Europäische Union

75/497/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/27.000 - IFTRA-Regeln für Hersteller von Hüttenaluminium) (Nur der englische, deutsche, französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31975D0497. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

niemals angewandt worden, nicht gefolgt werden kann. Das Bestehen der Vereinbarung an sich muß eine restriktive Wirkung gehabt haben, und sei es nur, daß die Beteiligten von gewissen Wettbewerbshandlungen abgehalten wurden. Darüber hinaus war das Ziel der Vereinbarung deutlich und nachhaltig wettbewerbsbeschränkend. Die beteiligten Unternehmen sind groß, und der betroffene Wirtschaftssektor ist bedeutend. Die Wettbewerbsbeschränkungen, die durch die zwischen den meisten westeuropäischen Herstellern von Hüttenaluminium vereinbarten IFTRA-Regeln bezweckt wurden, konnten nicht verfehlen, die Unbeweglichkeit eines Marktes mit den aufgezeigten Merkmalen noch erheblich zu verstärken. Diese Umstände genügen zur Rechtfertigung einer Entscheidung der Kommission, nach der die fragliche Vereinbarung eine Verletzung des Artikels 85 EWGV darstellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bestimmungen der Klauseln 1, 2, 3, 4 und 5 der Gruppe A und der Klauseln 1, 2, 3, 4 und 5 der Gruppe B der "Fair Trade Practice Rules" (Dokument 2 der "IFTRA Rules for producers of virgin aluminium" genannten Vereinbarung) stellten in der Zeit vom 27. April 1972 bis zum 18. Februar 1975 Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWGV dar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die International Fair Trade Practice Rules Administration (IFTRA), Vaduz (Liechtenstein), und folgende Unternehmen gerichtet: Alusuisse Deutschland GmbH, Konstanz, Bundesrepublik Deutschland Gebrüder Giulini GmbH, Ludwigshafen (Rhein), Bundesrepublik Deutschland Kaiser-Preussag Aluminium GmbH & Co, Vörde (Niederrhein), Bundesrepublik Deutschland Metallgesellschaft AG, Frankfurt (Main), Bundesrepublik Deutschland VAW, Vereinigte Aluminium-Werke AG, Berlin Péchiney-Ugine Kuhlmann S.A. Paris, Frankreich Holland-Aluminium N.V., Den Haag, Niederlande The British Aluminium Company Limited, London, Vereinigtes Königreich Empresa Nacional del Aluminio S.A. Madrid, Spanien AArdal og Sunndal Verk (AASV), Oslo, Norwegen Elkem - Spigerverket A/S, Oslo, Norwegen Norsk Hydro A/S. Karmöy, Oslo, Norwegen Vereinigte Metallwerke Ranshofen-Berndorf AG, Braunau am Inn/Ranshofen, Österreich Schweizerische Aluminium AG, Zuerich, Schweiz Gränges Essem AB, Västeraas, Schweden. Brüssel, den 15. Juli 1975 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI ANHANG Dokument 2 IFTRA Wettbewerbsregeln für Hersteller von Hüttenaluminium für die europäischen Märkte Einleitung Sicherung und Förderung eines echten Leistungswettbewerbs erfordern die Unterlassung und Bekämpfung unlauterer Wettbewerbsmethoden und aller Maßnahmen, die den Wettbewerb verfälschen. Der Unterzeichnete will daher in der Gruppe A dieser Regeln seine Auffassung darüber zum Ausdruck bringen, was als unlauterer Wettbewerb betrachtet wird, den er auf Grund des Verpflichtungsvertrags unterlassen will, mit Hilfe der in B I 1 des Rechtsschutzvertrags vorgesehenen Anwendungsberatung der Regeln, und den er gemäß B I 2 des Rechtsschutzvertrags bekämpfen kann durch Beantragung von Verfahren zur objektiven Tatbestandsfeststellung und Beurteilung praktischer Fälle von Zuwiderhandlungen