Europäische Union

2009/966/EG: Beschluss der Kommission vom 30. November 2009 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2000/657/EG, 2001/852/EG, 2003/508/EG, 2004/382/EG und 2005/416/EG

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22.12.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 341/14 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. November 2009 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2000/657/EG, 2001/852/EG, 2003/508/EG, 2004/382/EG und 2005/416/EG (2009/966/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2, nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (2) eingesetzt wurde, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 entscheidet die Kommission im Namen der Gemeinschaft für jede dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) unterworfene Chemikalie darüber, ob ihre Einfuhr in die Gemeinschaft genehmigt wird oder nicht. (2) Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) wurden damit beauftragt, die Sekretariatsarbeiten für die Abwicklung des PIC-Verfahrens wahrzunehmen, das durch das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel eingeführt wurde, welches die Gemeinschaft mit dem Beschluss 2006/730/EG des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (3) gebilligt hat. (3) Die Kommission, die als gemeinsame bezeichnete Behörde fungiert, ist verpflichtet, dem Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Einfuhrentscheidungen über Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterworfen sind, zu übermitteln. (4) Es ist erforderlich, frühere Einfuhrentscheidungen für die Chemikalien Ethylenoxid, Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch), Lindan, Methamidophos, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester, polybromierte Biphenyle (PBB), polychlorierte Terphenyle (PCT), verstäubbare Pulverformulierungen, die eine Kombination aus Benomyl, Carbofuran und Thiram enthalten, und Quecksilberverbindungen zu ändern, um der Erweiterung der Gemeinschaft vom 1. Januar 2007 sowie Entwicklungen der Rechtsvorschriften in der Gemeinschaft seit Annahme dieser Entscheidungen Rechnung zu tragen. (5) Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Ethylenoxid aufgrund der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (4) ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG (5) auf bestimmte besondere Bereiche beschränkt. Daher sind Einfuhren nur für diese besonderen Verwendungszwecke erlaubt. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, welche dieser gemäß der Richtlinie 98/8/EG erlaubten Verwendungszwecke sie in ihrem Hoheitsgebiet zulassen. (6) Fluoracetamid sowie Pentachlorphenol und seine Salze und Ester wurden nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (6) bzw. in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen, so dass diese Wirkstoffe nicht als Pestizide verwendet werden dürfen. Daher ist die Einfuhr von Fluoracetamid und Pentachlorphenol und seiner Salze und Ester zur Verwendung als Pestizide verboten. (7) Seit dem 1. Juli 2008 ist Methamidophos nicht mehr in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG enthalten, so dass alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Methamidophos enthalten, von den Mitgliedstaaten widerrufen werden mussten und jedes Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die Methamidophos enthalten, verboten ist. Außerdem wurde Methamidophos im Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG weder aufgeführt noch notifiziert und darf daher nicht zur Verwendung als Biozid in Verkehr gebracht werden. (8) Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Lindan und HCH (Isomerengemisch) wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (7) verboten und die nach dieser Verordnung zugelassene Ausnahme endete am 31. Dezember 2007. Daher ist ab diesem Zeitpunkt jede Einfuhr dieser Chemikalien verboten. (9) Jede Herstellung, jedes Inverkehrbringen und jede Verwendung von Hexabrom-1,1'-biphenyl ist verboten. Darüber hinaus gehört die Chemikalie zur Gruppe der PBB, die in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens aufgenommen wurde und dem PIC-Verfahren unterworfen ist. (10) Bulgarien und Rumänien traten am 1. Januar 2007 der Europäischen Union bei. Da die Verordnung (EG) Nr. 19017/2006 den Mitgliedstaaten die Zulassung von PCT für besondere Verwendungszwecke in ihrem Hoheitsgebiet erlaubt, sollte die Einfuhrentscheidung geändert werden, damit sie die nationalen Rechtsvorschriften dieser beiden neuen Mitgliedstaaten widerspiegelt. (11) Es ist daher zweckmäßig, die im Beschluss 2000/657/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zum Erlass der Entscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (8), im Beschluss 2001/852/EG der Kommission vom 19. November 2001 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien und zur Änderung des Beschlusses 2000/657/EG (9), im Beschluss 2003/508/EG der Kommission vom 7. Juli 2003 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2000/657/EG und 2001/852/EG (10) und im Beschluss 2005/416/EG der Kommission vom 19. Mai 2005 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2000/657/EG, 2001/852/EG und 2003/508/EG (11) festgelegten Einfuhrentscheidungen für Ethylenoxid, Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch), Lindan, Methamidophos, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester, PBB und PCT zu ersetzen. (12) Benomyl wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bzw. in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen, so dass dieser Wirkstoff nicht als Pestizid verwendet werden darf. Daher sind das Inverkehrbringen und die Verwendung als Pestizid von verstäubbaren Pulverformulierungen, die eine Kombination aus Benomyl, Carbofuran und Thiram enthalten, verboten. Die im Beschluss 2004/382/EG der Kommission vom 26. April 2004 über Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegte Einfuhrentscheidung für verstäubbare Pulverformulierungen, die eine Kombination aus Benomyl, Carbofuran und Thiram enthalten, sollte daher ersetzt werden. (13) Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Quecksilberverbindungen als Wirkstoff