Europäische Union

75/497/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/27.000 - IFTRA-Regeln für Hersteller von Hüttenaluminium) (Nur der englische, deutsche, französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31975D0497. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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selbst zugegeben haben. III PRÜFUNG DER KLAUSELN DER IFTRA-REGELN, DIE GEGENSTAND VON BESCHWERDEPUNKTEN WAREN A. Wettbewerbsbeschränkungen Die IFTRA-Regeln bilden eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 zwischen allen Unternehmen, welche diese Regeln unterzeichnet haben. Durch den Beitritt zu diesen Regeln übernimmt jedes Unternehmen gewisse Verpflichtungen gegenüber den anderen Unterzeichnern und weckt in ihnen die Erwartung, daß es seine Geschäftspolitik in einer bestimmten Weise betreiben werde. Die blosse Bezeichnung einer Vereinbarung zwischen Unternehmen als Regeln gegen den unlauteren Wettbewerb genügt nicht, die Vereinbarung von dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auszunehmen. Im vorliegenden Fall enthält die Vereinbarung mehrere Klauseln, die Wettbewerb entweder direkt verhindern oder den Parteien Gelegenheit und Mittel zu gemeinsamem Vorgehen bei der Verhinderung normaler Wettbewerbsmethoden geben. Für die Feststellung des Zwecks der Klauseln dieser Vereinbarung ist sowohl der Aufbau ihrer Bestimmungen, wie er sich aus einer vernünftigen Auslegung ergibt, als auch die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Vereinbarung als eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckend angesehen werden muß, falls eine solche Einschränkung die natürliche und wahrscheinliche Folge ihrer Anwendung wäre. Dokument 2 Gruppe A Klausel 1 Die Klausel A 1 in Verbindung mit den Klauseln 1 und 2 der Gruppe B sowie dem Verpflichtungs- und Rechtsschutzvertrag sieht für die Beteiligten ein System zur Durchsetzung von Regeln vor, die als "geltendes Recht" bezeichnet werden. Da das Recht der Mitgliedstaaten in den Punkten, die Gegenstand der Klausel A 1 sind, nicht einheitlich ist, kann die Annahme eines einheitlichen privaten Kodex durch Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten diese Unternehmen dazu bringen, in ihrem eigenen Land oder in Ländern, in die sie ausführen, strengere Regeln anzuwenden als solche, zu deren Beachtung sie gesetzlich verpflichtet wären. Bei der Beurteilung des Zwecks und der Auswirkung von Klausel A 1 muß hervorgehoben werden, daß die Einhaltung ihrer Bestimmungen durch die IFTRA gewährleistet werden soll, eine von den Beteiligten gegründete private Stelle, deren Tätigkeiten nicht der ständigen Kontrolle einer Behörde unterliegen. Es besteht daher Grund zur Annahme, daß sie dazu neigen wird, durch die Auslegung der IFTRA-Regeln die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder - auch zum Nachteil Dritter - in einer Weise wahrzunehmen, durch die ein Hoechstmaß an Wettbewerbsbeschränkung zwischen den Mitgliedern gewährleistet wird. Die Klausel über den "Vernichtungswettbewerb durch Verkauf unter Selbstkosten" soll der "Sicherung und Förderung eines echten Leistungswettbewerbs" dienen. Im vorliegenden Fall kann kaum davon ausgegangen werden, daß Hauptzweck der Klausel 1 die "Sicherung und die Förderung eines echten Leistungswettbewerbs" ist. Diese Klausel geht über den Gesetzgebungsrahmen der Mitgliedstaaten über den unlauteren Wettbewerb hinaus, indem sie ein Netz von Vorschriften schafft, das die Unterdrückung