Europäische Union

2012/660/EU: Beschluss der Kommission vom 27. März 2012 über die von Portugal umgesetzten massnahmen SA. 26909 (2011/C) zur Umstrukturierung der Banco Português de Negócios (BPN) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2043) Text von Bedeutung für den EWR

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r Bankenmitteilung, der Rekapitalisierungsmitteilung (41), der Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte (42) (IAC) und der Umstrukturierungsmitteilung (43) bestätigt. Die Kommission ist auch weiterhin der Ansicht, dass angesichts des erneuten Auftretens von Spannungen auf den Finanzmärkten staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b genehmigt werden dürfen. Die Kommission bestätigte diese Auffassung, indem sie die Mitteilung über die Verlängerung der Laufzeit erließ und damit die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise über den 31. Dezember 2011 hinaus verlängerte (44). (188) Portugal wurde von der Finanz- und Wirtschaftskrise besonders hart getroffen. Die Auswirkungen dieser Krise sind in den verschiedenen Beschlüssen der Kommission (45), mit denen sie die von den portugiesischen Behörden zur Bekämpfung der Finanzkrise ergriffenen Maßnahmen genehmigt, bestätigt worden. Darüber hinaus ist die schwierige Wirtschafts- und Finanzlage zu berücksichtigen, die Portugal am 7. April 2011 zu einem offiziellen Ersuchen um internationale Hilfe veranlasste, was dann zu der Unterzeichnung der Vereinbarung am 17. Mai 2011 führte. (189) Die Kommission ist der Auffassung, dass ein ungeordneter Konkurs der BPN schwerwiegende Folgen für das portugiesische Wirtschaftsleben nach sich zöge. Die Maßnahmen können daher nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags gewürdigt werden. 6.3   Vereinbarkeit im Rahmen der Umstrukturierungsmitteilung (190) In der Umstrukturierungsmitteilung werden die Vorschriften für staatliche Beihilfen dargelegt, die auf die Umstrukturierung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen Krise anzuwenden sind. Laut Umstrukturierungsmitteilung müssen mit der Umstrukturierung eines Finanzinstituts im Kontext der derzeitigen Finanzkrise folgende Kriterien erfüllt werden, damit sie mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags vereinbar ist: (i) sie muss zur Wiederherstellung der Rentabilität der Bank führen; (ii) sie muss genügend Eigenbeiträge des Begünstigten beinhalten (Lastenverteilung); (iii) sie muss ausreichende Maßnahmen zur Einschränkung von Wettbewerbsverzerrung einschließen. 6.3.1   Rentabilität (191) In den Randnummern 9 und 10 der Umstrukturierungsmitteilung heißt es, dass der Mitgliedstaat einen umfassenden und detaillierten Umstrukturierungsplan mit vollständigen Angaben zum Geschäftsmodell übermitteln muss. Zudem muss im Umstrukturierungsplan auf die Ursachen der Schwierigkeiten eines Finanzinstituts und auf Alternativen für den vorgeschlagenen Umstrukturierungsplan eingegangen werden. (192) Der Umstrukturierungsplan muss den Nachweis erbringen, dass die Strategie der Bank auf einem schlüssigen Konzept beruht, und zeigen, dass die Bank ihre langfristige Rentabilität ohne staatliche Stützung zurückgewinnen wird. (193) Unter Randnummer 17 bestätigt die Umstrukturierungsmitteilung, dass der (teilweise) Verkauf des Finanzinstituts an einen Dritten zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität beitragen kann. In der vorliegenden Rechtssache stellt die Kommission fest, dass die portugiesischen Behörden den Weg der Veräußerung der BPN über ein Ausschreibungsverfahren gewählt haben. Infolgedessen wird das Bankgeschäft nach gewissen Anpassungen an die BIC verkauft und ausgewählte Vermögenswerte werden mit dem Ziel einer schrittweisen Liquidation an die Zweckgesellschaften übertragen. Gegenstand der Beurteilung durch die Kommission ist daher die zukünftige Rentabilität des Bankengeschäfts der BPN, das dann zum Geschäftsbetrieb