Europäische Union

2011/98/EG: Entscheidung der Kommission vom 28 Oktober 2009 über die staatliche Beihilfe C 16/08 (ex NN 105/05 und NN 35/07), die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland CalMac und NorthLink für Seeverkehrsdienste in Schottland gewährt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8117) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0098. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, dass das zweite und das vierte Altmark-Kriterium erfüllt sind, ist davon auszugehen, dass der öffentliche Dienstleistungsauftrag für CalMac Elemente staatlicher Beihilfen enthält. 5.1.2.2.    NorthLink a.   Northlink 1 (2002-2006) Altmark 1 –   klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (200) Wie unter Erwägungsgrund 170 ausgeführt gilt für diesen Sektor eine Verordnung, in der im Einzelnen die Elemente aufgeführt sind, die eine angemessene Definition von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen umfassen sollte. Die Erfüllung des ersten Altmark-Kriteriums sollte daher unter Berücksichtigung von Artikel 4 der Seekabotage-Verordnung geprüft werden. (201) Die Ausschreibung erfüllte dieses Kriterium eindeutig, da alle in der Seekabotage-Verordnung genannten Parameter im Einzelnen festgelegt sind, d. h. anzulaufende Häfen, Regelmäßigkeit, Beständigkeit und Häufigkeit des Verkehrs, Dienstleistungskapazität, zu erhebende Gebühren sowie Schiffsbesatzung. Dies wird im Bericht von Audit Scotland vom Dezember 2005 bestätigt. (202) Der öffentliche Dienstleistungsauftrag hatte darüber hinaus eine Laufzeit, die unter den in den Seeverkehrs-Leitlinien empfohlenen sechs Jahren lag. Altmark 2 –   vorherige objektive und transparente Aufstellung der Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird (203) Die Ausgleichs-Parameter waren bereits relativ klar festgelegt, bevor die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllt wurden. Sie entsprachen den von den Bietern vorgesehenen Kosten, die im Einzelnen zu veranschlagen waren, zuzüglich einer vereinbarten Gewinnmarge abzüglich der erwarteten Einnahmen aus dem Betrieb des Fährdienstes. Es gab eine Rückforderungsklausel, nach der bei einer Überschreitung der vereinbarten Gewinnmarge die zusätzlichen Gewinne mit der schottischen Regionalregierung zu teilen waren. Der Bieter, der den Zuschlag erhielt, hatte den größten Teil des wirtschaftlichen/finanziellen Risikos zu tragen (Risiko einer Kostensteigerung gegenüber den Voranschlägen, Risiko sinkender Nachfrage, Inflationsrisiko usw.). (204) Für andere Risiken stand die schottische Regionalregierung allein oder gemeinsam mit den Parteien ein; dies gilt vor allem für das Risiko einer geänderten Politik (auf EU- oder nationaler Ebene) und legislative Risiken (beispielsweise Änderungen der Körperschaftsteuer). Nach dem Vertrag war die schottische Regionalregierung darüber hinaus verpflichtet, weitere Zuschüsse an Northlink 1 zu zahlen, falls die Kapitalerträge des Unternehmens unter einer bestimmten Rate lagen oder falls sich andere Faktoren, auf die es keinen Einfluss hatte, auf seine Einnahmen auswirkten (z. B. Anstieg der Kraftstoffpreise um mehr als 10 %). Nachdem Northlink 12003 in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, wurden zusätzliche Zahlungen geleistet, und 2004 wurde der Nachtrag unterzeichnet, in dem monatliche Zahlungen an Northlink 1 sowie — in Abhängigkeit von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft — die Möglichkeit weiterer Zahlungen vorgesehen waren. (205) Die Möglichkeiten für zusätzliche Finanzhilfen über das im ursprünglichen Vertrag vorgesehene Maß hinaus wurden nicht anhand von Parametern festgelegt, die zuvor in objektiver und transparenter Weise aufgestellt worden waren, wie der spätere zusätzliche Finanzbedarf zeigt, der den Umfang des öffentlichen Dienstleistungsauftrags übersteigt. In jedem Fall lagen den zusätzlichen Finanzierungsmöglichkeiten aufgrund des Nachtrags und den zusätzlichen Zahlungen an Northlink 1 zur Behebung