enthalten, ist gemäß der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (13), verboten. Darüber hinaus ist gemäß der Richtlinie 98/8/EG das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bioziden, die Quecksilberverbindungen enthalten, nicht erlaubt. Die Einfuhrentscheidung für Quecksilberverbindungen, die im PIC-Rundschreiben X veröffentlicht wurde, sollte daher ersetzt werden. (14) Die Beschlüsse 2000/657/EG, 2001/852/EG, 2003/508/EG, 2004/382/EG und 2005/416/EG sollten daher entsprechend geändert werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Entscheidungen über die Einfuhr von Lindan, Methamidophos sowie Pentachlorphenol und seiner Salze und Ester im Anhang des Beschlusses 2000/657/EG werden durch die Einfuhrentscheidungen in den Antwortformularen für das einführende Land in Anhang I dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Die Entscheidung über die Einfuhr von Ethylenoxid in Anhang I des Beschlusses 2001/852/EG wird durch die Einfuhrentscheidung im Antwortformular für das einführende Land in Anhang II dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 3 Die Entscheidung über die Einfuhr von polybromierten Biphenylen (PBB) in Anhang III des Beschlusses 2003/508/EG wird durch die Einfuhrentscheidung im Antwortformular für das einführende Land in Anhang III dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 4 Die Entscheidungen über die Einfuhr von Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch) und polychlorierten Terphenylen (PCT) in Anhang I zum Beschluss 2005/416/EG werden durch die Einfuhrentscheidungen in den Antwortformularen für das einführende Land in Anhang IV dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 5 Die vorläufige Entscheidung über die Einfuhr von verstäubbaren Pulverformulierungen, die eine Kombination aus Benomyl, Carbofuran und Thiram enthalten, in Anhang III des Beschlusses 2004/382/EG wird durch die Einfuhrentscheidung im Antwortformular für das einführende Land in Anhang V dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 6 Die Entscheidung über die Einfuhr von Quecksilberverbindungen, die im PIC-Rundschreiben X veröffentlicht wurde, wird durch die Einfuhrentscheidung im Antwortformular für das einführende Land in Anhang VI dieses Beschlusses ersetzt. Brüssel, den 30. November 2009 Für die Kommission Stavros DIMAS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1. (2)   ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. (3)   ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23. (4)   ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. (5)   ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3. (6)   ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. (7)   ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7. (8)   ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 44. (9)   ABl. L 318 vom 4.12.2001, S. 28. (10)   ABl. L 174 vom 12.7.2003, S. 10. (11)   ABl. L 147 vom 10.6.2005, S. 1. (12)   ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 13. (13)   ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36. ANHANG I Revidierte Entscheidungen über die Einfuhr von Lindan, Methamidophos und Pentachlorphenol und seinen Salzen und Estern, die die Einfuhrentscheidungen im Beschluss 2000/657/EG ersetzen Text von Bild „ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND Land: Europäische Gemeinschaft (Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) ABSCHNITT 1 BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE 1.1 Gebräuchliche Bezeichnung Lindan 1.2 CAS-Nummer 58-89-9 1.3 Kategorie Pestizid Industriechemikalie Sehr gefährliche Pestizid-Formulierung ABSCHNITT 2 ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT 2.1 Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land. 2.2 Es handelt sich um eine Änderung einer früheren Antwort. Datum der Ausfertigung der früheren Antwort: 12.6.2005 ABSCHNITT 3 ANTWORT IM HINBLICKAUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR Endgültige Entscheidung (Füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 4 aus) ODER Vorläufige Entscheidung (Füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 5 aus) ABSCHNITT 4 ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND NATIONALER RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN 4.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie ausallen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Landfür den Inlandsverbrauch? Ja Nein 4.2 Zustimmung zur Einfuhr Text von Bild 4.3 Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein 4.4 Nationale Rechts-bzw. Verwaltungsvorschrift, auf die sich die endgültige Entscheidung stützt Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift: Verbot der Herstellung, der Verwendung und des Inverkehrbringens von Lindan (Gamma-HCH). Die Chemikalie wurde als solche, in Zubereitungen sowie als Bestandteil von Artikeln durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderungder Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5) verboten. ABSCHNITT 5 VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG 5.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie ausallen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? Ja Nein 5.2 Zustimmung zur Einfuhr 5.3 Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land fürden Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein 5.4 Angaben darüber, ob eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft wird Wird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft? Ja Nein 5.5 Notwendige Informationen bzw. Unterstützung für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht: Text von Bild ABSCHNITT 6 WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN, BEISPIELSWEISE: Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert? Ja Nein Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt? Ja Nein Falls eine dieser beiden Fragen bejaht wurde: Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? Ja Nein Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? Ja Nein Sonstige Bemerkungen Lindan ist nachder Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T; R25 (Giftig; Giftig beim Verschlucken) – Xn; R20/21, R48/22 und