des Käufers (das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen) gehören wird. (194) In ihrem Beschluss vom 24. Oktober 2011 wies die Kommission darauf hin, dass sie keinen Geschäftsplan erhalten habe, in dem der Nachweis für die Rentabilität der BPN als mit der BIC zusammengeschlossenem Unternehmen effektiv erbracht wurde. Daher konnte die Kommission in dieser Frage zu keinem Ergebnis gelangen. Portugal übermittelte einen detaillierten Geschäftsplan für die mit der BIC zusammengeschlossene BPN in Form des Umstrukturierungsplans vom Januar 2012 (einschließlich der am 3. Februar 2012 bereitgestellten zusätzlichen Informationen über Geschäft und Rentabilität). (195) Laut Umstrukturierungsplan vom Januar 2012 hat der an die BIC veräußerte Teil der BPN im Vergleich zu der Bilanzsumme der BPN zur Zeit der Verstaatlichung eine erheblich kleinere Bilanzsumme von etwa […] Mrd. EUR. (196) Zusammen mit den Vermögenswerten des BIC wird das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen über Vermögenswerte von insgesamt etwa […] Mrd. EUR verfügen. (197) Zum Zeitpunkt des Verkaufs an die BIC enthält die Bilanz der BPN nur die rentableren Aktivitäten und besten Vermögenswerte der Bank. Insbesondere der an die BIC übertragene Darlehensbestand wurde bereinigt und die Mehrzahl der schwer realisierbaren Vermögenswerte an die Zweckgesellschaften übertragen. (198) Die Verbindlichkeiten bestehen überwiegend aus Privatkundeneinlagen in Höhe von insgesamt 1 669 Mio. EUR und nachrangigen Schulden in Höhe von insgesamt 246 Mio. EUR. Tabelle 2 BPN nach Verkauf und Kapitalspritze (Pro forma)  (46)   Mio. EUR Barmittel, Zentralbanken und Kreditinstitute […] Nettokredite an Kunden […] Sonstige Vermögenswerte […] GESAMTVERMÖGEN […] Einlagen […] Sonstige Verbindlichkeiten […] Nachrangige Schuld […] GESAMTVERBINDLICHKEITEN […] Eigenkapital […] GESAMTVERBINDLICHKEITEN UND GESAMTKAPITAL […] (199) Die von den vorläufigen Verwaltern bereits eingeleiteten Umstrukturierungsmaßnahmen werden von der BIC fortgesetzt und Abhilfe für die besonderen Ursachen der Probleme der BPN schaffen. (200) Wie in Erwägungsgrund (24) bereits ausgeführt wurde, ist die Geschäftsleitung vollständig ausgetauscht worden. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, die zur Verstaatlichung der BPN führten, und insbesondere in Anbetracht der zahlreichen mutmaßlichen Betrugsfälle, die von der früheren Geschäftsleitung der Bank begangen worden sein sollen, hat die neue Geschäftsleitung zur Verteidigung der Interessen der Bank mehrere Gerichtsverfahren (47) eingeleitet. Die Risikobewertungsverfahren der Bank wurden im Hinblick auf die Umsetzung optimaler Verfahren vollständig neu gestaltet. (201) Die neuen Verwalter der BPN konzentrierten sich außerdem auf die Optimierung der Kostenstruktur und führten eine Reihe von Initiativen zur Senkung der Betriebskosten ein. Im Zeitraum zwischen Dezember 2008 und Dezember 2010 wurden die Betriebskosten um etwa […] Mio. EUR und die Personalkosten um etwa […] Mio. EUR gesenkt. (202) Aus dem Umstrukturierungsplan vom Januar 2012 geht hervor, dass die Strategie der BIC darin besteht, sich auf das Kerngeschäft, d. h. das Privatkundengeschäft, zu konzentrieren und das Netzwerk der BPN dafür zu nutzen, sich als Referenzbank zur Unterstützung von Handel und Finanztransaktionen zwischen Portugal und Angola zu positionieren. (203) Berücksichtigt man die derzeitige Lage der Märkte in Portugal und bedenkt man, dass für die Konjunktur ein Andauern der Rezession bis 2014 prognostiziert wird, so beruht dieser Plan auf plausiblen gesamtwirtschaftlichen Annahmen. (204) Aus den finanziellen Prognosen geht hervor, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen am Ende der Umstrukturierungsperiode (31. Dezember 2016) auch in einem Stressszenario voraussichtlich in der Lage sein wird, kostendeckend zu arbeiten und eine Gesamtkapitalrendite von etwa [1-10] % zu