Europäische Union

2012/660/EU: Beschluss der Kommission vom 27. März 2012 über die von Portugal umgesetzten massnahmen SA. 26909 (2011/C) zur Umstrukturierung der Banco Português de Negócios (BPN) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2043) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0660. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Rentabilität der Bank auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans vom Januar 2012 notwendig ist. (232) Die Kommission betrachtet es auch als positiv, dass der Rahmenvertrag mit der BIC eine Zusicherung von BIC enthält, für einen Zeitraum von fünf Jahren bezüglich der BPN keine Dividenden oder andere gleichwertige Leistungen an Aktionäre auszuschütten. Der Zweck dieser Zusicherung besteht darin, sicherzustellen, dass das Kapital, das der BPN zugeführt wurde, die Bank nicht in Form von an Aktionäre ausgeschütteten Mitteln sofort wieder verlässt. (233) Die von der BIC übernommenen endgültigen Vermögenswerte unterscheiden sich vom Gebot der BIC vom 20. Juli 2011. Außerdem behält sich die BIC das Recht vor, notleidende Darlehen zurückzugeben. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass parallel zur Senkung der risikogewichteten Aktiva infolge der Rückführung von Darlehen an den Staat eine entsprechende Senkung des Kapitals in Höhe von [10-18] % der Senkung der risikogewichteten Aktiva erfolgen sollte, um die Beihilfe auf einem Minimum zu halten. Die Kapitalsenkung könnte in Form eines Sicherheitsabschlags auf den Buchwert der an den Staat zurückgegebenen Darlehen erfolgen. (234) Die Kommission stellt fest, dass laut Vorschlag der BIC das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen in dem Fall, dass es notleidende Darlehen zurückgibt, durch die Bewilligung neuer Kredite an die Wirtschaft eine Kernkapitalquote von [10-18] % aufrecht erhalten könnte. Die Kommission ist aus folgenden Gründen der Auffassung, dass eine solche Maßnahme die Beihilfe nicht auf ein Minimum beschränken würde. Erstens wird die vor dem Verkauf zutreffende, eigene Kapitalquote der BIC am Tag des Verkaufs niedriger als [10-18] % sein. Aus diesem Grund wird in dem Augenblick, in dem die BPN mit der BIC verschmilzt, das Niveau des Kernkapitals in dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen sinken (wie aus dem Umstrukturierungsplan vom Januar 2012 hervorgeht). Wenn das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen nach der Fusion also eine Kernkapitalquote von [10-18] % beibehielte, verfügte es über eine höhere Kapitalausstattung als von der BIC selbst prognostiziert. Zweitens sind in dem Umstrukturierungsplan vom Januar 2012 bereits neue Kreditvergaben an die Wirtschaft eingerechnet worden. Die in der BPN zum Zeitpunkt des Verkaufs bestehende, (sehr hohe) Kernkapitalquote von [10-18] % wird als für diesen Zweck ausreichend betrachtet. Es besteht daher keine Notwendigkeit, mehr Kapital als im Umstrukturierungsplan vom Januar 2012 vorgesehen für die Erzeugung neuer Darlehen vorzusehen. In dieser Hinsicht betrachtet die Kommission die von Portugal gegebene Zusicherung, dass die Kernkapitalquote der BPN am Tag des Verkaufs an Banco BIC nicht höher als [10-18] % sein wird, und dass in dem Fall, dass nach dem Verkauf notleidende Darlehen an den Staat oder ein vom Staat kontrolliertes Unternehmen zurückgegeben werden, Banco BIC oder das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen das mit den betreffenden Darlehen verbundene Kapital in Höhe von [10-18] % der risikogewichteten Aktiva der Darlehen an den Staat oder ein vom Staat kontrolliertes Unternehmen übertragen wird, als positiv. (235) Darüber hinaus wird in der Umstrukturierungsmitteilung erklärt, dass ein Erwerbsverbot erforderlich sei, um die Beihilfe auf das notwendige Minimum zu beschränken. Randnummer (23) der Umstrukturierungsmitteilung erwähnt ausdrücklich: „Einem Unternehmen dürfen keine öffentlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die es zur Finanzierung marktverzerrender, nicht mit dem Umstrukturierungsprozess im Zusammenhang stehender Tätigkeiten verwenden könnte. So sollten staatliche Beihilfen beispielsweise nur dann für den Erwerb von Unternehmensanteilen oder für neue Investitionen verwendet werden, wenn dies für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung ist.