seiner finanziellen Schwierigkeiten keine objektiven und transparenten Parameter zugrunde. (206) Daher kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass das zweite Altmark-Kriterium erfüllt ist. Altmark 3 –   keine Überkompensation (einschließlich angemessener Gewinne) (207) Wie vorstehend ausgeführt, wurden die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs im Allgemeinen klar festgelegt, mit Ausnahme der in dem unter bestimmten Umständen vorgesehenen Schiedsverfahren angewandten Kriterien. Auch wenn einige Parameter für die Berechnung des Ausgleichs nicht zuvor genau festgelegt wurden, war das Verfahren zur Überprüfung des Ausgleichsbetrags unter diesen Umständen geeignet, um jede Überkompensierung zu verhindern. Der von Northlink 1 geschlossene öffentliche Dienstleistungsauftrag entsprach also dem dritten Altmark-Kriterium. Altmark 4 –   öffentliche Ausschreibung — bei Vergabe ohne Ausschreibung Berechnung der Kosten durch Zugrundelegung eines durchschnittlichen Unternehmens (208) Wie im bereits analysierten Fall in Bezug auf CalMac (Erwägungsgrund 178) wurden Northlink 1 die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Anschluss an ein Ausschreibungsverfahren übertragen. (209) Daher ist zu prüfen, ob die Ausschreibung gut konzipiert, fair, offen und transparent war. Andernfalls entstehen dem Staat möglicherweise Kosten, die das für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderliche Mindestmaß übersteigen. (210) Das Ausschreibungsverfahren umfasste zwei Strecken (26 Strecken im Falle von CalMac, der vorstehend analysiert wurde — siehe Erwägungsgründe 183-191). In Bezug auf Northlink 1 und Northlink 2 spielt also die Bündelung eine weniger große Rolle als bei CalMac. Aus den gleichen Gründen wie sie in Bezug auf CalMac geltend gemacht wurden ist die Kommission daher nicht der Ansicht, dass durch die Bündelung der beiden Strecken der offene, diskriminationsfreie und transparente Charakter der Ausschreibung in Frage gestellt wird. (211) Die Zuschüsse, die Northlink 1 im Rahmen des Nachtrags gewährt wurden und die den im ursprünglichen Vertrag vorgesehenen Ausgleich überstiegen, waren dagegen nicht das Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung und wurden nicht auf der Grundlage einer Analyse der Kosten eines durchschnittlichen Unternehmens festgelegt. Durch Einführung eines neuen Systems der Defizitfinanzierung während der Laufzeit des Vertrags wurden durch den Nachtrag nämlich Art und Umfang der ursprünglichen Ausschreibung geändert, wodurch die Transparenz der Präsentation für mögliche Bieter beeinträchtigt wurde. (212) Es kann daher nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass das vierte Altmark-Kriterium erfüllt ist. Schlussfolgerung (213) Da nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass das zweite und das vierte Altmark-Kriterium erfüllt sind, ist davon auszugehen, dass der öffentliche Dienstleistungsauftrag für Northlink 1 Elemente staatlicher Beihilfen enthält. b.   Northlink 2 (2006-2012) Altmark 1 –   klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (214) Wie vorstehend ausgeführt, gilt für diesen Sektor eine Verordnung, in der im Einzelnen die Elemente aufgeführt sind, die eine angemessene Definition von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen umfassen sollte. Die Erfüllung des ersten Altmark-Kriteriums sollte daher unter Berücksichtigung von Artikel 4 der Seekabotage-Verordnung geprüft werden. (215) Die Ausschreibung erfüllte dieses Kriterium eindeutig, da alle in der Seekabotage-Verordnung genannten Parameter im Einzelnen festgelegt sind, d. h. anzulaufende Häfen, Regelmäßigkeit, Beständigkeit und Häufigkeit des Verkehrs, Dienstleistungskapazität, zu erhebende Gebühren sowie Schiffsbesatzung. (216) Der öffentliche Dienstleistungsauftrag hat außerdem eine Laufzeit — nämlich sechs Jahre — die den Seeverkehrs-Leitlinien entspricht. Altmark 2 –   vorherige objektive und transparente Aufstellung der Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird (217) Die Ausgleichs-Parameter waren bereits relativ klar festgelegt, bevor die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllt wurden. Sie entsprachen den von den Bietern vorgesehenen Kosten, die im Einzelnen zu veranschlagen waren, zuzüglich einer vereinbarten Gewinnmarge abzüglich der erwarteten Einnahmen aus dem Betrieb des Fährdienstes. Es gibt eine Rückforderungsklausel, nach der bei einer Überschreitung der vereinbarten Gewinnmarge die zusätzlichen Gewinne mit der schottischen Regionalregierung zu teilen waren. In diesem zweiten Vertrag mit Northlink 2 werden mehr Risiken von der schottischen Regionalregierung übernommen oder von den Parteien gemeinsam getragen (Wetterrisiko, Inflationsrisiko, Risiko sinkender Nachfrage, Änderung der Verkehrspolitik etc.). (218) Ähnlich wie bei dem 2007 mit CalMac geschlossenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag sind die Zuschussbeträge jährlich auf der Grundlage der tatsächlichen Leistung im Vorjahr zu prüfen. Der Betreiber legt einen vorläufigen Entwurf eines überarbeiteten „Base Case“-Szenarios vor, den die schottischen Behörden genehmigen müssen. Im Konfliktfall wird ein Experte als Vermittler hinzugezogen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag enthält zwar einige Angaben dazu, wie der Ausgleich im Falle bestimmter unvorhergesehener Umstände anzupassen ist, doch sind die genauen Parameter dieser Anpassungen nicht im Voraus bekannt. Der Ausgleichsbetrag wird eher in einem bilateralen Schiedsverfahren zwischen den schottischen Behörden und Northlink 2 angepasst, unter Umständen unter Hinzuziehung eines Experten. Die Kommission stellt fest, dass die bei diesem Schiedsverfahren zu Grunde gelegten Kriterien nicht vorher in objektiver Weise so festgelegt wurden, dass alle denkbaren Situationen abgedeckt werden. Dieses Schiedsverfahren führt zu mangelnder Transparenz bei der Festlegung der Parameter für den Ausgleich. Es beinhaltet darüber hinaus das Risiko einer Schwankung des jährlich gewährten Ausgleichs, die nicht von transparenten, zuvor festgelegten und objektiven Kriterien abhängt. Daher kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass das zweite Altmark-Kriterium erfüllt ist. Altmark 3 –   keine Überkompensation (einschließlich vertretbarer Gewinne) (219) Wie vorstehend ausgeführt, werden die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs im Allgemeinen klar festgelegt, mit Ausnahme der in dem unter bestimmten Umständen vorgesehenen Schiedsverfahren angewandten Kriterien. Auch wenn einige Parameter für die Berechnung des Ausgleichs nicht zuvor genau definiert werden, ist das Verfahren zur Überprüfung des Ausgleichsbetrags unter diesen Umständen geeignet, jede Überkompensierung zu verhindern. Der mögliche zusätzliche Ausgleich richtet sich nämlich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. Folglich ist das dritte Altmark-Kriterium erfüllt (siehe auch Abschnitt 5.3.4.3). Altmark 4 –   öffentliche Ausschreibung — bei Vergabe ohne Ausschreibung Berechnung der Kosten durch Zugrundelegung eines durchschnittlichen Unternehmens (220) Im vorliegenden Fall wurden die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Anschluss an ein Ausschreibungsverfahren übertragen. (221) Zunächst ist zu prüfen, ob die Ausschreibung gut konzipiert, fair, offen und transparent war. Andernfalls entstehen dem Staat möglicherweise Kosten, die das für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderliche Mindestmaß übersteigen. (222) Wie im Fall von Northlink 1 stellt die Bündelung der beiden Strecken den offenen, diskriminationsfreien und transparenten Charakter der Ausschreibung in Frage. (223) Wie bei CalMac ist die Auflage für den erfolgreichen Bieter, die Schiffe von Northlink 1 einzusetzen, eine vertretbare Bedingung der Ausschreibung, da die schottische Regionalregierung ein klares Interesse daran hatte, auf bereits zur Verfügung stehende Schiffe zurückzugreifen, statt sie ungenutzt lassen zu müssen oder