Europäische Union

2012/660/EU: Beschluss der Kommission vom 27. März 2012 über die von Portugal umgesetzten massnahmen SA. 26909 (2011/C) zur Umstrukturierung der Banco Português de Negócios (BPN) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2043) Text von Bedeutung für den EWR

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ugal setzt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses von den Maßnahmen in Kenntnis, die zur Erfüllung dieses Beschlusses ergriffen wurden. Ferner übermittelt Portugal detaillierte Berichte über die Maßnahmen zur Erfüllung des Beschlusses, wobei der erste Bericht sechs Monate nach dem Datum des vorliegenden Beschlusses vorgelegt werden muss. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 27. März 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. L 371 vom 20.12.2011, S. 14. (2)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3)  Portugal, Vereinbarung über die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen (Memorandum of Understanding on Specific Economic Policy Conditionality – MoU), 17. Mai 2011, http://ec.europa.eu/economy_finance/eu_borrower/mou/2011-05-18-mou-portugal_en.pdf. (4)  Wie in Absatz (52) noch ausführlicher beschrieben wird, ist die BIC eine kleine Bank, die seit 2008 in Portugal tätig ist. (5)   „Note on Banco Português de Negócios” vom 17. Februar 2010. (6)  Siehe beispielsweise S. 96 des „Report on Financial Stability of the Bank of Portugal for the year 2008” [Bericht über die finanzielle Stabilität der Bank von Portugal für das Jahr 2008]. (7)  Bei der CGD handelt es sich um eine vollständig im Eigentum des portugiesischen Staates stehende Bank. (8)   „Note on Banco Português de Negócios” vom 17. Februar 2010, Seite 4. (9)  Diese Wertminderungen wurden nach der Verstaatlichung „auf mehr als 20 % der Summe der Vermögenswerte der BPN zu dem betreffenden Zeitpunkt” veranschlagt; siehe Memorandum vom 14. September 2010, S. 17. (10)  Laut Bewertungen der Deutschen Bank wie auch von Deloittes wies die BPN am Tag der Verstaatlichung sowohl im Bestandswert als auch im finanziellen Wert einen negativen Saldo auf. (11)  Bericht über die finanzielle Stabilität der Bank von Portugal für das Jahr 2008, zitiert auf S. 16 des Memorandums vom 14. September 2010. (12)  § 2 Absatz 9 Verstaatlichungsgesetz. (13)  Siehe S. 3 des von Portugal übermittelten Dokuments mit dem Titel „Nota: Banco Português de Negócios, S.A.“ vom 17. Februar 2010. (14)  Im Oktober 2008 unterzeichnete die CGD drei Verträge über kurzfristige Darlehen mit der BPN, und zwar (i) am 9. Oktober 2008 über einen Betrag von 200 Mio. EUR unter Verpfändung bestimmter Vermögenswerte und Zusicherung von Grundpfandrechten über Gebäude, die der Kontrolle der BPN unterstanden, (ii) am 28. Oktober 2008 über eine zusätzliche Summe von 15 Mio. EUR und (iii) am 29. Oktober 2008 in Form eines neuen Darlehens über 20 Mio. EUR. Ein viertes kurzfristiges Darlehen in Höhe von weiteren 80 Mio. EUR erhielt die BPN von der GCD zum Zweck der Liquiditätsbereitstellung. Der entsprechende Vertrag wurde am 3. November 2008 unterzeichnet. Alle vier Darlehen wurden zum Euribor-Satz für einen Monat zuzüglich eines Aufschlags von 1 % gewährt. Auch für das zweite, dritte und vierte Darlehen wurden die gleichen Sicherungsrechte gewährt wie für das erste Darlehen über 200 Mio. EUR. (15)  Gemäß der „Nota on BPN” vom 17. Februar 2012 wurde der Vertrag über die ELA-Fazilität (Liquiditätshilfe im Krisenfall) am 17. Oktober 2008 geschlossen und am 27. Oktober 2008 erhöht. (16)  Siehe S. 32 des „Umstrukturierungsplans vom Januar 2012“. (17)  Siehe S. 28 des „Umstrukturierungsplans vom Januar 2012“. (18)  Die Zweckgesellschaften wurden nach buchhalterischen Aspekten am 31. Dezember 2010 von der BPN abgespalten und am 15. Februar 2012 offiziell direkt vom Staat übernommen. (19)  Resolução do Conselho de Ministros n. 57-B/2010 zur Reprivatisierung der BPN. Die Gesetzesverordnung mit der Festlegung der Rechtsgrundlage für die Privatisierung der BPN wurde im November 2009 verabschiedet. (20)  Siehe S. 35 des „Umstrukturierungsplans vom Januar 2012“. (21)  Siehe „Aviso de Banco de Portugal n 3/2011”, nach dem Kreditinstitute bis zum 31. Dezember 2011 eine konsolidierte Kernkapitalquote von 9 % erreicht haben müssen. (22)  Siehe Antwort Portugals vom 17. Februar 2012 auf Frage 7. (*1)  Vertrauliche Daten. (23)  Nummer 2.10 und 2.11 der Vereinbarung. (24)  Zwischen der BPN und Parteien, die ein Interesse am Zugang zum Datenraum bekundeten, wurde eine Vereinbarung über die Regeln des Verfahrens unterzeichnet. (25)  Núcleo Estratégico de Investidores (NEI), eine Anlegergruppe. (26)  Siehe das von den portugiesischen Behörden übermittelte Dokument vom 20. Januar 2012 mit dem Titel „Plano Revisto“, S. 125. (27)  Minuta de contrato de compra e venda das acções no âmbito da reprivatização do Banco