Europäische Union

2012/827/EU: Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren

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31.12.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 361/43 BESCHLUSS DES RATES vom 18. Dezember 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren (2012/827/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 30. November 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (1) (im Folgenden "Partnerschaftsabkommen") erlassen. (2) Der Rat hat die Kommission ermächtigt, über ein neues Protokoll zu verhandeln (im Folgenden ("neues Protokoll"), das EU-Schiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Mauretaniens unterstehen. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 26. Juli 2012 das neue Protokoll paraphiert. (3) Das aktuelle Protokoll zu diesem partnerschaftlichen Fischereiabkommen lief am 31. Juli 2012 aus. (4) Damit EU-Fischereifahrzeuge ihre Fangtätigkeiten nicht unterbrechen müssen, sieht das neue Protokoll die Möglichkeit vor, das Protokoll ab dem Datum seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig anzuwenden, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (5) Das neue Protokoll sollte unterzeichnet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren (im Folgenden "Protokoll") wird im Namen der Union, vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls, genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen Artikel 3 Das Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung gemäß Artikel 9 des Protokolls vorläufig angewandt, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2012. Im Namen des Rates Der Präsident S. ALETRARIS (1)   ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1. PROTOKOLL Zur festlegung der fangmöglichkeiten und der finanziellen gegenleistung nach dem partnerschaftlichen fischereiabkommen zwischen der europäischen union und der islamischen republik mauretanien für einen zeitraum von zwei jahren Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten (1)   Ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls werden die in den Artikeln 5 und 6 des Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von zwei Jahren gemäß der diesem Protokoll beigefügten Tabelle festgelegt. (2)   Der Zugang zu den Fischereiressourcen der mauretanischen Fischereizonen wird ausländischen Flotten gewährt, wenn ein Überschuss im Sinne von Artikel 62 des Seerechts-Übereinkommens der Vereinten Nationen (1) vorliegt und den Fangkapazitäten der mauretanischen Fischereiflotte Rechnung getragen wurde. (3)   Nach mauretanischem Recht werden die Regulierungs- und Bewirtschaftungsziele sowie die zulässigen Fangmengen für jede Fischerei vom mauretanischen Staat festgelegt, der sich dabei auf Gutachten der für Meeresforschung zuständigen Stelle in Mauretanien sowie der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen stützt. (4)   Das vorliegende Protokoll garantiert den Flotten der Europäischen Union prioritären Zugang zu den in den mauretanischen Fischereizonen verfügbaren Überschüssen. Die den Flotten der Europäischen Union gemäß Anhang 1 des Protokolls gewährten Fangmöglichkeiten der Europäischen Union haben im Rahmen der verfügbaren Überschüsse Priorität vor den Fangmöglichkeiten anderer ausländischer Flotten, die in den mauretanischen Fischereizonen fischen dürfen. (5)   Die Gesamtheit der in Anhang 1 des vorliegenden Protokolls für jede Fischerei aufgeführten technischen Erhaltungs-, Regulierungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Ressourcen sowie die finanziellen Modalitäten, Gebühren und anderen Rechte, die mit der Gewährung von Fanggenehmigungen einhergehen, gelten für jede ausländische industrielle Flotte, die in den mauretanischen Fischereizonen unter ähnlichen technischen Bedingungen wie die Flotten der Europäischen Union Fischfang betreibt. (6)   Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in den mauretanischen Fischereizonen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den in den Anhang 1 beschriebenen Verfahren erteilt wurde. Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung – Zahlungsweise (1)   Die jährliche finanzielle Gegenleistung für den Zugang der Schiffe der Europäischen Union zu den mauretanischen Fischereizonen gemäß Artikel 7 des Abkommens wird auf siebenundsechzig (67) Millionen Euro festgelegt. (2)   Außerdem ist eine jährliche finanzielle Unterstützung von drei (3) Millionen Euro für die Umsetzung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen nationalen Fischereipolitik vorgesehen. (3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 7 und 10 dieses Protokolls. (4)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 für den Zugang der Schiffe der Europäischen Union zu den mauretanischen Fischereizonen durch die Europäische Union erfolgt für das erste Jahr spätestens drei (3) Monate nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls und für die darauffolgenden Jahre spätestens am Jahrestag von dessen Inkrafttreten. Artikel 3 Wissenschaftliche Zusammenarbeit 1.   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in den mauretanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände und des Meeresökosystems zu fördern. 2.   Die beiden Vertragsparteien verfolgen während der Laufzeit dieses Protokolls gemeinsam die Entwicklung der Bestandslage und der Fischereien in den mauretanischen Fischereizonen. Zu diesen Zweck wird mindestens einmal pro Jahr, abwechselnd in Mauretanien und in Europa, eine Sitzung des unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses abgehalten. Ergänzend zu Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens kann die Teilnahme am unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss erforderlichenfalls auf Wissenschaftler aus Drittländern sowie auf Beobachter, Vertreter von Interessengruppen oder Vertreter regionaler Fischereiorganisationen wie der COPACE erweitert werden. 3.   Der unabhängige gemeinsame wissenschaftlich Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Erstellung eines wissenschaftlichen Jahresberichts über die Fischereien, die Gegenstand dieses Protokolls sind; b) Beschreibungen und Vorschläge an den Gemischten Ausschuss in Zusammenhang mit der Umsetzung von Programmen oder Maßnahmen zu spezifischen wissenschaftlichen Fragen, um das Verständnis der Dynamik der Fischereien, des Zustands der Bestände und der Entwicklung der Meeresökosysteme zu verbessern; c) Analyse der wissenschaftlichen Fragen, die sich im Laufe der Umsetzung dieses Protokolls ergeben, sowie erforderlichenfalls Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens nach einem im Ausschuss einvernehmlich angenommenen Verfahren; d) Zusammenstellung und Analyse von Daten über Fischereiaufwand und Fänge jedes Segments der nationalen Flotte, der Flotte der Europäischen Union und anderer Flotten, die in den mauretanischen Fischereizonen Fischfang betreiben, deren Bestände und Fischereien Gegenstand des vorliegenden Protokolls sind; e) Planung der jährlichen Bestandserhebungen als Beitrag zur Bestandsabschätzung und zur Bestimmung der Fangmöglichkeiten sowie der Bewirtschaftungsoptionen, durch die der Erhalt der Bestände und ihrer Ökosysteme sichergestellt wird; f) auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch den Gemischten Ausschuss oder eine der Vertragsparteien Vorlage wissenschaftlicher Gutachten über die Bewirtschaftungsziele, -strategien und -maßnahmen, die im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung der unter dieses Protokoll fallenden Bestände und Fischereien für erforderlich erachtet werden; g) gegebenenfalls im Gemischten Ausschuss Vorschlag eines Programms zur Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 des vorliegenden Protokolls. Artikel 4 Anpassung der Fangmöglichkeiten (1)   Die Vertragsparteien können im Rahmen eines Gemischten Ausschusses Maßnahmen gemäß Artikel 1 des vorliegenden Protokolls erlassen, die eine Anpassung der Fangmöglichkeiten mit sich bringen. