Europäische Union

2012/660/EU: Beschluss der Kommission vom 27. März 2012 über die von Portugal umgesetzten massnahmen SA. 26909 (2011/C) zur Umstrukturierung der Banco Português de Negócios (BPN) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2043) Text von Bedeutung für den EWR

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mögenswerte nicht zum Marktpreis bewertet wurden und der Staat im Rahmen der Übertragung keine Vergütung erhielt. (139) Die Kommission ist der Auffassung, dass der BPN und dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen durch die zum Buchwert und nicht zum Marktwert erfolgte Übertragung der Vermögenswerte gegenüber den Wettbewerbern ein wirtschaftlicher Vorteil erwuchs. Die BIC konnte die auszulagernden Vermögenswerte im Rahmen der betreffenden Bedingung des Rahmenvertrags frei wählen. Diese Vermögenswerte sollten weder zum Marktwert bewertet werden noch sollte der Staat eine Erstattung für sie erhalten. Im Gegenteil verhält es sich so, dass in dem Umfang, in dem die risikogewichteten Aktiva der BPN durch dieses Wahlrecht vermindert würden, die Kapitalquote der Bank steigen und infolgedessen die Fähigkeit der Bank, neue Darlehen anzubieten und im Markt aktiv zu sein, zunehmen würde. Nach dem Verkauf würde dieser Vorteil auf das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen übertragen. (140) Die durch den Staat erfolgende Vergütung der Differenz zwischen dem für Einlagen geltenden Zinssatz und dem Grenzwert für die Preisbildung in Höhe von […] Bps über dem Referenzzinssatz entlastet die BPN von Kosten, die sie unter normalen Umständen zu tragen hätte. Ihr erwächst also ein Vorteil daraus. Selektivität (141) Die betroffenen Maßnahmen sind selektiv, weil sie nur einem bestimmten Unternehmen - der BPN – und der nach dem Verkauf fortgesetzten wirtschaftlichen Tätigkeit zugutekommen. Verzerrung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (142) Die Maßnahmen verzerren den Wettbewerb, bzw. sie drohen dies zu tun, denn sie versetzen die BPN und das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen nach dem Verkauf an die BIC in eine anderen Wettbewerberbanken gegenüber vorteilhafte Position, weil für die BPN und das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen, im Gegensatz zu anderen Wettbewerbern, eine Verringerung des Kreditvolumens nicht erforderlich ist und sie der Wirtschaft mehr Kredite gewähren können. (143) In Anbetracht der Position der BPN im portugiesischen Finanzsektor und in Anbetracht der Tatsache, dass der Finanzsektor auf Unionsebene einem intensiven Wettbewerb offensteht, sowie in Anbetracht dessen, dass die BPN in Portugal mit einer beträchtlichen Zahl von Tochtergesellschaften ausländischer Banken im Wettbewerb steht, ist die Kommission der Auffassung, dass ein aus staatlichen Mitteln gewährter Vorteil das Potenzial hätte, den Handel innerhalb der Union im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags zu verzerren. Schlussfolgerung (144) Die vor dem Verkauf erfolgte Übertragung zusätzlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (einschließlich Einlagen) aus der Bilanz der BPN auf die Zweckgesellschaften stellt eine staatliche Beihilfe dar. Das Recht der BIC, notleidende Darlehen nach dem Verkauf an den Staat zu übertragen (145) BIC hat das Recht, innerhalb von […] Monaten Darlehen, die mindestens […] Tage keine Rendite erbrachten (bis zu einem Höchstbetrag von […] % des Nennwerts des gesamten, von BIC ausgewählten Darlehensportfolios nach Verrechnung mit bestehenden Einlagen), in Höhe des Betrags, der den Stand der Rückstellungen übersteigt ([…] Mio. EUR) zurückzuveräußern; Staatliche Mittel (146) Das Recht der BIC, zusätzliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach dem Verkauf aus der Bilanz zu entfernen wird unmittelbar vom Mitgliedstaat finanziert. Aus der BPN ausgelagerte Posten werden entweder zum Buchwert an die vollständig im Eigentum des Mitgliedstaates stehenden Zweckgesellschaften übertragen oder