Português de Negócios, S.A. (28)  Nach Artikel 2.5 (c) des Rahmenvertrags würde die Vereinbarung erlöschen, wenn der Abschluss des Verkaufs nicht bis zum 31. März 2012 erfolgt (vorbehaltlich der Möglichkeit für BIC zur Verlängerung dieser Frist). (29)  Die zur Erreichung des von BIC angestrebten Kapitalbestands erforderliche Kapitalzuführung wurde von den portugiesischen Behörden wie folgt veranschlagt: Etwa […] Mio. EUR im September 2011, […] Mio. EUR im November 2011 und 600 Mio. EUR im Januar 2012. (30)  Die Kontrolle über die Zweckgesellschaften ging am 15. Februar 2012 von der BPN auf den Staat über. (31)  Die portugiesischen Behörden merken an, dass sich die aktuell notleidenden Darlehen mit Stand vom September 2011 auf […] Mio. EUR belaufen; siehe das von den portugiesischen Behörden übermittelte Dokument mit dem Titel „Plano Revisto” vom 20. Januar 2012, S. 126. (32)  Nach Aussage der portugiesischen Behörden sollte mit den bestehenden Rückstellungen sichergestellt sein, dass die BIC diese Möglichkeit in der Praxis nicht nutzen würde, da der Umfang der notleidenden Darlehen im ersten Jahr nach dem Verkauf um etwa […] % zunehmen müsste, damit die BIC diese Option in Anspruch nehmen könnte. (33)  Dieser Referenzzinssatz kann je nach Laufzeit und Währung der Einlagen variieren (EURIBOR/LIBOR). (34)  Diese Möglichkeit wurde in den Rahmenvertrag aufgenommen, damit der BIC keine von der vorhergehenden Geschäftsleitung der BPN mit weniger Umsicht getroffenen Entscheidungen aufgezwungen werden. (35)  Ausweislich der Antwort der portugiesischen Behörden vom 2. September 2011 und des von den portugiesischen Behörden übermittelten Dokuments mit dem Titel „Plano Revisto” vom 20. Januar 2012, S. 126, kann die BIC die Kreditlinie während einer Ziehungsfrist von vier Jahren bis zu drei Jahre lang nutzen. (36)  Am 17. Februar 2012 eingegangene E-Mail der portugiesischen Behörden zur Beantwortung des Auskunftsersuchens der Kommission vom 8. Februar 2012, Frage 17. Laut dieser Antwort ermöglichte die Kapitalzuführung die Rückzahlung von 210 Mio. EUR an Geldmarktdarlehen der CGD. (37)  Siehe insbesondere die Mitteilung über die „Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise“ (ABl. 270, 25.10.2008, S. 8). (38)  Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. 270, 25.10.2008, S. 8, Randnummer 51). (39)  Unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 20. Januar 2012, in dem das am 3. November 2008 gewährte Darlehen von 80 Mio. EUR aufgeführt wird. (40)  Siehe „Aviso de Banco de Portugal n 3/2011”, nach dem Kreditinstitute bis zum 31. Dezember 2011 eine konsolidierte Kernkapitalquote von 9 % erreicht haben müssen. (41)   ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2. (42)  Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1). (43)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9). (44)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7). (45)  Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2008 in der Beihilfesache NN 60/2008) – Portugiesische Garantieregelung (ABl. C 9 vom 14.1.2009) und Korrigendum (ABl. C 25 vom 31.1.2009), verlängert durch Kommissionsbeschluss vom 22. Februar 2010 in der Beihilfesache N51/2010 (ABl. C 96 vom 16.4.2010), nochmals verlängert durch Kommissionsbeschluss vom 23. Juli 2010 in der Beihilfesache N315/2010 (ABl. C 283 vom 20.10.2010), nochmals verlängert durch Kommissionsbeschluss vom 21. Januar 2011 in der Beihilfesache SA.32158 (ABl. C 111 vom 9. April 2011) und ein weiteres Mal verlängert durch Kommissionsbeschluss vom 21. Dezember 2011 in der Beihilfesache SA.34034 (noch nicht veröffentlicht). (46)  Schriftsatz Portugals vom 17. Februar 2012, Anhang II. (47)  Hierunter fallen 45 Klagen gegen die ehemalige Geschäftsleitung der BPN, 25 Zivilverfahren und 20 Strafverfahren. (48)  Siehe Mitteilung der Banco de Portugal Nr. 3/2011 vom 10. Mai, Amtsblatt Nr. 95, Reihe II. (49)  Siehe Randnummer 22 der Umstrukturierungsmitteilung. (50)  Siehe Rechtssache T-17/03 Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke GmbH/Kommission, Slg. 2006, II-1139. (51)  Schriftsatz Portugals vom 17. Februar 2012, Anhang II. (52)  Wert der von der BIC übernommenen Schulden bei Kreditinstituten vor der staatlichen Kapitalzuführung. (53)  Wert der von der BIC übernommenen Barmittel und Darlehen an Kreditinstitute vor der Kapitalzuführung. (54)  Siehe unter anderem Entscheidung der Kommission in der Rechtssache N 61/2009, Rescue and Restructuring of Caja Castilla la Mancha, ABl. C 289, 26.10.2010, S. 1. (55)  Siehe unter anderem die Kommissionsentscheidungen in der Rechtssache N 61/2009, Rescue and Restructuring of Caja Castilla la Mancha (ABl. C 289 vom 26.10.2010, S. 1) und in der Rechtssache NN 19/2009, Restructuring aid to Dunfermline Building Society (ABl. C 101 vom 20.4.2007, S. 7).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.