gegen die Regeln. Gruppe B der Regeln enthält in der Form unverbindlicher Ratschläge allgemeine Grundsätze für die individuelle und autonome Entscheidung über Preisfestsetzung und Vertrieb von Massengütern, die den Leistungswettbewerb fördern und dazu beitragen, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Ihre Nichtbeachtung ist für sich allein noch nicht rechtswidrig, kann aber zu unlauteren Praktiken führen in den unter B besonders behandelten Fällen und insbesondere dann, wenn zusätzliche Tatsachen hinzukommen, wie sie unter A beschrieben werden. Dies kann dann durch Verfahren im Rahmen des Rechtsschutzvertrags festgestellt werden. Die Wettbewerbsregeln bezwecken keine Preisabstimmung. Sie setzen vielmehr die freie und unabhängige Preisgestaltung eines jeden Unterzeichners voraus. Gruppe A Die Regeln der Gruppe A umfassen im wesentlichen unlautere Wettbewerbshandlungen, die als ein Verstoß gegen bereits bestehende Gesetze und Rechtsgrundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung betrachtet werden. 1. Vernichtungswettbewerb durch Verkauf unter Selbstkosten a) Ein Verkauf unter Selbstkosten ist als solcher noch nicht unlauter. Deshalb kann dem nicht absichtlich erfolgenden Verkauf unter Selbstkosten nur durch die unverbindlichen Ratschläge der Gruppe B entgegengewirkt werden. b) Der absichtliche Verkauf unter Selbstkosten ist dann unlauter, wenn er im Einzelfall durch Beweggrund, Mittel und Zweck sittenwidrig wird ; wenn z.B. planmässig durch Ausnutzung unterschiedlicher Kapitalkraft oder mehrstufiger steuerbegünstigter Tätigkeit oder der Ausgleichsmöglichkeit von Verlusten in anderen Tätigkeitszweigen die Absicht verfolgt wird, Mitbewerber in ihrer Existenz unbillig zu gefährden oder zu vernichten, um eine marktbeherrschende Stellung zu erlangen oder zu mißbrauchen und dadurch den Leistungswettbewerb zu beeinträchtigen. c) Es wird daher als unlauterer Wettbewerb betrachtet, wenn ein integrierter Hersteller (der sowohl Hüttenaluminium als auch Aluminium-Halbzeug herstellt) Halbzeug unter Selbstkostenpreis verkauft in der Absicht, die Existenz eines nicht integrierten Halbzeug-Herstellers unbillig zu behindern oder zu vernichten. 2. Dumping Dumping ist so, wie es in Artikel VI des GATT verurteilt wird, unlauterer Wettbewerb. Das gilt für Direkt-Verkäufe und darf nicht umgangen werden durch Verkäufe über Dritte, gleich welcher Rechtskonstruktion, oder durch Lieferungen von Aluminium-Schrott und -Halbzeug oder Kompensationsgeschäfte und nachträgliche Einräumung von Sonderzugeständnissen oder andere Sondervereinbarungen. 3. Täuschende Preisdiskriminierung Wer es zu seiner Preispolitik erklärt, vergleichbare Geschäftsfälle gleich zu behandeln auf Grund seiner Preisliste oder seiner Preise, Rabatte und Konditionen, und davon nur dann und insoweit abzuweichen, als es zu seiner Verteidigung gegen nachweisbare Konkurrenzangebote notwendig ist, um auf diese Weise den Kundeneinkauf und seinen eigenen Verkauf zu vereinfachen und zu rationalisieren und um seinen Abnehmern gleiche Wettbewerbschancen bei ihrem Verkauf zu geben (Erklärung der nicht-diskriminierenden Normal-Preispolitik), und sie dann trotzdem unterschiedlich behandelt, ohne dazu durch belegte Konkurrenzangebote gezwungen zu sein, und ohne seine Erklärung offen und rechtzeitig zu widerrufen, der diskriminiert seine Abnehmer und handelt auch gegenüber seinen Konkurrenten unlauter, weil sein Verhalten zur Irreführung im Wettbewerb geeignet ist. Dasselbe gilt, wenn ein Hersteller den gleichen Eindruck erweckt durch die Art und Weise, in der er seine Preisliste oder seine Preise, Rabatte und Konditionen bekanntgibt, oder wenn er diesen Eindruck bei Gesprächen mit den aus Gründen des Verkaufswettbewerbs an Gleichbehandlung interessierten Abnehmern erweckt, z.B. wenn er um Vertrauen in seine Gleichbehandlung von Abnehmern wirbt. 