erwirtschaften. (205) Die erwartete anfängliche Eigenkapitalausstattung wird dank der Kapitalspritze des Staates mit einer Kernkapitalquote von etwa [10-18] % die Anforderungen hinsichtlich des Mindestkapitals ohne weiteres übertreffen. (206) In Folge der beträchtlichen staatlichen Kapitalspritze werden die prognostizierten Kapitalquoten der Bank im Verlauf und am Ende des Umstrukturierungszeitraums erwartungsgemäß über dem vorgeschriebenen Mindestsatz liegen und damit die Zahlungsfähigkeit der Bank absichern. Ausweislich des von Portugal übermittelten und im Umstrukturierungsplan von Januar wiedergegebenen Geschäftsplans wird in einem Basisszenario das Kernkapital am Ende des Umstrukturierungszeitraum (31. Dezember 2016) [8-12] % betragen und damit etwas über der aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen, von der BdP mit Wirkung ab Dezember 2012 (48) festgelegten Mindestquote von 10 % liegen. In einem stressbelasteten Szenario wird sie nur knapp darunter liegen ([7-11] %), wie aus Graphik 1 in Erwägungsgrund (207) hervorgeht. (207) Diese Entwicklung wird wahrscheinlich überwiegend auf die Notwendigkeit zur Durchführung des im Umstrukturierungsplan vom Januar 2012 dargelegten Geschäftsplans zurückzuführen sein, die durch die Gewährung eines höheren Kreditvolumens an die Wirtschaft erfolgen soll. Ein weiterer Faktor werden die Auswirkungen der negativen Ergebnisse in den ersten Jahren des Umstrukturierungsplans sein. Die negativen Ergebnisse werden vor allem durch die im Vergleich zum Geschäftsvolumen immer noch hohe Kostenstruktur der Bank bedingt, zu denen die Kosten der Umstrukturierung, die die BIC durchführen wird, noch hinzukommen. Graphik 1 Prognosen für das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen BPN/BIC nach dem Basisszenario 2012-2016 […] (208) Hinsichtlich der Liquidität stützt sich der Geschäftsplan hauptsächlich auf Einlagen, wobei das Wachstum der Einlagen auf etwa [1-10] % pro Jahr veranschlagt wird. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine stabile Finanzierung des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens mittels Einlagen ein wichtiges Merkmal des Umstrukturierungsplans ist. Berücksichtigt man die geringe Größe des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens und sein Wachstumspotenzial, so erscheinen die Prognosen für die Einlagenentwicklung glaubwürdig. (209) Die Kommission vertritt zugleich auch die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Rentabilität des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens keine Anreize zum Ersatz von Einlagen durch Refinanzierungen am Interbankengeldmarkt bestehen sollten. Hier ist es wichtig, dass die Vergütung der Liquiditätslinie, die die BIC als Ausgleich für einen möglichen Einlagenabfluss verlangt hat, auf mindestens Euribor +[…] Bps erhöht wird. Die Zusicherung, die Portugal diesbezüglich machte, ist zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt notwendig. Dies gilt insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass […] Einlagen in beträchtlicher Höhe hält, die derzeit zu einem höheren Satz als Euribor +[…] Bps vergütet werden, d. h. in einer Höhe, bei der sich BIC gegen eine Beibehaltung der betreffenden Einlagen entscheiden könnte. Würde die Vergütung bei der neuen Kreditlinie nicht auf eine Höhe festgesetzt, die der BIC einen Anreiz bietet, das Niveau der Einlagen entsprechend den Planungen im Umstrukturierungsplan vom Januar 2012 beizubehalten, könnte die BIC dazu veranlasst werden, Einlagen gegen billigere Refinanzierungen der CGD auszutauschen. Ein solcher Austausch könnte zwar die kurzfristige Rentabilität des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens verbessern, würde aber gleichzeitig seine Zukunftsaussichten für die Rentabilität beeinträchtigen. (210) In dieser Hinsicht ist auch der Hinweis wichtig, dass die Kreditlinie mit ihrem Satz von Euribor +[…] Bps immer noch günstigere