Europäische Union

2011/98/EG: Entscheidung der Kommission vom 28 Oktober 2009 über die staatliche Beihilfe C 16/08 (ex NN 105/05 und NN 35/07), die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland CalMac und NorthLink für Seeverkehrsdienste in Schottland gewährt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8117) Text von Bedeutung für den EWR

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chottischen Festland ab und nutzen dabei die Fährdienste von P&O Ferries. (19)  Der entsprechende Text kann abgerufen werden unter: http://www.opsi.gov.uk/legislation/scotland/acts2000/asp_20000001_en_1. (20)  Siehe Fußnote 16. (21)  Innerhalb der neun Monate bis zum 6. Juli 2006. (22)  Vieh- und Gütertransporte waren nicht Teil des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags. (23)  Eine Zusammenfassung der Ausschreibung von 2006 ist abrufbar auf der Website der schottischen Regionalregierung unter: http://www.scotland.gov.uk/Resource/Doc/55971/0015831.pdf. (24)  Die Zahlen gelten für den Zeitraum vom 6. Juli 2006 (Inkrafttreten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags) bis zum 31. März 2007. (25)  Die Zahlen gelten für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008. (26)  Die Zahlen beziehen sich auf Vertragsjahre, die jeweils am 30. Juni enden. Gesetzlich vorgeschriebene Rechnungsjahre enden am 31. März. (27)   Quelle: Streamline Shipping. (28)  Da die Preise für Lo-Lo-Dienste normalerweise nicht pro Meter angegeben werden, hat Streamline Shipping seine Preise für den Vergleich auf einer Pro-Meter-Basis berechnet. (29)  Lo-Lo-Dienste umfassen üblicherweise das Gruppieren und Konsolidieren einzelner Ladungen, einschließlich loser Güter oder Paletten, die oft in Container und dann auf ein Frachtschiff verladen werden. (30)   Quelle: Website von NorthLink: www.northlinkferries.co.uk. (31)   Quelle: Websites: www.northlinkferries.co.uk und www.pentlandferries.co.uk. (32)  Nebensaison: Januar, Februar, März, November, Dezember (außer vom 19. Dezember bis zum 8. Januar). (33)  Nebensaison: Januar, Februar, März, November, Dezember (außer vom 19. Dezember bis zum 8. Januar). (34)  Hochsaison: Juli, August. (35)  Mit Pentland Ferries reisen Kinder bis zum 5. Lebensjahr kostenlos. (36)  Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003 I-7747 (ABl. C 226 vom 20.9.2003, S. 1). (37)  Siehe Fußnote 1. (38)  Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2673) (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67). (39)   ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7. (40)  Mitteilung — Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) — Auslegung der Kommission, KOM(2003) 595 endg. (nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (41)  Ein Schiff, Tugmaster, Schiffsersatzteile, Hafenausrüstung, IT-Hardware, der Markenname NorthLink usw. (42)  Siehe Fußnote 29. (43)  Siehe Fußnote 27. (44)   ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3. (45)  An dem Verfahren nahm ein weiterer Bieter teil. (46)  Siehe Erwägungsgründe 178-198. (47)  Siehe Erwägungsgrund 9. (48)   ABl. L 140 vom 30. 4.2004, S. 1. (49)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 2002, verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01 — Gibraltar gegen Kommission, Slg. 2002, II-2309. (50)  Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-44/93 — Namur-Les Assurances du Crédit, Slg. 1994, I-03829. (51)  Vor der Dezentralisierung 1999 das Ministerium für Schottland in Westminster. (52)  Vor der Dezentralisierung des britischen Parlaments. (53)  Siehe Fußnote 41. (54)  Eine ähnliche Argumentation findet sich in der Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2009 über die Beihilfe E 4/2007 — Frankreich — Différenciation des „redevances par passager“ sur certains aéroports français, insbesondere in Abschnitt 4. (55)  Das heißt die Situation ab dem Inkrafttreten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags für CalMac 2007, mit Ausnahme der Strecke Gourock-Dunoon, für die die Situation seit Aufnahme des Dienstes unverändert blieb. (56)  Darüber hinaus muss der öffentliche Dienstleistungsauftrag gemäß der Seekabotage-Verordnung unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung vergeben werden. (57)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4). (58)  Siehe Erwägungsgrund 119. (59)  In diesem Zusammenhang verweisen die Regeln für staatliche Beihilfen im Luftverkehr bereits ausdrücklich auf die Grundsätze des Gemeinschaftsrahmens für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (siehe Absatz 67 und Fußnote 2 der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2005 „Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen“ (ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1)). (60)  Der Ausgleich für CalMac und Northlink 2 für das Haushaltsjahr 2007/2008 betrug 45,3 bzw. 30,0 Mio. GBP (siehe Tabellen 1 und 4). (61)  Siehe in diesem Zusammenhang auch die Erwägungsgründe 295 bis 298. (62)  Siehe die Erwägungsgründe 178-198, in denen die Erfüllung des vierten Altmark-Kriteriums beurteilt wird. Obwohl dieses Kriterium nicht erfüllt ist, wird die Ausschreibung — gemessen an den in der Seekabotage-Verordnung festgelegten Kriterien — als ausreichend offen und transparent eingestuft. (63)  Bei einer Überkompensierung in Höhe von 10 Mio. GBP (ein höchst unwahrscheinliches und bisher noch nie eingetretenes Szenario) würde der Betrag von 725 000 GBP, den CalMac behalten würde, nur etwa 1,7 % des jährlichen Ausgleichs entsprechen, der CalMac 2007/2008 gewährt wurde, und einem noch viel geringeren Anteil der Gesamteinnahmen. (64)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17). (65)  Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Methode der „Retropolierung“ siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Juni 2006 in der Rechtssache T-613/97 — UFEX und andere gegen Kommission (insbesondere Randnummern 128-147). (66)  Während der rund vier Jahre seiner Tätigkeit erhielt Northlink 1 insgesamt 92,6 Mio. GPB.) (67)  Siehe Erwägungsgrund 14 des Gemeinschaftsrahmens für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. (68)  Die durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus den gemeinwirtschaftlichen Tätigkeiten von Northlink 1 beliefen sich auf 32,4 Mio. GBP (siehe Tabelle 3). (69)  Siehe Tabelle 6. (70)  Siehe Fußnote 56. (71)  Siehe Tabelle 4. (72)  Die durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus den gemeinwirtschaftlichen Tätigkeiten von Northlink 2 beliefen sich auf 50,5 Mio. GBP (siehe Tabelle 5). (73)  Siehe Erwägungsgründe 107 und 109. (74)  Ausgehend von den von den Behörden des Vereinigten Königreichs geschätzten Gesamteinnahmen aus dieser Regelung (für alle dazu berechtigten Fahrgäste und Fahrzeuge) 2008 — etwa 95 000 GBP — würde eine Ermäßigung um 30 % etwa 40 700 GBP entsprechen. (75)  Siehe Erwägungsgrund 111. (76)  Siehe die Beurteilung der Vereinbarkeit auf der Grundlage des vierten Altmark-Kriteriums (Erwägungsgründe 220-224). (77)  Bei einer Überkompensierung von in Höhe von 10 Mio. GBP (ein höchst unwahrscheinliches und bisher noch nie eingetretenes Szenario) würde der Betrag von 725 000 GBP, den Northlink 2 behalten würde, nur etwa 2,5 % des jährlichen Ausgleichs entsprechen, der Northlink 2 im Jahr 2007/2008 gewährt wurde, und einem noch viel niedrigeren Anteil der Gesamteinnahmen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.