unterliegen auf jeden Fall dessen finanzieller Haftung. Der Mitgliedstaat würde dadurch die finanzielle Last der Verwaltung und Veräußerung dieser Vermögenswerte tragen. Vorteil (147) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Möglichkeit, nach dem Verkauf notleidende Darlehen auszulagern, die BPN und das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen in die Lage versetzt, in einem wirtschaftlichen Umfeld, in dem andere Wettbewerber in Portugal die Kreditvolumen verringern müssen, ihre Tätigkeit auszuweiten und mehr Kredite zu gewähren. Behielte man das gleiche Niveau an Eigenkapital bei, würde die Kapitalquote der Bank durch die Auslagerung notleidender Darlehen und durch die Verminderung der risikogewichteten Aktiva tatsächlich steigen. Infolgedessen würde ihre Fähigkeit, neue Darlehen anzubieten und im Markt aktiv zu sein, zunehmen. (148) Auch das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen wird gegenüber seinen Wettbewerbern im Vorteil sein, denn sie sind mit Wertminderungen bei Vermögenswerten minderer Qualität konfrontiert, die sie zu absorbieren haben und die das für neue Darlehensvergaben verfügbare Kapital beschränken. Bei dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen dagegen verschlechtert sich die Eigenkapitalausstattung durch Wertminderungen dieser Art und den sinkenden Wert seines Darlehensbestands nicht. (149) Darüber hinaus könnte das Wahlrecht der BIC, Darlehen, die keine Rendite erbringen, bis spätestens […] nach dem Tag des Verkaufs an den Staat zurückzugeben, die risikogewichteten Aktiva der Bank verändern und zu einem höheren Kernkapital als dem im Gebot der BIC vom 20. Juli 2011 angedeuteten Niveau von [10-18]% führen. Die Kommission weist auf Portugals Zusicherung hin, dass in dem Fall, in dem Banco BIC oder das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen sich nach dem Verkauf für die Rückgabe von Darlehen an den Staat oder ein vom Staat kontrolliertes Unternehmen entscheiden, die Bank das mit den betreffenden Darlehen verbundene Kapital in Höhe von [10-18] % der risikogewichteten Aktiva an den Staat zurückzahlen wird. Darüber hinaus wird sie notleidende Darlehen übertragen und das mit diesen Darlehen verbundene Kapital erst dann an den Staat zurückzahlen, wenn die am Tag des Verkaufs in den Büchern der BPN verfügbaren Rückstellungen vollständig verbraucht worden sind. Selektivität (150) Die betroffene Maßnahme ist selektiv, weil sie nur einem bestimmten Unternehmen - der BPN – und der nach dem Verkauf fortgesetzten wirtschaftlichen Tätigkeit zugutekommt. Verzerrung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (151) Die Maßnahme verzerrt den Wettbewerb, bzw. droht sie dies zu tun, denn sie versetzt die BPN und das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen nach dem Verkauf an die BIC in eine anderen Wettbewerberbanken gegenüber vorteilhafte Position, weil für die BPN und das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen, im Gegensatz zu anderen Wettbewerbern, keine Verringerung des Kreditvolumens erforderlich ist und sie der Wirtschaft mehr Kredite gewähren können. (152) In Anbetracht der Position der BPN im portugiesischen Finanzsektor und in Anbetracht der Tatsache, dass der Finanzsektor auf Unionsebene einem intensiven Wettbewerb offensteht, sowie in Anbetracht dessen, dass die BPN in Portugal mit einer beträchtlichen Zahl von Tochtergesellschaften ausländischer Banken im Wettbewerb steht, ist die Kommission der Auffassung, dass ein aus staatlichen Mitteln gewährter Vorteil das Potenzial hätte, den Handel innerhalb der Union im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags zu verzerren. Schlussfolgerung (153) Fehlte eine Verpflichtung zur Rückgabe des mit den Darlehen verbundenen Kapitals, könnte die Maßnahme die BPN und das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen in die Lage versetzen, die risikogewichteten Aktiva der Bank nach dem Verkauf rückwirkend zu verändern. Eine höhere anteilige Kapitalisierung