Europäische Union

2007/499/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2007 über die staatliche Beihilfe C 16/2006 (ex NN 34/2006) der Region Sardinien zugunsten des Unternehmens Nuova Mineraria Silius SpA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 473) (Text von Bedeutung für den EWR)

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17.7.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 185/18 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Februar 2007 über die staatliche Beihilfe C 16/2006 (ex NN 34/2006) der Region Sardinien zugunsten des Unternehmens Nuova Mineraria Silius SpA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 473) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/499/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (1) gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: VERFAHREN (1) Die Beihilfe, die Italien dem Unternehmen Nuova Mineraria Silius gewähren will, wurde mit Schreiben vom 30. November 2005 bei der Kommission angemeldet. Am 21. Dezember 2005 erbat die Kommission weitere Auskünfte, welche Italien mit dem am 7. Februar 2006 registrierten Schreiben übermittelte. (2) Mit Schreiben vom 26. April 2006 setzte die Kommission Italien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert. (4) Am 12. Mai 2006 fand eine Zusammenkunft mit den italienischen Behörden statt, welche dann mit Schreiben vom 14. Juli und 30. August 2006 auf die Einleitung des Verfahrens reagierten. Mit Schreiben vom 18. September 2006 erbat die Kommission ergänzende Informationen und Italien antwortete am 3. November und 31. Dezember 2006 auf dieses Ersuchen. (5) Die Kommission hat Stellungnahmen von Beteiligten erhalten und diese dem Mitgliedstaat Italien zugeleitet, der zugleich Gelegenheit bekam, sich dazu zu äußern. Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 3. November 2006 dazu Stellung genommen. BESCHREIBUNG DES BEIHILFEEMPFÄNGERS UND DER BEIHILFEMASSNAHME (6) Empfänger der Beihilfe wäre das Unternehmen Nuova Mineraria Silius SpA (nachstehend „NMS“), das sich zu 100 % im Besitz der autonomen Region Sardinien befindet. NMS baut ein Fluoritvorkommen (3) in der Gemeinde Silius auf Sardinien ab. 2004 (letzte verfügbare Daten) verzeichnete das Unternehmen einen Umsatz von 4,96 Mio. EUR und beschäftigte 163 Personen. (7) NMS wurde 1992 von der Region Sardinien und dem Unternehmen Minmet Financing Company gegründet. Später hat die Region Sardinien ihre Beteiligung (97,5 % im Jahr 1996 und derzeit 100 %) an die öffentliche Körperschaft „Ente Minerario Sardo“ („EMSA“) abgetreten. 1998 wurde die Liquidation von EMSA eingeleitet. Der Liquidator wurde damit beauftragt, die Geschäftstätigkeit möglichst zu privatisieren oder andernfalls einzustellen. Als die Versuche zur Privatisierung von NMS und EMSA jedoch scheiterten und EMSA (im Juni 2002) seine Geschäftstätigkeit einstellte, wurde das Unternehmen NMS nicht liquidiert. (8) Im Anschluss an die gescheiterte Privatisierung meldete Italien bei der Kommission eine geplante Kapitalspritze für das Unternehmen in Höhe von rund 24 Mio. EUR an. Italien zufolge sollen damit umfangreiche Investitionen für den Abbau neuer, tiefer gelegener Lagerstätten ermöglicht werden. Dies würde zu einem höheren Fluoritgehalt im abgebauten Erz und zur Steigerung der Gesamtproduktion des Bergbauunternehmens führen. (9) Die Maßnahme sei von Italien lediglich zum Zwecke der Rechtssicherheit angemeldet worden und stelle aus den folgenden beiden Gründen keine staatliche Beihilfe dar: a) es liege keinerlei Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten vor, da das aus der Gemeinschaft stammende Fluoritangebot kaum 30 % der Nachfrage decke. Folglich würde das Vorhaben wahrscheinlich lediglich zu einer Verringerung der Einfuhren aus Drittländern