Europäische Union

2011/98/EG: Entscheidung der Kommission vom 28 Oktober 2009 über die staatliche Beihilfe C 16/08 (ex NN 105/05 und NN 35/07), die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland CalMac und NorthLink für Seeverkehrsdienste in Schottland gewährt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8117) Text von Bedeutung für den EWR

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fe zutrifft. 5.2.3.   NORTHLINK (251) Die Zahlungen an Northlink 1 im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags für die Bedienung der Strecken zu den nördlichen Inseln im Zeitraum 2002-2006 sowie im Rahmen des Nachtrags stellen eindeutig eine neue Beihilfe dar, da Northlink 1 auf diesen Strecken vor 2002 keinerlei gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen erbrachte. (252) In gleicher Weise stellen die Zahlungen an Northlink 2 eine neue Beihilfe dar, und zwar unabhängig von der Frage, ob Northlink 1 und Northlink 2 als separate Begünstigte gelten sollten oder ob Northlink 2 lediglich als Nachfolger von Northlink 1 zu betrachten ist. (253) Daher müssen alle Beihilfezahlungen an Northlink 1 und Northlink 2 ab dem Jahr 2002 als neue Beihilfe betrachtet werden. (254) Die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinsamen Markt muss daher für den Zeitraum ab 2002 beurteilt werden. 5.3.   VEREINBARKEIT 5.3.1.   ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 86 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (255) Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Beihilfen an CalMac, Northlink 1 und Northlink 2 ist Artikel 86 Absatz 2 EG Vertrag. (256) Auf der Grundlage von Artikel 86 Absatz 2 EG Vertrag ist zu prüfen, ob — die Fährdienste in Schottland Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen und von den Behörden des Vereinigten Königreichs eindeutig als solche definiert sind (Definition) (56); — CalMac, Northlink 1 und Northlink 2 von dem Mitgliedstaat ausdrücklich mit der Erbringung dieses Dienstes beauftragt wurden und die Erfüllung ihrer Aufgaben überwacht wird (Betrauung und Überwachung); — die Finanzierung den Nettokosten für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung auch unter Berücksichtigung anderer direkter oder indirekter Einnahmen aus diesem Auftrag angemessen ist, und nicht zu unnötigen Wettbewerbsverzerrungen oder Auswirkungen auf den Handel führt (Verhältnismäßigkeit). 5.3.2.   5.3.2.ANWENDBARKEIT DES GEMEINSCHAFTSRAHMENS FÜR DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEM INTERESSE (57) / DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEM INTERESSE (58) (257) In der Entscheidung über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist vorgesehen, dass Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ab dem Inkrafttreten dieser Entscheidung unter bestimmten Bedingungen von der Notifizierungspflicht freigestellt sind. Im Gemeinschaftsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind die Bedingungen für die Vereinbarkeit von Maßnahmen festgelegt, die der Notifizierungspflicht unterliegen. (258) Der Gemeinschaftsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nimmt in Nummer 3 den Verkehrssektor ausdrücklich aus und findet daher im vorliegenden Fall keine Anwendung. Dennoch können die darin formulierten Auslegungsgrundsätze angesichts des allgemeinen Anwendungsbereichs von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag (59) nützlich für die Beurteilung der Vereinbarkeit der hier geprüften Maßnahmen sein. (259) In der Entscheidung über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse werden Luftverkehr und Seeverkehr nicht ausgenommen. Im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde erwogen, diese Entscheidung heranzuziehen, die Kommission vertrat jedoch zunächst die Ansicht, dass sie auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar zu sein schien. (260) In Artikel 2 der Entscheidung über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind zwei Ausnahmen von der Notifizierungspflicht vorgesehen, die im vorliegenden Fall relevant sein