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend angepasst. (2)   Handelt es sich um im geltenden Protokoll nicht vorgesehene Kategorien, können die Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Unterabsatz 2 des Abkommens auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten neue Fangmöglichkeiten aufnehmen, die vom unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss validiert und im Gemischten Ausschuss angenommen werden müssen. (3)   Der Gemischte Ausschuss tritt spätestens drei (3) Monate nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls zum ersten Mal zusammen. Artikel 5 Kündigung wegen des niedrigen Ausschöpfungsgrads der Fangmöglichkeiten Wird ein niedriger Ausschöpfungsgrad der Fangmöglichkeiten festgestellt, benachrichtigt die Europäische Union die mauretanische Vertragspartei schriftlich über ihre Absicht, das Protokoll zu kündigen. Diese Kündigung wird vier (4) Monate nach der Benachrichtigung wirksam. Artikel 6 Finanzielle Unterstützung der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei (1)   Die finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 2 in Höhe von drei (3) Millionen Euro pro Jahr soll zur Entwicklung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischerei in den mauretanischen Fischereizonen im Einklang mit den strategischen Zielen der Erhaltung der Fischbestände und der verbesserten Integration des Fischereisektors in die mauretanische Wirtschaft beitragen. (2)   Diese Unterstützung ist eine vom Zugang der EU-Schiffe zu den mauretanischen Fischereizonen unabhängige öffentliche Entwicklungshilfe, die einerseits zur Umsetzung der nationalen Strategien für nachhaltige Entwicklung im mauretanischen Fischereisektor und andererseits zum Umweltschutz in den geschützten Küstenmeeresgebieten sowie zum geltenden Strategischen Rahmen für Armutsbekämpfung beitragen soll. (3)   Die Fördermittel des vorliegenden Protokolls werden bereitgestellt, sobald der Überschuss der sektorbezogenen Unterstützung 2008-2012 (dessen Höhe nach einer Bewertung durch die beiden Vertragsparteien festgelegt wird) vom zuständigen Finanzministerium auf das CAS-Fischerei übertragen wurde, und gemäß dem zuvor von Mauretanien übermittelten Nutzungsplan eingesetzt. (4)   Die finanzielle Unterstützung beruht auf einem ergebnisorientierten Ansatz. Die Zahlung erfolgt in Tranchen innerhalb eines vom Gemischten Ausschuss definierten Rahmens. (5)   Mauretanien verpflichtet sich, halbjährlich die Ausschreibungen und die Verträge für Projekte zu veröffentlichen, die aus diesen Fördermitteln finanziert werden, und die Sichtbarkeit der durchgeführten Maßnahmen gemäß den in Anhang 2 dargelegten Verfahren zu gewährleisten. Artikel 7 Aussetzung der Anwendung des Protokolls (1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls und seiner Anhänge finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird. (2)   Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten. (3)   Die Anwendung des Protokolls kann nur ausgesetzt werden, wenn die betreffende Partei ihre Absicht mindestens vier (4) Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. (4)   Darüber hinaus kann das Protokoll im Fall von Nichtzahlung ausgesetzt werden. In diesem Fall teilt das Ministerium der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Europäische Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst erforderlichenfalls die betreffende Zahlung binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung. Geht innerhalb der oben genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung ein, so sind die zuständigen mauretanischen Behörden berechtigt, die Anwendung dieses Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis. Die Anwendung des vorliegenden Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist. (5)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass das Protokoll im Falle von schweren Verstößen gegen die Menschenrechte auf der Grundlage von Artikel 9 des Abkommens von Cotonou ausgesetzt werden kann. Artikel 8 Geltendes nationales Recht Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und seines Anhangs 1 unterliegen die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hafeneinrichtungen und der Kauf von Vorräten für Schiffe im Rahmen dieses Protokolls und seines Anhangs 1 den geltenden nationalen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Mauretaniens. Artikel 9 Laufzeit Das vorliegende Protokoll und seine Anhänge gelten ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung, d.h. ab dem Datum ihrer Unterzeichnung, außer im Falle einer Kündigung für einen Zeitraum von zwei Jahren. Artikel 10 Kündigung (1)   Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens vier (4) Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen. (2)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 1 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien. Artikel 