Europäische Union

2011/98/EG: Entscheidung der Kommission vom 28 Oktober 2009 über die staatliche Beihilfe C 16/08 (ex NN 105/05 und NN 35/07), die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland CalMac und NorthLink für Seeverkehrsdienste in Schottland gewährt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8117) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0098. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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istungsauftrags muss CalMac jährlich einen Bericht über die tatsächlichen Kosten vorlegen, die im Zusammenhang mit der Erbringung seiner gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen entstanden sind. In diesem „Actual Outcome Statement“ werden die Kosten der öffentlichen Dienstleistung von den Kosten der übrigen Tätigkeiten von CalMac getrennt. Daher ist gewährleistet, dass die CalMac übertragenen öffentlichen Mittel und die Verwendung dieser Mittel klar von den übrigen Tätigkeiten des Unternehmens unterschieden werden. Im öffentlichen Dienstleistungsauftrag ist ausdrücklich vorgesehen, dass klare, separate und transparente Buchführungssysteme für die Finanzierung und die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung erforderlich sind. (301) Um zu gewährleisten, dass die aufgrund der öffentlichen Dienstleistung entstandenen Kosten klar von den Kosten im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten getrennt werden, muss darüber hinaus ein angemessenes System für die Aufteilung der Kosten eingerichtet werden, die beiden Tätigkeiten gemeinsam sind. (302) Im öffentlichen Dienstleistungsauftrag ist im Einzelnen festgelegt, für welche Kosten ein Ausgleich gewährt werden kann. Neben dem Defizitzuschuss, durch den alle Betriebskosten im Zusammenhang mit der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung (z. B. Miete für Schiffe von CMAL, Kosten für auf See eingesetztes Personal, Kraftstoff, Terminalabgaben, Fahrkartenverkauf, Versicherung usw.) abgedeckt werden sollen, sind zusätzliche Mittel für einen unerwarteten Anstieg der Kraftstoffkosten und für Investitionsausgaben (z. B. Anschaffung von Wirtschaftsgütern oder Durchführung von Hafenarbeiten, die der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung dienen usw.) vorgesehen. Alle vom Defizitzuschuss abgedeckten Kosten sind im Base Case Szenario zahlenmäßig genau erfasst und die Bedingungen für die Inanspruchnahme und Festsetzung möglicher zusätzlicher Mittel für Kraftstoff und Investitionsausgaben sind im öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Einzelnen festgelegt. (303) Daher kann gesagt werden, dass der öffentliche Dienstleistungsauftrag hinsichtlich der Aufteilung der Kosten zwischen gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen und anderen Tätigkeiten ausreichend klar gefasst ist. (304) Entsprechend ihrer üblichen Praxis bei bestehenden Beihilferegelungen wird die Kommission die Tätigkeiten von CalMac, insbesondere die ordnungsgemäße Aufteilung der Kosten, die Vermeidung von Quersubventionierung und die vollständige Transparenz hinsichtlich der getrennten Buchführung auch weiterhin überwachen. (305) Die Kommission wertet es in diesem Zusammenhang als positiv, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs die Beteiligten öffentlich konsultieren wollen, wenn wesentliche Änderungen an den CalMac übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Hebriden- und Clyde-Strecken vorgenommen werden. Weiter werden sie CalMac verpflichten, ab dem Haushaltsjahr 2009-2010 eine geprüfte getrennte Gewinn- und Verlustrechnung für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen und andere Tätigkeiten vorzulegen, und sie beabsichtigen, eine solche Verpflichtung auch in allen künftigen Verträgen über Fährdienste aufgrund von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Clyde und zu den Hebriden vorzusehen. b.   