Europäische Union

2011/98/EG: Entscheidung der Kommission vom 28 Oktober 2009 über die staatliche Beihilfe C 16/08 (ex NN 105/05 und NN 35/07), die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland CalMac und NorthLink für Seeverkehrsdienste in Schottland gewährt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8117) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0098. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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geltenden Bestimmungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags für Northlink 2 ausreichende Schutzklauseln enthalten, durch die die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gewährleistet wird. (346) Wie Tabelle 5 zeigt, waren die Netto-Ergebnisse der gemeinwirtschaftlichen Tätigkeiten von Northlink 2 in den ersten beiden Jahren positiv (2006/2007 und 2007/2008). Bisher verzeichnete Northlink 2 aus den gemeinwirtschaftlichen Tätigkeiten ein positives Gesamtergebnis von 2,4 Mio. GBP. Dieser Betrag entspricht einer durchschnittlichen jährlichen Überkompensierung von 1,2 Mio. GBP. (347) Wie bereits in Bezug auf Northlink 1 angemerkt, ist zunächst festzustellen, dass die von den Behörden des Vereinigten Königreichs vorgelegten Daten das Ergebnis einer analytischen Buchführung auf der Grundlage der gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüsse sind. Diese Ergebnisse wurden hinsichtlich der angewandten Methode, der Buchführungsdaten und des Inhalts des Abschlusses von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer validiert. Zwischen den angegebenen Beträgen und den zugrundeliegenden Büchern und Unterlagen von Northlink 2 wurden keine wesentlichen Unterschiede festgestellt. Nach Ansicht der Kommission wurden diese Daten in angemessener Weise erstellt und sind glaubhaft (70). (348) Die jährliche Überkompensierung in Höhe von 1,2 Mio. GBP ist gegenüber der jährlichen Ausgleichszahlung, die Northlink 2 gewährt wird (etwa 26,6 Mio. GBP (71) gering und entspricht nur rund 4,5 % dieses Betrags. (349) Wie bereits erwähnt, hat die Kommission den Grundsatz einer angemessenen Rendite aus der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen anerkannt. Im vorliegenden Fall ist die durchschnittliche jährliche Gewinnmarge von etwa 2,4 % der Einnahmen aus gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen (72) nur klein und kann angesichts des Risikos, das Northlink 2 bei der Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eingegangen ist, als vertretbar angesehen werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass diese beschränkten Gewinne von Northlink 2 im Anschluss an ein auf Wettbewerb basierendes Ausschreibungsverfahren für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erzielt wurden, und daher entsprechend den Marktbedingungen möglichst gering gehalten werden mussten. (350) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass Northlink 2 keinen ungerechtfertigten übermäßigen Ausgleich für die Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Aufgaben in dem Zeitraum erhalten hat, in dem es bisher die Strecken zu den nördlichen Inseln bedient hat. (351) Hinsichtlich eines möglichen wettbewerbsfeindlichen Verhaltens von Northlink 2 behauptete Streamline Shipping, dass die zu Beginn des dritten öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Juli 2006 angekündigte Senkung der Frachtgebühren um 25 % auf der Shetland-Strecke und um 19 % auf der Orkney-Strecke Streamline Shipping unrechtmäßig benachteiligten und nur aufgrund des gegenüber Northlink 1 erhöhten Zuschusses für Northlink 2 möglich waren. (352) Wie bereits erwähnt führt Northlink 2 keine Tätigkeiten aus, die nicht Bestandteil des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind. Insbesondere ist im öffentlichen Dienstleistungsauftrag, den die schottischen Behörden Northlink 2 erteilten — anders als im Vertrag mit Northlink 1 — auch die Frachtbeförderung als gemeinwirtschaftliche Dienstleistung eingeschlossen. Die Senkung der Frachtgebühren war eine in der Ausschreibung enthaltene Auflage der schottischen