Konditionen gewährt als für die BIC wahrscheinlich am Markt erzielbar wären. Der Kommission sind zwar keine Benchmarks für ähnliche, im Markt stattfindende Transaktionen übermittelt worden, sie merkt aber an, dass es eher unwahrscheinlich ist, dass eine Kreditlinie dieser Laufzeit und dieser Größe am Markt überhaupt erhältlich wäre, auch bei höheren Zinssätzen. Darüber hinaus betrachtet es die Kommission als aufschlussreich, dass die Vergütung für Darlehen, die die CGD […] gewährt, auf den […]Monats-Euribor +[…] Bps festgesetzt wurde. (211) Ausgehend von den vorstehenden Sachverhalten wurden die Zweifel der Kommission bezüglich der Rentabilität der BPN zerstreut. 6.3.2   Eine auf das notwendige Minimum beschränkte Beihilfe und Lastenverteilung (212) Die Umstrukturierungsmitteilung enthält die Aussage, dass ein angemessener Eigenbeitrag des Begünstigten notwendig sei, um die Beihilfe auf ein Minimum zu beschränken und Wettbewerbsverzerrung und moralisches Risiko zu vermeiden. Zu diesem Zweck sollten a) sowohl die Umstrukturierungskosten als auch die Höhe der Beihilfe begrenzt werden und ist b) ein erheblicher Eigenbeitrag notwendig. (213) Die Grundsätze bezüglich des Eigenbeitrags der begünstigten Bank während der Umstrukturierungsphase sind in Kapitel 3 der Umstrukturierungsmitteilung festgelegt worden. In diesen Grundsätzen wird verlangt, (i) dass Umstrukturierungsbeihilfen auf die Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendigen Kosten beschränkt sein sollten; (ii) dass die Banken zur Finanzierung der Umstrukturierung als erstes ihre eigenen Mittel verwenden sollten, indem beispielsweise Vermögenswerte verkauft werden, und (iii) dass die Kosten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung auch in angemessenem Umfang von denjenigen zu tragen sind, die in die Bank investiert haben, indem Verluste mit verfügbarem Kapital aufgefangen und angemessene Vergütungen für staatliche Interventionen gezahlt werden. Mit der Lastenverteilung werden zwei Ziele verfolgt, nämlich die Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen und die Vermeidung moralischer Risiken (49). (214) Aus einem Umstrukturierungsplan sollte klar hervorgehen, dass die Beihilfe auf das notwendige Minimum begrenzt wurde. Kosten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung sind nicht ausschließlich vom Staat zu tragen, sondern im größtmöglichen Umfang auch von denjenigen, die in die Bank investiert haben. Mit anderen Worten, die Bank und ihre Kapitalinhaber sollten so weit wie möglich mit ihren eigenen Mitteln zu der Umstrukturierung beitragen. Umstrukturierungsbeihilfe sollte auf die Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendigen Kosten beschränkt sein. Dementsprechend dürfen einem Unternehmen keine öffentlichen Mitteln zur Verfügung gestellt werden, die dann für Aktivitäten eingesetzt werden könnten, die sich verzerrend auf den Finanzmarkt auswirken und nicht mit dem Umstrukturierungsverfahren verknüpft sind, beispielsweise Erwerbe (50). Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Minimum (215) Was die Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Minimum betrifft, so heißt es in der Umstrukturierungsmitteilung unter Randnummer 23, dass Umstrukturierungsbeihilfen auf die Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendigen Kosten beschränkt sein sollten. (216) Zu diesem Zweck muss die Kommission erstens die Behauptung der portugiesischen Behörden beurteilen, dass die mit dem Verkauf der BPN an die BIC verbundenen Kosten niedriger seien als die Kosten, die Portugal bei einer Liquidation der BPN entstünden. Zweitens ist zu würdigen, ob die für die Umstrukturierung der BPN gewährte Beihilfe auf das notwendige Minimum begrenzt wurde. Vergleich zwischen Verkauf und geordneter Liquidation (217) In ihrem Beschluss vom 24. Oktober 2011 stellte die Kommission mehrere Gesichtspunkte des quantitativen Vergleichs zwischen den beiden