unternehmerischer Initiativen erleichtert und fördert, die - obwohl sie eine Störung für die anderen Vertragsparteien bedeuten - nicht "vernichtend" im eigentlichen Sinne des Wortes sind, d.h. die Existenz eines Mitbewerbers gefährden könnten. (1)ABl. Nr. L 93 vom 17.4.1968, S. 1. Die vagen Formulierungen des Textes von Abschnitt A 1 b) sind für die Beteiligten ein Anreiz, sich vor Preiswettbewerbsmaßnahmen zu schützen, die sie für übertrieben halten. Dadurch, daß ein Verkauf unter Selbstkosten für unlauter erklärt wird, wenn "durch Ausnutzung unterschiedlicher Kapitalkraft... die Absicht verfolgt wird, Mitbewerber in ihrer Existenz unbillig zu gefährden ..., um eine marktbeherrschende Stellung zu erlangen", wird den Beteiligten die Möglichkeit gegeben, durch den Verpflichtungs- und Rechtsschutzvertrag jeden Preiswettbewerb als unlauter und daher verboten auszulegen und gegebenenfalls zu verurteilen. Wegen der Schwierigkeit, die Gestehungskosten - insbesondere die der Wettbewerber - präzise festzustellen, reicht die Befürchtung, daß selbst Verkäufe zu oder fast zu Selbstkostenpreisen Gegenstand von Verfahren nach dem Rechtsschutzvertrag werden können, aus, um von einem Preiswettbewerb zwischen den Unterzeichnern abzuschrecken. Es liegt jedoch in der Natur des Preiswettbewerbs, daß Angebote gemacht werden, die die Mitbewerber stören, weil sie sie zwingen, sich den gemachten Angeboten anzupassen. Eine zwischen Mitbewerbern vereinbarte vertragliche Begrenzung des Preiswettbewerbs, wie sie in der Klausel A 1 vorliegt, wird im allgemeinen solche störende Angebote verhindern und ist daher ihrem Zweck nach wettbewerbsbeschränkend. Dokument 2 Gruppe A Klausel 2 : Dumping Diese Klausel sollte nicht für sich allein geprüft werden, sondern in Verbindung mit der Einleitung zu "Dokument 2", die Bestandteil der IFTRA-Regeln ist. Aus der Einleitung geht deutlich hervor, daß sich die Unterzeichner der Regeln - zumindest auf dem jeweiligen Gebiet des anderen - zum Verzicht auf "Dumping" in einer Form verpflichtet haben, die darüber hinaus den gleichzeitigen Beitritt zum "Verpflichtungs- und Rechtsschutzvertrag" "Dokument 3" einschließt. Obwohl die Klausel A 2 bei ihrer Anwendung keine räumliche Begrenzung vorsieht, machten die Beteiligten wegen der Bezugnahme auf Artikel VI des GATT, das zwischen EWG-Mitgliedstaaten nicht mehr anwendbar sei, geltend, daß die Klausel Verkäufe aus dem Gebiet eines EWG-Mitgliedstaats in einen anderen nicht betreffe. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden, da in den Regeln eindeutig nur auf den in Artikel VI des GATT enthaltenen Begriff des Dumping und den darin festgelegten Grundatz, nicht aber auf die Gebiete, für die diese Bestimmung des GATT gelten soll, Bezug genommen wird. Folglich verpflichtet die Klausel in ihrer wirklichen Bedeutung die Beteiligten, kein "Dumping" in dem jeweiligen Gebiet der anderen zu betreiben. Sie ist auch auf den Handel innerhalb der Gemeinschaft anwendbar. Die Verpflichtung, kein Dumping zu praktizieren, bezweckt oder bewirkt die Verhinderung von Handlungsweisen, die mit den Wettbewerbsregeln der EWG in vollem Einklang stehen. Vorbehaltlich der Übergangsvorschriften für die drei neuen Mitgliedstaaten werden die Dumpingregeln des Artikels 91 EWGV innerhalb der EWG nicht mehr angewandt. Ein Niedrigpreisverkauf von einem Mitgliedstaat zum anderen unterliegt diesen Regeln genausowenig wie ein Niedrigpreisverkauf in ein anderes Gebiet innerhalb desselben Mitgliedstaates. Es ist