11 Inkrafttreten Dieses Protokoll und seine Anhänge treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. Съставено в Брюксел и Нуакшот съответно на дванадесети и шестнадесети декември две хиляди и дванадесета година. Hecho en Bruselas y en Nuakchot, el doce de diciembre de dos mil doce y el dieciséis de diciembre de dos mil doce respectivamente. V Bruselu dne dvanáctého prosince dva tisíce dvanáct a v Nouakchott dne šestnáctého prosince dva tisíce dvanáct. Udfærdiget i Bruxelles og Nouakchott henholdvis den tolvte december og den sekstende december to tusind og tolv. Geschehen zu Brüssel und Nouakchott am zwölften Dezember beziehungsweise am sechzehnten Dezember zweitausendzwölf. Kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta detsembrikuu kaheteistkümnendal päeval Brüsselis ja kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta detsembrikuu kuueteistkümenendal päeval Nouakchottis Έγινε στις Βρυξέλλες και στο Νουακσότ, στις δώδεκα Δεκεμβρίου και στις δεκαέξι Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες δώδεκα, αντιστοίχως. Done at Brussels and Nouakchott, on the twelfth day of December and on the sixteenth day of December in the year two thousand and twelve, respectively. Fait à Bruxelles et à Nouakchott, le douze décembre et le seize décembre deux mille douze, respectivement. Fatto a Bruxelles e a Nouakchott, rispettivamente addì dodici dicembre e sedici dicembre duemiladodici. Briselē un Nuakšotā, attiecīgi, divi tūkstoši divpadsmitā gada divpadsmitajā decembrī un sešpadsmitajā decembrī. Priimta atitinkamai du tūkstančiai dvyliktų metų gruodžio dvyliktą dieną ir gruodžio šešioliktą dieną Briuselyje ir Nuakšote. Kelt Brüsszelben és Nouakchottban, a kétezer-tizenkettedik év december havának tizenkettedik, illetve tizenhatodik napján. Magħmul fi Brussell u Nouakchott, fit-tnax-il jum ta’ Diċembru u fis-sittax-il jum ta’ Diċembru tas-sena elfejn u tnax, rispettivament. Gedaan te Brussel en Nouatchott op twaalf respectievelijk zestien december tweeduizend twaalf. Sporządzono w Brukseli i w Nawakszut odpowiednio dnia dwunastego grudnia i dnia szesnastego grudnia roku dwa tysiące dwunastego Feito em Bruxelas e em Nuaquechote, aos doze dias de dezembro e aos dezasseis dias de dezembro de dois mil e doze, respetivamente. Întocmit la Bruxelles și Nouakchott la doisprezece decembrie și, respectiv, la șaisprezece decembrie două mii doisprezece. V Bruseli dvanásteho decembra dvetisícdvanásť a v Nouakchotte šestnásteho decembra dvetisícdvanásť V Bruslju in Nouakchottu, dne dvanajstega decembra oziroma šestnajstega decembra leta dva tisoč dvanajst. Tehty Brysselissä kahdentenatoista päivänä joulukuuta ja Nouakchottissa kuudentenatoista päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakaksitoista Som skedde i Bryssel och Nouakchott den tolfte december respektive den sextonde december tjugohundratolv.   (1)  Seerechts-Übereinkommen der Vereinten Nationen (mit Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokollen der Schlussakte vom 3. März 1986 und 26. Juli 1993), geschlossen am 10. Dezember 1982 in Montego Bay – Vertragssammlung der Vereinten Nationen vom 16.11.1994, Vol. 1834, I-31363, S. 3-178. ANHANG 1 BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER MAURETANISCHEN FISCHEREIZONE KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.   Benennung der zuständigen Behörde Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder Mauretanien: —   für die Europäische Union: die Europäische Kommission, über die Delegation der Europäischen Union in Nouakchott (Schaltstelle); —   für Mauretanien: das für Fischerei zuständige Ministerium über die mit Planung und Zusammenarbeit befasste Direktion (Schaltstelle), nachstehend "das Ministerium". 2.   Mauretanische ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) Mauretanien teilt der EU vor Inkrafttreten des Protokolls die Koordinaten seiner AWZ sowie seine Basislinie mit, die der Niedrigwassserlinie entspricht. 3.   Schiffskennzeichen 3.1. Sämtliche Schiffe der Europäischen Union müssen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union gekennzeichnet sein. Diese Rechtsvorschriften werden dem Ministerium vor Inkraftsetzen des Protokolls mitgeteilt. Jede Änderung dieser Rechtsvorschriften muss dem Ministerium mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden. 3.2. Jedes Schiff, das seinen Namen oder seine äußeren Kennbuchstaben oder -ziffern verdeckt, setzt sich den in den geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen aus. 4.   