und zu einer Eindämmung von Preissteigerungen führen; b) die Region Sardinien handle aus folgenden Gründen wie ein normaler marktwirtschaftlich orientierter Investor: Erstens gehen die Fluoritausfuhren Chinas, die ca. 50 % der Weltproduktion ausmachen, wegen des wachsenden Eigenbedarfs des Landes zurück, was sich wahrscheinlich positiv auf die Fluoritpreise auswirken werde. Zweitens habe NMS einen neuen Geschäftsplan für die nächsten acht Jahre aufgestellt, in dem selbst unter Zugrundelegung der aktuellen Marktbedingungen die vollständige Amortisation der Investitionen und die Erzielung von Gewinnen bereits ab dem vierten Jahr vorgesehen sei. Drittens vermeide der Aktionär durch Fortführung der Geschäftstätigkeit den Verlust der Investitionen, die er bereits in das Unternehmen getätigt hat, und vermutlich auch mögliche Rechtsstreitigkeiten mit Kunden. Sollte die Kommission jedoch zu dem Schluss kommen, dass in der vorgeschlagenen Maßnahme Elemente einer staatliche Beihilfe erkennbar sind, würde sich diese nach Ansicht Italiens auf die Höhe des dank des Investitionsvorhaben erzielten zusätzlichen Gewinns beschränken. Nach Italiens Berechnungen würde dieser zusätzliche Gewinn maximal 26 % der Investitionen betragen, was unter dem zulässigen Schwellenwert für regionale Beihilfen in diesem Gebiet liegt (4). (10) Nach Angaben der italienischen Behörden hat das Unternehmen NMS in den letzten Jahren über die angemeldete Maßnahme hinaus von seinem Alleinaktionär, der Region Sardinien, regelmäßig Kapitalzuführungen aus öffentlichen Mitteln erhalten (5), um damit die kontinuierlich anfallenden Verluste aus der Geschäftstätigkeit vor der Liquidation zu decken. Seit 1997 beliefen sich diese Kapitalzuführungen auf 90,7 Mio. EUR, die sich wie folgt aufschlüsseln: (in EUR) Jahr Mittelzuführungen 1997 7 230 397 1998 9 296 224 1999 5 706 849 2000 12 496 708 2001 11 671 925 2002 11 834 000 2003 14 379 827 2004 6 890 000 2005 11 200 000 Insgesamt 90 705 931 Buchhalterisch wurden diese Mittelzuführungen in der Bilanz des Unternehmens unter dem Posten „Region Sardinien/Deckung künftiger Verluste“ bzw. „EMSA/Deckung künftiger Verluste“ ausgewiesen. (11) Überdies hat NMS nach Angaben der italienischen Behörden folgende öffentlichen Fördermittel erhalten: a) per Ministerialerlass vom 9. Mai 2002 wurde dem Unternehmen im Rahmen des Gesetzes Nr. 488/92 vom 19.12.1992 (Legge 488/92) (6) ein Betrag von 7,66 Mio. EUR für beihilfefähige Investitionen in Gesamthöhe von 14,31 Mio. EUR gewährt; b) per Ministerialerlass vom 28. Dezember 2000 (7) wurden dem Unternehmen im Rahmen von Artikel 9 des Gesetzes Nr. 752/82 vom 6.10.1982 (Legge 752/82) Mittel in Höhe von 1,869 Mio. EUR gewährt, um die Suche nach tiefer gelegenen Lagerstätten zu finanzieren. Den italienischen Behörden zufolge sind diese Beträge jedoch noch nicht ausgezahlt worden. EINLEITUNG DES VERFAHRENS (12) In ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hat die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt geltend gemacht, die sich insbesondere auf die Einhaltung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (8) (nachstehend „Leitlinien“) beziehen. STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER (13) Auf die Aufforderung zur Stellungnahme zu der in Rede stehenden Maßnahme haben sich drei Mitbewerber gemeldet. (14) Der erste Wettbewerber erklärte, dass NMS seit zwanzig Jahren in der Krise stecke und nur dank der ständigen Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln überleben könne. Trotz des starken Anstiegs der Marktpreise in den letzten fünf Jahren, der für andere Unternehmen Anlass zum Ausbau bzw. zur Neueröffnung von Abbaustätten gewesen sei, habe NMS weiterhin keine Gewinne verzeichnen können. Es sei zudem unmöglich gewesen, das Unternehmen