sich dieser Vermögenswerte auf andere Weise zu entledigen. Außerdem ist dies für die Bieter eine neutrale Bedingung, da jeder Bieter denselben Preis für die Benutzung derselben Schiffe bezahlen muss. Obwohl diese Auflage legitim ist, könnte sie den Dienst verteuern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass niedrigere Gesamtnettokosten für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstehen würden, wenn die Bieter die Möglichkeit hätten, alternative Lösungen in Bezug auf die Schiffe vorzuschlagen. (224) Aus diesen Gründen kann die Kommission — wie auch in der vorstehenden Beurteilung im Fall CalMac (46) — nicht zweifelsfrei feststellen, dass das vierte Altmark-Kriterium erfüllt ist. Schlussfolgerung (225) Da nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass das zweite und das vierte Altmark-Kriterium erfüllt sind, ist davon auszugehen, dass der öffentliche Dienstleistungsauftrag für Northlink 2 Elemente staatlicher Beihilfen enthält. 5.2.   ART DER BEIHILFE 5.2.1.   ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN (226) Nachdem festgestellt wurde, dass die Zahlungen an CalMac, Northlink 1 und Northlink 2 staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, muss die Kommission beurteilen, ob es sich hierbei um eine bereits bestehende oder um eine neue staatliche Beihilfe handelt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Kommission bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht auf die Frage einging, ob die Beihilfe als neue oder als bestehende Beihilfe zu betrachten ist. (227) Wie bereits ausgeführt (47) wurde es jedoch im Zuge des förmlichen Prüfverfahrens deutlich, dass ein Teil der Beihilfe angesichts des Datums des Inkrafttretens der ihr zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften als bestehende Beihilfe betrachtet werden könnte. Daher beschloss die Kommission, gleichzeitig mit dem förmlichen Prüfverfahren ein Verfahren der Zusammenarbeit gemäß Artikel 17 der Verfahrensverordnung einzuleiten. (228) Bei einer bestehenden staatlichen Beihilfe muss die Kommission lediglich prüfen, ob sie zum jetzigen Zeitpunkt mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, und mögliche Änderungen für die Zukunft vorschlagen. Im Falle einer neuen Beihilfe muss die Kommission dagegen ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt auch in der Vergangenheit prüfen. (229) Nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verfahrensverordnung in ihrer geänderten Fassung sind bestehende Beihilfen „unbeschadet der Artikel 144 und 172 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, des Anhangs IV Nummer 3 und der Anlage zu diesem Anhang der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und des Anhangs V Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe b und der Anlage zu diesem Anhang der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrages in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrages eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind“. (230) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (48) (nachstehend „Durchführungsverordnung“) „ist die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann“. (231) Nach der ständigen Rechtsprechung (49) ist nicht jede geänderte bestehende Beihilfe als neue Beihilfe anzusehen. In dieser Rechtssache stellte das Gericht erster Instanz fest: „Daher wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung ungewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Um eine derartige wesentliche Änderung kann es sich jedoch nicht handeln, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt.“ (232) Weiter stellte des Gericht Erster Instanz fest „[…] dass Maßstab für die Einstufung einer Beihilfe als neue oder umgestaltete Beihilfe die Bestimmungen sind, in denen sie vorgesehen ist.