“ (236) Die Kommission merkt an, dass bereits im Umstrukturierungsplan vom Januar 2012 angegeben wurde, dass sich das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen zu einem rentablen Unternehmen entwickeln wird, das eine akzeptable Gesamtkapitalrendite erwirtschaften sollte und von dem sogar die Erzielung von Gewinnen erwartet wird. Diese Rückkehr zur Rentabilität ist nicht von Erwerben abhängig. Die Kommission ist im Gegenteil der Auffassung, dass ein Erwerbsverbot sicherstellen wird, dass das als für die Umstrukturierung notwendig erachtete Kapital in der Bank verbleibt und somit die Rückkehr zur Rentabilität unterstützt. Diesbezüglich ist die Kommission der Auffassung, dass die Zusicherung Portugals, ein Erwerbsverbot durchzusetzen, zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Umstrukturierungshilfe mit dem Binnenmarkt erforderlich ist. Eigenbeitrag (237) Hinsichtlich des Eigenbeitrags fordert die Umstrukturierungsmitteilung, dass die Umstrukturierungskosten nicht ausschließlich vom Staat zu tragen sind, sondern auch von den ehemaligen Investoren und früheren Aktionären einer Bank. Diese Anforderung stellt sicher, dass gerettete Banken in angemessenem Umfang Verantwortung für die Folgen ihres früheren Verhaltens tragen, und sie schafft geeignete Anreize für ihr künftiges Verhalten. (238) Im vorliegenden Fall betrachtet die Kommission die Tatsache, dass die Aktionäre ihren Kapitaleinsatz in der Bank entschädigungslos verloren haben, als positiv. Sie beteiligen sich auf diese Weise angemessen an der Lastenverteilung für eine Bank, deren Wert ausweislich der Schätzung zweier unabhängiger, von Portugal bestellter Unternehmen negativ war. Die Kommission betrachtet auch den Umstand, dass der Vorstand im Zusammenhang mit dem Verstaatlichungsverfahren ausgetauscht wurde, als positiv. (239) Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Inhaber nachrangiger Schuldverschreibungen, die im Besitz einer Summe von 245 Mio. EUR sind, in der derzeit in der Privatisierung befindlichen Bank verbleiben werden und eventuell weiterhin Kupons erhalten. (240) Randnummer 26 der Umstrukturierungsmitteilung besagt: „Die Banken sollten staatliche Beihilfen jedoch nicht zur Zahlung einer Vergütung für Eigenmittel (Eigenkapital und nachrangige Verbindlichkeiten) verwenden, wenn die entsprechenden Geschäfte keine ausreichenden Gewinne abwerfen.“ (241) Hinsichtlich der Umstrukturierungsphase der BPN ist festzuhalten, dass die BPN sich nicht konform mit der unter Randnummer 26 der Umstrukturierungsmitteilung dargelegten Politik der Kommission bezüglich hybrider Kapitalinstrumente verhalten hat. Die Kommission stellte dort klar, dass im Kontext einer Umstrukturierung ein im Ermessen der begünstigten Banken erfolgender Verlustausgleich (beispielsweise durch Freisetzung von Rückstellungen oder die Verringerung des Eigenkapitals) zur Sicherstellung von Dividenden- und Kuponzahlungen für im Umlauf befindliche nachrangige Verbindlichkeiten mit dem Ziel der Lastenverteilung grundsätzlich nicht vereinbar ist. Die Kommission stellt fest, dass die Zahlung von Kupons diesem Grundsatz nicht entsprach und durch eine tiefgreifendere Umstrukturierung auszugleichen ist (54). (242) Die Kommission ist der Auffassung, dass eine weitgehende Umstrukturierung der Bank zum Ausgleich für die mangelnde Lastenverteilung ausreichen kann. (243) Da die Bank jetzt jedoch verkauft wird, ist ein Kaufoptionsverbot bis zum 31. Dezember 2016 notwendig, damit ein Mindestniveau an Lastenverteilung auf Seiten der Kapitaleigner der Bank gegeben ist. (244) Diesbezüglich nimmt die Kommission mit Interesse die Zusicherung Portugals zur Kenntnis, dass Banco BIC, das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen und Portugal bis zum 31. Dezember 2016 keine Kaufoptionsrechte in Bezug auf die von der BPN vor dem Tag