Szenarios in der damals von Portugal übermittelten Form infrage. (218) Im Umstrukturierungsplan vom Januar 2012 übermittelte Portugal einen aktualisierten Vergleich zwischen den beiden Szenarios und veränderte seine anfänglichen Annahmen in der Weise, dass auf die wichtigsten Bedenken eingegangen wurde, die seitens der Kommission im Beschluss vom 24. Oktober 2011 geäußert worden waren und die sich auf die Kosten im Fall einer geordneten Liquidation bezogen. Insbesondere ging Portugal auf den Sicherheitsabschlag auf Darlehen und die Behandlung der Inhaber nachrangiger Schuldverschreibungen ein. (219) Insbesondere übermittelte Portugal zusätzliche Angaben und eine alternative Benchmark zu seinen Annahmen im Zusammenhang mit dem 30-50 % betragenden Sicherheitsabschlag auf den Buchwert beim Verkauf von Darlehen. Portugal übermittelte außerdem die endgültigen Zahlen zu den Darlehen, die BIC schließlich übernahm und deren Höhe zum Zeitpunkt des anfänglichen Vergleichs am 17. Februar 2012 nicht bekannt war. Außerdem nahm es Kosten im Zusammenhang mit der Rückzahlung an bestimmte Inhaber nachrangiger Schuldverschreibungen aus dem Szenario für eine geordnete Liquidation heraus. Dies wird in Erwägungsgrund (221) näher beschrieben. (220) Die Kommission ist der Auffassung, dass bei Berücksichtigung der derzeitigen Wirtschaftslage und der erheblichen Verringerung des Kreditvolumens im Bankensektor die Anwendung eines Sicherheitsabschlags auf den Verkauf eines Darlehensbestands zu rechtfertigen ist. Darüber hinaus verhält es sich so, dass auch dann, wenn die Darlehen bis zur Fälligkeit gehalten werden müssten, der Staat Finanzierungskosten auf sich nehmen und das Kreditrisiko bis zur Fälligkeit tragen müsste. Die Kommission kann daher die von Portugal vorgelegte, im unteren Bereich liegende Veranschlagung eines Sicherheitsabschlags von [20-50] % akzeptieren. (221) Hinsichtlich der Inhaber nachrangiger Schuldverschreibungen entnimmt die Kommission den Ausführungen, dass sich die Gesamtsumme von 245 Mio. EUR aus verschiedenen Emissionen zusammensetzt. Es ist eventuell möglich […]. Portugal übermittelte dies nach einer rechtlichen Würdigung der Bedingungen jeder einzelnen Emission, […]. (222) Tabelle 3 enthält eine Übersicht über die veranschlagten Zu- und Abflüsse unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen (218)-(220) erwähnten berichtigten Annahmen. In dieser Schätzung werden nur die mit den beiden Szenarios verknüpften Grenzkosten (und nicht die bereits entstandenen Kosten) berücksichtigt. Zudem basiert sie auf den Bilanzdaten der BPN zum Zeitpunkt des Verkaufs an die BIC (51). Tabelle 3 Vergleich zwischen den Szenarios eines Verkaufs an die BIC und einer geordneten Liquidation (Angaben in Mio. EUR)     Verkauf an die BIC Liquidation   ABFLÜSSE 1 Zahlung der Finanzierung an Kreditinstitute   […] (52) 2 Einlagenzahlungen von Kunden   […] 3 Kapitalerhöhung […]   4 Inhaber nachrangiger Schuldverschreibungen unter Ausschluss von Emissionen mit unbegrenzter Laufzeit, noch zu bestätigen   […]   Abflüsse insgesamt […] […]     Verkauf an die BIC Liquidation   ZUFLÜSSE 5 Verkauf von Kundendarlehen (2 114 Mio. EUR netto, ohne 30 % Sicherheitsabschlag)   […] 6 Rückzahlung von Kreditinstituten gewährten Barmitteln und Darlehen   […] (53) 7 Preis des BPN-Verkaufs […]   8 Verkaufsprämie auf Einlagen – 2 % des Einlagensaldos   […]   Zuflüsse insgesamt   […]   VERANSCHLAGTE DIFFERENZ […] […] (223) Insgesamt wären die Optionen einer geordneten Liquidation, bei der der Staat alle Einlagen (mit Ausnahme der Einlagen nachrangiger Gläubiger, die Schuldverschreibungen mit unbegrenzter Laufzeit besitzen) auszahlen und für die gesamte Risikobelastung gegenüber Kreditinstituten aufkommen würde, kostspieliger als der Verkauf an die BIC. (224) Die Kommission erkennt die mit einer Reihe von Annahmen verbundene Ungewissheit an, d. h. die Möglichkeit der Rückführung der an die BIC übertragenen