offensichtlich, daß alleiniger Zweck und Wirkung der IFTRA-Regeln über "Dumping" bei Verkäufen von einem Mitgliedstaat in einen anderen die Verhinderung solcher wettbewerbsfördernder "Störungsverkäufe" ist, die durch keine Gemeinschaftsregelung mehr verboten sind. Für Verkäufe zwischen dem Gemeinsamen Markt und Drittländern sowie die während der Übergangszeit getätigten Verkäufe zwischen den sechs ursprünglichen EWG-Ländern und den drei neuen Mitgliedstaaten ist hervorzuheben, daß die Beurteilung dessen, ob Handlungen als Dumping angesehen werden können, und das Ergreifen von Abwehrmaßnahmen nach den geltenden Rechtsnormen, die sich auf Dumping beziehen, Aufgaben sind, die nur von einer zuständigen Behörde wahrgenommen werden können, d.h. von einer nationalen Behörde oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Jede andere Methode birgt die Gefahr eines Mißbrauchs in sich. Nur eine solche Behörde kann nach einer notwendigerweise komplizierten und langwierigen Untersuchung beurteilen, ob Maßnahmen zur Bekämpfung von Dumping den freien Warenverkehr einschränken. Deshalb ist es oft schwierig, im voraus zu beurteilen, ob ein beabsichtigter Verkauf unzulässiges Dumping ist. Daher läuft die gegenseitige Verpflichtung, kein Dumping zu praktizieren, zwangsläufig darauf hinaus, die Beteiligten von Verkäufen abzuhalten, die zwar die anderen Beteiligten auf ihren Heimatmärkten stören, letztlich aber nicht als Verstoß gegen die Dumpingregeln angesehen würden. Ausserdem bilden die Drohung, daß ein Wettbewerber "Verfahren" einleitet, und die Gefahr von Vertragsstrafen, wie sie im "Verpflichtungsund Rechtsschutzvertrag" für den Fall vorgesehen sind, daß IFTRA etwas feststellt, was sie für Dumping hält, weitere Gründe dafür, die Märkte von Wettbewerbern nicht durch einen irgendwie gearteten Preiswettbewerb zu stören. Die Verpflichtung, kein Dumping zu praktizieren. und die zu diesem Zweck angenommenen Privatregeln bezwecken und bewirken daher eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 85 Absatz 1. Dieser Schluß kann durch die Bemühungen der Beteiligten nicht widerlegt werden, das Dumping als Regelungsgegenstand verschiedener Verträge, Gesetze oder Verordnungen darzustellen, die jedes Unternehmen berechtigen, von einem anderen die Unterlassung von Schaden verursachenden Dumpingpraktiken zu verlangen, so daß den Unternehmen die Vereinbarung, sich an derartige Verträge, Gesetze oder Verordnungen zu halten, nicht vorgeworfen werden könne. Die zitierten Bestimmungen des Völkerrechts (Artikel VI des GATT und Artikel 10 der Pariser Konvention zum Schutz des gewerblichen Eigentums) sind kein auf die Unternehmen unmittelbar anwendbares positives Recht. Die einschlägigen Bestimmungen des geltenden Rechts, d.h die nationalen Gesetze oder Verordnungen und - auf Gemeinschaftsebene - die Verordnung (EWG) Nr. 459/68 des Rates, berechtigen Unternehmen, die geschädigt sind oder einen Schaden geltend machen, nur dazu, das Eingreifen der zuständigen Behörden zu beantragen. Auf keinen Fall darf, wie ausgeführt, die Beurteilung der Frage, ob ein Akt von Dumping zu verurteilen ist oder nicht, Unternehmen, privaten Organisationen oder Schiedsgerichten überlassen bleiben. Klauseln 3, 4 und 5 Diese Klauseln halten die Unterzeichner von Verkäufen zu Preisen unterhalb den von ihnen veröffentlichten ab. Sie enthalten neben der Verpflichtung, den Kunden Preisinformationen zu geben, auch die Verpflichtung zum Austausch solcher Informationen mit Wettbewerbern. Diese