Europäische Union

2009/966/EG: Beschluss der Kommission vom 30. November 2009 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2000/657/EG, 2001/852/EG, 2003/508/EG, 2004/382/EG und 2005/416/EG

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früheren Antwort: 12.6.2005 ABSCHNITT 3 ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR Endgültige Entscheidung (Füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 4 aus) ODER Vorläufige Entscheidung (Füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 5 aus) ABSCHNITT 4 ENDGÜLTIGE ENTSCHE IDUNGAUFGRUND NATIONALER RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN 4.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? Ja Nein 4.2 Zustimmung zur Einfuhr Text von Bild 4.3 Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land fürden Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein 4.4 Nationale Rechts-bzw. Verwaltungsvorschrift, auf die sich die endgültige Entscheidung stützt Beschreibung dernationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift: Verbot der Verwendungund des Inverkehrbringens von Pentachlorphenol. Die Chemikalie wurde aus Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln gestrichen, und Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, mussten bis zum 25. Juli 2003 zurückgezogen werden. (Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002, (ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3) zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen). Darüber hinaus besteht ein Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens aller Biozid-Produkte, die Pentachlorphenol enthalten. Gemäß der Verordnung(EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phasedes Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringenvon Biozid-Produkten darf die Chemikalie nicht zur Verwendung als Biozid-Produktin Verkehr gebracht werden und musste daher ab dem 1. September 2006 vom Marktgenommen werden. ABSCHNITT 5 VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG 5.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? Ja Nein Bestehtgleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Landfür den Inlandsverbrauch? Ja Nein 5.2 Zustimmung zurEinfuhr 5.3 Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land fürden Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein 5.4 Angaben darüber, ob eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft wird Wird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft? Ja Nein Text von Bild 5.5 Notwendige Informationen bzw. Unterstützung für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wirdum folgende weitere Informationen ersucht: Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht: ABSCHNITT 6 WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN, BEISPIELSWEISE: Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert? Ja Nein Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt? Ja Nein Falls eine dieser beiden Fragen bejaht wurde: Ist sie für denInlandsverbrauch bestimmt? Ja Nein Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? Ja Nein Sonstige Bemerkungen Pentachlorphenol ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichungder Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgteingestuft: T; R24/25 (Giftig; Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken) – T+; R26 (Sehr giftig; Sehr giftig beim Einatmen) – Karz. Kat. 3; R40 (Krebserzeugend Kategorie 3; Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) – Xi; R36/37/38 (Reizstoff; Reizt die Augen, die Atmungsorgane und die Haut)– N; R50/53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen; Kann in Gewässernlängerfristig schädliche Wirkungen haben). ABSCHNITT 7 BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE Einrichtung Europäische Kommission, GD Umwelt Anschrift BU 9 6/167, 1049 Brüssel, Belgien Name des zuständigen Mitarbeiters Herr Paul Speight Position des zuständigen Mitarbeiters Stellvertretender Referatsleiter Telefon +32 22964135 Telefax +3222967616 E-Mail Paul.Speight@ec.europa.eu Datum, Unterschrift für die bezeichnete nationale Behörde und Amtssiegel: AUSGEFÜLLTES FORMBLATT BITTE AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZURÜCKSENDEN: Secretariat for the Rotterdam Convention Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO) Vialedelle Terme di Caracalla 00100 Rom, Italien Tel. +39 657053441 Telefax +39 657056347 E-Mail: pic@pic.int ODER Secretariat for the Rotterdam Convention United Nations Environment Programme (UNEP) 11-13, Chemin des Anémones 1219 Châtelaine, Genf, Schweiz Tel. +41 229178177 Telefax +41 229178082 E-Mail: pic@pic.int“ ANHANG II Revidierte Entscheidung über die Einfuhr von Ethylenoxid, die die Einfuhrentscheidung im Beschluss 2001/852/EG ersetzt Text von Bild „ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND Land: Europäische Gemeinschaft (Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) ABSCHNITT 1 BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE 1.1 Gebräuchliche Bezeichnung Ethylenoxid 1.2 CAS-Nummer 75-21-8 1.3 Kategorie Pestizid Industriechemikalie Sehr gefährliche Pestizid-Formulierung ABSCHNITT 2 ANGABEN ZU EINERETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT 2.1 Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land. 2.2 Es handelt sich um eine Änderung einer früheren Antwort. Datum der Ausfertigung der früheren Antwort: 12.6.2005 ABSCHNITT 3 ANTWORT IM HINBLICKAUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR Endgültige Entscheidung (Füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 4 aus) ODER Vorläufige Entscheidung (Füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 5 aus) ABSCHNITT 4 ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND NATIONALER RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN 4.