Gourock-Dunoon (306) Western Ferries behauptete, dass ein reiner Fahrgastdienst mit ausschließlich für die Personenbeförderung bestimmten Schiffen Steuergelder sparen würde, da dadurch der jährliche Zuschuss für CalMac gesenkt würde. Nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag ist der Mitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, die kostengünstigste Art zur Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung zu wählen. (307) In Bezug auf die Strecke Gourock-Dunoon gibt es keine klaren Bestimmungen zur Vermeidung der Überkompensierung, keine Schutzklauseln, die ausdrücklich wettbewerbsfeindliches Verhalten oder Quersubventionierung untersagen und keine Vorschriften, die eine getrennte Buchführung oder Vorkehrungen für die Aufteilung der Kosten vorsehen. (308) Es gibt also bei dieser Strecke keine ausreichenden Garantien dafür, dass die Beihilfe den CalMac auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angemessen ist, und es sind daher zweckdienliche Maßnahmen erforderlich, um die Vereinbarkeit der Beihilfe für die Zukunft herzustellen. (309) Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben zugestimmt, als zweckdienliche Maßnahme eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen. Im Zusammenhang mit der bestehenden Beihilferegelung für diese Strecke kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs bei der Durchführung der öffentlichen Ausschreibung sicherstellen müssen, dass in dem entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag für diese Strecke, der ausschließlich für die Fahrgastbeförderung gilt, klare Bestimmungen zur Vermeidung der Überkompensierung, Schutzklauseln, die ausdrücklich wettbewerbsfeindliches Verhalten oder Quersubventionierung untersagen, sowie die Verpflichtung vorgesehen sind, Beteiligte zu wesentlichen Änderungen des Umfangs der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen öffentlich zu konsultieren. Darüber hinaus müssen die getrennte Buchführung und geeignete Bestimmungen für die Aufteilung der Kosten vorgeschrieben werden. (310) Die Kommission wertet es in diesem Zusammenhang als positiv, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs die Beteiligten öffentlich konsultieren wollen, wenn wesentliche Änderungen an den CalMac übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Strecke Gourock-Dunoon vorgesehen sind. Weiter werden sie CalMac verpflichten, ab dem Haushaltsjahr 2009-2010 eine geprüfte getrennte Gewinn- und Verlustrechnung für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen und andere Tätigkeiten vorzulegen, und sie beabsichtigen, eine solche Verpflichtung auch in allen künftigen Verträgen über Fährdienste aufgrund von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf der Strecke Gourock-Dunoon vorzusehen. 5.3.3.4.    Schlussfolgerungen in Bezug auf den Teil der Beihilfe, der eine bestehende Beihilfe darstellt a.   Hebriden und Clyde (mit Ausnahme der Strecke Gourock-Dunoon) (311) Die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Bedienung der Hebriden- und Clyde-Strecken, mit Ausnahme der Strecke Gourock-Dunoon, ist gut definiert und wurde CalMac ordnungsgemäß übertragen. Es gibt ausreichende Schutzklauseln, die sicherstellen, dass der CalMac gewährte Ausgleich den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des Unternehmens angemessen ist. Daher ist die CalMac für die Bedienung dieser Strecken gewährte staatliche Beihilfe mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vereinbar. b.   Gourock-Dunoon (312) Die gemeinwirtschaftliche Dienstleistung für die Bedienung der Strecke Gourock-Dunoon ist nicht ausreichend gut definiert und wurde nicht in ausreichend präziser und transparenter Weise übertragen. Es gibt keine ausreichenden Schutzklauseln, die sicherstellen, dass der CalMac gewährte Ausgleich den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des Unternehmens angemessen ist. Daher ist die CalMac für die Bedienung der Strecke Gourock-Dunoon gewährte staatliche Beihilfe mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag unvereinbar. (313) Die Kommission stellt fest, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit bei bestehenden Beihilfen als zweckdienliche Maßnahme die Veröffentlichung einer den vorstehenden Anforderungen entsprechenden neuen offenen, diskriminationsfreien und transparenten