung umladen können, müssen dies mit Ausnahme der letzten Fangreise an der Boje 10 der Reede des Port Autonome (selbstverwalteten Hafens) von Nouadhibou tun. 2.2. EU-Schiffe, die im selbstverwalteten Hafen von Nouadhibou umladen, sind von allen Steuern und Abgaben gleicher Wirkung befreit, mit Ausnahme der Abgaben und Hafengebühren, die unter gleichen Bedingungen auch auf mauretanische Schiffe Anwendung finden. 2.3. Die letzte Fangreise (Fangreise vor dem Verlassen der mauretanischen Fischereizonen für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten) unterliegt nicht der Umladepflicht. 2.4. Mauretanien behält sich das Recht vor, die Umladung zu verbieten, wenn das Transportschiff innerhalb oder außerhalb der Fischereizonen Mauretaniens illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben hat. KAPITEL VI ÜBERWACHUNG 1.   Einfahrt in die Fischereizone Mauretaniens und Ausfahrt 1.1. Mit Ausnahme der Thunfischfänger, Oberflächen-Langleinenfischer und pelagischen Fischereifahrzeuge (deren Termine in Kapitel XI dieses Anhangs festgelegt sind) müssen alle EU-Schiffe, die im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, folgende Angaben übermitteln: a) Einfahrten: Diese sind mindestens 36 Stunden im Voraus zu melden und hierbei sind folgende Angaben zu machen: — Schiffsposition zum Zeitpunkt der Meldung; — Tag, Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Einfahrt in die mauretanischen Fischereizonen; — zum Zeitpunkt der Meldung an Bord befindliche Fänge, wenn es sich um Schiffe handelt, die im Besitz einer weiteren Fanglizenz für eine andere Fischereizone in besagter Subregion sind. In diesem Fall ist die Fischereiaufsicht berechtigt, das Logbuch für diese andere Fischereizone einzusehen, aber die eventuelle Kontrolle darf nicht länger dauern, als in Nummer 4 dieses Kapitels vorgesehen; b) Ausfahrten: Diese sind mindestens 48 Stunden im Voraus zu melden und hierbei sind folgende Angaben zu machen: — Schiffsposition zum Zeitpunkt der Meldung; — Tag, Datum und Uhrzeit der Ausfahrt aus den mauretanischen Fischereizonen; — zum Zeitpunkt der Meldung an Bord befindliche Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten. 1.2. Die Reeder teilen der Fischereiaufsicht jede Einfahrt ihrer Schiffe in die Fischereizonen Mauretaniens und jede Ausfahrt per Telefax, E-Mail oder Post an die in Anlage 1 zu diesem Anhang genannten Faxnummern bzw. die dort genannte Adresse mit. Im Falle von Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme dieser Kommunikationswege können die Angaben in Ausnahmefällen über die Europäische Union übermittelt werden. Jede Änderung der zu wählenden Nummern oder der Adressen wird der Kommission über die Delegation 15 Tage vor der Umstellung mitgeteilt. 1.3. Während ihres Aufenthalts in den mauretanischen Fischereizonen müssen die EU-Schiffe ständig die internationalen Ruffrequenzen (UKW-Kanal 16 oder KW 2 182) abhören. 1.4. Die mauretanischen Behörden behalten sich das Recht vor, beim Empfang der Mitteilung, dass das Schiff die Fischereizone verlassen will, vor dessen Ausfahrt auf der Reede im Hafen von Nouadhibou bzw. von Nouakchott eine stichprobenartige Kontrolle vorzunehmen. Diese Kontrollen dürfen für die Fischerei auf pelagische Arten (Kategorien 7 und 8) nicht mehr als 6 Stunden und für die übrigen Kategorien nicht mehr als 3 Stunden in Anspruch nehmen. 1.5. Die Nichteinhaltung der vorgenannten Bestimmungen wird wie folgt geahndet: a) beim ersten Mal: — das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet; — die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt; — das Schiff zahlt den Mindestsatz der in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geldstrafen; b) beim zweiten Mal: — das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet; — die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt; — das Schiff zahlt den Höchstsatz der in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geldstrafen; — die Lizenz wird für die restliche Gültigkeitsdauer aufgehoben; c) beim dritten Mal: — das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet; — die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt; — die Lizenz wird endgültig entzogen; — Kapitän und Schiff wird jede weitere Tätigkeit in Mauretanien untersagt. 1.6. Im Falle einer Flucht des Schiffes benachrichtigt das Ministerium die Kommission und den Flaggenmitgliedstaat, damit die Sanktionen nach Nummer 1.5 durchgesetzt werden können. 2.   Inspektion auf See Die Inspektion auf See von EU-Schiffen im Besitz einer Lizenz in der Fischereizone Mauretaniens erfolgt durch mauretanische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als mit der Durchführung von Fischereikontrollen beauftragt auszumachen sind. Bevor sie an Bord kommen, kündigen die mauretanischen Inspektoren dem EU-Schiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen. Die mauretanischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die Inspektionen dürfen für die pelagische Fischerei nicht mehr als 3 Stunden und für die anderen Kategorien nicht mehr als 1 Stunde 30 Minuten in Anspruch nehmen. Bei den Inspektionen auf See, Umladungen und Anlandungen erleichtert der Kapitän des EU-Schiffes den mauretanischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit, insbesondere durch Ausführung der für notwendig erachteten Wartungsarbeiten. Am Ende jeder Inspektion erstellen die mauretanischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben. Die mauretanischen Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Innerhalb von vier Tagen nach der Inspektion übermittelt Mauretanien der EU eine Kopie des Inspektionsberichts. 3.   Inspektion im Hafen Die Inspektion im Hafen von EU-Schiffen, die ihre Fänge aus den Fischereizonen Mauretaniens anlanden oder umladen, wird von mauretanischen Inspektoren vorgenommen, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen. Die mauretanischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Anlande- oder Umladevorgang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die Inspektion darf nicht länger als das Anlanden oder Umladen dauern. Am Ende jeder Inspektion erstellt der mauretanisc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.