Kredite. Auch ist zu berücksichtigen, dass eine geordnete Liquidation negative Ausstrahlungen auf das Vertrauen in den gesamten Bankensektor und das Länderrating des Mitgliedstaats haben könnte. (225) Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Option der Umstrukturierung der Bank, d. h. der Verkauf an die BIC, zur Begrenzung des Beihilfebetrages auf ein Minimum beiträgt. Maximale Begrenzung der Beihilfe bei der Umstrukturierung der BPN (226) Wie in den Erwägungsgründen (182) bis (184) beschrieben, erhielt die BPN sowohl vor als auch nach der Verstaatlichung eine beträchtliche Summe an Beihilfen. Die Beihilfe war notwendig, um die Bank während des Zeitraums, in dem die gewählte Umstrukturierung vollzogen wurde, über Wasser zu halten. Diese Maßnahme bestand im Verkauf der rentablen Teile an die BIC und der schrittweisen Liquidation der wertgeminderten Vermögensgegenstände. Eine Folge des Umstrukturierungsverfahrens wird sein, dass die BPN als unabhängige Bank verschwindet. Das Privatkundengeschäft, das die BIC übernehmen wird, hat eine Bilanzsumme von weniger als 35 % der Bilanzsumme der BPN vor ihrer Verstaatlichung. Unter den derzeit herrschenden Marktbedingungen sind diese Maßnahmen (insbesondere die Ausgliederung der nicht zum Privatkundengeschäft gehörigen Vermögenswerte in die Zweckgesellschaften) eng mit der Rentabilität der auf dem Markt verbleibenden Bank verbunden. Nicht zum Privatkundengeschäft gehörige Teile des Geschäftsbetriebs und Tätigkeiten sind an die Zweckgesellschaften übertragen worden, um im Laufe der Zeit schrittweise liquidiert zu werden. Die Kommission erkennt an, dass die erheblichen Verzögerungen bei der Umsetzung der Umstrukturierung der BPN mit den außergewöhnlichen Umständen zusammenhängen, von denen das portugiesische Wirtschaftsleben betroffen war und die zur Unterzeichnung der Vereinbarung vom 17. Mai 2011 führten. (227) Wie die Kommission in ihrem Beschluss vom 24. Oktober 2011 feststellte, verlangt die BIC zusätzlich zu den Maßnahmen, die der BPN vor ihrem Verkauf gewährt wurden, weitere Maßnahmen. Diese werden in Erwägungsgrund (56) aufgeführt. (228) In ihrem Beschluss vom 24. Oktober 2011 erhob die Kommission die Frage, ob die von der BIC beantragte Kapitalspritze dem zur Gewährleistung der Rentabilität notwendigen Mindestbetrag entsprach. Unter Berücksichtigung der von der BIC in ihrem Gebot vom 20. Juli 2011 geforderten Bilanzberichtigungen und in Anbetracht der Abschlüsse der BPN vom Juni 2011 gelangte Portugal zu der Einschätzung, dass ein Kapitalniveau von [200-400] Mio. EUR eine Kernkapitalquote von [10-18] % darstellt. (229) Portugal vertritt die Auffassung, dass dieses Kapitalniveau, wenn man auch den Preis, den die BIC an den Staat zahlen wird (40 Mio. EUR), berücksichtigt, das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens ist. Es wird durch die Kosten der Neuausrichtung der Bank auf ihr Kerngeschäft und die Notwendigkeit, einen ausreichenden Puffer an zusätzlichem Kapital aufrecht zu erhalten, gerechtfertigt. Portugal ist der Auffassung, dass der Puffer insbesondere in den Anfangsjahren der Integration zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Niveaus an Eigenkapital ausreichen wird, wenn man das schlechte Ansehen der BPN und die schwierige Wirtschaftslage Portugals berücksichtigt. (230) Hier ist zu beachten, dass die Kapitalquote laut Umstrukturierungsplan vom Januar 2012 am Ende des vierten Jahres nach dem Verkauf voraussichtlich [8-12] % erreichen wird. Nach einem stressbelasteten Szenario soll sie [7-11] % erreichen (geringfügig weniger als das in Portugal gesetzlich vorgeschriebene Minimum von 10 %). (231) Die Kommission kann daher den Schluss ziehen, dass eine Kapitalisierung, die einer Kernkapitalquote von [10-18] % gleichkommt, das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens ist und zur Gewährleistung der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.