Klauseln geben also unter dem Mantel des Kundenschutzes vor Diskriminierungen den Beteiligten die Mittel, sich so vor Wettbewerb zu schützen, daß die Preisstabilität erhöht wird und sie ihre jeweilige Preispolitik mit ziemlicher Sicherheit vorhersagen können. Die Unternehmen dürfen ihre unternehmerische Freiheit für ihre nicht unter den EGKS-Vertrag fallenden Tätigkeiten nach eigenem Gutdünken von ihren veröffentlichten Preisen und Rabatten selbst dann, wenn sie ihren Mitbewerbern oder ihrer Kundschaft mitgeteilt haben, daß sie sich an diese Preise halten wollten, nicht einschränken. Verkäufe unter den veröffentlichten Listenpreisen als solche sind nach Artikel 86 (c) keineswegs unlauter. Sie sind oft sogar notwendig, um auf einem Markt Fuß zu fassen, was zur Förderung der wirtschaftlichen Integration der Gemeinschaft ermutigt werden sollte. Der Preiswettbewerb darf durch die Verpflichtung zur Veröffentlichung abgeänderter Preislisten, bevor eine Preisänderung eintritt, nicht verhindert werden. Neben der in Klausel 3 vorgesehenen Möglichkeit, daß ein Hersteller eine ausdrückliche "Erklärung der nicht-diskriminierenden Normal-Preispolitik" abgibt, und der Wahrscheinlichkeit, daß in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten in der Industrie ein Druck zur Abgabe solcher Erklärungen ausgeuebt wird, sieht die Klausel weiter vor, daß die Erklärung als abgegeben gilt, wenn ein Hersteller "den Eindruck erweckt" (Klausel 3 letzter Absatz), daß er beabsichtigt, "vergleichbare Geschäftsfälle gleich zu behandeln auf Grund seiner Preisliste oder seiner Preise, Rabatte und Konditionen" (Klausel 3 erster Absatz). Die Folgen der Nichtbeachtung einer solchen Erklärung treten immer ein, wenn dieser "Eindruck" - selbst unbeabsichtigt - geweckt worden ist. Im Hinblick auf die Vielzahl der Fälle, in denen die Unterzeichner auf Grund des letzten Absatzes der Klausel 3 als stillschweigend verpflichtet angesehen werden, nicht von ihren Preislisten abzuweichen, sowie angesichts der Tatsache, daß die Unterzeichner in der Tat Preislisten veröffentlichen, hält die Klausel die Unterzeichner davon ab, zu Preisen unter den veröffentlichten Listenpreisen zu verkaufen, es sei denn, es handelt sich um eine Reaktion auf ein Konkurrenzangebot, dessen Existenz von ihnen nachgewiesen werden muß. Im übrigen ist offensichtlich, daß der Hersteller bezueglich des letzten Absatzes der Klausel 3 nicht immer wissen kann, welchen Eindruck er bei seinen Abnehmern oder Konkurrenten erweckt hat. Da letztere auf Grund eines Eindrucks, den sie allein gewonnen haben, die im Rechtsschutzvertrag vorgesehenen Verfahren einleiten oder veranlassen können, lässt sich diese Eventualität von den Unterzeichnern kaum mit einiger Sicherheit vorhersehen. Die Befürchtung, daß solche Verfahren eingeleitet werden und der Vorwurf "unlauterer" Praktiken erhoben wird, dürfte die Hersteller davon abhalten, von den veröffentlichten Preisen und Rabatten abzuweichen, und diese veranlassen, sich so zu verhalten, als hätten sie eine "Erklärung der nicht-diskriminierenden Normal-Preispolitik" abgegeben. Die Klauseln 3, 4 und 5 bilden darüber hinaus eine Gruppe von Verpflichtungen, deren Durchführung einen Austausch von Preisinformationen zwischen Mitbewerbern voraussetzt, und zwar aus folgenden Gründen. Die in Klausel 4 enthaltene Forderung, daß ein Hersteller angebliche Konkurrenzangebote "prüfen und bestätigt finden muß", kann nicht erfuellt werden, wenn sich dieser Hersteller nicht im