Behörden. Diese Information war also öffentlich und musste von den Bietern bei der Ausarbeitung ihrer Angebote berücksichtigt werden. (353) Northlink 2 hat bisher keinen übermäßigen Ausgleich für seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erhalten. Darüber hinaus zeigt Tabelle 5, dass in den zwei Jahren, in denen Northlink 2 tätig ist, der Frachtverkehr auch ohne Zuschüsse rentabel war. Dies bedeutet, dass es sich bei den von Northlink 2 im Rahmen seiner kommerziellen Tätigkeiten verlangten Preise um marktinduzierte Preise handelte, die einem gewinnmaximierenden Verhalten eines privatwirtschaftlichen Investors entsprechen. (354) Zudem erkennt die Kommission an, dass die Frachttarife für Ro-Ro- und Lo-Lo-Dienste aus den in Erwägungsgrund 100 genannten Gründen möglicherweise nicht direkt vergleichbar sind. (355) Außerdem veröffentlicht Pentland Ferries — anders als Northlink 2 — seine Frachttarife nicht, sondern fordert potentielle Kunden auf, bei seinen Frachtkontoren ein Angebot anzufordern und dort zu buchen. Daher wäre es für Northlink 2 schwierig, die Tarife von Pentland Ferries absichtlich und anhaltend zu unterbieten. (356) Hinsichtlich eines möglichen wettbewerbsfeindlichen Verhaltens von Northlink 2 führte Pentland Ferries an, dass Northlink 2 ermäßigte Preise für die Bewohner von Orkney anbietet (Sondertarif „Freunde und Verwandte“), und sich diese Regelung sehr nachteilig auf den konkurrierenden Dienst von Pentland Ferries auswirkt (73). (357) Tabelle 7 zeigt, dass alle von Northlink 2 angebotenen Basistarife für Fahrgäste und Fahrzeuge höher sind als die von Pentland Ferries verlangten. Es gibt keinen Nachweis dafür, dass Pentland Ferries möglicherweise Ermäßigungen gewährt, doch selbst wenn man davon ausgeht, dass dies nicht der Fall ist, sind die von Northlink 2 verlangten Tarife (einschließlich des Sondertarifs „Freunde und Verwandte“) nicht erheblich oder anhaltend niedriger sind als die Tarife von Pentland Ferries. Außerdem gelten diese Ermäßigungen nicht in der Hauptsaison (Juli und August). Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben weiter darauf hingewiesen, dass die Ermäßigungen nur für einen sehr kleinen Anteil der Beförderungen durch Northlink 2 in Anspruch genommen werden können (1,6 %) und einen noch viel kleineren Anteil der Einnahmen von Northlink 2 ausmachen (0,5 %). Die Einnahmeeinbußen für Northlink 2 durch den Verkauf ermäßigter Fahrkarten (ohne die durch die Ermäßigungen bewirkte zusätzliche Nachfrage zu berücksichtigen) sind äußerst gering (74). Pentland Ferries konnte nicht durch konkrete Zahlenangaben nachweisen, dass es durch diese Ermäßigungsregelung finanziell geschädigt worden ist. Daher gibt es nach Ansicht der Kommission keine Grundlage für den Vorwurf wettbewerbsfeindlichen Verhaltens von Northlink 2 oder einer ernsthaften Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufgrund der genannten Ermäßigungsregelung. (358) Von einer betroffenen Partei wurde auch angeführt, dass Northlink 2 auf den Orkney-Inseln „Bed & Breakfast“ als wirtschaftliche Tätigkeit zu nicht kostendeckenden Preisen anbietet (wenn das Schiff über Nacht im Hafen liegt), was sich nachteilig auf die lokalen Hotelanbieter auswirkt (75). Obwohl dieser Punkt im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht aufgegriffen wurde, wurden keine konkreten Nachweise dafür vorgelegt, dass die von Northlink 2 für diese Dienstleistung berechneten Preise nicht kostendeckend sind oder dass diese Dienstleistung sich negativ auf die Einnahmen der konkurrierenden Hotels auswirkt, die Bed & Breakfast anbieten. Außerdem können die Preise für die Unterbringung an Bord und die entsprechenden Kosten nicht direkt mit den Preisen und Kosten einer Hotelunterbringung verglichen werden. Daher gibt es nach Ansicht der Kommission keine Grundlage für den Vorwurf wettbewerbsfeindlichen Verhaltens von Northlink 2 oder einer ernsthaften Verzerrung des Wettbewerbs aufgrund der genannten Dienstleistung. In jedem Fall würde eine mögliche Verzerrung des Wettbewerbs nicht den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da