Bankkonten Mauretanien teilt der Europäischen Union vor Inkrafttreten des Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit (BIC und IBAN-Codes), auf das oder die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Protokolls für die EU-Fischereifahrzeuge zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder. 5.   Zahlungsmodalitäten 5.1. Die Zahlungen erfolgen in Euro wie folgt: — Lizenzgebühren: Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie zugunsten des mauretanischen Schatzamtes; — Kosten im Zusammenhang mit der steuerähnlichen Abgabe: Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie zugunsten der Fischereiüberwachung; — Geldstrafen: Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie zugunsten des mauretanischen Schatzamtes; 5.2. Die Beträge gemäß Ziffer 1 gelten als gezahlt, wenn das Schatzamt oder das Ministerium aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Banque Centrale de Mauritanie den Eingang bestätigt. KAPITEL II LIZENZEN Das vorliegende Kapitel gilt unbeschadet der spezifischen Bestimmungen des Kapitels XI für Schiffe, die weit wandernde Arten befischen. Für die Zwecke dieses Anhangs entspricht die den Schiffen der Europäischen Union von Mauretanien ausgestellte Lizenz der in den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Fanggenehmigung. 1.   Für den Lizenzantrag erforderliche Unterlagen Bei jeder Erstbeantragung einer Lizenz für ein Schiff unterbreitet die Europäische Union dem Ministerium für jedes eine Lizenz beantragende Schiff ein ausgefülltes Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu diesem Anhang. 1.1. Der Reeder muss seinem ersten Lizenzantrag folgende Unterlagen beifügen: — eine vom Flaggenstaat des Schiffes beglaubigte Kopie des internationalen, von den anerkannten internationalen Organisationen zertifizierten Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRZ festgesetzt ist; — ein neueres, von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats beglaubigtes Farbfoto, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt. Die Mindestabmessungen dieser Fotografie sind 15 cm × 10 cm; — die für die Eintragung in das mauretanische Schiffsregister erforderlichen Unterlagen. Für diese Eintragung fallen keine Gebühren an. Die im Rahmen der Eintragung in das mauretanische Schiffsregister vorgesehene Inspektion ist rein administrativer Art. 1.2. Bei jeder Änderung der Tonnage eines Schiffes muss der Reeder des betreffenden Schiffes eine vom Flaggenstaat beglaubigte Kopie des neuen Messbriefs (in BRT) sowie die Unterlagen übermitteln, die diese Änderung begründen, namentlich die Kopie des Antrags, den der Reeder bei seinen zuständigen Behörden gestellt hat, die Bewilligung dieser Behörden und die genaue Aufstellung der durchgeführten Umbauten. Außerdem ist, wenn die Aufbauten oder das Äußere des Schiffes geändert wurden, ein neues von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats beglaubigtes Foto vorzulegen. 1.3. Anträge auf Fanglizenzen werden nur für Schiffe eingereicht, für welche die nach den Nummern 1.1 und 1.2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. 2.   Zulassung zum Fischfang 2.1. Jedes Schiff, das eine Fischereitätigkeit im Rahmen dieses Protokolls ausüben möchte, muss im Register der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union geführt sein und in den Fischereizonen Mauretaniens zum Fischfang zugelassen werden können. 2.2. Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Mauretanien verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der mauretanischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Mauretanien aus Fischereitätigkeiten nachgekommen sein 3.   Lizenzanträge 3.1. Für die Lizenzanträge übermittelt die Europäische Union dem Ministerium vierteljährlich einen (1) Monat vor Beginn der Gültigkeitsdauer der beantragten Lizenzen die Verzeichnisse der Schiffe, die ihre Fangtätigkeiten innerhalb der für die einzelnen Kategorien in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Grenze

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.