des Verkaufs herausgegebene nachrangige Forderung ausüben werden, um auf diese Weise einen Beitrag zur Umstrukturierung der BPN zu leisten. Vergütung der Beihilfemaßnahmen (245) Die Kommission stellt fest, dass die Vergütung für jede der in den Erwägungsgründen (182) bis (184) aufgeführten Beihilfemaßnahmen, insbesondere die Garantien, die Kapitalspritze und die Übertragung von Vermögenswerten auf die Zweckgesellschaften, nicht im Einklang mit den maßgeblichen Mitteilungen der Kommission stehen. (246) Der Preis für die staatlichen Garantien betrug 20 Bps und lag damit deutlich unter dem Niveau, das sich aus der Anwendung der Kommissionsvorschriften zur Vergütung staatlicher Garantien für von Finanzinstituten begebenen Verbindlichkeiten ergibt. (247) Für die Kapitalspritze von 600 Mio. EUR, die die BPN im Februar 2012 erhielt, ist eindeutig keine der Rekapitalisierungsmitteilung entsprechende Vergütung vorgesehen. Tatsächlich erwarten die portugiesischen Behörden keine Vergütung des eingeschossenen Kapitals. In der Tat verhält es sich so, dass das Kapital eingeschossen wurde, um den Verkauf der Bank zu einem negativen Preis zu ermöglichen. (248) Was die zum Buchwert erfolgte Übertragung von Vermögenswerten an die Zweckgesellschaften betrifft, so erkennt die Kommission einerseits an, dass unter theoretischen Gesichtspunkten die Übertragung von Vermögenswerten an die drei Zweckgesellschaften dem Schutz der Rentabilität der BPN und der Ermöglichung ihres Verkaufs dienen soll. Andererseits aber beinhaltet die Übertragung zum Buchwert eine Beihilfe, die nicht mit den Hauptbedingungen der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte im Einklang steht. Insbesondere erfolgt die Übertragung zum deutlich über dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert liegenden Buchwert und es wird keine Vergütung für den Staat in Erwägung gezogen. Die IAC erkennt an, dass eine tiefgreifende Umstrukturierung potenzielle Abweichungen von den Hauptkriterien dieser Mitteilung, u. a. auch Preisbildungskriterien, ausgleichen kann. Die Tatsache, dass eine tiefgreifende Umstrukturierung der BPN besteht, ist ein Element, das der Kommission die Einstufung der betreffenden Maßnahme als mit der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte vereinbar erlauben könnte. Die Übertragung von Vermögenswerten auf die Zweckgesellschaften könnte also gemeinsam mit den übrigen, zugunsten der BPN erfolgten Maßnahmen als Teil der weitreichenden Umstrukturierung gewürdigt werden. (249) Unter Randnummer 25 der Umstrukturierungsmitteilung wird dargelegt, dass jede Abweichung von einer angemessenen Ex-ante-Lastenverteilung, die in der Rettungsphase ausnahmsweise aus Gründen der Finanzstabilität zugestanden wird, in einer späteren Phase der Umstrukturierung durch einen weiteren Beitrag beispielsweise in Form einer Rückholklausel (sog. Claw-Back-Klausel) und/oder durch eine umfassendere Umstrukturierung einschließlich zusätzlicher Maßnahmen zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen kompensiert werden muss. (250) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Umstrukturierung der BPN weitreichend genug ist. Sie stellt erstens fest, dass die Bank von geringer Größe ist. Eine Folge des Umstrukturierungsverfahrens wird sein, dass die BPN als unabhängige Bank verschwindet. Das Privatkundengeschäft, das die BIC übernehmen wird, hat eine Bilanzsumme von weniger als 35 % der Bilanzsumme der BPN vor ihrer Verstaatlichung. Abgesehen vom Privatkundengeschäft sind alle Geschäftstätigkeiten endgültig eingestellt worden. (251) Die Kommission kann folglich den Schluss ziehen, dass die Lastenverteilung in Anbetracht der weitreichenden Umstrukturierung der BPN angemessen ist. 6.3.3   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen (252) Bezüglich der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen schreibt die Umstrukturierungsmitteilung vor, dass Art und Form solcher Maßnahmen von der Höhe der Beihilfe, den Bedingungen und Umständen, unter denen sie gewährt wurde, sowie den Merkmalen des Markts bzw. der Märkte, auf