es ausschließlich um die Orkney-Inseln geht. (359) Die Kommission muss nicht nur beurteilen, ob die Beihilfe in der Vergangenheit verhältnismäßig war, sondern auch, ob die Bestimmungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ausreichende Garantien enthalten, um Überkompensierung und wettbewerbsfeindliches Verhalten in der Zukunft zu verhindern. (360) Wie bereits erwähnt (76) wurde die Ausschreibung in offener und transparenter Weise durchgeführt. (361) Nach Auffassung der Kommission sind die Bestimmungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags geeignet, eine Überkompensierung für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu verhindern. Der Ausgleich ist beschränkt auf die Betriebskosten (einschließlich einer angemessenen Rendite) abzüglich der Einnahmen. Außerdem sind die Kosten, für die ein Ausgleich geltend gemacht werden kann, im öffentlichen Dienstleistungsauftrag klar definiert. (362) Es gibt eine Rückforderungsklausel, nach der der größte Teil einer möglichen Überkompensierung an die schottischen Behörden zurückfließt. Nur ein sehr kleiner Betrag wird nicht zurückgezahlt. Beläuft sich beispielsweise die Überkompensierung auf einen Betrag von 1 Mio. GBP, kann Northlink 2 nur 275 000 Mio. GBP behalten. Wurden 10 Mio. GBP zuviel an Ausgleich geleistet, bleiben Northlink 2 nur 725 000 Mio. GBP. Dieses System soll einen Anreiz für Northlink 2 schaffen, die Kosten zu senken und effizienter zu arbeiten. Diese Beträge sind relativ niedrig und entsprechen der Definition von „angemessener Rendite“, die im Gemeinschaftsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Nummer 18) (77) festgelegt wurde. Obwohl der Gemeinschaftsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, ist die Kommission der Ansicht, dass eventuelle Überkompensierungsbeträge, die Northlink 2 zurückhalten könnte, sehr niedrig und in Bezug auf die Ausgleichsbeträge verhältnismäßig sind. (363) Darüber hinaus ergibt sich die im öffentlichen Dienstleistungsauftrag vorgesehene Gewinnmarge aus einem auf Wettbewerb basierenden Ausschreibungsverfahren, so dass eine vertretbare Höhe dieser Marge sichergestellt ist. (364) Der öffentliche Dienstleistungsauftrag enthält außerdem eine Klausel, durch die gewährleistet wird, dass die Zuschüsse entsprechend gesenkt werden, falls der Erbringer der öffentlichen Dienstleistung weitere staatliche Mittel aus anderen Quellen erhält. (365) Es kann also gesagt werden, dass der öffentliche Dienstleistungsauftrag ausreichende Schutzklauseln enthält, die eine Überkompensierung für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verhindern. (366) Neben der Frage der Überkompensierung ist zu beurteilen, ob der öffentliche Dienstleistungsauftrag ausreichende Schutzklauseln enthält, um ein wettbewerbsfeindliches Verhalten von Northlink 2 zu verhindern, das unzulässige Verzerrungen des Wettbewerbs bewirken könnte. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Northlink 2 in der Lage wäre, systematisch die Preise seiner Wettbewerber zu unterbieten und sie so vom Markt zu verdrängen. (367) Im öffentlichen Dienstleistungsauftrag sind strenge Bedingungen für die Preisgestaltung bei den Fahrkarten festgelegt. Im Falle von Preisänderungen sind die schottischen Behörden zu konsultieren. Insbesondere würde Northlink 2 gegen die Bestimmungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags verstoßen, wenn es einseitig oder ungerechtfertigter Weise die Preise senken würde, um vorhandene Wettbewerber aus dem Markt zu drängen oder den Marktzugang für mögliche neue Wettbewerber zu verhindern. Außerdem kann Northlink 2 keinen zusätzlichen Ausgleich für Einkommenseinbußen aufgrund von Sondertarifen oder Ermäßigungen der Preise verlangen, die in der veröffentlichten Liste festgesetzt wurden. Auch dadurch wird ein mögliches wettbewerbsfeindliches Verhalten verhindert. (368) Weiter könnte es zu einer Verzerrung des Marktes kommen, wenn der Erbringer einer öffentlichen Dienstleistung einseitig sein Dienstleistungsangebot erheblich ändern oder erweitern könnte, in dem er zum Beispiel neue Strecken hinzufügt