der Bank wäre die Folge. Daraus erwächst der Bank ein Vorteil und der Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern wird verzerrt. Die Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe dar. Die Übertragung von Risiken aus Rechtsstreitigkeiten auf den Staat Staatliche Mittel (154) Die Übertragung der Risiken von BPN aus Rechtsstreitigkeiten auf den Staat stellt eine vom Staat übernommene Verbindlichkeit dar. Vorteil (155) Durch die Übernahme einer Verbindlichkeit von der BPN gewährt der Staat der BPN und dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen gegenüber den Wettbewerbern, die entsprechende Verbindlichkeiten in ihren eigenen Bilanzen tragen müssen, einen Vorteil. Selektivität (156) Die betroffene Maßnahme ist selektiv, weil sie nur einem bestimmten Unternehmen zugutekommt (BPN und dem nach dem Verkauf an BIC entstehenden, zusammengeschlossenen Unternehmen). Verzerrung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (157) Die Maßnahme ermöglichte der BPN und dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen eine Eigenkapitalentlastung, als auf dem Markt keine Alternativen bestanden und andere Wettbewerber derartige Verbindlichkeiten in ihren Bilanzen übernehmen mussten. (158) In Anbetracht der Position der BPN im portugiesischen Finanzsektor und in Anbetracht der Tatsache, dass der Finanzsektor auf Unionsebene einem intensiven Wettbewerb offensteht, sowie in Anbetracht dessen, dass die BPN in Portugal mit einer beträchtlichen Zahl von Tochtergesellschaften ausländischer Banken im Wettbewerb steht, ist die Kommission der Auffassung, dass ein aus staatlichen Mitteln gewährter Vorteil das Potenzial hätte, den Handel innerhalb der Union im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags zu verzerren. Schlussfolgerung (159) Die Maßnahme beinhaltet die Bereitstellung eines Eigenkapitalnachlasses und stellt eine staatliche Beihilfe dar. Die durch die CGD erfolgende Gewährung einer Liquiditätslinie von 300 Mio. EUR an das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen nach dem Verkauf und die Aufrechterhaltung einer Kreditlinie für Geldmarktpapiere in Höhe von [150-500] Mio. EUR zugunsten der BPN Staatliche Mittel (160) Berücksichtigt man die besonderen Umstände, unter denen sie erfolgten, müssen die durch die CGD nach dem Verkauf erfolgende Gewährung einer Liquiditätslinie von [150-350] Mio. EUR an das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen und die Aufrechterhaltung einer Kreditlinie an Geldmarktpapieren in Höhe von [150-500] Mio. EUR zugunsten der BPN als dem Staat zurechenbar betrachtet werden. (161) Erstens ist die CGD vollständiges Eigentum des Staates, der auch die Mitglieder des Vorstands bestellt. Wie in Erwägungsgrund (100) festgestellt, wurde die CGD gesetzlich mit der Verwaltung der BPN beauftragt und erhielt außerdem in Bezug auf sämtliche Kredite und liquiden Mittel, die sie der BPN im Zusammenhang mit der Verstaatlichung und „stellvertretend für den Staat“ gewähren würde, eine staatliche Garantie nach § 2 Absatz 9 des Verstaatlichungsgesetzes. Diese Garantie gilt auch weiterhin für die Kreditlinie in Höhe von [150-500] Mio. EUR. (162) Zweitens wurden die Entscheidungen zur Gewährung der Liquiditäts- und Kreditlinien nicht unabhängig von der CGD getroffen, sondern bildeten Bestandteil der zwischen der BIC und den portugiesischen Behörden ausgehandelten Verkaufsbedingungen. (163) Die durch die CGD nach dem Verkauf erfolgende Gewährung einer Liquiditätslinie von [200-400] Mio. EUR an das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen und die Aufrechterhaltung einer Kreditlinie an staatlich besicherten Geldmarktpapieren in Höhe von [150-500] Mio. EUR seitens der CGD waren daher beide unmittelbar dem Mitgliedstaat zurechenbar. Vorteil (164) Die Maßnahme erlaubt der BPN und dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen einfachen, billigen Zugang zu Liquidität. (165) Bezüglich der Kreditlinie in Höhe von [200-400] Mio. EUR, die