Europäische Union

2009/966/EG: Beschluss der Kommission vom 30. November 2009 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2000/657/EG, 2001/852/EG, 2003/508/EG, 2004/382/EG und 2005/416/EG

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Sonstige Bemerkungen Fluoracetamid ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196, 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T; R24 (Giftig; Giftig bei Berührung mit der Haut) – T+; R28 (Sehr giftig beim Verschlucken). ABSCHNITT 7 BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE Einrichtung Europäische Kommission, GD Umwelt Anschrift BU 9 6/167, 1049 Brüssel, Belgien Name des zuständigen Mitarbeiters Herr Paul Speight Position des zuständigen Mitarbeiters Stellvertretender Referatsleiter Telefon +32 22964135 Telefax +32 22967616 E-Mail Paul.Speight@ec.europa.eu Datum, Unterschrift für die bezeichnete nationale Behörde und Amtssiegel: AUSGEFÜLLTES FORMBLATT BITTE AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZURÜCKSENDEN: Secretariat for the Rotterdam Convention Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO) Viale delle Terme di Caracalla 00100 Rom, Italien Tel. +39 657053441 Telefax +39 657056347 E-Mail: pic@pic.int ODER Secretariat for the Rotterdam Convention United Nations Environment Programme (UNEP) 11-13, Chemin des Anémones 1219 Châtelaine, Genf, Schweiz Tel. +41 229178177 Telefax +41 229178082 E-Mail: pic@pic.int“ Text von Bild „ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND Land: Europäische Gemeinschaft (Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) ABSCHNITT 1 BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE 1.1 Gebräuchliche Bezeichnung HCH (Isomerengemisch) 1.2 CAS-Nummer 608-73-1 1.3 Kategorie Pestizid Industriechemikalie Sehr gefährliche Pestizid-Formulierung ABSCHNITT 2 ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT 2.1 Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land. 2.2 Es handelt sich um eine Änderung einer früheren Antwort. Datum der Ausfertigung der früheren Antwort: 12.6.2005 ABSCHNITT 3 ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR Endgültige Entscheidung (Füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 4 aus) ODER Vorläufige Entscheidung (Füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 5 aus) ABSCHNITT 4 ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND NATIONALER RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN 4.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? Ja Nein 4.2 Zustimmung zur Einfuhr Text von Bild 4.3 Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein 4.4 Nationale Rechts-bzw. Verwaltungsvorschrift, auf die sich die endgültige Entscheidung stützt Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift: Verbot der Herstellung, der Verwendung und des Inverkehrbringens von HCH. Die Chemikalie wurde als solche, in Zubereitungen sowie als Bestandteil von Artikeln durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5) verboten. ABSCHNITT 5 VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG 5.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? Ja Nein 5.2 Zustimmung zur Einfuhr 5.3 Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein 5.4 Angaben darüber, ob eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft wird Wird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft? Ja Nein 5.5 Notwendige Informationen bzw. Unterstützung für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht: Text von Bild ABSCHNITT 6 WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN, BEISPIELSWEISE: Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert? Ja Nein Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt? Ja Nein Falls eine dieser beiden Fragen bejaht wurde: Ist sie für denInlandsverbrauch bestimmt? Ja Nein Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? Ja Nein Sonstige Bemerkungen ABSCHNITT 7 BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE Einrichtung Europäische Kommission, GD Umwelt Anschrift BU 9 6/167, 1049 Brüssel, Belgien Name des zuständigen Mitarbeiters Herr Paul Speight Position des zuständigen Mitarbeiters Stellvertretender Referatsleiter Telefon +32 22964135 Telefax +32 22967616 E-Mail Paul.Speight@ec.europa.eu Datum, Unterschrift für die bezeichnete nationale Behörde und Amtssiegel: AUSGEFÜLLTES FORMBLATT BITTE AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZURÜCKSENDEN: Secretariat for the Rotterdam Convention Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO) Viale delle Terme di Caracalla 00100 Rom, Italien Tel. +39 657053441 Telefax +39 657056347 E-Mail: pic@pic.int ODER Secretariat for the Rotterdam Convention United Nations Environment Programme (UNEP) 11-13, Chemin des Anémones 1219 Châtelaine, Genf, Schweiz Tel. +41 229178177 Telefax +41 229178082 E-Mail: pic@pic.int“ Text von Bild „ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND Land: Europäische Gemeinschaft (Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) ABSCHNITT 1 BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE 1.1 Gebräuchliche Bezeichnung Polychlorierte Terphenyle (PCT) 1.2 CAS-Nummer 61788-33-8 1.3 Kategorie Pestizid Industriechemikalie Sehr gefährliche Pestizid-Formulierung ABSCHNITT 2 ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT 2.1 Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land. 2.2 Es handelt sich um eine Änderung einer früheren Antwort. Datum der Ausfertigung der früheren Antwort: 12.6.2005 ABSCHNITT 3 ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR Endgültige Entscheidung (Füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 4 aus ODER Vorläufige Entscheidung (Füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 5 aus) ABSCHNITT 4 ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND NATIONALER RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN 4.