könnten: „a) Ausgleichzahlungen an Unternehmen, deren Jahresumsatz mit allen Tätigkeiten vor Steuern in den beiden der Übernahme einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse vorausgehenden Rechnungsjahren insgesamt weniger als 100 Mio. EUR betragen hat und die jährlich eine Ausgleichszahlung von weniger als 30 Mio. EUR für die erbrachte Dienstleistung erhalten;“ „c) Ausgleichszahlungen für Flug- oder Schiffsverbindungen zu Inseln, bei denen das jährliche Fahrgastaufkommen in den zwei Rechnungsjahren vor Übertragung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Schnitt 300 000 Fahrgäste nicht überstieg;“ (261) Im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde die Frage gestellt, auf welche Wirtschaftseinheit (CalMac, Northlink 1 und Northlink 2 getrennt oder zusammen) Bedingung a angewendet werden sollte. (262) Die Kommission stellt fest, dass sowohl CalMac als auch Northlink 2 derzeit über 30 Mio. EUR jährlich als Ausgleich für die Bedienung der betreffenden Seestrecken erhalten (60). Bedingung a ist also nicht erfüllt. (263) In Bezug auf Northlink 2 geht aus den aktuellsten Angaben hervor, dass 2004/2005 auf den beiden bedienten Strecken 301 000 Fahrgäste verzeichnet wurden. Die Zahlen für CalMac liegen wesentlich höher. Folglich ist auch Bedingung c nicht erfüllt. (264) Die Kommission bestätigt daher ihre vorläufige Aussage, dass die Entscheidung der Kommission über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. 5.3.3.   BESTEHENDE BEIHILFEN ZUGUNSTEN VON CALMAC 5.3.3.1.    Definition a.   Hebriden und Clyde (mit Ausnahme der Strecke Gourock-Dunoon) (265) Wie bereits ausgeführt (siehe Abschnitt 5.2) ist die Vereinbarkeit der CalMac gewährten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich aufgrund der derzeitigen Situation zu beurteilen, da es sich um eine bestehende Beihilfe handelt. Folglich müssen nur die Bestimmungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags von 2007 in Bezug auf alle Strecken geprüft werden, mit Ausnahme der Strecke Gourock-Dunoon, die aus diesem Vertrag ausgenommen ist. Im Rahmen des in Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens der Zusammenarbeit hat die Kommission vom Vereinigten Königreich alle erforderlichen Informationen für die Überprüfung der bestehenden Beihilferegelung erhalten. (266) Die vorstehende Beurteilung hinsichtlich der Erfüllung des ersten Altmark-Kriteriums gilt auch hier. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag von 2007, der im Anschluss an eine offene und transparente öffentliche Ausschreibung vergeben wurde, entspricht Artikel 4 der Seekabotage-Verordnung, in der im Einzelnen die Elemente aufgeführt sind, die eine angemessene Definition von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen umfassen sollte, nämlich anzulaufende Häfen, Regelmäßigkeit, Beständigkeit und Häufigkeit des Verkehrs, Dienstleistungskapazität, zu erhebende Gebühren sowie Schiffsbesatzung. (267) In diesem Vertrag ist festgelegt, dass die dem Betreiber auferlegten Pflichten nicht ausschließen, dass er die Schiffe auch für andere Zwecke einsetzt, sofern er seiner Pflicht zur Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nachgekommen ist und weiter nachkommt. In der Praxis gestattet dies dem Betreiber beispielsweise die Beförderung von Nutzfahrzeugen, was nicht Teil seiner gesamtwirtschaftlichen Verpflichtungen ist. Diese Bestimmung ist keinesfalls ein offensichtlicher Fehler in der Definition der CalMac übertragenen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, da sie sich auf nicht unter diese Definition fallende Tätigkeiten bezieht, die CalMac zu handelsüblichen Bedingungen (ohne staatliche Unterstützung) durchführt. b.   