die CGD der BIC gewährt, merkt die Kommission an, dass dadurch im Hinblick auf eventuelle Einlagenabflüsse nach dem Verkauf ein Polster für die Finanzausstattung des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens geschaffen wird. Abgesehen von dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen gewährt die CGD keinem anderen Unternehmen eine solche Kreditlinie. Die Kreditlinie stellt daher einen wirtschaftlichen Vorteil für das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen dar. (166) Auch aus der Aufrechterhaltung der staatlich garantierten Kreditlinie von [150-500] Mio. EUR bis zum […] für das laufende Geldmarktpapierprogramm erwächst der BPN und dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen im Hinblick auf den Zugang zu Liquidität ein Vorteil gegenüber den Wettbewerbern. Selektivität (167) Die betroffenen Maßnahmen sind selektiv, weil sie nur einem bestimmten Unternehmen zugutekommen (BPN und dem aus dem Verkauf an die BIC entstehenden, zusammengeschlossenen Unternehmen). Verzerrung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (168) Der Vorteil, der nach dem Verkauf der BPN und dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen gewährt wurde, verzerrt den Wettbewerb. In Anbetracht der aktuell hohen Mittelbeschaffungskosten auf den Finanzmärken trifft dies umso mehr zu. (169) In Anbetracht der Position der BPN im portugiesischen Finanzsektor und in Anbetracht dessen, dass der Finanzsektor auf Unionsebene einem intensiven Wettbewerb offensteht, sowie in Anbetracht dessen, dass die BPN in Portugal mit einer beträchtlichen Zahl von Tochtergesellschaften ausländischer Banken im Wettbewerb steht, ist die Kommission der Auffassung, dass ein aus staatlichen Mitteln gewährter Vorteil das Potenzial hätte, den Handel innerhalb der Union im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags zu verzerren. Schlussfolgerung (170) Die durch die CGD erfolgende Gewährung einer Liquiditätslinie von [200-400] Mio. EUR an das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen nach dem Verkauf und die Aufrechterhaltung einer Kreditlinie an Geldmarktpapieren in Höhe von [150-500] Mio. EUR zugunsten der BPN stellen staatliche Beihilfen dar. 6.1.1.4   Mögliche Beihilfe für den Käufer (171) Ausweislich Randnummer 49 der Bankenmitteilung müssen bestimmte Auflagen erfüllt werden, um Beihilfen an den Käufer eines vom Staat veräußerten Finanzinstituts auszuschließen. Insbesondere, dass der Verkauf in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und vorbehaltlosen Verfahren zu marktüblichen Bedingungen durchgeführt wird und dass der Staat einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten festsetzt. (172) Was die erste Bedingung betrifft, so begann das Veräußerungsverfahren zwar als offenes, vorbehaltloses Ausschreibungsverfahren, aber das von der BIC eingereichte verbindliche Gebot war hinsichtlich mehrerer wesentlicher Aspekte der vorgeschlagenen Transaktion nicht endgültig. Einer dieser Aspekte war der letztendliche Umfang der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der BPN, die BIC zu erwerben gedachte, sowie die genaue Anzahl der zu übernehmenden Niederlassungen und Angestellten. All diese Gesichtspunkts wurden in an anschließenden bilateralen Verhandlungen zwischen den portugiesischen Behörden und der BIC erörtert und schließlich im Rahmenvertrag vom 9. Dezember 2011 zusammengefasst. Aber sogar der Rahmenvertrag ist hinsichtlich des genauen Umfangs der zu erwerbenden Bank nicht endgültig. Insbesondere werden dort nicht die von der BIC zu übernehmenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten festgelegt, obgleich ganz klar ausgesagt wird, dass die BPN zum Zeitpunkt des Verkaufs ein Eigenkapital von [200-400] Mio. EUR haben wird. Mit anderen Worten, weder das Gebot der BIC vom 20. Juli 2011 noch der Rahmenvertrag legen eindeutig fest, was die BIC eigentlich kauft, aber beide setzen einen genauen Preis dafür fest. (173) In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rahmenvertrag