öffentlichen Ausschreibung für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag auf dieser Strecke akzeptiert haben, der nur für die Fahrgastbeförderung gilt. Gemäß Artikel 19 der Verfahrensverordnung ist der Mitgliedstaat aufgrund seiner Zustimmung verpflichtet, die zweckdienlichen Maßnahmen durchzuführen. (314) Damit sichergestellt ist, dass die gemeinwirtschaftliche Dienstleistung für diese Strecke mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vereinbar ist, sind bei der Durchführung folgende Anforderungen zu erfüllen: die Ausschreibung und die anschließende Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags müssen in einem vertretbaren Zeitrahmen erfolgen, eine klare und präzise Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen enthalten, eine vollständige und präzise Betrauung des Erbringers der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung vorsehen, angemessene Schutzklauseln zur Vermeidung von Überkompensierung, Quersubventionierung und wettbewerbsfeindlichem Verhalten (einschließlich der Verpflichtung, Beteiligte zu wesentlichen Änderungen des Umfangs der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen öffentlich zu konsultieren) sowie klare Bestimmungen hinsichtlich des Verfahrens für die Aufteilung der Kosten und der getrennten Buchführung umfassen. (315) Aus den genannten Gründen muss entsprechend Artikel 18 der Verfahrensverordnung geschlossen werden, dass die bestehende Beihilfe für diese Strecke nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Nach Artikel 18 der Verfahrensverordnung sollte durch die genannten zweckdienlichen Maßnahmen und ihre korrekte Durchführung sichergestellt werden, dass die Beihilfe künftig mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. (316) Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 haben sich die Behörden des Vereinigten Königreiches verpflichtet, die erforderlichen Verfahren für die Veröffentlichung einer öffentlichen Ausschreibung für diese Strecke vor Ende 2009 einzuleiten, und damit den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zugestimmt. Der daraufhin vergebene öffentliche Dienstleistungsauftrag sollte noch vor Ende Juni 2011 in Kraft treten. (317) Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs die Beteiligten öffentlich konsultieren wollen, wenn wesentliche Änderungen an den CalMac übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Strecke Gourock-Dunoon vorgesehen sind. Weiter werden sie CalMac verpflichten, ab dem Haushaltsjahr 2009-2010 eine geprüfte getrennte Gewinn- und Verlustrechnung für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen und andere Tätigkeiten vorzulegen, und sie beabsichtigen, eine solche Verpflichtung auch in allen künftigen Verträgen über Fährdienste aufgrund von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf der Strecke Gourock-Dunoon vorzusehen. (318) Die Kommission hält daher entsprechend Artikel 19 der Verfahrensverordnung die Zustimmung der Behörden des Vereinigten Königreichs zu den zweckdienlichen Maßnahmen fest und ist der Ansicht, dass die Regelung nach korrekter Durchführung der genannten zweckdienlichen Maßnahmen den Vorgaben in Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag entsprechen wird. Die Regelung gilt daher erst dann als mit dem EG-Vertrag vereinbar, wenn die Kommission in einer Überprüfung feststellt, dass der Mitgliedstaat die von den Behörden des Vereinigten Königreichs akzeptierten zweckdienlichen Maßnahmen korrekt und ordnungsgemäß durchgeführt hat. (319) Die Kommission wird die Durchführung der beschriebenen zweckdienlichen Maßnahmen überwachen und fordert die Behörden des Vereinigten Königreichs auf, sie regelmäßig über alle Schritte der Durchführung zu unterrichten. (320) Die Kommission behält sich das Recht vor, die bestehende Beihilferegelung laufend auf der Grundlage von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag zu beurteilen und weitere zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen, wenn die weitere Entwicklung oder das Funktionieren des Binnenmarktes dies erfordern. 5.3.4.   NORTHLINK 5.3.4.1.    Definition a.   