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? Ja Nein 4.2 Zustimmung zur Einfuhr Text von Bild 4.3 Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land fürden Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein 4.4 Nationale Rechts-bzw. Verwaltungsvorschrift, auf die sich die endgültige Entscheidung stützt Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift: Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von PCT mit bestimmten fallweisen Freistellungen. Die Chemikalien wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassungund Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr.1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1) verboten. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch, sofern sie die Kommission davon zuvor unter Angabe der Gründe unterrichten, Freistellungen für Ausgangs- und Zwischenprodukte für die weitere Verarbeitung zu anderen Produkten, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht verboten sind, genehmigen, sofern sie ferner der Auffassung sind, dass diese Ausnahmen keine abträglichen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben. ABSCHNITT 5 VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG 5.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? Ja Nein 5.2 Zustimmung zur Einfuhr 5.3 Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein 5.4 Angaben darüber, ob eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft wird Wird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft? Ja Nein Text von Bild 5.5 Notwendige Informationen bzw. Unterstützung für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht: ABSCHNITT 6 WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN, BEISPIELSWEISE: Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert? Ja Nein Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt? Ja Nein Falls eine dieser beiden Fragen bejaht wurde: Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? Ja Nein Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? Ja Nein Sonstige Bemerkungen ABSCHNITT 7 BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE Einrichtung Europäische Kommission, GD Umwelt Anschrift BU 9 6/167, 1049 Brüssel, Belgien Name des zuständigen Mitarbeiters Herr Paul Speight Position des zuständigen Mitarbeiters Stellvertretender Referatsleiter Telefon +32 22964135 Telefax +32 22967616 E-Mail Paul.Speight@ec.europa.eu Datum, Unterschrift für die bezeichnete nationale Behörde und Amtssiegel: AUSGEFÜLLTES FORMBLATT BITTE AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZURÜCKSENDEN: Secretariat for the Rotterdam Convention Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO) Viale delle Terme di Caracalla 00100 Rom, Italien Tel. +39 657053441 Telefax +39 657056347 E-Mail: pic@pic.int ODER Secretariat for the Rotterdam Convention United Nations Environment Programme (UNEP) 11-13, Chemin des Anémones 1219 Châtelaine, Genf, Schweiz Tel. +41 229178177 Telefax +41 229178082 E-Mail: pic@pic.int “ ANHANG V Revidierte Entscheidung über die Einfuhr von verstäubbaren Pulverformulierungen, die eine Kombination aus Benomyl, Carbofuran und Thiram enthalten, die die Einfuhrentscheidung im Beschluss 2004/382/EG ersetzt Text von Bild „ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND Land: Europäische Gemeinschaft (Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) ABSCHNITT 1 BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE 1.1 Gebräuchliche Bezeichnung Verstäubbare Pulverformulierungen, die eine Kombination aus Benomyl, Carbofuran und Thiram enthalten 1.2 CAS-Nummer 17804-35-2 1563-66-2 137-26-8 1.3 Kategorie Pestizid Industriechemikalie Sehr gefährliche Pestizid-Formulierung ABSCHNITT 2 ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT 2.1 Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land. 2.2 Es handelt sich um eine Änderung einer früheren Antwort. Datum der Ausfertigung der früheren Antwort: 12.12.2004 ABSCHNITT 3 ANTWORT IM HINBLICKAUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR Endgültige Entscheidung (Füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 4 aus) ODER Vorläufige Entscheidung (Füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 5 aus) ABSCHNITT4 ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND NATIONALER RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN 4.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? Ja Nein 4.2 Zustimmung zur Einfuhr Text von Bild 4.3 Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein 4.4 Nationale Rechts-bzw. Verwaltungsvorschrift, auf die sich die endgültige Entscheidung stützt Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift: Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens aller Pflanzenschutzmittel, die Benomyl enthalten. Benomyl wurde aus Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ausgeschlossen, und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff mussten daher zurückgezogen werden (Beschluss 2002/928/EGder Kommission vom 26. November 2002, ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 53). Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens aller Biozid-Produkte,die Benomyl enthalten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten darf die Chemikalie nicht für die Verwendung als Biozid-Produkt in Verkehr gebracht werden und musste daher ab dem 1. September 2006 aus dem Verkehr gezogen werden. ABSCHNITT 5 VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG 5.