nicht in der Weise von den Bedingungen des verbindlichen Gebots der BIC vom 20. Juli 2011 abweichen sollte, dass er der BIC bzw. dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen zusätzliche Vorteile gewährt. Tatsächlich aber konnte die BIC in Anbetracht der sehr vagen Bedingungen des verbindlichen Gebots vom 20. Juli 2011 sehr wohl zusätzliche Zugeständnisse des Staates erwirken, indem sie beispielsweise den Umfang der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die sie tatsächlich erwirbt, verkleinerte. Solche zusätzlichen Zugeständnisse würden zu einer höheren Kernkapitalquote als im Gebot der BIC vom 20. Juli 2011 angedeutet führen, ohne den Bedingungen des Veräußerungsverfahrens zu widersprechen. (174) Die Kommission begrüßt daher die Zusicherung Portugals, das Kapitalisierungsniveau der BPN am Tag des Verkaufs wie im Gebot der BIC angedeutet auf [10-18] % des Kernkapitals zu begrenzen. Die zusätzliche Zusicherung Portugals, dass die BIC das Kapital, das mit notleidenden, von ihr nach dem Verkauf an den Staat oder an eine in staatlichem Eigentum befindliche Zweckgesellschaft zurückgegebenen Darlehen verknüpft ist, ebenfalls zurückgegeben wird, gewährleistet, dass das Niveau des Kernkapitals nach dem Verkauf nicht unangemessen steigt. Staatliche Mittel (175) Wie in Abschnitt 6.1.1.3 nachgewiesen wurde, beinhalten alle mit dem Verkauf an die BIC verknüpften Maßnahmen staatliche Mittel. Vorteil (176) In Anbetracht dessen, dass weder das BIC-Gebot vom 20. Juli 2011 noch der Rahmenvertrag eine Festlegung des Kernkapitals der BPN enthalten (beide geben nur die absolute Kapitalsumme an, die zum Zeitpunkt des Verkaufs in der BPN bestehen soll, ohne die risikogewichteten Aktiva der Bank und das Recht der BIC, vor dem Verkauf Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zur Übertragung an die Zweckgesellschaften auszuwählen, zu berücksichtigen), merkt die Kommission an, dass die Möglichkeit besteht, dass die BPN letztendlich eine höhere Kernkapitalquote haben wird als im Gebot angedeutet. Aus von den portugiesischen Behörden übermittelten Informationen geht hervor, dass ein Kernkapital von [10-18] % dem im Gebot der BIC vom 20. Juli 2011 angedeuteten Kapitelniveau entspricht. (177) Die Kommission nimmt jedoch zur Kenntnis, dass sich Portugal verpflichtet hat, das Kapitalisierungsniveau der BPN am Tag des Verkaufs wie im Gebot der BIC angedeutet auf [10-18] % des Kernkapitals zu begrenzen. Dies wird dem Staat erlauben, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten festzusetzen. Diese Zusicherung ist notwendig, um zu gewährleisten, dass der BIC kein Vorteil gewährt wird. (178) Darüber hinaus könnte die BIC durch die Ausübung des Rechts, nach dem Verkauf weitere notleidende Darlehen an den Staat zu übertragen, den Umfang der Bank weiter vermindern und damit die Kernkapitalquote für das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen auf ein höheres als das im Angebot der BIC vom 20. Juli 2011 angedeutete Niveau steigern. Daraus erwüchse der BIC ein zusätzlicher Vorteil. Die zusätzliche Zusicherung Portugals, dass BIC das Kapital, das mit notleidenden, von ihr nach dem Verkauf an den Staat oder an eine in staatlichem Eigentum befindliche Zweckgesellschaft zurückgegebenen Darlehen verknüpft ist, ebenfalls zurückgegeben wird, gewährleistet, dass das Niveau des Kernkapitals nach dem Verkauf nicht weiter steigt. Diese zusätzliche Zusicherung ist notwendig, um die Gewährung eines Vorteils an die BIC zu vermeiden. Selektivität (179) Die betroffenen Maßnahmen sind selektiv, weil sie nur einem bestimmten Unternehmen, nämlich der BIC, und stillschweigend auch dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen zugutekommen. Verzerrung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (180) In Anbetracht der Position der BPN im portugiesischen Finanzsektor und in Anbetracht der Tatsache, dass der Finanzsektor auf Unionsebene einem intensiven Wettbewerb offensteht, sowie