“ (50) Wurden die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht in Bezug auf die Art der Vergünstigung oder die Tätigkeiten der Begünstigten geändert, handelt es sich nicht um eine neue Beihilfe. (233) Daher sollte auf der Grundlage des Rechtsrahmens und der Änderungen der Beihilferegelung geprüft werden, ob es seit dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur EU im Jahr 1973 wesentliche Änderungen gegeben hat, die eine neue Beihilfe darstellen würden. In der Rechtsprechung werden hier Änderungen der Vergünstigung, des verfolgten Ziels, des Begünstigten oder der Finanzierungsquelle angeführt. (234) Weiter sollte geprüft werden, ob sich die nachträglich vorgenommenen Änderungen eindeutig von der ursprünglichen Maßnahme trennen lassen oder ob die Änderungen, die sich nicht davon trennen lassen, den ursprünglichen Rechtsrahmen im Kern verändern, d. h. Art der Vergünstigung oder Finanzierungsquelle, Zweck oder Rechtsgrundlage der Beihilfe, Begünstigte oder Umfang der Tätigkeiten der Begünstigten, so dass dieser Rechtsrahmen insgesamt in eine neue Beihilfe umgewandelt wird. 5.2.2.   CALMAC (235) CalMac bot bereits lange vor dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Gemeinschaft 1973 Fährdienste zu den westschottischen Inseln an. (236) Die ursprüngliche Rechtsgrundlage für die Zuschüsse war Abschnitt 2 Absatz 1 des Highlands and Islands Shipping Services Act von 1960, der es den Scottish Ministers (51) gestattete, Zuschüsse/Darlehen an Personen zu vergeben die gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen im Seeverkehr erbrachten. In den Abschnitten 2(3) und 2(4) dieses Erlasses war vorgesehen, dass eine förmliche Verpflichtung („undertaking“) (die in der Praxis als sekundärrechtliche Vorschriften gehandhabt wurden) erforderlich war, wenn ein solcher Zuschuss/ein solches Darlehen 10 000 GBP überstieg, und dass jede solche Verpflichtung vom schottischen Parlament (52) genehmigt werden musste. (237) Abschnitt 45(1) des Transport (Scotland) Act von 2005, der am 10. Oktober 2005 in Kraft trat, hob diese Bestimmungen des Erlasses von 1960 auf, doch ist in Abschnitt 45(2) vorgesehen, dass jede vor dem 10. Oktober 2005 eingegangene förmliche Verpflichtung weiterhin wirksam war. Dies bedeutet, dass die förmliche Verpflichtung vom 7. April 1995, mit der CalMac die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen übertragen worden waren, auch nach dem Inkrafttreten des Erlasses von 2005 noch gültig war. (238) Seit am 1. Oktober 2006 die CalMac-Gruppe umstrukturiert und eine neue juristische Person für die Bedienung der Strecke Gourock-Dunoon geschaffen wurde, gründet sich der Ausgleich für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf dieser Strecke auf Abschnitt 70(1) des Transport (Scotland) Act von 2001 in der durch den Transport Scotland Act von 2005 geänderten Fassung. (239) Bis zum Inkrafttreten des Vertrags über Fährdienste im Clyde und zu den Hebriden am 1. Oktober 1997 wurden die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (Regelmäßigkeit, Häufigkeit, Kapazitäten, Fahrpreise und Höhe der Zuschüsse) in jährlichen Schreiben der Scottish Ministers an CalMac festgelegt. (240) Seit dem 1. Oktober 2007 werden die gesamtwirtschaftlichen Verpflichtungen in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag definiert, der nach einer öffentlichen Ausschreibung vergeben wird; hiervon ausgenommen ist nur die Strecke Gourock-Dunoon. (241) Für die Strecke Gourock-Dunoon werden seit dem 1. Oktober 2007 die Zuschussbedingungen auf dem Verwaltungsweg festgelegt; Grundlage hierfür sind die Genehmigung der jährlichen Finanzpläne des Unternehmens durch die Scottish Ministers und die laufende Überwachung des Finanzierungsbedarfs zur Deckung tatsächlicher Defizite durch die schottische Regierung. (242) Angesichts dessen ist die Kommission der Ansicht, dass der Zweck der Beihilferegelung, nämlich Fährdienste zu den schottischen Inseln zu gewährleisten, seit ihrer Einführung eindeutig unverändert geblieben ist, nämlich die Gewährleistung von Fährdiensten zwischen den schottischen Inseln. (243) Durch die Weiterentwicklung der Rechtsgrundlage für die Regelung hat sich die Art des Vorteils, der