denen die begünstigte Bank tätig sein wird, abhängen werden. (253) Die Höhe der Beihilfe, die die BPN erhielt, ist zwar erheblich, aber hier ist die begrenzte Größe der BPN zu berücksichtigen. Wie unter Randnummer 32 der Umstrukturierungsmitteilung angegeben, wird die Kommission die voraussichtlichen Auswirkungen der Beihilfe auf den Märkten prüfen, auf denen die Bank nach der Umstrukturierung tätig sein wird. Zuallererst werden die Größe und die relative Bedeutung analysiert, die die Bank nach Wiederherstellung der Rentabilität auf dem entsprechenden Markt haben wird. (254) Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass die BPN nicht als dasselbe Wirtschaftsunternehmen weiterbestehen wird, das sie vor der staatlichen Intervention war (55). Sie ist verstaatlicht worden und hat eine grundlegende Umstrukturierung durchlaufen. Infolgedessen wird eine wesentlich kleinere Bank im Wettbewerb auf dem Markt tätig sein. (255) Die BPN war Ende 2008 das nach Bilanzsumme siebtgrößte Finanzinstitut in Portugal. Seit ihrer Verstaatlichung ist, insbesondere aufgrund von Einlagenabflüssen, ihre Größe verringert worden. Seit Mitte 2011 liegt sie auf Platz 12 und ihr Marktanteil beträgt sowohl bei den Einlagen als auch bei den Darlehen weniger als 1 %. Einlagen und Darlehen haben sich im Zeitraum von 2008 bis 2011 fast halbiert. (256) In seinen Bemerkungen zum Beschluss vom 24. Oktober 2011 erklärte Portugal erstens, dass die BPN bereits vor der Verstaatlichung einen Marktanteil von etwa [1-2] % hatte. Zweitens wurde die BPN nach der Verstaatlichung in erheblichem Umfang umstrukturiert und ihre Größe weiter verringert. Drittens wird das neu gebildete Unternehmen auch nach der Integration in die BIC in Portugal weniger als [< 1] % Marktanteil haben, denn der Marktanteil der BPN sowohl bei Kundenkrediten als auch bei Einlagen beträgt derzeit etwa [< 1] % und die Marktanteile der BIC haben bei Darlehen eine Größenordnung von [< 1] % und bei Einlagen von [< 1] %. (257) Die Kommission stellt darüber hinaus fest, dass der Verkauf des Bankgeschäfts im Wege eines Ausschreibungsverfahrens Wettbewerbern die Möglichkeit zum Erwerb von Marke und Geschäft der BPN bot, so dass Wettbewerbsverzerrungen begrenzt wurden. (258) Auch die in Erwägungsgrund (56) (xiii) beschriebene Dividendenregelung wird von der Kommission als positiv betrachtet. (259) Außerdem wird unter Randnummer 44 der Umstrukturierungsmitteilung erwähnt, dass Banken bei der Vermarktung ihrer Finanzprodukte staatliche Beihilfen nicht als Wettbewerbsvorteil anführen dürfen. Die Kommission betrachtet die Zusicherung Portugals, dass die BIC in ihren Marketingkampagnen und Mitteilungen an Anleger nicht auf die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen Bezug nehmen wird, als positiv. (260) In Anbetracht des erheblichen Umfangs der Beihilfe und in Anbetracht dessen, dass die BPN bereits eine Rekapitalisierung, Garantien und Maßnahmen im Rahmen der Behandlung wertgeminderter Vermögenswerte erhalten hatte, die nicht den Bedingungen der maßgeblichen Mitteilungen entsprechend vergütet worden waren, äußerte die Kommission in ihrem Beschluss vom 24. Oktober 2011 Zweifel, ob die geplanten Maßnahmen ausreichen würden. (261) Die Kommission merkte insbesondere an, dass die Bank ihre Tätigkeit am Markt mit einer anfänglichen Kernkapitalquote von [10-18] % aufnehmen würde. Diese Quote liegt weit über den Mindestquoten von 9 % und 10 %, die für Ende 2011 bzw. Ende 2012 gefordert werden. (262) Die BIC forderte außerdem das Recht, innerhalb von […] Monaten Darlehen, die mindestens […] Tage keine Rendite erbrachten (bis zu einem Höchstbetrag von […] % des Nennwerts des gesamten Darlehensbestands) zurückzuverkaufen. Sie verlangte zudem die Aufrechterhaltung der Liquiditätshilfe seitens der CGD in zwei Formen. Die erste bezieht sich auf die Aufrechterhaltung der staatlich garantierten Kreditlinie von [150-500] Mio. EUR für das Geldmarktpapierprogramm für die Dauer von drei Jahren und auf die Zusicherung der CGD, die Konditionen der Kreditlinie bis […] beizubehalten. Die