Gourock-Dunoon (268) Da die Strecke Gourock-Dunoon nicht Bestandteil des öffentlichen Dienstleistungsauftrags von 2007 war, ist die Rechtsgrundlage für Ausgleichszahlungen in Bezug auf diese Strecke weiterhin der Highlands and Islands Shipping Services Act von 1960, geändert durch Abschnitt 70 des Transport (Scotland) Act von 2001 und durch Abschnitt 45 des Transport (Scotland) Act von 2005. (269) Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für diese Strecke sowie die jeweiligen Ausgleichszahlungen gelten nur für die Beförderung von Fahrgästen, nicht für Nutzfahrzeuge. Es ist CalMac allerdings freigestellt, Verkehrsdienste für Nutzfahrzeuge zu rein kommerziellen Bedingungen anzubieten. (270) Die Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entspricht nicht Artikel 4 der Seekabotage-Verordnung. Die grundlegenden Elemente des Dienstes wie anzulaufende Häfen, Regelmäßigkeit, Beständigkeit und Häufigkeit des Verkehrs, Dienstleistungskapazität, zu erhebende Gebühren sowie Schiffsbesatzung sind nicht förmlich in einem Rechtsakt festgelegt. (271) Beteiligte haben geltend gemacht, dass die Definition der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen auf der Strecke Gourock-Dunoon einen offensichtlichen Fehler in Bezug auf einen konkurrierenden Dienst darstellt. Es gibt in der Tat ein anderes Unternehmen — Western Ferries — das Verkehrsdienste (Fahrgast-, Fahrzeug- und Frachtbeförderung) auf einer ähnlichen Strecke anbietet, die mehr oder weniger die gleichen Orte verbindet, jedoch andere Abgangs- und Zielhäfen hat. McGill's Buses (ein örtlicher Busbetreiber) hat einen Busanschluss vom Stadtzentrum Dunoon aus eingerichtet, mit dem Fußgänger direkt zur Anlagestelle der Western Ferries und dann weiter über Gourock bis ins Stadtzentrum von Glasgow befördert werden. (272) Das Vereinigte Königreich hat glaubhafte Angaben dazu vorgelegt, dass eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Fahrgastbeförderung auf dieser Strecke angemessen ist. Es wird zwar anerkannt, dass McGill's Buses und Western Ferries eine auf einige wenige Fahrten begrenzte Direktverbindung für Fußgänger anbieten, dass aber diese Verbindung in Bezug auf Häufigkeit, Bequemlichkeit, Fahrzeit, Integration in das Angebot anderer Verkehrsträger, Verlässlichkeit und Zugang für Fahrgäste kein Ersatz für den von CalMac angebotenen Dienst ist. Die Bereitstellung öffentlicher Mittel für einen Fahrgastdienst von Stadtzentrum zu Stadtzentrum ist daher aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen absolut gerechtfertigt. (273) Der von CalMac angebotene Dienst bietet wesentlich häufigere Verbindungen — 18 Hin- und Rückfahrten an Werktagen gegenüber 8 Hin- und Rückfahrten (meist während der Stoßzeiten) bei dem von McGill's Buses angebotenen Dienst, der außerdem sonntags nicht verkehrt. Die Gesamtfahrzeit ist bei dem von CalMac angebotenen Dienst kürzer, insbesondere außerhalb der Stoßzeiten (manchmal bis zu 50 % längere Fahrzeiten für den McGill-Dienst). Der von CalMac angebotene Dienst ist, anders als der Fahrplan der Western Ferries, eng auf die Schienenanbindung nach Glasgow abgestimmt. Der von CalMac angebotene Dienst ist außerdem weniger anfällig für Verspätungen und Unterbrechungen als der konkurrierende Bus-/Fährdienst (z. B. können Verlässlichkeit und Fahrtzeit des Wettbewerbers durch technische Pannen bei den Bussen oder Verspätungen aufgrund von Verkehrsstaus oder Straßenarbeiten beeinträchtigt werden). (274) Western Ferries selbst erkennt an, dass die Zukunft für jeden aus staatlichen Mitteln geförderten Dienst zur Anbindung von Dunoon nur die Fortführung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ausschließlich für den Fahrgastverkehr sein kann, die von reinen Fahrgastschiffen erfüllt werden. Western Ferries hat zurzeit einen Anteil von 68 % an der Fahrgastbeförderung, aber von 86-88 % an der Beförderung von Handelsgütern und Fahrzeugen. Dies zeigt, dass CalMac eine wichtige Rolle im Fahrgastverkehr spielt, für die Beförderung von Handelsgütern und Fahrzeugen aber weniger wichtig ist. (275) Die Rolle der Kommission gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag muss sich auf die Suche nach offensichtlichen Fehlern in der Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beschränken. Es gibt zwar einen konkurrierenden Dienst für den Fahrgastverkehr auf der gleichen Strecke, der jedoch den von CalMac angebotenen Dienst nicht ersetzen