zu privatisieren, da es trotz der bereits erhaltenen staatlichen Beihilfen als unrentabel gegolten habe. Die gewährten Beihilfebeträge seien außerordentlich hoch, geradezu skandalös und überdies völlig unangemessen, wie die Tatsache beweist, dass sie sich im Jahr 2004 auf das Doppelte des Umsatzes des Unternehmens beliefen. (15) Der zweite Wettbewerber hat sich über diese Situation regelrecht bestürzt gezeigt. NMS und andere europäische Fluorithersteller hätten in den 90er Jahren sehr unter den widrigen Marktbedingungen gelitten. Ursache dafür seien die Dumpingpraktiken Chinas gewesen, die erst nach dem Jahr 2000 nachließen. Dem Wettbewerber sei zwar die Tatsache bekannt gewesen, dass NMS öffentliche Mittel erhielt, nicht jedoch das Ausmaß dieser — seiner Ansicht nach unangemessen hohen — Beihilfen. Nach seiner groben Schätzung und unter Zugrundelegung der brachenüblichen Werte habe NMS in den letzten fünf bis sechs Jahren das Zehnfache der üblichen Investition (pro Tonne) als Beihilfe erhalten. Als europäischer Hersteller auf dem stark wettbewerbsorientierten Fluoritmarkt könne es dieser Wettbewerber nicht hinnehmen, dass ein einzelnes Unternehmen durch umfangreiche staatliche Zuschüsse über viele Jahre hinweg künstlich am Leben erhalten wird. (16) Der dritte Wettbewerber hat nachdrücklich Einwände gegen die Mittelzuweisungen in Form von — seiner Ansicht nach erheblichen und unangemessenen — Beihilfen an NMS geltend gemacht. Eine solch hohe finanzielle Förderung für ein Unternehmen, das derart erfolglos in der Bergbaubranche operiert, scheint ein äußerst schwaches Kosten-/Ertrags-Verhältnis widerzuspiegeln. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Beihilfe lediglich zur Stützung der Beschäftigung in einem unrentablen Unternehmen eingesetzt werde. ITALIENS REAKTION (17) In ihrer Stellungnahme auf die Einleitung des Verfahrens haben die italienischen Behörden erklärt, dass die Region Sardinien angesichts der schwierigen Finanzlage des Unternehmens die Nichtumsetzung der Beihilfemaßnahme und die Liquidation des Unternehmens beschlossen hat. Mit Schreiben vom 30. August 2006 haben die italienischen Behörden bestätigt, dass NMS gemäß den Beschlüssen der außerordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juli 2006 in der Tat liquidiert werden soll. (18) Italien hat überdies Folgendes erklärt: a) bei Liquidation des Unternehmens NMS wäre keine Rückzahlung der von der Region Sardinien gewährten Finanzmittel möglich; b) bei Marktaustritt des Unternehmens würden sich die Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel nicht ändern; c) angesichts dieser Umstände würde eine mögliche Rückforderung keine konkreten Ergebnisse zeitigen. Daher hat Italien die Kommission ersucht, keine Rückforderungsanordnung zu erlassen. (19) Italien hat zu den Stellungnahmen der Wettbewerber von NMS erklärt, dass diese nicht mehr zuträfen, da die Anmeldung zurückgezogen worden sei und das Unternehmen liquidiert werde. WÜRDIGUNG DER MAßNAHME 1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (20) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Investitionsvorhaben und Deckung von Verlusten (21) Die Kommission stellt fest, dass die unter Randnummer 8 und 10 genannten Maßnahmen mit der Zuweisung staatlicher Mittel verbunden sind, die von der öffentlichen Hand gewährt werden. Diese öffentliche Förderung begünstigt ein einzelnes Unternehmen und ist somit selektiv. Da NMS zudem auf dem Fluoritmarkt tätig war, auf dem es einen Handel zwischen Mitgliedstaaten gibt, ist auch eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels gegeben. Insbesondere muss die Argumentation der italienischen Behörden, es gebe keine solche Beeinträchtigung, zurückgewiesen werden. Wenn eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, muss nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon ausgegangen werden, dass die Beihilfe den Handel beeinträchtigt (9). Die Existenz eines innergemeinschaftlichen Handels ergibt sich im Übrigen schon aus den Stellungnahmen, mit denen in mehreren Mitgliedstaaten tätige Wettbewerber und Fluoritlieferanten auf die Einleitung des Verfahrens reagiert haben. (22) Im Hinblick auf das in der ursprünglichen Anmeldung vorgebrachte Argument, die Region Sardinien handle wie ein normaler marktwirtschaftlich orientierter Investor, stellt die Kommission fest, dass NMS angesichts der in den letzten Geschäftsjahren erzielten Ergebnisse und der Entwicklung seiner Finanzkennzahlen (10) als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Abschnitt 2.1 der Leitlinien angesehen werden muss. (23) Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass das Unternehmen NMS in den letzten Jahren immerfort Verluste decken musste, ohne dass sich seine Finanzlage irgendwie gebessert hätte, ist es höchst unwahrscheinlich, dass ein nach marktwirtschaftlichen Kriterien entscheidender Investor weitere Mittel in Höhe von 24 Mio. EUR in ein bislang unrentables Projekt investiert hätte. Dieser Schluss wird auch dadurch gestützt, dass alle von 1999 bis 2002 unternommenen Versuche zur Privatisierung des Unternehmens erfolglos blieben. Eine weitere Bestätigung dieser Annahme liefern die Stellungnahmen der Wettbewerber aus der Branche. (24) Überdies hat es die Region Sardinien in der Vergangenheit versäumt, die im Liquidationsfall zu tragenden Kosten mit den für eine Fortführung des Unternehmens NMS notwendigen Kosten zu vergleichen. Die Liquidation wurde vielmehr im Juni 2002, als die Privatisierungsversuche bereits klar gescheitert waren, eigens verhindert. (25) Aus der Anmeldung ging zudem deutlich hervor, dass die Region Sardinien das Unternehmen NMS als eines der wenigen verbleibenden Industrieunternehmen der Region überwiegend aus sozialen Gründen subventioniert hatte. Für einen marktwirtschaftlich orientierten Investor haben derartige Argumente jedoch keinerlei Bedeutung. (26) Die Kommission war somit in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zu dem Schluss gelangt und bekräftigt dies hier, dass die in der ursprünglichen Anmeldung vorgeschlagenen Investitionen und alle zur Deckung von Verlusten bestimmten Finanzspritzen des Aktionärs in Gesamthöhe von 114,7 Mio. EUR staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Die zweite Beihilfe (zur Verlustdeckung) ist insofern rechtswidrig, als sie gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstößt. Bezüglich der Maßnahme, die Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung war, haben die italienischen Behörden erklärt, dass ein Teil der Gelder bereits dem Beihilfeempfänger überwiesen worden war, damit dieser „eine Reihe dringender und unaufschiebbarer Arbeiten“ in Angriff nehmen kann. Demnach ist auch dieser Teil der Beihilfe, dessen Höhe nicht bekannt ist, rechtswidrig. Im Rahmen der Legge 488/92 und der Legge 752/82 gewährte Finanzmittel (27) In Bezug auf die unter Randnummer 11 genannten nationalen Maßnahmen handelt es sich unstrittig um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Italien hat erklärt, dass im Rahmen der Legge 752/82 noch keine Beihilfe gewährt wurde. 2.   Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag (28) Das primäre Ziel der unter Randnummer 8 und 10 genannten Maßnahmen ist offenbar eine Beihilfe für ein Unternehmen in Schwierigkeiten. In einem solchen Fall kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, lediglich die Ausnahmebestimmung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Anspruch genommen werden, wonach staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zulässig sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (29) Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten fallen unter die entsprechenden Leitlinien. (30) In den Übergangsbestimmungen der neuen Leitlinien ist festgelegt, dass die neuen Leitlinien für die Bewertung jeglicher Beihilfe zur Rettung oder Umstrukturierung gelten, die ohne Genehmigung der Kommission gewährt wurde (widerrechtliche Beihilfe), wenn ein bestimmter Teil der Beihilfe oder die gesamte Beihilfe nach dem 1. Oktober 2004, also nach dem Datum der Veröffentlichung der neuen Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt wird (Randnummer 104). Für die in Rede stehende Beihilfe gelten demnach die neuen Leitlinien, da die Anmeldung 2005 erfolgte und nach dem 1. Oktober 2004 öffentliche Fördermittel in Höhe von mindestens 11 Mio. EUR (von den insgesamt 90,7 Mio. EUR zur Verlustdeckung, siehe Randnummer 10) gewährt wurden. (31) Im Hinblick auf die im Rahmen der Legge 488/92 und möglicherweise der Legge 752/82 gewährten Beihilfen wird festgestellt, dass deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt ebenfalls anhand der Leitlinien zu beurteilen ist. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass Beihilfen für in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, welche die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, nur dann zulässig sind, wenn die in den Leitlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (11). Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Legge 488/92 ausgenommen, weshalb die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass NMS keine Regionalbeihilfen im Rahmen der Legge 488/92 erhalten durfte, da sich das Unternehmen bei Gewährung der Beihilfe (im Mai 2002) bereits in Schwierigkeiten befand (12). (32) Aus dem gleichen Grund muss auch das von den italienischen Behörden bemühte Hilfsargument, die mögliche Beihilfe liege unter dem für Regionalbeihilfen auf Sardinien geltenden Schwellenwert, zurückgewiesen werden. (33) Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Umstrukturierungsbeihilfe an NMS ist die Kommission der Ansicht, dass die in den Leitlinien aufgeführten Kriterien für die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hier nicht erfüllt sind. Insbesondere wird Folgendes festgestellt: a) die einzelnen Beihilfen, die zur Deckung von Verlusten gewährt wurden, haben ein Unternehmen, das andernfalls für insolvent erklärt worden wäre, künstlich am Leben erhalten; eine Umstrukturierung scheint nicht vorgenommen worden zu sein; die in Rede stehenden Maßnahmen müssen daher als Betriebsbeihilfe angesehen werden; b) weder die Deckung von Verlusten in der Vergangenheit noch die in der ursprünglichen Anmeldung genannte Maßnahme können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Rettungsbeihilfen angesehen werden, da sie sich über mehrere Jahre erstreckten, in unzulässiger Form gewährt wurden und keinerlei Rückzahlung oder Plan zur Umstrukturierung oder Liquidation des Unternehmens innerhalb von sechs Monaten vorgesehen war; c) der der Kommission in der Anmeldung übermittelte Geschäftsplan besteht in einer Analyse der Rentabilitätsaussichten im Lichte des neuen Investitionsvorhabens, ohne dass Umstrukturierungsmaßnahmen genannt, Auflagen für die Gewährung der Beihilfe formuliert oder die in der Vergangenheit unrechtmäßig gewährten Beihilfen berücksichtigt werden; d) ohne einen Umstrukturierungsplan ist die Kommission nicht in der Lage einzuschätzen, ob mit der vorgeschlagenen Beihilfe die langfristige Rentabilität wiederhergestellt werden kann, ob die Beihilfe auf ein Mindestmaß beschränkt ist und ob unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen vermieden werden (insbesondere angesichts der kontinuierlichen Deckung von Verlusten in den letzten Jahren, welche dem Urteil in der Rechtssache