zweite besteht in einer neuen Kreditlinie, die von der CGD in einer Höhe von bis zu [150-350] Mio. EUR als Ausgleich für ein Absinken der Einlagen unter 1,8 Mrd. EUR zu gewähren ist. Die Vergütung soll dem Euribor +[…] Bps entsprechen. (263) Damit sollte sichergestellt werden, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen die staatliche Beihilfe nicht dazu nutzt, auf Kosten der Wettbewerber zu wachsen. Ferner sollte gewährleistet werden, dass die durch die staatliche Beihilfe verursachten Wettbewerbsverzerrungen angemessen aufgefangen werden. (264) In Anbetracht der angespannten Marktlage und der strengen Bedingungen, die Portugal dem Bankensektor infolge der Ereignisse, die zur Unterzeichnung der Vereinbarung führten, auferlegte, ist die Kommission der Auffassung, dass diese Liquiditätslinien eine erhebliche Beeinträchtigung des Umfangs bedeuten, in dem das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen mit anderen Marktteilnehmern, die keine staatlichen Beihilfen erhalten haben, auf dem Markt wird konkurrieren können. (265) Die staatliche Beihilfe kann daher nur dann für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn genügend Maßnahmen bestehen, die sicherstellen, dass die staatliche Beihilfe nicht zum Nachteil von Wettbewerbern, die zum Teil keine vergleichbare öffentliche Unterstützung erhalten haben, genutzt wird. Zwischen Banken, die öffentliche Unterstützung erhielten, und solchen, bei denen das nicht der Fall war, sollten gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen bleiben. Die staatliche Beihilfe darf nicht die Anreize zur Beteiligung am Wettbewerb, zu Investitionen und Innovationen für nicht begünstigte Banken schwächen. Auch darf sie keine Zutrittsbeschränkungen schaffen, die grenzüberschreitende Aktivitäten untergraben. (266) Es muss sichergestellt sein, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen nicht von einem Wettbewerbsvorteil profitiert, der aus der Verlagerung des Liquiditätsrisikos auf den Staat bzw. aus der Kapitaldotierung entsteht. (267) Erstens ist die Kommission der Auffassung, dass zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen, die daraus entstehen, dass die Bank über eine die Mindestkriterien übersteigende Kapitalisierung verfügen würde (siehe Erwägungsgrund (260), jede Senkung der risikogewichteten Aktiva, die sich aus der Rückführung von Darlehen an den Staat ergibt, von einer Kapitalsenkung in entsprechender Höhe begleitet werden sollte. Daher ist die Zusicherung Portugals bezüglich der maximalen Kapitalisierung der BPN zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Umstrukturierungshilfe mit dem Binnenmarkt erforderlich. (268) Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass die Laufzeit der in Verbindung mit dem Geldmarktpapierprogramm gewährten Kreditlinie der BPN über [150-500] Mio. EUR auf einen Zeitraum von […] Jahren zu beschränken ist. Darüber hinaus muss die Vergütung für die zweite Liquiditätslinie enger an die Marktbedingungen angepasst und auf Euribor +[…] Bps festgesetzt werden. Zugleich muss Portugal bis zum 31. Dezember 2016 die Genehmigung der Kommission beantragen, bevor die CGD oder der Staat Kreditlinien oder Garantien gewähren. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die beschriebenen Begrenzungen nicht umgangen werden. Diesbezüglich nimmt die Kommission die von Portugal gegebenen Zusicherungen zu den Liquiditätslinien zur Kenntnis. Sie sind zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Umstrukturierungshilfe mit dem Binnenmarkt erforderlich. (269) Drittens verknüpft die Umstrukturierungsmitteilung ein Erwerbsverbot mit Wettbewerbsverzerrungen. In den Randnummern 39 und 40 erläutert die Kommission: „Staatliche Beihilfen dürfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten“, und „Banken“ sollten „staatliche Beihilfen nicht zum Erwerb konkurrierender Unternehmen verwenden“. Die Kommission begrüßt die Zusicherung Portugals, auf die in Erwägungsgrund (235) Bezug genommen wird und die besagt, dass ein Erwerbsverbot bis 31. Dezember 2016 durchgesetzt werden