Besitz von Informationen über die Preise befindet, die der Mitbewerber, von dem das Konkurrenzangebot ausgeht, übermitteln muß. Ausserdem wird es in Klausel 4 als unlautere Handlung angesehen, wenn ein Hersteller seinen Konkurrenten keine Preisinformationen liefert, wenn er sich hierzu verpflichtet hat, oder gemäß Klausel 3 "erklärt", seine Preispolitik werde nicht diskriminierend sein, oder sogar wenn er "den Eindruck erweckt", seine Kunden gleichbehandeln zu wollen. Die Klausel 5 ist unter den gleichen Bedingungen anwendbar und stellt eine weitere Maßnahme zur Sicherstellung eines lükkenlosen Austausches von Preisinformationen zwischen Wettbewerbern dar. Diese Klauseln bezwecken und bewirken daher eine Einschränkung des Wettbewerbs. Dokument 2 Gruppe B Diese Regeln werden als ein rechtlich-wirtschaftlicher Kommentar zu bestimmten Formen einer scheinbar uneingeschränkten und freiwilligen Zusammenarbeit und empfehlenswerten individuellen Verhaltensweisen dargestellt. Obwohl die Bestimmungen der Gruppe B angeblich nur "unverbindliche Ratschläge" enthalten, sind sie wesentlicher Bestandteil der IFTRA-Regeln. Es kann vernünftigerweise nicht angenommen werden, daß die Bestimmungen der Gruppe B keine Auswirkungen haben werden oder daß sie in der Absicht angenommen worden sind, sie nicht anzuwenden. In Klausel B VI (1) des Verpflichtungs- und Rechtsschutzvertrags heisst es, daß "die Regeln eine Einheit mit dem Verpflichtungs- und Rechtsschutzvertrag bilden. Jede andere Benützung bedarf der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung der IFTRA". Kein Unterzeichner erhielt je eine solche schriftliche Zustimmung. Folglich können die Regeln der Gruppe B als Ausgangsbasis für "Verfahren" dienen, die ein IFTRA-Mitglied nach dem Verpflichtungs- und Rechtsschutzvertrag einleitet, um die Einhaltung der in Gruppe B enthaltenen allgemeinen Empfehlung zu erzwingen. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, daß der Verpflichtungs- und Rechtsschutzvertrag genau dieselben "Verfahren" für die Fälle vorsieht, die im Zusammenhang mit den Regeln der Gruppe A, deren Verbindlichkeit für die Unterzeichner ausser Zweifel steht, sowie der Gruppe B der IFTRA-Regeln stehen. Der angeblich "unverbindliche" Charakter der Regeln der Gruppe B wird also duch die zur Gewährleistung ihrer Durchführung ergriffenen Maßnahmen widerlegt. Die Regeln der Gruppe B laufen auf eine Empfehlung an die Hersteller hinaus, ihre Absatzpolitik mit derjenigen ihrer Konkurrenten in Einklang zu bringen. Die schriftliche Festlegung von Vertragsstrafen im Verpflichtungs- und Rechtsschutzvertrag ermöglicht es den Konkurrenten, dafür zu sorgen, daß der Empfehlung zur Abstimmung der Absatzpolitik Folge geleistet wird. Klausel 1 Diese Klausel ist im Zusammenhang mit dem Zweck der IFTRA-Regeln als Ganzes, nämlich der Förderung abgestimmten Marktverhaltens, und in Verbindung mit Dokument 3 zu beurteilen (auf das in der Präambel zu Dokument 2 ausdrücklich verwiesen wird), das "Beratung" und "Verfahren" durch Personen vorsieht, die im Namen aller IFTRA-Unterzeichner auftreten. In Absatz II (1) d ihrer Bekanntmachung vom 29. Juli 1968 über die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit (1) hat die Kommission erklärt, dafür Vereinbarungen, die lediglich die gemeinsame Erstellung von Kalkulationsschemata bezwecken, nicht als Wettbewerbsbeschränkungen anzusehen sind, sofern sie keine bestimmten Kalkulationssätze enthalten. Die Bekanntmachung ist