CalMac seit 1973 gewährt wurde, inhaltlich nicht geändert. CalMac hat laufend Defizitzuschüsse, Kapitalzuschüsse und Darlehen (für Piers und Hafeninfrastruktur sowie Schiffe) erhalten. Auch die Finanzierungsquelle ist unverändert, da alle Mittel weiterhin aus dem Staatshaushalt kommen. (244) Der jährliche Ausgleichsbetrag wurde regelmäßig erhöht. Diese Erhöhungen sollten jedoch nicht als neue Beihilfe betrachtet werden. Der Gerichtshof hat festgestellt (53): „Ergibt sich die Beihilfe aus früheren, nicht geänderten Rechtsvorschriften, so kann […] die Frage, ob eine neue Beihilfe oder die Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe vorliegt, nicht danach beurteilt werden, welche Bedeutung die Beihilfe für das Unternehmen im Lauf des Bestehens jeweils hatte und wie hoch sie insbesondere jeweils war.“ (245) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die steigenden Beihilfebeträge eine Folge des steigenden finanziellen Bedarfs des Erbringers der öffentlichen Dienstleistung zur Erfüllung seines öffentlichen Auftrags sind, während die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die Finanzierungsvereinbarungen und geänderten Vorschriften für den Ausgleich inhaltlich unverändert blieben. (246) Der Begünstigte der Maßnahme ist seit Beginn der Regelung derselbe. Obwohl CalMac 2006 umstrukturiert wurde, war das Unternehmen immer der einzige Begünstigte der Beihilfe und befand sich immer vollständig in Staatsbesitz. Im Jahr 2006 wurden Betriebs- und Eigentumsseite (Schiffe und landseitige Vermögenswerte) getrennt. Dies kann nicht als Änderung der Begünstigten der Regelung betrachtet werden, da die beiden rechtlich selbständigen Wirtschaftseinheiten auch weiterhin die einzigen von der Ausgleichsregelung Betroffenen sind. Diese rechtliche Trennung stellt eine Änderung technischer Art dar, durch die sich der Begünstigte der Beihilfe nicht ändert. (247) Gleichermaßen ist die Aufteilung der Tätigkeiten auf den Hebriden- und Clyde-Strecken auf zwei rechtlich selbständige Wirtschaftseinheiten (CalMac Ferries Ltd und Cowal Ferries Ltd, beide hundertprozentige Tochtergesellschaften von David MacBrayne Ltd) als technische Änderung zu betrachten, durch die sich der Begünstigte der Beihilfe nicht ändert. (248) Es gab einige Anpassungen an der Gesamtdienstleistung und an den Strecken, die CalMac übertragen worden waren. Einige neue Dienste wurden eingeführt, andere dagegen eingestellt. Eine dieser Anpassungen war beispielsweise eine Folge der Eröffnung einer neuen Brücke, durch die der bestehende Dienst überflüssig wurde. Nach Ansicht der Kommission wurde durch diese technischen Änderungen bezweckt, das Angebot öffentlicher Dienstleistungen an den Bedarf der Bevölkerung anzupassen. Durch diese Anpassungen wurde der allgemeine Zweck der Regelung nicht geändert. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden als Ganzes festgelegt und begrenzte technische Änderungen in Bezug auf die bedienten Strecken ändern das Wesen der Regelung nicht. (249) Aus den genannten Gründen kam die Kommission im Zuge ihres Prüfverfahrens zu dem Schluss, dass die Beihilferegelung für CalMac eine bestehende Beihilfe (54) darstellt, und leitete gleichzeitig mit dem förmlichen Prüfverfahren das in Artikel 17 der Verfahrensverordnung vorgesehene Verfahren der Zusammenarbeit ein. Sie teilte dem Mitgliedstaat diese Schlussfolgerung mit und gab ihre vorläufige Auffassung bekannt, dass einige Aspekte der Regelung nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien. Die Behörden des Mitgliedstaates erhielten Gelegenheit, zu dieser vorläufigen Auffassung Stellung zu nehmen. (250) Da es sich bei der Beihilferegelung zugunsten von CalMac um eine bestehende Beihilfe handelt, ist ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich in Bezug auf die derzeitige Situation (55) zu beurteilen; die Kommission braucht nicht zu prüfen, ob dies auch auf die CalMac in der Vergangenheit gewährte Beihil

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.