4. Irreführung durch Verletzung von Aufklärungspflichten Wer sich ausdrücklich durch einseitige Erklärungen oder sinngemäß nach A 3 zur Aufklärung und Prüfung von Preisinformationen der Abnehmer oder Agenten über angeblich günstigere Einkaufsmöglichkeiten verpflichtet, handelt unlauter, wenn er diese Aufklärung unterlässt oder verhindert und dadurch Konkurrenten im Wettbewerb bewusst irreführt, indem er z.B. einen Zwang durch Konkurrenzangebote vortäuscht, die er in Wahrheit nicht geprüft und bestätigt gefunden hat, oder die Aufklärung der Konkurrenten unterlässt, indem er ihnen die versprochenen Informationen über seine Preise verweigert. 5. Irreführung durch Kollusion Unlauter handelt, wer mit dem Kunden vereinbart, die Abweichung von seinen Normalpreisen geheim zu halten, um ihre Aufklärung zu verhindern, wenn dieses Verhalten einer von ihm oder vom Kunden übernommenen Aufklärungspflicht zuwiderläuft. Gruppe B Die Gruppe B der Regeln enthält in der Form unverbindlicher Ratschläge allgemeine Grundsätze für die individuelle und autonome Entscheidung über Preisfestsetzung und Vertrieb von Massengütern, die den Leistungswettbewerb fördern und dazu beitragen, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Ihre Nichtbeachtung ist für sich allein noch nicht rechtswidrig, kann aber zu unlauteren Praktiken führen in den unter B besonders behandelten Fällen und insbesondere dann, wenn zusätzliche Tatsachen hinzukommen, wie sie unter A beschrieben werden. Dies kann dann durch Verfahren im Rahmen des Rechtsschutzvertrags festgestellt werden. 1. Preisgrundlagen a) Eine vernünftige Preisfestsetzung erfordert eine ordentliche Kalkulation, die eine Ermittlung der Selbstkosten gestattet, damit die Erfuellung der Verpflichtungen gegenüber Staat, Belegschaft, Geldgebern und Vertragspartnern gewährleistet wird. b) Betriebsvergleiche zwischen mehreren Unternehmen sind geeignet, Fehlerquellen bei Kosten und Kalkulation zu erkennen und den Leistungswettbewerb zu fördern. c) Bei fortschreitender supranationaler Marktintegration ist es ratsam, Vergleiche der nationalen Kalkulations-Schemata anzustellen und ein harmonisiertes Kalkulations-Schema ohne Bindung der einzelnen Kostenpositionen auszuarbeiten und zur individuellen und autonomen Entscheidung über seine Einführung anzubieten, um Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, die infolge unterschiedlicher nationaler Systeme der Kostenermittlung und Kostenverteilung auf die verschiedenen Erzeugnisse entstehen können. d) Fortlaufend geführte Marktstatistiken sind geeignet, die Marktauswirkungen auf die Preise der Vergangenheit zu analysieren und für die zukünftige Preisfestsetzung verwertbar zu machen. 