R64 (Gesundheitsschädlich; Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut, Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken; Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen) – N; R50/53 (Umweltgefährdend; Sehr giftig für Wasserorganismen; Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben). ABSCHNITT 7 BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE Einrichtung Europäische Kommission, GD Umwelt Anschrift BU 9 6/167, 1049 Brüssel, Belgien Name des zuständigen Mitarbeiters Herr Paul Speight Position des zuständigen Mitarbeiters Stellvertretender Referatsleiter Telefon +32 22964135 Telefax +32 22967616 E-Mail Paul.Speight@ec.europa.eu Datum, Unterschrift für die bezeichnete nationale Behörde und Amtssiegel: AUSGEFÜLLTES FORMBLATT BITTE AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZURÜCKSENDEN: Secretariat for the Rotterdam Convention Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO) Vialedelle Terme di Caracalla 00100 Rom, Italien Tel. +39 0657053441 Telefax +39 657056347 E-Mail: pic@pic.int ODER Secretariat for the Rotterdam Convention United Nations Environment Programme (UNEP) 11-13, Chemin des Anémones 1219 Châtelaine, Genf, Schweiz Tel. +41 229178177 Telefax +41 229178082 E-Mail: pic@pic.int“ Text von Bild „ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND Land: Europäische Gemeinschaft (Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) ABSCHNITT 1 BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE 1.1 Gebräuchliche Bezeichnung Methamidophos 1.2 CAS-Nummer 10265-92-6 1.3 Kategorie Pestizid Industriechemikalie Sehr gefährliche Pestizid-Formulierung ABSCHNITT 2 ANGABEN ZU EINERETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT 2.1 Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land. 2.2 Es handelt sich um eine Änderung einer früheren Antwort. Datum der Ausfertigung der früheren Antwort: 12.6.2005 ABSCHNITT 3 ANTWORT IM HINBLICKAUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR Endgültige Entscheidung (Füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 4 aus) ODER Vorläufige Entscheidung (Füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 5 aus) ABSCHNITT 4 ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND NATIONALER RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN 4.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie ausallen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Landfür den Inlandsverbrauch? Ja Nein 4.2 Zustimmung zur Einfuhr Text von Bild 4.3 Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein 4.4 Nationale Rechts-bzw. Verwaltungsvorschrift, auf die sich die endgültige Entscheidung stützt Beschreibung dernationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift: Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens aller Pflanzenschutzmittel, die Methamidophos enthalten. Methamidophos wurde nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1) aufgenommen, und Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, mussten bis zum 30. Juni 2008 zurückgezogen werden. Darüber hinaus besteht ein Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Biozid-Produkten, die Methamidophos enthalten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1) darf die Chemikalie nicht zur Verwendung als Biozid-Produkt in Verkehr gebracht werden. ABSCHNITT 5 VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG 5.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? Ja Nein 5.2 Zustimmung zur Einfuhr 5.3 Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land fürden Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein 5.4 Angaben darüber, ob eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft wird Wird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft? Ja Nein 5.5 Notwendige Informationen bzw. Unterstützung für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht: Text von Bild ABSCHNITT 6 WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN, BEISPIELSWEISE: Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert? Ja Nein Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt? Ja Nein Falls eine dieserbeiden Fragen bejaht wurde: Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? Ja Nein Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? Ja Nein Sonstige Bemerkungen Methamidophos ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T; R24 (Giftig; Giftig bei Berührung mit der Haut) — T+; R26/28 (Sehr giftig; Sehr giftig beim Einatmen und beim Verschlucken) — N; R50 (Umweltgefährdend; Sehr giftig für Wasserorganismen). ABSCHNITT 7 BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE Einrichtung Europäische Kommission, GD Umwelt Anschrift BU 9 6/167, 1049 Brüssel, Belgien Name des zuständigen Mitarbeiters Herr Paul Speight Position des zuständigen Mitarbeiters Stellvertretender Referatsleiter Telefon +32 22964135 Telefax +32 22967616 E-Mail Paul.Speight@ec.europa.eu Datum, Unterschrift für die bezeichnete nationale Behörde und Amtssiegel: AUSGEFÜLLTES FORMBLATT BITTE AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZURÜCKSENDEN: Secretariat for the Rotterdam Convention Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO) Viale delle Terme di Caracalla 00100 Rom, Italien Tel. +39 657053441 Telefax (+39 06)5705 6347 E-Mail: pic@pic.int ODER Secretariat for the Rotterdam Convention United Nations Environment Programme (UNEP) 11-13, Chemin des Anémones 1219 Châtelaine, Genf, Schweiz Tel. +41 229178177 Telefax: +41 229178082 E-Mail: pic@pic.int“ Text von Bild „ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND Land: Europäische Gemeinschaft (Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) ABSCHNITT 1 BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE 1.1 Gebräuchliche Bezeichnung Pentachlorphenol und seine Salze und Ester 1.2 CAS-Nummer 87-86-5 1.3 Kategorie Pestizid Industriechemikalie Sehr gefährliche Pestizid-Formulierung ABSCHNITT 2 ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT 2.1 Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land. 2.2 Es handelt sich um eine Änderung einer früheren Antwort. Datum der Ausfertigung der

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