oder die Bedienungshäufigkeit erheblich steigert. Könnte Northlink 2 für diese zusätzlichen Dienste automatisch weitere Ausgleichszahlungen in Anspruch nehmen, könnte dies zu einer ungerechtfertigten Verzerrung des Wettbewerbs führen, die über das hinausgeht, was üblicherweise als Gegenleistung für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erwartet werden kann. (369) Im öffentlichen Dienstleistungsauftrag ist jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass zu allen größeren Änderungen in Bezug auf die veröffentlichten Fahrpläne, die Bedienungshäufigkeit oder die vereinbarten Dienste selbst die Scottish Ministers zu konsultieren sind, die diese Änderungen genehmigen müssen. (370) Weiter enthält der öffentliche Dienstleistungsauftrag spezifische Vorschriften, die dem Betreiber jede Quersubventionierung zwischen seinen gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen und seinen anderen Tätigkeiten verbieten und festlegen, dass alle Transaktionen zwischen Northlink 2 und seinen Tochtergesellschaften nach dem Grundsatz des Fremdvergleichs abgewickelt werden müssen. (371) Fast alle Tätigkeiten von Northlink 2 fallen in den Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags. Dennoch muss zur Gewährleistung der Transparenz eine getrennte Buchführung vorhanden sein, bei der zwischen gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen einerseits und anderen Dienstleistungen und kommerziellen Tätigkeiten andererseits unterschieden wird, wie es in der Transparenz-Richtlinie vorgesehen ist. (372) Entsprechend den Bestimmungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags muss Northlink 2 jährlich einen Bericht über die tatsächlichen Kosten vorlegen, die im Zusammenhang mit der Erbringung seiner gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen entstanden sind. In diesem „Actual Outcome Statement“ werden die Kosten der öffentlichen Dienstleistung von den Kosten der übrigen Tätigkeiten von Northlink 2 getrennt. Daher ist gewährleistet, dass die Northlink 2 übertragenen öffentlichen Mittel und die Verwendung dieser Mittel klar von den übrigen Tätigkeiten des Unternehmens getrennt werden. Im öffentlichen Dienstleistungsauftrag ist ausdrücklich vorgesehen, dass klare, separate und transparente Buchführungssysteme für die Finanzierung und die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung erforderlich sind. (373) Um zu gewährleisten, dass die aufgrund der öffentlichen Dienstleistung entstandenen Kosten klar von den Kosten im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten getrennt werden, muss darüber hinaus ein angemessenes System für die Aufteilung der Kosten eingerichtet werden, die beiden Tätigkeiten gemeinsam sind. (374) Im öffentlichen Dienstleistungsauftrag ist im Einzelnen festgelegt, für welche Kosten ein Ausgleich gewährt werden kann. Neben dem Defizitzuschuss, durch den alle Betriebskosten im Zusammenhang mit der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung (z. B. Kosten für auf See eingesetztes Personal, Kraftstoff, Terminalabgaben, Fahrkartenverkauf, Versicherung usw.) abgedeckt werden sollen, sind zusätzliche Mittel für einen unerwarteten Anstieg der Kraftstoffkosten und für Investitionsausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung von Wirtschaftsgütern für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung vorgesehen. Alle vom Defizitzuschuss abgedeckten Kosten sind im Base Case Szenario zahlenmäßig genau erfasst und die Bedingungen für die Inanspruchnahme und Festsetzung möglicher zusätzlicher Mittel für Kraftstoff und Investitionsausgaben sind im öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Einzelnen festgelegt. (375) Daher kann gesagt werden, dass der öffentliche Dienstleistungsauftrag hinsichtlich der Aufteilung der Kosten zwischen gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen und anderen Tätigkeiten ausreichend klar gefasst ist. (376) Die Kommission wertet es in diesem Zusammenhang als positiv, dass die Behörden des Vereinigten Königreich die Beteiligten öffentlich konsultieren wollen, wenn wesentliche Änderungen an den Northlink 2 übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Strecken zu den nördlichen Inseln eingeführt werden. Weiter werden sie Northlink 2 verpflichten, ab dem Haushaltsjahr 2009-2010 eine geprüfte getrennte Gewinn- und Verlustrechnung für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen und andere Tätigkeiten vorzulegen, und sie beabsichtigen, eine solche Verpflichtung auch in allen künftigen Verträgen über Fährdienste aufgrund von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu den nördlichen Inseln vorzusehen. 