2. Preisfestsetzung a) Eine vernünftige Preisfestsetzung sollte nach den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit erfolgen. b) Die Führung von Preislisten ist geeignet, der Verwirklichung dieser Grundsätze zu dienen und durch Markttransparenz den Leistungswettbewerb zu fördern. Preislisten entsprechen den Kostengegebenheiten industrieller Massenproduktion, die keine täglich wechselnden Preise verträgt ; sie vereinfachen und rationalisieren den Vertrieb des Unterzeichners und den Einkauf des Abnehmers. c) Preislisten können insbesondere durch klare Bezeichnung der Erzeugnisse und ihrer technischen Eigenschaften dazu beitragen, irreführende Herstellerpreise und irreführende Preisinformationen der Abnehmer über Konkurrenzangebote zu vermeiden. Klare Bezeichnungen sind für den internationalen Handel bei Unterschieden von nationalen Typen und Normen besonders wichtig. d) Wer Preislisten führt, sollte sie ändern, wenn er für eine bestimmte Zeit oder unbefristet von ihnen allgemein abweichen will. Das erfordert der Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit und vermeidet irreführende Verkaufspraktiken der eigenen Vertriebsorganisation und irreführende Preisinformationen von Abnehmern gegenüber Konkurrenten. e) Wer keine Erklärung nicht-diskriminierender Normalpreis-Politik abgegeben oder keinen entsprechenden Eindruck gemäß A 3 erweckt hat, ist trotzdem gut beraten, seine Preisliste oder Preise, Rabatte und Konditionen generell zu ändern, statt heimlich von ihnen nur zugunsten einiger Abnehmer abzuweichen. Denn es wäre Selbsttäuschung, annehmen zu wollen, daß dies geheim bliebe. Der Abnehmer würde es nur als Zeichen mangelnder Preisstabilität betrachten und für seine Preisinformationen gegenüber Konkurrenten benutzen, um noch mehr Zugeständnisse zu erhalten. Ausserdem könnte es zu irreführenden Praktiken seiner eigenen Vertriebsorganisation führen. f) Im internationalen Handel sollte jeder Hersteller seine Preise in der Währung des Bestimmungslandes ausdrücken, um irreführende Umrechnungskurse durch die eigene Verkaufsorganisation oder den Abnehmer bei seinen Preisinformationen gegenüber Konkurrenten zu vermeiden. Jeder Hersteller ist ausserdem frei, den Preisen des Bestimmungslandes zu folgen, um seinem eigenen Ertragsinteresse zu dienen und Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, die sonst die Folge unterschiedlicher Wechselkurse wären, wie sie von den Regierungen zur Förderung oder Dämpfung des Exports festgesetzt werden. 3. Mengenrabatte a) Rabatte und Nachlässe sind ein Teil der Preisfestsetzung und sollten daher den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen. b) Die Festsetzung von Rabattstaffeln entspricht den Kostengegebenheiten der Massenproduktion besser als täglich wechselnde Rabatte. Sie ist geeignet, irreführende Preisinformationen über Konkurrenzangebote zu vermeiden und einen echten Leistungswettbewerb zu fördern. Rabattstaffeln vereinfachen und rationalisieren den Vertrieb des Herstellers und den Einkauf des Kunden. Marktstatistiken und Marktanalysen, wie sie unter B 1 d erwähnt werden, erleichtern die Festsetzung der richtigen Rabattstaffel. c) Falls der Unterzeichner ein Brutto-Preissystem anwendet, sollten die von den Endverbraucherpreisen abzuziehenden Rabatte dem Nutzen der einzelnen Mengenstufen für den Unterzeichner entsprechen. Übersetzte Bruttopreise und Rabatte führen dazu, daß ein irreführender Rabattwettbewerb an die Stelle des Leistungswettbewerbs tritt. Das beeinträchtigt die Markttransparenz und führt zu irreführenden Preisinformationen der Abnehmer. d) Neben klaren Mengenrabatten sind Mindermengen-Zuschläge geeignet, den Leistungswettbewerb zu fördern, wenn sie den zusätzlichen Produktionskosten entsprechen. Mindermengen-Zuschläge regen den Abnehmer an, von Klein-Aufträgen abzusehen. Sie tragen so zu einer rationellen Produktion bei. e) Mengenrabatte, Umsatzboni oder sonstige Vergütungen, die von der Höhe der Abnahme abhängig sind, vor Erreichung der entsprechenden Mengen zu gewähren oder solche Abzuege zu dulden und die Differenz nicht zurückzufordern, sobald klar ist, daß die entsprechende Menge nicht erreicht wird, führt zur Täuschung der Abnehmer und Mitbewerber, die auf allgemein angewandte Bedingungen vertrauen. 