indessen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Klausel 1 zu einer Reihe von Bestimmungen gehört, die den Preiswettbewerb einschränken. Ausserdem schaffen die Regeln der Gruppe B im allgemeinen und die Klausel B I (1) des Verpflichtungs- und Rechtsschutzvertrags den Rahmen für die Abgabe konkreter Empfehlungen, die zumindest einige der an der Vereinbarung Beteiligten veranlassen könnten, sich auf dem Markt gleichförmig zu verhalten. Zweck der Klausel ist es, im Rahmen einer Abstimmung ihres Markt- und Preisverhaltens eine enge Zusammenarbeit bei der Kostenermittlung, der Kalkulation von Kostenpreisen und der Marktanalysen herbeizuführen. Die Klausel ermöglicht den Parteien die gegenseitige Kenntnis ihrer Kosten und setzt sie in die Lage, im Hinblick auf die Struktur des relevanten Marktes ihre jeweilige Preispolitik mit grösserer Gewißheit vorauszusagen, wodurch der Preiswettbewerb wahrscheinlich vermindert oder abgeschafft wird. Der Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern über die gegenseitigen Kosten kann keinesfalls als Mittel zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs angeseher werden, sondern er setzt die Parteien in die Lage, der Preiswettbewerb zu vermindern. Daher ist die Klause als wettbewerbsbeschränkend im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 anzusehen. Klausel 2 Unter dem Vorwand der Verwirklichung grösstmöglicher Markttransparenz regt diese Klausel in ihrer Gesamtheit dazu an, Preislisten aufzustellen, sich strikt an diese zu halten und die Preise in den Währungen der Bestimmungsländer anzugeben. Dieser Anreiz dürfte sich zweifellos in einen Druck verwandeln wenn die Vorschriften des Verpflichtungs- und Rechts schutzvertrages - insbesondere die Regeln unter B - angewandt werden. Der gegenseitige Anreiz allein ist aber schon wettbewerbsbeschränkend, denn jede Hersteller sollte bei der Festlegung seiner Geschäftspolitik auf diesen Gebieten völlige Freiheit haben, ohne sich dem Vorwurf eines Verstosses gegen den Geis (1)ABl. Nr. C 75 vom 29.7.1968, S. 3, geändert durch AB Nr. C 84 vom 28.8.1968, S. 14. einer Vereinbarung auszusetzen. Die vertraglich abgesicherte Gestaltung eines Systems, das die Einhaltung der bestehenden Preise fordert und Preisstabilität durch Empfehlungen an die Beteiligten anstrebt, Preislisten zu veröffentlichen und zu beachten - eines Systems, das durch die in Klausel B 1 c) enthaltene Empfehlung zur Ausarbeitung eines harmonisierten "Kalkulations-Schemas" noch bedenklicher wird - ist sowohl ihrem Zweck als auch ihrer Wirkung nach eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung. Das in Klausel 2 f) jedem Hersteller zugestandene Recht, "den Preisen des Bestimmungslandes zu folgen", und die durch nichts erwiesene Versicherung der Unterzeichner, dies sei notwenig, um "Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden", schließt die Verpflichtung ein, diese Preise nicht zu unterbieten. Diese Klausel stellt eine besonders schwere Wettbewerbsbeschränkung dar, da ihre Auswirkung die wirtschaftliche Integration des Gemeinsamen Marktes verhindert und dem Verbraucher von Aluminium und seinen zahlreichen Verarbeitungsprodukten alle mit diesem Gemeinsamen Markt verbundenen Vorteile vorenthält. Darüber hinaus kann eine Klausel mit der Verpflichtung, die nationalen Marktpreise nicht zu unterschreiten, in keiner Weise als Mittel zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs bezeichnet werden. Das durch die Klauseln 1 und 2 der Gruppe B geschaffene Netz von