in Anbetracht dessen, dass die BPN in Portugal mit einer beträchtlichen Zahl von Tochtergesellschaften ausländischer Banken im Wettbewerb steht, ist die Kommission der Auffassung, dass ein aus staatlichen Mitteln gewährter Vorteil das Potenzial hätte, den Handel innerhalb der Union im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags zu verzerren. Schlussfolgerung (181) In Anbetracht der Zusicherungen Portugals kann die Kommission den Schluss ziehen, dass die Endergebnisse des Verfahrens einschließlich der mit der BIC im Rahmenvertrag vereinbarten Elemente das Resultat des Bieterverfahrens nicht geändert hätten und dass der BIC durch das Veräußerungsverfahren kein Vorteil erwächst. 6.1.2   Quantifizierung der staatlichen Beihilfe (182) Die BPN und das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen, das die wirtschaftlichen Tätigkeiten der BPN fortführen wird, kamen in den Genuss mehrerer staatlicher Beihilfemaßnamen, die unten zusammengefasst werden. Tabelle 1 Der BPN und dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen gewährte Beihilfemaßnahmen Beschreibung Betrag in Mio. EUR a. Seitens CGD vor der Verstaatlichung gewährte Darlehen 315 b. Übertragung von 3,9 Mrd. EUR an Vermögenswerten an die Zweckgesellschaften vor dem Ausschreibungsverfahren Zwischen 1 800 und 4 000 c. Staatliche Kapitalspritze vom 15. Februar 2012 600 d. der BPN seitens der CGD gewährte Liquiditätslinien (ab 31. Dezember 2011) [150-500] davon durch eine ausdrückliche staatliche Garantie gedeckt [200-400] e.    Von der BIC für das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen geforderte Liquiditätslinien davon Aufrechterhaltung des bestehenden Geldmarktpapierprogramms 400 davon neue Liquiditätslinie 300 (183) An erster Stelle ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle diese Beihilfemaßnahmen als kumulativ anzusehen sind. Nach Aussage der portugiesischen Behörden traten einige Maßnahmen an die Stelle anderer (beispielsweise wurden die von der CGD vor der Verstaatlichung gewährten anfänglichen Darlehen durch das Geldmarktpapier ersetzt, das die BPN nach der Verstaatlichung herausgab). (184) Maßnahmen b und c beinhalten entweder Kapitalspritzen oder sind Kapitalspritzen gleichgestellt. Sie belaufen sich auf mindestens 3 Mrd. EUR oder etwa 50 % der Bilanzsumme der BPN vor der Verstaatlichung. Die Gesamtsumme der staatlichen Garantien für das Programm zur Begebung von Geldmarktpapieren, die Portugal seit der Verstaatlichung zugunsten der BPN gewährte, beträgt darüber hinaus 5 Mrd. EUR, von denen zum 31. Dezember 2011 4,5 Mrd. EUR bereits in Anspruch genommen worden waren. (185) Zusätzlich dazu besteht das Recht der BIC, Einlagen, deren Preisbildung über […] Bps liegt, zu übertragen oder sich vom Staat die Differenz vergüten zu lassen, wobei die Kosten von Portugal auf einen Betrag von etwa […] EUR veranschlagt werden. Auch die Übertragung von im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten entstehenden Kosten auf den Staat sowie die im Zusammenhang mit dem Verkauf zusätzlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten - einschließlich notleidender Darlehen - erfolgende Übertragung aus der Bilanz der BPN auf die Zweckgesellschaften beinhaltet letztendlich zusätzliche Beihilfe, die Portugal als nicht quantifizierbar betrachtete. 6.2   Vereinbarkeit der verschiedenen Beihilfemaßnahmen: Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV (186) In Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird die Kommission ermächtigt, Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, wenn sie „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ gedacht sind. (187) Die Kommission hat anerkannt, dass die globale Finanzkrise im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats beträchtliche Störungen hervorrufen kann und dass Maßnahmen zur Stützung der Banken geeignet sein können, solche Störungen zu beheben. Diese Deutung wurde in de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.