Northlink 1 (2002-2006) (321) Wie bereits erwähnt (siehe Abschnitt 5.2.3) stellt die Beihilfe zugunsten von Northlink 1 und Northlink 2 eine neue Beihilfe dar. Daher muss die Kommission nicht nur die aktuelle Lage prüfen, sondern auch die Vereinbarkeit der Maßnahme seit der Unterzeichnung des ersten öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit Northlink 1 beurteilen. (322) Die einschlägigen Bestimmungen für die Beurteilung, ob die gemeinwirtschaftlichen Aufgaben von Northlink 1 angemessen definiert wurden, sind in Artikel 4 der Seekabotage-Verordnung enthalten, in dem festgelegt ist, welche Elemente Teil der Definition sein sollten, nämlich anzulaufende Häfen, Regelmäßigkeit, Beständigkeit und Häufigkeit des Verkehrs, Dienstleistungskapazität, zu erhebende Gebühren sowie Schiffsbesatzung. (323) Der öffentliche Dienstleistungsauftrag für den Zeitraum 2002-2006 erfüllt dieses Kriterium ganz offensichtlich, da alle diese Parameter im Einzelnen festgelegt sind. Die Ausschreibung enthielt insbesondere genaue Angaben zu Streckenkonfiguration und erforderlicher Mindestanzahl der Fahrten, Anforderungen in Bezug auf die Kapazität für die Beförderung von Fracht (für die allerdings keine Zuschüsse gewährt werden) und Vieh, der geforderten Mindestkapazität (mindestens entsprechend dem bereits bestehenden Angebot von P&O Ferries) und den vorläufigen Tarifen, die nicht deutlich höher sein durften als die von P&O Ferries erhobenen. (324) Dieser öffentliche Dienstleistungsauftrag hatte außerdem eine vertretbare Laufzeit, nämlich weniger als sechs Jahre, und entsprach damit der Auslegung der Kommission der Seekabotage-Verordnung. (325) Der Nachtrag, der 2004 unterzeichnet wurde, nachdem Northlink 1 im Jahr 2003 in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, sah im Wesentlichen zusätzliche Defizitfinanzierungen vor und änderte die Definition der bereits bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht wesentlich. b.   Northlink 2 (2006-2012) (326) Nach Auffassung der Kommission entsprechen, wie bereits im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ausgeführt, die Northlink 2 übertragenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben einer rechtmäßigen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. (327) Wie schon im ersten öffentlichen Dienstleistungsauftrag für Northlink 1 sind auch im zweiten Vertrag dieser Art mit Northlink 2 alle Parameter für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechend Artikel 4 der Seekabotage-Verordnung klar festgelegt. Die Ausschreibung enthielt insbesondere genaue Angaben zu Streckenkonfiguration und erforderlicher Mindestanzahl der Fahrten, Anforderungen in Bezug auf die Ro-Ro-Kapazität für die Beförderung von Fracht (in diesem Fall auch zuschussfähig) und Vieh, der geforderten Mindestkapazität (mindestens entsprechend dem bereits bestehenden Angebot von Northlink 1) und den vorläufigen Tarifen, die nicht deutlich höher sein durften als die von Northlink 1 erhobenen. (328) Wie der erste Vertrag mit Northlink 1 hat auch dieser öffentliche Dienstleistungsauftrag eine vertretbare Laufzeit, nämlich sechs Jahre, und entspricht damit der Auslegung der Kommission der Seekabotage-Verordnung. 5.3.4.2.    Betrauung a.   Northlink 1 (2002-2006) (329) Northlink 1 wurde offensichtlich ausdrücklich mit der Erbringung der in Frage stehenden gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung im Zeitraum 2002-2006 betraut. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag enthielt genaue Angaben darüber, welche Dienstleistungen Northlink 1 zu erbringen hatte und wie der Umfang des öffentlichen Auftrags geändert werden konnte. (330) Das für den Bereich Verkehr zuständige Gremium der schottischen Regionalregierung überwachte die Leistung von Northlink 1 auf der Grundlage des Original- und des geänderten Vertrags. Northlink 1 übermittelte diesem Gremium regelmäßig Leistungsberichte. b.   Northlink 2 (2006-2012) (331) Genau wie bei Northlink 1 ist eindeutig, dass Northlink 2 ausdrücklich mit der Erbringung der in Frage stehenden gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung im Zeitraum 2006-2012 betraut wurde. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag enthält genaue Angaben darüber, welche Dienstleistungen Northlink 2 zu erbringen hat und wie der Umfang des öffentlichen Auftrags geändert werden kann. (332) Der öffentliche Dienstleistungsauftrag enthält außerdem klare Bestimmungen in Bezug auf die Kontrolle der Durchführung des öffentlichen Verkehrsdienstes — Northlink 2 muss den schottischen Behörden regelmäßig ausführliche Informationen über seine Tätigkeiten übermitteln. Beispielsweise gibt es Leistungsindikatoren, die regelmäßig geprüft werden. Bei Nichterfüllung der Leistungsnormen können die Mittel entsprechend gekürzt werden. 5.3.4.3.    Verhältnismäßigkeit a.   Northlink 1 (2002-2006) (333) Anderes als die Zuschüsse für CalMac, die eine bestehende Beihilfe sind (siehe Abschnitt 5.2.2), stellt die Beihilfe zugunsten von Northlink 1 und Northlink 2 eine neue Beihilfe dar. Daher reicht es nicht aus, wenn die Kommission beurteilt, ob die Bestimmungen des derzeitigen öffentlichen Dienstleistungsauftrags (für den Zeitraum 2006-2012) ausreichende Garantien enthalten, um Überkompensierung und mögliches wettbewerbsfeindliches Verhalten des Erbringers der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung zu verhindern. Sie muss auch beurteilen, ob der Ausgleich für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von NorthLink ab 2002 übermäßig hoch war und ob der Erbringer der öffentlichen Dienstleistung irgendein wettbewerbsfeindliches Verhalten gezeigt hat, durch das die Kosten für die Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in einem Maß gestiegen sind, das dem Ziel der öffentlichen Dienstleistungsaufträge nicht angemessen ist. (334) Es ist jedoch zu betonen, dass die Beurteilung der Vereinbarkeit sich darauf beschränkt, zu prüfen, ob Überkompensierung oder ein mögliches wettbewerbsfeindliches Verhalten vorliegen, und — anders als bei der Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe unter Zugrundelegung des vierten Altmark-Kriteriums — nicht auf die Frage der Kosteneffizienz oder Kostenminimierung eingeht. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag ist es nicht Aufgabe der Kommission, zu prüfen, ob die gemeinwirtschaftliche Dienstleistung hätte effizienter erbracht werden können. (335) Wie aus Tabelle 3 hervorgeht, waren die Netto-Ergebnisse der gemeinwirtschaftlichen Tätigkeiten von Northlink 1 in einigen Jahren positiv (2003/2004 und 2005/2006), in anderen dagegen negativ (2002/2003 und 2004/2005). Während des Zeitraums, in denen Northlink 1 die Strecken zu den nördlichen Inseln bediente (2002-2006), verzeichnete das Unternehmen aus den gemeinwirtschaftlichen Tätigkeiten ein positives Gesamtergebnis von 0,9 Mio. GBP. Dieser Betrag entspricht einer durchschnittlichen jährlichen Überkompensierung von 0,2 Mio. GBP. (336) Zunächst ist festzustellen, dass die von den Behörden des Vereinigten Königreichs vorgelegten Daten das Ergebnis einer analytischen Buchführung auf der Grundlage der gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüsse sind. Diese Ergebnisse wurden hinsichtlich der angewandten Methode, der Buchführungsdaten und des Inhalts des Abschlusses von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer validiert. Zwischen den angegebenen Beträgen und den zugrundeliegenden Büchern und Unterlagen von Northlink 1 wurden keine wesentlichen Unterschiede festgestellt. Diese Daten wurden in angemessener Weise erstellt und sind glaubhaft (65). (337) Die jährliche Überkompensierung in Höhe von 0,2 Mio. GBP ist gegenüber der jährlichen Ausgleichszahlung, die Northlink 1 gewährt wird (etwa 23,2 Mio. GBP (66), sehr gering und entspricht nur rund 0,9 % dieses Betrags. (338) Die Kommission akzeptiert den Grundsatz, dass die Höhe des Ausgleichs für Unternehmen, die mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut wurden, „nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen abzudecken.“ (67) Unter angemessener Rendite ist ein „angemessener Kapitalertrag unter Berücksichtigung des von dem Unternehmen aufgrund des staatlichen Eingreifens eingegangenen Risikos, sofern überhaupt vorhanden, zu verstehen.