soll. (270) Viertens sollte die Berechtigung der BIC zur Rückgabe von notleidenden Darlehen zum […] enden und nicht […] Monate nach dem Tag des Verkaufs. Die Kommission ist der Auffassung, dass die BIC seit der Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens Gelegenheit hatte, die BPN-Darlehen zu prüfen, insbesondere nach der Unterzeichnung des Rahmenvertrags vom 9. Dezember 2011. Zudem ist der Darlehensbestand bereits zweimal bereinigt worden. Einmal mit der Übertragung der Darlehen mit der geringsten Rendite an die Zweckgesellschaften im Dezember 2010 und anschließend durch BIC, die als Käuferin das Recht forderte, zusätzliche Darlehensbeträge an den Staat zurückzugeben, um das Kredit/Einlagenverhältnis von [110-150] % erreichen zu können (271) Die Kommission merkt an, dass jede weitere Rückgabemöglichkeit der BIC Schutz vor dem Risiko einer sich verschlechternden Wirtschaftslage bietet. In jedem späteren „Leistungsausfall" würde sich aller Wahrscheinlichkeit nach die Verschlechterung der Wirtschaftslage widerspiegeln, die folglich den gesamten Bankensektor betrifft. Die Berechtigung der BIC zur Rückgabe von notleidenden Darlehen an den Staat verzerrt den Wettbewerb, weil diese Möglichkeit keinen anderen Banken offensteht. Das Zeitfenster für Rückgaben sollte daher verkleinert werden und höchstens bis zum […] gelten. In dieser Hinsicht begrüßt die Kommission die Zusicherung Portugals, die Frist bis zum […] einzuhalten. 6.3.4   Schlussfolgerung (272) Werden alle in Abschnitt 5.2 beschriebenen Zusicherungen ordnungsgemäß umgesetzt, dann erbringt der Umstrukturierungsplan vom Januar 2012 den zufriedenstellenden Nachweis, dass die langfristige Rentabilität des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens wiederhergestellt worden ist, dass eine ausreichende Lastenverteilung erzielt wurde und dass angemessene Maßnahmen zur Begrenzung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen ergriffen worden sind. Die Kommission kann daher erklären, dass der Umstrukturierungsplan vom Januar 2012 mit der Umstrukturierungsmitteilung im Einklang steht. 6.3.5   Überwachung (273) Randnummer 46 der Umstrukturierungsmitteilung besagt, dass regelmäßige, detaillierte Berichte der Mitgliedstaaten notwendig sind, damit die ordnungsgemäße Umsetzung des Umstrukturierungsplans überprüft werden kann. Demgemäß hat Portugal der Kommission alle sechs Monate ab dem Datum des vorliegenden Beschlusses solche Berichte zu übermitteln. 7.   Schlussfolgerung (274) Die Kommission bedauert, dass Portugal die in Abschnitt 6.1.2 „Quantifizierung der staatlichen Beihilfe“ aufgeführten Beihilfen unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags rechtswidrig gewährt hat. Die betroffenen Beihilfen sowie die anderen im Rahmen dieses Beschlusses geprüften Beihilfemaßnahmen können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn die in Abschnitt 5.2 aufgeführten Zusicherungen umgesetzt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1.   Die folgenden von Portugal gewährten Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen dar: i. Die von der CGD vor der Verstaatlichung gewährten Darlehen; ii. Darlehen und Liquiditätslinien, die die CGD der BPN nach der Verstaatlichung, aber vor dem Verkauf mit ausdrücklicher staatlicher Garantie oder ohne ausdrückliche staatliche Garantie gewährte; iii. die zum Buchwert vor und nach dem Verkauf erfolgte Übertragung von Vermögenswerten der BPN an die Zweckgesellschaften; iv. die staatliche Kapitalzuführung vom 15. Februar 2012; v. Liquiditätslinien, die der BIC von der CGD für das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen gewährt werden sollen; vi. das Recht der BIC, Einlagen zu Konditionen über […] Bps an den Staat zu übertragen oder sich die Differenz vom Staat vergüten zu lassen; und vii. die Übertragung etwaiger Prozesskosten auf den Staat. 2.   Die in Absatz 1 aufgeführten Beihilfemaßnahmen sind in Anbetracht der in Abschnitt 5.2 dargelegten Zusicherungen mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Port

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.