5.3.4.4.    Schlussfolgerung a.   Northlink 1 (2002-2006) (377) Die Northlink 1 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden korrekt definiert und angemessen übertragen. Durch die staatliche Beihilfe, die Northlink 1 im Zeitraum 2002-2006 gewährt wurde, erhielt das Unternehmen keinen übermäßig hohen Ausgleich für die ihm übertragenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben. Es liegen auch keine ausreichenden Nachweise für ein wettbewerbsfeindliches Verhalten vor, das zu einer künstlichen Erhöhung der Kosten für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung und damit einer Verzerrung des Wettbewerbs führte. (378) Daher ist die Northlink 1 im Zeitraum 2002-2006 gewährte staatliche Beihilfe mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vereinbar. b.   Northlink 2 (2006-2012) (379) Durch die staatliche Beihilfe, die Northlink 2 bisher 2002-2006 gewährt wurde, erhielt das Unternehmen keinen übermäßig hohen Ausgleich für die ihm übertragenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben. Es liegen auch keine ausreichenden Nachweise für ein wettbewerbsfeindliches Verhalten vor, das zu einer künstlichen Erhöhung der Kosten für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung und damit einer Verzerrung des Wettbewerbs führte. (380) Die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Bedienung der Strecken zu den nördlichen Inseln ist gut definiert und wurde Northlink 2 ordnungsgemäß übertragen. Es gibt ausreichende Schutzklauseln, die sicherstellen, dass der Northlink 2 gewährte Ausgleich den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des Unternehmens angemessen ist. Daher ist die Northlink 2 für die Bedienung dieser Strecken gewährte staatliche Beihilfe mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vereinbar. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (381) Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass die staatliche Beihilfe zugunsten von CalMac für die Bedienung aller Strecken zu den westlichen Inseln mit Ausnahme der Strecke Gourock-Dunoon eine bestehende Beihilfe darstellt, die mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vereinbar ist. (382) Hinsichtlich der Strecke Gourock-Dunoon hält die Kommission gemäß Artikel 19 der Verfahrensverordnung die Zustimmung der Behörden des Vereinigten Königreichs zu den gemäß Artikel 18 der Verfahrensverordnung vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen fest und ist der Ansicht, dass auch diese Regelung nach korrekter Durchführung der genannten zweckdienlichen Maßnahmen den Vorgaben in Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag entsprechen wird. Das Vereinigte Königreich wird aufgefordert, die Verfahren zur Veröffentlichung einer öffentlichen Ausschreibung für diese Strecke vor Ende 2009 einzuleiten. Der im Anschluss daran vergebene öffentliche Dienstleistungsauftrag sollte noch vor Ende Juni 2011 wirksam werden. Die Kommission wird die Durchführung der beschriebenen zweckdienlichen Maßnahmen überwachen und fordert das Vereinigte Königreich auf, sie regelmäßig über alle Schritte in dieser Hinsicht zu unterrichten. (383) Die staatliche Beihilfe zugunsten von Northlink 1 und Northlink 2 für die Bedienung der Strecken zu den nördlichen Inseln in den Jahren 2002-2006 beziehungsweise 2007-2009 ist nach Auffassung der Kommission mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vereinbar — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die bestehende staatliche Beihilfe zugunsten von CalMac Ferries