“ Im vorliegenden Fall ist die durchschnittliche jährliche Gewinnmarge von etwa 0,6 % der Einnahmen aus gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen (68) sehr klein und kann angesichts des Risikos, das Northlink 1 bei der Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eingegangen ist, als vertretbar angesehen werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass diese sehr beschränkten Gewinne von Northlink 1 im Anschluss an ein auf Wettbewerb basierendes Ausschreibungsverfahren für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erzielt wurden, und daher entsprechend den Marktbedingungen möglichst gering gehalten werden mussten. (339) Northlink 1 hat folglich keinen ungerechtfertigten übermäßigen Ausgleich für die Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Aufgaben in dem Zeitraum erhalten, in dem es die Strecken zu den nördlichen Inseln bediente. (340) In der ursprünglichen Beschwerde von Streamline Shipping vom Juli 2004 wurde behauptet, dass Northlink 1 über die erstattungsfähigen Ausgaben im Zusammenhang mit seinen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinaus mindestens 2 Mio. GBP unmittelbar für das Chartern eines Frachtschiffs erhalten habe. Dies führte jedoch, wie vorstehend aufgezeigt, nicht zu einer Überkompensierung für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von Northlink 1. (341) Hinsichtlich eines möglichen wettbewerbsfeindlichen Verhaltens enthalten die von Streamline Shipping vorgelegten Preisangaben (69) keinen Hinweis auf erhebliche Preisunterschiede zwischen Northlink 1 und Streamline Shipping für die Frachtbeförderung. Auf der Shetland-Strecke liegen die Preise von Northlink 1 in allen Jahren über den Preisen von Streamline Shipping. Auf der Orkney-Strecke sind die Preise von Northlink 1 in allen Jahren niedriger als die von Streamline Shipping (zwischen 5 % und 13 %), doch beweist diese Tatsache für sich genommen noch kein wettbewerbsfeindliches Verhalten. Außerdem kann dieser Vergleich möglicherweise so nicht angestellt werden, da, wie die Behörden des Vereinigten Königreichs ausgeführt haben, die Frachttarife für Ro-Ro- und Lo-Lo-Dienste nicht direkt vergleichbar sind. (342) Weiter stellt die Kommission fest, dass die kommerziellen Aktivitäten von Northlink 1 in allen Jahren seiner Tätigkeit auch ohne Zuschüsse rentabel waren. Dies bedeutet, dass die von Northlink 1 für seine kommerziellen Tätigkeiten verlangten Preise sich nach dem Markt richteten und mit dem auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar waren. (343) Auch im Bericht von Audit Scotland vom Dezember 2005, in dem die Leistung von Northlink 1 analysiert wird, wird auf keinerlei wettbewerbsfeindliches Verhalten (z. B. Preisunterbietung) als Grund für die finanziellen Schwierigkeiten von Northlink 1 hingewiesen. Diese Schwierigkeiten werden im Wesentlichen auf einen verstärkten und unerwarteten Wettbewerb durch andere Unternehmen zurückgeführt. (344) Abschließend lässt sich sagen, dass Northlink 1 für die Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen keinen ungerechtfertigten übermäßigen Ausgleich erhielt und kein Nachweis dafür erbracht wurde, dass sich das Unternehmen in dem Zeitraum, in dem es die Strecken zu den nördlichen Inseln bediente, wettbewerbsfeindlich verhalten hat. Die staatliche Beihilfe für Northlink 1 war folglich seinen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angemessen. b.   Northlink 2 (2006-2012) (345) In Bezug auf den öffentlichen Dienstleistungsauftrag für Northlink 2 muss die Kommission prüfen, ob bisher ein übermäßiger Ausgleich für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen geleistet wurde. Weiter wird sie prüfen, ob wettbewerbsfeindliches Verhalten nachzuweisen ist, durch das sich die Kosten für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in einem Maße erhöht haben, das dem im öffentlichen Dienstleistungsauftrag verfolgten Ziel nicht angemessen ist. Gleichzeitig muss die Kommission prüfen, ob die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.