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Landfür den Inlandsverbrauch? Ja Nein 4.2 Zustimmung zur Einfuhr Text von Bild 4.3 Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sinddie Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land fürden Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein 4.4 Nationale Rechts-bzw. Verwaltungsvorschrift, auf die sich die endgültige Entscheidung stützt Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift: ABSCHNITT 5 VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG 5.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie ausallen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? Ja Nein 5.2 Zustimmung zur Einfuhr 5.3 Zustimmung zur Einfuhrvorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Für Pflanzenschutzmittel Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens aller Pflanzenschutzmittel, die Ethylenoxid als Wirkstoff enthalten, gemäß der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5). Für Biozid-Produkte Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ist der Wirkstoff in Anhang II der Verordnung aufgeführt, der nur das Inverkehrbringen für Verwendungszweckeder Produktart 2 (Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereichdes öffentlichen Gesundheitswesens) und der Produktart 20 (Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel) erlaubt. Mitgliedstaaten, die der Einfuhr zustimmen: Deutschland, Irland, Luxemburg und Schweden. Mitgliedstaaten, die der Einfuhr zustimmen (für die Einfuhr ist einevorherige schriftliche Zulassung erforderlich): Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Litauen, Niederlande (nur für Produktart 2, Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens), Polen, Portugal. Mitgliedstaaten, die der Einfuhr nur für die Sterilisation von chirurgischen Instrumenten gemäß der Richtlinie 93/42/EG zustimmen (für die Einfuhr ist eine vorherige schriftliche Zulassung erforderlich): Griechenland, Rumänien, Slowakei, Spanien, Zypern. Mitgliedstaaten, die der Einfuhr nicht zustimmen:, Estland, Lettland, Malta, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich. Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein Text von Bild 5.4 Angaben darüber, ob eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft wird Wird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft? Ja Nein 5.5 Notwendige Informationen bzw. Unterstützung für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Sekretariatwird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht: ABSCHNITT 6 WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN, BEISPIELSWEISE: Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert? Ja Nein Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt? Ja Nein Falls eine dieser beiden Fragen bejaht wurde: Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? Ja Nein Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? Ja Nein Sonstige Bemerkungen Ethylenoxid ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: F+; R12 (Hochentzündlich) – T; R23 (Giftig; Giftig beim Einatmen) – Karz. Kat. 2; R45 (Krebserzeugend Kategorie 2; Kann Krebs erzeugen) – Muta. Kat. 2; R46 (Krebserzeugend Kategorie 2; Kann vererbbare Schäden verursachen) – Xi; R36/37/38 (Reizstoff; Reizt die Augen, die Atmungsorgane und die Haut). ABSCHNITT 7 BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE Einrichtung Europäische Kommission, GD Umwelt Anschrift BU 9 6/167, 1049 Brüssel, Belgien Name des zuständigen Mitarbeiters Herr Paul Speight Position des zuständigen Mitarbeiters Stellvertretender Referatsleiter Telefon +32 22964135 Telefax +32 22967616 E-Mail Paul.Speight@ec.europa.eu Datum, Unterschrift für die bezeichnete nationale Behörde und Amtssiegel: AUSGEFÜLLTES FORMBLATT BITTE AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZURÜCKSENDEN: Secretariat for the Rotterdam Convention Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO) Viale delle Terme di Caracalla 00100 Rom, Italien Tel. +39 657053441 Telefax +39 657056347 E-Mail: pic@pic.int ODER Secretariat for the Rotterdam Convention United Nations Environment Programme (UNEP) 11-13, Chemin des Anémones 1219 Châtelaine, Genf, Schweiz Tel. +41 229178177 Telefax +41 229178082 E-Mail: pic@pic.int“ ANHANG III Revidierte Entscheidung über die Einfuhr von polybromierten Biphenylen (PBB), die die Einfuhrentscheidung im Beschluss 2003/508/EG ersetzt Text von Bild „ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND Land: Europäische Gemeinschaft (Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) ABSCHNITT 1 BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE 1.1 Gebräuchliche Bezeichnung Polybromierte Biphenyle (PBB) 1.2 CAS-Nummer 36355-01-8 27858-07-7 13654-09-6 1.3 Kategorie Pestizid Industriechemikalie Sehr gefährliche Pestizid-Formulierung ABSCHNITT 2 ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT 2.1 Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land. 2.2 Es handelt sich um eine Änderung einer früheren Antwort. Datum der Ausfertigung der früheren Antwort: 12.12.2003 ABSCHNITT 3 ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR Endgültige Entscheidung (Füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 4 aus) ODER Vorläufige Entscheidung (Füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 5 aus) ABSCHNITT 4 ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND NATIONALER RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN 4.1 Keine Zustimmungzur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? Ja Nein 4.2 Zustimmung zur Einfuhr Text von Bild 4.3 Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Innerhalb der Gemeinschaft sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von PBB in Textilartikeln, die mit der Haut in Berührung kommen, wie z. B. Kleidung, Unterkleidung und Wäsche,verboten. In Österreich besteht ein Totalverbot für PBB. Der Einfuhr von Hexabrom-1,1’-biphenyl wird nicht zugestimmt. Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein 4.4 Nationale Rechts-bzw. Verwaltungsvorschrift, auf die sich die endgültige Entscheidung stützt Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift: Innerhalb der Gemeinschaft gilt für das Inverkehrbringen und die Verwendung von PBB die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). PBB dürfen nicht in Textilartikeln verwendet werden, die mit der Haut in Berührung kommen, wie z. B. Kleidung, Unterkleidung und Wäsche. Mitgliedstaaten, die der Einfuhr nicht zustimmen: Österreich (dort besteht ein Totalverbot für PBB (Verordnung über das Verbot von halogenierten Stoffen (Bundesgesetzblatt 1993/210)). Der Einfuhr von Hexabrom-1,1’-biphenyl wird nicht zugestimmt, weil jede Herstellung, jedes Inverkehrbringen und jede Verwendung des Stoffes verboten ist. Die Chemikalie wurde als solche, in Zubereitungen sowie als Bestandteil von Artikeln durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5) verboten. ABSCHNITT 5 VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG 5.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? Ja Nein Bestehtgleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Landfür den Inlandsverbrauch? Ja Nein 5.2 Zustimmung zur Einfuhr 5.3 Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein 5.4 Angaben darüber, ob eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft wird Wird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft? Ja Nein Text von Bild 5.5 Notwendige Informationen bzw. Unterstützung für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht: ABSCHNITT 6 WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN, BEISPIELSWEISE: Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert? Ja Nein Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt? Ja Nein Falls eine dieser beiden Fragen bejaht wurde: Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? Ja Nein Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? Ja Nein Sonstige Bemerkungen ABSCHNITT 7 BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE Einrichtung EuropäischeKommission, GD Umwelt Anschrift BU 9 6/167, 1049 Brüssel, Belgien Name des zuständigen Mitarbeiters Herr Paul Speight Position des zuständigen Mitarbeiters Stellvertretender Referatsleiter Telefon +32 22964135 Telefax +32 22967616 E-Mail Paul.Speight@ec.europa.eu Datum, Unterschrift für die bezeichnete nationale Behörde und Amtssiegel: AUSGEFÜLLTES FORMBLATT BITTE AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZURÜCKSENDEN: Secretariat for the Rotterdam Convention Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO) Viale delle Terme di Caracalla 00100 Rom, Italien Tel. +39 657053441 Telefax +39 657056347 E-Mail: pic@pic.int ODER Secretariat for the Rotterdam Convention United Nations Environment Programme (UNEP) 11-13, Chemin des Anémones 1219 Châtelaine, Genf, Schweiz Tel. +41 229178177 Telefax +41 229178082 E-Mail: pic@pic.int“ ANHANG IV Revidierte Entscheidungen über die Einfuhr von Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch) und polychlorierten Terphenylen (PCT), die die Einfuhrentscheidungen im Beschluss 2005/416/EG ersetzen Text von Bild „ANTWORTFORMULAR FÜR DASEINFÜHRENDE LAND Land: Europäische Gemeinschaft (Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) ABSCHNITT 1 BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE 1.1 Gebräuchliche Bezeichnung Fluoracetamid 1.2 CAS-Nummer 640-19-7 1.3 Kategorie Pestizid Industriechemikalie Sehr gefährliche Pestizid-Formulierung ABSCHNITT 2 ANGABEN ZU EINERETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT 2.1 Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land. 2.2 Es handelt sich um eine Änderung einer früheren Antwort. Datum der Ausfertigung der früheren Antwort: 12.6.2005 ABSCHNITT 3 ANTWORT IM HINBLICKAUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR Endgültige Entscheidung (Füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 4 aus) ODER Vorläufige Entscheidung (Füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 5 aus) ABSCHNITT 4 ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND NATIONALER RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN 4.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? Ja Nein 4.2 Zustimmung zur Einfuhr Text von Bild 4.3 Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein 4.4 Nationale Rechts-bzw. Verwaltungsvorschrift, auf die sich die endgültige Entscheidung stützt Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift: Verbot der Verwendungund des Inverkehrbringens aller Pflanzenschutzmittel, die Fluoracetamid enthalten.Die Chemikalie wurde aus Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ausgeschlossen, und die Zulassungen für entsprechende Pflanzenschutzmittel mussten daher zum 31. März 2004 zurückgezogen werden (Beschluss 2004/129/EG der Kommission vom 30. Januar 2004 (ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 27) über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates sowie den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen). Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens aller Biozid-Produkte, die Fluoracetamidenthalten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten darf die Chemikalie nicht für derartige Verwendungszwecke in Verkehr gebracht werden und musste daher ab dem 1. September 2006 aus dem Verkehr gezogen werden. ABSCHNITT 5 VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG 5.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? Ja Nein 5.2 Zustimmung zur Einfuhr 5.3 Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein 5.4 Angaben darüber, ob eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft wird Wird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft? Ja Nein Text von Bild 5.5 Notwendige Informationen bzw. Unterstützung für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht: ABSCHNITT 6 WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN, BEISPIELSWEISE: Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert? Ja Nein Wird diese Chemikaliein dem Land hergestellt? Ja Nein Falls eine dieser beiden Fragen bejaht wurde: Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? Ja Nein Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? Ja Nein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.