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? Ja Nein 5.2 Zustimmung zur Einfuhr 5.3 Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein 5.4 Angaben darüber, ob eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft wird Wird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft? Ja Nein Text von Bild 5.5 Notwendige Informationen bzw. Unterstützung für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht: ABSCHNITT 6 WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN, BEISPIELSWEISE: Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert? Ja Nein Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt? Ja Nein Falls eine dieser beiden Fragen bejaht wurde: Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? Ja Nein Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? Ja Nein Sonstige Bemerkungen ABSCHNITT 7 BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE Einrichtung Europäische Kommission, GD Umwelt Anschrift BU 9 6/167, 1049 Brüssel, Belgien Name des zuständigen Mitarbeiters Herr Paul Speight Position des zuständigen Mitarbeiters Stellvertretender Referatsleiter Telefon +32 22964135 Telefax +32 22967616 E-Mail Paul.Speight@ec.europa.eu Datum, Unterschrift für die bezeichnete nationale Behörde und Amtssiegel: AUSGEFÜLLTES FORMBLATT BITTE AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZURÜCKSENDEN: Secretariat for the Rotterdam Convention Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO) Viale delle Terme di Caracalla 00100 Rom, Italien Tel. +39 657053441 Telefax +39 657056347 E-Mail: pic@pic.int ODER Secretariat for the Rotterdam Convention United Nations Environment Programme (UNEP) 11-13, Chemin des Anémones 1219 Châtelaine, Genf, Schweiz Tel. +41 229178177 Telefax +41 229178082 E-Mail: pic@pic.int“ ANHANG VI Revidierte Entscheidung über die Einfuhr von Quecksilberverbindungen, die die Einfuhrentscheidung, die im PIC-Rundschreiben X veröffentlicht wurde, ersetzt Text von Bild „ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND Land: Europäische Gemeinschaft (Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) ABSCHNITT 1 BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE 1.1 Gebräuchliche Bezeichnung Quecksilberverbindungen 1.2 CAS-Nummer 1.3 Kategorie Pestizid Industriechemikalie Sehr gefährliche Pestizid-Formulierung ABSCHNITT 2 ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT 2.1 Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land. 2.2 Es handelt sich um eine Änderung einer früheren Antwort. Datum der Ausfertigung der früheren Antwort: 12.7.1995 ABSCHNITT 3 ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR Endgültige Entscheidung (Füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 4 aus) ODER Vorläufige Entscheidung (Füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 5 aus) ABSCHNITT 4 ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND NATIONALER RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN 4.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? Ja Nein 4.2 Zustimmung zur Einfuhr Text von Bild 4.3 Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein 4.4 Nationale Rechts-bzw. Verwaltungsvorschrift, auf die sich die endgültige Entscheidung stützt Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift: Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens aller Pflanzenschutzmittel, die Quecksilberverbindunge nals Wirkstoff enthalten gemäß der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. L 33 vom 8.2.1979,S. 36), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5). Darüber hinaus darf die Chemikalie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten nicht für die Verwendung als Biozid-Produkt in Verkehr gebracht werden. ABSCHNITT 5 VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG 5.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? Ja Nein 5.2 Zustimmung zur Einfuhr 5.3 Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land fürden Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein 5.4 Angaben darüber, ob eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft wird Wird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft? Ja Nein 5.5 Notwendige Informationen bzw. Unterstützung für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht: Text von Bild ABSCHNITT 6 WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN, BEISPIELSWEISE: Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert? Ja Nein Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt? Ja Nein Falls eine dieser beiden Fragen bejaht wurde: Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? Ja Nein Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? Ja Nein Sonstige Bemerkungen ABSCHNITT 7 BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE Einrichtung Europäische Kommission, GD Umwelt Anschrift BU 9 6/167, 1049 Brüssel, Belgien Name des zuständigen Mitarbeiters Herr Paul Speight Position des zuständigen Mitarbeiters Stellvertretender Referatsleiter Telefon +32 22964135 Telefax +32 22967616 E-Mail Paul.Speight@ec.europa.eu Datum, Unterschrift für die bezeichnete nationale Behörde und Amtssiegel: AUSGEFÜLLTES FORMBLATT BITTE AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZURÜCKSENDEN: Secretariat for the Rotterdam Convention Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO) Viale delle Terme di Caracalla 00100 Rom, Italien Tel. +39 657053441 Telefax +39 657056347 E-Mail: pic@pic.int ODER Secretariat for the Rotterdam Convention United Nations Environment Programme (UNEP) 11-13, Chemin des Anémones 1219 Châtelaine, Genf, Schweiz Tel. +41 229178177 Telefax +41 229178082 E-Mail: pic@pic.int“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.