Bestimmungen veranlasst die Unternehmen, die in den einzelnen Ländern geltenden Preise nicht zu unterbieten und den Wettbewerb untereinander durch Preis- und Kostenvergleiche einzuschränken. Klauseln 3, 4 und 5 Jeder Hersteller kann seine Geschäfte frei nach Grundsätzen betreiben, die mit den in den Klauseln niedergelegten Grundsätzen mehr oder weniger vergleichbar sind. Die Aufstellung eines Verhaltenskodex für die Gewährung von Rabatten, dessen Annahme durch die im Verpflichtungs- und Rechtsschutzvertrag vorgesehenen "Verfahren" gewährleistet wird, bezweckt jedoch hauptsächlich eine Wettbewerbsbeschränkung, denn dieser erschwert den Rabattwettbewerb und führt zu gleichem oder änlichem Verhalten der Parteien auf Gebieten, wo jeder bei der Bestimmung seiner Geschäftspolitik frei sein sollte. Klausel 5 Absatz 2 räumt insbesondere ein, daß bei der Ausfuhr Wettbewerbsrabatte gewährt werden können, so daß Aluminium zu dem auf dem Inlandsmarkt des Bestimmungslandes üblichen Preis verkauft werden kann. Dieses Verfahren wird in den Regeln als "Ausgleich" bezeichnet. Der sich daran anschließende Satz läuft jedoch auf die gemeinsame Empfehlung hinaus, Wettbewerbsrabatte, die den "Ausgleich" übersteigen, nicht zu gewähren, d.h. die auf dem Inlandsmarkt angewandten Preise nicht zu unterbieten. Diese Klausel-ergänzt die Klausel 2 f) und ist genau so wettbewerbsbeschränkend. B. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten Die vorerwähnten Bestimmungen tragen dazu bei, die geschäftliche Handlungsfreiheit der Hersteller bei ihren Exportlieferungen einzuengen und damit diese Verkäufe zu verhindern oder einzuschränken. Diese Bestimmungen sind daher geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, soweit sie Lieferungen eines Herstellers aus dem Gemeinsamen Markt an einen Käufer aus einem anderen Mitgliedstaat und selbst Lieferungen in den Gemeinsamen Markt aus einem Drittland betreffen. Da Aluminium für die Herstellung einer grossen Anzahl von Halbfertig- und Endprodukten verwandt und zu Verarbeitung und Verkauf in andere Mitgliedstaaten in EWG-Länder eingeführt wird, müssen die oben behandelten Wettbewerbsbeschränkungen ebenfalls ernsthafte Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel mit diesen Erzeugnissen haben. C. Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 Keine der genannten restriktiven Vorschriften fördert den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt oder verbessert die Warenerzeugung oder -verteilung. Die IFTRA-Regeln vermindern insbesondere die Wettbewerbsmöglichkeiten innerhalb des Gemeinsamen Marktes und führen zu einer Abriegelung der nationalen Märkte, weshalb sie die Warenverteilung eher verschlechtern als verbessern. Auf Grund der Marktstruktur sowie der Zahl und Bedeutung der Beteiligten gibt die Vereinbarung letzteren ausserdem die Möglichkeit, den Wettbewerb bei einem wesentlichen Teil der fraglichen Erzeugnisse auszuschalten. Die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 ist deshalb in diesem Falle ausgeschlossen. IV Mit einem am 24. Februar 1975 eingegangenen Schreiben unterrichteten die Unterzeichner die Kommission durch ihren Anwalt davon, daß sie die Vereinbarung am 18. Februar 1975 beendet haben, und baten um Einstellung des Verfahrens, ohne weitere Schritte zu unternehmen. Dem steht jedoch die oben ausgeführte Erwägung entgegen, daß dem Argument, eine unterzeichnete und offensichtlich gültige Vereinbarung sei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.