Ltd. im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags für Fährdienste zu den westschottischen Inseln (mit Ausnahme der Strecke Gourock-Dunoon) ist mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vereinbar. Artikel 2 Die bestehende staatliche Beihilfe zugunsten von Cowal Ferries Ltd. für die Bedienung der Strecke Gourock-Dunoon ist vorbehaltlich der Zustimmung des Vereinigten Königreichs zur Durchführung der zweckdienlichen Maßnahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vereinbar. Insbesondere muss das Vereinigte Königreich die erforderlichen Verfahren für die Veröffentlichung einer öffentlichen Ausschreibung für die Strecke Gourock-Dunoon vor dem 31. Dezember 2009 einleiten. Der im Anschluss daran vergebene öffentliche Dienstleistungsauftrag muss vor dem 30. Juni 2011 wirksam werden. Artikel 3 Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Schritte, die es zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Finanzierung der Strecke Gourock-Dunoon unternommen hat. Artikel 4 Die staatlichen Beihilfen zugunsten von NorthLink Orkney and Shetland Ferries Ltd. und zugunsten von NorthLink Ferries Ltd. im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags für Fährdienste zu den nördlichen schottischen Inseln ist mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vereinbar. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 28. Oktober 2009 Für die Kommission Antonio TAJANI Vizepräsident (1)   ABl. C 126 vom 23.5.2008, S. 16. (2)  Daraufhin wurden die Beihilfedossiers NN 105/05 und NN 35/07 angelegt. (3)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (4)  Siehe Fußnote 1. (5)  Mit Ausnahme der Strecke Gourock-Dunoon. (6)  Die inneren und äußere Hebriden sowie die Inseln im Firth of Clyde. (7)  Die Daten wurden von Western Ferries Ltd. übermittelt. (8)  Der entsprechende Text kann abgerufen werden unter: http://www.opsi.gov.uk/legislation/scotland/acts2005/20050012.htm (9)  Der entsprechende Text kann abgerufen werden unter: http://www.opsi.gov.uk/legislation/scotland/acts2001/asp_20010002_en_1 (10)  Der entsprechende Text kann abgerufen werden unter: http://www.opsi.gov.uk/legislation/scotland/acts2005/20050012.htm (11)  Damit verpflichtete sich der Minister für Schottland, den Fährdienstbetrieb mit Zustimmung des Finanzministeriums und mit Einverständnis von CalMac zu finanzieren. In den Jahren 1961, 1973, 1975 und 1995 wurden verschiedene förmliche Verpflichtungen unterzeichnet, wovon jede frühere Unternehmensstrukturen mit Zuständigkeiten für Dienste widerspiegelte, die später die Grundlage für den Clyde and Hebrides Ferry Services Contract von 2007 bildeten. Der Text der förmlichen Verpflichtung von 1995 kann abgerufen werden unter: http://www.calmac.co.uk/policies/undertakingbysecretaryofstate.pdf. (12)  Der Text der Ausschreibung kann auf folgender Website abgerufen werden: http://www.scotland.gov.uk/Resource/Doc/161181/0043718.pdf. (13)  Seit 1995 wurde die Flotte um elf Schiffe erweitert. (14)  Seit 1995 haben sich die Preise zwischen 2 % und 5 % pro Jahr erhöht. (15)  Kredite verstehen sich ohne Rückzahlungen. Bis 2002 wurde der Kauf von neuen Schiffen durch eine Kombination aus Zuschüssen (75 %) und Darlehen (25 %) finanziert. Seit 2002 wurden alle Schiffe ausschließlich durch Darlehen finanziert. (16)  Es wird davon ausgegangen, dass mit jedem Fahrzeug durchschnittlich zwei Personen reisen. Zur Berechnung der Einnahmen aus der Fahrgastbeförderung im Rahmen kommerzieller Tätigkeiten im Vergleich zu denen aus Geschäftstätigkeiten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wird die Zahl der „Fahrzeug-“Fahrgäste als Anteil der Gesamtfahrgäste zu den Gesamteinnahmen aus dem Fahrgastverkehr gerechnet. (17)   Quelle: Bericht von Audit Scotland vom Dezember 2005 über den Fährdienstvertrag mit NorthLink. Der Bericht ist abrufbar unter: http://www.audit-scotland.gov.uk/docs/central/2005/nr_051222_northlink_ferry.pdf. (18)  Diese drei Güterkraftverkehrsunternehmen wickelten ungefähr 80 % des Güterverkehrs zwischen den Shetland-Inseln und dem s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.