4. Funktionsrabatte a) Ein Hersteller sollte die wahre Funktion seines Abnehmers von der Gewährung von Rabatten, Nachlässen oder sonstigen Vorteilen überprüfen, die für eine bestimmte Funktion gewährt werden. b) Eine reine Funktionsbezeichnung, z.B. als Großhändler, besagt oft nicht mehr als eine Gewerbezulassung. Der Unterzeichner ist daher auch berechtigt, seine Bedingungen für die Gewährung von Funktionsrabatten festzusetzen, z.B. hinsichtlich der Qualifikation des Abnehmers und ihres Nutzens für den Hersteller. 5. Wettbewerbsrabatte Rabatte, die ohne Zusammenhang mit Mengen oder Funktionen offen aus Wettbewerbsgründen gewährt werden, sind nicht als solche unlauter. Aber sie können leicht zu einer Kette von Reaktionen führen, die auf den Urheber zurückfallen. Sie können zu täuschenden Preisinformationen durch den Abnehmer gegenüber Wettbewerbern führen, falls ihr rein wettbewerblicher Charakter verschleiert wird. Im internationalen Handel sind solche Wettbewerbsrabatte insoweit üblich, als sie notwendig sind zum Ausgleich von Wettbewerbsvorteilen des Heimatherstellers, die z.B. durch die Komplikationen und Schwierigkeiten des Imports verursacht werden. Wettbewerbsrabatte, die einen solchen Ausgleich übersteigen, führen zu Gegenreaktionen und Kettenreaktionen, die in der Regel auf den Urheber zurückfallen, und sie fördern täuschende Preisinformationen der Abnehmer. Dokument 3 IFTRA Verpflichtungs- und Rechtsschutzvertrag für deutsche Hersteller von Hüttenaluminium A. Verpflichtung Der unterzeichnete Hersteller tritt durch seine Unterschrift den in den anliegenden Wettbewerbsregeln vertretenen Auffassungen bei und übernimmt die Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerbsmethoden, die in den Regeln für unlauter erklärt sind. Die Verpflichtung gilt für direkte Verkäufe von Hüttenaluminium von 99 % und mehr Reinheit nach Nr. 76.01 A des EWG-Tarifs und seine Legierungen in Form von Masseln, Sows, Rundbarren und Walzbarren. Sie darf nicht umgangen werden durch Verkäufe über Dritte gleich welcher Rechtskonstruktion, durch Lieferungen von Schrott oder Halbzeug oder durch Kompensationsgeschäfte und spätere Einräumung von Sondervergünstigungen. B. Rechtsschutz I. Rechtsschutzaufgaben 1. Beratung Anwendungsberatung der Wettbewerbsregeln oder der Anti-Dumping-Vereinbarung zur Wahrung der Grenzen nationaler und supranationaler Anti-Kartellgesetze. Die Beratung erfolgt in vierteljährlichen oder halbjährlichen Zusammenkünften. 2. Verfahren Tatsachenermittlung und Feststellung von Verletzungen der Wettbewerbsregeln oder der Anti-Dumping-Vereinbarung, ferner Feststellung der Verpflichtung, diese Vertragsverletzungen zu unterlassen, und Festsetzung von Vertragsstrafen. Die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte wird ebensowenig ausgeschlossen wie die Möglichkeit der Beantragung von behördlichen Schutzmaßnahmen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.