kann, und die entscheidenden Merkmale des CalMac-Dienstes lassen nicht den Schluss zu, dass ein offensichtlicher Fehler in der Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorliegt. (276) Ein damit zusammenhängendes, von Western Ferries aufgebrachtes Thema ist die Tatsache, dass CalMac auf dieser Strecke Schiffe für die kombinierte Beförderung von Fahrzeugen und Fahrgästen einsetzen darf, während die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nur für den Fahrgastverkehr gelten. Western Ferries behauptet, dass es dadurch zu Quersubventionen und unfairem Wettbewerb kommt und deshalb die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ausschließlich durch reine Fahrgastschiffe erfüllt werden sollten. (277) Gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag kann dies nicht als offensichtlicher Fehler in der Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrachtet werden. Betreiber, denen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen übertragen wurden, können daneben auch nicht geförderte kommerzielle Tätigkeiten ausüben. Wenn sie dies tun, müssen sie bestimmte Anforderungen erfüllen; dazu gehören eine getrennte Buchführung, eine angemessene Aufteilung der Gemeinkosten und der Ausschluss jeder Quersubventionierung zwischen gemeinwirtschaftlichen und kommerziellen Tätigkeiten. (278) Sind diese Anforderungen im vorliegenden Fall erfüllt, kann die Kommission nicht vorschreiben, dass die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch reine Fahrgastschiffe erbracht werden müssen. Im vorliegenden Fall besteht offensichtlich ein enger Zusammenhang zwischen der kommerziellen Tätigkeit und der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung — beide werden gleichzeitig von denselben Schiffen erbracht — und die meisten anfallenden Kosten betreffen beide gleichermaßen. Daher ist besondere Wachsamkeit hinsichtlich der getrennten Buchführung und des Verfahrens für die Aufteilung der Kosten (61) erforderlich. Ein offensichtlicher Fehler in der Definition der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung wird dadurch jedoch nicht begründet. (279) Die Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entspricht nicht Artikel 4 der Seekabotage-Verordnung. Die grundlegenden Elemente des Dienstes wie anzulaufende Häfen, Regelmäßigkeit, Beständigkeit und Häufigkeit des Verkehrs, Dienstleistungskapazität, zu erhebende Gebühren sowie Schiffsbesatzung sind nicht förmlich in einem Rechtsakt festgelegt. Daher stellt die Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Bedienung der Strecke Gourock-Dunoon einen offensichtlichen Fehler dar. (280) Es ist jedoch grundsätzlich möglich, in der Zukunft rechtmäßig eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für den Fahrgastverkehr auf dieser Strecke festzulegen, die die Möglichkeit für den Erbringer einschließt, mit einem für die Beförderung sowohl von Fahrgästen als auch von Fahrzeugen geeigneten Schiff kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Dies allein würde dann keinen offensichtlichen Fehler darstellen, da die Merkmale der Dienstleistung im Einzelnen in einem Rechtsakt festgelegt sind. (281) Wie bereits erwähnt, unterrichtete das Vereinigte Königreich die Kommission darüber, dass es als zweckdienliche Maßnahme die Veröffentlichung einer neuen offenen, transparenten und diskriminationsfreien Ausschreibung für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag auf dieser Strecke beabsichtige, der ausschließlich für die Fahrgastbeförderung gelte. (282) Folglich ist es Sache des Vereinigten Königreichs, sicherzustellen, dass diese Ausschreibung eine geeignete Definitionen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen enthält, die mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag in Einklang steht. Die Kommission wird überwachen, ob die vom Vereinigten Königreich akzeptierte zweckdienliche Maßnahme korrekt umgesetzt wird. 5.3.3.2.    Betrauung a.   Hebriden und Clyde (mit Ausnahme von Gourock-Dunoon) (283) Es erscheint offensichtlich, dass CalMac ausdrücklich mit der Erbringung des fraglichen Verkehrsdienstes aufgrund von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut wurde. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag von 2007 enthält genaue Angaben darüber, welche Dienstleistungen CalMac zu erbringen hat und wie der Umfang des öffentlichen Auftrags geändert werden kann. (284) Der öffentliche Dienstleistungsauftrag enthält außerdem klare Bestimmungen in Bezug auf die Kontrolle der Durchführung des öffentlichen Verkehrsdienstes — CalMac muss der Regionalregierung regelmäßig ausführliche Informationen über die Bedienung der Strecken übermitteln. Beispielsweise gibt es Leistungsindikatoren, die regelmäßig geprüft werden. Bei Nichterfüllung der Leistungsnormen können die Mittel entsprechend gekürzt werden. b.   Gourock-Dunoon (285) In Bezug auf die Strecke Gourock-Dunnon ist die Kommission der Ansicht, dass CalMac nicht angemessen mit der Bedienung dieser Strecke betraut wurde. Abgesehen von der Tatsache, dass die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zurzeit nicht eindeutig definiert ist, gibt es keine klaren Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, zu welchen Bedingungen CalMac diese Dienstleistung erbringen muss. Es gibt beispielsweise keine klaren Bestimmungen für die Berechnung des Ausgleichs oder Leistungsindikatoren, die sich auf die Höhe der jährlichen Finanzhilfe auswirken. Daher ist nicht ausreichend klar und umfassend dokumentiert, dass CalMac mit der Bedienung dieser Strecke betraut wurde. (286) Es ist Sache des Vereinigten Königreichs, zu gewährleisten, dass im Rahmen der neuen öffentlichen Ausschreibung für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag, der ausschließlich für die Fahrgastbeförderung auf dieser Strecke gilt, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eindeutig dem erfolgreichen Bieter übertragen werden. 5.3.3.3.    Verhältnismäßigkeit a.   Hebriden und Clyde (mit Ausnahme der Strecke Gourock-Dunoon) (287) Da die staatliche Beihilfe, die CalMac bisher gewährt wurde, als bestehende Beihilfe zu betrachten ist, braucht die Kommission nicht zu beurteilen, ob CalMac in der Vergangenheit einen übermäßig hohen Ausgleich für seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erhalten hat. Die Beurteilung bezieht sich daher nur auf die Zukunft. Zu beurteilen ist ausschließlich, ob der öffentliche Dienstleistungsauftrag von 2007 ausreichende Garantien enthält, um eine Überkompensierung und ein mögliches wettbewerbsfeindliches Verhalten von CalMac zu verhindern. (288) Wie bereits erwähnt (62) wurde die Ausschreibung in offener und transparenter Weise durchgeführt. (289) Die Bestimmungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind geeignet, eine Überkompensierung für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu verhindern. Der Ausgleich ist beschränkt auf die Betriebskosten abzüglich der Einnahmen (einschließlich einer angemessenen Rendite). Außerdem sind die Kosten, für die ein Ausgleich geltend gemacht werden kann, im öffentlichen Dienstleistungsauftrag klar definiert. (290) Es gibt eine Rückforderungsklausel, nach der der größte Teil einer möglichen Überkompensierung an die schottischen Behörden zurückfließt. Nur ein sehr kleiner Betrag wird nicht zurückgezahlt. Beläuft sich beispielsweise die Überkompensierung auf einen Betrag von 1 Mio. GBP, kann CalMac nur 275 000 Mio. GBP behalten. Wurden 10 Mio. GBP zuviel an Ausgleich geleistet, bleiben CalMac nur 725 000 Mio. GBP. Dieses System soll einen Anreiz für CalMac schaffen, die Kosten zu senken und effizienter zu arbeiten. Diese Beträge sind relativ niedrig und entsprechen der Definition von „angemessener Rendite“, die im Gemeinschaftsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Nummer 18) (63) festgelegt wurde. Obwohl der Gemeinschaftsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, ist die Kommission der Ansicht, dass eventuelle Überkompensierungsbeträge, die CalMac zurückhalten könnte, sehr niedrig und in Bezug auf die Ausgleichsbeträge verhältnismäßig sind. (291) Darüber hinaus ergibt sich die im