Deggendorf (13) zuwiderläuft). Rücknahme der Anmeldung und Liquidation des Unternehmens (34) Die Kommission nimmt die Erklärung Italiens zur Kenntnis, wonach die Region Sardinien beschlossen hat, die angemeldete Beihilfe in Höhe von 24 Mio. EUR nicht umzusetzen und das Unternehmen NMS aufgrund seiner schwierigen Finanzlage zu liquidieren. Ungeachtet der von Italien vorgebrachten Argumente und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (14) erachtet es die Kommission bei nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren rechtswidrigen Beihilfen für notwendig, den wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen und zu diesem Zweck die betreffende Beihilfe einschließlich Zinsen unverzüglich zurückzufordern. FAZIT (35) Die Kommission stellt fest, dass Italien unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unzulässigerweise die in Rede stehenden Maßnahmen umgesetzt hat, d. h. wiederholt Verluste des Unternehmens NMS gedeckt, eine Beihilfe im Rahmen der Legge 488/92 und des Ministerialerlasses vom 28. Dezember 2000 gewährt und die teilweise Gewährung einer zusätzlichen Beihilfe, die Gegenstand der Anmeldung ist, ins Auge gefasst hat. Ferner stellt die Kommission fest, dass die in der ursprünglichen Anmeldung genannte Beihilfe und die per Ministerialerlass vom 28. Dezember 2000 im Rahmen des von Artikel 9 der Legge 752/82 der Italienischen Republik gewährte Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und für die genannten Beihilfen keine der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen Anwendung finden kann. Folglich dürfen die noch nicht gewährten Teile der genannten Maßnahmen (15) nicht umgesetzt werden und müssen die bereits gewährten Beihilfen in Höhe von 98,36 Mio. EUR (90,7 Mio. EUR zur Deckung von Verlusten (siehe Randnummer 10) und 7,66 Mio. EUR per Ministerialerlass vom 9. Mai 2002 (siehe Randnummer 11)) zurückgefordert werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die staatliche Beihilfe in Höhe von 98 360 000 EUR, die Italien zugunsten des Unternehmens Nuova Mineraria Silius SpA gewährt hat, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (2)   Die staatliche Beihilfe in Höhe von 25 869 000 EUR, die Italien zugunsten des Unternehmens Nuova Mineraria Silius SpA gewähren will, ist ebenfalls nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und darf daher nicht gewährt werden. Artikel 2 (1)   Italien fordert die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe vom Empfänger zurück. (2)   Auf die zurückzufordernden Beträge werden ab dem Zeitpunkt ihrer Auszahlung an den Empfänger bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung Zinsen erhoben. (3)   Die Berechnung der Zinsen erfolgt nach der Zinseszinsformel gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (16). Artikel 3 (1)   Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 Absatz 1 genannte rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe von dem Beihilfeempfänger zurückzufordern. (2)   Die Rückforderung der Beträge erfolgt unverzüglich und nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. (3)   Italien vollstreckt die Entscheidung binnen vier Monaten vom Tag der Bekanntmachung an gerechnet. Artikel 4 (1)   Italien informiert die Kommission bis zum Abschluss der nationalen Verfahren zur Vollstreckung der vorliegenden Entscheidung über den jeweiligen Stand. (2)   Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung den genauen Betrag der Rückforderung (Kapital und Zinsen) und eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen mit, die ergriffen wurden oder vorgesehen sind, um der Entscheidung nachzukommen. Innerhalb der gleichen Frist übermittelt Italien der Kommission alle erforderlichen Bele

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.