Europäische Union

2007/499/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2007 über die staatliche Beihilfe C 16/2006 (ex NN 34/2006) der Region Sardinien zugunsten des Unternehmens Nuova Mineraria Silius SpA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 473) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0499. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ge dafür, dass der Beihilfeempfänger zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurde. (3)   Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zwei Monaten legt Italien auf Ersuchen der Kommission einen Bericht über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden oder vorgesehen sind, um der Entscheidung nachzukommen. In diesem Bericht sind auch nähere Angaben zu den vom Beihilfeempfänger bereits zurückgezahlten Beihilfe- und Zinsbeträgen enthalten. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. Februar 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 39. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Fluorit wird zur Synthese von organischen Molekülen für die Herstellung von Kunststoffen (Teflon, Harze, Aerosole und Schmierstoffe) verwendet. (4)  Anmerkung: Die Gemeinde Silius liegt auf Sardinien in der Provinz Cagliari, d. h. in einem NUTS 3-Gebiet, für das nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag Beihilfen mit einer Intensität von 35 % NSÄ für den gesamten Zeitraum 2002—2006 zulässig sind. Für KMU ist eine Höchstintensität von 15 % NSÄ festgelegt. (5)  Einschließlich des bis 2003 von der öffentlichen Holdinggesellschaft EMSA zugeführten Kapitals. (6)  Dieses Gesetz betrifft eine regionale Beihilferegelung, welche die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 12. Juli 2000 (N 715/99) genehmigt hat. Die Beihilferegelung ist am 31. Dezember 2006 ausgelaufen. (7)  Verlängert durch den Ministerialerlass vom 20. Dezember 2002, wobei die Förderung im Dezember 2004 auslaufen sollte. In der Buchführung der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2004 ist unter diesem Posten ein Betrag von 1,41 Mio. EUR verbucht und ein Antrag auf weitere Verlängerung der Förderung über 2004 hinaus verzeichnet. (8)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. Diese Leitlinien ersetzen die alte Fassung von 1999 (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). (9)  Siehe u. a. Urteile in der Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 33. (10)  Konkret werden im Jahresabschluss 2004 Verluste in Höhe von 10,46 Mio. EUR ausgewiesen, was 101 % des Gesellschaftskapitals zu diesem Zeitpunkt (10,33 Mio. EUR) entspricht. 2003 beliefen sich die Verluste auf 9,61 Mio. EUR. Auch der Umsatz hat sich rückläufig entwickelt und ist von 7,31 Mio. EUR im Jahr 2003 bis auf 4,96 Mio. EUR im Jahr 2004 zurückgegangen. (11)  Randnummer 20 der Leitlinien. (12)  Nach Randnummer 56 der Leitlinien wird die Tatsache, dass das Unternehmen in einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag ansässig ist, nur in Bezug auf die Ausgleichsmaßnahmen und den Umfang der Eigenleistung des begünstigten Unternehmens berücksichtigt. (13)  Rechtssache C-355/95 P Textilwerke Deggendorf GmbH (TWD)/Kommission, Slg. 1997, S. I-2549. (14)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (15)  Nach italienischen Angaben handelt es sich dabei um die ursprünglich angemeldete Beihilfe in Höhe von 24 Mio. EUR und um eine Beihilfe von 1,869 Mio. EUR, die per Ministerialerlass vom 28. Dezember 2000 im Rahmen der Legge 752/82 (siehe Randnummer 11) gewährt wurde. (16)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.