öffentlichen Dienstleistungsauftrag vorgesehene Gewinnmarge aus einem auf Wettbewerb basierenden Ausschreibungsverfahren, so dass eine vertretbare Höhe dieser Marge sichergestellt ist. (292) Weiter enthält der öffentliche Dienstleistungsauftrag eine Klausel, durch die gewährleistet wird, dass die im Rahmen dieses Vertrags gewährten Zuschüsse entsprechend gesenkt werden, falls der Erbringer der öffentlichen Dienstleistung weitere staatliche Mittel aus anderen Quellen erhält. (293) Es kann also gesagt werden, dass der öffentliche Dienstleistungsauftrag ausreichende Schutzklauseln enthält, die eine Überkompensierung für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verhindern. (294) Neben der Frage der Überkompensierung prüfte die Kommission aufgrund der zu diesem Punkt eingegangenen Beschwerden auch, ob der öffentliche Dienstleistungsauftrag ausreichende Schutzklauseln enthält, um ein wettbewerbsfeindliches Verhalten von CalMac zu verhindern, das unzulässige Verzerrungen des Wettbewerbs bewirken könnte. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn CalMac in der Lage wäre, systematisch die Preise seiner Wettbewerber zu unterbieten und sie so vom Markt zu verdrängen. (295) In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass es derzeit auf diesen Strecken keinerlei Wettbewerb gibt. Außerdem sind im öffentlichen Dienstleistungsauftrag strenge Bedingungen für die Preisgestaltung bei den Fahrkarten festgelegt. Er enthält die Preisliste für 2007/2008 und sieht vor, dass im Falle von Preisänderungen die schottischen Behörden zu konsultieren sind. Insbesondere würde CalMac gegen die Bestimmungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags verstoßen, wenn es einseitig oder in ungerechtfertigter Weise die Preise senken würde, um vorhandene Wettbewerber aus dem Markt zu drängen oder den Marktzugang für mögliche neue Wettbewerber zu verhindern. Außerdem kann CalMac keinen zusätzlichen Ausgleich für Einkommenseinbußen aufgrund von Sondertarifen oder Ermäßigungen der Preise verlangen, die in der veröffentlichten Liste festgesetzt wurden. Auch dadurch wird ein mögliches wettbewerbsfeindliches Verhalten verhindert. (296) Weiter könnte es zu einer Verzerrung des Marktes kommen, wenn der Erbringer einer öffentlichen Dienstleistung selbstständig sein Dienstleistungsangebot erheblich ändern oder erweitern könnte, indem er zum Beispiel neue Strecken hinzufügt oder die Bedienungshäufigkeit erheblich steigert. Könnte CalMac für diese zusätzlichen Dienste automatisch weitere Ausgleichszahlungen in Anspruch nehmen, könnte dies zu einer ungerechtfertigten Verzerrung des Wettbewerbs führen, die über das hinausgeht, was üblicherweise als Gegenleistung für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erwartet werden kann. (297) Im öffentlichen Dienstleistungsauftrag ist jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass zu allen wesentlichen Änderungen der veröffentlichten Fahrpläne, der Bedienungshäufigkeit oder der vereinbarten Dienste die Scottish Ministers zu konsultieren sind, die diese Änderungen genehmigen müssen. (298) Weiter enthält der öffentliche Dienstleistungsauftrag spezifische Vorschriften, die dem Erbringer der öffentlichen Dienstleistung jede Quersubventionierung zwischen seinen gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen und seinen anderen Tätigkeiten verbieten und festlegen, dass alle Transaktionen zwischen CalMac und seinen Tochtergesellschaften nach dem Grundsatz des Fremdvergleichs abgewickelt werden müssen. (299) Fast alle Tätigkeiten von CalMac fallen in den Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags. Dennoch muss zur Gewährleistung der Transparenz eine getrennte Buchführung vorhanden sein, bei der zwischen gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen einerseits und anderen Dienstleistungen und kommerziellen Tätigkeiten andererseits unterschieden wird, wie es in der Transparenz-Richtlinie (64) vorgesehen ist. (300) Entsprechend den Bestimmungen des öffentlichen Dienstle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.